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A-6298/2017

A-6298/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-21 · Deutsch CH

Staatshaftung (Bund)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 20.03.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_262/2018) Abteilung I A-6298/2017 Urteil vom 21. Februar 2018 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um vorsorgliche Massnahmen in einem Verwaltungsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ im Juni 2017 ein Schadenersatz- und Genugtuungsgesuch beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) einreichte; dass das EFD für die Beurteilung des Gesuchs einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- von A._______ verlangte; dass das Bundesverwaltungsgericht die von A._______ gegen die Kostenvorschussverfügung erhobene Beschwerde im Verfahren A-4235/2017 mit Urteil vom 3. Oktober 2017 abwies, soweit es darauf eintrat; dass A._______ daraufhin mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beim EFD beantragte; dass A._______ bereits zuvor das EFD mit diversen Schreiben um Erlass vorsorglicher Massnahmen in der Form eines Vorschusses auf seine Schadenersatzforderung und der Rückgabe seiner Schlüssel zur ehemaligen Wohnung in (...) ersuchte; dass das EFD mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um vorsorgliche Massnahmen abwies, soweit es auf diese eintrat; dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 5. November 2017 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 des EFD (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht erhebt; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2018 seine Beschwerde ergänzt; dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass das EFD eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist und eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist; dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführt, dass er gegen die verweigerte Ausrichtung eines Vorschusses auf seine Schadenersatzforderung bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-5605/2017 Beschwerde eingereicht habe; dass das Bundesverwaltungsgericht auf die besagte Beschwerde im Verfahren A-5605/2017 mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 nicht eintrat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_978/2017 vom 20. November 2017); dass dementsprechend seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzung als Hinweis und nicht als erneute Anträge im vorliegenden Verfahren zu verstehen sind, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist; dass der Beschwerdeführer zudem in seiner Beschwerdeschrift und deren Ergänzung sinngemäss beantragt, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, nach seinen durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) geraubten Wertgegenständen zu suchen und dass die Ausweisung durch das SEM für ungültig zu erklären sei und man ihm und seiner Familie das Bleiberecht erteilen solle; dass die angefochtene Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt und es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1); dass bei Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf (BGE 130 V 388 E. 2.3); dass die genannten Vorbringen nicht Gegenstand der Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2017 sind, weshalb mangels Sachurteilsvoraussetzung auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist; dass der Beschwerdeführer im Weiteren sinngemäss die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren beantragt; dass Beschwerden gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen zulässig sind, wenn sie unter anderem einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG), was bei einer verweigerten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Fall ist (BGE 133 IV 335 E. 4; Urteil BGer 4A_90/2017 vom 12. Mai 2017); dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- sowie formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG); dass folglich auf die Beschwerde bezüglich der verweigerten unentgeltlichen Prozessführung einzutreten ist; dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass sein Schadenersatz- und Genugtuungsgesuch nicht aussichtslos sei, da sich die Schadenersatzpflicht des SEM bereits aus dem Gesetz ergebe und seine Bedürftigkeit offensichtlich sei, nachdem seine Wertsachen vom SEM mitgenommen worden seien; dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Partei auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint; dass Art. 65 Abs. 1 VwVG zwar rein gesetzestechnisch nur für das Beschwerdeverfahren gilt, es sich jedoch bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch handelt (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), welcher grundsätzlich unter den genannten Voraussetzungen für jedes staatliche Verfahren besteht (BGE 128 I 225 E. 2.3 m.w.H.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 193; Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 4 zu Art. 65 VwVG); dass eine Partei bedürftig ist, wenn sie nicht in der Lage ist, für die mutmasslichen Verfahrenskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu beachten sind (statt vieler BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.); dass soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, es der gesuchstellenden Person unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar ist, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (Urteile BGer 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2 und 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4); dass eine gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen sowie die finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf aufzuzeigen hat (BGE 135 I 221 E. 5.1), weshalb sie insoweit eine umfassende Mitwirkungspflicht trifft (Urteil BGer 5A_81/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.3); dass das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden darf, wenn die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachkommt (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil BGer 5A_81/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.3); dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation vor der Vorinstanz in keiner Weise darlegte und letztere auf eine Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse verzichtete, sondern das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit des Staatshaftungsverfahrens abwies; dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG); dass die Behörden unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen haben, die sie zur Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege benötigen (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil BGer 5A_81/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.3); dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2017 aufforderte, das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege", welches normalerweise für derartige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verwendet wird, einzureichen sowie darzulegen und zu belegen, wie er und seine Familie den Lebensunterhalt in den letzten 3 Monaten bestritten hat; dass auf dem Formular darauf hingewiesen wird, dass dieses vollständig auszufüllen sowie mit den notwendigen Beilagen zu versehen ist und im Unterlassungsfalle auf Grund der Akten entschieden wird; dass der Beschwerdeführer auf dem eingereichten Formular einzig angibt, dass er und seine Ehefrau monatliche Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 281.-- erhalten würden und unter der Rubrik "Vermögen" vermerkte, dass alles durch das SEM geraubt worden sei; dass der Beschwerdeführer in seinem Begleitschreiben zum Formular jedoch ausführt, dass er und seine Familie von ihrem Ersparten leben würden; dass der Beschwerdeführer somit die Angaben auf dem Formular zu den Vermögenswerten nicht wahrheitsgemäss ausfüllte und die entsprechenden Belege (wie Kontoauszüge) nicht offenlegte; dass der Beschwerdeführer somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass er über genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- verfügt; dass die Vorinstanz somit im Ergebnis die unentgeltliche Prozessführung zu Recht nicht gewährte, weshalb die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist; dass sofern der Beschwerdeführer implizit für das Beschwerdeverfahren ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung beantragt, diese ihm mit Verweis auf das oben Gesagte zu verweigern wäre; dass die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer infolge seines vollumfänglichen Unterliegens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: