Energie (Übriges)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.
E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Robert Lauko Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Robert Lauko Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5749/2015 Abschreibungsentscheid vom 10. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Gerichtsschreiber Robert Lauko. Parteien Schweizer Salinen AG, Schweizerhalle, Rheinstrasse 52, 4133 Pratteln, vertreten durch Dr. Christoph Mettler, Advokat, Simone Wiegers, Advokatin,LEXPARTNERS.MCS, Burgunderstrasse 36, Postfach, 4009 Basel, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintretensverfügung betreffend Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Energie BFE mit Verfügung vom 17. August 2015 auf das Gesuch der Schweizer Salinen AG vom 15. Juni 2015 um Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach Art. 15bbis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) für das Geschäftsjahr 2014 nicht eingetreten ist, dass die Schweizer Salinen AG mit Eingabe vom 16. September 2015 beim BFE beantragt hat, auf das Gesuch vom 15. Juni 2015 wiedererwägungsweise einzutreten und ihr eine angemessene Frist zur Einreichung der Zielvereinbarung anzusetzen, dass die Schweizer Salinen AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gleichentags die Verfügung vom 17. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, auf das Gesuch sei einzutreten und die Sache - unter Ansetzung einer angemessenen Frist für die Abgabe der Zielvereinbarung - zur materiellen Beurteilung an das BFE (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2), dass die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt hat, das Gesuch sei gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr den entsprechenden Rückerstattungsbetrag zu überweisen (Rechtsbegehren 3), dass die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag stellte, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren, bis die Vorinstanz über das Wiedererwägungsgesuch entscheiden habe (Verfahrensantrag 2), dass die Beschwerdeführerin ferner beantragt hat, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Vorinstanz materiell rechtskräftig über ihr Gesuch betreffend laufende Auszahlung der Rückerstattung für das Geschäftsjahr 2015 entschieden habe (Verfahrensantrag 3), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 auf ihren Entscheid vom 17. August 2015 zurückkam, auf das fristgerecht gestellte Gesuch wiedererwägungsweise eintrat und das Rückerstattungsgesuch aus materiellen Gründen sowie wegen verspäteter Einreichung der Verpflichtungserklärung gemäss Art. 28d Abs. 1 EnG i.V.m. Art. 29c Abs. 3 Bst. a der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. November 2015 den Verfahrensantrag 2 als gegenstandlos geworden abschrieb (Dispositiv-Ziffer 2) und die Beschwerdeführerin einlud, sich dazu zu äussern, ob sie an ihrem Verfahrensantrag 3 festhält (Dispositiv-Ziffer 4), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 vorbringt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, dass die Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung beantragt und in ihrer Kostennote vom 4. Dezember 2015 Gesamtkosten (Honorar und Auslagen) von Fr. 19'653.85 geltend macht, dass die Vorinstanz die Ansicht vertritt, das Verfahren sei fortzusetzen, da die Verfügung vom 29. Oktober 2015 das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nach Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2014 im Ergebnis abweise, dass die Beschwerdeführerin die betreffende Verfügung mit separater Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Beschwerdeverfahren A-7747/2015), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Energie vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit Erlass der Verfügung vom 29. Oktober 2015 die ursprüngliche Verfügung vom 17. August 2015 sinngemäss aufgehoben hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Vorinstanz allein wegen neuerer und besserer eigener Erkenntnisse dem Beschwerdebegehren entsprochen hat und als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit zu qualifizieren ist, dass der Vorinstanz als unterliegende Bundesbehörde indes keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin folglich eine Parteientschädigung zusteht, dass die Entschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (vgl. Art. 8 ff. VGKE), dass das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen werden (Art. 10 Abs. 1 VGKE), dass unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE), dass der Stundenansatz für die Anwältinnen und Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt, sofern keine Kostennote eingereicht wird oder wenn diese als unangemessen erscheint (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 7.4). dass unabhängig von ihrer späteren Wiedererwägung allein die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 17. August 2015 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nach ständiger Rechtsprechung nur geltend gemacht werden kann, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.8). dass das (eventuelle) Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeführerin demnach von vornherein über den Streitgegenstand hinausgeht, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift somit zum grössten Teil als unnötig i.S.v. Art. 8 Abs. 2 VGKE zu betrachten sind, dass der geltend gemachte Aufwand lediglich mit Blick auf das gerügte Nichteintreten der Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin und deren Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 zu entschädigen ist, dass die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Stellungnahme (inkl. der dafür benötigten Lektüre der vorinstanzlichen Eingabe) ausgewiesene Aufwand von 7.3 Stunden und die Mitarbeit von zwei Rechtsanwälten angesichts des eng begrenzten Streitgegenstands und des geringen Umfangs der Eingabe jedoch als unangemessen erscheint, dass das Gericht die Parteientschädigung unter diesen Umständen in Ausübung seines Ermessens auf Fr. 2000.- festsetzt, dass dieser Entscheid die im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens A-7747/2015 allenfalls festzusetzende Parteientschädigung nicht präjudiziert. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Robert Lauko Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: