Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 13. Juli 2004 hat die ETH-Beschwerdekommission einen Antrag der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) auf Feststellung der Gültigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von X._______ per 30. April 2004 gutgeheissen. B. Mit Revisionsgesuch vom 2. November 2006 stellte X._______ einen Antrag auf Aufhebung des Urteils vom 13. Juli 2004 und Abweisung des Gesuchs der ETHZ auf Feststellung der Kündigung. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die ETH-Beschwerdekommission, welches er mit Eingabe vom 22. März 2007 zurückzog. C. Mit Urteil vom 21. August 2007 wies die ETH-Beschwerdekommission das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie aus, der Revisionsgrund des Amtsmissbrauchs stehe im Zusammenhang mit dem inzwischen zurückgezogenen Ausstandsbegehren und scheide von vorneherein aus. Verschiedene der vom Gesuchsteller vorgebrachten Revisionsgründe hätten zudem bereits im ursprünglichen Verfahren geltend gemacht werden können; dies gelte insbesondere für die gerügten angeblichen Verfahrensmängel. Die vom Gesuchsteller eingereichten Akten aus dem Strafverfahren gegen den Gesuchsteller bzw. die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft erfüllten zwar die formellen Anforderungen an Revisionsgründe. Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mit strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers begründet worden sei und in Strafverfahren andere Massstäbe angelegt würden als bei der Beurteilung von Kündigungsgründen im Personalrecht, liege ein Revisionsgrund nur vor, wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens den Ausgang des in Revision zu ziehenden Verfahrens entscheidend beeinflussen würden. Inwiefern die Einstellungsverfügungen einen Einfluss auf die rechtliche Würdigung im Kündigungsverfahren haben sollten, sei nicht ersichtlich. D. Gegen diesen Entscheid erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am 24. September 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, das Urteil sei aufzuheben und das Revisionsbegehren gegen das Urteil der ETH-Beschwerdekommission vom 13. Juli 2004 sei gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Anerkennung der Nichtigkeit der Kündigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung vor, beim vorinstanzlichen Urteil habe ein Aussenstehender im Auftragsverhältnis als ausserordentlicher juristischer Sekretär mitgearbeitet; dadurch sei sein verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Zusammensetzung des Gerichts verletzt worden. Zudem sei ihm der Spruchkörper der Vorinstanz nicht bekannt gegeben worden; er habe deshalb nicht die Möglichkeit gehabt, ein Ausstandsbegehren gegen den juristischen Sekretär zu stellen. Das Urteil der Vorinstanz vom 13. Juli 2004 sei durch falsche Anschuldigungen, Irreführung der Rechtspflege und Amtsmissbrauch sowie Bestechung beeinflusst worden. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers hätten von Amtes wegen abgeklärt werden müssen. Da ihm die vollständige Akteneinsicht nicht gewährt worden sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, diese Mängel im ursprünglichen Verfahren oder in einem Beschwerdeverfahren gegen das Urteil der ETH-Beschwerdekommission vom 13. Juli 2004 geltend zu machen. Er habe die Mängel des gegen ihn geführten Administrativverfahrens bereits im ursprünglichen Verfahren geltend gemacht. Die Kündigung gründe auf Vorwürfen, die sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ihn nicht erhärtet hätten. Die Administrativuntersuchung der ETHZ sei einseitig und oberflächlich erfolgt. E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. Oktober 2007 regte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 wies der Instruktionsrichter den Antrag vorläufig ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2007 beantragt die ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Sie macht unter Hinweis auf ein Schreiben vom 3. September 2007 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, der juristische Sekretär sei mit Zustimmung des Präsidenten des ETH-Rates und somit rechtmässig beigezogen worden. Eine Bekanntgabe des Spruchkörpers sei nicht notwendig gewesen. Im Übrigen verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. G. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin reichte die Vorinstanz am 15. November 2007 den Mandatsvertrag vom 30. Mai 2007 betreffend den Beizug eines juristischen Sekretärs für die Bearbeitung des Revisionsverfahrens des Beschwerdeführers ein. H. In seiner Replik vom 26. November 2007 führt der Beschwerdeführer aus, die Ausstandspflicht werde illusorisch, wenn die Parteien die Teilnahme fremder Personen an der Urteilsfindung erst dem Urteil entnehmen könnten. Der Beizug des juristischen Sekretärs sei zudem formell mangelhaft erfolgt; so sei das Einverständnis des Präsidenten des ETH-Rates nicht aktenkundig und der juristische Sekretär sei nicht wie vorgeschrieben in einem Anstellungsverhältnis zur Vorinstanz gestanden. Der Beizug eines Aussenstehenden habe zudem de facto zu einer Beurteilung des Revisionsgesuches durch eine neue Behörde geführt, was dem Wesen der Revision widerspreche. In materieller Hinsicht bestätigt der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde vom 24. September 2007. Schliesslich stellt er für den Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der ETH-Beschwerdekommission. I. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 teilte die Vorinstanz mit, der Beizug des juristischen Sekretärs sei nach Rücksprache mit ihrem Kommissionspräsidenten und mit der telefonischen Zustimmung des Leiters Personal des ETH-Rates erfolgt. J. In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 17. Dezember 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest. Ergänzend bringt er vor, der Präsident des ETH-Rates sei nicht zur Ernennung eines ausserordentlichen juristischen Sekretärs konsultiert worden; seine Zustimmung könne nicht durch diejenige eines Mitarbeiters ersetzt werden. Der juristische Sekretär habe zudem weitreichende Aufgaben übernommen und faktisch die Verfahrensinstruktion besorgt. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, der zu revidierende Entscheid stehe in einem offensichtlichen Widerspruch zur Wirklichkeit, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben und verletze das Gerechtigkeitsempfinden.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ETH-Beschwerdekommission gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
E. 1.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Vorinstanz. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VwVG und der diesem entsprechenden Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 GO ETH-BK entscheidet die Vorinstanz unter Ausschluss der betroffenen Person über Ausstandsbegehren. Auf das Begehren ist daher im vorliegenden Verfahren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
E. 1.2 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer sieht im Beizug eines ausserordentlichen juristischen Sekretärs eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf einen gesetzlichen Richter.
E. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Bestandteil dieses Anspruchs ist die ordnungsgemässe Zusammensetzung des Gerichtes. Dazu gehört auch die gesetzeskonforme Bestellung des Gerichtsschreibers, sofern diesem beratende Stimme zukommt (BGE 125 V 499 E. 2b mit Hinweisen).
E. 2.2 Art. 30 Abs. 1 BV bezieht sich indessen nur auf gerichtliche Verfahren und kann nicht unbesehen auf nichtrichterliche Behörden übertragen werden (BGE 127 I 196 E. 2b). Ein Gericht im Sinn von Art. 30 Abs. 1 ist eine zur Rechtsprechung zuständige, unabhängige, unparteiische und unbefangene, nur dem Recht verpflichtete Behörde (Reinhold Hotz, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 9 zu Art. 30). Ob die ETH-Beschwerdekommission als interne Beschwerdeinstanz die erforderliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV aufweist und diese Norm damit vorliegend anwendbar ist, braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden, denn der hier interessierende Anspruch auf gesetzeskonforme Zusammensetzung des Spruchkörpers ergibt sich auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV. Nach dieser Bestimmung hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aus dem Recht auf gleiche und gerechte Behandlung ist ein Anspruch auf rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde abzuleiten (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29 N. 15; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 199 f.). Die Vorinstanz ist ausschliesslich mit Rechtsprechungsaufgaben beschäftigt und untersteht nicht der direkten Weisungsgewalt einer übergeordneten Behörde. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 37a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Sie hat damit zumindest eine gerichtsähnliche Stellung. Für die Zusammensetzung solcher Behörden sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei einem Gericht (BGE 127 I 128 E. 4a).
E. 2.3 Es ist damit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gemäss der Verfahrensordnung der Vorinstanz dem juristischen Sekretär bei der Entscheidfindung zumindest eine beratende Stimme zukommt. Wird dies bejaht, stellt sich die Frage, ob die Bestellung des juristischen Sekretärs vorliegend den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
E. 2.3.1 Organisation und Verfahren der Vorinstanz werden durch die Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission vom 18. September 2003 (nachfolgend GO ETH-BK, SR 414.110.21) geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 GO ETH-BK setzt sich die Kommission aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern, darunter der Leiterin oder dem Leiter des Sekretariats, zusammen. Die Mitarbeiter des Sekretariats, die nicht Mitglied der Kommission sind, haben gemäss Art. 16 Abs. 6 GO ETH-BK in Verhandlungen über Fälle, an deren Instruktion sie mitgewirkt haben, beratende Stimme. Damit steht fest, dass der hier beigezogene ausserordentliche juristische Sekretär bei der Beratung des Revisionsbegehrens des Beschwerdeführers beratende Stimme hatte.
E. 2.3.2 Es ist damit weiter zu prüfen, ob den Ansprüchen an die rechtmässige Zusammensetzung der Behörde im vorliegenden Verfahren genügt wurde. Der Grundsatz, dass die Rechtsprechung nicht durch die gezielte Auswahl der im Einzelfall urteilenden Justizperson beeinflusst werden kann, stellt eine wesentliche Sicherung der institutionellen Unabhängigkeit dar. Das Vertrauen der Rechtssuchenden nimmt Schaden, wenn sie ein Urteil von Personen befürchten müssen, die gerade mit Blick auf ihren Fall und ihre Person bestellt worden sind (Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 310 f.). So wird es bereits als problematisch erachtet, wenn bei der Bestimmung eines Spruchkörpers Handlungsspielräume bestehen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung erscheint aber mit Rücksicht auf die besseren Möglichkeiten zur Rücksichtnahme auf die Arbeitsbelastung und besonderen Kenntnisse als zulässig. Mehr als problematisch ist dagegen eine Regelung wie in Art. 126 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP, SR 322.1), der vorsieht, dass der Präsident des Militärgerichts ausserordentliche Ersatzrichter bezeichnet, wenn das Gericht aus den Richtern und Ersatzrichtern nicht gebildet werden kann (Biaggini, a.a.O., Art. 30 N 5).
E. 2.3.3 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der ausserordentliche juristische Sekretär gerade im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ernannt wurde. Unbestritten ist aber, dass ihm nur dieser einzelne Fall zur Bearbeitung übertragen worden ist. Der juristische Sekretär wurde demnach gerade für den vorliegenden Fall beigezogen. Mit einem solchen einzelfallbezogenen Beizug eines Aussenstehenden wird die Behörde für ein bestimmtes Urteil gezielt zusammengesetzt; damit aber wird der verfassungsmässige Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtmässige Zusammensetzung der Entscheidbehörde eingeschränkt.
E. 2.3.4 Ein Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ist, wenn überhaupt, gemäss Art. 36 Abs. 1 BV nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage zulässig. In der Lehre ist umstritten, ob ausserhalb der klassischen Freiheitsrechte, so namentlich bei den hier betroffenen verfassungsmässigen Verfahrensgarantien mit Minimalstandard-Charakter, überhaupt Eingriffe möglich sind oder ob auch mit gesetzlicher Grundlage nur Relativierungen zulässig erscheinen (Biaggini, a.a.O., Art. 36 N 4). Dies kann vorliegend aber offen bleiben. Wie nachfolgend gezeigt wird, sind die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff ohnehin nicht erfüllt.
E. 2.3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 2 GO ETH-BK erledigt das Sekretariat die mit der Kommissionstätigkeit verbundenen fachlichen und administrativen Aufgaben. Es erscheint sachgerecht und im Interesse der Rechtssuchenden, wenn das Sekretariat bei andauernder grosser Arbeitsbelastung die Zahl der Mitarbeitenden erhöhen kann. Der Beizug zusätzlicher Mitarbeitender hat aber den gesetzliche Regelungen für die Bestellung der Behörde zu entsprechen. In den anwendbaren Gesetzen, namentlich im VwVG, im ETH-Gesetz und im Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) findet sich keine besondere Bestimmung für den Beizug ausserordentlicher Mitarbeiter bei hoher Arbeitsbelastung. Die Tätigkeit und die Organisation der Vorinstanz finden ihre formellgesetzliche Grundlage in Art. 37a Abs. 5 ETH-Gesetz, der bestimmt, dass der ETH-Rat eine Geschäftsordnung für die Vorinstanz erlässt und darin die Zuständigkeit des Präsidenten in dringlichen Fällen sowie die Bildung von Kammern mit Entscheidungsbefugnis vorsieht. Auch auf Verordnungsstufe finden sich keine abweichenden Vorschriften. Weder die GO ETH-BK noch die Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (PVO-ETH, 172.220.113) enthalten Bestimmungen, wie ein Beizug zusätzlicher Mitarbeiter zu erfolgen hat. Zudem ist festzuhalten, dass die GO ETH-BK als Verordnung des ETH-Rates kein formelles Gesetz wäre und auch aus diesem Grunde das verfassungsmässige Recht auf rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde nicht einzuschränken vermöchte. Auf ausserordentliche Mitarbeiter finden demnach die allgemeinen personalrechtlichen Vorschriften Anwendung. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Sekretariates der Vorinstanz richtet sich gemäss Art. 8 Abs. 3 GO ETH-BK nach dem BPG und der PVO-ETH. Art. 14 Abs. 1 PVO-ETH verlangt die öffentliche Ausschreibung von Stellen. Davon kann gemäss Art. 14 Abs. 2 PVO-ETH nur abgesehen werden, wenn eine interne Ausschreibung eine ausreichende Wettbewerbssituation nicht gefährdet oder der rechtsgleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist. Die Mitarbeiter werden durch einen Arbeitsvertrag gemäss Art. 16 PVO-ETH angestellt. Der Beizug des ausserordentlichen juristischen Sekretärs ist vorliegend nicht im Rahmen des üblichen Verfahrens zur Personalgewinnung erfolgt. Weder wurde die Stelle öffentlich ausgeschrieben, noch wurde auf andere Weise eine Wettbewerbssituation geschaffen. Der ausserordentliche juristische Sekretär wurde auch nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemäss PVO-ETH beschäftigt. Vielmehr wurde er gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ohne vorherige interne oder externe Ausschreibung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ausschliesslich für dieses eine Verfahren mit den Aufgaben eines juristischen Sekretärs betraut. Eine gesetzliche Grundlage für das von der Vorinstanz gewählte abweichende Vorgehen ist indessen nicht ersichtlich.
E. 2.3.6 Vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Grundsätze ist zu fordern, dass der Beizug von ausserordentlichen Mitarbeitern nicht in Hinblick auf einen einzelnen Fall erfolgt. Der verfassungsmässige Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtmässige Zusammensetzung der Entscheidbehörde ist damit vorliegend verletzt.
E. 2.3.7 Der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde ist formeller Natur; seine Verletzung führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 I 128 E. 4d). Die Möglichkeit, ein Urteil bei einer ordentlichen Rechtsmittelinstanz anzufechten, vermag am Mangel in der Besetzung der entscheidenden Behörde nichts zu ändern, die Ansprüche müssen im erstinstanzlichen Verfahren gewährleistet werden; eine Heilung in einem späteren Beschwerdeverfahren ist nicht möglich (BGE 125 V 499 E. 2c, René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 179).
E. 2.3.8 Die Beschwerde erscheint damit als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung in gesetzeskonformer Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit entfällt vorliegend die materielle Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionsgründe. Ebenfalls offen bleiben kann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene formelle Rüge, wonach ihm der Spruchkörper nicht rechtsgenüglich bekannt gegeben wurde.
E. 3 Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ausser im Falle von Mutwilligkeit, kostenlos. Vorliegend werden daher keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und hat damit gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf Ersatz ihm erwachsener notwendiger und verhältnismässig hoher Kosten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist die Entschädigung einer Partei, die keine Kostennote einreicht, nach Ermessen festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist durch einen nicht berufsmässig tätigen Rechtsbeistand vertreten. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE ist damit von einem Stundensatz von mindestens Fr. 100.-- auszugehen. Eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) erscheint angesichts des Umfangs der Streitsache als angemessen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 21. August 2007 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung in gesetzeskonformer Besetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 4306; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Kölliker Simon Müller Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Frist steht still vom 16. März 2008 bis 30. März 2008. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6450/2007 {T 0/2} Urteil vom 3. März 2008 Besetzung Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Simon Müller. Parteien X._______, vertreten durch Dr. sc. techn. et lic. iur. Renato Cettuzzi, via Cabione 11f, 6900 Massagno, Beschwerdeführer, gegen ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Revision). Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 13. Juli 2004 hat die ETH-Beschwerdekommission einen Antrag der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) auf Feststellung der Gültigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von X._______ per 30. April 2004 gutgeheissen. B. Mit Revisionsgesuch vom 2. November 2006 stellte X._______ einen Antrag auf Aufhebung des Urteils vom 13. Juli 2004 und Abweisung des Gesuchs der ETHZ auf Feststellung der Kündigung. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die ETH-Beschwerdekommission, welches er mit Eingabe vom 22. März 2007 zurückzog. C. Mit Urteil vom 21. August 2007 wies die ETH-Beschwerdekommission das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie aus, der Revisionsgrund des Amtsmissbrauchs stehe im Zusammenhang mit dem inzwischen zurückgezogenen Ausstandsbegehren und scheide von vorneherein aus. Verschiedene der vom Gesuchsteller vorgebrachten Revisionsgründe hätten zudem bereits im ursprünglichen Verfahren geltend gemacht werden können; dies gelte insbesondere für die gerügten angeblichen Verfahrensmängel. Die vom Gesuchsteller eingereichten Akten aus dem Strafverfahren gegen den Gesuchsteller bzw. die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft erfüllten zwar die formellen Anforderungen an Revisionsgründe. Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mit strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers begründet worden sei und in Strafverfahren andere Massstäbe angelegt würden als bei der Beurteilung von Kündigungsgründen im Personalrecht, liege ein Revisionsgrund nur vor, wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens den Ausgang des in Revision zu ziehenden Verfahrens entscheidend beeinflussen würden. Inwiefern die Einstellungsverfügungen einen Einfluss auf die rechtliche Würdigung im Kündigungsverfahren haben sollten, sei nicht ersichtlich. D. Gegen diesen Entscheid erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am 24. September 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, das Urteil sei aufzuheben und das Revisionsbegehren gegen das Urteil der ETH-Beschwerdekommission vom 13. Juli 2004 sei gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Anerkennung der Nichtigkeit der Kündigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung vor, beim vorinstanzlichen Urteil habe ein Aussenstehender im Auftragsverhältnis als ausserordentlicher juristischer Sekretär mitgearbeitet; dadurch sei sein verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Zusammensetzung des Gerichts verletzt worden. Zudem sei ihm der Spruchkörper der Vorinstanz nicht bekannt gegeben worden; er habe deshalb nicht die Möglichkeit gehabt, ein Ausstandsbegehren gegen den juristischen Sekretär zu stellen. Das Urteil der Vorinstanz vom 13. Juli 2004 sei durch falsche Anschuldigungen, Irreführung der Rechtspflege und Amtsmissbrauch sowie Bestechung beeinflusst worden. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers hätten von Amtes wegen abgeklärt werden müssen. Da ihm die vollständige Akteneinsicht nicht gewährt worden sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, diese Mängel im ursprünglichen Verfahren oder in einem Beschwerdeverfahren gegen das Urteil der ETH-Beschwerdekommission vom 13. Juli 2004 geltend zu machen. Er habe die Mängel des gegen ihn geführten Administrativverfahrens bereits im ursprünglichen Verfahren geltend gemacht. Die Kündigung gründe auf Vorwürfen, die sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ihn nicht erhärtet hätten. Die Administrativuntersuchung der ETHZ sei einseitig und oberflächlich erfolgt. E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. Oktober 2007 regte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 wies der Instruktionsrichter den Antrag vorläufig ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2007 beantragt die ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Sie macht unter Hinweis auf ein Schreiben vom 3. September 2007 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, der juristische Sekretär sei mit Zustimmung des Präsidenten des ETH-Rates und somit rechtmässig beigezogen worden. Eine Bekanntgabe des Spruchkörpers sei nicht notwendig gewesen. Im Übrigen verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. G. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin reichte die Vorinstanz am 15. November 2007 den Mandatsvertrag vom 30. Mai 2007 betreffend den Beizug eines juristischen Sekretärs für die Bearbeitung des Revisionsverfahrens des Beschwerdeführers ein. H. In seiner Replik vom 26. November 2007 führt der Beschwerdeführer aus, die Ausstandspflicht werde illusorisch, wenn die Parteien die Teilnahme fremder Personen an der Urteilsfindung erst dem Urteil entnehmen könnten. Der Beizug des juristischen Sekretärs sei zudem formell mangelhaft erfolgt; so sei das Einverständnis des Präsidenten des ETH-Rates nicht aktenkundig und der juristische Sekretär sei nicht wie vorgeschrieben in einem Anstellungsverhältnis zur Vorinstanz gestanden. Der Beizug eines Aussenstehenden habe zudem de facto zu einer Beurteilung des Revisionsgesuches durch eine neue Behörde geführt, was dem Wesen der Revision widerspreche. In materieller Hinsicht bestätigt der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde vom 24. September 2007. Schliesslich stellt er für den Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der ETH-Beschwerdekommission. I. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 teilte die Vorinstanz mit, der Beizug des juristischen Sekretärs sei nach Rücksprache mit ihrem Kommissionspräsidenten und mit der telefonischen Zustimmung des Leiters Personal des ETH-Rates erfolgt. J. In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 17. Dezember 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest. Ergänzend bringt er vor, der Präsident des ETH-Rates sei nicht zur Ernennung eines ausserordentlichen juristischen Sekretärs konsultiert worden; seine Zustimmung könne nicht durch diejenige eines Mitarbeiters ersetzt werden. Der juristische Sekretär habe zudem weitreichende Aufgaben übernommen und faktisch die Verfahrensinstruktion besorgt. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, der zu revidierende Entscheid stehe in einem offensichtlichen Widerspruch zur Wirklichkeit, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben und verletze das Gerechtigkeitsempfinden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ETH-Beschwerdekommission gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Vorinstanz. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VwVG und der diesem entsprechenden Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 GO ETH-BK entscheidet die Vorinstanz unter Ausschluss der betroffenen Person über Ausstandsbegehren. Auf das Begehren ist daher im vorliegenden Verfahren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 1.2 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer sieht im Beizug eines ausserordentlichen juristischen Sekretärs eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf einen gesetzlichen Richter. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Bestandteil dieses Anspruchs ist die ordnungsgemässe Zusammensetzung des Gerichtes. Dazu gehört auch die gesetzeskonforme Bestellung des Gerichtsschreibers, sofern diesem beratende Stimme zukommt (BGE 125 V 499 E. 2b mit Hinweisen). 2.2 Art. 30 Abs. 1 BV bezieht sich indessen nur auf gerichtliche Verfahren und kann nicht unbesehen auf nichtrichterliche Behörden übertragen werden (BGE 127 I 196 E. 2b). Ein Gericht im Sinn von Art. 30 Abs. 1 ist eine zur Rechtsprechung zuständige, unabhängige, unparteiische und unbefangene, nur dem Recht verpflichtete Behörde (Reinhold Hotz, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 9 zu Art. 30). Ob die ETH-Beschwerdekommission als interne Beschwerdeinstanz die erforderliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV aufweist und diese Norm damit vorliegend anwendbar ist, braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden, denn der hier interessierende Anspruch auf gesetzeskonforme Zusammensetzung des Spruchkörpers ergibt sich auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV. Nach dieser Bestimmung hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aus dem Recht auf gleiche und gerechte Behandlung ist ein Anspruch auf rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde abzuleiten (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29 N. 15; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 199 f.). Die Vorinstanz ist ausschliesslich mit Rechtsprechungsaufgaben beschäftigt und untersteht nicht der direkten Weisungsgewalt einer übergeordneten Behörde. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 37a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Sie hat damit zumindest eine gerichtsähnliche Stellung. Für die Zusammensetzung solcher Behörden sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei einem Gericht (BGE 127 I 128 E. 4a). 2.3 Es ist damit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gemäss der Verfahrensordnung der Vorinstanz dem juristischen Sekretär bei der Entscheidfindung zumindest eine beratende Stimme zukommt. Wird dies bejaht, stellt sich die Frage, ob die Bestellung des juristischen Sekretärs vorliegend den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. 2.3.1 Organisation und Verfahren der Vorinstanz werden durch die Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission vom 18. September 2003 (nachfolgend GO ETH-BK, SR 414.110.21) geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 GO ETH-BK setzt sich die Kommission aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern, darunter der Leiterin oder dem Leiter des Sekretariats, zusammen. Die Mitarbeiter des Sekretariats, die nicht Mitglied der Kommission sind, haben gemäss Art. 16 Abs. 6 GO ETH-BK in Verhandlungen über Fälle, an deren Instruktion sie mitgewirkt haben, beratende Stimme. Damit steht fest, dass der hier beigezogene ausserordentliche juristische Sekretär bei der Beratung des Revisionsbegehrens des Beschwerdeführers beratende Stimme hatte. 2.3.2 Es ist damit weiter zu prüfen, ob den Ansprüchen an die rechtmässige Zusammensetzung der Behörde im vorliegenden Verfahren genügt wurde. Der Grundsatz, dass die Rechtsprechung nicht durch die gezielte Auswahl der im Einzelfall urteilenden Justizperson beeinflusst werden kann, stellt eine wesentliche Sicherung der institutionellen Unabhängigkeit dar. Das Vertrauen der Rechtssuchenden nimmt Schaden, wenn sie ein Urteil von Personen befürchten müssen, die gerade mit Blick auf ihren Fall und ihre Person bestellt worden sind (Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 310 f.). So wird es bereits als problematisch erachtet, wenn bei der Bestimmung eines Spruchkörpers Handlungsspielräume bestehen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung erscheint aber mit Rücksicht auf die besseren Möglichkeiten zur Rücksichtnahme auf die Arbeitsbelastung und besonderen Kenntnisse als zulässig. Mehr als problematisch ist dagegen eine Regelung wie in Art. 126 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP, SR 322.1), der vorsieht, dass der Präsident des Militärgerichts ausserordentliche Ersatzrichter bezeichnet, wenn das Gericht aus den Richtern und Ersatzrichtern nicht gebildet werden kann (Biaggini, a.a.O., Art. 30 N 5). 2.3.3 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der ausserordentliche juristische Sekretär gerade im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ernannt wurde. Unbestritten ist aber, dass ihm nur dieser einzelne Fall zur Bearbeitung übertragen worden ist. Der juristische Sekretär wurde demnach gerade für den vorliegenden Fall beigezogen. Mit einem solchen einzelfallbezogenen Beizug eines Aussenstehenden wird die Behörde für ein bestimmtes Urteil gezielt zusammengesetzt; damit aber wird der verfassungsmässige Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtmässige Zusammensetzung der Entscheidbehörde eingeschränkt. 2.3.4 Ein Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ist, wenn überhaupt, gemäss Art. 36 Abs. 1 BV nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage zulässig. In der Lehre ist umstritten, ob ausserhalb der klassischen Freiheitsrechte, so namentlich bei den hier betroffenen verfassungsmässigen Verfahrensgarantien mit Minimalstandard-Charakter, überhaupt Eingriffe möglich sind oder ob auch mit gesetzlicher Grundlage nur Relativierungen zulässig erscheinen (Biaggini, a.a.O., Art. 36 N 4). Dies kann vorliegend aber offen bleiben. Wie nachfolgend gezeigt wird, sind die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff ohnehin nicht erfüllt. 2.3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 2 GO ETH-BK erledigt das Sekretariat die mit der Kommissionstätigkeit verbundenen fachlichen und administrativen Aufgaben. Es erscheint sachgerecht und im Interesse der Rechtssuchenden, wenn das Sekretariat bei andauernder grosser Arbeitsbelastung die Zahl der Mitarbeitenden erhöhen kann. Der Beizug zusätzlicher Mitarbeitender hat aber den gesetzliche Regelungen für die Bestellung der Behörde zu entsprechen. In den anwendbaren Gesetzen, namentlich im VwVG, im ETH-Gesetz und im Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) findet sich keine besondere Bestimmung für den Beizug ausserordentlicher Mitarbeiter bei hoher Arbeitsbelastung. Die Tätigkeit und die Organisation der Vorinstanz finden ihre formellgesetzliche Grundlage in Art. 37a Abs. 5 ETH-Gesetz, der bestimmt, dass der ETH-Rat eine Geschäftsordnung für die Vorinstanz erlässt und darin die Zuständigkeit des Präsidenten in dringlichen Fällen sowie die Bildung von Kammern mit Entscheidungsbefugnis vorsieht. Auch auf Verordnungsstufe finden sich keine abweichenden Vorschriften. Weder die GO ETH-BK noch die Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (PVO-ETH, 172.220.113) enthalten Bestimmungen, wie ein Beizug zusätzlicher Mitarbeiter zu erfolgen hat. Zudem ist festzuhalten, dass die GO ETH-BK als Verordnung des ETH-Rates kein formelles Gesetz wäre und auch aus diesem Grunde das verfassungsmässige Recht auf rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde nicht einzuschränken vermöchte. Auf ausserordentliche Mitarbeiter finden demnach die allgemeinen personalrechtlichen Vorschriften Anwendung. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Sekretariates der Vorinstanz richtet sich gemäss Art. 8 Abs. 3 GO ETH-BK nach dem BPG und der PVO-ETH. Art. 14 Abs. 1 PVO-ETH verlangt die öffentliche Ausschreibung von Stellen. Davon kann gemäss Art. 14 Abs. 2 PVO-ETH nur abgesehen werden, wenn eine interne Ausschreibung eine ausreichende Wettbewerbssituation nicht gefährdet oder der rechtsgleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist. Die Mitarbeiter werden durch einen Arbeitsvertrag gemäss Art. 16 PVO-ETH angestellt. Der Beizug des ausserordentlichen juristischen Sekretärs ist vorliegend nicht im Rahmen des üblichen Verfahrens zur Personalgewinnung erfolgt. Weder wurde die Stelle öffentlich ausgeschrieben, noch wurde auf andere Weise eine Wettbewerbssituation geschaffen. Der ausserordentliche juristische Sekretär wurde auch nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemäss PVO-ETH beschäftigt. Vielmehr wurde er gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ohne vorherige interne oder externe Ausschreibung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ausschliesslich für dieses eine Verfahren mit den Aufgaben eines juristischen Sekretärs betraut. Eine gesetzliche Grundlage für das von der Vorinstanz gewählte abweichende Vorgehen ist indessen nicht ersichtlich. 2.3.6 Vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Grundsätze ist zu fordern, dass der Beizug von ausserordentlichen Mitarbeitern nicht in Hinblick auf einen einzelnen Fall erfolgt. Der verfassungsmässige Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtmässige Zusammensetzung der Entscheidbehörde ist damit vorliegend verletzt. 2.3.7 Der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde ist formeller Natur; seine Verletzung führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 I 128 E. 4d). Die Möglichkeit, ein Urteil bei einer ordentlichen Rechtsmittelinstanz anzufechten, vermag am Mangel in der Besetzung der entscheidenden Behörde nichts zu ändern, die Ansprüche müssen im erstinstanzlichen Verfahren gewährleistet werden; eine Heilung in einem späteren Beschwerdeverfahren ist nicht möglich (BGE 125 V 499 E. 2c, René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 179). 2.3.8 Die Beschwerde erscheint damit als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung in gesetzeskonformer Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit entfällt vorliegend die materielle Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionsgründe. Ebenfalls offen bleiben kann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene formelle Rüge, wonach ihm der Spruchkörper nicht rechtsgenüglich bekannt gegeben wurde. 3. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ausser im Falle von Mutwilligkeit, kostenlos. Vorliegend werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und hat damit gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf Ersatz ihm erwachsener notwendiger und verhältnismässig hoher Kosten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist die Entschädigung einer Partei, die keine Kostennote einreicht, nach Ermessen festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist durch einen nicht berufsmässig tätigen Rechtsbeistand vertreten. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE ist damit von einem Stundensatz von mindestens Fr. 100.-- auszugehen. Eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) erscheint angesichts des Umfangs der Streitsache als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 21. August 2007 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung in gesetzeskonformer Besetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 4306; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Kölliker Simon Müller Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Frist steht still vom 16. März 2008 bis 30. März 2008. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand: