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A-632/2018

A-632/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-24 · Deutsch CH

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)

Sachverhalt

A. Der (...) geborene A._______ ist seit (...) als (...) bei der Logistikbasis der Armee (heute: Armeestab; nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt. Seit dem (...) ist A._______ krankheitsbedingt (in Bezug auf den bisherigen Arbeitsplatz) vollständig arbeitsunfähig. Im (...) meldete sich A._______ bei der Invalidenversicherung (IV) an. Trotz verschiedener Integrationsmassnahmen, einschliesslich eines Arbeitsversuchs (Teilzeit) im ersten Halbjahr (...), konnte in der Folgezeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden. B. Mit Verfügung vom 24. April 2017 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit A._______ aufgrund von dessen langandauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit per 31. August 2017 auf. A._______ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren [...]). C. Mit Verfügung vom 16. August 2017 sprach die Invalidenversicherung A._______ eine Dreiviertelsrente zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies zunächst das Verwaltungsgericht des Kantons (...) mit Urteil vom (...) und schliesslich das Bundesgericht mit Urteil (...) ab. D. Bereits am 12. Mai 2017 hatte A._______ seine Arbeitgeberin schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung beantragen werde, sobald ein Entscheid der IV vorliege. Mit Schreiben vom 2. November 2017 ersuchte er die Arbeitgeberin darum, seine Berufsinvalidität der Pensionskasse des Bundes (nachfolgend: PUBLICA) zu melden und die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung zu beantragen. Für den Weigerungsfall verlangte er den Erlass einer entsprechenden Verfügung. E. Die Arbeitgeberin teilte A._______ mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 mit, ein Antrag auf Ausrichtungen einer Berufsinvalidenleistung setze (weitere) Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation voraus. Sie forderte ihn auf, dem ärztlichen Dienst die Ermächtigung zum Einholten entsprechender Angaben bei den behandelnden Ärzten zu erteilen. Zudem sei der rechtskräftige Entscheid der IV beizubringen. F. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, es sei die Arbeitgeberin (nachfolgend: Vorinstanz) zu verpflichten, bei PUBLICA die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung zu beantragen bzw. hierüber eine Verfügung zu erlassen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe seit längerer Zeit Kenntnis von seiner Berufsinvalidität; der ärztliche Dienst habe der Vorinstanz gegenüber mehrfach bestätigt, dass er krankheitsbedingt nicht mehr fähig sei, seine bisherige Beschäftigung auszuüben. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für eine Berufsinvalidenleistung seien ebenfalls erfüllt. Gleichwohl habe es die Vorinstanz trotz Aufforderung bisher unterlassen, bei PUBLICA die Ausrichtung einer entsprechenden Leistung zu beantragen. Vielmehr habe sie mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 mitgeteilt, es seien weitere medizinische Abklärungen durch den ärztlichen Dienst notwendig. Mit diesem Vorgehen verzögere die Vorinstanz das Verfahren über Gebühr. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. März 2018, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und es seien die Akten zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons (...) zu überweisen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Nach Ansicht der Vorinstanz fallen Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche spezifische Fragen der beruflichen Vorsorge zum Gegenstand haben, in die Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgegerichte. Das Bundesverwaltungsgericht sei daher zur Beurteilung von entsprechenden Ansprüchen und somit auch für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde sachlich nicht zuständig, weshalb die Angelegenheit dem Verwaltungsgericht des Kantons (...) zu überweisen sei. In der Sache macht die Vorinstanz geltend, die Anspruchsvoraussetzungen seien (noch) nicht erfüllt. Zudem verletze der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten. Von einer Rechtsverzögerung könne keine Rede sein, weshalb die Beschwerde, sollte darauf einzutreten sein, abzuweisen sei. H. Die Vorinstanz ergänzt auf entsprechende Aufforderung hin mit Schreiben vom 17. April 2018 ihre Vernehmlassung vom 15. März 2018. Sie äussert sich zunächst und unter Verweis auf die Erläuterungen zur Personalpolitik innerhalb des Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zum Verfahren im Zusammenhang mit der Abklärung der Berufsinvalidität und hält sodann an ihrer Auffassung fest, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung nicht erfüllt seien. Weder liege ein rechtskräftiger Entscheid der IV vor, wonach kein oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente der IV bestehe, noch seien bisher alle Eingliederungsmassnahmen auf Stufe Departement und innerhalb der übrigen Bundesverwaltung ergriffen worden. Zudem seien durch den ärztlichen Dienst weitere, spezifisch die Berufsinvalidität betreffende Fragen zu beantworten, wofür jedoch bisher keine entsprechende Ermächtigung des Beschwerdeführers vorliege. Die Vorinstanz behalte sich daher vor, auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten. I. Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2018 seine Schlussbemerkungen ein. Er hält an seinen Rechtsbegehren und seinen Ausführungen gemäss der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2018 fest. Ergänzend führt er aus, die vorliegende Streitsache falle als eine solche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Auf seine Beschwerde sei daher einzutreten. Zudem übt er in verschiedener Hinsicht Kritik am Vorgehen und am Verfahren der Vorinstanz zur Abklärung der Berufsinvalidität und rügt in diesem Zusammenhang sinngemäss eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Zudem kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerdeinstanz ist in diesem Fall diejenige Behörde, die zuständig wäre, wenn die verlangte Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Urteil des BGer 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.1; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46a Rz. 12 mit Hinweisen auf die Materialien und die Rechtsprechung; vgl. auch Urteil des BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 1.2). Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit wie auch das Vorliegen der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Dies gilt mithin auch für die Zuständigkeit der Vorinstanz (Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rz. 24; vgl. auch BGE 127 V 1 E. 1a und Urteil des BGer 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.1, je mit Hinweisen). Es ist daher im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zum Entscheid über das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente sachlich zuständig wäre. Gegebenenfalls wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob gegen eine entsprechende Verfügung der Vorinstanz die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stünde und dieses mithin zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde sachlich zuständig wäre.

E. 1.2 Die berufliche Vorsorge für das Personal der Bundesverwaltung und damit auch den Beschwerdeführer ist in den Art. 32a ff. des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) geregelt. Gemäss Art. 32j Abs. 2 werden Invalidenleistungen ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören. Liegt keine Invalidität nach Art. 32j Abs. 2 BPG vor und besteht nach medizinischer Untersuchung durch den zuständigen ärztlichen Dienst lediglich eine Berufsinvalidität, so kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers Invalidenleistungen ausrichten, wenn Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben sind (Art. 32j Abs. 2bis Satz 1 BPG). Die gesetzliche Regelung zur Berufsinvalidität wird in Art. 88e der Bundespersonalversordnung (BPV, SR 172.220.111.3) konkretisiert. Gemäss dessen Abs. 1 beantragt der Arbeitgeber bei PUBLICA die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung für angestellte Personen, wenn:

- sie das 50. Altersjahr vollendet haben (Bst. a);

- der ärztliche Dienst auf Antrag des Arbeitgebers feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben (Bst. b);

- ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht (Bst. c); und

- Eingliederungsmassnahmen nach Art. 11a BPV ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind (Bst. d). Die Einzelheiten des Anspruchs auf die Berufsinvalidenleistung sowie deren Art und Höhe werden im Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB, SR 172.220.141.1) geregelt (vgl. Art. 62 f. VRAB). Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Berufsinvalidenleistung nur - aber immerhin - ergänzenden Charakter hat. Sie wird - bei gegebenen übrigen Voraussetzungen - lediglich ergänzend zu den Leistungen der IV ausgerichtet, wenn kein oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente der IV besteht und die versicherte Person (im Übrigen) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben (vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 VRAB).

E. 1.3.1 Beschlägt eine Streitigkeit die berufliche Vorsorge, fällt deren Beurteilung grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte i.S.v. Art. 73 BVG. Gemäss dieser Bestimmung bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Eingeschlossen in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 73 BVG ist auch die ausserobligatorische Vorsorge. Damit konkret bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der sachliche Geltungsbereich des Art. 73 BVG eröffnet ist, muss die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betreffen und (somit) das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben. Ansprüche aus beruflicher Vorsorge, die in das Vorsorgereglement aufgenommen worden und damit vorsorgerechtlich durchsetzbar sind, unterstehen grundsätzlich dem Rechtsmittelweg gemäss Art. 73 BVG (zum Ganzen BGE 130 V 80 E. 3; BGE 128 II 386 E. 2.3; Urteil des BGer 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1921 ff. und Meyer/Uttinger, in: Schneider/Gaiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 73 Rz. 23, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte fallen demgegenüber Streitigkeiten über reine Ermessensleistungen. In diesem Fall ist an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, deren Entscheide gemäss Art. 74 BVG anfechtbar sind (vgl. BGE 128 II 386 E. 2.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum bis Ende Juni 2013 geltenden Recht handelt es sich bei der Frage, ob ein Angestellter wie vorliegend der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Berufsinvaliditätsrente hat, um eine Streitigkeit aus weitergehender beruflicher Vorsorge, zu deren Beurteilung die Berufsvorsorgegerichte nach Art. 73 BVG zuständig sind (Urteil des BGer 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.3). Demnach wäre auch vorliegend die Vorinstanz nicht zum Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung zuständig, was wiederum die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zum Entscheid über die Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer hätte seinen Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente klageweise beim zuständigen Berufsvorsorgegericht geltend zu machen. Dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts lag jedoch die bis zum 30. Juni 2013 geltende bundespersonalrechtliche Regelung zur Berufsinvalidität zu Grunde. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob sich aus der Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012, die am 1. Juli 2013 in Kraft trat und somit vorliegend massgebend ist, eine andere Zuständigkeitsordnung ergibt.

E. 1.3.2 Bis zum 30. Juni 2013 lautete die gesetzliche Regelung zur Berufsinvalidität gemäss aArt. 32j BPG (AS 2007 2253), soweit vorliegend relevant, wie folgt: Art. 32j [...] 2Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Artikel 23 BVG anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören. Sofern der Arbeitgeber die volle Finanzierung übernimmt, richtet PUBLICA Invalidenrenten aus, wenn gemäss medizinischer Untersuchung lediglich eine Berufsinvalidität vorliegt und die Wiedereingliederung erfolglos bleibt. [...] Seit der Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2012 lautet Art. 32j BPG, wiederum soweit vorliegend relevant, wie folgt: Art. 32j [...]

E. 1.3.3 Ziel der Auslegung ist es, den Sinngehalt einer Norm zu ermitteln. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist dieser wie vorliegend nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt, so ist auf die weiteren Auslegungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historisches Element), ihren Sinn und Zweck (teleologisches Element) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (systematisches Element). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien - bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis - eine besondere Stellung zu. Das Bundesverwaltungsgericht folgt insgesamt einem pragmatischen Methodenpluralismus und stellt nur dann allein auf das grammatikalische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (Urteile des BVGer A-7178/2016 vom 13. November 2017 E. 5.2 und A-3049/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.3; vgl. zudem BGE 143 II 685 E. 4; BGE 139 II 404 E. 4.2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 90 ff., insbes. Rz. 102 f. und 105; vgl. auch Urteil des BGer 9C_211/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3.1). Eine Änderung von Art. 32j BPG war im Rahmen der Änderung des BPG vom 14. Dezember 2012 zunächst nicht vorgesehen. Sie fand erst auf Antrag der vorberatenden Kommission Eingang in das Gesetz. Über die mit der Änderung verbundene Regelungsabsicht des Gesetzgebers lässt sich dem Votum des Berichterstatters der vorberatenden Kommission im Ständerat jedoch nichts entnehmen (Voten Ständerat Robert Cramer für die Kommission, Amtliches Bulletin [AB] 2012 S 202 f. und AB 2012 S 204 f.; vgl. auch AB 2012 N 1444). Die zuständige Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf hielt fest, dass mit der vorgeschlagenen und später angenommenen Änderung von Art. 32j BPG in Bezug auf die Berufsinvalidität eine weitere Voraussetzung in das Gesetz aufgenommen würde; zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen müsse künftig auch die Auffassung des Arbeitgebers vorhanden sein, dass es sich um eine Berufsinvalidität handelt (Votum Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf im Ständerat, AB 2012 S 205). Allein daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Gesetzgeber der Vorinstanz neu eine Verfügungsbefugnis betreffend die Berufsinvalidenleistung zusprechen wollte und (damit) die Rechtspflege abweichend von Art. 73 BVG zu regeln beabsichtigte. Dies stünde auch der Absicht des vormaligen Gesetzgebers entgegen, sicherzustellen, dass der versicherte Arbeitnehmer sämtliche Forderungen aus dem Vorsorgeverhältnis vor einem spezialisierten Gericht geltend machen kann (BGE 128 II 386 E. 2.3.1 mit Hinweis auf die Materialien zu Art. 73 BVG). Hätte der Gesetzgeber hiervon tatsächlich abweichen wollen, müsste sich ein entsprechendes Verständnis zumindest aus den Materialien zu Art. 32j BPG ergeben, was jedoch nicht der Fall ist. Aus den weiteren Auslegungselementen ergeben sich keine weitergehenden Hinweise auf das Normverständnis.

E. 1.4 Die Auslegung von Art. 32j Abs. 2bis BPG ergibt somit, dass die Vorinstanz in der vorliegenden Streitsache nicht zum Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung zuständig ist. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Beurteilung der Frage zuständig, ob die Vorinstanz den Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert hat, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer, der mittlerweile in Frankreich seinen Wohnsitz hat, ist an das gemäss BVG zuständige Berufsvorsorgegericht (Art. 101 Abs. 1 VRAB) bzw. an die zuständige Aufsichtsbehörde zu verweisen. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, was mit der dargestellten Änderung von Art. 32j BPG konkret beabsichtigt war. Diese Frage wird von den gemäss dem BVG zuständigen Behörden bzw. Gerichten zu beurteilen sein.

E. 2 Es bleibt, über die Kosten und Entschädigungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei. Bei Nichteintreten gilt die Beschwerde führende Partei als unterliegend. Ausnahmsweise können ihr die Kosten erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erlassen und ist mithin auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dasselbe gilt für die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Benjamin Strässle-Kohle Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-632/2018 Urteil vom 24. Oktober 2018 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle-Kohle. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Armeestab, Schermenwaldstrasse 13, 3063 Ittigen, c/o Armeestab, Personalrecht Gruppe Verteidigung, Bolligenstrasse 56, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sachverhalt: A. Der (...) geborene A._______ ist seit (...) als (...) bei der Logistikbasis der Armee (heute: Armeestab; nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt. Seit dem (...) ist A._______ krankheitsbedingt (in Bezug auf den bisherigen Arbeitsplatz) vollständig arbeitsunfähig. Im (...) meldete sich A._______ bei der Invalidenversicherung (IV) an. Trotz verschiedener Integrationsmassnahmen, einschliesslich eines Arbeitsversuchs (Teilzeit) im ersten Halbjahr (...), konnte in der Folgezeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden. B. Mit Verfügung vom 24. April 2017 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit A._______ aufgrund von dessen langandauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit per 31. August 2017 auf. A._______ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren [...]). C. Mit Verfügung vom 16. August 2017 sprach die Invalidenversicherung A._______ eine Dreiviertelsrente zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies zunächst das Verwaltungsgericht des Kantons (...) mit Urteil vom (...) und schliesslich das Bundesgericht mit Urteil (...) ab. D. Bereits am 12. Mai 2017 hatte A._______ seine Arbeitgeberin schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung beantragen werde, sobald ein Entscheid der IV vorliege. Mit Schreiben vom 2. November 2017 ersuchte er die Arbeitgeberin darum, seine Berufsinvalidität der Pensionskasse des Bundes (nachfolgend: PUBLICA) zu melden und die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung zu beantragen. Für den Weigerungsfall verlangte er den Erlass einer entsprechenden Verfügung. E. Die Arbeitgeberin teilte A._______ mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 mit, ein Antrag auf Ausrichtungen einer Berufsinvalidenleistung setze (weitere) Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation voraus. Sie forderte ihn auf, dem ärztlichen Dienst die Ermächtigung zum Einholten entsprechender Angaben bei den behandelnden Ärzten zu erteilen. Zudem sei der rechtskräftige Entscheid der IV beizubringen. F. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, es sei die Arbeitgeberin (nachfolgend: Vorinstanz) zu verpflichten, bei PUBLICA die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung zu beantragen bzw. hierüber eine Verfügung zu erlassen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe seit längerer Zeit Kenntnis von seiner Berufsinvalidität; der ärztliche Dienst habe der Vorinstanz gegenüber mehrfach bestätigt, dass er krankheitsbedingt nicht mehr fähig sei, seine bisherige Beschäftigung auszuüben. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für eine Berufsinvalidenleistung seien ebenfalls erfüllt. Gleichwohl habe es die Vorinstanz trotz Aufforderung bisher unterlassen, bei PUBLICA die Ausrichtung einer entsprechenden Leistung zu beantragen. Vielmehr habe sie mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 mitgeteilt, es seien weitere medizinische Abklärungen durch den ärztlichen Dienst notwendig. Mit diesem Vorgehen verzögere die Vorinstanz das Verfahren über Gebühr. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. März 2018, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und es seien die Akten zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons (...) zu überweisen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Nach Ansicht der Vorinstanz fallen Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche spezifische Fragen der beruflichen Vorsorge zum Gegenstand haben, in die Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgegerichte. Das Bundesverwaltungsgericht sei daher zur Beurteilung von entsprechenden Ansprüchen und somit auch für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde sachlich nicht zuständig, weshalb die Angelegenheit dem Verwaltungsgericht des Kantons (...) zu überweisen sei. In der Sache macht die Vorinstanz geltend, die Anspruchsvoraussetzungen seien (noch) nicht erfüllt. Zudem verletze der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten. Von einer Rechtsverzögerung könne keine Rede sein, weshalb die Beschwerde, sollte darauf einzutreten sein, abzuweisen sei. H. Die Vorinstanz ergänzt auf entsprechende Aufforderung hin mit Schreiben vom 17. April 2018 ihre Vernehmlassung vom 15. März 2018. Sie äussert sich zunächst und unter Verweis auf die Erläuterungen zur Personalpolitik innerhalb des Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zum Verfahren im Zusammenhang mit der Abklärung der Berufsinvalidität und hält sodann an ihrer Auffassung fest, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung nicht erfüllt seien. Weder liege ein rechtskräftiger Entscheid der IV vor, wonach kein oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente der IV bestehe, noch seien bisher alle Eingliederungsmassnahmen auf Stufe Departement und innerhalb der übrigen Bundesverwaltung ergriffen worden. Zudem seien durch den ärztlichen Dienst weitere, spezifisch die Berufsinvalidität betreffende Fragen zu beantworten, wofür jedoch bisher keine entsprechende Ermächtigung des Beschwerdeführers vorliege. Die Vorinstanz behalte sich daher vor, auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten. I. Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2018 seine Schlussbemerkungen ein. Er hält an seinen Rechtsbegehren und seinen Ausführungen gemäss der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2018 fest. Ergänzend führt er aus, die vorliegende Streitsache falle als eine solche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Auf seine Beschwerde sei daher einzutreten. Zudem übt er in verschiedener Hinsicht Kritik am Vorgehen und am Verfahren der Vorinstanz zur Abklärung der Berufsinvalidität und rügt in diesem Zusammenhang sinngemäss eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Zudem kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerdeinstanz ist in diesem Fall diejenige Behörde, die zuständig wäre, wenn die verlangte Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Urteil des BGer 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.1; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46a Rz. 12 mit Hinweisen auf die Materialien und die Rechtsprechung; vgl. auch Urteil des BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 1.2). Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit wie auch das Vorliegen der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Dies gilt mithin auch für die Zuständigkeit der Vorinstanz (Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rz. 24; vgl. auch BGE 127 V 1 E. 1a und Urteil des BGer 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.1, je mit Hinweisen). Es ist daher im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zum Entscheid über das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente sachlich zuständig wäre. Gegebenenfalls wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob gegen eine entsprechende Verfügung der Vorinstanz die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stünde und dieses mithin zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde sachlich zuständig wäre. 1.2 Die berufliche Vorsorge für das Personal der Bundesverwaltung und damit auch den Beschwerdeführer ist in den Art. 32a ff. des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) geregelt. Gemäss Art. 32j Abs. 2 werden Invalidenleistungen ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören. Liegt keine Invalidität nach Art. 32j Abs. 2 BPG vor und besteht nach medizinischer Untersuchung durch den zuständigen ärztlichen Dienst lediglich eine Berufsinvalidität, so kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers Invalidenleistungen ausrichten, wenn Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben sind (Art. 32j Abs. 2bis Satz 1 BPG). Die gesetzliche Regelung zur Berufsinvalidität wird in Art. 88e der Bundespersonalversordnung (BPV, SR 172.220.111.3) konkretisiert. Gemäss dessen Abs. 1 beantragt der Arbeitgeber bei PUBLICA die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung für angestellte Personen, wenn:

- sie das 50. Altersjahr vollendet haben (Bst. a);

- der ärztliche Dienst auf Antrag des Arbeitgebers feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben (Bst. b);

- ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht (Bst. c); und

- Eingliederungsmassnahmen nach Art. 11a BPV ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind (Bst. d). Die Einzelheiten des Anspruchs auf die Berufsinvalidenleistung sowie deren Art und Höhe werden im Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB, SR 172.220.141.1) geregelt (vgl. Art. 62 f. VRAB). Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Berufsinvalidenleistung nur - aber immerhin - ergänzenden Charakter hat. Sie wird - bei gegebenen übrigen Voraussetzungen - lediglich ergänzend zu den Leistungen der IV ausgerichtet, wenn kein oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente der IV besteht und die versicherte Person (im Übrigen) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben (vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 VRAB). 1.3 1.3.1 Beschlägt eine Streitigkeit die berufliche Vorsorge, fällt deren Beurteilung grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte i.S.v. Art. 73 BVG. Gemäss dieser Bestimmung bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Eingeschlossen in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 73 BVG ist auch die ausserobligatorische Vorsorge. Damit konkret bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der sachliche Geltungsbereich des Art. 73 BVG eröffnet ist, muss die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betreffen und (somit) das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben. Ansprüche aus beruflicher Vorsorge, die in das Vorsorgereglement aufgenommen worden und damit vorsorgerechtlich durchsetzbar sind, unterstehen grundsätzlich dem Rechtsmittelweg gemäss Art. 73 BVG (zum Ganzen BGE 130 V 80 E. 3; BGE 128 II 386 E. 2.3; Urteil des BGer 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1921 ff. und Meyer/Uttinger, in: Schneider/Gaiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 73 Rz. 23, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte fallen demgegenüber Streitigkeiten über reine Ermessensleistungen. In diesem Fall ist an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, deren Entscheide gemäss Art. 74 BVG anfechtbar sind (vgl. BGE 128 II 386 E. 2.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum bis Ende Juni 2013 geltenden Recht handelt es sich bei der Frage, ob ein Angestellter wie vorliegend der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Berufsinvaliditätsrente hat, um eine Streitigkeit aus weitergehender beruflicher Vorsorge, zu deren Beurteilung die Berufsvorsorgegerichte nach Art. 73 BVG zuständig sind (Urteil des BGer 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.3). Demnach wäre auch vorliegend die Vorinstanz nicht zum Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung zuständig, was wiederum die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zum Entscheid über die Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer hätte seinen Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente klageweise beim zuständigen Berufsvorsorgegericht geltend zu machen. Dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts lag jedoch die bis zum 30. Juni 2013 geltende bundespersonalrechtliche Regelung zur Berufsinvalidität zu Grunde. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob sich aus der Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012, die am 1. Juli 2013 in Kraft trat und somit vorliegend massgebend ist, eine andere Zuständigkeitsordnung ergibt. 1.3.2 Bis zum 30. Juni 2013 lautete die gesetzliche Regelung zur Berufsinvalidität gemäss aArt. 32j BPG (AS 2007 2253), soweit vorliegend relevant, wie folgt: Art. 32j [...] 2Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Artikel 23 BVG anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören. Sofern der Arbeitgeber die volle Finanzierung übernimmt, richtet PUBLICA Invalidenrenten aus, wenn gemäss medizinischer Untersuchung lediglich eine Berufsinvalidität vorliegt und die Wiedereingliederung erfolglos bleibt. [...] Seit der Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2012 lautet Art. 32j BPG, wiederum soweit vorliegend relevant, wie folgt: Art. 32j [...] 2 Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Artikel 23 BVG anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören. 2bisLiegt keine Invalidität nach Absatz 2 vor und besteht nach medizinischer Untersuchung durch den zuständigen ärztlichen Dienst lediglich eine Berufsinvalidität, so kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers Invalidenleistungen ausrichten, wenn Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben sind. Der Arbeitgeber vergütet PUBLICA das dazu notwendige Deckungskapital. [...] Gestützt auf aArt. 32j Abs. 2 BPG ging das Bundesgericht davon aus, es handle sich bei der Berufsinvalidenrente nicht um eine reine Ermessensleistung; es bestand, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren, ein entsprechender Anspruch und Streitigkeiten über und aus dem selbigen unterlagen dem Rechtsmittelweg gemäss Art. 73 BVG (Urteil des BGer 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.3-4.5). Die heute geltende Regelung sieht nun vor, dass PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers Invalidenleistungen ausrichten kann. Ob der Gesetzgeber damit in Änderung gegenüber dem vormaligen Recht beabsichtigte, den Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung vom freien Ermessen des Arbeitgebers abhängig zu machen oder die Bestimmung von Art. 32j Abs. 2bis BPG den Entscheid über eine Berufsinvalidenleistung gar vollständig in die Zuständigkeit des Arbeitgebers legen will und damit den Rechtsschutz abweichend von Art. 73 BVG regeln wollte, ist allein aufgrund des Wortlauts der geänderten Bestimmung nicht klar. Sie ist daher im Folgenden auszulegen. 1.3.3 Ziel der Auslegung ist es, den Sinngehalt einer Norm zu ermitteln. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist dieser wie vorliegend nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt, so ist auf die weiteren Auslegungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historisches Element), ihren Sinn und Zweck (teleologisches Element) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (systematisches Element). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien - bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis - eine besondere Stellung zu. Das Bundesverwaltungsgericht folgt insgesamt einem pragmatischen Methodenpluralismus und stellt nur dann allein auf das grammatikalische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (Urteile des BVGer A-7178/2016 vom 13. November 2017 E. 5.2 und A-3049/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.3; vgl. zudem BGE 143 II 685 E. 4; BGE 139 II 404 E. 4.2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 90 ff., insbes. Rz. 102 f. und 105; vgl. auch Urteil des BGer 9C_211/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3.1). Eine Änderung von Art. 32j BPG war im Rahmen der Änderung des BPG vom 14. Dezember 2012 zunächst nicht vorgesehen. Sie fand erst auf Antrag der vorberatenden Kommission Eingang in das Gesetz. Über die mit der Änderung verbundene Regelungsabsicht des Gesetzgebers lässt sich dem Votum des Berichterstatters der vorberatenden Kommission im Ständerat jedoch nichts entnehmen (Voten Ständerat Robert Cramer für die Kommission, Amtliches Bulletin [AB] 2012 S 202 f. und AB 2012 S 204 f.; vgl. auch AB 2012 N 1444). Die zuständige Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf hielt fest, dass mit der vorgeschlagenen und später angenommenen Änderung von Art. 32j BPG in Bezug auf die Berufsinvalidität eine weitere Voraussetzung in das Gesetz aufgenommen würde; zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen müsse künftig auch die Auffassung des Arbeitgebers vorhanden sein, dass es sich um eine Berufsinvalidität handelt (Votum Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf im Ständerat, AB 2012 S 205). Allein daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Gesetzgeber der Vorinstanz neu eine Verfügungsbefugnis betreffend die Berufsinvalidenleistung zusprechen wollte und (damit) die Rechtspflege abweichend von Art. 73 BVG zu regeln beabsichtigte. Dies stünde auch der Absicht des vormaligen Gesetzgebers entgegen, sicherzustellen, dass der versicherte Arbeitnehmer sämtliche Forderungen aus dem Vorsorgeverhältnis vor einem spezialisierten Gericht geltend machen kann (BGE 128 II 386 E. 2.3.1 mit Hinweis auf die Materialien zu Art. 73 BVG). Hätte der Gesetzgeber hiervon tatsächlich abweichen wollen, müsste sich ein entsprechendes Verständnis zumindest aus den Materialien zu Art. 32j BPG ergeben, was jedoch nicht der Fall ist. Aus den weiteren Auslegungselementen ergeben sich keine weitergehenden Hinweise auf das Normverständnis. 1.4 Die Auslegung von Art. 32j Abs. 2bis BPG ergibt somit, dass die Vorinstanz in der vorliegenden Streitsache nicht zum Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung zuständig ist. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Beurteilung der Frage zuständig, ob die Vorinstanz den Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert hat, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer, der mittlerweile in Frankreich seinen Wohnsitz hat, ist an das gemäss BVG zuständige Berufsvorsorgegericht (Art. 101 Abs. 1 VRAB) bzw. an die zuständige Aufsichtsbehörde zu verweisen. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, was mit der dargestellten Änderung von Art. 32j BPG konkret beabsichtigt war. Diese Frage wird von den gemäss dem BVG zuständigen Behörden bzw. Gerichten zu beurteilen sein.

2. Es bleibt, über die Kosten und Entschädigungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei. Bei Nichteintreten gilt die Beschwerde führende Partei als unterliegend. Ausnahmsweise können ihr die Kosten erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erlassen und ist mithin auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dasselbe gilt für die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Benjamin Strässle-Kohle Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: