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A-549/2010

A-549/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-12 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) betreibt eine Landschafts- und Handelsgärtnerei. An diversen Tagen im September und November 2008 führte die Eid­genössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine Mehr­wertsteuerkontrolle betreffend die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2008 (1. Quartal 2003 bis 2. Quartal 2008) durch. Es wurden dabei ins­besondere Unstimmigkeiten hinsichtlich der dekla­rierten Umsätze, Steuersätze und Vorsteuern festgestellt. Die ESTV stellte deshalb am 7. November 2008 zu Lasten der Steuerpflichtigen zwei Ergänzungs­ab­rech­­ungen (EA) aus: Die EA Nr. 171'752 (1. Quar­tal 2003 bis 1. Quar­tal 2008; Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2008) in der Höhe von (gerundet) Fr. 351'240.-- zuzüglich Ver­zugszins von 5% seit dem 30. Juni 2006 sowie die EA Nr. 171'753 (2. Quartal 2008; Zeit vom 1. April 2008 bis 30. Juni 2008) in der Höhe von (gerundet) Fr. 24'070.-- zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 31. Au­gust 2008. B. Mit Brief vom 9. November 2008 (erneut eingesendet in Kopie am 8. April 2009) bestritt die Steuerpflichtige die Rechtmässigkeit der beiden EA und verlangte eine einsprachefähige Ver­fügung. Am 8. Mai 2009 erliess die ESTV je EA einen separaten Entscheid, der - unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen und die von ihr er­teilten Weisungen - die Rechtmässigkeit der jeweiligen Steuerfor­de­rung bestätigte. C. Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 7. Juni 2009 (betreffend die EA Nr. 171'752) bzw. am 6. Juni 2009 (betreffend die EA Nr. 171'753) Ein­sprache (Postaufgabe jeweils 8. Juni 2009). Auf Auf­forderung der ESTV hin reichte die Steuerpflichtige am 20. Oktober 2009 innert Frist diverse Unterlagen betreffend die EA Nr. 171'753 nach. Die Steuer­pflichtige bestritt einzelne Punkte der Berechnung der Umsatz­differen­zen, beanstandete die Aufrechnung von Steuersatzdifferenzen und die durch die ESTV vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen. Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2009 vereinigte die ESTV die beiden Verfahren (Ziffer 1 des Dispositivs). Die Einsprache be­treffend die EA Nr. 171'752 (1. Quartal 2003 bis 1. Quartal 2008) wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziffer 2 des Dispositivs) und die Steuer­pflichtige zur Leistung von Mehrwertsteuern in der bereits in der EA festgehaltenen Höhe verpflichtet (Ziffer 4 des Dis­po­sitivs). Die Ein­sprache betreffend die EA Nr. 171'753 (2. Quartal 2008) wurde gutgeheissen (Ziffer 3 des Dispositivs) und die Steuer­pflich­tige zur Leistung von Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 9'941.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 31. Au­gust 2008 ver­pflichtet. In ihrer Begründung brachte die ESTV haupt­säch­lich vor, dass die Steuerpflichtige den Beweis für verschiedene steuer­min­dernde Tat­sachen schuldig geblieben sei. Aufgrund der mangel­haften und teilweise nicht nachvollziehbaren Buchführung sei die ESTV zur Schätzung der Steuersatzdifferenzen und der Vor­steuern verpflichtet gewesen. D. Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 (Postaufgabe 29. Januar 2010) erhob die Steuerpflichtige (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundes­verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 2 des Einspracheentscheides und die Neuberechnung der von ihr für die Zeit vom 1. Quartal 2003 bis zum 1. Quartal 2008 geschuldeten Steuer unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2010 schloss die ESTV (Vor­ins­tanz) auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die durch steu­erpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten Lieferun­gen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Von der Steuer ausgenommen sind namentlich die Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken (Art. 18 Ziffer 20 aMWSTG).

E. 2.2 Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer ist das Entgelt (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. statt vieler: BGE 126 II 451 E. 6). Dazu ge­hört alles, was die Empfängerin oder an ihrer Stelle eine dritte Per­son als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienst­leistung auf­wendet (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG).

E. 2.3 Der Steuersatz betrug in der massgeblichen Zeit in der Regel 7.6% (vgl. Art. 36 Abs. 3 aMWSTG). Für u.a. lebende Pflanzen betrug er 2.4%. Ge­son­der­te Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung er­bracht wird (Art. 36 Abs. 1 Ziffer 5 aMWSTG).

E. 2.4 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst­leis­tungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Steu­er­ab­rechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung ge­stellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG; sog. Vorsteuerabzug).

E. 2.5 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 aMWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-62992009 vom 21. April 2011 E. 5.1, A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.1; vgl. auch Ernst Blumen­stein/Peter Locher, System des schwei­zerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies be­deutet, dass die steuer­pflichtige Person selbst und unaufgefordert über ihre Umsätze und Vor­steuern ab­zu­rechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ab­rech­nungs­periode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV ab­zu­liefern hat. Dabei hat sie die geschuldete Mehrwertsteuer selbst festzu­stellen. Sie ist allein für die voll­ständige und richtige Ver­steu­erung ihrer steuerbaren Um­sätze und für die korrekte Ermittlung der Vor­steuer verantwortlich. Die ESTV ermittelt die Höhe des ge­schulde­ten Mehr­wert­steuerbetrags nur dann an Stelle der steuer­pflich­tigen Per­son, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Ur­teile des Bundes­verwal­tungsgerichts A 4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.1, A-6642/2008 vom 8. Novem­ber 2010 E. 2, A-4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.1, A 746/2007 vom 6. No­vember 2009 E. 2.1; Isabelle Homberger Gut, mwst.com, Kom­mentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [nachfolgend: mwst.com], Basel 2000, N. 1 ff. zu Art. 46; Alois Camen­zind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehr­wert­steu­ergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1579 ff.).

E. 2.5.1 Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört ins­be­sonde­re die Buchführungspflicht (vgl. dazu die Urteile des Bun­des­ge­richts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1 f.; BVGE 2009/60 E. 2.5.1). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die Mehr­wert­steu­er­pflichtige ihre Geschäfts­bücher ordnungsgemäss zu füh­ren und so ein­zurichten, dass sich aus ihnen die für die Fest­stellung der Mehr­wert­steuerpflicht sowie für die Be­rechnung der Steuer und der ab­zieh­baren Vorsteuern mass­ge­ben­den Tatsachen leicht und zu­ver­lässig er­mitteln lassen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.2, A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.2).

E. 2.5.2 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestim­mung­en aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlas­ses der Wegleitung für Mehrwertsteuer­pflichtige (in erster Auflage er­schienen im Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu heraus­ge­geben per 1. Januar 2001 [und per 1. Ja­nuar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch ge­macht. In den - vorliegend ein­schlä­gigen - Wegleitungen 2001 und 2008 sind ge­nauere An­gaben ent­halten, wie eine derarti­ge Buchhaltung auszuge­stalten ist (Rz. 878 ff.). Demnach ist die abzugsberechtigte Vorsteuer auf separaten Konti zu verbuchen (Rz. 900 f.). Alle Ge­schäfts­vorfälle müssen fortlaufend, chrono­logisch und lückenlos aufge­zeich­net wer­den (Rz. 884) und alle Ein­tragungen haben sich auf ent­sprech­ende Belege zu stützen, so dass die ein­zel­nen Geschäfts­vor­fälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grund­bücher bis zur Steu­er­ab­rech­nung und bis zum Jahresab­schluss sowie um­gekehrt leicht und genau ver­folgt werden können (sog. «Prüf­spur»; vgl. Rz. 893 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom 3. Feb­ruar 2006 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.2, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.5.3).

E. 2.6 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachver­halt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 60 aMWSTG). Diese Vorschrift unterscheidet zwei vonein­ander unabhängige Konstella­tionen, welche zu einer Ermessensta­xa­tion führen. Die erste ist die­jenige der ungenügenden Aufzeich­nung (Kon­stellation 1). In die­sem Fall hat eine Schätzung insbesondere dann zu er­folgen, wenn die Ver­stösse gegen die for­mellen Buch­haltungsvorschriften als derart gra­vierend zu quali­fizieren sind, dass sie die materielle Richtig­keit der Buch­haltungser­geb­nisse in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteil des Bun­des­gerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bun­des­verwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3.1). Zweitens kann selbst eine for­mell einwand­freie Buch­führung die Durchführung einer Schätzung er­fordern, wenn die aus­gewiesenen Er­geb­nisse mit dem wirklichen Sach­verhalt offen­sicht­lich nicht über­ein­stimmen (Konstellation 2; statt vieler: Urteil des Bundes­gerichts vom 28. Au­gust 1985, ver­öffent­licht in: Archiv für Schwei­zerisches Abgaberecht [ASA] 58 S. 380 E. 2b; Ur­teile des Bundes­verwal­tungs­gerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3.2, A 3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. Au­gust 2009 E. 3.1).

E. 2.7 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern ver­pflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzuneh­men (Ur­teile des Bundes­ge­richts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Feb­ruar 2007 E. 3.2; Urteile des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.4.1, A 3678/2007 und A 3680/2007 vom 18. Au­gust 2009 E. 3.2).

E. 2.7.1 Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen be­deutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungs­metho­de zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plau­sib­len Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Si­tua­tion mög­lichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. No­vember 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; Ur­teile des Bundesverwal­tungsgerichts A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.3, A 5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.7 [auszugsweise publiziert in BVGE 2009/60], A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2; Camen­zind/Ho­nauer/Vallen­der, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen einer­seits Schät­zungs­methoden, die auf eine Er­gän­zung oder Rekonstrukti­on der un­ge­nügenden Buch­hal­tung hinaus­laufen, andererseits Um­satz­schät­zungen aufgrund un­be­strittener Teil-Rech­nungser­geb­nisse in Ver­bin­dung mit Erfah­rungs­sätzen (Urteile des Bundesver­wal­tungs­ge­richts A 1572/2006 vom 21. Au­gust 2008 E. 2.5.3, A-1549/2006 vom 16. Mai 2008 E. 4.2). Die brauchbaren Teile der Buch­hal­tung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schät­zung mit­zu­be­rücksichtigen. Sie können durchaus als Basis­werte der Ermessens­ta­xa­tion fungieren (statt vieler: Urteile des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.4.3, A 1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2, A 1572/2006 vom 21. Au­gust 2008 E. 2.5.3; Hans Gerber, Die Steuer­schätzung [Ver­an­la­gung nach Er­messen], in: Steuer Revue [StR] 1980, S. 307).

E. 2.7.2 Eine besondere Methode der Schätzung ist die Umlage. Dabei werden aufgrund eines nach Belegen kontrollierten Zeitraums die Ergebnisse auf andere Zeitperioden der übrigen Kontrollperiode (normalerweise fünf Jahren umfassend) übertragen (Camen­zind/Ho­nauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1684). Das Bundesgericht hat diese Praxis als praktikabel und rechtmässig bestätigt, sofern die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt ähnlich sind wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2, 2A.148/2000 vom 1. November 2000 E. 5b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.4, A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.5.2, A 1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.3). Eine solche Umlage ist jedoch nicht zu­lässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die fest­gestellten Mängel nicht auf die übrigen Jahre übertragen werden können. Die ESTV muss die übrigen Jahre mindestens mit Stich­pro­ben prüfen und einzelfallweise belegen, dass die betreffenden Mängel auch in den anderen Zeitabschnitten aufgetreten sind (Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts A-4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.4, A 1475/2006 vom 20. November 2008 E. 2.4, A-1531/2006 vom 10. Ja­nuar 2008 E. 2.5.1; Ueli Manser, mwst.com, a.a.O., N. 6 zu Art. 60). 2.8.1. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steu­er­be­hör­de für die steu­er­be­grün­den­den und -mehrenden Tat­sachen den Nach­weis zu er­bring­en hat, wäh­rend der steu­er­pflichtigen Person der Nach­weis der Tat­sachen ob­liegt, wel­che die Steu­er­schuld mindern oder auf­heben (Ur­teil des Bun­des­ge­richts vom 14. Juli 2005, ver­öffent­licht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; an­stelle vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.3, Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.7.1; Blumen­stein/Locher, a.a.O., S. 454). 2.8.2. Für das Vorliegen der Vorausset­zungen zur Vornahme einer Er­messens­ein­schätzung ist nach den all­ge­meinen Beweislastregeln die ESTV be­weis­be­lastet (vgl. oben E. 2.8.1; statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.3, 2.9.3). Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzel­fall er­füllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schät­zung nach Er­messen durchgeführt, obliegt es - in Umkehr der allgemei­nen Be­weis­lastregeln (vgl. oben E. 2.8.1) - der steuerpflichtigen Person, den Be­weis für die Un­richtig­keit der Schätzung zu erbringen (statt vieler: Ur­teil des Bun­des­ge­richts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.4; BVGE 2009/60 E. 2.9.3, Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A 2998/2009 vom 11. No­vember 2010 E. 2.10.3). Sie kann sich ge­gen eine zulässigerweise durch­ge­führte Ermessenseinschät­zung deshalb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzu­legen, dass die von der ESTV vor­ge­nommene Schätzung offen­sicht­lich feh­lerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vor­gebrachten Be­hauptungen zu erbringen (an­statt vieler: Urteil des Bun­des­gerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2009/60 E. 2.9.3, Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.10.3).

E. 2.9 Da es sich bei den Vorsteuern (vgl. E. 2.4) um steuermindernde Tatsachen handelt, obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 37 aMWSTG) für deren Vorliegen der steuerpflichtigen Person (vgl. E. 2.8.1). Zwar muss die ESTV den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer respektieren, dies kann indes nur dann gelten, wenn die steuerpflichtige Person ihren aus dem Selbstveranlagungsprinzip fliessenden Pflichten nachkommt. Tut jene dies nicht, kann die ESTV eine Korrektur der Vorsteuern vornehmen, indem sie den von der steuerpflichtigen Person deklarierten Vorsteuerabzug mittels Schätzung kürzt bzw. den unzulässigen Vorsteuerabzug mittels Schätzung ermittelt. Eine Umlage mangelhaft belegter Vorsteuerbeträge eines Teils der Kontrollperiode auf den gesamten kontrollierten Zeitraum ist dabei zulässig (sog. "Fehlumlage"), sofern in den anderen Zeitabschnitten dieselben Verhältnisse vorgeherrscht haben. Die ESTV ist keinesfalls verpflichtet, nach ent­sprechenden Vorsteuerbelegen zu suchen. Es obliegt der steuerpflichtigen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die entsprechenden Doku­mente zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts A 1636/2006 und A-1637/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.4.2, A 3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.1; vgl. bereits Entscheid der Eidge­nössischen Steuer­rekurskommission [SRK] vom 12. Mai 2005 E. 4b.bb.bbb und ccc sowie 5b.aa). Es ist der steuerpflichtigen Person unbenommen, sogar noch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mittels Belegen den Nachweis für angefallene Vorsteuern zu erbringen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1636/2006 und A 1637/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.4.2, A 3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.1, A 1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.4). Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Ermittlung des unzulässigen Vorsteuerabzugs mittels Schätzung wegen mangel­hafter Belege zu unterscheiden ist von Konstellationen, in denen die Vorinstanz den pflichtwidrig nicht oder falsch deklarierten Umsatz der Steu­er­pflichtigen zu ermitteln hat (vgl. E. 2.6). In diesen Fällen ist die Geltendmachung der eventuell angefallenen Vorsteuern ein Recht der Steuerpflichtigen und die Verwaltung darf die Vorsteuern nicht schätzen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. Novem­ber 2008 E. 4.3; vgl. auch etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1636/2006 und A 1637/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.4.2). 3.1. Im vorliegenden Fall korrigierte die Vorinstanz die ihr vorgelegte «Abrechnung» wegen «verbuchte[n], jedoch nicht deklarierte[n] Entgelte[n]» zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. act. 10, Beiblatt zur EA 171'752 Ziffer 1a). In die durch die Vorinstanz vorgenommene Neuberechnung floss betreffend das Jahr 2006 unter anderem ein Betrag von Fr. 4'175'945.-- aus dem Konto 3000: «Ertrag aus Lieferungen und Leis­tungen») ein. 3.2. Die Beschwerdeführerin macht nun sinngemäss geltend, der Betrag auf dem Konto 3000 enthalte Umsätze in der Höhe von Fr. 654'285.--, die aus Landver­käufen resultierten und folglich von der Mehrwertsteuer ausge­nommen seien. Dies lasse sich an­hand der bei­gelegten Unterlagen belegen. Es sei des­halb vom Betrag von Fr. 4'175'945.-- der «Netto­betrag» von Fr. 504'285.-- (Fr. 654'285.-- abzüglich mehrwert­steuer­pflich­tiger Leis­tungen der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 150'000.--) abzuziehen. In diesem Sinne müsse - so die Beschwerdeführerin - bei der EA «auf Seite 2» des Beiblattes (betreffend Neuberechnung der zu bezahlenden Mehrwertsteuer) «die Differenz zu meinen Gunsten im Betrag von Fr. 215'833.-- lauten». 3.3. Die Beschwerdeführerin hat zum Nachweis ihrer Behauptung folgen­de Unterlagen (in Kopien) eingereicht: Fünf «Öffentliche Ur­kun­den be­treffend die Übertragung von Grundeigentum», abge­schlossen zwischen X._______ und diversen Käufern, datierend vom 18.3.2006 (Verkaufspreis: Fr. 130'140.--), vom 25.3.2006 (Verkaufs­preis: Fr. 124'845.--), vom 3.4.2006 (Verkaufspreis: Fr. 107'300.--), vom 29.5.2006 (Verkaufspreis: Fr. 112'200.--), vom 8.6.2006 (Verkaufspreis: Fr. 241'200.--); diverse - mit diesen Verkaufsverträgen in Zusammen­hang stehende - Zahlungsversprechen zu Gunsten von X._______; Posten­auszüge des Kontokorrentkredit-Kontos der Be­schwerde­füh­rerin vom 29.3.2006, 19.4.2006, 9.6.2006 und vom 29.11.2006; Posten­auszüge des Universalkontos von X._______ vom 28.3.2006, 4.4.2006, 13.4.2006 und vom 8.6.2006 sowie einen vermutlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgestellten Check über Fr. 180'000.-- (aufgrund schwacher Kopie teilweise nicht lesbar, Check-Nummer nicht erkennbar). Zunächst ist festzuhalten, dass die Kaufverträge nicht die Be­schwer­de­führerin, sondern X._______ als Verkäufer der Grund­stücke nennen. Die Vorinstanz geht deshalb zu Recht davon aus, dass die Verkaufserlöse nicht den Umsätzen der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. Im Übrigen hat zwar die Beschwerde­füh­rerin im Auftrag von X._______ ver­schie­dene Vergütungen erhalten. Die Grundlage für diese Zahlungen ist nicht bekannt. Für eine dieser Vergütungen (im Umfang von Fr. 130'140.--) ist als Mit­teilung des Auf­traggebers «Kaufpreis GB 450» ver­merkt (Posten­auszug des Kontokorrentkredit-Kontos vom 29.3.2006). Allerdings ist nicht nach­vollziehbar, wie die Be­schwer­de­führerin den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 654'285.-- errechnet, ergibt sich doch aus den Kauf­ver­trägen ein Verkaufserlös von total Fr. 715'685.--. Von X._______ wurden aber lediglich Fr. 475'285.-- (Fr. 130'140.-- am 28.3.2006, Fr. 232'145.-- am 19.4.2006 und Fr. 112'000.-- am 29.11.2006, vgl. Postenauszüge des Kontokorrent­kredit-Kontos) über­wiesen. Massgebend ist nun aber ohnehin, dass die von der Beschwerde­füh­rerin vor­ge­legten Bank­belege in keiner Weise den Nachweis zu erbrin­gen vermögen, dass diese Ver­kaufs­erlöse anschliessend tat­sächlich auf dem Konto 3000 ver­bucht worden und in den Betrag von Fr. 4'175'945.-- eingeflossen sind. Wie die Vor­instanz richtig bemerkt, kann in der Bilanz (act. 2) der Be­schwer­deführerin per 31. Dezember 2006 im Anlagevermögen bzw. be­triebsfremden Ver­mögen im Vergleich zum Vorjahreswert per 31. De­zem­ber 2005 kein den geltend gemachten Landverkäufen ent­sprech­ender Abfluss fest­ge­stellt werden. Aus den ein­gereichten Unter­lagen ver­mag die Beschwerde­füh­rerin somit nichts zu ihren Gunsten ab­zu­leiten. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt mangels Nachweis von steuer­mindernden Tatsachen (vgl. E. 2.8.1) abzuweisen.

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte anlässlich ihrer Kontrolle fest, dass die Beschwerdeführerin nahezu alle von ihr erbrachten Leistungen zum Normal­satz von 7.6% fakturiert hatte. Die Pflanzenlieferungen waren meistens nicht, wie vorgeschrieben, gesondert (mit Ausweis des reduzierten Steuersatzes von 2.4%) in Rechnung gestellt worden (vgl. E. 2.3). Gegenüber der ESTV hat die Beschwerdeführerin allerdings zu einem grossen Teil zum reduzierten Satz abgerechnet. Die Vor­instanz nahm wegen dieser Steuersatzdifferenzen eine Er­messens­einschätzung vor. Den prozentualen Anteil der tatsächlich zu 2.4% abgerechneten Leistungen errechnete sie auf der Basis der Debitorenrechnungen des Jahres 2003 (Buchstaben «A-E») und den Debitorenrechnungen des Jahres 2006 (Buchstaben «N R»). Dies er­gab einen Anteil von 0.46% am Gesamtumsatz. Weiter ging die Vor­ins­tanz zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Annahme aus, dass Pflanzenverkäufe gegen Bar (ohne Belege) stattgefunden haben. Die Vorinstanz ging gestützt auf diese Überlegungen von einem prozentualen Anteil von 2% (des Gesamtumsatzes) der zum re­duzierten Satz steuerbaren Leistungen aus.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt in grundsätzlicher Hinsicht, dass anhand ihrer Buch­füh­rung die Festlegung der Steuersatz­differenzen «im Nach­hinein schwierig» ist. Sie macht aber geltend, aus den nachgereichten, lückenlosen Unterlagen betreffend die - vorliegend nicht strittige - EA Nr. 171'753 gehe «ein Umsatzanteil von 10.456% vom Gesamtumsatz zum Mehrwert­steuer­satz von 2.4%» her­vor. Diesen Anteil habe die ESTV so akzeptiert. Da ihre «Geschäftsnatur» unverändert geblieben sei, müsse auch auf die vorangegangenen, noch strittigen Perioden ebenfalls «ein Anteil von 10% zum Mehr­wert­steuersatz von 2.4% anrechenbar» sein. Entsprechend sei die Mehr­wert­steuerschuld neu zu berech­nen.

E. 4.3 Aus dem von der Beschwerdeführerin Dargelegten geht hervor, dass sie - zu Recht - nicht bestreitet, dass die Vorinstanz zur Er­messens­einschätzung verpflichtet war: Da die Beschwerdeführerin ihren Kunden für ihre Pflanzenlieferungen Mehrwert­steu­er mit einem Satz von 7.6% in Rechnung stellte, gegenüber der Vorinstanz für dieselben Lieferungen aber denjenigen von 2.4% aus­wies, stimmten die deklarierten Ergebnisse mit dem wirklichen Sachver­halt offen­sichtlich nicht überein (vgl. E. 2.6 und 2.7). Was die Beschwerdeführerin allerdings nun beanstandet, ist die Schät­zung selbst. Sie ver­langt die Anrechnung von 10% an satzreduzierten Leistungen (statt 2% [vgl. E. 4.1]) aufgrund der angeblich gleich gebliebenen «Geschäftsnatur». Für die Unrichtigkeit einer zu Recht vorgenommenen Schätzung ist die Beschwerdeführerin be­weis­belastet. Ein solcher Beweis verlangt, dass im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen wird, wo und inwiefern die von der ESTV vor­ge­nommene Schätzung offen­sichtlich feh­lerhaft sein soll (vgl. E. 2.8.2). Mit ihrem pauschalen und gänzlich unbelegt ge­blie­benen Einwand, ihre «Ge­schäfts­natur» während der drei Monate des 2. Quartal 2008 entspreche derjenigen in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2008, ist sie diesen Anfor­de­rungen an die Beweispflicht in keiner Weise nachgekommen. Sie vermag damit die von der Vor­instanz sorgfältig vorgenommene Ermessenseinschätzung, die sich auf Daten aus zwei ganzen Kalenderjahren (und nicht bloss auf drei Monate) stützt (vgl. E. 4.1) und damit den Schwankungen des Geschäftsverlaufs Rechnung trägt, nicht zu entkräften. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter gegen die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung der von ihr deklarierten Vorsteuern. Sie wendet ein, die Vorinstanz hätte die Vorsteuern nicht mit dem prozentualen Anteil der Vorsteuern am Bruttoumsatz von 3.96% korrigieren dürfen. Sie stellt sich erneut auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe das Steuerjournal für das (hier nicht strittige) 2. Quartal 2008 an­erkannt. Danach betrage der «Vor­steuersatz» 4.904% des Gesamt­um­satzes. Auf dieser Grund­lage seien die Vorsteuer­korrekturen der noch strittigen Perioden eben­falls anzu­passen.

E. 5.2 Die Vorinstanz befand, die Beschwerdeführerin habe, abgesehen vom (pro­vi­sorischen) Steuerjournal des Jahres 2007, die Vorsteuern teilweise mangelhaft belegt. Das wird von der Beschwerdeführerin denn auch gar nicht bestritten. Anhand des Steuerjournales des Jahres 2007 ermittelte die Vorinstanz einen effektiven, prozentualen Anteil der Vor­steu­ern am Brutto­umsatz von 3.96%. Auf der Basis dieses Kalenderjahres korrigierte sie die Vorsteuern der übrigen, mangelhaft belegten Perioden mittels Umlage. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, darf die ESTV doch - sofern die steuerpflichtige Person den aus dem Selbstveranlagungsprinzip fliessenden Pflichten nicht nachkommt - den Vorsteuerabzug mittels Schätzung kürzen und das entsprechende Ergebnis auf die gesamte Kontrollperiode umlegen (vgl. E. 2.9). Hinsichtlich der Basis der Umlage ist sodann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - der zutreffenden Argumentation der Vorinstanz zu folgen, wonach ein ein ganzes Kalenderjahr umfassendes Steuerjournal (i.c. das Jahr 2007) eine weit geeignetere und aussagekräftigere Basis für die Umlage bildet, als das bloss drei Monate betreffende Steuerjournal des 2. Quartals 2008. Indem die Beschwerdeführerin lediglich pauschal und in allgemeiner Weise behauptet, die Vorsteuern seien auf der Basis des (hier nicht strittigen) 2. Quartals 2008 zu korrigieren, verkennt sie, dass sie die Beweislast für die steuermindernden Tatsachen trägt (vgl. E. 2.8.1 und E. 2.9). Demgemäss obliegt es ihr, entsprechende Belege und Doku­mente beizubringen, um die angefallenen Vorsteuern in den strittigen Perioden genau nachzuweisen bzw. zu belegen, dass die Umlage nicht auf haltbaren Grundlagen beruht. Nachdem sie keine solchen Beweismittel eingereicht hat, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.1. In ver­fahrensrechtlicher Hinsicht kritisiert die Beschwerde­füh­rerin, dass sie nicht - wie bei der EA Nr. 171'753 - zur Ein­reichung wei­terer Unterlagen und Dokumente aufgefordert worden sei. Dies stelle eine «Rechtsungleichheit in der Urteilsfindung» dar. 6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 3 aMWSTG hat, wer eine Einsprache er­hebt, die geeigneten Beweismittel anzugeben und von sich aus ein­zu­reichen. Der Einwand erweist sich somit als offensichtlich unbe­gründet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ver­fah­rensausgang sind die Verfahrenskos­ten für das Beschwer­de­verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auf Fr. 5'000.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuer­le­gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem ge­leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteient­schädigung zu­ge­sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 8 ff. VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Iris Widmer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-549/2010 Urteil vom 12. September 2011 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Iris Widmer. Parteien X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand MWST (1/2003-1/2008); Vorsteuerkorrektur; Steuersatz; Ermessensveranlagung. Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) betreibt eine Landschafts- und Handelsgärtnerei. An diversen Tagen im September und November 2008 führte die Eid­genössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine Mehr­wertsteuerkontrolle betreffend die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2008 (1. Quartal 2003 bis 2. Quartal 2008) durch. Es wurden dabei ins­besondere Unstimmigkeiten hinsichtlich der dekla­rierten Umsätze, Steuersätze und Vorsteuern festgestellt. Die ESTV stellte deshalb am 7. November 2008 zu Lasten der Steuerpflichtigen zwei Ergänzungs­ab­rech­­ungen (EA) aus: Die EA Nr. 171'752 (1. Quar­tal 2003 bis 1. Quar­tal 2008; Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2008) in der Höhe von (gerundet) Fr. 351'240.-- zuzüglich Ver­zugszins von 5% seit dem 30. Juni 2006 sowie die EA Nr. 171'753 (2. Quartal 2008; Zeit vom 1. April 2008 bis 30. Juni 2008) in der Höhe von (gerundet) Fr. 24'070.-- zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 31. Au­gust 2008. B. Mit Brief vom 9. November 2008 (erneut eingesendet in Kopie am 8. April 2009) bestritt die Steuerpflichtige die Rechtmässigkeit der beiden EA und verlangte eine einsprachefähige Ver­fügung. Am 8. Mai 2009 erliess die ESTV je EA einen separaten Entscheid, der - unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen und die von ihr er­teilten Weisungen - die Rechtmässigkeit der jeweiligen Steuerfor­de­rung bestätigte. C. Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 7. Juni 2009 (betreffend die EA Nr. 171'752) bzw. am 6. Juni 2009 (betreffend die EA Nr. 171'753) Ein­sprache (Postaufgabe jeweils 8. Juni 2009). Auf Auf­forderung der ESTV hin reichte die Steuerpflichtige am 20. Oktober 2009 innert Frist diverse Unterlagen betreffend die EA Nr. 171'753 nach. Die Steuer­pflichtige bestritt einzelne Punkte der Berechnung der Umsatz­differen­zen, beanstandete die Aufrechnung von Steuersatzdifferenzen und die durch die ESTV vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen. Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2009 vereinigte die ESTV die beiden Verfahren (Ziffer 1 des Dispositivs). Die Einsprache be­treffend die EA Nr. 171'752 (1. Quartal 2003 bis 1. Quartal 2008) wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziffer 2 des Dispositivs) und die Steuer­pflichtige zur Leistung von Mehrwertsteuern in der bereits in der EA festgehaltenen Höhe verpflichtet (Ziffer 4 des Dis­po­sitivs). Die Ein­sprache betreffend die EA Nr. 171'753 (2. Quartal 2008) wurde gutgeheissen (Ziffer 3 des Dispositivs) und die Steuer­pflich­tige zur Leistung von Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 9'941.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 31. Au­gust 2008 ver­pflichtet. In ihrer Begründung brachte die ESTV haupt­säch­lich vor, dass die Steuerpflichtige den Beweis für verschiedene steuer­min­dernde Tat­sachen schuldig geblieben sei. Aufgrund der mangel­haften und teilweise nicht nachvollziehbaren Buchführung sei die ESTV zur Schätzung der Steuersatzdifferenzen und der Vor­steuern verpflichtet gewesen. D. Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 (Postaufgabe 29. Januar 2010) erhob die Steuerpflichtige (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundes­verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 2 des Einspracheentscheides und die Neuberechnung der von ihr für die Zeit vom 1. Quartal 2003 bis zum 1. Quartal 2008 geschuldeten Steuer unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2010 schloss die ESTV (Vor­ins­tanz) auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vor­lie­genden Beschwerde sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sach­verhalt hat sich in den Jahren 2003 bis 2008 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die ge­stützt da­rauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle wäh­rend ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und ent­stan­de­nen Rechtsver­hältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren unter­steht deshalb in materieller Hinsicht dem bisherigen Recht (aMWSTG, AS 2000 1300). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des In­kraft­tretens hängige Verfahren anwend­bar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG in­sofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchst­rich­ter­licher Recht­sprech­ung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hän­gige Ver­fah­ren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwen­dung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sach­ver­hal­te kommen darf (aus­führlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3, vgl. auch Urteil des Bundes­ver­waltungsgerichts A-6642/2008 vom 8. November 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen etwa die Regelungen betreffend das Selbst­ver­an­la­gungs­prinzip, die Buchführung, die Einreichung der Abrechnung und die Ermessenseinschätzung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht an­wend­bar ist (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2 und E. 5.7, A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3 mit Hinweisen). 1.3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich noch die EA Nr. 171'752 (betreffend 1. Quartal 2003 bis 1. Quartal 2008; vgl. act. 10). Die EA Nr. 171'753 (betreffend 2. Quartal 2008) hingegen ist unstrittig. Folgende drei Punkte der EA Nr. 171'752 liegen noch im Streit: Umsatz­differenzen gemäss Ziffer 1a (betreffend Konto 3000; Ertrag aus Lieferungen und Leistungen), Steuersatz­diffe­ren­zen gemäss Ziffer 2 und Vorsteuerkorrekturen gemäss Ziffer 3. 2. 2.1. Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die durch steu­erpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten Lieferun­gen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Von der Steuer ausgenommen sind namentlich die Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken (Art. 18 Ziffer 20 aMWSTG). 2.2. Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer ist das Entgelt (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. statt vieler: BGE 126 II 451 E. 6). Dazu ge­hört alles, was die Empfängerin oder an ihrer Stelle eine dritte Per­son als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienst­leistung auf­wendet (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG). 2.3. Der Steuersatz betrug in der massgeblichen Zeit in der Regel 7.6% (vgl. Art. 36 Abs. 3 aMWSTG). Für u.a. lebende Pflanzen betrug er 2.4%. Ge­son­der­te Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung er­bracht wird (Art. 36 Abs. 1 Ziffer 5 aMWSTG). 2.4. Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst­leis­tungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Steu­er­ab­rechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung ge­stellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG; sog. Vorsteuerabzug). 2.5. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 aMWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-62992009 vom 21. April 2011 E. 5.1, A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.1; vgl. auch Ernst Blumen­stein/Peter Locher, System des schwei­zerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies be­deutet, dass die steuer­pflichtige Person selbst und unaufgefordert über ihre Umsätze und Vor­steuern ab­zu­rechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ab­rech­nungs­periode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV ab­zu­liefern hat. Dabei hat sie die geschuldete Mehrwertsteuer selbst festzu­stellen. Sie ist allein für die voll­ständige und richtige Ver­steu­erung ihrer steuerbaren Um­sätze und für die korrekte Ermittlung der Vor­steuer verantwortlich. Die ESTV ermittelt die Höhe des ge­schulde­ten Mehr­wert­steuerbetrags nur dann an Stelle der steuer­pflich­tigen Per­son, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Ur­teile des Bundes­verwal­tungsgerichts A 4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.1, A-6642/2008 vom 8. Novem­ber 2010 E. 2, A-4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.1, A 746/2007 vom 6. No­vember 2009 E. 2.1; Isabelle Homberger Gut, mwst.com, Kom­mentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [nachfolgend: mwst.com], Basel 2000, N. 1 ff. zu Art. 46; Alois Camen­zind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehr­wert­steu­ergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1579 ff.). 2.5.1. Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört ins­be­sonde­re die Buchführungspflicht (vgl. dazu die Urteile des Bun­des­ge­richts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1 f.; BVGE 2009/60 E. 2.5.1). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die Mehr­wert­steu­er­pflichtige ihre Geschäfts­bücher ordnungsgemäss zu füh­ren und so ein­zurichten, dass sich aus ihnen die für die Fest­stellung der Mehr­wert­steuerpflicht sowie für die Be­rechnung der Steuer und der ab­zieh­baren Vorsteuern mass­ge­ben­den Tatsachen leicht und zu­ver­lässig er­mitteln lassen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.2, A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.2). 2.5.2. Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestim­mung­en aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlas­ses der Wegleitung für Mehrwertsteuer­pflichtige (in erster Auflage er­schienen im Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu heraus­ge­geben per 1. Januar 2001 [und per 1. Ja­nuar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch ge­macht. In den - vorliegend ein­schlä­gigen - Wegleitungen 2001 und 2008 sind ge­nauere An­gaben ent­halten, wie eine derarti­ge Buchhaltung auszuge­stalten ist (Rz. 878 ff.). Demnach ist die abzugsberechtigte Vorsteuer auf separaten Konti zu verbuchen (Rz. 900 f.). Alle Ge­schäfts­vorfälle müssen fortlaufend, chrono­logisch und lückenlos aufge­zeich­net wer­den (Rz. 884) und alle Ein­tragungen haben sich auf ent­sprech­ende Belege zu stützen, so dass die ein­zel­nen Geschäfts­vor­fälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grund­bücher bis zur Steu­er­ab­rech­nung und bis zum Jahresab­schluss sowie um­gekehrt leicht und genau ver­folgt werden können (sog. «Prüf­spur»; vgl. Rz. 893 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom 3. Feb­ruar 2006 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.2, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.5.3). 2.6. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachver­halt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 60 aMWSTG). Diese Vorschrift unterscheidet zwei vonein­ander unabhängige Konstella­tionen, welche zu einer Ermessensta­xa­tion führen. Die erste ist die­jenige der ungenügenden Aufzeich­nung (Kon­stellation 1). In die­sem Fall hat eine Schätzung insbesondere dann zu er­folgen, wenn die Ver­stösse gegen die for­mellen Buch­haltungsvorschriften als derart gra­vierend zu quali­fizieren sind, dass sie die materielle Richtig­keit der Buch­haltungser­geb­nisse in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteil des Bun­des­gerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bun­des­verwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3.1). Zweitens kann selbst eine for­mell einwand­freie Buch­führung die Durchführung einer Schätzung er­fordern, wenn die aus­gewiesenen Er­geb­nisse mit dem wirklichen Sach­verhalt offen­sicht­lich nicht über­ein­stimmen (Konstellation 2; statt vieler: Urteil des Bundes­gerichts vom 28. Au­gust 1985, ver­öffent­licht in: Archiv für Schwei­zerisches Abgaberecht [ASA] 58 S. 380 E. 2b; Ur­teile des Bundes­verwal­tungs­gerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3.2, A 3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. Au­gust 2009 E. 3.1). 2.7. Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern ver­pflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzuneh­men (Ur­teile des Bundes­ge­richts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Feb­ruar 2007 E. 3.2; Urteile des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.4.1, A 3678/2007 und A 3680/2007 vom 18. Au­gust 2009 E. 3.2). 2.7.1. Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen be­deutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungs­metho­de zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plau­sib­len Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Si­tua­tion mög­lichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. No­vember 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; Ur­teile des Bundesverwal­tungsgerichts A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.3, A 5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.7 [auszugsweise publiziert in BVGE 2009/60], A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2; Camen­zind/Ho­nauer/Vallen­der, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen einer­seits Schät­zungs­methoden, die auf eine Er­gän­zung oder Rekonstrukti­on der un­ge­nügenden Buch­hal­tung hinaus­laufen, andererseits Um­satz­schät­zungen aufgrund un­be­strittener Teil-Rech­nungser­geb­nisse in Ver­bin­dung mit Erfah­rungs­sätzen (Urteile des Bundesver­wal­tungs­ge­richts A 1572/2006 vom 21. Au­gust 2008 E. 2.5.3, A-1549/2006 vom 16. Mai 2008 E. 4.2). Die brauchbaren Teile der Buch­hal­tung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schät­zung mit­zu­be­rücksichtigen. Sie können durchaus als Basis­werte der Ermessens­ta­xa­tion fungieren (statt vieler: Urteile des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.4.3, A 1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2, A 1572/2006 vom 21. Au­gust 2008 E. 2.5.3; Hans Gerber, Die Steuer­schätzung [Ver­an­la­gung nach Er­messen], in: Steuer Revue [StR] 1980, S. 307). 2.7.2. Eine besondere Methode der Schätzung ist die Umlage. Dabei werden aufgrund eines nach Belegen kontrollierten Zeitraums die Ergebnisse auf andere Zeitperioden der übrigen Kontrollperiode (normalerweise fünf Jahren umfassend) übertragen (Camen­zind/Ho­nauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1684). Das Bundesgericht hat diese Praxis als praktikabel und rechtmässig bestätigt, sofern die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt ähnlich sind wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2, 2A.148/2000 vom 1. November 2000 E. 5b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.4, A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.5.2, A 1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.3). Eine solche Umlage ist jedoch nicht zu­lässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die fest­gestellten Mängel nicht auf die übrigen Jahre übertragen werden können. Die ESTV muss die übrigen Jahre mindestens mit Stich­pro­ben prüfen und einzelfallweise belegen, dass die betreffenden Mängel auch in den anderen Zeitabschnitten aufgetreten sind (Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts A-4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.4, A 1475/2006 vom 20. November 2008 E. 2.4, A-1531/2006 vom 10. Ja­nuar 2008 E. 2.5.1; Ueli Manser, mwst.com, a.a.O., N. 6 zu Art. 60). 2.8.1. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steu­er­be­hör­de für die steu­er­be­grün­den­den und -mehrenden Tat­sachen den Nach­weis zu er­bring­en hat, wäh­rend der steu­er­pflichtigen Person der Nach­weis der Tat­sachen ob­liegt, wel­che die Steu­er­schuld mindern oder auf­heben (Ur­teil des Bun­des­ge­richts vom 14. Juli 2005, ver­öffent­licht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; an­stelle vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.3, Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.7.1; Blumen­stein/Locher, a.a.O., S. 454). 2.8.2. Für das Vorliegen der Vorausset­zungen zur Vornahme einer Er­messens­ein­schätzung ist nach den all­ge­meinen Beweislastregeln die ESTV be­weis­be­lastet (vgl. oben E. 2.8.1; statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.3, 2.9.3). Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzel­fall er­füllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schät­zung nach Er­messen durchgeführt, obliegt es - in Umkehr der allgemei­nen Be­weis­lastregeln (vgl. oben E. 2.8.1) - der steuerpflichtigen Person, den Be­weis für die Un­richtig­keit der Schätzung zu erbringen (statt vieler: Ur­teil des Bun­des­ge­richts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.4; BVGE 2009/60 E. 2.9.3, Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A 2998/2009 vom 11. No­vember 2010 E. 2.10.3). Sie kann sich ge­gen eine zulässigerweise durch­ge­führte Ermessenseinschät­zung deshalb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzu­legen, dass die von der ESTV vor­ge­nommene Schätzung offen­sicht­lich feh­lerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vor­gebrachten Be­hauptungen zu erbringen (an­statt vieler: Urteil des Bun­des­gerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2009/60 E. 2.9.3, Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.10.3). 2.9. Da es sich bei den Vorsteuern (vgl. E. 2.4) um steuermindernde Tatsachen handelt, obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 37 aMWSTG) für deren Vorliegen der steuerpflichtigen Person (vgl. E. 2.8.1). Zwar muss die ESTV den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer respektieren, dies kann indes nur dann gelten, wenn die steuerpflichtige Person ihren aus dem Selbstveranlagungsprinzip fliessenden Pflichten nachkommt. Tut jene dies nicht, kann die ESTV eine Korrektur der Vorsteuern vornehmen, indem sie den von der steuerpflichtigen Person deklarierten Vorsteuerabzug mittels Schätzung kürzt bzw. den unzulässigen Vorsteuerabzug mittels Schätzung ermittelt. Eine Umlage mangelhaft belegter Vorsteuerbeträge eines Teils der Kontrollperiode auf den gesamten kontrollierten Zeitraum ist dabei zulässig (sog. "Fehlumlage"), sofern in den anderen Zeitabschnitten dieselben Verhältnisse vorgeherrscht haben. Die ESTV ist keinesfalls verpflichtet, nach ent­sprechenden Vorsteuerbelegen zu suchen. Es obliegt der steuerpflichtigen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die entsprechenden Doku­mente zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts A 1636/2006 und A-1637/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.4.2, A 3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.1; vgl. bereits Entscheid der Eidge­nössischen Steuer­rekurskommission [SRK] vom 12. Mai 2005 E. 4b.bb.bbb und ccc sowie 5b.aa). Es ist der steuerpflichtigen Person unbenommen, sogar noch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mittels Belegen den Nachweis für angefallene Vorsteuern zu erbringen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1636/2006 und A 1637/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.4.2, A 3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.1, A 1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.4). Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Ermittlung des unzulässigen Vorsteuerabzugs mittels Schätzung wegen mangel­hafter Belege zu unterscheiden ist von Konstellationen, in denen die Vorinstanz den pflichtwidrig nicht oder falsch deklarierten Umsatz der Steu­er­pflichtigen zu ermitteln hat (vgl. E. 2.6). In diesen Fällen ist die Geltendmachung der eventuell angefallenen Vorsteuern ein Recht der Steuerpflichtigen und die Verwaltung darf die Vorsteuern nicht schätzen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. Novem­ber 2008 E. 4.3; vgl. auch etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1636/2006 und A 1637/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.4.2). 3.1. Im vorliegenden Fall korrigierte die Vorinstanz die ihr vorgelegte «Abrechnung» wegen «verbuchte[n], jedoch nicht deklarierte[n] Entgelte[n]» zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. act. 10, Beiblatt zur EA 171'752 Ziffer 1a). In die durch die Vorinstanz vorgenommene Neuberechnung floss betreffend das Jahr 2006 unter anderem ein Betrag von Fr. 4'175'945.-- aus dem Konto 3000: «Ertrag aus Lieferungen und Leis­tungen») ein. 3.2. Die Beschwerdeführerin macht nun sinngemäss geltend, der Betrag auf dem Konto 3000 enthalte Umsätze in der Höhe von Fr. 654'285.--, die aus Landver­käufen resultierten und folglich von der Mehrwertsteuer ausge­nommen seien. Dies lasse sich an­hand der bei­gelegten Unterlagen belegen. Es sei des­halb vom Betrag von Fr. 4'175'945.-- der «Netto­betrag» von Fr. 504'285.-- (Fr. 654'285.-- abzüglich mehrwert­steuer­pflich­tiger Leis­tungen der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 150'000.--) abzuziehen. In diesem Sinne müsse - so die Beschwerdeführerin - bei der EA «auf Seite 2» des Beiblattes (betreffend Neuberechnung der zu bezahlenden Mehrwertsteuer) «die Differenz zu meinen Gunsten im Betrag von Fr. 215'833.-- lauten». 3.3. Die Beschwerdeführerin hat zum Nachweis ihrer Behauptung folgen­de Unterlagen (in Kopien) eingereicht: Fünf «Öffentliche Ur­kun­den be­treffend die Übertragung von Grundeigentum», abge­schlossen zwischen X._______ und diversen Käufern, datierend vom 18.3.2006 (Verkaufspreis: Fr. 130'140.--), vom 25.3.2006 (Verkaufs­preis: Fr. 124'845.--), vom 3.4.2006 (Verkaufspreis: Fr. 107'300.--), vom 29.5.2006 (Verkaufspreis: Fr. 112'200.--), vom 8.6.2006 (Verkaufspreis: Fr. 241'200.--); diverse - mit diesen Verkaufsverträgen in Zusammen­hang stehende - Zahlungsversprechen zu Gunsten von X._______; Posten­auszüge des Kontokorrentkredit-Kontos der Be­schwerde­füh­rerin vom 29.3.2006, 19.4.2006, 9.6.2006 und vom 29.11.2006; Posten­auszüge des Universalkontos von X._______ vom 28.3.2006, 4.4.2006, 13.4.2006 und vom 8.6.2006 sowie einen vermutlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgestellten Check über Fr. 180'000.-- (aufgrund schwacher Kopie teilweise nicht lesbar, Check-Nummer nicht erkennbar). Zunächst ist festzuhalten, dass die Kaufverträge nicht die Be­schwer­de­führerin, sondern X._______ als Verkäufer der Grund­stücke nennen. Die Vorinstanz geht deshalb zu Recht davon aus, dass die Verkaufserlöse nicht den Umsätzen der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. Im Übrigen hat zwar die Beschwerde­füh­rerin im Auftrag von X._______ ver­schie­dene Vergütungen erhalten. Die Grundlage für diese Zahlungen ist nicht bekannt. Für eine dieser Vergütungen (im Umfang von Fr. 130'140.--) ist als Mit­teilung des Auf­traggebers «Kaufpreis GB 450» ver­merkt (Posten­auszug des Kontokorrentkredit-Kontos vom 29.3.2006). Allerdings ist nicht nach­vollziehbar, wie die Be­schwer­de­führerin den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 654'285.-- errechnet, ergibt sich doch aus den Kauf­ver­trägen ein Verkaufserlös von total Fr. 715'685.--. Von X._______ wurden aber lediglich Fr. 475'285.-- (Fr. 130'140.-- am 28.3.2006, Fr. 232'145.-- am 19.4.2006 und Fr. 112'000.-- am 29.11.2006, vgl. Postenauszüge des Kontokorrent­kredit-Kontos) über­wiesen. Massgebend ist nun aber ohnehin, dass die von der Beschwerde­füh­rerin vor­ge­legten Bank­belege in keiner Weise den Nachweis zu erbrin­gen vermögen, dass diese Ver­kaufs­erlöse anschliessend tat­sächlich auf dem Konto 3000 ver­bucht worden und in den Betrag von Fr. 4'175'945.-- eingeflossen sind. Wie die Vor­instanz richtig bemerkt, kann in der Bilanz (act. 2) der Be­schwer­deführerin per 31. Dezember 2006 im Anlagevermögen bzw. be­triebsfremden Ver­mögen im Vergleich zum Vorjahreswert per 31. De­zem­ber 2005 kein den geltend gemachten Landverkäufen ent­sprech­ender Abfluss fest­ge­stellt werden. Aus den ein­gereichten Unter­lagen ver­mag die Beschwerde­füh­rerin somit nichts zu ihren Gunsten ab­zu­leiten. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt mangels Nachweis von steuer­mindernden Tatsachen (vgl. E. 2.8.1) abzuweisen. 4. 4.1. Die Vorinstanz stellte anlässlich ihrer Kontrolle fest, dass die Beschwerdeführerin nahezu alle von ihr erbrachten Leistungen zum Normal­satz von 7.6% fakturiert hatte. Die Pflanzenlieferungen waren meistens nicht, wie vorgeschrieben, gesondert (mit Ausweis des reduzierten Steuersatzes von 2.4%) in Rechnung gestellt worden (vgl. E. 2.3). Gegenüber der ESTV hat die Beschwerdeführerin allerdings zu einem grossen Teil zum reduzierten Satz abgerechnet. Die Vor­instanz nahm wegen dieser Steuersatzdifferenzen eine Er­messens­einschätzung vor. Den prozentualen Anteil der tatsächlich zu 2.4% abgerechneten Leistungen errechnete sie auf der Basis der Debitorenrechnungen des Jahres 2003 (Buchstaben «A-E») und den Debitorenrechnungen des Jahres 2006 (Buchstaben «N R»). Dies er­gab einen Anteil von 0.46% am Gesamtumsatz. Weiter ging die Vor­ins­tanz zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Annahme aus, dass Pflanzenverkäufe gegen Bar (ohne Belege) stattgefunden haben. Die Vorinstanz ging gestützt auf diese Überlegungen von einem prozentualen Anteil von 2% (des Gesamtumsatzes) der zum re­duzierten Satz steuerbaren Leistungen aus. 4.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt in grundsätzlicher Hinsicht, dass anhand ihrer Buch­füh­rung die Festlegung der Steuersatz­differenzen «im Nach­hinein schwierig» ist. Sie macht aber geltend, aus den nachgereichten, lückenlosen Unterlagen betreffend die - vorliegend nicht strittige - EA Nr. 171'753 gehe «ein Umsatzanteil von 10.456% vom Gesamtumsatz zum Mehrwert­steuer­satz von 2.4%» her­vor. Diesen Anteil habe die ESTV so akzeptiert. Da ihre «Geschäftsnatur» unverändert geblieben sei, müsse auch auf die vorangegangenen, noch strittigen Perioden ebenfalls «ein Anteil von 10% zum Mehr­wert­steuersatz von 2.4% anrechenbar» sein. Entsprechend sei die Mehr­wert­steuerschuld neu zu berech­nen. 4.3. Aus dem von der Beschwerdeführerin Dargelegten geht hervor, dass sie - zu Recht - nicht bestreitet, dass die Vorinstanz zur Er­messens­einschätzung verpflichtet war: Da die Beschwerdeführerin ihren Kunden für ihre Pflanzenlieferungen Mehrwert­steu­er mit einem Satz von 7.6% in Rechnung stellte, gegenüber der Vorinstanz für dieselben Lieferungen aber denjenigen von 2.4% aus­wies, stimmten die deklarierten Ergebnisse mit dem wirklichen Sachver­halt offen­sichtlich nicht überein (vgl. E. 2.6 und 2.7). Was die Beschwerdeführerin allerdings nun beanstandet, ist die Schät­zung selbst. Sie ver­langt die Anrechnung von 10% an satzreduzierten Leistungen (statt 2% [vgl. E. 4.1]) aufgrund der angeblich gleich gebliebenen «Geschäftsnatur». Für die Unrichtigkeit einer zu Recht vorgenommenen Schätzung ist die Beschwerdeführerin be­weis­belastet. Ein solcher Beweis verlangt, dass im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen wird, wo und inwiefern die von der ESTV vor­ge­nommene Schätzung offen­sichtlich feh­lerhaft sein soll (vgl. E. 2.8.2). Mit ihrem pauschalen und gänzlich unbelegt ge­blie­benen Einwand, ihre «Ge­schäfts­natur» während der drei Monate des 2. Quartal 2008 entspreche derjenigen in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2008, ist sie diesen Anfor­de­rungen an die Beweispflicht in keiner Weise nachgekommen. Sie vermag damit die von der Vor­instanz sorgfältig vorgenommene Ermessenseinschätzung, die sich auf Daten aus zwei ganzen Kalenderjahren (und nicht bloss auf drei Monate) stützt (vgl. E. 4.1) und damit den Schwankungen des Geschäftsverlaufs Rechnung trägt, nicht zu entkräften. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter gegen die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung der von ihr deklarierten Vorsteuern. Sie wendet ein, die Vorinstanz hätte die Vorsteuern nicht mit dem prozentualen Anteil der Vorsteuern am Bruttoumsatz von 3.96% korrigieren dürfen. Sie stellt sich erneut auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe das Steuerjournal für das (hier nicht strittige) 2. Quartal 2008 an­erkannt. Danach betrage der «Vor­steuersatz» 4.904% des Gesamt­um­satzes. Auf dieser Grund­lage seien die Vorsteuer­korrekturen der noch strittigen Perioden eben­falls anzu­passen. 5.2. Die Vorinstanz befand, die Beschwerdeführerin habe, abgesehen vom (pro­vi­sorischen) Steuerjournal des Jahres 2007, die Vorsteuern teilweise mangelhaft belegt. Das wird von der Beschwerdeführerin denn auch gar nicht bestritten. Anhand des Steuerjournales des Jahres 2007 ermittelte die Vorinstanz einen effektiven, prozentualen Anteil der Vor­steu­ern am Brutto­umsatz von 3.96%. Auf der Basis dieses Kalenderjahres korrigierte sie die Vorsteuern der übrigen, mangelhaft belegten Perioden mittels Umlage. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, darf die ESTV doch - sofern die steuerpflichtige Person den aus dem Selbstveranlagungsprinzip fliessenden Pflichten nicht nachkommt - den Vorsteuerabzug mittels Schätzung kürzen und das entsprechende Ergebnis auf die gesamte Kontrollperiode umlegen (vgl. E. 2.9). Hinsichtlich der Basis der Umlage ist sodann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - der zutreffenden Argumentation der Vorinstanz zu folgen, wonach ein ein ganzes Kalenderjahr umfassendes Steuerjournal (i.c. das Jahr 2007) eine weit geeignetere und aussagekräftigere Basis für die Umlage bildet, als das bloss drei Monate betreffende Steuerjournal des 2. Quartals 2008. Indem die Beschwerdeführerin lediglich pauschal und in allgemeiner Weise behauptet, die Vorsteuern seien auf der Basis des (hier nicht strittigen) 2. Quartals 2008 zu korrigieren, verkennt sie, dass sie die Beweislast für die steuermindernden Tatsachen trägt (vgl. E. 2.8.1 und E. 2.9). Demgemäss obliegt es ihr, entsprechende Belege und Doku­mente beizubringen, um die angefallenen Vorsteuern in den strittigen Perioden genau nachzuweisen bzw. zu belegen, dass die Umlage nicht auf haltbaren Grundlagen beruht. Nachdem sie keine solchen Beweismittel eingereicht hat, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.1. In ver­fahrensrechtlicher Hinsicht kritisiert die Beschwerde­füh­rerin, dass sie nicht - wie bei der EA Nr. 171'753 - zur Ein­reichung wei­terer Unterlagen und Dokumente aufgefordert worden sei. Dies stelle eine «Rechtsungleichheit in der Urteilsfindung» dar. 6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 3 aMWSTG hat, wer eine Einsprache er­hebt, die geeigneten Beweismittel anzugeben und von sich aus ein­zu­reichen. Der Einwand erweist sich somit als offensichtlich unbe­gründet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ver­fah­rensausgang sind die Verfahrenskos­ten für das Beschwer­de­verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auf Fr. 5'000.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuer­le­gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem ge­leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteient­schädigung zu­ge­sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 8 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Iris Widmer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: