Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 erstattete A._______ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen unbekannte Funktionäre des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) wegen unwahrer Angaben im kaufmännischen Gewerbe (Art. 152 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, StGB; SR 311.0) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Hintergrund der Strafanzeige bilden Vorkommnisse im Zusammenhang mit der B._______ Stiftung respektive deren Eintragung im Handelsregister. B. B.a Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit dem Antrag, es sei die Ermächtigung zur Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Strafanzeige zu verweigern. Zur Begründung hob sie hervor, der Anzeigeerstatter werfe den unbekannten Funktionären - soweit nachvollziehbar - vor, am 3. April 2009 die Löschung des Eintrags der B._______ Stiftung in rechtswidriger Weise genehmigt zu haben. Die Löschung sei allerdings gestützt auf die entsprechende Anordnung im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2008 erfolgt, so dass von einer rechtmässigen Löschung auszugehen sei. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte für ein unrechtmässiges Handeln der Behörde, so dass bereits der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt sei. Entgegen der Auffassung des Anzeigeerstatters seien auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Neueintragung der B._______ Stiftung die Amtspflichten verletzt worden seien. Gleiches gelte auch für die Neueintragung der Stiftung vom 29. Dezember 2020 respektive für die Genehmigung der Eintragung der drei neuen Stiftungsräte im Handelsregister. Schliesslich ergäben sich auch aus der Behauptung des Anzeigeerstatters, die Funktionäre des EHRA hätten im Rahmen der Neueintragung der Stiftung eine Zweckänderung ohne die hierfür notwendige Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt, keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten. B.b Das Generalsekretariat des EJPD teilte der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 18. März 2024 mit, dass sich die Frage der verantwortungsrechtlichen Vorprüfung im Rahmen eines Ermächtigungsverfahrens gar (noch) nicht stelle, da die Staatsanwaltschaft laut ihren Ausfüh-rungen im Ermächtigungsgesuch (zurzeit) von einer Strafverfolgung absehen würde. Wenn - wie im konkreten Fall - hinreichende Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten fehlten, könne und solle die Strafbehörde ohne Ermächtigung die Nichtanhandnahme respektive die Einstellung des Strafverfahrens verfügen. B.c Am 3. Mai 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. B.d Mit einer als «Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3.5.2024» bezeichneten Eingabe vom 26. Mai 2024 (Eingang per IncaMail: 27. Mai 2024) gelangte der Anzeigeerstatter an das EJPD und beantragte, es sei das Gesuch um Ermächtigung zu erteilen; eventualiter «sei an die Staatsanwaltschaft zu beantragen, die Sache weiter zu verfolgen». B.e Am 28. Mai 2024 überwies das EJPD die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich und orientierte den Anzeigeerstatter gleichzeitig über diese Weiterleitung. Zudem wies es darauf hin, dass für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kein vorgängiger Ermächtigungsentscheid notwendig sei. Sollte die Beschwerdeinstanz bezüglich der Nichtanhandnahme zu einem anderen Ergebnis gelangen und wäre die Strafverfolgung dennoch aufzunehmen, so habe die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt um eine Ermächtigung zu ersuchen. B.f Mit Urteil vom 12. Juli 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde des Anzeigeerstatters nicht ein. B.g Mit Eingabe vom 6. August 2024 übermittelte der Anzeigeerstatter dem EJPD ein mit «Gesuch um Ermächtigung nach Art. 15 VG» betiteltes Schreiben mit dem sinngemässen Begehren, das EJPD habe einen Antrag an die Staatsanwaltschaft zu stellen, die Strafuntersuchung einzuleiten; eventuell sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Sache zur Durchführung der Ermächtigung an die Bundesanwaltschaft zu leiten. B.h Mit E-Mail-Antwortschreiben vom 5. September 2024 erläuterte das EJPD dem Anzeigeerstatter den Sinn und die Funktion des Ermächtigungsverfahrens. Insbesondere führte es aus, dass eine Privatperson nicht berechtigt sei, die Behörde um eine Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten zu ersuchen. Er könne daher nicht beim EJPD beantragen, der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zu erteilen. Die Nichtanhand-nahme bedeute, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren abschliesse. Die Staatsanwaltschaft könne eine Nichtanhandnahme beschliessen, ohne vorgängig eine Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten einzuholen. C. Mit Eingabe vom 10. September 2024 gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, das Gesuch um Ermächtigung sei zu genehmigen; eventuell sei festzustellen, dass die B._______ Stiftung keine Familienstiftung sei; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Anzeigeerstatter «als Privatkläger in Zivil- und Strafpunkt mit allen Rechten gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO» konstituieren werde. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung vom 12. Oktober 2024 gut. E. Das EJPD (nachfolgend: Vorinstanz) stellt mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 den Antrag, es sei auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. F. Mit Eingabe vom 18. November 2024 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. G. Mit Urteil 7B_870/2024 vom 5. Februar 2025 wies das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts vom 12. Juli 2024 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 7 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die (eidgenössischen) Departemente sind in Art. 33 Bst. d VGG als Vorinstanzen aufgeführt. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG, wobei abweichende Vorschriften des VGG vorbehalten bleiben (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Eintretensvoraussetzungen sind demnach insoweit erfüllt, als die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und die Beschwerde den formellen Anforderungen genügt. Näher zu prüfen sind nachfolgend jedoch die Sachurteilsvoraussetzungen des hinreichenden Anfechtungsobjekts und der Beschwerdelegitimation.
E. 1.3.1 Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 46a VwVG) abgesehen, werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Vorliegen einer Verfügung bildet unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BGE 130 V 388 E. 2.3; BVGE 2016/28 E. 1.4; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.1 und 2.6). Liegt keine Verfügung vor, fehlt es an einem Beschwerdeobjekt und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Felix Uhlmann, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [zit. Praxiskommentar], 3. Aufl. 2023, N 4 f. zu Art. 5 VwVG), weshalb diesfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2798/2020 vom 27. August 2021 E. 2.2 und 2.4).
E. 1.3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (statt vieler: BGE 141 II 233 E. 3.1 S. 235 m.H.; 139 V 143 E. 1.2; Urteil des BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 3.1). Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Sie sind, auch wenn sie in Briefform ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern, ob sie die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist (vgl. z.B. BVGE 2009/43 E. 1.1.4 ff.; Urteil des BVGer A-1672/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.2.1). Eine Verfügung muss zwingend auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sein. Damit eine Verfügung vorliegt, ist entscheidend, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, das heisst die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen sein muss (vgl. Urteile des BVGer A-2235/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.2 und A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.6.3).
E. 1.3.3 Im konkreten Fall hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. September 2024 über ihre Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens orientiert. Insbesondere hat sie aufgezeigt, dass sie nicht befugt sei, bei der Staatsanwaltschaft die Einleitung einer Strafuntersuchung zu beantragen. Sie könne deshalb seinem mit Eingabe vom 6. August 2024 gestellten Begehren nicht entsprechen. Im Ergebnis handelt es sich beim Schreiben vom 5. September 2024 folglich um eine schriftliche Orientierung über die Sach- und Rechtslage, bei welcher der Verfügungscharakter praxisgemäss verneint wird (vgl. die Nachweise bei Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [zit. VwVG-Kommentar], 2. Aufl. 2019, N. 95 und Fn. 331 zu Art. 5 VwVG). Hinzu kommt, dass das Orientierungsschreiben auch nicht auf die Erzielung einer Rechtswirkung ausgerichtet ist. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde bereits mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht über die Eventualanträge des Beschwerdeführers entschieden werden, da die Vorinstanz über diese weder befunden hat noch darüber hat befinden müssen.
E. 1.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Anträge des Beschwerdeführers auch insoweit nicht eingetreten werden kann, als er mit seinem Hauptantrag darauf abzielen sollte, einen Ermächtigungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu erlangen. Denn beim Bundesverwaltungsgericht handelt es sich nicht um eine (zuständige) Ermächtigungsbehörde, die anstelle der Vorinstanz erstmals hierüber entscheiden dürfte.
E. 1.5 Dem Beschwerdeführer wäre überdies auch nicht geholfen, wenn man seine Beschwerdeeingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG einstufen würde. Selbst wenn man eine Pflicht der Vor-instanz zum Erlass einer Verfügung annehmen wollte, müsste in der Sache eine Nichteintretens-Verfügung ergehen. Wie die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht aufgezeigt hat, kommt ihm weder als Anzeigeerstatter noch als (potenziell) Geschädigter die Befugnis zu, bei der Ermächtigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zu stellen (vgl. dazu Micha Nydegger, Verfahrenseinleitung und Ermächtigung, in: recht 2023. S. 19 ff., insbesondere S. 26; Hans Maurer, Besondere Aspekte des Strafverfahrens gegen eidgenössische Parlamentarier, in: AJP 2005 S. 141 ff., insbesondere S. 144 Fn. 40). Der Beschwerdeführer hat dementsprechend keinen Rechtsanspruch auf eine materiell-rechtliche Behandlung seiner Anträge respektive auf die Einleitung und Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens durch die Vorinstanz. Selbst wenn die Vorinstanz einen formellen Nichteintretensentscheid gefällt hätte, müsste dieser aus dem genannten Grund geschützt werden.
E. 1.6 Wie sogleich darzulegen ist, kann im Weiteren auch deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, weil es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen und schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeerhebung fehlt.
E. 1.6.1 Neben der formellen und materiellen Beschwer (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG) erfordert die Beschwerdelegitimation auch, dass die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung geltend machen kann (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 141 II 14 E. 4.4 S. 29 f.). Das schutzwürdige Interesse - das rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein kann - besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die gebotene Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Beschwerdebefugnis (BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 139 II 279 E. 2.2 S. 282; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.). Es muss sich vielmehr um ein unmittelbares, eigenes und persönliches Interesse handeln. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung nachweisen (Häner, VwVG-Kommentar, N. 19-22 zu Art. 48 VwVG).
E. 1.6.2 Wie im vorstehenden Sachverhalt (Bst. B.c hiervor) dargelegt, verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 3. Mai 2024 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2024 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_870/2024 vom 5. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, die Urkundendelikte bezweckten in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit, und private Interessen könnten nur ausnahmsweise unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richte. Der Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB) schütze dagegen einerseits das Vertrauen der Allgemeinheit in die über ein Unternehmen verbreiteten Informationen, anderseits auch das Vermögen von Dritten und aktuellen oder potenziellen Beteiligten vor einer Gefährdung durch Fehldispositionen (E. 2.2 mit Hinweisen). Weshalb der Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung des Obergerichts in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden sein soll, erschliesse sich aus seinen Ausführungen nicht. Eine unmittelbare Betroffenheit sei somit anhand der Beschwerdebegründung nicht feststellbar. In der Verneinung der Beschwerdelegitimation durch das Obergericht sei keine Bundesrechtsverletzung erkennbar (E. 2.4; vgl. zur Beschwerdelegitimation im Zusammenhang mit den Urkundendelikten auch das Parallelverfahren im Urteil des BGer 7B_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 1.2 m.w.H.). Aus dem Gesagten folgt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2024 mit dem bundesgerichtlichen Urteil 7B_870/2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Zweck des Ermächtigungsvorbehaltes besteht nun aber gerade darin, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen. Staatliche Institutionen sollen nicht durch gezieltes Erstatten von Strafanzeigen lahmgelegt werden können (Nydegger, a.a.O., S. 24; Roland Hauenstein, Die Ermächtigung in Beamtenstrafsachen des Bundes 1995, S. 8 f.). Das Ermächtigungserfordernis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 VG bezweckt mithin den Schutz von Behördenmitgliedern, Beamten und sonstigen Angestellten vor unbegründeten, insbesondere mutwilligen und trölerischen Strafanzeigen und (so) gleichzeitig den reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 2.3). Bei der Ermächtigung handelt es sich nach Art. 303 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) um eine Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.178 vom 26. März 2014 E. 3.2; Nydegger, a.a.O., S. 25 m.w.H.; Maurer, a.a.O., S. 141 ff., insbesondere S. 144 Fn. 4; Hauenstein, a.a.O., S. 4). Daraus folgt, dass es sich beim Ermächtigungsverfahren um ein dem Strafverfahren vorgelagertes Verfahren handelt. Steht nun aber - wie hier - gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil fest, dass der Strafanzeige des Beschwerdeführers keine Folge geleistet werden kann, so fällt naturgemäss auch die (nachträgliche Erlangung der) Genehmigung zur Durchführung dieses Strafverfahrens in einem Ermächtigungsverfahren dahin. Damit entfällt auch das praktische Interesse des Beschwerdeführers an diesem. Auf die Beschwerde kann dementsprechend auch mangels aktuellen praktischen Interesses nicht eingetreten werden.
E. 2 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wie auch dem überwiegenden Teil der Lehre auch ohne (negativen) Ermächtigungsentscheid eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werden darf, sofern die Voraussetzungen von Art. 310 StPO erfüllt sind. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung (Art. 309 und 310 StPO) in jedem Fall der Staatsanwaltschaft. Eine fehlende Ermächtigungsverfügung steht demnach einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht entgegen (Urteil des BStrGer BB.2019.277 vom 17. September 2020 E. 2.2; Nydegger, a.a.O., S. 28 f. m.w.H.; Maurer, a.a.O., insbesondere S. 144). Damit kann der Staatsanwaltschaft auch im vorliegenden Fall nicht angelastet werden, sie hätte vor Erlass ihrer Nicht-anhandnahmeverfügung ein Ermächtigungsverfahren einleiten müssen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bietet folglich keinen Grund zur Beanstandung. Der Beschwerdeführer vermöchte demnach mit seinen Anträgen auch dann nicht durchzudringen, wenn das Gericht auf seine Anträge eintreten und diese materiell prüfen würde.
E. 3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da es an einem Anfechtungsobjekt sowie an einem aktuellen und praktischen Interesse fehlt.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er an sich die Verfahrenskosten zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen (Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2024), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 5 Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. e des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft. (Urteilsdispositiv auf nächster Seite).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
- Dieses Urteil ist endgültig und tritt mit seiner Eröffnung in Rechtskraft. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Roland Hochreutener Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5666/2024 Urteil vom 11. Juli 2025 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal. Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 erstattete A._______ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen unbekannte Funktionäre des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) wegen unwahrer Angaben im kaufmännischen Gewerbe (Art. 152 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, StGB; SR 311.0) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Hintergrund der Strafanzeige bilden Vorkommnisse im Zusammenhang mit der B._______ Stiftung respektive deren Eintragung im Handelsregister. B. B.a Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit dem Antrag, es sei die Ermächtigung zur Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Strafanzeige zu verweigern. Zur Begründung hob sie hervor, der Anzeigeerstatter werfe den unbekannten Funktionären - soweit nachvollziehbar - vor, am 3. April 2009 die Löschung des Eintrags der B._______ Stiftung in rechtswidriger Weise genehmigt zu haben. Die Löschung sei allerdings gestützt auf die entsprechende Anordnung im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2008 erfolgt, so dass von einer rechtmässigen Löschung auszugehen sei. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte für ein unrechtmässiges Handeln der Behörde, so dass bereits der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt sei. Entgegen der Auffassung des Anzeigeerstatters seien auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Neueintragung der B._______ Stiftung die Amtspflichten verletzt worden seien. Gleiches gelte auch für die Neueintragung der Stiftung vom 29. Dezember 2020 respektive für die Genehmigung der Eintragung der drei neuen Stiftungsräte im Handelsregister. Schliesslich ergäben sich auch aus der Behauptung des Anzeigeerstatters, die Funktionäre des EHRA hätten im Rahmen der Neueintragung der Stiftung eine Zweckänderung ohne die hierfür notwendige Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt, keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten. B.b Das Generalsekretariat des EJPD teilte der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 18. März 2024 mit, dass sich die Frage der verantwortungsrechtlichen Vorprüfung im Rahmen eines Ermächtigungsverfahrens gar (noch) nicht stelle, da die Staatsanwaltschaft laut ihren Ausfüh-rungen im Ermächtigungsgesuch (zurzeit) von einer Strafverfolgung absehen würde. Wenn - wie im konkreten Fall - hinreichende Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten fehlten, könne und solle die Strafbehörde ohne Ermächtigung die Nichtanhandnahme respektive die Einstellung des Strafverfahrens verfügen. B.c Am 3. Mai 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. B.d Mit einer als «Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3.5.2024» bezeichneten Eingabe vom 26. Mai 2024 (Eingang per IncaMail: 27. Mai 2024) gelangte der Anzeigeerstatter an das EJPD und beantragte, es sei das Gesuch um Ermächtigung zu erteilen; eventualiter «sei an die Staatsanwaltschaft zu beantragen, die Sache weiter zu verfolgen». B.e Am 28. Mai 2024 überwies das EJPD die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich und orientierte den Anzeigeerstatter gleichzeitig über diese Weiterleitung. Zudem wies es darauf hin, dass für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kein vorgängiger Ermächtigungsentscheid notwendig sei. Sollte die Beschwerdeinstanz bezüglich der Nichtanhandnahme zu einem anderen Ergebnis gelangen und wäre die Strafverfolgung dennoch aufzunehmen, so habe die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt um eine Ermächtigung zu ersuchen. B.f Mit Urteil vom 12. Juli 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde des Anzeigeerstatters nicht ein. B.g Mit Eingabe vom 6. August 2024 übermittelte der Anzeigeerstatter dem EJPD ein mit «Gesuch um Ermächtigung nach Art. 15 VG» betiteltes Schreiben mit dem sinngemässen Begehren, das EJPD habe einen Antrag an die Staatsanwaltschaft zu stellen, die Strafuntersuchung einzuleiten; eventuell sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Sache zur Durchführung der Ermächtigung an die Bundesanwaltschaft zu leiten. B.h Mit E-Mail-Antwortschreiben vom 5. September 2024 erläuterte das EJPD dem Anzeigeerstatter den Sinn und die Funktion des Ermächtigungsverfahrens. Insbesondere führte es aus, dass eine Privatperson nicht berechtigt sei, die Behörde um eine Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten zu ersuchen. Er könne daher nicht beim EJPD beantragen, der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zu erteilen. Die Nichtanhand-nahme bedeute, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren abschliesse. Die Staatsanwaltschaft könne eine Nichtanhandnahme beschliessen, ohne vorgängig eine Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten einzuholen. C. Mit Eingabe vom 10. September 2024 gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, das Gesuch um Ermächtigung sei zu genehmigen; eventuell sei festzustellen, dass die B._______ Stiftung keine Familienstiftung sei; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Anzeigeerstatter «als Privatkläger in Zivil- und Strafpunkt mit allen Rechten gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO» konstituieren werde. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung vom 12. Oktober 2024 gut. E. Das EJPD (nachfolgend: Vorinstanz) stellt mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 den Antrag, es sei auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. F. Mit Eingabe vom 18. November 2024 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. G. Mit Urteil 7B_870/2024 vom 5. Februar 2025 wies das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts vom 12. Juli 2024 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 7 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die (eidgenössischen) Departemente sind in Art. 33 Bst. d VGG als Vorinstanzen aufgeführt. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG, wobei abweichende Vorschriften des VGG vorbehalten bleiben (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Eintretensvoraussetzungen sind demnach insoweit erfüllt, als die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und die Beschwerde den formellen Anforderungen genügt. Näher zu prüfen sind nachfolgend jedoch die Sachurteilsvoraussetzungen des hinreichenden Anfechtungsobjekts und der Beschwerdelegitimation. 1.3 1.3.1 Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 46a VwVG) abgesehen, werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Vorliegen einer Verfügung bildet unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BGE 130 V 388 E. 2.3; BVGE 2016/28 E. 1.4; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.1 und 2.6). Liegt keine Verfügung vor, fehlt es an einem Beschwerdeobjekt und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Felix Uhlmann, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [zit. Praxiskommentar], 3. Aufl. 2023, N 4 f. zu Art. 5 VwVG), weshalb diesfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2798/2020 vom 27. August 2021 E. 2.2 und 2.4). 1.3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (statt vieler: BGE 141 II 233 E. 3.1 S. 235 m.H.; 139 V 143 E. 1.2; Urteil des BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 3.1). Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Sie sind, auch wenn sie in Briefform ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern, ob sie die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist (vgl. z.B. BVGE 2009/43 E. 1.1.4 ff.; Urteil des BVGer A-1672/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.2.1). Eine Verfügung muss zwingend auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sein. Damit eine Verfügung vorliegt, ist entscheidend, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, das heisst die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen sein muss (vgl. Urteile des BVGer A-2235/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.2 und A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.6.3). 1.3.3 Im konkreten Fall hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. September 2024 über ihre Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens orientiert. Insbesondere hat sie aufgezeigt, dass sie nicht befugt sei, bei der Staatsanwaltschaft die Einleitung einer Strafuntersuchung zu beantragen. Sie könne deshalb seinem mit Eingabe vom 6. August 2024 gestellten Begehren nicht entsprechen. Im Ergebnis handelt es sich beim Schreiben vom 5. September 2024 folglich um eine schriftliche Orientierung über die Sach- und Rechtslage, bei welcher der Verfügungscharakter praxisgemäss verneint wird (vgl. die Nachweise bei Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [zit. VwVG-Kommentar], 2. Aufl. 2019, N. 95 und Fn. 331 zu Art. 5 VwVG). Hinzu kommt, dass das Orientierungsschreiben auch nicht auf die Erzielung einer Rechtswirkung ausgerichtet ist. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde bereits mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht über die Eventualanträge des Beschwerdeführers entschieden werden, da die Vorinstanz über diese weder befunden hat noch darüber hat befinden müssen. 1.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Anträge des Beschwerdeführers auch insoweit nicht eingetreten werden kann, als er mit seinem Hauptantrag darauf abzielen sollte, einen Ermächtigungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu erlangen. Denn beim Bundesverwaltungsgericht handelt es sich nicht um eine (zuständige) Ermächtigungsbehörde, die anstelle der Vorinstanz erstmals hierüber entscheiden dürfte. 1.5 Dem Beschwerdeführer wäre überdies auch nicht geholfen, wenn man seine Beschwerdeeingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG einstufen würde. Selbst wenn man eine Pflicht der Vor-instanz zum Erlass einer Verfügung annehmen wollte, müsste in der Sache eine Nichteintretens-Verfügung ergehen. Wie die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht aufgezeigt hat, kommt ihm weder als Anzeigeerstatter noch als (potenziell) Geschädigter die Befugnis zu, bei der Ermächtigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zu stellen (vgl. dazu Micha Nydegger, Verfahrenseinleitung und Ermächtigung, in: recht 2023. S. 19 ff., insbesondere S. 26; Hans Maurer, Besondere Aspekte des Strafverfahrens gegen eidgenössische Parlamentarier, in: AJP 2005 S. 141 ff., insbesondere S. 144 Fn. 40). Der Beschwerdeführer hat dementsprechend keinen Rechtsanspruch auf eine materiell-rechtliche Behandlung seiner Anträge respektive auf die Einleitung und Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens durch die Vorinstanz. Selbst wenn die Vorinstanz einen formellen Nichteintretensentscheid gefällt hätte, müsste dieser aus dem genannten Grund geschützt werden. 1.6 Wie sogleich darzulegen ist, kann im Weiteren auch deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, weil es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen und schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeerhebung fehlt. 1.6.1 Neben der formellen und materiellen Beschwer (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG) erfordert die Beschwerdelegitimation auch, dass die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung geltend machen kann (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 141 II 14 E. 4.4 S. 29 f.). Das schutzwürdige Interesse - das rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein kann - besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die gebotene Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Beschwerdebefugnis (BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 139 II 279 E. 2.2 S. 282; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.). Es muss sich vielmehr um ein unmittelbares, eigenes und persönliches Interesse handeln. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung nachweisen (Häner, VwVG-Kommentar, N. 19-22 zu Art. 48 VwVG). 1.6.2 Wie im vorstehenden Sachverhalt (Bst. B.c hiervor) dargelegt, verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 3. Mai 2024 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2024 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_870/2024 vom 5. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, die Urkundendelikte bezweckten in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit, und private Interessen könnten nur ausnahmsweise unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richte. Der Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB) schütze dagegen einerseits das Vertrauen der Allgemeinheit in die über ein Unternehmen verbreiteten Informationen, anderseits auch das Vermögen von Dritten und aktuellen oder potenziellen Beteiligten vor einer Gefährdung durch Fehldispositionen (E. 2.2 mit Hinweisen). Weshalb der Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung des Obergerichts in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden sein soll, erschliesse sich aus seinen Ausführungen nicht. Eine unmittelbare Betroffenheit sei somit anhand der Beschwerdebegründung nicht feststellbar. In der Verneinung der Beschwerdelegitimation durch das Obergericht sei keine Bundesrechtsverletzung erkennbar (E. 2.4; vgl. zur Beschwerdelegitimation im Zusammenhang mit den Urkundendelikten auch das Parallelverfahren im Urteil des BGer 7B_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 1.2 m.w.H.). Aus dem Gesagten folgt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2024 mit dem bundesgerichtlichen Urteil 7B_870/2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Zweck des Ermächtigungsvorbehaltes besteht nun aber gerade darin, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen. Staatliche Institutionen sollen nicht durch gezieltes Erstatten von Strafanzeigen lahmgelegt werden können (Nydegger, a.a.O., S. 24; Roland Hauenstein, Die Ermächtigung in Beamtenstrafsachen des Bundes 1995, S. 8 f.). Das Ermächtigungserfordernis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 VG bezweckt mithin den Schutz von Behördenmitgliedern, Beamten und sonstigen Angestellten vor unbegründeten, insbesondere mutwilligen und trölerischen Strafanzeigen und (so) gleichzeitig den reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 2.3). Bei der Ermächtigung handelt es sich nach Art. 303 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) um eine Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.178 vom 26. März 2014 E. 3.2; Nydegger, a.a.O., S. 25 m.w.H.; Maurer, a.a.O., S. 141 ff., insbesondere S. 144 Fn. 4; Hauenstein, a.a.O., S. 4). Daraus folgt, dass es sich beim Ermächtigungsverfahren um ein dem Strafverfahren vorgelagertes Verfahren handelt. Steht nun aber - wie hier - gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil fest, dass der Strafanzeige des Beschwerdeführers keine Folge geleistet werden kann, so fällt naturgemäss auch die (nachträgliche Erlangung der) Genehmigung zur Durchführung dieses Strafverfahrens in einem Ermächtigungsverfahren dahin. Damit entfällt auch das praktische Interesse des Beschwerdeführers an diesem. Auf die Beschwerde kann dementsprechend auch mangels aktuellen praktischen Interesses nicht eingetreten werden.
2. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wie auch dem überwiegenden Teil der Lehre auch ohne (negativen) Ermächtigungsentscheid eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werden darf, sofern die Voraussetzungen von Art. 310 StPO erfüllt sind. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung (Art. 309 und 310 StPO) in jedem Fall der Staatsanwaltschaft. Eine fehlende Ermächtigungsverfügung steht demnach einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht entgegen (Urteil des BStrGer BB.2019.277 vom 17. September 2020 E. 2.2; Nydegger, a.a.O., S. 28 f. m.w.H.; Maurer, a.a.O., insbesondere S. 144). Damit kann der Staatsanwaltschaft auch im vorliegenden Fall nicht angelastet werden, sie hätte vor Erlass ihrer Nicht-anhandnahmeverfügung ein Ermächtigungsverfahren einleiten müssen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bietet folglich keinen Grund zur Beanstandung. Der Beschwerdeführer vermöchte demnach mit seinen Anträgen auch dann nicht durchzudringen, wenn das Gericht auf seine Anträge eintreten und diese materiell prüfen würde.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da es an einem Anfechtungsobjekt sowie an einem aktuellen und praktischen Interesse fehlt.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er an sich die Verfahrenskosten zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen (Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2024), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. e des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft. (Urteilsdispositiv auf nächster Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
5. Dieses Urteil ist endgültig und tritt mit seiner Eröffnung in Rechtskraft. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Roland Hochreutener Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)