Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Verfahrenskosten von CHF 300.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von CHF 500.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zurückerstattet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von CHF 300.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von CHF 500.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 26.03.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_222/2018) Abteilung I A-6375/2017 Urteil vom 17. Januar 2018 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand BVG; Beitragsverfügung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (fortan: Vorinstanz) eine Forderung gegenüber A._______ im Betrag von CHF 67'946.96 zuzüglich Verzugszinsen mit Betreibungsbegehren vom 15. September 2017 in Betreibung setzte (Betreibung Nr. [...]), dass A._______ gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) Rechtsvorschlag erhob, dass die Vorinstanz am 29. September 2017 eine Beitragsverfügung erliess, mit welcher sie CHF 57'325.28 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 15. September 2016, Mahn- und Inkassokosten von CHF 150.- sowie bis zum 15. September 2016 aufgelaufene Verzugszinsen in Höhe von CHF 10'471.68 nachforderte und darüber hinaus den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) im Betrag von CHF 67'946.96 beseitigte, dass die Beitragsverfügung vom 29. September 2017 A._______ am 2. Oktober 2017 zugestellt wurde und deren Rechtsmittelbelehrung das Bundesverwaltungsgericht mit genauer Adresse ausdrücklich als Rechtsmittelbehörde benennt, dass A._______ diese mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission, Route de Chavannes 35, 1000 Lausanne, "angefochten hat", dass die genannte Eidgenössische Beschwerdekommission per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt worden ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] in der bis Ende 2006 bzw. ab 2007 gültigen Fassung), dass die Eidgenössische Beschwerdekommission demnach seither nicht mehr existiert, dass die Empfängerin der Eingabe vom 26. Oktober 2017 demzufolge seitens der Post nicht ermittelt werden konnte, weshalb diese an A._______ zurückgesandt und diesem am 9. November 2017 zugestellt worden ist, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sodann mit Eingabe vom 10. November 2017 die Beitragsverfügung vom 29. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz, die die Beitragserhebung nach Zwangsanschluss zum Gegenstand haben, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 1. November 2017 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-3184/2015 vom 29. November 2016 entschieden hatte, auf eine Beschwerde einzutreten, die anstatt an das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen zuerst an die alte Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern gesandt wurde, worauf die Eingabe infolge Ablaufs der Nachsendefrist seitens der Post an die Absenderin retourniert wurde, welche die Eingabe gleichentags - aber nach Ablauf der Beschwerdefrist - mit korrekter Adressierung an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass das Bundesverwaltungsgericht im eben genannten Urteil zwar allgemein festhielt, dass einer fehlerhaft adressierten Beschwerde generell fristwahrende Wirkung zukomme (Urteil des BVGer A-3184/2015 vom 29. November 2016 E. 2.3.4 ff.), dass dieser Schluss jedoch auf der Argumentation gründete, dass eine fehlerhaft adressierte Eingabe dann fristwahrend sein muss, wenn diese im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VwVG der Schweizerischen Post fristgemäss übergeben wird und aus der Adressierung zumindest hervorgeht, an welches Gericht der Rechtssuchende gelangen wollte, dass vorliegendenfalls aus der Adressierung der Eingabe vom 26. Oktober 2017 gerade nicht hervorgeht, an welches Gericht der Rechtssuchende gelangen wollte, zumal es die Behörde, an die die Eingabe gerichtet war, seit über 10 Jahren nicht mehr gibt, dass das Eintreten im Verfahren A-3184/2015 auch damit begründet wurde, dass die Post als Hilfsperson des Bundesverwaltungsgerichts zu qualifizieren sei und in dieser Funktion ein Couvert, das (mit fehlerhafter Adresse) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts aufgegeben werde, an Letzteres weiterleiten müsse, zumal die Post die genaue Adresse des Bundesverwaltungsgerichts bestens kenne (Urteil A-3184/2015 E. 2.3.4), dass in casu von der Post nicht erwartet werden konnte, dass sie den korrekten Adressaten der Eingabe vom 26. Oktober 2017 ermittle, dass demnach im vorliegenden Falle nicht mehr von einem blossen Adressmangel im Sinne des Urteils A-3184/2015 die Rede sein kann, der als fristwahrend zu betrachten wäre, dass somit die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 VwVG hier nicht erfüllt sind, dass die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG), dass die Eingabe vom 26. Oktober 2017 auch nicht an eine unzuständige Behörde im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VwVG, sondern entgegen der ausdrücklichen Rechtsmittelbelehrung an eine nicht mehr existente Behörde gerichtet worden ist, dass nach dem Gesagten die Eingabe vom 26. Oktober 2017 nicht fristwahrend wirkt und somit die 30-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG demnach in formeller Hinsicht voraussetzt, dass innert Frist ein entsprechendes Gesuch gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, während sie in materieller Hinsicht voraussetzt, dass der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass die Wiedereinsetzung in den früheren Stand praxisgemäss nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist (Urteil des BGer 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3), wobei dem begründeten Unvermögen, die Frist zu wahren, objektive oder subjektive Ursachen zugrunde liegen können (Urteil des BGer 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1), dass objektive Unmöglichkeit vorliegt, wenn die Partei oder ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes daran gehindert waren, zeitgerecht zu handeln, was beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung gegeben sein kann, nicht hingegen bei Arbeitsüberlastung, organisatorischen Unzulänglichkeiten oder Ferienabwesenheit (Urteil des BGer vom 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2), dass von subjektiver Unmöglichkeit auszugehen ist, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist; in Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Urteil des BGer 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1), dass mangelnde Kenntnis (der Partei selber oder eines beigezogenen Rechtsberaters) über das Verfahrensrecht nie als unverschuldetes Hindernis gelten kann (Urteil des BGer 2C_429/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 2.2.2), dass somit - auch wenn die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. November 2017 gleichzeitig als Fristwiederherstellungsgesuch betrachtet würde - dieses abzuweisen wäre, da der Beschwerdeführer nicht unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass demnach kein Grund zur Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt, dass somit die am 10. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde verspätet und daher unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden kön-nen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass somit ausgangsgemäss der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen hat, welche auf CHF 300.- festzusetzen sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.- für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und ihm der Restbetrag von CHF 200.- nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zurückzuerstatten ist, dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens keine Partei-entschädigung zusteht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 300.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von CHF 500.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: