Mehrwertsteuer
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Für das Verfahren SRK 2002-153 werden weder der X._______ AG noch der Eidgenössischen Steuerverwaltung Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die X._______ AG zurückerstattet.
E. 2 Für das Verfahren SRK 2002-153 wird der X._______ AG zulasten der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- zugesprochen.
E. 3 Für den vorliegenden Kostenentscheid werden keine Kosten auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- die X._______ AG (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin: Pascal Mollard Jeannine Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Für das Verfahren SRK 2002-153 werden weder der X._______ AG noch der Eidgenössischen Steuerverwaltung Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die X._______ AG zurückerstattet.
- Für das Verfahren SRK 2002-153 wird der X._______ AG zulasten der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- zugesprochen.
- Für den vorliegenden Kostenentscheid werden keine Kosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die X._______ AG (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin: Pascal Mollard Jeannine Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5855/2007 {T 0/2} Urteil vom 10. Oktober 2007 Besetzung Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richterin Marianne Ryter Sauvant, Gerichtsschreiberin Jeannine Müller. Parteien X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer (MWSTV; 1. Quartal 1995 - 3. Quartal 1997); Verfahrenskosten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) mit Entscheid vom 3. Mai 2005 (SRK 2002-153) die Beschwerde der X._______ AG vom 2. Dezember 2002 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 31. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, dass die SRK im genannten Entscheid vom 3. Mai 2005 die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'000.-- (recte: Fr. 3'000.--) der teilweise obsiegenden X._______ AG im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt hat; dass die SRK gleichzeitig der X._______ AG zulasten der ESTV eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen hat, dass die ESTV am 2. Juni 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und die Aufhebung des Entscheids der SRK vom 3. Mai 2005 sowie - mit Ausnahme des Berichtigungsvorbehalts gemäss Ziff. 3 des Dispositivs - die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2002 beantragt hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 2A.369/2005 vom 24. August 2007 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, den Entscheid der SRK vom 3. Mai 2005 aufgehoben und festgehalten hat, dass die X._______ AG für die Steuerperioden vom 1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 1997 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 1'295'050.-- zuzüglich Zins von 5% ab 30. Oktober 1996 schuldet, dass das Bundesgericht die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 10'000.-- zu Fr. 1'000.-- der ESTV und zu Fr. 9'000.-- der X._______ AG auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen hat; dass das Bundesgericht das Bundesverwaltungsgericht ausserdem angewiesen hat, über die Kosten des Verfahrens vor der SRK neu zu entscheiden, dass die SRK per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden ist und das Bundesverwaltungsgericht als Nachfolgerorganisation am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. auch Art. 53 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); dass es - wie das Bundesgericht festgehalten hat - Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, über die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der ehemaligen SRK (SRK 2002-153) zu befinden; dass die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 VGG); dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die X._______ AG im Urteil des Bundesgerichts zwar zum weit überwiegenden Teil unterlegen ist, indem das Bundesgericht - entgegen dem Entscheid der SRK - das Vorliegen eines Leistungsaustauschs bejaht hat; dass das Bundesgericht die Steuernachforderung von Fr. 1'363'666.-- gemäss Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2002 indes auf Fr. 1'295'050.-- reduziert und insoweit die Beschwerde der ESTV abgewiesen hat; dass im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren vor der SRK sowohl die X._______ AG als auch die Vorinstanz von einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch ausgegangen sind und lediglich die Bemessungsgrundlage umstritten war, indem die X._______ AG beantragt hat, dass die Steuernachforderung von Fr. 1'363'666.-- auf Fr. 1'295'050.-- zu reduzieren sei; dass es schliesslich die SRK war, welche im Entscheid vom 3. Mai 2005 befunden hat, dass es sich um ein Gesellschaftsverhältnis und somit nicht um einen Leistungsaustausch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts handle, dass in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen das Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2007 im Ergebnis genau den Anträgen der X._______ AG im Beschwerdeverfahren vor der SRK entspricht und die X._______ AG demnach als obsiegende Partei zu betrachten ist, dass folglich weder der X._______ AG noch der ESTV für das Beschwerdeverfahren SRK 2002-153 Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der Kostenvorschuss (Fr. 3'000.--) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass die X._______ AG im Verfahren vor der SRK bis zum 21. Januar 2005 anwaltlich vertreten gewesen ist; dass die Vorinstanz der X._______ AG als obsiegenden Beschwerdeführerin folglich eine Parteientschädigung auszurichten hat, welche auf insgesamt Fr. 4'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt wird (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren SRK 2002-153 werden weder der X._______ AG noch der Eidgenössischen Steuerverwaltung Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die X._______ AG zurückerstattet. 2. Für das Verfahren SRK 2002-153 wird der X._______ AG zulasten der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- zugesprochen. 3. Für den vorliegenden Kostenentscheid werden keine Kosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an:
- die X._______ AG (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin: Pascal Mollard Jeannine Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: