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A-6306/2008

A-6306/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-06 · Deutsch CH

Berufsprüfung

Sachverhalt

A. A._______ legte erstmals vom 8. bis am 10. Mai 2006 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Prüfung zur Erlangung eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker - bestehend aus mehreren Teilfächern - ab. Hierbei erzielte er in den Teilfächern "Weight and Balance", "Elektrotechnik F2 (IERA)", "Turbine + Propeller" sowie "Werkstoffkunde + Spenglerei" ungenügende Resultate. Beim zweiten Versuch am 5. September 2007 bestand A._______ die Prüfungen in den Teilfächern "IERA", "Triebwerk + Propeller" sowie "Werkstoffkunde + Spenglerei" wiederum nicht. Am 4. September 2008 wiederholte A._______ in den drei nicht erfolgreich abgeschlossenen Teilfächern die Prüfungen erneut. In der Folge teilte ihm das BAZL mit Verfügung vom 8. September 2008 mit, er habe in den Fächern "IERA", "Triebwerk + Propeller" sowie "Werkstoffkunde + Spenglerei" die erforderlichen 75% der Maximalpunktzahl nicht erreicht und somit die Prüfungen in diesen Fächern nicht bestanden. Weiter informierte ihn das BAZL, dass keine weitere Wiederholung dieser Teilprüfungen möglich sei. B. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 führt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des BAZL (Vorinstanz) vom 8. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er macht geltend, er habe bereits zum dritten Mal diese Teilprüfungen absolviert und bei der Beantwortung der Prüfungsfragen keine Probleme gehabt. Er sei von einem guten Resultat ausgegangen, da er sich gut vorbereitet habe. Zudem verfüge er über genügend Fachkenntnisse in diesem Beruf und wende diese auch täglich an. Schliesslich könne er die betroffenen Prüfungen nun nicht mehr wiederholen, die Lizenz sei für ihn aus beruflichen Gründen aber äus-serst wichtig. C. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 28. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe die Prüfungen in den fraglichen Teilfächern bereits zum dritten Mal nicht bestanden. Als nicht bestanden gelte eine Prüfung, bei welcher nicht mindestens 75% der Maximalpunktzahl erreicht worden seien. Da eine Prüfung nur zweimal wiederholt respektive insgesamt dreimal abgelegt werden könne, sei eine weitere Prüfungswiederholung ausgeschlossen. Weiter erläutert die Vorinstanz, dass es sich bei den betroffenen Teilprüfungen um "Multiple Choice"-Prüfungen handle und bei allen drei absolvierten Teilprüfungen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 die identischen Prüfungsfragen verwendet worden seien. Trotzdem sei bei einzelnen Fächern eine Verschlechterung der Prüfungsresultate des Beschwerdeführers zu erkennen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nie von seinem Recht Gebrauch gemacht, in die Prüfungsresultate Einsicht zu nehmen. D. In seinen Schlussbemerkungen vom 20. Januar 2009 bestreitet der Beschwerdeführer, dass in den Prüfungen der Jahre 2006, 2007 und 2008 die identischen Fragen gestellt worden sind. Des Weiteren habe er im Januar 2008 darum ersucht, in seine Prüfungsergebnisse Einsicht nehmen zu können. Dies sei ihm jedoch verweigert worden mit dem Argument, die Zeit sei hierfür zu knapp. E. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Der Eröffnung des Prüfungsresultates kommt Verfügungsqualität zu (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.19 mit Hinweisen). Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

E. 1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich aber bei der Bewertung und Überprüfung von Examensleistungen und Berufsprüfungen Zurückhaltung. Es weicht in Fragen, die seitens der Gerichtsbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab. Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit uneingeschränkter Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder Bewertung betreffen (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.158 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 2).

E. 3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die fraglichen Teilprüfungen bereits zum dritten Mal absolviert hat. Er ist aber der Ansicht, trotz Nervosität keine Probleme gehabt zu haben, die Prüfungsfragen zu beantworten. Er habe mit einem guten Resultat gerechnet, da er sich gut vorbereitet habe. Zudem verfüge er über genügend Fachkenntnisse in diesem Beruf, die er täglich anwende. Hinzu komme, dass er die Prüfungen nun nicht mehr wiederholen könne, die Lizenz aus beruflichen Gründen für ihn jedoch äusserst wichtig sei. Schliesslich seien in den Jahren 2006, 2007 und 2008 nicht die identischen Prüfungsfragen gestellt worden und ihm sei die Einsicht in seine Prüfungsergebnisse verweigert worden. Die Vorinstanz führt aus, bei den betroffenen Teilprüfungen handle es sich um "Multiple Choice"-Prüfungen. Eine Prüfungsfrage sei dabei mit einer aus drei zur Verfügung stehenden Lösungen per Kreuz als zutreffend zu beantworten. Die Prüfungskorrekturen könnten somit einfach und zuverlässig mit einem Raster durchgeführt werden und seien folglich völlig objektiv. Zur Fachkenntnis des Beschwerdeführers weise sie darauf hin, dass bei allen drei absolvierten Prüfungen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 identische Prüfungsfragen verwendet worden seien. Trotzdem sei bei einzelnen Fächern sogar eine Verschlechterung der Prüfungsresultate des Beschwerdeführers zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe schliesslich nie von seinem Recht Gebrauch gemacht, in die Prüfungsresultate Einsicht zu nehmen.

E. 4 Mit dem Bestehen der Prüfungen in allen Teilfächern erwirbt der Kandidat den Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Verordnung des UVEK vom 25. August 2000 über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal (VLIp, SR 748.127.2). Die einzelne Teilprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75% der Prüfungsfragen richtig beantwortet worden sind (Art. 13 Abs. 2 VLIp sowie Ziff. 5.5 ff. des Prüfungsreglements des BAZL gestützt auf Art. 14 VLIp bzw. der ehemalige Verordnung über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal [VUP, AS 2000 2412] vom 28. Februar 2006 [Prüfungsreglement BAZL]). Eine nicht bestandene (Teil-)Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden (Art. 13 Abs. 2 VLIp sowie Ziff. 5.6 Prüfungsreglement BAZL).

E. 5 Im Fach "IERA" hat der Beschwerdeführer von 60 Fragen 40 richtig beantwortet, mithin 67% der Maximalpunktzahl erreicht. In der Prüfung "Triebwerk + Propeller" hat er mit 43 von 60 richtigen Antworten 72% der Gesamtpunktzahl erzielt. Schliesslich hat er im Bereich "Werkstoffkunde + Spenglerei" 68% der möglichen Punkte erhalten, indem er von 60 Fragen 41 richtig angekreuzt hat (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 3-5). Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer in diesen drei Teilfächern die erforderlichen 75% der Maxilampunktzahl zum dritten Mal nicht erreicht. Er hat die Prüfungen in diesen Fächern somit nicht bestanden.

E. 5.1 Dass der Vorinstanz bei der Korrektur dieser drei Teilprüfungen Fehler unterlaufen sind, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nur in allgemeiner Art und Weise vor, er habe mit der Lösung der Prüfungen keine Probleme gehabt, habe sich auf die Prüfungen gut vorbereitet und sei somit von einem guten Resultat ausgegangen. Er macht hingegen nicht geltend, seine Lösungen seien von der Vorinstanz zu Unrecht als falsch betrachtet worden. Auch substanziiert er nicht näher, was beim Prüfungsablauf bzw. bei der Korrektur konkret falsch gelaufen sein sollte. Da es sich bei allen betroffenen Teilprüfungen um "Multiple Choice"-Prüfungen handelte, mithin eine Prüfungsfrage mit einer aus drei zur Verfügung stehenden Lösungen per Kreuz als zutreffend zu beantworten war und die Korrektur somit einfach und zuverlässig mit einem Raster durchgeführt werden konnte, ist die Korrektur denn auch objektiv und kaum anfällig für Fehler.

E. 5.2 Eine weitere, dritte Wiederholung dieser Teilprüfungen ist gemäss Verordnung und Prüfungsreglement nicht möglich (vgl. E. 4 hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er bringt nicht vor, diese Regelung sei unangebracht bzw. stütze sich auf eine ungenügende gesetzliche Grundlage. Er hält einzig fest, der Ausweis sei für ihn aus beruflichen Gründen äusserst wichtig. In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 2 VLIp vorsieht, dass Personen ohne Ausweis nur unter Aufsicht eines Trägers oder einer Trägerin eines Ausweises Instandhaltungsarbeiten durchführen können. Dass der Beschwerdeführer die betroffenen Teilprüfungen nicht mehr wiederholen kann und er somit die Prüfung zur Erlangung eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker definitiv nicht bestanden hat, kommt folglich keinem Berufsverbot gleich. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer denn auch in der Vergangenheit bzw. bis heute Instandhaltungsarbeiten gemäss Art. 4 Abs. 2 VLIp, mithin unter Aufsicht, durchgeführt hat bzw. durchführt; dies stimmt mit seiner Aussage, er verfüge über genügend Fachkenntnisse in diesem Beruf, die er täglich anwende, überein. Zum anderen haben die Prüfungskandidaten zwar das Recht, bei der Vorinstanz in ihre Prüfungsresultate Einsicht zu nehmen (Ziff. 5.4 Prüfungsreglement BAZL). Ob dem Beschwerdeführer tatsächlich wie von ihm behauptet von einem Sachbearbeiter der Vorinstanz die von ihm telefonisch beantragte Prüfungseinsicht verweigert worden ist oder ob er wie von der Vorinstanz geltend gemacht, nie um Einsicht ersucht hat, ist den Akten nicht zu entnehmen bzw. ist nicht belegt. Die materielle Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, trägt die Partei, welche aus einem Sachverhalt Rechte ableiten will (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623). Der Beschwerdeführer kann somit aus dieser allenfalls erteilten telefonischen Auskunft keine Rechte ableiten, soweit sie denn überhaupt rechtlich relevant gewesen wäre. Schliesslich ist vorliegend nicht erheblich, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2006, 2007 und 2008 in der Tat die identischen Prüfungsfragen in Form von "Multiple Choice"-Fragen zu beantworten hatte. Denn weder sehen die VLIp noch das Prüfungsreglement BAZL vor, dass die Teilprüfungen immer aus denselben Fragen bestehen müssen. Dies würde denn auch dem Sinn von Prüfungen generell widersprechen, die doch eine gewisse Herausforderung darstellen und Aufschluss darüber geben sollen, ob der Kandidat den Prüfungsstoff beherrscht. Wenn auch nicht die Prüfungsfragen identisch gewesen sein sollten, so war aber doch zumindest der Prüfungsablauf, mithin die "Multiple Choice"-Fragen, für den Beschwerdeführer keineswegs unerwartet, sondern vielmehr altbekannt, was von ihm auch nicht bestritten wird.

E. 5.3 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran zu ändern, dass er die fraglichen drei Teilprüfungen zum dritten Mal nicht bestanden hat und somit den Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker nicht erhalten kann.

E. 6 Aufgrund vorstehender Erwägungen hält die angefochtene Verfügung vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden bestimmt auf Fr. 800.-- und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 8 Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 64 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Einschreiben) GS UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Michelle Eichenberger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6306/2008 {T 0/2} Urteil vom 6. Februar 2009 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Prüfungsresultate. Sachverhalt: A. A._______ legte erstmals vom 8. bis am 10. Mai 2006 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Prüfung zur Erlangung eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker - bestehend aus mehreren Teilfächern - ab. Hierbei erzielte er in den Teilfächern "Weight and Balance", "Elektrotechnik F2 (IERA)", "Turbine + Propeller" sowie "Werkstoffkunde + Spenglerei" ungenügende Resultate. Beim zweiten Versuch am 5. September 2007 bestand A._______ die Prüfungen in den Teilfächern "IERA", "Triebwerk + Propeller" sowie "Werkstoffkunde + Spenglerei" wiederum nicht. Am 4. September 2008 wiederholte A._______ in den drei nicht erfolgreich abgeschlossenen Teilfächern die Prüfungen erneut. In der Folge teilte ihm das BAZL mit Verfügung vom 8. September 2008 mit, er habe in den Fächern "IERA", "Triebwerk + Propeller" sowie "Werkstoffkunde + Spenglerei" die erforderlichen 75% der Maximalpunktzahl nicht erreicht und somit die Prüfungen in diesen Fächern nicht bestanden. Weiter informierte ihn das BAZL, dass keine weitere Wiederholung dieser Teilprüfungen möglich sei. B. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 führt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des BAZL (Vorinstanz) vom 8. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er macht geltend, er habe bereits zum dritten Mal diese Teilprüfungen absolviert und bei der Beantwortung der Prüfungsfragen keine Probleme gehabt. Er sei von einem guten Resultat ausgegangen, da er sich gut vorbereitet habe. Zudem verfüge er über genügend Fachkenntnisse in diesem Beruf und wende diese auch täglich an. Schliesslich könne er die betroffenen Prüfungen nun nicht mehr wiederholen, die Lizenz sei für ihn aus beruflichen Gründen aber äus-serst wichtig. C. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 28. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe die Prüfungen in den fraglichen Teilfächern bereits zum dritten Mal nicht bestanden. Als nicht bestanden gelte eine Prüfung, bei welcher nicht mindestens 75% der Maximalpunktzahl erreicht worden seien. Da eine Prüfung nur zweimal wiederholt respektive insgesamt dreimal abgelegt werden könne, sei eine weitere Prüfungswiederholung ausgeschlossen. Weiter erläutert die Vorinstanz, dass es sich bei den betroffenen Teilprüfungen um "Multiple Choice"-Prüfungen handle und bei allen drei absolvierten Teilprüfungen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 die identischen Prüfungsfragen verwendet worden seien. Trotzdem sei bei einzelnen Fächern eine Verschlechterung der Prüfungsresultate des Beschwerdeführers zu erkennen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nie von seinem Recht Gebrauch gemacht, in die Prüfungsresultate Einsicht zu nehmen. D. In seinen Schlussbemerkungen vom 20. Januar 2009 bestreitet der Beschwerdeführer, dass in den Prüfungen der Jahre 2006, 2007 und 2008 die identischen Fragen gestellt worden sind. Des Weiteren habe er im Januar 2008 darum ersucht, in seine Prüfungsergebnisse Einsicht nehmen zu können. Dies sei ihm jedoch verweigert worden mit dem Argument, die Zeit sei hierfür zu knapp. E. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Der Eröffnung des Prüfungsresultates kommt Verfügungsqualität zu (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.19 mit Hinweisen). Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich aber bei der Bewertung und Überprüfung von Examensleistungen und Berufsprüfungen Zurückhaltung. Es weicht in Fragen, die seitens der Gerichtsbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab. Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit uneingeschränkter Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder Bewertung betreffen (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.158 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 2). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die fraglichen Teilprüfungen bereits zum dritten Mal absolviert hat. Er ist aber der Ansicht, trotz Nervosität keine Probleme gehabt zu haben, die Prüfungsfragen zu beantworten. Er habe mit einem guten Resultat gerechnet, da er sich gut vorbereitet habe. Zudem verfüge er über genügend Fachkenntnisse in diesem Beruf, die er täglich anwende. Hinzu komme, dass er die Prüfungen nun nicht mehr wiederholen könne, die Lizenz aus beruflichen Gründen für ihn jedoch äusserst wichtig sei. Schliesslich seien in den Jahren 2006, 2007 und 2008 nicht die identischen Prüfungsfragen gestellt worden und ihm sei die Einsicht in seine Prüfungsergebnisse verweigert worden. Die Vorinstanz führt aus, bei den betroffenen Teilprüfungen handle es sich um "Multiple Choice"-Prüfungen. Eine Prüfungsfrage sei dabei mit einer aus drei zur Verfügung stehenden Lösungen per Kreuz als zutreffend zu beantworten. Die Prüfungskorrekturen könnten somit einfach und zuverlässig mit einem Raster durchgeführt werden und seien folglich völlig objektiv. Zur Fachkenntnis des Beschwerdeführers weise sie darauf hin, dass bei allen drei absolvierten Prüfungen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 identische Prüfungsfragen verwendet worden seien. Trotzdem sei bei einzelnen Fächern sogar eine Verschlechterung der Prüfungsresultate des Beschwerdeführers zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe schliesslich nie von seinem Recht Gebrauch gemacht, in die Prüfungsresultate Einsicht zu nehmen. 4. Mit dem Bestehen der Prüfungen in allen Teilfächern erwirbt der Kandidat den Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Verordnung des UVEK vom 25. August 2000 über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal (VLIp, SR 748.127.2). Die einzelne Teilprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75% der Prüfungsfragen richtig beantwortet worden sind (Art. 13 Abs. 2 VLIp sowie Ziff. 5.5 ff. des Prüfungsreglements des BAZL gestützt auf Art. 14 VLIp bzw. der ehemalige Verordnung über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal [VUP, AS 2000 2412] vom 28. Februar 2006 [Prüfungsreglement BAZL]). Eine nicht bestandene (Teil-)Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden (Art. 13 Abs. 2 VLIp sowie Ziff. 5.6 Prüfungsreglement BAZL). 5. Im Fach "IERA" hat der Beschwerdeführer von 60 Fragen 40 richtig beantwortet, mithin 67% der Maximalpunktzahl erreicht. In der Prüfung "Triebwerk + Propeller" hat er mit 43 von 60 richtigen Antworten 72% der Gesamtpunktzahl erzielt. Schliesslich hat er im Bereich "Werkstoffkunde + Spenglerei" 68% der möglichen Punkte erhalten, indem er von 60 Fragen 41 richtig angekreuzt hat (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 3-5). Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer in diesen drei Teilfächern die erforderlichen 75% der Maxilampunktzahl zum dritten Mal nicht erreicht. Er hat die Prüfungen in diesen Fächern somit nicht bestanden. 5.1 Dass der Vorinstanz bei der Korrektur dieser drei Teilprüfungen Fehler unterlaufen sind, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nur in allgemeiner Art und Weise vor, er habe mit der Lösung der Prüfungen keine Probleme gehabt, habe sich auf die Prüfungen gut vorbereitet und sei somit von einem guten Resultat ausgegangen. Er macht hingegen nicht geltend, seine Lösungen seien von der Vorinstanz zu Unrecht als falsch betrachtet worden. Auch substanziiert er nicht näher, was beim Prüfungsablauf bzw. bei der Korrektur konkret falsch gelaufen sein sollte. Da es sich bei allen betroffenen Teilprüfungen um "Multiple Choice"-Prüfungen handelte, mithin eine Prüfungsfrage mit einer aus drei zur Verfügung stehenden Lösungen per Kreuz als zutreffend zu beantworten war und die Korrektur somit einfach und zuverlässig mit einem Raster durchgeführt werden konnte, ist die Korrektur denn auch objektiv und kaum anfällig für Fehler. 5.2 Eine weitere, dritte Wiederholung dieser Teilprüfungen ist gemäss Verordnung und Prüfungsreglement nicht möglich (vgl. E. 4 hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er bringt nicht vor, diese Regelung sei unangebracht bzw. stütze sich auf eine ungenügende gesetzliche Grundlage. Er hält einzig fest, der Ausweis sei für ihn aus beruflichen Gründen äusserst wichtig. In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 2 VLIp vorsieht, dass Personen ohne Ausweis nur unter Aufsicht eines Trägers oder einer Trägerin eines Ausweises Instandhaltungsarbeiten durchführen können. Dass der Beschwerdeführer die betroffenen Teilprüfungen nicht mehr wiederholen kann und er somit die Prüfung zur Erlangung eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker definitiv nicht bestanden hat, kommt folglich keinem Berufsverbot gleich. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer denn auch in der Vergangenheit bzw. bis heute Instandhaltungsarbeiten gemäss Art. 4 Abs. 2 VLIp, mithin unter Aufsicht, durchgeführt hat bzw. durchführt; dies stimmt mit seiner Aussage, er verfüge über genügend Fachkenntnisse in diesem Beruf, die er täglich anwende, überein. Zum anderen haben die Prüfungskandidaten zwar das Recht, bei der Vorinstanz in ihre Prüfungsresultate Einsicht zu nehmen (Ziff. 5.4 Prüfungsreglement BAZL). Ob dem Beschwerdeführer tatsächlich wie von ihm behauptet von einem Sachbearbeiter der Vorinstanz die von ihm telefonisch beantragte Prüfungseinsicht verweigert worden ist oder ob er wie von der Vorinstanz geltend gemacht, nie um Einsicht ersucht hat, ist den Akten nicht zu entnehmen bzw. ist nicht belegt. Die materielle Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, trägt die Partei, welche aus einem Sachverhalt Rechte ableiten will (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623). Der Beschwerdeführer kann somit aus dieser allenfalls erteilten telefonischen Auskunft keine Rechte ableiten, soweit sie denn überhaupt rechtlich relevant gewesen wäre. Schliesslich ist vorliegend nicht erheblich, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2006, 2007 und 2008 in der Tat die identischen Prüfungsfragen in Form von "Multiple Choice"-Fragen zu beantworten hatte. Denn weder sehen die VLIp noch das Prüfungsreglement BAZL vor, dass die Teilprüfungen immer aus denselben Fragen bestehen müssen. Dies würde denn auch dem Sinn von Prüfungen generell widersprechen, die doch eine gewisse Herausforderung darstellen und Aufschluss darüber geben sollen, ob der Kandidat den Prüfungsstoff beherrscht. Wenn auch nicht die Prüfungsfragen identisch gewesen sein sollten, so war aber doch zumindest der Prüfungsablauf, mithin die "Multiple Choice"-Fragen, für den Beschwerdeführer keineswegs unerwartet, sondern vielmehr altbekannt, was von ihm auch nicht bestritten wird. 5.3 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran zu ändern, dass er die fraglichen drei Teilprüfungen zum dritten Mal nicht bestanden hat und somit den Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker nicht erhalten kann. 6. Aufgrund vorstehender Erwägungen hält die angefochtene Verfügung vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden bestimmt auf Fr. 800.-- und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 8. Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 64 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Einschreiben) GS UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Michelle Eichenberger Versand: