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A-5494/2013

A-5494/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-08 · Deutsch CH

Bundespersonal

Sachverhalt

A. A._______ arbeitete im Bereich Z._______ für die Y._______ (...). Nach deren Übernahme durch die Schweizerischen Bundesbahnen SBB per (...) arbeitete er im gleichen Bereich als "Sachbearbeiter Logistik & Qualität" für die SBB. Im entsprechenden Arbeitsvertrag vom (...) (nachfolgend: Arbeitsvertrag) wurde seine Funktion der Funktionsstufe 14 zugeordnet und sein Jahreslohn auf Fr. (...) festgesetzt. B. Im Hinblick auf den Wechsel zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) wurde A._______ am 30. Mai 2011 in einem sog. Verständigungsschreiben mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung des Arbeitsvertrags per 1. Juli 2011 (Inkrafttreten des GAV SBB 2011) dem Anforderungsniveau H zugeordnet. Sein Jahreslohn betrage weiterhin Fr. (...). A._______ unterzeichnete dieses Schreiben (nachfolgend: Abänderungsvereinbarung) am 11. Juni 2011. C. Im Frühling 2012 legten die SBB A._______ einen neuen Arbeitsvertrag vor, der ab 1. Juli 2012 Geltung haben sollte. In diesem Vertrag wurde seine Tätigkeit neu der Funktion "Afficheur" und dem Anforderungsniveau B zugeordnet und ein deutlich tieferer Jahreslohn festgesetzt. Eine Lohngarantie, wie sie Ziff. 113 Abs. 2 GAV SBB 2011 vorsieht (sog. Garantie 2011), enthielt der Vertrag nicht. A._______ war mit dieser Vertragsofferte nicht einverstanden. Einigungsbemühungen unter Mitwirkung des Schweizerischen Eisenbahn- und Verkehrspersonal-Verbandes SEV, in deren Verlauf die SBB einen geänderten Vertrag mit Lohngarantie offerierten, blieben ergebnislos. Am 5. Juli 2013 verlangte der SEV den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. D. Mit Verfügung vom 26. August 2013 ordnete das Kompetenzcenter Compensation & Benefits der SBB die Funktion von A._______ in Abänderung des Arbeitsvertrags rückwirkend per 1. Juli 2011 dem Anforderungsniveau B zu. Ausserdem setzte es seinen Jahreslohn auf diesen Zeitpunkt auf Fr. (...) fest und wies davon Fr. (...) der Garantie 2011 zu. Per 1. Mai 2013 legte es einen leicht höheren Jahreslohn von Fr. (...) fest, wovon es Fr. (...) der Garantie 2011 zuwies. Zur Begründung brachte es vor, die von A._______ ausgeführten Arbeiten entsprächen der Stellenbeschreibung der Funktion "Afficheur", deren Zuordnung zum Anforderungsniveau B korrekt sei. Bei der Einführung des neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystems per 1. Juli 2011 sei seine Funktion jedoch aus Versehen dem Anforderungsniveau H zugewiesen worden. E. Gegen diese Verfügung der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Vorinstanz aufzufordern, ihm den bisherigen Jahreslohn, der per Mai 2013 den Stand von Fr. (...) erreicht habe, unverändert zu gewähren. Insbesondere sei darauf zu verzichten, einen Teil dieses Lohns der Garantie 2011 zuzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, er habe bei der Y._______ die gleichen Arbeiten ausgeführt, wie er jetzt bei der Vorinstanz erledige. Er verstehe deshalb nicht, wieso seine Arbeit nun plötzlich weniger Wert sein solle. Bei der Übernahme der Y._______ habe die Vorinstanz zudem - im Wissen um die bevorstehende Einführung des neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystems - versprochen, die bisherigen Löhne bzw. die bisherigen Anstellungsbedingungen blieben bestehen. Mit der angefochtenen Verfügung verstosse sie gegen dieses Versprechen. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer erledige die gleiche Arbeit wie bei der Y._______ und werde dafür mindestens gleich entlöhnt. Sie habe somit die Übernahmezusicherung eingehalten. Beim Wechsel zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem habe sie im Weiteren die bisherige Funktionseinreihung unbesehen ins neue System überführt, obschon bereits damals die Zuordnung der Funktion zum Anforderungsniveau B korrekt gewesen wäre. G. Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 24. November 2013 ergänzend aus, die Vorinstanz habe seine Funktion bewusst der Funktionsstufe 14 bzw. dem Anforderungsniveau H zugeordnet, damit sich für ihn nichts ändere bzw. um ihr Übernahmeversprechen umzusetzen. Mit der Rückstufung per 1. Juli 2011 versuche sie, die ursprünglich korrekte Einstufung rückgängig zu machen, was ein Vertrauensmissbrauch sei. Im Weiteren beurteile sie die von ihm tatsächlich ausgeübten Arbeiten und die damit verbundenen Anforderungen offensichtlich falsch, was er anlässlich einer persönlichen Anhörung erläutern könne. H. Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2014 ergänzend zu den Gründen für die ursprüngliche Einreihung. Sie bringt vor, gestützt auf die damals vorliegenden Informationen sei sie davon ausgegangen, die Funktion des Beschwerdeführers entspreche der der Funktionsstufe 14 zugeordneten Funktion gemäss der Stellenbeschreibung "Sachbearbeiter Logistik & Qualität". Erst Anfang 2012 habe sie festgestellt, dass dies nicht der Fall sei. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31]; Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG [SR 172.220.1]). Der Vorinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG; Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). Ihr Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und stammt von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 BPG).

E. 1.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Wird die Verfügung insgesamt angefochten, sind Anfechtungsobjekt, d.h. die Verfügung, und Streitgegenstand identisch (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Bestätigung der mit der Abänderungsvereinbarung geschaffenen Vertragssituation (vgl. Bst. E). Damit ficht er die Verfügung insgesamt an. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers in Abänderung des Arbeitsvertrags rückwirkend per 1. Juli 2011 der Stellenbeschreibung "Afficheur" (implizit) und dem Anforderungsniveau B zuordnen sowie den Jahreslohn und die Garantie 2011 wie dargelegt (vgl. Bst. D) festsetzen durfte oder die bestehende Vertragssituation hätte bestätigen müssen. Soweit sich die Parteien in ihren Rechtsschriften auch zur Situation vor dem 1. Juli 2011 äussern, ist darauf nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Beantwortung der streitigen Frage erforderlich ist.

E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinem Begehren nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ungeachtet der ihm gewährten Lohngarantie (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.2; A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2; vgl. ausserdem E. 6.6.3) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Bei Stelleneinreihungen auferlegt es sich bei der Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2; A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3; A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Art. 12 VwVG; BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2012/21 E. 5.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.119). Sofern keine anderslautenden Rügen erhoben werden, kann es indes grundsätzlich davon ausgehen, die entscheidrelevanten Sachumstände seien bereits vollständig erhoben worden. Es braucht nur dann ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen, wenn sich im Rahmen der Instruktion oder Entscheidvorbereitung diesbezügliche Zweifel ergeben (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.119a). Seine Untersuchungspflicht wird insbesondere durch die Mitwirkungspflichten der Parteien gemäss Art. 13 VwVG eingeschränkt (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Es hat diese aber immerhin darüber aufzuklären, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen und welche Tragweite diesen zukommt (BGE 132 II 113 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3608/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1; B-2705/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.120). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist dabei allerdings nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., 3.140a f.).

E. 2.3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt ausserdem der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als richtig erachtet, und diesem jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass es nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (vgl. auch Bst. E und G), die Vorinstanz wolle mit der Rückstufung jene Funktionseinreihung rückgängig machen, die sie bewusst und korrekt vorgenommen habe, damit sich für ihn gegenüber der Situation bei der Y._______ nichts ändere. Damit breche sie ihr Übernahmeversprechen, wonach die Löhne bzw. die Bedingungen, die bei der Y._______ gegolten hätten, bestehen blieben. Dies sei ein Vertrauensmissbrauch. Er sei deshalb auch nicht bereit, das Risiko zu tragen, den hohen Betrag der Garantie 2011 in nächster Zeit auch noch zu verlieren, zumal schon ein bloss teilweiser Wegfall dieser Garantie für ihn unzumutbar wäre und seine Familie in grosse finanzielle Probleme stürzen würde. Der Hinweis der Vorinstanz, er könne mit einer Weiterführung der Garantie auch unter dem nächsten GAV rechnen, beruhige ihn nicht. Die Zuordnung seiner Funktion zum Anforderungsniveau B sei im Weiteren nicht korrekt (vgl. Bst. G).

E. 3.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, sie habe die Funktion des Beschwerdeführers beim Wechsel zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem per 1. Juli 2011 aus Versehen dem Anforderungsniveau H zugeordnet (vgl. Bst. F und H; vgl. auch Bst. D). Die Rückstufung per 1. Juli 2011 sei somit zulässig. Die daraus resultierende Lohnrückforderung habe sie dem Beschwerdeführer aber erlassen. Die bei der Übernahme der Y._______ gemachte Zusicherung werde im Weiteren trotz der Rückstufung eingehalten. Dem Beschwerdeführer werde der bei seiner Anstellung vereinbarte Lohn garantiert (Garantie 2011), weshalb er weiterhin mindestens gleich viel verdiene wie bei der Y._______. Mit einer Weiterführung dieser Garantie sei auch unter dem nächsten GAV zu rechnen. Ein Verzicht auf die Zuweisung eines Teils des Lohns zu dieser Garantie komme hingegen nicht in Frage, da dies das neue Funktionsbewertungs- und Lohnsystem mit seinen Anforderungsniveaus und den dazugehörigen Lohnbändern aushebeln würde. Die Einstufung der Funktion des Beschwerdeführers ins Anforderungsniveau B sei im Übrigen korrekt (vgl. Bst. F und H; vgl. auch Bst. D).

E. 3.3 Nachfolgend ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht zu klären, ob die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers beim Wechsel zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem per 1. Juli 2011 aus Versehen dem Anforderungsniveau H zuordnete oder dies bewusst und in Umsetzung der Übernahmezusicherung tat, damit sich für ihn nichts ändere (vgl. E. 4). Anschliessend ist darauf einzugehen, was sich aus dem festgestellten Sachverhalt für die Frage der Zulässigkeit der Rückstufung auf diesen Zeitpunkt ergibt (vgl. E. 5 und 6). Schliesslich ist zu prüfen, ob die Einstufung ins Anforderungsniveau B korrekt ist (vgl. E. 7).

E. 4 Was der Beschwerdeführer mit bewusster Überführung genau meint, ist nicht ohne Weiteres klar. Seine Ausführungen legen indes nahe, dass er der Ansicht ist, die Vorinstanz habe seine Funktion dem Anforderungsniveau H zugeordnet, damit er weiterhin einen Lohn in der gleichen Höhe wie bei der Y._______ erhalte und dieser auch nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass ein Teil davon der - unter dem nächsten GAV SBB allenfalls wegfallenden - Garantie 2011 zugewiesen wird.

E. 4.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. A), wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz als "Sachbearbeiter Logistik & Qualität" angestellt. Diese Funktion war gemäss der Stellenbeschreibung der Funktionsstufe 14 zugeordnet. Im dazugehörigen Dokument "Funktionsbewertung: Definitive Zuordnung - Bestätigung" vom (...) wurde vermerkt, diese Einstufung entspreche dem Anforderungsniveau H des künftigen Funktionsbewertungs- und Lohnsystems gemäss dem GAV SBB 2011. Anzeichen dafür, dass beim Systemwechsel per 1. Juli 2011 nicht nur die bisherige Funktionsstufe durch das Anforderungsniveau gemäss diesem Dokument ersetzt, sondern auch überprüft wurde, ob die tatsächliche Funktion des Beschwerdeführers dieser Funktion entspricht, ergeben sich aus den Akten nicht. Diese legen somit nahe, dass die Vorinstanz - wie sie darlegt - die ursprüngliche Funktionseinstufung unbesehen ins neue System überführte. Hinweise darauf, dass sie die Funktion des Beschwerdeführers aus dem von diesem genannten Grund dem Anforderungsniveau H zuordnete, bestehen demgegenüber nicht. Dies schliesst dessen Darstellung allerdings nicht zwingend aus. Es ist daher erforderlich, auf die Gründe für die ursprüngliche Funktionszuweisung und -einstufung einzugehen.

E. 4.2 Auch in dieser Hinsicht ist den Akten allerdings nichts zu entnehmen, was für die Darstellung des Beschwerdeführers sprechen würde. Dieser reichte mit seiner Beschwerde vielmehr selber eine E-Mail von Seiten der Y._______ ein (vgl. E-Mail von B._______ vom [...]), in der seine damalige Funktion in einer Weise beschrieben wird, die die Darstellung der Vorinstanz stützt, wonach sie bei der sehr kurzfristig erfolgten Übernahme der Y._______ aufgrund deren Angaben davon ausgegangen sei, die Funktion des Beschwerdeführers entspreche der Stellenbeschreibung "Sachbearbeiter Logistik & Qualität". Für diese Darstellung sprechen weiter - wenn auch in geringerem Mass - die von der Vorinstanz eingereichte Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Y._______ vom (...) (vgl. Vernehmlassungsbeilage 14) und eine weitere E-Mail von Seiten der Y._______ (vgl. E-Mail von B._______ vom [...] [Vernehmlassungsbeilage 8a]). Dass die Vorinstanz die Funktionszuweisungen bei der Übernahme der Y._______ anhand deren Angaben vornahm, erscheint zudem plausibel und nachvollziehbar. Daraus kann zwar nicht ohne Weiteres gefolgert werden, die Vorinstanz sei beim Beschwerdeführer von der Richtigkeit der Funktionszuweisung restlos überzeugt gewesen. Auch ist nicht auszuschliessen, dass ihr die Informationen der Y._______ insofern gelegen kamen, als sie ihr ermöglichten, dem Beschwerdeführer eine Funktion zuzuweisen, die die Ausrichtung des bisherigen Lohns und damit die Umsetzung der Übernahmezusicherung unproblematisch zuliess. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei der Anstellung des Beschwerdeführers die Qualifikation seiner Funktion bei der Y._______ und nicht die Übernahmezusicherung für die Funktionszuweisung und damit die Funktionseinstufung massgeblich war.

E. 4.3 Angesichts dessen ist hinsichtlich der hier interessierenden Frage davon auszugehen, dass die Vorinstanz die ursprüngliche Funktionszuweisung beim Wechsel zum neuen System nicht deshalb beibehielt bzw. die Funktionsstufe 14 nicht deshalb durch das Anforderungsniveau H ersetzte, weil sie sicherstellen wollte, dass sich für den Beschwerdeführer nichts ändert, sondern weil sie mangels einer Überprüfung seiner Tätigkeit die Richtigkeit der ursprünglichen Funktionszuweisung und entsprechend auch der ursprünglichen Funktionseinstufung voraussetzte und diese unbesehen übernahm. Dies gilt umso mehr, als sie seinen bisherigen Lohn und damit die Übernahmezusicherung auch durch Zuweisung der von ihr nunmehr als zutreffend beurteilten Funktion bzw. durch Zuordnung zum entsprechenden Anforderungsniveau und Gewährung der Garantie 2011 hätte sicherstellen können (vgl. E. 5.2.2). Es ist entsprechend auch davon auszugehen, dass sie weder die ursprüngliche Funktionszuweisung beibehalten noch die Funktion des Beschwerdeführers dem Anforderungsniveau H zugeordnet hätte, wenn sie bereits im Zeitpunkt des Wechsels zum neuen System bzw. des Abschlusses der Abänderungsvereinbarung der Ansicht gewesen wäre, die ursprüngliche Funktionszuweisung bzw. die Zuordnung zur Funktionsstufe 14 sei falsch. Unter der noch zu prüfenden Voraussetzung, dass ihre nunmehrige Ansicht zutrifft (vgl. E. 7), kann ihre Sachverhaltsdarstellung, wonach sie die Funktion des Beschwerdeführers aus Versehen dem Anforderungsniveau H zugeordnet habe, demnach als erstellt gelten (vgl. E. 2.2).

E. 5 Gestützt auf die vorstehende Sachverhaltsfeststellung ist nachfolgend zunächst zu klären, ob der Rückstufung per 1. Juli 2011 die Übernahmezusicherung entgegensteht.

E. 5.1 Das öffentliche Dienstverhältnis ist nicht unabänderlich. Ein umfassender Schutz bestimmter Ansprüche aus dem Dienstverhältnis besteht nur, wenn diese als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können, die durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt sind (vgl. BGE 106 Ia 163 E. 1b; vgl. auch BGE 132 II 485 E. 9.5). Dies trifft für vermögensrechtliche Ansprüche der öffentlichen Angestellten in der Regel nicht zu, sondern nur dann, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklungen ausnimmt, oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1745/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4.2; A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.2; Jasmin Malla, in: Stämpflis Handkommentar, Bundespersonalgesetz, 2013, Art. 15 N. 12).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass die Vorinstanz bei der Übernahme der Y._______ zusicherte, die bisherigen Löhne blieben (möglichst) bestehen, bzw. darin, dass sie diese Zusicherung anschliessend mit der Zuordnung seiner Funktion zum Anforderungsniveau H bewusst umgesetzt habe, offenbar Zusicherungen im vorstehend erwähnten Sinn. Entsprechend zieht er den Schluss, eine Rückstufung seiner Funktion sei nicht zulässig und treuwidrig bzw. sein Lohn müsse - auch unter dem nächsten GAV - ungeschmälert erhalten bleiben. Dies vermag nicht zu überzeugen.

E. 5.2.1 Zunächst hat die Vorinstanz, wie dargelegt (vgl. E. 4.3), die Funktion des Beschwerdeführers nicht dem Anforderungsniveau H zugeordnet, um seinen bisherigen Lohn ungeschmälert zu erhalten. Vielmehr tat sie es, weil es der Einreihung seiner vermeintlichen Funktion entsprach. Es kann demnach nicht gesagt werden, sie habe dem Beschwerdeführer mit der Abänderungsvereinbarung die ungeschmälerte Erhaltung seines Lohns zusichern wollen. Diese Vereinbarung ist deshalb keine Zusicherung im erwähnten Sinn und steht insofern der Rückstufung per 1. Juli 2011 nicht entgegen.

E. 5.2.2 Gegen diese spricht auch nicht die Übernahmezusicherung als solche, und zwar selbst dann nicht, wenn diese als Zusicherung im erwähnten Sinn qualifiziert würde. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend darlegt und vom Beschwerdeführer nicht eigentlich bestritten wird, entspricht der mit der Abänderungsvereinbarung festgelegte Jahreslohn von Fr. (...) zusammen mit der Regionalzulage von Fr. (...), den Spesen und Nachtzulagen sowie der Pauschale von Fr. (...) zur Deckung der Kosten des (...) mindestens dem Lohn, der dem Beschwerdeführer von der Y._______ ausgerichtet wurde. Durch die Rückstufung per 1. Juli 2011 und die Zuweisung eines Teils des Jahreslohns von Fr. (...) (bzw. von Fr. [...]; vgl. Bst. D) zur Garantie 2011 ändert sich daran jedenfalls während der Geltungsdauer des GAV SBB 2011 nichts, da dem Beschwerdeführer weiterhin der gesamte Jahreslohn zusteht. Darüber hinaus erhält er bei generellen Lohnerhöhungen die Hälfte der prozentualen Erhöhung auf dem Lohn und der Garantie 2011 (vgl. Ziff. 114 GAV SBB 2011; vgl. E. 6.6.1). Die Übernahmezusicherung wird somit trotz der Rückstufung per 1. Juli 2011 und der Zuweisung eines Teils des Jahreslohns zur Garantie 2011 eingehalten.

E. 5.2.3 An der Vereinbarkeit der Rückstufung per 1. Juli 2011 mit der Übernahmezusicherung ändert auch nichts, dass die Garantie 2011 vorderhand nur während der Geltungsdauer des GAV SBB 2011, mithin bis zum 31. Dezember 2014, besteht und für die Zeit danach von den Vertragspartnern des GAV neu ausgehandelt werden muss. Auch wenn sich diese nicht auf eine Weiterführung der Garantie einigen würden und diese Ende 2014 wegfiele - was noch offen ist -, wäre die Rückstufung kein Verstoss gegen die Übernahmezusicherung. Selbst wenn diese als Zusicherung im erwähnten Sinn qualifiziert würde, könnte der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch ableiten, für die gesamte Anstellungsdauer einen Lohn zu erhalten, wie er ihn bei der Y._______ im Übernahmezeitpunkt erhielt, betrifft sie doch lediglich die Übernahme. Eine Änderung seines Lohns (...) nach der Übernahme als Folge der Rückstufung per 1. Juli 2011 und des Wegfalls der Garantie 2011 wäre deshalb trotz der Übernahmezusicherung mit Treu und Glauben bzw. dem Vertrauensschutz vereinbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1745/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4.4; A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.4).

E. 6 Zu prüfen ist weiter, ob der Rückstufung per 1. Juli 2011 - abgesehen von einer allfälligen Fehlerhaftigkeit der Funktionsbewertung (vgl. E.7) - andere Gründe entgegenstehen.

E. 6.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Ziff. 90 GAV SBB 2011 hält damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung.

E. 6.2 Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung enthält die Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Gemäss Ziff. 2.1 Bewertungsrichtlinie wird jede Funktion anhand mehrerer Einreihungsinstrumente einer Funktionskette und innerhalb dieser entsprechend den Aufgaben und Anforderungen dem zutreffenden Anforderungsniveau zugeordnet. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Die Funktionszuordnung ist die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg (vgl. Ziff. 2.2). Mit ihr wird das Anforderungsprofil einer Funktion definiert. Sie bildet die Grundlage für die vier Kernaufgaben des Personalmanagements, d.h. Personalgewinnung, -entlöhnung, -beurteilung und -entwicklung (vgl. Ziff. 2.3). Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte hat darin das Ziel der Funktion sowie die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu zu umschreiben. Bei wesentlichen Änderungen hat er oder sie die Stellenbeschreibung anzupassen (vgl. Ziff. 2.4). Gemäss Ziff. 5.1 Bewertungsrichtlinie ist eine Überprüfung der Einreihung vorzunehmen, wenn sich der Stelleninhalt massgeblich verändert hat. Dies kann infolge einer Reorganisation des Bereiches oder aufgrund einer Neuaufteilung der Stelleninhalte bzw. wegen Änderungen der Aufgabengebiete geschehen. Nach Ziff. 5.2 wird im Rahmen der Personalbeurteilung jeweils überprüft, ob die Hauptaufgaben gemäss Stellenbeschreibung noch mit den tatsächlichen Aufgaben übereinstimmen. Haben sich diese verändert, ist die Stellenbeschreibung vom Vorgesetzten bzw. von der Vorgesetzten zu überarbeiten. Haben sich die Aufgaben wesentlich verändert, ist die Zuordnung der Funktion zu überprüfen.

E. 6.3 Ziff. 5 Bewertungsrichtlinie hält zwar einzig fest, in den genannten Fällen sei die Funktionszuordnung zu überprüfen. Implizit geht daraus jedoch hervor, dass diese angepasst werden darf und muss, wenn sich die Umstände in einer Weise geändert haben, die sie nunmehr als unzutreffend erscheinen lässt. Nur so kann sie weiterhin die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der Vorinstanz hinweg bilden und das Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle korrekt definieren sowie die weiteren ihr zugedachten Funktionen erfüllen. Das vorstehend Gesagte muss auch für den in Ziff. 5.2 Bewertungsrichtlinie nicht genannten Fall gelten, dass die tatsächlichen Aufgaben einer Stelle von Anfang an nicht den Hauptaufgaben der für die Funktionszuordnung verwendeten Stellenbeschreibung entsprachen, sondern massgeblich davon abwichen. Auch in diesem Fall erfüllt die Stellenzuordnung nur dann die ihr zugedachte Funktion bzw. wird Sinn und Zweck des neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystems nur dann Rechnung getragen, wenn sie die konkreten Umstände adäquat abbildet. Eine analoge Anwendung von Ziff. 5.2 Bewertungsrichtlinie auf diesen Fall verlangt im Weiteren auch das Rechtsgleichheitsgebot. Mit Ziff. 5.2 Bewertungsrichtlinie besteht demnach auch für Fälle wie den vorliegend streitigen eine - analog anzuwendende - GAV-konforme Grundlage für die Rückstufung einer Funktion.

E. 6.4 Diese Regelung entspricht grundsätzlich sowohl der allgemeinen Rechtslage unter dem BPG als auch der Rechtsprechung der Bundesbeschwerdeinstanzen und der Meinung der Lehre zu dieser Frage. Danach sind - ungeachtet der hinsichtlich gewisser Einzelfragen bestehenden Unterschiede - Neueinreihungen von Funktionen in tiefere Lohnstufen bzw. Lohnkürzungen grundsätzlich zulässig, da Besoldungsansprüche - wie erwähnt (vgl. E. 5.1) - in der Regel keine wohlerworbenen Rechte darstellen. Die Rückstufung bzw. Lohnkürzung darf sich aus Gründen des Vertrauensschutzes bzw. des Rückwirkungsverbots aber grundsätzlich nur auf die Zukunft beziehen. Unter Umständen ist zudem eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Zu beachten sind weiter das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot (Art. 8 f. BV; vgl. zum Ganzen BGE 118 Ia 245 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 2P.222/2003 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 m.w.H.; 2P.276/1995 vom 3. April 1996 E. 3b und 4 [teilweise abgedruckt in ZBl 98/1997, S. 67 ff.]; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 1976 E. 4 [teilweise abgedruckt in ZBl 78/1977, S. 268 f.]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1745/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 6; A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7; Peter Hänni, Personalrecht des Bundes, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I Teil 2, 2. Aufl. 2004, Rz. 131; Tobias Jaag, Das öffentliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich, ZBl 95/1994, S. 450; einschränkender zur Zulässigkeit von Lohnkürzungen Malla, a.a.O., Art. 15 N. 98).

E. 6.5 Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall zu beachten. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht.

E. 6.5.1 Letzterem steht zunächst trotz der subsidiären und sinngemässen Anwendung der obligationenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Willensmängel auf verwaltungsrechtliche Verträge (vgl. Art. 23 ff. OR; BGE 132 II 161 E. 3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 35 Rz. 10) nicht entgegen, dass die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers in der Abänderungsvereinbarung - die Richtigkeit ihrer nunmehrigen Funktionsbewertung vorausgesetzt (vgl. E. 7) - aus Versehen dem Anforderungsniveau H zuordnete. Zwar ist es nachvollziehbar, dass sie dem Beschwerdeführer bei der Übernahme der Y._______ die Funktion gestützt auf deren Angaben zuwies und ihn auf dieser Grundlage anstellte. In der Folge schloss sie jedoch die Abänderungsvereinbarung ab, ohne diese Funktionszuweisung zu überprüfen. Dies, obschon die Übernahme der Y._______ ihrer Darstellung nach sehr kurzfristig erfolgte und der Beschwerdeführer bis zum Abschluss der Vereinbarung während mehrerer Monate für sie arbeitete. Unter diesen Umständen erschiene eine Anfechtung der Abänderungsvereinbarung unter Berufung auf das geltend gemachte Versehen als treuwidrig (vgl. Art. 25 Abs. 1 OR; vgl. dazu Ingeborg Schwenzer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, Art. 25 N. 3 ff.), zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Bösgläubigkeit vorwirft und eine solche insbesondere vor dem Hintergrund der Übernahmezusicherung auch nicht ersichtlich ist. Wenn sich die Vorinstanz nicht die Mühe nahm, die ursprüngliche Funktionszuweisung zu überprüfen, obschon sie dazu Anlass und Gelegenheit hatte, und als Folge davon die - wie sie geltend macht - unzutreffende Abänderungsvereinbarung abschloss, kann sie ihre Nachlässigkeit nicht nachträglich dadurch ungeschehen machen, dass sie diese Vereinbarung zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.6.3) (rückwirkend) anficht. Vielmehr ist sie an diese und die dadurch geschaffene Vertragssituation gebunden. Sie kann ihr Versehen aber immerhin insofern korrigieren, als nach Ziff. 5.2 Bewertungsrichtlinie (analog) und den dargelegten Grundsätzen eine Rückstufung bzw. eine entsprechende Anpassung des Arbeitsvertrags für die Zukunft grundsätzlich möglich ist. Inwiefern von einer Irrtumsanfechtung durch die Vorinstanz auszugehen ist und ob eine rückwirkende Anfechtung der Abänderungsvereinbarung überhaupt möglich wäre, braucht daher nicht weiter behandelt zu werden.

E. 6.5.2 An der Unzulässigkeit der rückwirkenden Rückstufung ändert auch nichts, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die daraus resultierende Lohnrückforderung erliess, und zwar jedenfalls deshalb, weil die nachteiligen Auswirkungen der Rückwirkung für den Beschwerdeführer trotz dieses Erlasses für die Zukunft weiterbestünden (vgl. E. 6.6.3). Nicht massgeblich ist weiter, dass nach Ziff. 113 Abs. 1 GAV SBB 2011 alle Anstellungsverhältnisse per 1. Juli 2011 ins neue Funktionsbewertungs- und Lohnsystem überführt werden müssen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich mit Verweis auf diese Bestimmung einen die Überführung auf diesen Zeitpunkt betreffenden rückwirkenden Entscheid der Vorinstanz geschützt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 4.2). In jenem Fall kam hinsichtlich der Überführung jedoch von vornherein keine Vereinbarung zustande. Vorliegend einigten sich die Parteien hingegen hinsichtlich dieser Frage und wurde die getroffene Vereinbarung erst nachträglich von der Vorinstanz einseitig in Frage gestellt.

E. 6.6 Von der unzulässigen Rückwirkung abgesehen, werden die erwähnten Anforderungen an eine Rückstufung - die Richtigkeit der nunmehrigen Funktionsbewertung der Vorinstanz vorausgesetzt (vgl. E. 7) - vorliegend erfüllt. Dies gilt trotz der möglichen nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer und seine Familie auch für den Fall, dass die Garantie 2011 Ende 2014 wegfallen sollte (vgl. E. 6.4), und ungeachtet der Übernahmezusicherung (vgl. nachfolgend E. 6.6.2 f. sowie E. 5.2.2 f. analog). Die Rückstufung bzw. die entsprechende Anpassung des Arbeitsvertrags ist deshalb - unter der erwähnten Voraussetzung - nur, aber immerhin für die Zukunft, frühestens also auf den Verfügungszeitpunkt, d.h. den 26. August 2013, zulässig. Ob eine Übergangsfrist einzuräumen ist, hängt dabei von den Auswirkungen der Rückstufung ab.

E. 6.6.1 Nach der allgemeinen Ziff. 97 GAV SBB 2011 wird bei einem Wechsel in ein tieferes Anforderungsniveau der Lohn im Rahmen des neuen Anforderungsniveaus ausgehandelt (Abs. 1). Erfolgt der Wechsel im Zusammenhang mit oder im Hinblick auf betriebsorganisatorische Veränderungen und liegt der bisherige Lohn höher als der Höchstwert des neuen Lohnspektrums, wird die Differenz als Garantiebetrag gewährt (Abs. 2). Bei Lohnerhöhungen wird der Garantiebetrag gekürzt oder entfällt (Abs. 3). Gemäss der Übergangsbestimmung von Ziff. 113 Abs. 2 GAV SBB 2011 werden bei der Überführung der Anstellungsverhältnisse ins neue Funktionsbewertungs- und Lohnsystem per 1. Juli 2011 der Lohn vom 30. Juni 2011 und allfällige Ortszulage-Garantien zusammengefasst und in einem Betrag als Lohn überführt. Ist der überführte Lohn höher als der Höchstwert des zutreffenden Lohnspektrums, entsteht für den überschiessenden Teil die Garantie 2011. Nach Ziff. 114 GAV SBB 2011 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Garantie 2011 - vorbehältlich gewisser hier nicht massgeblicher Ausnahmen - bei generellen Lohnerhöhungen (mit Anhebung der Lohnspektren) die Hälfte der prozentualen Erhöhung auf dem Lohn und der Garantie.

E. 6.6.2 Mit der Rückstufung soll die nach Darstellung der Vorinstanz unzutreffende Überführung der bisherigen Funktionseinstufung ins neue Funktionsbewertungs- und Lohnsystem korrigiert werden. Auch wenn sie nachträglich vorgenommen wird und nur für die Zukunft zulässig ist, sind deshalb die Übergangsbestimmungen betreffend den Systemwechsel heranzuziehen, mithin Ziff. 113 Abs. 2 und Ziff. 114 GAV SBB 2011. Nicht massgeblich ist dagegen die allgemeine Ziff. 97 GAV SBB 2011. Abweichend von Ziff. 113 Abs. 2 GAV SBB 2011 ist allerdings nicht auf den Lohn am 30. Juni 2011, sondern auf jenen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (frühestmöglicher Rückstufungszeitpunkt) abzustellen, ansonsten die nachträgliche Rückstufung bzw. die Korrektur der ursprünglichen Überführung in unzulässiger Weise rückwirken würde (vgl. E. 6.6.3). Dem Beschwerdeführer ist somit die Garantie 2011 auf jenem Lohn im Sinne von Ziff. 113 Abs. 2 GAV SBB 2011 zu gewähren, der ihm im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zustand. Auf die Zuweisung des den Höchstwert des zutreffenden Lohnspektrums - mithin nach Darstellung der Vorinstanz des Lohnspektrums des Anforderungsniveaus B (vgl. E. 7) - überschiessenden Teils dieses Lohns zur Garantie 2011 kann dagegen nicht verzichtet werden. Ein solcher Verzicht ist in Ziff. 113 Abs. 2 GAV SBB 2011 nicht vorgesehen und - wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt - mit dem neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem mit seinen Anforderungsniveaus und den dazugehörigen Lohnbändern nicht vereinbar.

E. 6.6.3 Der massgebliche Lohn ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht genau bekannt. Er liegt jedoch höher als der in der angefochtenen Verfügung auf der Basis der Rückstufung per 1. Juli 2011 festgesetzte, was sich bereits daraus ergibt, dass die Vorinstanz eine Lohnrückforderung berechnen - und erlassen - konnte. Die Vorinstanz hat deshalb - die Richtigkeit ihrer nunmehrigen Funktionsbewertung vorausgesetzt (vgl. E. 7) - diesen Lohn festzustellen und ihn sowie den Anteil der Garantie 2011 zusammen mit der nunmehrigen Funktionszuweisung und -einstufung mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren oder, sofern keine Einigung zustande kommen sollte, zu verfügen. Da die Rückstufung wegen der zu gewährenden Garantie 2011 jedenfalls unter dem GAV SBB 2011, d.h. bis Ende des Jahres 2014, nicht zu einer Reduktion des massgeblichen Lohns führt, ist es nach den dargelegten Grundsätzen zulässig (vgl. E. 6.4), sie ohne Übergangsfrist anzuordnen. Aus Praktikabilitätsgründen erscheint immerhin eine Verfügung per 1. September 2013 als sinnvoll.

E. 7 Zu prüfen bleibt, ob die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau B korrekt ist.

E. 7.1 Die Vorinstanz begründet diese Zuordnung damit, die Aufgaben des Beschwerdeführers entsprächen nicht der dem Anforderungsniveau H zugeordneten Funktion gemäss der Stellenbeschreibung "Sachbearbeiter Logistik & Qualität", sondern jenen der Funktion gemäss der Stellenbeschreibung "Afficheur". Diese Funktion sei zu Recht dem Anforderungsniveau B zugeordnet worden. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Darstellung und macht geltend, die Vorinstanz beurteile die von ihm tatsächlich ausgeführten Arbeiten und die damit verbundenen Anforderungen offensichtlich falsch. Im Übrigen bestätige sie, dass er nach wie vor die gleiche Arbeit verrichte wie bei der Y._______. Wieso seine Arbeit plötzlich weniger Wert sein solle, verstehe er nicht.

E. 7.2 Wie erwähnt (vgl. E. 6.2), wird gemäss der Bewertungsrichtlinie jede Funktion anhand mehrerer Einreihungsinstrumente einer Funktionskette und innerhalb dieser entsprechend den Aufgaben und Anforderungen dem zutreffenden Anforderungsniveau zugeordnet (vgl. Ziff. 2.1 Bewertungsrichtlinie). Grundlage für die Zuordnung bildet die Stellenbeschreibung (vgl. Ziff. 2.4 Bewertungsrichtlinie). Ziff. 3.3 Bewertungsrichtlinie regelt die einzelnen Einreihungsschritte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf dieses Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg erscheint es vielmehr als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2; A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3). Die konkret ausgeübte Funktion darf demnach im Rahmen des Funktionsbewertungsprozesses der jeweils zutreffenden bzw. adäquaten Rahmenstellenbeschreibung zugeordnet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass über diese Funktion bzw. die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht, kann doch grundsätzlich nur dann beurteilt werden, welche Rahmenstellenbeschreibung einschlägig bzw. ob die Zuordnung zu einer bestimmten Rahmenstellenbeschreibung angemessen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3).

E. 7.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Funktion gemäss der Rahmenstellenbeschreibung "Afficheur" dem Anforderungsniveau B zuzuordnen ist. Streitig ist jedoch, ob die vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübte Funktion dieser Stellenbeschreibung entspricht, mithin, ob die Vorinstanz dessen tatsächliche Funktion zu Recht dieser Stellenbeschreibung und deshalb dem Anforderungsniveau B zugeordnet hat.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer verneint zwar diese Frage. Welche Aufgaben er zusätzlich oder alternativ zu den in der Rahmenstellenbeschreibung "Afficheur" aufgeführten Aufgaben wahrnimmt bzw. welche Anforderungen zusätzlich oder alternativ zu den in dieser Stellenbeschreibung genannten Anforderungen mit seiner Tätigkeit verbunden sind, erläutert er aber - abgesehen vom allgemeinen Hinweis auf seine Arbeit bei der Y._______, der die heutige entsprechen soll - nicht. Ebenso wenig führt er aus, welche Rahmenstellenbeschreibung seine tatsächliche Funktion adäquat(er) abbilden würde bzw. wieso die bisherige Zuordnung seiner Funktion oder allenfalls eine andere, jedoch höhere Einstufung als die von der Vorinstanz verfügte gerechtfertigt wäre. Mit seinen unsubstantiierten Vorbringen vermag er weder darzulegen, wieso die bisherige Zuordnung beibehalten werden sollte, noch aufzuzeigen, dass die Darstellung der Vorinstanz, wonach seine tatsächliche Funktion der Stellenbeschreibung "Afficheur" und nicht der Stellenbeschreibung "Sachbearbeiter Logistik & Qualität" entspreche, falsch ist.

E. 7.3.2 Diese Darstellung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, der Beschwerdeführer erledige die gleiche Arbeit wie bei der Y._______, obschon Hinweise dafür bestehen, dass dessen damalige Arbeit vielfältiger bzw. komplexer gewesen sein könnte als seine heutige (vgl. E. 4.2). Diese Aussage der Vorinstanz steht im Zusammenhang mit der Frage, ob sie die Übernahmezusicherung einhalte, und darf daher nicht überbewertet werden. Insbesondere darf daraus nicht gefolgert werden, sie weiche damit hinsichtlich der heute vom Beschwerdeführer ausgeübten Funktion von ihrer erwähnten Darstellung ab.

E. 7.3.3 Hinweise, die gegen diese Darstellung sprechen, ergeben sich auch nicht aus den Akten; diese stützen sie vielmehr. So geht der SEV in einem Schreiben vom 20. September 2012 an die Vorinstanz zwar davon aus, die Funktion des Beschwerdeführers sei nicht dem Anforderungsniveau B, sondern "z.B." dem Anforderungsniveau D zuzuordnen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 5). Für die dieser Einschätzung zu Grunde liegende Annahme, wonach der Beschwerdeführer lediglich zu 40 % klassische Afficheurarbeiten erledige, bestehen jedoch keinerlei Beweise. Dass eine Einstufung ins Anforderungsniveau H gerechtfertigt wäre, macht der SEV überdies nicht geltend. Die Vorinstanz geht im Weiteren in einem Schreiben vom 15. Oktober 2012 an den SEV (vgl. Vernehmlassungsbeilage 5) - wie auch, unter Bezugnahme auf dieses Schreiben, in der angefochtenen Verfügung - auf gewisse Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Kontrollen, Korrekturen, Reparaturen und Montagearbeiten) ein und begründet nachvollziehbar, wieso diese der Stellenbeschreibung "Afficheur" entsprechen. Das Anforderungsprofil für "Afficheure und Logistikmitarbeiter (...) ab 1. Juli 2011" (vgl. Vernehmlassungsbeilage 17), das der Beschwerdeführer am 7. Juli 2011 unterzeichnete, entspricht zudem im Wesentlichen der Stellenbeschreibung "Afficheur".

E. 7.3.4 Gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist demnach davon auszugehen, dass die Darstellung der Vorinstanz korrekt ist und die tatsächliche Funktion des Beschwerdeführers der Rahmenstellenbeschreibung "Afficheur" entspricht. Weiter ist davon auszugehen, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers zu keiner anderen Einschätzung führen würde. Der Sachverhalt kann daher auch ohne eine solche Anhörung als im Sinne der Vorinstanz erstellt gelten (vgl. E. 2.2). Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu BGE 134 I 140 E. 5.3; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.123c und 3.144).

E. 7.4 Die Zuordnung der tatsächlichen Funktion des Beschwerdeführers zur Funktion gemäss der Rahmenstellenbeschreibung "Afficheur" ist demnach nicht zu beanstanden. Dass die Einstufung dieser Funktion ins Anforderungsniveau B rechtswidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Sie ist im Übrigen, wie erwähnt, unstreitig. Es ist deshalb nicht auszumachen, wieso die Zuordnung der tatsächlichen Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau B nicht korrekt sein sollte.

E. 8 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers in Abänderung des Arbeitsvertrags zwar der Stellenbeschreibung "Afficheur" (implizit) und dem Anforderungsniveau B zuordnen durfte, jedoch nicht rückwirkend. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 6.6.2 f.) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer die Bestätigung der mit der Abänderungsvereinbarung geschaffenen Vertragssituation auch für die Zukunft verlangt, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen.

E. 9 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10 Dem Beschwerdeführer ist mangels massgeblicher Kosten keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 6.6.2 f.) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5494/2013 Urteil vom 8. April 2014 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Pascal Baur. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, HR Konzern, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz . Gegenstand Anpassung des Arbeitsvertrages. Sachverhalt: A. A._______ arbeitete im Bereich Z._______ für die Y._______ (...). Nach deren Übernahme durch die Schweizerischen Bundesbahnen SBB per (...) arbeitete er im gleichen Bereich als "Sachbearbeiter Logistik & Qualität" für die SBB. Im entsprechenden Arbeitsvertrag vom (...) (nachfolgend: Arbeitsvertrag) wurde seine Funktion der Funktionsstufe 14 zugeordnet und sein Jahreslohn auf Fr. (...) festgesetzt. B. Im Hinblick auf den Wechsel zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) wurde A._______ am 30. Mai 2011 in einem sog. Verständigungsschreiben mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung des Arbeitsvertrags per 1. Juli 2011 (Inkrafttreten des GAV SBB 2011) dem Anforderungsniveau H zugeordnet. Sein Jahreslohn betrage weiterhin Fr. (...). A._______ unterzeichnete dieses Schreiben (nachfolgend: Abänderungsvereinbarung) am 11. Juni 2011. C. Im Frühling 2012 legten die SBB A._______ einen neuen Arbeitsvertrag vor, der ab 1. Juli 2012 Geltung haben sollte. In diesem Vertrag wurde seine Tätigkeit neu der Funktion "Afficheur" und dem Anforderungsniveau B zugeordnet und ein deutlich tieferer Jahreslohn festgesetzt. Eine Lohngarantie, wie sie Ziff. 113 Abs. 2 GAV SBB 2011 vorsieht (sog. Garantie 2011), enthielt der Vertrag nicht. A._______ war mit dieser Vertragsofferte nicht einverstanden. Einigungsbemühungen unter Mitwirkung des Schweizerischen Eisenbahn- und Verkehrspersonal-Verbandes SEV, in deren Verlauf die SBB einen geänderten Vertrag mit Lohngarantie offerierten, blieben ergebnislos. Am 5. Juli 2013 verlangte der SEV den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. D. Mit Verfügung vom 26. August 2013 ordnete das Kompetenzcenter Compensation & Benefits der SBB die Funktion von A._______ in Abänderung des Arbeitsvertrags rückwirkend per 1. Juli 2011 dem Anforderungsniveau B zu. Ausserdem setzte es seinen Jahreslohn auf diesen Zeitpunkt auf Fr. (...) fest und wies davon Fr. (...) der Garantie 2011 zu. Per 1. Mai 2013 legte es einen leicht höheren Jahreslohn von Fr. (...) fest, wovon es Fr. (...) der Garantie 2011 zuwies. Zur Begründung brachte es vor, die von A._______ ausgeführten Arbeiten entsprächen der Stellenbeschreibung der Funktion "Afficheur", deren Zuordnung zum Anforderungsniveau B korrekt sei. Bei der Einführung des neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystems per 1. Juli 2011 sei seine Funktion jedoch aus Versehen dem Anforderungsniveau H zugewiesen worden. E. Gegen diese Verfügung der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Vorinstanz aufzufordern, ihm den bisherigen Jahreslohn, der per Mai 2013 den Stand von Fr. (...) erreicht habe, unverändert zu gewähren. Insbesondere sei darauf zu verzichten, einen Teil dieses Lohns der Garantie 2011 zuzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, er habe bei der Y._______ die gleichen Arbeiten ausgeführt, wie er jetzt bei der Vorinstanz erledige. Er verstehe deshalb nicht, wieso seine Arbeit nun plötzlich weniger Wert sein solle. Bei der Übernahme der Y._______ habe die Vorinstanz zudem - im Wissen um die bevorstehende Einführung des neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystems - versprochen, die bisherigen Löhne bzw. die bisherigen Anstellungsbedingungen blieben bestehen. Mit der angefochtenen Verfügung verstosse sie gegen dieses Versprechen. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer erledige die gleiche Arbeit wie bei der Y._______ und werde dafür mindestens gleich entlöhnt. Sie habe somit die Übernahmezusicherung eingehalten. Beim Wechsel zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem habe sie im Weiteren die bisherige Funktionseinreihung unbesehen ins neue System überführt, obschon bereits damals die Zuordnung der Funktion zum Anforderungsniveau B korrekt gewesen wäre. G. Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 24. November 2013 ergänzend aus, die Vorinstanz habe seine Funktion bewusst der Funktionsstufe 14 bzw. dem Anforderungsniveau H zugeordnet, damit sich für ihn nichts ändere bzw. um ihr Übernahmeversprechen umzusetzen. Mit der Rückstufung per 1. Juli 2011 versuche sie, die ursprünglich korrekte Einstufung rückgängig zu machen, was ein Vertrauensmissbrauch sei. Im Weiteren beurteile sie die von ihm tatsächlich ausgeübten Arbeiten und die damit verbundenen Anforderungen offensichtlich falsch, was er anlässlich einer persönlichen Anhörung erläutern könne. H. Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2014 ergänzend zu den Gründen für die ursprüngliche Einreihung. Sie bringt vor, gestützt auf die damals vorliegenden Informationen sei sie davon ausgegangen, die Funktion des Beschwerdeführers entspreche der der Funktionsstufe 14 zugeordneten Funktion gemäss der Stellenbeschreibung "Sachbearbeiter Logistik & Qualität". Erst Anfang 2012 habe sie festgestellt, dass dies nicht der Fall sei. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31]; Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG [SR 172.220.1]). Der Vorinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG; Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). Ihr Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und stammt von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 BPG). 1.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Wird die Verfügung insgesamt angefochten, sind Anfechtungsobjekt, d.h. die Verfügung, und Streitgegenstand identisch (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Bestätigung der mit der Abänderungsvereinbarung geschaffenen Vertragssituation (vgl. Bst. E). Damit ficht er die Verfügung insgesamt an. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers in Abänderung des Arbeitsvertrags rückwirkend per 1. Juli 2011 der Stellenbeschreibung "Afficheur" (implizit) und dem Anforderungsniveau B zuordnen sowie den Jahreslohn und die Garantie 2011 wie dargelegt (vgl. Bst. D) festsetzen durfte oder die bestehende Vertragssituation hätte bestätigen müssen. Soweit sich die Parteien in ihren Rechtsschriften auch zur Situation vor dem 1. Juli 2011 äussern, ist darauf nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Beantwortung der streitigen Frage erforderlich ist. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinem Begehren nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ungeachtet der ihm gewährten Lohngarantie (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.2; A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2; vgl. ausserdem E. 6.6.3) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Bei Stelleneinreihungen auferlegt es sich bei der Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2; A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3; A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Art. 12 VwVG; BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2012/21 E. 5.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.119). Sofern keine anderslautenden Rügen erhoben werden, kann es indes grundsätzlich davon ausgehen, die entscheidrelevanten Sachumstände seien bereits vollständig erhoben worden. Es braucht nur dann ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen, wenn sich im Rahmen der Instruktion oder Entscheidvorbereitung diesbezügliche Zweifel ergeben (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.119a). Seine Untersuchungspflicht wird insbesondere durch die Mitwirkungspflichten der Parteien gemäss Art. 13 VwVG eingeschränkt (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Es hat diese aber immerhin darüber aufzuklären, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen und welche Tragweite diesen zukommt (BGE 132 II 113 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3608/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1; B-2705/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.120). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist dabei allerdings nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., 3.140a f.). 2.3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt ausserdem der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als richtig erachtet, und diesem jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass es nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (vgl. auch Bst. E und G), die Vorinstanz wolle mit der Rückstufung jene Funktionseinreihung rückgängig machen, die sie bewusst und korrekt vorgenommen habe, damit sich für ihn gegenüber der Situation bei der Y._______ nichts ändere. Damit breche sie ihr Übernahmeversprechen, wonach die Löhne bzw. die Bedingungen, die bei der Y._______ gegolten hätten, bestehen blieben. Dies sei ein Vertrauensmissbrauch. Er sei deshalb auch nicht bereit, das Risiko zu tragen, den hohen Betrag der Garantie 2011 in nächster Zeit auch noch zu verlieren, zumal schon ein bloss teilweiser Wegfall dieser Garantie für ihn unzumutbar wäre und seine Familie in grosse finanzielle Probleme stürzen würde. Der Hinweis der Vorinstanz, er könne mit einer Weiterführung der Garantie auch unter dem nächsten GAV rechnen, beruhige ihn nicht. Die Zuordnung seiner Funktion zum Anforderungsniveau B sei im Weiteren nicht korrekt (vgl. Bst. G). 3.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, sie habe die Funktion des Beschwerdeführers beim Wechsel zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem per 1. Juli 2011 aus Versehen dem Anforderungsniveau H zugeordnet (vgl. Bst. F und H; vgl. auch Bst. D). Die Rückstufung per 1. Juli 2011 sei somit zulässig. Die daraus resultierende Lohnrückforderung habe sie dem Beschwerdeführer aber erlassen. Die bei der Übernahme der Y._______ gemachte Zusicherung werde im Weiteren trotz der Rückstufung eingehalten. Dem Beschwerdeführer werde der bei seiner Anstellung vereinbarte Lohn garantiert (Garantie 2011), weshalb er weiterhin mindestens gleich viel verdiene wie bei der Y._______. Mit einer Weiterführung dieser Garantie sei auch unter dem nächsten GAV zu rechnen. Ein Verzicht auf die Zuweisung eines Teils des Lohns zu dieser Garantie komme hingegen nicht in Frage, da dies das neue Funktionsbewertungs- und Lohnsystem mit seinen Anforderungsniveaus und den dazugehörigen Lohnbändern aushebeln würde. Die Einstufung der Funktion des Beschwerdeführers ins Anforderungsniveau B sei im Übrigen korrekt (vgl. Bst. F und H; vgl. auch Bst. D). 3.3 Nachfolgend ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht zu klären, ob die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers beim Wechsel zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem per 1. Juli 2011 aus Versehen dem Anforderungsniveau H zuordnete oder dies bewusst und in Umsetzung der Übernahmezusicherung tat, damit sich für ihn nichts ändere (vgl. E. 4). Anschliessend ist darauf einzugehen, was sich aus dem festgestellten Sachverhalt für die Frage der Zulässigkeit der Rückstufung auf diesen Zeitpunkt ergibt (vgl. E. 5 und 6). Schliesslich ist zu prüfen, ob die Einstufung ins Anforderungsniveau B korrekt ist (vgl. E. 7).

4. Was der Beschwerdeführer mit bewusster Überführung genau meint, ist nicht ohne Weiteres klar. Seine Ausführungen legen indes nahe, dass er der Ansicht ist, die Vorinstanz habe seine Funktion dem Anforderungsniveau H zugeordnet, damit er weiterhin einen Lohn in der gleichen Höhe wie bei der Y._______ erhalte und dieser auch nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass ein Teil davon der - unter dem nächsten GAV SBB allenfalls wegfallenden - Garantie 2011 zugewiesen wird. 4.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. A), wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz als "Sachbearbeiter Logistik & Qualität" angestellt. Diese Funktion war gemäss der Stellenbeschreibung der Funktionsstufe 14 zugeordnet. Im dazugehörigen Dokument "Funktionsbewertung: Definitive Zuordnung - Bestätigung" vom (...) wurde vermerkt, diese Einstufung entspreche dem Anforderungsniveau H des künftigen Funktionsbewertungs- und Lohnsystems gemäss dem GAV SBB 2011. Anzeichen dafür, dass beim Systemwechsel per 1. Juli 2011 nicht nur die bisherige Funktionsstufe durch das Anforderungsniveau gemäss diesem Dokument ersetzt, sondern auch überprüft wurde, ob die tatsächliche Funktion des Beschwerdeführers dieser Funktion entspricht, ergeben sich aus den Akten nicht. Diese legen somit nahe, dass die Vorinstanz - wie sie darlegt - die ursprüngliche Funktionseinstufung unbesehen ins neue System überführte. Hinweise darauf, dass sie die Funktion des Beschwerdeführers aus dem von diesem genannten Grund dem Anforderungsniveau H zuordnete, bestehen demgegenüber nicht. Dies schliesst dessen Darstellung allerdings nicht zwingend aus. Es ist daher erforderlich, auf die Gründe für die ursprüngliche Funktionszuweisung und -einstufung einzugehen. 4.2 Auch in dieser Hinsicht ist den Akten allerdings nichts zu entnehmen, was für die Darstellung des Beschwerdeführers sprechen würde. Dieser reichte mit seiner Beschwerde vielmehr selber eine E-Mail von Seiten der Y._______ ein (vgl. E-Mail von B._______ vom [...]), in der seine damalige Funktion in einer Weise beschrieben wird, die die Darstellung der Vorinstanz stützt, wonach sie bei der sehr kurzfristig erfolgten Übernahme der Y._______ aufgrund deren Angaben davon ausgegangen sei, die Funktion des Beschwerdeführers entspreche der Stellenbeschreibung "Sachbearbeiter Logistik & Qualität". Für diese Darstellung sprechen weiter - wenn auch in geringerem Mass - die von der Vorinstanz eingereichte Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Y._______ vom (...) (vgl. Vernehmlassungsbeilage 14) und eine weitere E-Mail von Seiten der Y._______ (vgl. E-Mail von B._______ vom [...] [Vernehmlassungsbeilage 8a]). Dass die Vorinstanz die Funktionszuweisungen bei der Übernahme der Y._______ anhand deren Angaben vornahm, erscheint zudem plausibel und nachvollziehbar. Daraus kann zwar nicht ohne Weiteres gefolgert werden, die Vorinstanz sei beim Beschwerdeführer von der Richtigkeit der Funktionszuweisung restlos überzeugt gewesen. Auch ist nicht auszuschliessen, dass ihr die Informationen der Y._______ insofern gelegen kamen, als sie ihr ermöglichten, dem Beschwerdeführer eine Funktion zuzuweisen, die die Ausrichtung des bisherigen Lohns und damit die Umsetzung der Übernahmezusicherung unproblematisch zuliess. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei der Anstellung des Beschwerdeführers die Qualifikation seiner Funktion bei der Y._______ und nicht die Übernahmezusicherung für die Funktionszuweisung und damit die Funktionseinstufung massgeblich war. 4.3 Angesichts dessen ist hinsichtlich der hier interessierenden Frage davon auszugehen, dass die Vorinstanz die ursprüngliche Funktionszuweisung beim Wechsel zum neuen System nicht deshalb beibehielt bzw. die Funktionsstufe 14 nicht deshalb durch das Anforderungsniveau H ersetzte, weil sie sicherstellen wollte, dass sich für den Beschwerdeführer nichts ändert, sondern weil sie mangels einer Überprüfung seiner Tätigkeit die Richtigkeit der ursprünglichen Funktionszuweisung und entsprechend auch der ursprünglichen Funktionseinstufung voraussetzte und diese unbesehen übernahm. Dies gilt umso mehr, als sie seinen bisherigen Lohn und damit die Übernahmezusicherung auch durch Zuweisung der von ihr nunmehr als zutreffend beurteilten Funktion bzw. durch Zuordnung zum entsprechenden Anforderungsniveau und Gewährung der Garantie 2011 hätte sicherstellen können (vgl. E. 5.2.2). Es ist entsprechend auch davon auszugehen, dass sie weder die ursprüngliche Funktionszuweisung beibehalten noch die Funktion des Beschwerdeführers dem Anforderungsniveau H zugeordnet hätte, wenn sie bereits im Zeitpunkt des Wechsels zum neuen System bzw. des Abschlusses der Abänderungsvereinbarung der Ansicht gewesen wäre, die ursprüngliche Funktionszuweisung bzw. die Zuordnung zur Funktionsstufe 14 sei falsch. Unter der noch zu prüfenden Voraussetzung, dass ihre nunmehrige Ansicht zutrifft (vgl. E. 7), kann ihre Sachverhaltsdarstellung, wonach sie die Funktion des Beschwerdeführers aus Versehen dem Anforderungsniveau H zugeordnet habe, demnach als erstellt gelten (vgl. E. 2.2).

5. Gestützt auf die vorstehende Sachverhaltsfeststellung ist nachfolgend zunächst zu klären, ob der Rückstufung per 1. Juli 2011 die Übernahmezusicherung entgegensteht. 5.1 Das öffentliche Dienstverhältnis ist nicht unabänderlich. Ein umfassender Schutz bestimmter Ansprüche aus dem Dienstverhältnis besteht nur, wenn diese als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können, die durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt sind (vgl. BGE 106 Ia 163 E. 1b; vgl. auch BGE 132 II 485 E. 9.5). Dies trifft für vermögensrechtliche Ansprüche der öffentlichen Angestellten in der Regel nicht zu, sondern nur dann, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklungen ausnimmt, oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1745/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4.2; A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.2; Jasmin Malla, in: Stämpflis Handkommentar, Bundespersonalgesetz, 2013, Art. 15 N. 12). 5.2 Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass die Vorinstanz bei der Übernahme der Y._______ zusicherte, die bisherigen Löhne blieben (möglichst) bestehen, bzw. darin, dass sie diese Zusicherung anschliessend mit der Zuordnung seiner Funktion zum Anforderungsniveau H bewusst umgesetzt habe, offenbar Zusicherungen im vorstehend erwähnten Sinn. Entsprechend zieht er den Schluss, eine Rückstufung seiner Funktion sei nicht zulässig und treuwidrig bzw. sein Lohn müsse - auch unter dem nächsten GAV - ungeschmälert erhalten bleiben. Dies vermag nicht zu überzeugen. 5.2.1 Zunächst hat die Vorinstanz, wie dargelegt (vgl. E. 4.3), die Funktion des Beschwerdeführers nicht dem Anforderungsniveau H zugeordnet, um seinen bisherigen Lohn ungeschmälert zu erhalten. Vielmehr tat sie es, weil es der Einreihung seiner vermeintlichen Funktion entsprach. Es kann demnach nicht gesagt werden, sie habe dem Beschwerdeführer mit der Abänderungsvereinbarung die ungeschmälerte Erhaltung seines Lohns zusichern wollen. Diese Vereinbarung ist deshalb keine Zusicherung im erwähnten Sinn und steht insofern der Rückstufung per 1. Juli 2011 nicht entgegen. 5.2.2 Gegen diese spricht auch nicht die Übernahmezusicherung als solche, und zwar selbst dann nicht, wenn diese als Zusicherung im erwähnten Sinn qualifiziert würde. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend darlegt und vom Beschwerdeführer nicht eigentlich bestritten wird, entspricht der mit der Abänderungsvereinbarung festgelegte Jahreslohn von Fr. (...) zusammen mit der Regionalzulage von Fr. (...), den Spesen und Nachtzulagen sowie der Pauschale von Fr. (...) zur Deckung der Kosten des (...) mindestens dem Lohn, der dem Beschwerdeführer von der Y._______ ausgerichtet wurde. Durch die Rückstufung per 1. Juli 2011 und die Zuweisung eines Teils des Jahreslohns von Fr. (...) (bzw. von Fr. [...]; vgl. Bst. D) zur Garantie 2011 ändert sich daran jedenfalls während der Geltungsdauer des GAV SBB 2011 nichts, da dem Beschwerdeführer weiterhin der gesamte Jahreslohn zusteht. Darüber hinaus erhält er bei generellen Lohnerhöhungen die Hälfte der prozentualen Erhöhung auf dem Lohn und der Garantie 2011 (vgl. Ziff. 114 GAV SBB 2011; vgl. E. 6.6.1). Die Übernahmezusicherung wird somit trotz der Rückstufung per 1. Juli 2011 und der Zuweisung eines Teils des Jahreslohns zur Garantie 2011 eingehalten. 5.2.3 An der Vereinbarkeit der Rückstufung per 1. Juli 2011 mit der Übernahmezusicherung ändert auch nichts, dass die Garantie 2011 vorderhand nur während der Geltungsdauer des GAV SBB 2011, mithin bis zum 31. Dezember 2014, besteht und für die Zeit danach von den Vertragspartnern des GAV neu ausgehandelt werden muss. Auch wenn sich diese nicht auf eine Weiterführung der Garantie einigen würden und diese Ende 2014 wegfiele - was noch offen ist -, wäre die Rückstufung kein Verstoss gegen die Übernahmezusicherung. Selbst wenn diese als Zusicherung im erwähnten Sinn qualifiziert würde, könnte der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch ableiten, für die gesamte Anstellungsdauer einen Lohn zu erhalten, wie er ihn bei der Y._______ im Übernahmezeitpunkt erhielt, betrifft sie doch lediglich die Übernahme. Eine Änderung seines Lohns (...) nach der Übernahme als Folge der Rückstufung per 1. Juli 2011 und des Wegfalls der Garantie 2011 wäre deshalb trotz der Übernahmezusicherung mit Treu und Glauben bzw. dem Vertrauensschutz vereinbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1745/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4.4; A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.4).

6. Zu prüfen ist weiter, ob der Rückstufung per 1. Juli 2011 - abgesehen von einer allfälligen Fehlerhaftigkeit der Funktionsbewertung (vgl. E.7) - andere Gründe entgegenstehen. 6.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Ziff. 90 GAV SBB 2011 hält damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung. 6.2 Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung enthält die Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Gemäss Ziff. 2.1 Bewertungsrichtlinie wird jede Funktion anhand mehrerer Einreihungsinstrumente einer Funktionskette und innerhalb dieser entsprechend den Aufgaben und Anforderungen dem zutreffenden Anforderungsniveau zugeordnet. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Die Funktionszuordnung ist die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg (vgl. Ziff. 2.2). Mit ihr wird das Anforderungsprofil einer Funktion definiert. Sie bildet die Grundlage für die vier Kernaufgaben des Personalmanagements, d.h. Personalgewinnung, -entlöhnung, -beurteilung und -entwicklung (vgl. Ziff. 2.3). Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte hat darin das Ziel der Funktion sowie die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu zu umschreiben. Bei wesentlichen Änderungen hat er oder sie die Stellenbeschreibung anzupassen (vgl. Ziff. 2.4). Gemäss Ziff. 5.1 Bewertungsrichtlinie ist eine Überprüfung der Einreihung vorzunehmen, wenn sich der Stelleninhalt massgeblich verändert hat. Dies kann infolge einer Reorganisation des Bereiches oder aufgrund einer Neuaufteilung der Stelleninhalte bzw. wegen Änderungen der Aufgabengebiete geschehen. Nach Ziff. 5.2 wird im Rahmen der Personalbeurteilung jeweils überprüft, ob die Hauptaufgaben gemäss Stellenbeschreibung noch mit den tatsächlichen Aufgaben übereinstimmen. Haben sich diese verändert, ist die Stellenbeschreibung vom Vorgesetzten bzw. von der Vorgesetzten zu überarbeiten. Haben sich die Aufgaben wesentlich verändert, ist die Zuordnung der Funktion zu überprüfen. 6.3 Ziff. 5 Bewertungsrichtlinie hält zwar einzig fest, in den genannten Fällen sei die Funktionszuordnung zu überprüfen. Implizit geht daraus jedoch hervor, dass diese angepasst werden darf und muss, wenn sich die Umstände in einer Weise geändert haben, die sie nunmehr als unzutreffend erscheinen lässt. Nur so kann sie weiterhin die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der Vorinstanz hinweg bilden und das Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle korrekt definieren sowie die weiteren ihr zugedachten Funktionen erfüllen. Das vorstehend Gesagte muss auch für den in Ziff. 5.2 Bewertungsrichtlinie nicht genannten Fall gelten, dass die tatsächlichen Aufgaben einer Stelle von Anfang an nicht den Hauptaufgaben der für die Funktionszuordnung verwendeten Stellenbeschreibung entsprachen, sondern massgeblich davon abwichen. Auch in diesem Fall erfüllt die Stellenzuordnung nur dann die ihr zugedachte Funktion bzw. wird Sinn und Zweck des neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystems nur dann Rechnung getragen, wenn sie die konkreten Umstände adäquat abbildet. Eine analoge Anwendung von Ziff. 5.2 Bewertungsrichtlinie auf diesen Fall verlangt im Weiteren auch das Rechtsgleichheitsgebot. Mit Ziff. 5.2 Bewertungsrichtlinie besteht demnach auch für Fälle wie den vorliegend streitigen eine - analog anzuwendende - GAV-konforme Grundlage für die Rückstufung einer Funktion. 6.4 Diese Regelung entspricht grundsätzlich sowohl der allgemeinen Rechtslage unter dem BPG als auch der Rechtsprechung der Bundesbeschwerdeinstanzen und der Meinung der Lehre zu dieser Frage. Danach sind - ungeachtet der hinsichtlich gewisser Einzelfragen bestehenden Unterschiede - Neueinreihungen von Funktionen in tiefere Lohnstufen bzw. Lohnkürzungen grundsätzlich zulässig, da Besoldungsansprüche - wie erwähnt (vgl. E. 5.1) - in der Regel keine wohlerworbenen Rechte darstellen. Die Rückstufung bzw. Lohnkürzung darf sich aus Gründen des Vertrauensschutzes bzw. des Rückwirkungsverbots aber grundsätzlich nur auf die Zukunft beziehen. Unter Umständen ist zudem eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Zu beachten sind weiter das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot (Art. 8 f. BV; vgl. zum Ganzen BGE 118 Ia 245 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 2P.222/2003 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 m.w.H.; 2P.276/1995 vom 3. April 1996 E. 3b und 4 [teilweise abgedruckt in ZBl 98/1997, S. 67 ff.]; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 1976 E. 4 [teilweise abgedruckt in ZBl 78/1977, S. 268 f.]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1745/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 6; A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7; Peter Hänni, Personalrecht des Bundes, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I Teil 2, 2. Aufl. 2004, Rz. 131; Tobias Jaag, Das öffentliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich, ZBl 95/1994, S. 450; einschränkender zur Zulässigkeit von Lohnkürzungen Malla, a.a.O., Art. 15 N. 98). 6.5 Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall zu beachten. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht. 6.5.1 Letzterem steht zunächst trotz der subsidiären und sinngemässen Anwendung der obligationenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Willensmängel auf verwaltungsrechtliche Verträge (vgl. Art. 23 ff. OR; BGE 132 II 161 E. 3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 35 Rz. 10) nicht entgegen, dass die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers in der Abänderungsvereinbarung - die Richtigkeit ihrer nunmehrigen Funktionsbewertung vorausgesetzt (vgl. E. 7) - aus Versehen dem Anforderungsniveau H zuordnete. Zwar ist es nachvollziehbar, dass sie dem Beschwerdeführer bei der Übernahme der Y._______ die Funktion gestützt auf deren Angaben zuwies und ihn auf dieser Grundlage anstellte. In der Folge schloss sie jedoch die Abänderungsvereinbarung ab, ohne diese Funktionszuweisung zu überprüfen. Dies, obschon die Übernahme der Y._______ ihrer Darstellung nach sehr kurzfristig erfolgte und der Beschwerdeführer bis zum Abschluss der Vereinbarung während mehrerer Monate für sie arbeitete. Unter diesen Umständen erschiene eine Anfechtung der Abänderungsvereinbarung unter Berufung auf das geltend gemachte Versehen als treuwidrig (vgl. Art. 25 Abs. 1 OR; vgl. dazu Ingeborg Schwenzer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, Art. 25 N. 3 ff.), zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Bösgläubigkeit vorwirft und eine solche insbesondere vor dem Hintergrund der Übernahmezusicherung auch nicht ersichtlich ist. Wenn sich die Vorinstanz nicht die Mühe nahm, die ursprüngliche Funktionszuweisung zu überprüfen, obschon sie dazu Anlass und Gelegenheit hatte, und als Folge davon die - wie sie geltend macht - unzutreffende Abänderungsvereinbarung abschloss, kann sie ihre Nachlässigkeit nicht nachträglich dadurch ungeschehen machen, dass sie diese Vereinbarung zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.6.3) (rückwirkend) anficht. Vielmehr ist sie an diese und die dadurch geschaffene Vertragssituation gebunden. Sie kann ihr Versehen aber immerhin insofern korrigieren, als nach Ziff. 5.2 Bewertungsrichtlinie (analog) und den dargelegten Grundsätzen eine Rückstufung bzw. eine entsprechende Anpassung des Arbeitsvertrags für die Zukunft grundsätzlich möglich ist. Inwiefern von einer Irrtumsanfechtung durch die Vorinstanz auszugehen ist und ob eine rückwirkende Anfechtung der Abänderungsvereinbarung überhaupt möglich wäre, braucht daher nicht weiter behandelt zu werden. 6.5.2 An der Unzulässigkeit der rückwirkenden Rückstufung ändert auch nichts, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die daraus resultierende Lohnrückforderung erliess, und zwar jedenfalls deshalb, weil die nachteiligen Auswirkungen der Rückwirkung für den Beschwerdeführer trotz dieses Erlasses für die Zukunft weiterbestünden (vgl. E. 6.6.3). Nicht massgeblich ist weiter, dass nach Ziff. 113 Abs. 1 GAV SBB 2011 alle Anstellungsverhältnisse per 1. Juli 2011 ins neue Funktionsbewertungs- und Lohnsystem überführt werden müssen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich mit Verweis auf diese Bestimmung einen die Überführung auf diesen Zeitpunkt betreffenden rückwirkenden Entscheid der Vorinstanz geschützt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 4.2). In jenem Fall kam hinsichtlich der Überführung jedoch von vornherein keine Vereinbarung zustande. Vorliegend einigten sich die Parteien hingegen hinsichtlich dieser Frage und wurde die getroffene Vereinbarung erst nachträglich von der Vorinstanz einseitig in Frage gestellt. 6.6 Von der unzulässigen Rückwirkung abgesehen, werden die erwähnten Anforderungen an eine Rückstufung - die Richtigkeit der nunmehrigen Funktionsbewertung der Vorinstanz vorausgesetzt (vgl. E. 7) - vorliegend erfüllt. Dies gilt trotz der möglichen nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer und seine Familie auch für den Fall, dass die Garantie 2011 Ende 2014 wegfallen sollte (vgl. E. 6.4), und ungeachtet der Übernahmezusicherung (vgl. nachfolgend E. 6.6.2 f. sowie E. 5.2.2 f. analog). Die Rückstufung bzw. die entsprechende Anpassung des Arbeitsvertrags ist deshalb - unter der erwähnten Voraussetzung - nur, aber immerhin für die Zukunft, frühestens also auf den Verfügungszeitpunkt, d.h. den 26. August 2013, zulässig. Ob eine Übergangsfrist einzuräumen ist, hängt dabei von den Auswirkungen der Rückstufung ab. 6.6.1 Nach der allgemeinen Ziff. 97 GAV SBB 2011 wird bei einem Wechsel in ein tieferes Anforderungsniveau der Lohn im Rahmen des neuen Anforderungsniveaus ausgehandelt (Abs. 1). Erfolgt der Wechsel im Zusammenhang mit oder im Hinblick auf betriebsorganisatorische Veränderungen und liegt der bisherige Lohn höher als der Höchstwert des neuen Lohnspektrums, wird die Differenz als Garantiebetrag gewährt (Abs. 2). Bei Lohnerhöhungen wird der Garantiebetrag gekürzt oder entfällt (Abs. 3). Gemäss der Übergangsbestimmung von Ziff. 113 Abs. 2 GAV SBB 2011 werden bei der Überführung der Anstellungsverhältnisse ins neue Funktionsbewertungs- und Lohnsystem per 1. Juli 2011 der Lohn vom 30. Juni 2011 und allfällige Ortszulage-Garantien zusammengefasst und in einem Betrag als Lohn überführt. Ist der überführte Lohn höher als der Höchstwert des zutreffenden Lohnspektrums, entsteht für den überschiessenden Teil die Garantie 2011. Nach Ziff. 114 GAV SBB 2011 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Garantie 2011 - vorbehältlich gewisser hier nicht massgeblicher Ausnahmen - bei generellen Lohnerhöhungen (mit Anhebung der Lohnspektren) die Hälfte der prozentualen Erhöhung auf dem Lohn und der Garantie. 6.6.2 Mit der Rückstufung soll die nach Darstellung der Vorinstanz unzutreffende Überführung der bisherigen Funktionseinstufung ins neue Funktionsbewertungs- und Lohnsystem korrigiert werden. Auch wenn sie nachträglich vorgenommen wird und nur für die Zukunft zulässig ist, sind deshalb die Übergangsbestimmungen betreffend den Systemwechsel heranzuziehen, mithin Ziff. 113 Abs. 2 und Ziff. 114 GAV SBB 2011. Nicht massgeblich ist dagegen die allgemeine Ziff. 97 GAV SBB 2011. Abweichend von Ziff. 113 Abs. 2 GAV SBB 2011 ist allerdings nicht auf den Lohn am 30. Juni 2011, sondern auf jenen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (frühestmöglicher Rückstufungszeitpunkt) abzustellen, ansonsten die nachträgliche Rückstufung bzw. die Korrektur der ursprünglichen Überführung in unzulässiger Weise rückwirken würde (vgl. E. 6.6.3). Dem Beschwerdeführer ist somit die Garantie 2011 auf jenem Lohn im Sinne von Ziff. 113 Abs. 2 GAV SBB 2011 zu gewähren, der ihm im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zustand. Auf die Zuweisung des den Höchstwert des zutreffenden Lohnspektrums - mithin nach Darstellung der Vorinstanz des Lohnspektrums des Anforderungsniveaus B (vgl. E. 7) - überschiessenden Teils dieses Lohns zur Garantie 2011 kann dagegen nicht verzichtet werden. Ein solcher Verzicht ist in Ziff. 113 Abs. 2 GAV SBB 2011 nicht vorgesehen und - wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt - mit dem neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem mit seinen Anforderungsniveaus und den dazugehörigen Lohnbändern nicht vereinbar. 6.6.3 Der massgebliche Lohn ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht genau bekannt. Er liegt jedoch höher als der in der angefochtenen Verfügung auf der Basis der Rückstufung per 1. Juli 2011 festgesetzte, was sich bereits daraus ergibt, dass die Vorinstanz eine Lohnrückforderung berechnen - und erlassen - konnte. Die Vorinstanz hat deshalb - die Richtigkeit ihrer nunmehrigen Funktionsbewertung vorausgesetzt (vgl. E. 7) - diesen Lohn festzustellen und ihn sowie den Anteil der Garantie 2011 zusammen mit der nunmehrigen Funktionszuweisung und -einstufung mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren oder, sofern keine Einigung zustande kommen sollte, zu verfügen. Da die Rückstufung wegen der zu gewährenden Garantie 2011 jedenfalls unter dem GAV SBB 2011, d.h. bis Ende des Jahres 2014, nicht zu einer Reduktion des massgeblichen Lohns führt, ist es nach den dargelegten Grundsätzen zulässig (vgl. E. 6.4), sie ohne Übergangsfrist anzuordnen. Aus Praktikabilitätsgründen erscheint immerhin eine Verfügung per 1. September 2013 als sinnvoll.

7. Zu prüfen bleibt, ob die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau B korrekt ist. 7.1 Die Vorinstanz begründet diese Zuordnung damit, die Aufgaben des Beschwerdeführers entsprächen nicht der dem Anforderungsniveau H zugeordneten Funktion gemäss der Stellenbeschreibung "Sachbearbeiter Logistik & Qualität", sondern jenen der Funktion gemäss der Stellenbeschreibung "Afficheur". Diese Funktion sei zu Recht dem Anforderungsniveau B zugeordnet worden. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Darstellung und macht geltend, die Vorinstanz beurteile die von ihm tatsächlich ausgeführten Arbeiten und die damit verbundenen Anforderungen offensichtlich falsch. Im Übrigen bestätige sie, dass er nach wie vor die gleiche Arbeit verrichte wie bei der Y._______. Wieso seine Arbeit plötzlich weniger Wert sein solle, verstehe er nicht. 7.2 Wie erwähnt (vgl. E. 6.2), wird gemäss der Bewertungsrichtlinie jede Funktion anhand mehrerer Einreihungsinstrumente einer Funktionskette und innerhalb dieser entsprechend den Aufgaben und Anforderungen dem zutreffenden Anforderungsniveau zugeordnet (vgl. Ziff. 2.1 Bewertungsrichtlinie). Grundlage für die Zuordnung bildet die Stellenbeschreibung (vgl. Ziff. 2.4 Bewertungsrichtlinie). Ziff. 3.3 Bewertungsrichtlinie regelt die einzelnen Einreihungsschritte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf dieses Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg erscheint es vielmehr als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2; A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3). Die konkret ausgeübte Funktion darf demnach im Rahmen des Funktionsbewertungsprozesses der jeweils zutreffenden bzw. adäquaten Rahmenstellenbeschreibung zugeordnet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass über diese Funktion bzw. die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht, kann doch grundsätzlich nur dann beurteilt werden, welche Rahmenstellenbeschreibung einschlägig bzw. ob die Zuordnung zu einer bestimmten Rahmenstellenbeschreibung angemessen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3). 7.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Funktion gemäss der Rahmenstellenbeschreibung "Afficheur" dem Anforderungsniveau B zuzuordnen ist. Streitig ist jedoch, ob die vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübte Funktion dieser Stellenbeschreibung entspricht, mithin, ob die Vorinstanz dessen tatsächliche Funktion zu Recht dieser Stellenbeschreibung und deshalb dem Anforderungsniveau B zugeordnet hat. 7.3.1 Der Beschwerdeführer verneint zwar diese Frage. Welche Aufgaben er zusätzlich oder alternativ zu den in der Rahmenstellenbeschreibung "Afficheur" aufgeführten Aufgaben wahrnimmt bzw. welche Anforderungen zusätzlich oder alternativ zu den in dieser Stellenbeschreibung genannten Anforderungen mit seiner Tätigkeit verbunden sind, erläutert er aber - abgesehen vom allgemeinen Hinweis auf seine Arbeit bei der Y._______, der die heutige entsprechen soll - nicht. Ebenso wenig führt er aus, welche Rahmenstellenbeschreibung seine tatsächliche Funktion adäquat(er) abbilden würde bzw. wieso die bisherige Zuordnung seiner Funktion oder allenfalls eine andere, jedoch höhere Einstufung als die von der Vorinstanz verfügte gerechtfertigt wäre. Mit seinen unsubstantiierten Vorbringen vermag er weder darzulegen, wieso die bisherige Zuordnung beibehalten werden sollte, noch aufzuzeigen, dass die Darstellung der Vorinstanz, wonach seine tatsächliche Funktion der Stellenbeschreibung "Afficheur" und nicht der Stellenbeschreibung "Sachbearbeiter Logistik & Qualität" entspreche, falsch ist. 7.3.2 Diese Darstellung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, der Beschwerdeführer erledige die gleiche Arbeit wie bei der Y._______, obschon Hinweise dafür bestehen, dass dessen damalige Arbeit vielfältiger bzw. komplexer gewesen sein könnte als seine heutige (vgl. E. 4.2). Diese Aussage der Vorinstanz steht im Zusammenhang mit der Frage, ob sie die Übernahmezusicherung einhalte, und darf daher nicht überbewertet werden. Insbesondere darf daraus nicht gefolgert werden, sie weiche damit hinsichtlich der heute vom Beschwerdeführer ausgeübten Funktion von ihrer erwähnten Darstellung ab. 7.3.3 Hinweise, die gegen diese Darstellung sprechen, ergeben sich auch nicht aus den Akten; diese stützen sie vielmehr. So geht der SEV in einem Schreiben vom 20. September 2012 an die Vorinstanz zwar davon aus, die Funktion des Beschwerdeführers sei nicht dem Anforderungsniveau B, sondern "z.B." dem Anforderungsniveau D zuzuordnen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 5). Für die dieser Einschätzung zu Grunde liegende Annahme, wonach der Beschwerdeführer lediglich zu 40 % klassische Afficheurarbeiten erledige, bestehen jedoch keinerlei Beweise. Dass eine Einstufung ins Anforderungsniveau H gerechtfertigt wäre, macht der SEV überdies nicht geltend. Die Vorinstanz geht im Weiteren in einem Schreiben vom 15. Oktober 2012 an den SEV (vgl. Vernehmlassungsbeilage 5) - wie auch, unter Bezugnahme auf dieses Schreiben, in der angefochtenen Verfügung - auf gewisse Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Kontrollen, Korrekturen, Reparaturen und Montagearbeiten) ein und begründet nachvollziehbar, wieso diese der Stellenbeschreibung "Afficheur" entsprechen. Das Anforderungsprofil für "Afficheure und Logistikmitarbeiter (...) ab 1. Juli 2011" (vgl. Vernehmlassungsbeilage 17), das der Beschwerdeführer am 7. Juli 2011 unterzeichnete, entspricht zudem im Wesentlichen der Stellenbeschreibung "Afficheur". 7.3.4 Gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist demnach davon auszugehen, dass die Darstellung der Vorinstanz korrekt ist und die tatsächliche Funktion des Beschwerdeführers der Rahmenstellenbeschreibung "Afficheur" entspricht. Weiter ist davon auszugehen, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers zu keiner anderen Einschätzung führen würde. Der Sachverhalt kann daher auch ohne eine solche Anhörung als im Sinne der Vorinstanz erstellt gelten (vgl. E. 2.2). Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu BGE 134 I 140 E. 5.3; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.123c und 3.144). 7.4 Die Zuordnung der tatsächlichen Funktion des Beschwerdeführers zur Funktion gemäss der Rahmenstellenbeschreibung "Afficheur" ist demnach nicht zu beanstanden. Dass die Einstufung dieser Funktion ins Anforderungsniveau B rechtswidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Sie ist im Übrigen, wie erwähnt, unstreitig. Es ist deshalb nicht auszumachen, wieso die Zuordnung der tatsächlichen Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau B nicht korrekt sein sollte.

8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers in Abänderung des Arbeitsvertrags zwar der Stellenbeschreibung "Afficheur" (implizit) und dem Anforderungsniveau B zuordnen durfte, jedoch nicht rückwirkend. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 6.6.2 f.) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer die Bestätigung der mit der Abänderungsvereinbarung geschaffenen Vertragssituation auch für die Zukunft verlangt, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen.

9. Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

10. Dem Beschwerdeführer ist mangels massgeblicher Kosten keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 6.6.2 f.) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: