Amtshilfe
Sachverhalt
A. A.a Das General Department of Taxation Mongolia (nachfolgend: GDTM oder ersuchende Behörde) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom (...), mit Ergänzungen vom (...), (...) und (...) gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1, nachfolgend: MAC, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2017) um Informationen betreffend die B._______ LLC (nachfolgend: betroffene Person). Das GDTM ersucht darin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 um diverse Informationen betreffend die in der Schweiz ansässige A._______ AG (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person). Insbesondere erbittet sie um Informationen über deren Geschäftstätigkeit («activity»), Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer («beneficial owners's information»), deren Zahlungsflüsse an die betroffene Person aufgrund von Verkaufsverträge über Kupferkonzentrate und die entsprechenden Bankinformationen («when transferring payment [...], information on which countries, which bank and what bank account number [...] detailed information on the amount and quantity of metal in the concentrate purchased [...]») sowie deren Steuererklärungen («tax returns») und Finanzberichte («balance reports») 2019 und 2020. A.b Die ersuchende Behörde machte hinsichtlich des Sachverhalts in ihrem Amtshilfeersuchen geltend, sie führe aktuell eine Steuerprüfung der betroffenen Person durch (...). Die betroffene Person werde indirekt (66 %) über die eingesetzte kanadische Gesellschaft C._______ durch die D._______ Ltd. (Singapur) gehalten. Die betroffene Person habe Kaufverträge über Kupferkonzentrat mit der beschwerdeberechtigten Person abgeschlossen. Sie (die ersuchende Behörde) vermute, dass es sich bei der beschwerdeberechtigten Person um ein verbundenes Unternehmen der D._______ Group handle und dass sie in direkter Beziehung zur betroffenen Person stehe. Die Verkäufe des Kupferkonzentrats würden über die Vertriebsabteilung der betroffenen Person in Singapur durchgeführt werden, wobei es sich bei der Vertriebsabteilung ebenfalls um eine Tochtergesellschaft der D._______ Group handle. Die Verkaufsverträge würden so abgewickelt werden, dass die Tochtergesellschaft in Singapur einen Prozentsatz der Einnahmen erhalte, ohne diese direkt an die betroffene Person weiterzuleiten. Dies habe jedoch nicht durch die Unterlagen der betroffenen Person belegt werden können, weshalb die tatsächlichen Kaufverträge und die Zahlungseingänge vom Käufer (beschwerdeberechtigte Person) überprüft werden müssten, um festzustellen, ob der Betrag direkt auf das Konto der betroffenen Person oder ob er über das Konto der Vertriebsabteilung in Singapur überwiesen worden sei. Um feststellen zu können, ob die betroffene Person die Höhe ihrer Verkaufserlöse korrekt angegeben habe oder ob die Tochtergesellschaft (Vertriebsabteilung) zur Gewinnverschiebung genutzt worden sei, möchte sie (die ersuchende Behörde) die Geschäftstätigkeiten der beschwerdeberechtigten Person und Angaben zu deren wirtschaftlichen Eigentümer, die Informationen über deren Zahlungen an die betroffene Person für die Kaufverträge über Kupferkonzentrat und die entsprechenden Bankinformationen in Erfahrung bringen. Zudem möchte sie überprüfen, ob die beschwerdeberechtigte Person ihre Geschäftstätigkeiten mit der betroffenen Person in ihrer Buchhaltung ausgewiesen habe, weshalb sie die Informationen über die Menge des gekauften Konzentrates, die Steuererklärung und die Finanzberichte für die Jahre 2019 und 2020 der beschwerdeberechtigten Person benötige. A.c Die ersuchende Behörde erklärt, dass sie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amtshilfeersuchen erhält, vertraulich behandeln und nur für die im MAC vorgesehenen Zwecke verwenden wird, dass das Ersuchen mit ihrem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis übereinstimmt sowie mit dem MAC, dass die Informationen gemäss ihrem Recht und ihrer gewöhnlichen Verwaltungspraxis bei Vorliegen vergleichbarer Umstände eingeholt werden könnten sowie dass alle nach ihrem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft worden seien, mit Ausnahme solcher, die mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden gewesen wären. B. B.a Am 23. Mai 2023 ersuchte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) sowie die Steuerverwaltung des Kantons Zug gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 11 StAhiG je mittels Editionsverfügung, ihr (der ESTV) die ersuchten Informationen innerhalb von 10 bzw. 14 Kalendertagen ab Erhalt der Editionsverfügung zukommen zu lassen. Die beschwerdeberechtigte Person wurde zudem darum ersucht, die im Ausland ansässige betroffene Person über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren und aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 3 StAhiG). B.b Mit Schreiben je vom 2. Juni 2023 nahm die beschwerdeberechtigte Person und die Steuerverwaltung des Kantons Zug zu der Editionsverfügung Stellung und übermittelten die ersuchten Informationen. Die beschwerdeberechtigte Person ergänzte am 3. Juli 2023 auf Rückfrage der ESTV vom 28. Juni 2023 die ersuchten Informationen. B.c Per E-Mail vom 8. Juni 2023 teilte die betroffene Person der ESTV mit, dass sie die E._______ Ltd., F._______ (natürliche Person) als Zustellungsbevollmächtigten bestimmt hat. B.d Am 22. Juni 2023 ersuchte die ESTV das Handelsregister- und Konkursamt Zug ihr gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 11 StAhiG mittels Editionsverfügung die ersuchten Informationen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Erhalt der Editionsverfügung zukommen zu lassen. Dieser Aufforderung kam das Handelsregister- und Konkursamt Zug am 26. Juni 2023 nach. C. C.a Mit Schreiben vom 11. September 2023 informierte die ESTV die betroffene Person über ihren Zustellungsbevollmächtigten über das Amtshilfeersuchen. Gleichzeitig wurde die betroffene Person ersucht, im Falle ihrer Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen an die ersuchende Behörde, dies der ESTV innert 10 Kalendertagen nach Erhalt des Notifikationsschreibens schriftlich zu bestätigen. C.b Am 11. September 2023 gewährte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person die beantragte Akteneinsicht und teilte ihr insbesondere mit, welche Antworten sie der ersuchenden Behörde zu geben gedenke. Gleichzeitig ersuchte sie die beschwerdeberechtigte Person, im Falle ihrer Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen an die ersuchende Behörde, dies der ESTV innert 10 Kalendertagen zu bestätigen und gewährte ihr (der beschwerdeberechtigten Person) innert gleicher Frist die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. C.c Mit E-Mail vom 25. September 2023 liess die betroffene Person über ihren Zustellungsbevollmächtigten mitteilen, dass sie mit der Übermittlung der Informationen einverstanden sei und reichte ihre Zustimmungserklärung vom 22. September 2023 ein. C.d Mit Schreiben vom 19. September 2023 nahm die beschwerdeberechtigte Person zum Amtshilfeverfahren Stellung. Sie beantragte, die ESTV möge der ersuchenden Behörde weder die Finanzberichte noch die Steuererklärung übermitteln, da diese nicht voraussichtlich erheblich seien. D. Mit an die beschwerdeberechtigte Person gerichteter Schlussverfügung vom 1. November 2023 verfügte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person geleistet wird (Ziff. 1 des Dispositivs) und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen, welche insbesondere die beschwerdeberechtigte Person betreffen (Ziff. 2 des Dispositivs). Die ESTV werde die ersuchende Behörde darauf hinweisen, dass die unter Ziff. 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen die betroffene Person verwendet werden dürfen und geheim zu halten sind (Ziff. 3 des Dispositivs). E. E.a Mit Eingabe vom 17. November 2023 erhebt die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 1. November 2023. Sie beantragt, die Schlussverfügung vom 1. November 2023 sei aufzuheben und es sei auf die Herausgabe bzw. Übermittlung der Steuererklärungen und Finanzberichte (mangels voraussichtlicher Erheblichkeit) zu verzichten. E.b Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 beantragt die Vor-instanz, die Beschwerde vom 17. November 2023 sei kostenpflichtig abzuweisen. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom (...), mit Ergänzungen vom (...), (...) und (...) stützt sich auf das MAC. Dieses hält in seinem Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die ersuchende Behörde zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Somit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), namentlich auch als nicht formell betroffene Person, die die Nichtübermittlung sie betreffender Daten verlangt hatte (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.2 und E. 7.3.3; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.3). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Sowohl die Schweiz als auch die Mongolei sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom (...), mit Ergänzungen vom (...), (...) und (...) stützt. Unter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC).
E. 2.1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates Letzterem alle Informationen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe für allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii bis iv MAC (vgl. Ziff. 1 des Vorbehaltes am Ende des Abkommens unter «Vorbehalte und Erklärungen»).
E. 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, weshalb diese grundsätzlich Amtshilfe gewähren kann für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018. Für die Mongolei ist das Übereinkommen am 1. Juni 2020 in Kraft getreten.
E. 2.1.3 Das Amtshilfeersuchen vom (...), mit Ergänzungen vom (...), (...) und (...) betrifft die Körperschaftssteuer bzw. Gewinnsteuer («corporate income tax») und den Ermittlungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 1, Amtshilfeersuchen vom [...], S. 4). Es fällt demnach in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 MAC.
E. 2.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amtssprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC). Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.2.1; A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6).
E. 2.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. hierzu E. 2.5.2) grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2; A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).
E. 2.3 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung (E. 2.4-2.8) betreffend die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen kann für das MAC insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.2).
E. 2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.3; Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).
E. 2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grund-sätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4).
E. 2.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6).
E. 2.5 Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC tauschen die Vertragsparteien alle Informationen aus, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung ihres innerstaatlichen Rechts betreffend die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind.
E. 2.5.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.2; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.3). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.2; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.3). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020]; A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1).
E. 2.5.2 Zwar hält das MAC - anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungs-abkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG - nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC; vgl. dazu auch E. 2.6 hiernach) erhellt aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll (Urteile des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.2; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4). Das Verbot der Beweisausforschung ist zudem auch Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 2C_352/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5535/2021 vom 2. März 2023 E. 5; A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Begriff der «fishing expedition» einerseits einen verfahrensrechtlichen Charakter (ein Gesuch darf nicht zu Sondierungszwecken gestellt werden) und bildet andererseits auch eine materielle Schranke für den Informationsaustausch, indem die Amtshilfe dem ersuchenden Staat nicht erlauben darf, Informationen zu erhalten, die keinen ausreichend konkreten Bezug zum im Ersuchen geschilderten Sachverhalt haben (Urteile des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; 2C_1662/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 9.1.1 f.). Enthält ein Ersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann - wie bereits erwähnt (E. 2.2.2) - das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.3).
E. 2.5.3 Als (formell) betroffene Person im Sinne des StAhiG gilt unter anderem die Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden (Art. 3 Bst. a StAhiG). Bei einem Einzelersuchen handelt es sich dabei um die Person, die Gegenstand der Kontrolle oder Untersuchung ist und die mittels ihres Namens oder anderer Angaben identifiziert wird (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1.1). Andere Personen, deren Namen aufgrund ihrer Nähe zu dem im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt in den zu übermittelnden Unterlagen (oder auch im Ersuchen) erscheinen, sind keine (formell) betroffenen Personen im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG (BGE 146 I 172 E. 7.1.1; Urteile des BVGer A-1528/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.5, beide mit Hinweis auf: Teilentscheid des BVGer A-5180/2020 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1 und E. 5.2.1). Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (Urteile des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.3.6; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.4). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.5 mit weiteren Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3). Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; 141 II 436 E. 4.4.3 f.; Urteile des BGer 2C_270/2022 vom 27. September 2023 E. 4.5.2; 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteile des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.5; A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.2.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1528/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.5).
E. 2.6.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c MAC ist die Schweiz als ersuchter Staat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach seinem eigenen Recht oder seiner eigenen Verwaltungspraxis oder nach dem Recht des ersuchenden Staates oder dessen Verwaltungspraxis nicht beschafft werden können. Das Prinzip der Reziprozität bezieht sich somit nicht bloss auf die Möglichkeit, im jeweils anderen Staat ein Amtshilfeersuchen stellen zu können, sondern es beinhaltet auch die Erhältlichkeit der Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren (Urteile des BVGer A-7227/2023 vom 3. April 2025 E. 2.7.5; A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.3.1; A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.4.1).
E. 2.6.2 In der Praxis ist es jedoch häufig schwierig zu ermitteln, ob der um Amtshilfe ersuchende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informationen beschaffen könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD-Amtshilfemusterabkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshilfeersuchen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entsprechende Bestätigung des ersuchenden Staates vor, darf der um Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1 und E. 2.4; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.4.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.7 Der ersuchende Staat hat schliesslich bei der Verwendung der ersuchten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 MAC sind alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erhalten hat, ebenso geheim zu halten und zu schützen wie die Informationen, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht erhalten hat. Die Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern dieser Vertragspartei oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für die hiervor genannten Zwecke verwenden. Zudem dürfen die Informationen nur gegenüber derjenigen Person verwendet werden, gegen welche sich das Amtshilfeersuchen ausdrücklich richtet (BGE 147 II 13 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.4).
E. 2.8 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. d MAC ist das Übereinkommen (mit Ausnahme von Artikel 14) nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat, Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Preisgabe der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen würde.
E. 3 Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass das Amtshilfeersuchen vom (...) (mit Ergänzungen, vgl. Sachverhalt Bst. A.a) die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC erfüllt (vgl. E. 2.2.1): Das Ersuchen enthält Angaben über jene Behörde oder Stelle, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Angaben über die betroffene Person (Bst. b). Die ersuchende Behörde hat zudem angegeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Im Ersuchen wird ausserdem ausgeführt, dass es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und dass der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC; vgl. auch Sachverhalt Bst. A.c). Die Beschwerdeführerin stellt aber in grundsätzlicher Hinsicht die Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens in Frage, worauf zunächst einzugehen ist (E. 3.1). Danach ist auf die Zulässigkeit der Übermittlung der in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Informationen einzugehen (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin wehrt sich hierbei nicht grundsätzlich gegen die Leistung von Amtshilfe, möchte aber einige Informationen - nämlich ihre (diejenige der Beschwerdeführerin) Steuererklärungen und Finanzberichte - davon ausgenommen haben.
E. 3.1.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Ersuchens macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die ersuchende Behörde die Herausgabe der Steuererklärungen und Finanzberichte nicht begründet habe (bzw. dies logischerweise gar nicht könne) und hiermit (wohl neben der voraussichtlichen Erheblichkeit) zusätzlich Art. 6 Abs. 2 Bst. c StAhiG verletze. Der Gesetzgeber habe in den Artikeln des StAhiG einen Schutzmechanismus gegen sog. «fishing expedition» eingebaut und es sei in der Verantwortung der ESTV, diesen Rechtsschutz anzuerkennen. Die ESTV habe nicht eingehend geprüft, ob eine solche «fishing expedition» vorliegen würde.
E. 3.1.2 Damit wird durch die Beschwerdeführerin wohl insbesondere der verfahrensrechtliche Charakter des Begriffs der «fishing expedition» angesprochen (vgl. E. 2.5.2). Wie gesehen (E. 2.2.1), treten die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, grundsätzlich hinter Art. 18 Abs. 1 MAC zurück. Im vorliegenden Amtshilfeersuchen vom (...) (mit Ergänzungen, vgl. Sachverhalt Bst. A.a) begründet die ersuchende Behörde ihr Ersuchen wie folgt: Im Rahmen einer laufenden Steuerprüfung untersuche sie (die ersuchende Behörde), ob die betroffene Person (mit Sitz in der Mongolei) die Höhe ihrer Verkaufserlöse (aus den Kupferkaufverträgen mit der Beschwerdeführerin) korrekt angegeben habe oder ob ihre Tochtergesellschaft (Vertriebsabteilung der betroffenen Person in Singapur) zur Gewinnverschiebung genutzt worden sei. Um eine Überprüfung des «at arm's length»-Charakters der Transaktionen durchführen zu können, benötige sie (die ersuchende Behörde), Angaben zu den Geschäftstätigkeiten der Beschwerdeführerin sowie deren wirtschaftlichen Eigentümer, Informationen über die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die betroffene Person für die Konzentratkäufe und die entsprechenden Bankinformationen. Ausserdem möchte sie in Erfahrung bringen, ob die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit mit der betroffenen Person in ihrer Buchhaltung ausgewiesen habe, weshalb sie explizit um Zustellung der Steuererklärung und Finanzberichte der Beschwerdeführerin ersucht (VB 1, Amtshilfeersuchen vom [...] bzw. VB 17, Ergänzung des Amtshilfeersuchens vom [...]: «So that we can determine whether the Mongolian entity has reported its sales revenue accurately or they used the Subsidiary company to shift profits. Therefore, as requested initially, we are keen to find out the Swiss entity's business activities, and beneficial owner's information. Information on payment made by the Swiss entity to Mongolian entity for the concentrate purchases, and related banking information. The information on the amount and quantity of metal in the concentrate purchased, and the Swiss Company's 2019, and 2022 tax returns and balance reports»).
E. 3.1.3 Damit hat die ersuchende Behörde - entgegen der Beschwerdeführerin - hinreichend begründet, weshalb sie die Steuererklärung und Finanzberichte benötigt und sich ausserdem zum Steuerzweck, für welchen diese gebraucht werden, geäussert. Abgesehen davon muss die ersuchende Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts dartun; hinreichende Verdachtsmomente reichen aus (E. 2.4.3). Da das Amtshilfeersuchen im Übrigen - wie bereits in Erwägung 3 festgehalten - die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 18 MAC erfüllt, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass keine «fishing expedition» vorliegt und ist zu Recht darauf eingetreten.
E. 3.2 Weiter umstritten ist die Zulässigkeit der Übermittlung der in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Steuererklärung und Finanzberichte, welche die Beschwerdeführerin als nicht formell betroffene Person berühren.
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass ihre Steuererklärungen und Finanzberichte nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben werden dürften. Diese würden keine hilfreichen Informationen über die Vorgänge hinsichtlich der betroffenen Person oder innerhalb der D._______ Group liefern. Sie (die Beschwerdeführerin) kaufe von vielen anderen Gesellschaften weltweit ein und die weltweit aggregierten Zahlen in ihren Steuererklärungen und Finanzberichten seien bei der Überprüfung des Vertrages mit der betroffenen Person in der Mongolei in keiner Weise von Bedeutung. Ausserdem enthielten die Steuererklärungen und Finanzberichte sensitive Daten von ihr (der Beschwerdeführerin), welche nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun hätten. Die Herausgabe verstosse gegen Art. 17 Abs. 2 StAhiG. Die Vorinstanz habe in der Schlussverfügung keine relevanten Gründe genannt, inwiefern ihre (diejenige der Beschwerdeführerin) Steuererklärungen und Finanzberichte für die Inspektion einer nicht verbundenen Gesellschaft in der Mongolei erheblich seien. Da sie kein Teil der D._______ Group sei (und niemals gewesen sei), könne sich die Vorinstanz für ihre Argumentation nicht auf Gerichtsurteile zu Verrechnungspreisfälle stützen, da Verrechnungspreise konzerninterne Preise seien. Die Vorinstanz könne bereits aus den ihr vorgelegten Finanzberichten - welche durch Wirtschaftsprüfer testiert seien - erkennen, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht von der D._______ Group beherrscht werde, da die «Related Party Transactions» im betreffenden Zeitraum bereits niedriger seien, als die Umsätze mit der betroffenen Person. Ausserdem seien weder die betroffene Person noch die D._______ Group ihre (diejenige der Beschwerdeführerin) Tochtergesellschaften. Bei der Erwähnung der E._______ Ltd. (und F._______) durch die Vorinstanz, handle es sich wohl um ein Versehen.
E. 3.2.2 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen eines Amtshilfeersuchens sind, ist zulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person voraussichtlich erheblich sind und die Übermittlung verhältnismässig ist (Art. 4 Abs. 3 StAhiG e contrario; vgl. E. 2.5.3). Das Gericht prüft demnach in Folge die voraussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Steuererklärungen und Finanzberichte (E. 3.2.3) sowie die Verhältnismässigkeit der Übermittlung (E. 3.2.4).
E. 3.2.3 Zur voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen ist Folgendes festzuhalten.
E. 3.2.3.1 Als voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC im vorliegenden Fall gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um die betroffene Person in der Mongolei korrekt zu besteuern. Zu überprüfen ist unter diesem Aspekt gemäss konstanter Rechtsprechung, ob die von der ersuchenden Behörde verlangten Informationen zur Beschwerdeführerin (wie die Steuererklärungen und die Finanzberichte) einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im mongolischen Verfahren verwendet zu werden. Nur wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, darf die voraussichtliche Erheblichkeit verneint werden. Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (vgl. E. 2.5.1). Vorliegend möchte die ersuchende Behörde mit dem Amtshilfeersuchen - wie gezeigt - die Steuersituation der betroffenen Person in der Mongolei überprüfen. Die ersuchende Behörde benötigt die Steuererklärungen und Finanzberichte der Beschwerdeführerin, um die Transaktionen zwischen der betroffenen Person und der Beschwerdeführerin nachvollziehen zu können. Im Amtshilfeersuchen führt die ersuchende Behörde zudem aus, dass sie anhand der ersuchten Informationen feststellen könne, ob die betroffene Person die Höhe ihrer Verkaufserlöse korrekt angegeben habe oder ob die Tochtergesellschaft (eine Vertriebsabteilung der betroffenen Person) zur Gewinnverschiebung benutzt worden sei. Laut dem Amtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen gehört die betroffene Person zur Gruppe der D._______ Ltd. in Singapur. Die ersuchende Behörde vermutet, dass es sich bei der betroffenen Person und der Beschwerdeführerin um verbundene Unternehmen handelt. Weiter führt die ersuchende Behörde in ihrem Amtshilfeersuchen aus, dass die Verkäufe des Kupferkonzentrats über die Vertriebsabteilung der betroffenen Person in Singapur durchgeführt worden seien, wobei es sich bei der Vertriebsabteilung ebenfalls um eine Tochtergesellschaft der D._______ Group handle. Die Verkaufsverträge würden so abgewickelt, dass die Tochtergesellschaft in Singapur einen Prozentsatz der Einnahmen erhalte, ohne diese direkt an die betroffene Person weiterzuleiten. Dies habe jedoch nicht durch die Unterlagen der betroffenen Person belegt werden können, weshalb die tatsächlichen Kaufverträge und die Zahlungseingänge vom Käufer (beschwerdeberechtigte Person) überprüft werden müssten, um festzustellen, ob der Betrag direkt auf das Konto der betroffenen Person oder ob er über das Konto der Vertriebsabteilung in Singapur überwiesen worden sei. Somit könne festgestellt werden, ob die betroffene Person die Höhe ihrer Verkaufserlöse korrekt angegeben habe oder ob die Tochtergesellschaft zur Gewinnverschiebung genutzt worden sei. Die ersuchten Informationen würden zur Überprüfung des «at arm's length»-Charakters der Transaktionen benötigt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Daraus folgt, entgegen der Beschwerdeführerin, dass allfällige Transaktionen zwischen der betroffenen Person und der Beschwerdeführerin als mögliche nahestehende Gesellschaften grundsätzlich unter einen Verrechnungspreis-Sachverhalt fallen.
E. 3.2.3.2 Die ersuchende Behörde möchte die Steuererklärungen («tax returns») der Beschwerdeführerin der Jahre 2019 und 2020. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Steuererklärungen zumindest dann zu übermitteln, wenn es um die Überprüfung von Verrechnungspreisen im Konzern geht, da diese als voraussichtlich erheblich zu betrachten sind (Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3 f.). Dass die Beschwerdeführerin bestreitet, derselben Unternehmensgruppe bzw. der D._______ Ltd. anzugehören wie die betroffene Person, ist vorliegend nicht relevant. Wie gesehen (Sachverhalt Bst. A.b; E. 3.2.3.1), geht die ersuchende Behörde von einer Verbundenheit der beiden Gesellschaften aus - wobei nicht im Amtshilfeverfahren zu entscheiden ist, ob diese Annahme korrekt ist (vgl. E. 2.5.1; Urteil des BVGer A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.3.4; vgl. auch: Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 3.5.5.3). Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei leicht erkennbar, dass die Einkäufe bei der betroffenen Person nur einen Bruchteil der weltweiten Einkäufe der beschwerdeberechtigten Person ausmachten und die Steuererklärungen und Finanzberichte keine hilfreichen Informationen enthielten. Ohnehin muss die ersuchende Behörde den massgeblichen Sachverhalt nicht lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen (E. 2.4.3). Der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Zusammenhang zwischen dem im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt (Prüfung der Verrechnungspreispolitik) und der ersuchten Information (Steuererklärung) ist somit gegeben. Die Steuererklärungen der Beschwerdeführerin sind zudem geeignet, im ausländischen Verfahren gegen die betroffene Person verwendet zu werden bzw. Licht in die vermutete Gewinnverschiebung zu bringen. Somit sind die Steuererklärungen als voraussichtlich erheblich zu betrachten und der ersuchenden Behörde zu übermitteln.
E. 3.2.3.3 Weiter möchte die ersuchende Behörde die Finanzberichte («balance reports») der Beschwerdeführerin der Jahre 2019 und 2020. Die Vor-instanz sieht deshalb die Übermittlung des Berichts der Revisionsstelle der Beschwerdeführerin vor, beinhaltend die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang). Was die voraussichtliche Erheblichkeit von Jahresrechnungen (insbesondere Bilanz und Erfolgsrechnung) betrifft, so hat das Bundesgericht diese zumindest dann, wenn es dem ersuchenden Staat um die Kontrolle von Verrechnungspreisen geht, bejaht (BGE 143 II 185 E. 4.2 f.). In jenem Verfahren ersuchte die zuständige französische Behörde die ESTV um Amtshilfe, wobei die ersuchende Behörde unter anderem die Bilanzen und Erfolgsrechnungen von schweizerischen Gesellschaften erbat, um verschiedene französische Gesellschaften und Zweigniederlassungen der schweizerischen Gesellschaften in Frankreich korrekt besteuern zu können. Dabei ging die französische Behörde davon aus, dass alle Gesellschaften zu einer Gruppe gehörten, welche reorganisiert worden sei (BGE 143 II 185 Sachverhalt Bst. A). Das Bundesgericht hielt hier fest, auch Gewinne von einzelnen Konzerngesellschaften könnten sich als relevant erweisen, um Gewinnverschiebungen innerhalb des Konzerns zu überprüfen. Diese Gewinnverschiebungen könnten sich wiederum auf die Verrechnungspreispolitik des Konzerns auswirken (BGE 143 II 185 E. 4.2). Dies gelte umso mehr für Erfolgsrechnungen, welchen die Einzelheiten der Gewinnerzielung, nämlich welche Erträge verbucht und welche Aufwände erfasst wurden, zu entnehmen seien (BGE 143 II 185 E. 4.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 2.3.5). Dass die Beschwerdeführerin bestreitet, derselben Unternehmensgruppe anzugehören wie die betroffene Person, ist vorliegend - wie soeben gezeigt (E. 3.2.3.2) - nicht relevant. Der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Zusammenhang zwischen dem im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt (Prüfung der Verrechnungspreispolitik) und der ersuchten Information (Finanzberichte) ist somit gegeben. Die Finanzberichte der Beschwerdeführerin sind, da sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Informationen mit Bezug auf Verrechnungspreise erhalten können (vgl. Urteil des BVGer A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.3.1), zudem geeignet, im ausländischen Verfahren gegen die betroffene Person verwendet zu werden bzw. Licht in die vermutete Gewinnverschiebung zu bringen. Somit sind die Finanzberichte der Beschwerdeführerin grundsätzlich als voraussichtlich erheblich zu betrachten und der ersuchenden Behörde zu übermitteln.
E. 3.2.3.4 Nach dem Ausgeführten könnten die zur Übermittlung vorgesehenen Steuererklärungen und Finanzberichte für die Besteuerung der betroffenen Person erheblich sein.
E. 3.2.4 In einem letzten Schritt ist die Verhältnismässigkeit der Übermittlung der Unterlagen zu prüfen: Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3). Vorliegend erweisen sich die ersuchten und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen als voraussichtlich erheblich (E. 3.2.3.4). Auch würde die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln (vgl. E. 2.5.3): Ohne die zur Übermittlung vorgesehenen Steuererklärungen und Finanzberichte der Beschwerdeführerin wäre es der ersuchenden Behörde nicht möglich, den von ihr gehegten Verdacht zu überprüfen, wonach die Tochtergesellschaft (eine Vertriebsabteilung der betroffenen Person) möglicherweise zur Gewinnverschiebung verwendet wurde. Das Interesse der ersuchenden Behörde überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat ihr angebliches Geheimhaltungsinteresse ausserdem nicht näher konkretisiert, sondern lediglich pauschal vorgebracht, dass in den Steuererklärungen und Finanzberichten sensitive Daten bzw. essentielle Informationen über sie enthalten seien (vgl. E. 3.2.1). Daraus kann nichts Substantiiertes abgeleitet werden (vgl. auch: Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 3.2.4). Die Übermittlung der Unterlagen verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip daher nicht.
E. 3.2.5 Zusammengefasst erweist sich die beabsichtigte Übermittlung der Steuererklärungen und Finanzberichte als zulässig. Ausserdem gilt zu erwähnen, dass es sich - entgegen der Beschwerdeführerin - bei der Erwähnung der E._______ Ltd. (und F._______) nicht um ein Versehen der Vorinstanz handelt. In der Schlussverfügung der Vorinstanz werden diese beiden lediglich als Zustellungsbevollmächtigte der betroffenen Person in der Schweiz erwähnt und nicht als Informationsinhaber(in) (vgl. Sachverhalt Bst. B.c).
E. 3.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Schlussverfügung vom 1. November 2023 ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 5 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6359/2023 Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Amtshilfe (MAC). Sachverhalt: A. A.a Das General Department of Taxation Mongolia (nachfolgend: GDTM oder ersuchende Behörde) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom (...), mit Ergänzungen vom (...), (...) und (...) gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1, nachfolgend: MAC, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2017) um Informationen betreffend die B._______ LLC (nachfolgend: betroffene Person). Das GDTM ersucht darin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 um diverse Informationen betreffend die in der Schweiz ansässige A._______ AG (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person). Insbesondere erbittet sie um Informationen über deren Geschäftstätigkeit («activity»), Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer («beneficial owners's information»), deren Zahlungsflüsse an die betroffene Person aufgrund von Verkaufsverträge über Kupferkonzentrate und die entsprechenden Bankinformationen («when transferring payment [...], information on which countries, which bank and what bank account number [...] detailed information on the amount and quantity of metal in the concentrate purchased [...]») sowie deren Steuererklärungen («tax returns») und Finanzberichte («balance reports») 2019 und 2020. A.b Die ersuchende Behörde machte hinsichtlich des Sachverhalts in ihrem Amtshilfeersuchen geltend, sie führe aktuell eine Steuerprüfung der betroffenen Person durch (...). Die betroffene Person werde indirekt (66 %) über die eingesetzte kanadische Gesellschaft C._______ durch die D._______ Ltd. (Singapur) gehalten. Die betroffene Person habe Kaufverträge über Kupferkonzentrat mit der beschwerdeberechtigten Person abgeschlossen. Sie (die ersuchende Behörde) vermute, dass es sich bei der beschwerdeberechtigten Person um ein verbundenes Unternehmen der D._______ Group handle und dass sie in direkter Beziehung zur betroffenen Person stehe. Die Verkäufe des Kupferkonzentrats würden über die Vertriebsabteilung der betroffenen Person in Singapur durchgeführt werden, wobei es sich bei der Vertriebsabteilung ebenfalls um eine Tochtergesellschaft der D._______ Group handle. Die Verkaufsverträge würden so abgewickelt werden, dass die Tochtergesellschaft in Singapur einen Prozentsatz der Einnahmen erhalte, ohne diese direkt an die betroffene Person weiterzuleiten. Dies habe jedoch nicht durch die Unterlagen der betroffenen Person belegt werden können, weshalb die tatsächlichen Kaufverträge und die Zahlungseingänge vom Käufer (beschwerdeberechtigte Person) überprüft werden müssten, um festzustellen, ob der Betrag direkt auf das Konto der betroffenen Person oder ob er über das Konto der Vertriebsabteilung in Singapur überwiesen worden sei. Um feststellen zu können, ob die betroffene Person die Höhe ihrer Verkaufserlöse korrekt angegeben habe oder ob die Tochtergesellschaft (Vertriebsabteilung) zur Gewinnverschiebung genutzt worden sei, möchte sie (die ersuchende Behörde) die Geschäftstätigkeiten der beschwerdeberechtigten Person und Angaben zu deren wirtschaftlichen Eigentümer, die Informationen über deren Zahlungen an die betroffene Person für die Kaufverträge über Kupferkonzentrat und die entsprechenden Bankinformationen in Erfahrung bringen. Zudem möchte sie überprüfen, ob die beschwerdeberechtigte Person ihre Geschäftstätigkeiten mit der betroffenen Person in ihrer Buchhaltung ausgewiesen habe, weshalb sie die Informationen über die Menge des gekauften Konzentrates, die Steuererklärung und die Finanzberichte für die Jahre 2019 und 2020 der beschwerdeberechtigten Person benötige. A.c Die ersuchende Behörde erklärt, dass sie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amtshilfeersuchen erhält, vertraulich behandeln und nur für die im MAC vorgesehenen Zwecke verwenden wird, dass das Ersuchen mit ihrem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis übereinstimmt sowie mit dem MAC, dass die Informationen gemäss ihrem Recht und ihrer gewöhnlichen Verwaltungspraxis bei Vorliegen vergleichbarer Umstände eingeholt werden könnten sowie dass alle nach ihrem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft worden seien, mit Ausnahme solcher, die mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden gewesen wären. B. B.a Am 23. Mai 2023 ersuchte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) sowie die Steuerverwaltung des Kantons Zug gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 11 StAhiG je mittels Editionsverfügung, ihr (der ESTV) die ersuchten Informationen innerhalb von 10 bzw. 14 Kalendertagen ab Erhalt der Editionsverfügung zukommen zu lassen. Die beschwerdeberechtigte Person wurde zudem darum ersucht, die im Ausland ansässige betroffene Person über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren und aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 3 StAhiG). B.b Mit Schreiben je vom 2. Juni 2023 nahm die beschwerdeberechtigte Person und die Steuerverwaltung des Kantons Zug zu der Editionsverfügung Stellung und übermittelten die ersuchten Informationen. Die beschwerdeberechtigte Person ergänzte am 3. Juli 2023 auf Rückfrage der ESTV vom 28. Juni 2023 die ersuchten Informationen. B.c Per E-Mail vom 8. Juni 2023 teilte die betroffene Person der ESTV mit, dass sie die E._______ Ltd., F._______ (natürliche Person) als Zustellungsbevollmächtigten bestimmt hat. B.d Am 22. Juni 2023 ersuchte die ESTV das Handelsregister- und Konkursamt Zug ihr gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 11 StAhiG mittels Editionsverfügung die ersuchten Informationen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Erhalt der Editionsverfügung zukommen zu lassen. Dieser Aufforderung kam das Handelsregister- und Konkursamt Zug am 26. Juni 2023 nach. C. C.a Mit Schreiben vom 11. September 2023 informierte die ESTV die betroffene Person über ihren Zustellungsbevollmächtigten über das Amtshilfeersuchen. Gleichzeitig wurde die betroffene Person ersucht, im Falle ihrer Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen an die ersuchende Behörde, dies der ESTV innert 10 Kalendertagen nach Erhalt des Notifikationsschreibens schriftlich zu bestätigen. C.b Am 11. September 2023 gewährte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person die beantragte Akteneinsicht und teilte ihr insbesondere mit, welche Antworten sie der ersuchenden Behörde zu geben gedenke. Gleichzeitig ersuchte sie die beschwerdeberechtigte Person, im Falle ihrer Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen an die ersuchende Behörde, dies der ESTV innert 10 Kalendertagen zu bestätigen und gewährte ihr (der beschwerdeberechtigten Person) innert gleicher Frist die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. C.c Mit E-Mail vom 25. September 2023 liess die betroffene Person über ihren Zustellungsbevollmächtigten mitteilen, dass sie mit der Übermittlung der Informationen einverstanden sei und reichte ihre Zustimmungserklärung vom 22. September 2023 ein. C.d Mit Schreiben vom 19. September 2023 nahm die beschwerdeberechtigte Person zum Amtshilfeverfahren Stellung. Sie beantragte, die ESTV möge der ersuchenden Behörde weder die Finanzberichte noch die Steuererklärung übermitteln, da diese nicht voraussichtlich erheblich seien. D. Mit an die beschwerdeberechtigte Person gerichteter Schlussverfügung vom 1. November 2023 verfügte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person geleistet wird (Ziff. 1 des Dispositivs) und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen, welche insbesondere die beschwerdeberechtigte Person betreffen (Ziff. 2 des Dispositivs). Die ESTV werde die ersuchende Behörde darauf hinweisen, dass die unter Ziff. 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen die betroffene Person verwendet werden dürfen und geheim zu halten sind (Ziff. 3 des Dispositivs). E. E.a Mit Eingabe vom 17. November 2023 erhebt die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 1. November 2023. Sie beantragt, die Schlussverfügung vom 1. November 2023 sei aufzuheben und es sei auf die Herausgabe bzw. Übermittlung der Steuererklärungen und Finanzberichte (mangels voraussichtlicher Erheblichkeit) zu verzichten. E.b Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 beantragt die Vor-instanz, die Beschwerde vom 17. November 2023 sei kostenpflichtig abzuweisen. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom (...), mit Ergänzungen vom (...), (...) und (...) stützt sich auf das MAC. Dieses hält in seinem Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die ersuchende Behörde zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Somit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), namentlich auch als nicht formell betroffene Person, die die Nichtübermittlung sie betreffender Daten verlangt hatte (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.2 und E. 7.3.3; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.3). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Sowohl die Schweiz als auch die Mongolei sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom (...), mit Ergänzungen vom (...), (...) und (...) stützt. Unter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC). 2.1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates Letzterem alle Informationen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe für allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii bis iv MAC (vgl. Ziff. 1 des Vorbehaltes am Ende des Abkommens unter «Vorbehalte und Erklärungen»). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, weshalb diese grundsätzlich Amtshilfe gewähren kann für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018. Für die Mongolei ist das Übereinkommen am 1. Juni 2020 in Kraft getreten. 2.1.3 Das Amtshilfeersuchen vom (...), mit Ergänzungen vom (...), (...) und (...) betrifft die Körperschaftssteuer bzw. Gewinnsteuer («corporate income tax») und den Ermittlungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 1, Amtshilfeersuchen vom [...], S. 4). Es fällt demnach in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 MAC. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amtssprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC). Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.2.1; A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6). 2.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. hierzu E. 2.5.2) grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2; A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 2.3 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung (E. 2.4-2.8) betreffend die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen kann für das MAC insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.2). 2.4 2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.3; Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). 2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grund-sätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4). 2.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6). 2.5 Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC tauschen die Vertragsparteien alle Informationen aus, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung ihres innerstaatlichen Rechts betreffend die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. 2.5.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.2; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.3). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.2; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.3). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020]; A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1). 2.5.2 Zwar hält das MAC - anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungs-abkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG - nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC; vgl. dazu auch E. 2.6 hiernach) erhellt aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll (Urteile des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.2; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4). Das Verbot der Beweisausforschung ist zudem auch Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 2C_352/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5535/2021 vom 2. März 2023 E. 5; A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Begriff der «fishing expedition» einerseits einen verfahrensrechtlichen Charakter (ein Gesuch darf nicht zu Sondierungszwecken gestellt werden) und bildet andererseits auch eine materielle Schranke für den Informationsaustausch, indem die Amtshilfe dem ersuchenden Staat nicht erlauben darf, Informationen zu erhalten, die keinen ausreichend konkreten Bezug zum im Ersuchen geschilderten Sachverhalt haben (Urteile des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; 2C_1662/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 9.1.1 f.). Enthält ein Ersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann - wie bereits erwähnt (E. 2.2.2) - das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.3). 2.5.3 Als (formell) betroffene Person im Sinne des StAhiG gilt unter anderem die Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden (Art. 3 Bst. a StAhiG). Bei einem Einzelersuchen handelt es sich dabei um die Person, die Gegenstand der Kontrolle oder Untersuchung ist und die mittels ihres Namens oder anderer Angaben identifiziert wird (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1.1). Andere Personen, deren Namen aufgrund ihrer Nähe zu dem im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt in den zu übermittelnden Unterlagen (oder auch im Ersuchen) erscheinen, sind keine (formell) betroffenen Personen im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG (BGE 146 I 172 E. 7.1.1; Urteile des BVGer A-1528/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.5, beide mit Hinweis auf: Teilentscheid des BVGer A-5180/2020 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1 und E. 5.2.1). Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (Urteile des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.3.6; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.4). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.5 mit weiteren Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3). Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; 141 II 436 E. 4.4.3 f.; Urteile des BGer 2C_270/2022 vom 27. September 2023 E. 4.5.2; 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteile des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.5; A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.2.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1528/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.5). 2.6 2.6.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c MAC ist die Schweiz als ersuchter Staat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach seinem eigenen Recht oder seiner eigenen Verwaltungspraxis oder nach dem Recht des ersuchenden Staates oder dessen Verwaltungspraxis nicht beschafft werden können. Das Prinzip der Reziprozität bezieht sich somit nicht bloss auf die Möglichkeit, im jeweils anderen Staat ein Amtshilfeersuchen stellen zu können, sondern es beinhaltet auch die Erhältlichkeit der Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren (Urteile des BVGer A-7227/2023 vom 3. April 2025 E. 2.7.5; A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.3.1; A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.4.1). 2.6.2 In der Praxis ist es jedoch häufig schwierig zu ermitteln, ob der um Amtshilfe ersuchende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informationen beschaffen könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD-Amtshilfemusterabkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshilfeersuchen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entsprechende Bestätigung des ersuchenden Staates vor, darf der um Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1 und E. 2.4; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.7 Der ersuchende Staat hat schliesslich bei der Verwendung der ersuchten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 MAC sind alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erhalten hat, ebenso geheim zu halten und zu schützen wie die Informationen, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht erhalten hat. Die Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern dieser Vertragspartei oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für die hiervor genannten Zwecke verwenden. Zudem dürfen die Informationen nur gegenüber derjenigen Person verwendet werden, gegen welche sich das Amtshilfeersuchen ausdrücklich richtet (BGE 147 II 13 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.4). 2.8 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. d MAC ist das Übereinkommen (mit Ausnahme von Artikel 14) nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat, Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Preisgabe der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen würde.
3. Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass das Amtshilfeersuchen vom (...) (mit Ergänzungen, vgl. Sachverhalt Bst. A.a) die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC erfüllt (vgl. E. 2.2.1): Das Ersuchen enthält Angaben über jene Behörde oder Stelle, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Angaben über die betroffene Person (Bst. b). Die ersuchende Behörde hat zudem angegeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Im Ersuchen wird ausserdem ausgeführt, dass es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und dass der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC; vgl. auch Sachverhalt Bst. A.c). Die Beschwerdeführerin stellt aber in grundsätzlicher Hinsicht die Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens in Frage, worauf zunächst einzugehen ist (E. 3.1). Danach ist auf die Zulässigkeit der Übermittlung der in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Informationen einzugehen (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin wehrt sich hierbei nicht grundsätzlich gegen die Leistung von Amtshilfe, möchte aber einige Informationen - nämlich ihre (diejenige der Beschwerdeführerin) Steuererklärungen und Finanzberichte - davon ausgenommen haben. 3.1 3.1.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Ersuchens macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die ersuchende Behörde die Herausgabe der Steuererklärungen und Finanzberichte nicht begründet habe (bzw. dies logischerweise gar nicht könne) und hiermit (wohl neben der voraussichtlichen Erheblichkeit) zusätzlich Art. 6 Abs. 2 Bst. c StAhiG verletze. Der Gesetzgeber habe in den Artikeln des StAhiG einen Schutzmechanismus gegen sog. «fishing expedition» eingebaut und es sei in der Verantwortung der ESTV, diesen Rechtsschutz anzuerkennen. Die ESTV habe nicht eingehend geprüft, ob eine solche «fishing expedition» vorliegen würde. 3.1.2 Damit wird durch die Beschwerdeführerin wohl insbesondere der verfahrensrechtliche Charakter des Begriffs der «fishing expedition» angesprochen (vgl. E. 2.5.2). Wie gesehen (E. 2.2.1), treten die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, grundsätzlich hinter Art. 18 Abs. 1 MAC zurück. Im vorliegenden Amtshilfeersuchen vom (...) (mit Ergänzungen, vgl. Sachverhalt Bst. A.a) begründet die ersuchende Behörde ihr Ersuchen wie folgt: Im Rahmen einer laufenden Steuerprüfung untersuche sie (die ersuchende Behörde), ob die betroffene Person (mit Sitz in der Mongolei) die Höhe ihrer Verkaufserlöse (aus den Kupferkaufverträgen mit der Beschwerdeführerin) korrekt angegeben habe oder ob ihre Tochtergesellschaft (Vertriebsabteilung der betroffenen Person in Singapur) zur Gewinnverschiebung genutzt worden sei. Um eine Überprüfung des «at arm's length»-Charakters der Transaktionen durchführen zu können, benötige sie (die ersuchende Behörde), Angaben zu den Geschäftstätigkeiten der Beschwerdeführerin sowie deren wirtschaftlichen Eigentümer, Informationen über die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die betroffene Person für die Konzentratkäufe und die entsprechenden Bankinformationen. Ausserdem möchte sie in Erfahrung bringen, ob die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit mit der betroffenen Person in ihrer Buchhaltung ausgewiesen habe, weshalb sie explizit um Zustellung der Steuererklärung und Finanzberichte der Beschwerdeführerin ersucht (VB 1, Amtshilfeersuchen vom [...] bzw. VB 17, Ergänzung des Amtshilfeersuchens vom [...]: «So that we can determine whether the Mongolian entity has reported its sales revenue accurately or they used the Subsidiary company to shift profits. Therefore, as requested initially, we are keen to find out the Swiss entity's business activities, and beneficial owner's information. Information on payment made by the Swiss entity to Mongolian entity for the concentrate purchases, and related banking information. The information on the amount and quantity of metal in the concentrate purchased, and the Swiss Company's 2019, and 2022 tax returns and balance reports»). 3.1.3 Damit hat die ersuchende Behörde - entgegen der Beschwerdeführerin - hinreichend begründet, weshalb sie die Steuererklärung und Finanzberichte benötigt und sich ausserdem zum Steuerzweck, für welchen diese gebraucht werden, geäussert. Abgesehen davon muss die ersuchende Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts dartun; hinreichende Verdachtsmomente reichen aus (E. 2.4.3). Da das Amtshilfeersuchen im Übrigen - wie bereits in Erwägung 3 festgehalten - die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 18 MAC erfüllt, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass keine «fishing expedition» vorliegt und ist zu Recht darauf eingetreten. 3.2 Weiter umstritten ist die Zulässigkeit der Übermittlung der in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Steuererklärung und Finanzberichte, welche die Beschwerdeführerin als nicht formell betroffene Person berühren. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass ihre Steuererklärungen und Finanzberichte nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben werden dürften. Diese würden keine hilfreichen Informationen über die Vorgänge hinsichtlich der betroffenen Person oder innerhalb der D._______ Group liefern. Sie (die Beschwerdeführerin) kaufe von vielen anderen Gesellschaften weltweit ein und die weltweit aggregierten Zahlen in ihren Steuererklärungen und Finanzberichten seien bei der Überprüfung des Vertrages mit der betroffenen Person in der Mongolei in keiner Weise von Bedeutung. Ausserdem enthielten die Steuererklärungen und Finanzberichte sensitive Daten von ihr (der Beschwerdeführerin), welche nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun hätten. Die Herausgabe verstosse gegen Art. 17 Abs. 2 StAhiG. Die Vorinstanz habe in der Schlussverfügung keine relevanten Gründe genannt, inwiefern ihre (diejenige der Beschwerdeführerin) Steuererklärungen und Finanzberichte für die Inspektion einer nicht verbundenen Gesellschaft in der Mongolei erheblich seien. Da sie kein Teil der D._______ Group sei (und niemals gewesen sei), könne sich die Vorinstanz für ihre Argumentation nicht auf Gerichtsurteile zu Verrechnungspreisfälle stützen, da Verrechnungspreise konzerninterne Preise seien. Die Vorinstanz könne bereits aus den ihr vorgelegten Finanzberichten - welche durch Wirtschaftsprüfer testiert seien - erkennen, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht von der D._______ Group beherrscht werde, da die «Related Party Transactions» im betreffenden Zeitraum bereits niedriger seien, als die Umsätze mit der betroffenen Person. Ausserdem seien weder die betroffene Person noch die D._______ Group ihre (diejenige der Beschwerdeführerin) Tochtergesellschaften. Bei der Erwähnung der E._______ Ltd. (und F._______) durch die Vorinstanz, handle es sich wohl um ein Versehen. 3.2.2 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen eines Amtshilfeersuchens sind, ist zulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person voraussichtlich erheblich sind und die Übermittlung verhältnismässig ist (Art. 4 Abs. 3 StAhiG e contrario; vgl. E. 2.5.3). Das Gericht prüft demnach in Folge die voraussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Steuererklärungen und Finanzberichte (E. 3.2.3) sowie die Verhältnismässigkeit der Übermittlung (E. 3.2.4). 3.2.3 Zur voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen ist Folgendes festzuhalten. 3.2.3.1 Als voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC im vorliegenden Fall gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um die betroffene Person in der Mongolei korrekt zu besteuern. Zu überprüfen ist unter diesem Aspekt gemäss konstanter Rechtsprechung, ob die von der ersuchenden Behörde verlangten Informationen zur Beschwerdeführerin (wie die Steuererklärungen und die Finanzberichte) einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im mongolischen Verfahren verwendet zu werden. Nur wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, darf die voraussichtliche Erheblichkeit verneint werden. Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (vgl. E. 2.5.1). Vorliegend möchte die ersuchende Behörde mit dem Amtshilfeersuchen - wie gezeigt - die Steuersituation der betroffenen Person in der Mongolei überprüfen. Die ersuchende Behörde benötigt die Steuererklärungen und Finanzberichte der Beschwerdeführerin, um die Transaktionen zwischen der betroffenen Person und der Beschwerdeführerin nachvollziehen zu können. Im Amtshilfeersuchen führt die ersuchende Behörde zudem aus, dass sie anhand der ersuchten Informationen feststellen könne, ob die betroffene Person die Höhe ihrer Verkaufserlöse korrekt angegeben habe oder ob die Tochtergesellschaft (eine Vertriebsabteilung der betroffenen Person) zur Gewinnverschiebung benutzt worden sei. Laut dem Amtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen gehört die betroffene Person zur Gruppe der D._______ Ltd. in Singapur. Die ersuchende Behörde vermutet, dass es sich bei der betroffenen Person und der Beschwerdeführerin um verbundene Unternehmen handelt. Weiter führt die ersuchende Behörde in ihrem Amtshilfeersuchen aus, dass die Verkäufe des Kupferkonzentrats über die Vertriebsabteilung der betroffenen Person in Singapur durchgeführt worden seien, wobei es sich bei der Vertriebsabteilung ebenfalls um eine Tochtergesellschaft der D._______ Group handle. Die Verkaufsverträge würden so abgewickelt, dass die Tochtergesellschaft in Singapur einen Prozentsatz der Einnahmen erhalte, ohne diese direkt an die betroffene Person weiterzuleiten. Dies habe jedoch nicht durch die Unterlagen der betroffenen Person belegt werden können, weshalb die tatsächlichen Kaufverträge und die Zahlungseingänge vom Käufer (beschwerdeberechtigte Person) überprüft werden müssten, um festzustellen, ob der Betrag direkt auf das Konto der betroffenen Person oder ob er über das Konto der Vertriebsabteilung in Singapur überwiesen worden sei. Somit könne festgestellt werden, ob die betroffene Person die Höhe ihrer Verkaufserlöse korrekt angegeben habe oder ob die Tochtergesellschaft zur Gewinnverschiebung genutzt worden sei. Die ersuchten Informationen würden zur Überprüfung des «at arm's length»-Charakters der Transaktionen benötigt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Daraus folgt, entgegen der Beschwerdeführerin, dass allfällige Transaktionen zwischen der betroffenen Person und der Beschwerdeführerin als mögliche nahestehende Gesellschaften grundsätzlich unter einen Verrechnungspreis-Sachverhalt fallen. 3.2.3.2 Die ersuchende Behörde möchte die Steuererklärungen («tax returns») der Beschwerdeführerin der Jahre 2019 und 2020. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Steuererklärungen zumindest dann zu übermitteln, wenn es um die Überprüfung von Verrechnungspreisen im Konzern geht, da diese als voraussichtlich erheblich zu betrachten sind (Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3 f.). Dass die Beschwerdeführerin bestreitet, derselben Unternehmensgruppe bzw. der D._______ Ltd. anzugehören wie die betroffene Person, ist vorliegend nicht relevant. Wie gesehen (Sachverhalt Bst. A.b; E. 3.2.3.1), geht die ersuchende Behörde von einer Verbundenheit der beiden Gesellschaften aus - wobei nicht im Amtshilfeverfahren zu entscheiden ist, ob diese Annahme korrekt ist (vgl. E. 2.5.1; Urteil des BVGer A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.3.4; vgl. auch: Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 3.5.5.3). Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei leicht erkennbar, dass die Einkäufe bei der betroffenen Person nur einen Bruchteil der weltweiten Einkäufe der beschwerdeberechtigten Person ausmachten und die Steuererklärungen und Finanzberichte keine hilfreichen Informationen enthielten. Ohnehin muss die ersuchende Behörde den massgeblichen Sachverhalt nicht lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen (E. 2.4.3). Der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Zusammenhang zwischen dem im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt (Prüfung der Verrechnungspreispolitik) und der ersuchten Information (Steuererklärung) ist somit gegeben. Die Steuererklärungen der Beschwerdeführerin sind zudem geeignet, im ausländischen Verfahren gegen die betroffene Person verwendet zu werden bzw. Licht in die vermutete Gewinnverschiebung zu bringen. Somit sind die Steuererklärungen als voraussichtlich erheblich zu betrachten und der ersuchenden Behörde zu übermitteln. 3.2.3.3 Weiter möchte die ersuchende Behörde die Finanzberichte («balance reports») der Beschwerdeführerin der Jahre 2019 und 2020. Die Vor-instanz sieht deshalb die Übermittlung des Berichts der Revisionsstelle der Beschwerdeführerin vor, beinhaltend die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang). Was die voraussichtliche Erheblichkeit von Jahresrechnungen (insbesondere Bilanz und Erfolgsrechnung) betrifft, so hat das Bundesgericht diese zumindest dann, wenn es dem ersuchenden Staat um die Kontrolle von Verrechnungspreisen geht, bejaht (BGE 143 II 185 E. 4.2 f.). In jenem Verfahren ersuchte die zuständige französische Behörde die ESTV um Amtshilfe, wobei die ersuchende Behörde unter anderem die Bilanzen und Erfolgsrechnungen von schweizerischen Gesellschaften erbat, um verschiedene französische Gesellschaften und Zweigniederlassungen der schweizerischen Gesellschaften in Frankreich korrekt besteuern zu können. Dabei ging die französische Behörde davon aus, dass alle Gesellschaften zu einer Gruppe gehörten, welche reorganisiert worden sei (BGE 143 II 185 Sachverhalt Bst. A). Das Bundesgericht hielt hier fest, auch Gewinne von einzelnen Konzerngesellschaften könnten sich als relevant erweisen, um Gewinnverschiebungen innerhalb des Konzerns zu überprüfen. Diese Gewinnverschiebungen könnten sich wiederum auf die Verrechnungspreispolitik des Konzerns auswirken (BGE 143 II 185 E. 4.2). Dies gelte umso mehr für Erfolgsrechnungen, welchen die Einzelheiten der Gewinnerzielung, nämlich welche Erträge verbucht und welche Aufwände erfasst wurden, zu entnehmen seien (BGE 143 II 185 E. 4.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 2.3.5). Dass die Beschwerdeführerin bestreitet, derselben Unternehmensgruppe anzugehören wie die betroffene Person, ist vorliegend - wie soeben gezeigt (E. 3.2.3.2) - nicht relevant. Der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Zusammenhang zwischen dem im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt (Prüfung der Verrechnungspreispolitik) und der ersuchten Information (Finanzberichte) ist somit gegeben. Die Finanzberichte der Beschwerdeführerin sind, da sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Informationen mit Bezug auf Verrechnungspreise erhalten können (vgl. Urteil des BVGer A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.3.1), zudem geeignet, im ausländischen Verfahren gegen die betroffene Person verwendet zu werden bzw. Licht in die vermutete Gewinnverschiebung zu bringen. Somit sind die Finanzberichte der Beschwerdeführerin grundsätzlich als voraussichtlich erheblich zu betrachten und der ersuchenden Behörde zu übermitteln. 3.2.3.4 Nach dem Ausgeführten könnten die zur Übermittlung vorgesehenen Steuererklärungen und Finanzberichte für die Besteuerung der betroffenen Person erheblich sein. 3.2.4 In einem letzten Schritt ist die Verhältnismässigkeit der Übermittlung der Unterlagen zu prüfen: Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3). Vorliegend erweisen sich die ersuchten und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen als voraussichtlich erheblich (E. 3.2.3.4). Auch würde die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln (vgl. E. 2.5.3): Ohne die zur Übermittlung vorgesehenen Steuererklärungen und Finanzberichte der Beschwerdeführerin wäre es der ersuchenden Behörde nicht möglich, den von ihr gehegten Verdacht zu überprüfen, wonach die Tochtergesellschaft (eine Vertriebsabteilung der betroffenen Person) möglicherweise zur Gewinnverschiebung verwendet wurde. Das Interesse der ersuchenden Behörde überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat ihr angebliches Geheimhaltungsinteresse ausserdem nicht näher konkretisiert, sondern lediglich pauschal vorgebracht, dass in den Steuererklärungen und Finanzberichten sensitive Daten bzw. essentielle Informationen über sie enthalten seien (vgl. E. 3.2.1). Daraus kann nichts Substantiiertes abgeleitet werden (vgl. auch: Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 3.2.4). Die Übermittlung der Unterlagen verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip daher nicht. 3.2.5 Zusammengefasst erweist sich die beabsichtigte Übermittlung der Steuererklärungen und Finanzberichte als zulässig. Ausserdem gilt zu erwähnen, dass es sich - entgegen der Beschwerdeführerin - bei der Erwähnung der E._______ Ltd. (und F._______) nicht um ein Versehen der Vorinstanz handelt. In der Schlussverfügung der Vorinstanz werden diese beiden lediglich als Zustellungsbevollmächtigte der betroffenen Person in der Schweiz erwähnt und nicht als Informationsinhaber(in) (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). 3.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Schlussverfügung vom 1. November 2023 ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)