opencaselaw.ch

A-5812/2008

A-5812/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-10-06 · Deutsch CH

Verfahrenskosten

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren A-3491/2007 reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 750.- auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen im Gesamtbetrag von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.

E. 2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils für das Verfahren A-3491/2007 eine Parteientschädigung von Fr. 3'615.- zu entrichten.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 6 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das GS UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Adrian Mattle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren A-3491/2007 reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 750.- auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen im Gesamtbetrag von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
  2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils für das Verfahren A-3491/2007 eine Parteientschädigung von Fr. 3'615.- zu entrichten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das GS UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Adrian Mattle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5812/2008 {T 1/2} Urteil vom 6. Oktober 2008 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiber Adrian Mattle. Parteien C.B.V. Reisen GmbH, Obermattweg 44, 5033 Buchs AG, vertreten durch Herr Fürsprecher Christian Zuberbühler, Steinerstrasse 34, Postfach 256, 3000 Bern 6, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die C.B.V. Reisen GmbH am 28. November 2006 beim Bundesamt für Verkehr für sich und ihre Kooperationspartnerin Croatia-Bus je ein Gesuch um Erneuerung der Bewilligungen zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen auf den Strecken Lausanne - Vukovar (Kroatien) sowie St. Gallen - Ilok (Kroatien) für die Dauer von fünf Jahren beantragte, dass das BAV der C.B.V. Reisen GmbH bzw. der Kooperationspartnerin Croatia-Bus am 20. April 2007 und am 8. Mai 2007 für die beiden beantragten Strecken je eine Bewilligung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr verbunden mit mehreren Auflagen erteilte, die Gültigkeitsdauer für die beiden Bewilligungen allerdings auf nur ein Jahr festsetzte und Chiasso als weiteren Halteort zur Aufnahme bzw. zum Absetzen von Fahrgästen nicht bewilligte, dass die C.B.V. Reisen GmbH (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügungen des BAV (Vorinstanz) am 21. Mai 2007 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Gültigkeit der Bewilligungen sei auf fünf Jahre festzusetzen, es sei für beide Strecken ein zusätzlicher Halt in Chiasso zu gewähren und die Auflagen bezüglich der Passagierliste seien ersatzlos zu streichen, eventualiter insofern zu ändern, als die für jede Fahrt mitzuführende Passagierliste zusätzlich zu Namen und Vornamen nicht auch noch die Nationalität sowie die Art und Nummer des Reisedokumentes der Passagiere zu enthalten habe, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 18. Dezember 2007 teilweise guthiess, von einem Unterliegen der Beschwerdeführerin zu ¾ ausging, ihr reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'125.- auferlegte und die Vorinstanz verpflichtete, der Beschwerdeführerin entsprechend dem teilweisen Obsiegen eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Urteil A-3491/2007 des Bundesverwaltungsgerichts), dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_137/2008 vom 14. August 2008 in teilweiser Gutheissung einer gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2008 die Gültigkeitsdauer der beiden beantragen Bewilligungen auf zwei Jahre festsetzte, die Beschwerde im Übrigen jedoch abwies, soweit es darauf eintrat, und die Sache zur Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf einen zusätzlichen Halt in Chiasso sowohl vor Bundesverwaltungsgericht als auch vor Bundesgericht nicht durchgedrungen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin, die Auflagen bezüglich der Passagierliste seien ersatzlos zu streichen, abgewiesen, ihrem Eventualantrag bezüglich der Angaben auf der mitzuführenden Passagierliste hingegen entsprochen hat, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt nicht angefochten hat, dass das Bundesgericht in seinem Urteil festgestellt hat, die Befristung der Bewilligungen auf ein Jahr lasse sich aufgrund der hängigen Strafverfahren im Grundsatz nicht beanstanden (E. 2.4), es erscheine jedoch gerechtfertigt, die Bewilligungsdauer gestützt auf eine neue Richtlinie der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen, dass die Beschwerdeführerin somit im Ergebnis mit ihrem Antrag, die Gültigkeitsdauer für die erteilten Bewilligungen sei auf fünf Jahre festzusetzen, teilweise durchgedrungen ist, dass damit für die Auferlegung der Kosten für das Verfahren A-3491/2007 vor Bundesverwaltungsgericht insgesamt von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-3491/2007 deshalb reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb ihr von den beiden geleisteten Kostenvorschüssen im Gesamtbetrag von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids Fr. 750.- zurückzuerstatten sind, dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Anwalt der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2007 im Verfahren A-3491/2007 eine Kostennote im Betrag von Fr. 7'229.65 (nicht wie im Urteil A-3491/2007 fälschlicherweise festgehalten im Betrag von Fr. 6'694.30) eingereicht hat, dass der Beschwerdeführerin somit entsprechend dem hälftigen Obsiegen eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'615.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zusteht, welche ihr die Vorinstanz zu entrichten hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass für das vorliegende Verfahren weder Verfahrenskosten zu erheben noch - mangels entstandenem Aufwand bei der Beschwerdeführerin - eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 63 und 64 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren A-3491/2007 reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 750.- auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen im Gesamtbetrag von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben. 2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils für das Verfahren A-3491/2007 eine Parteientschädigung von Fr. 3'615.- zu entrichten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. 6. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das GS UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Adrian Mattle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: