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A-6206/2023

A-6206/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-27 · Deutsch CH

Unternehmensabgabe

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Ana Pajovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Ana Pajovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6206/2023 Urteil vom 27. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic. Parteien A._______ GmbH, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gestützt auf Art. 70b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) mit Verfügung vom 13. September 2023 erkannte, die A._______ GmbH schulde der ESTV für das Jahr 2023 eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen in der Höhe von Fr. 160.- zzgl. Verzugszins von 5% (Dispositiv-Ziffer 1 und 2); dass die ESTV zudem den Rechtsvorschlag gegen den am 28. August 2023 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] vom Betreibungsamt [...] im Umfang des geschuldeten Betrags aufhob (Dispositiv-Ziffer 3), dass gegen Verfügungen der ESTV betreffend Unternehmensabgaben nach dem RTVG innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] und Art. 5 VwVG sowie Art. 70b RTVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG), dass bei der ESTV am 10. Oktober 2023, mithin während laufender Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Verfügung vom 13. September 2023, eine Eingabe der A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), datiert vom 9. Oktober 2023 einging, dass die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) besagte Eingabe der Beschwerdeführerin (samt Verfügung vom 13. September 2023 und Sendenachweis) am 10. November 2023 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwies; dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreters zu enthalten hat und die angefochtene Verfügung sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit die Beschwerdeführerin sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde den hiervor genannten Anforderungen nicht genügt oder die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 51 Abs. 2 VwVG), dass der Eingabe vom 9. Oktober 2023 zwar entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin Einsprache [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung vom 13. September 2023 erhebt, jedoch keine Rechtsbegehren gestellt werden und zudem die Begründung die notwendige Klarheit vermissen lässt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Mängel mit Zwischenverfügung vom 14. November 2023 aufgefordert wurde, innert Frist von fünf Tagen nach deren Erhalt konkrete Rechtsbegehren zu stellen und ihre Begründung zu präzisieren, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; dass die Beschwerdeführerin zudem auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs hingewiesen wurde, dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 14. November 2023 gemäss Eintrag in der Sendungsverfolgung der Post CH AG (Nr. [...]) der Beschwerdeführerin am 15. November 2023 zugestellt wurde, die angesetzte Frist zur Beschwerdeverbesserung folglich am 16. November 2023 zu laufen begann (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am 21. November 2023 endete, dass die Beschwerdeführerin weder ihre Beschwerde zurückgezogen noch innert angesetzter Nachfrist eine betreffend Rechtsbegehren und Begründung verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht und auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 7.1), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE), dass im vorliegenden Fall umständehalber und im Sinne einer Ausnahme auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Ana Pajovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)