Staatshaftung (Bund)
Sachverhalt
A. ... B. Am ... kündigte ein Journalist des B._______ A._______ an, dass er Kenntnis von seinen Straftaten habe und dies in der Zeitung publizieren werde. Am ... erschien im B._______ tatsächlich ein Artikel, in welchem berichtet wurde, dass A._______ unter anderem wegen ... vorbestraft sei. Darauf reichte A._______ am ... gegen Mitarbeitende von ... Staatsanwaltschaften des Kantons C._______ Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein, ohne konkrete Personen zu benennen. C. In ihrer Verfügung vom ... hielt die Y._______ des Kantons C._______ fest, dass sich kein Tatverdacht hinsichtlich der Mitarbeitenden der betreffenden Staatsanwaltschaften konkretisiert habe und beauftragte die Staatsanwaltschaft D._______ mit der Durchführung ergänzender Ermittlungen gegen unbekannte Täterschaft. D. Mit Verfügung vom ... schloss die von der Y._______ C._______ beauftragte Staatsanwaltschaft D._______ die Ermittlungen einstweilen ab, weil keine Beweise für eine konkrete Täterschaft zu erbringen waren. E. Mit Eingabe vom 26. März 2012 machte A._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD Genugtuung in der Höhe von CHF 100'000.- geltend. Als Begründung führte er aus, der Bund sei dafür verantwortlich, wenn ein Strafregisterauszug ohne Einwilligung des Betroffenen öffentlich gemacht werde. F. Mit Verfügung vom 17. September 2012 wies das EFD das Genugtuungsbegehren ab. Zur Begründung führte es aus, es sei weder ein schuldhaftes Verhalten eines Bundesbeamten noch eine durch einen Bundesbeamten begangene widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nachgewiesen. G. Gegen die Verfügung des EFD (Vorinstanz) vom 17. September 2012 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2012 und verlangt eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.--. Zudem stellt er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führt er aus, ein Staatsangestellter habe dem publizierenden Journalisten einen Strafregisterauszug herausgegeben. Da der Bund für die Führung des Strafregisters zuständig sei, sei er für die begangene Amtsgeheimnisverletzung bzw. die erfolgte Persönlichkeitsverletzung verantwortlich. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und befreite ihn von der Bezahlung der Verfahrenskosten. I. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung. Zudem bekräftigt sie, es gebe keine Anhaltspunkte, dass ein Bundesangestellter dem publizierenden Journalisten einen Strafregisterauszug übergeben habe. Es sei daher weder ein schuldhaftes Verhalten eines Bundesbeamten noch eine durch einen Bundesbeamten begangene widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nachgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Bundes bzw. die Ausrichtung einer Genugtuungssumme seien somit nicht erfüllt. J. Mit Stellungnahme vom 24. November 2012 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. K. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme aufgrund von Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Staatshaftung liegt keine solche Ausnahme vor und das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung, mit der sein Genugtuungsbegehren abgewiesen worden ist, zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Vorab ist festzuhalten, dass der Verantwortlichkeit des Bundes nur Personen unterstehen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (vgl. Art. 1 VG).
E. 3 Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung wegen Verletzung der Persönlichkeit ist, dass der Geschädigte in seiner Persönlichkeit durch einen Bundesbeamten widerrechtlich verletzt wurde, den Bundesbeamten ein Verschulden trifft, die Schwere der Verletzung eine Genugtuung rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG).
E. 3.1 Zwischen den Parteien ist vorliegend insbesondere strittig, ob ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten eines Bundesbeamten vorliegt. Im Folgenden ist daher zuerst auf diese Haftungsvoraussetzungen einzugehen.
E. 3.1.1 Die Widerrechtlichkeit im Sinne des VG unterscheidet sich grundsätzlich nicht von jener gemäss Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Sie setzt somit voraus, dass entweder ohne Rechtfertigungsgrund ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträchtigt wird (sog. Erfolgsunrecht), wozu auch das Recht auf Privatleben/Datenschutz gehört. Widerrechtliches Verhalten liegt aber auch vor, wenn zwar kein absolutes Rechtsgut verletzt wird, der Schädiger aber einen Vermögensschaden durch den Verstoss gegen eine besondere Verhaltensnorm bewirkt, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schädigungen schützen soll (Verhaltensunrecht) (vgl. statt vieler BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 7.1.1 sowie A 7322/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2248; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 689 und 695). Ein Verschulden ist nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten der schädigenden Person zu bejahen (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 61, Rz. 13).
E. 3.1.2 Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, wie der publizierende Journalist des B._______ an die Informationen betreffend Vorstrafen des Beschwerdeführers gelangte. Im Anschluss an die Veröffentlichung der Vorstrafen des Beschwerdeführers im B._______ und die Anzeige durch den Beschwerdeführer wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet. Gemäss Verfügung der Y._______ des Kantons C._______ vom ... entspricht weder ein Auszug aus dem Strafregister (VOSTRA) noch eine Fiche aus dem ... exakt den Angaben ... des Journalisten, die Angaben stellen vielmehr eine Vermischung diverser Informationen dar. Die Y._______ beauftragte daher die Staatsanwaltschaft D._______ mit der Durchführung ergänzender Ermittlungen gegen unbekannte Täterschaft (act. 29). Die Staatsanwaltschaft D._______ stellte schliesslich in ihrer Verfügung vom ... fest, dass sich der Journalist im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens auf den Quellenschutz berufen hatte. Sie hielt fest, die Abklärungen betreffend (allenfalls) missbräuchlicher Verwendung von Daten des Strafregisters (VOSTRA) bzw. des ... würden im Hinblick auf die Ermittlung der Täterschaft keinen Aufschluss bringen. Es sei im Übrigen nicht auszuschliessen, dass die an den Journalisten gegebenen Informationen gar nicht über einen (berechtigten oder unberechtigten) ...- oder VOSTRA-Zugriff, sondern über Aktenkopien erlangt und weitergegeben worden seien. Da die Ermittlungen einstweilen abgeschlossen und weitere Beweise nicht zu erbringen waren, verfügte die Staatsanwaltschaft die Ablage der Akten im Fahndungsarchiv (act. 39). Aus der VOSTRA-Liste betreffend herausgegebene Strafregisterauszüge ergibt sich weiter, dass von Bundesangestellten des Bundesamts für Justiz Strafregisterauszüge an kantonale Behörden und das Bundesamt für Statistik weitergegeben wurden (act. 84). Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 (VOSTRA-Verordnung, SR 331) richtet sich die Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren nach Art. 367 Abs. 2, 2bis und 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). Gemäss Art. 367 Abs. 2 StGB dürfen unter anderen die (kantonalen) Strafjustizbehörden, die Koordinationsstellen der Kantone sowie die kantonalen Fremdenpolizeibehörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen nehmen. Das eidgenössische Strafregister ist somit gesetzlich verpflichtet, diesen Behörden Zugang zum Register zu verschaffen, damit diese jederzeit entsprechende Strafregisterauszüge erlangen können. Die vorliegende Weitergabe von Strafregisterauszügen geschah folglich in rechtmässiger Ausübung öffentlicher Gewalt zur Erfüllung von Staatsaufgaben (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 62, Rz. 38), weshalb diesbezüglich aufgrund dieses Rechtfertigungsgrunds kein widerrechtliches Verhalten gegeben ist.
E. 3.1.3 Mit Blick auf die Untersuchungsergebnisse ist somit nach wie vor unklar, wer dem Journalisten die Informationen betreffend Vorstrafen des Beschwerdeführers vermittelte und ob die Informationen überhaupt aus dem Strafregister stammten. Im Rahmen der Untersuchung versuchten die Y._______ bzw. die Staatsanwaltschaft D._______ vergeblich, den Täterkreis einzugrenzen und als Informant kommen nach wie vor eine Vielzahl von kantonalen oder eidgenössischen Staatsangestellten wie auch Privatpersonen in Frage. Weitere Beweise für die Ermittlung der Täterschaft können nach gegenwärtigem Stand nicht erbracht werden. Es ist somit nicht bewiesen, dass ein Bundesbeamter vorliegend widerrechtlich gehandelt hat. Genauso wenig nachgewiesen ist ein schuldhaftes, sprich vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eines Bundesbeamten. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, denn die Beweislast für die haftungsbegründenden Tatsachen trägt der Gesuchsteller (Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht, Teil 3, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 191; André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.149 f.).
E. 3.2 Die Haftungsvoraussetzung des widerrechtlichen und schuldhaften Verhaltens eines Bundesbeamten ist somit nicht erfüllt. Es kann daher offen gelassen werden, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 VG für die Zusprechung einer Genugtuung erfüllt wären. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung ist somit abzuweisen.
E. 4 Soweit der Beschwerdeführer vorliegend neben einer Genugtuung nach Art. 6 Abs. 2 VG ebenfalls Schadenersatz nach Art. 3 VG geltend machen sollte, ergibt sich aus obigen Ausführungen die Unbegründetheit eines allfälligen Schadenersatzanspruchs, da auch dieser ein widerrechtliches Verhalten durch einen Bundesbeamten voraussetzt (vgl. Art. 3 VG; vgl. statt vieler BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 5, A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 7.1.1).
E. 5 Aufgrund der obigen Erwägungen ist daher abschliessend festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2012 die unentgeltliche Prozessführung erteilt. Aus diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5264/2012 Urteil vom 22. April 2013 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Begehren um Genugtuung. Sachverhalt: A. ... B. Am ... kündigte ein Journalist des B._______ A._______ an, dass er Kenntnis von seinen Straftaten habe und dies in der Zeitung publizieren werde. Am ... erschien im B._______ tatsächlich ein Artikel, in welchem berichtet wurde, dass A._______ unter anderem wegen ... vorbestraft sei. Darauf reichte A._______ am ... gegen Mitarbeitende von ... Staatsanwaltschaften des Kantons C._______ Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein, ohne konkrete Personen zu benennen. C. In ihrer Verfügung vom ... hielt die Y._______ des Kantons C._______ fest, dass sich kein Tatverdacht hinsichtlich der Mitarbeitenden der betreffenden Staatsanwaltschaften konkretisiert habe und beauftragte die Staatsanwaltschaft D._______ mit der Durchführung ergänzender Ermittlungen gegen unbekannte Täterschaft. D. Mit Verfügung vom ... schloss die von der Y._______ C._______ beauftragte Staatsanwaltschaft D._______ die Ermittlungen einstweilen ab, weil keine Beweise für eine konkrete Täterschaft zu erbringen waren. E. Mit Eingabe vom 26. März 2012 machte A._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD Genugtuung in der Höhe von CHF 100'000.- geltend. Als Begründung führte er aus, der Bund sei dafür verantwortlich, wenn ein Strafregisterauszug ohne Einwilligung des Betroffenen öffentlich gemacht werde. F. Mit Verfügung vom 17. September 2012 wies das EFD das Genugtuungsbegehren ab. Zur Begründung führte es aus, es sei weder ein schuldhaftes Verhalten eines Bundesbeamten noch eine durch einen Bundesbeamten begangene widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nachgewiesen. G. Gegen die Verfügung des EFD (Vorinstanz) vom 17. September 2012 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2012 und verlangt eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.--. Zudem stellt er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führt er aus, ein Staatsangestellter habe dem publizierenden Journalisten einen Strafregisterauszug herausgegeben. Da der Bund für die Führung des Strafregisters zuständig sei, sei er für die begangene Amtsgeheimnisverletzung bzw. die erfolgte Persönlichkeitsverletzung verantwortlich. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und befreite ihn von der Bezahlung der Verfahrenskosten. I. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung. Zudem bekräftigt sie, es gebe keine Anhaltspunkte, dass ein Bundesangestellter dem publizierenden Journalisten einen Strafregisterauszug übergeben habe. Es sei daher weder ein schuldhaftes Verhalten eines Bundesbeamten noch eine durch einen Bundesbeamten begangene widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nachgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Bundes bzw. die Ausrichtung einer Genugtuungssumme seien somit nicht erfüllt. J. Mit Stellungnahme vom 24. November 2012 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. K. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme aufgrund von Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Staatshaftung liegt keine solche Ausnahme vor und das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung, mit der sein Genugtuungsbegehren abgewiesen worden ist, zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Vorab ist festzuhalten, dass der Verantwortlichkeit des Bundes nur Personen unterstehen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (vgl. Art. 1 VG).
3. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung wegen Verletzung der Persönlichkeit ist, dass der Geschädigte in seiner Persönlichkeit durch einen Bundesbeamten widerrechtlich verletzt wurde, den Bundesbeamten ein Verschulden trifft, die Schwere der Verletzung eine Genugtuung rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). 3.1 Zwischen den Parteien ist vorliegend insbesondere strittig, ob ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten eines Bundesbeamten vorliegt. Im Folgenden ist daher zuerst auf diese Haftungsvoraussetzungen einzugehen. 3.1.1 Die Widerrechtlichkeit im Sinne des VG unterscheidet sich grundsätzlich nicht von jener gemäss Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Sie setzt somit voraus, dass entweder ohne Rechtfertigungsgrund ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträchtigt wird (sog. Erfolgsunrecht), wozu auch das Recht auf Privatleben/Datenschutz gehört. Widerrechtliches Verhalten liegt aber auch vor, wenn zwar kein absolutes Rechtsgut verletzt wird, der Schädiger aber einen Vermögensschaden durch den Verstoss gegen eine besondere Verhaltensnorm bewirkt, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schädigungen schützen soll (Verhaltensunrecht) (vgl. statt vieler BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 7.1.1 sowie A 7322/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2248; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 689 und 695). Ein Verschulden ist nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten der schädigenden Person zu bejahen (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 61, Rz. 13). 3.1.2 Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, wie der publizierende Journalist des B._______ an die Informationen betreffend Vorstrafen des Beschwerdeführers gelangte. Im Anschluss an die Veröffentlichung der Vorstrafen des Beschwerdeführers im B._______ und die Anzeige durch den Beschwerdeführer wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet. Gemäss Verfügung der Y._______ des Kantons C._______ vom ... entspricht weder ein Auszug aus dem Strafregister (VOSTRA) noch eine Fiche aus dem ... exakt den Angaben ... des Journalisten, die Angaben stellen vielmehr eine Vermischung diverser Informationen dar. Die Y._______ beauftragte daher die Staatsanwaltschaft D._______ mit der Durchführung ergänzender Ermittlungen gegen unbekannte Täterschaft (act. 29). Die Staatsanwaltschaft D._______ stellte schliesslich in ihrer Verfügung vom ... fest, dass sich der Journalist im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens auf den Quellenschutz berufen hatte. Sie hielt fest, die Abklärungen betreffend (allenfalls) missbräuchlicher Verwendung von Daten des Strafregisters (VOSTRA) bzw. des ... würden im Hinblick auf die Ermittlung der Täterschaft keinen Aufschluss bringen. Es sei im Übrigen nicht auszuschliessen, dass die an den Journalisten gegebenen Informationen gar nicht über einen (berechtigten oder unberechtigten) ...- oder VOSTRA-Zugriff, sondern über Aktenkopien erlangt und weitergegeben worden seien. Da die Ermittlungen einstweilen abgeschlossen und weitere Beweise nicht zu erbringen waren, verfügte die Staatsanwaltschaft die Ablage der Akten im Fahndungsarchiv (act. 39). Aus der VOSTRA-Liste betreffend herausgegebene Strafregisterauszüge ergibt sich weiter, dass von Bundesangestellten des Bundesamts für Justiz Strafregisterauszüge an kantonale Behörden und das Bundesamt für Statistik weitergegeben wurden (act. 84). Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 (VOSTRA-Verordnung, SR 331) richtet sich die Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren nach Art. 367 Abs. 2, 2bis und 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). Gemäss Art. 367 Abs. 2 StGB dürfen unter anderen die (kantonalen) Strafjustizbehörden, die Koordinationsstellen der Kantone sowie die kantonalen Fremdenpolizeibehörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen nehmen. Das eidgenössische Strafregister ist somit gesetzlich verpflichtet, diesen Behörden Zugang zum Register zu verschaffen, damit diese jederzeit entsprechende Strafregisterauszüge erlangen können. Die vorliegende Weitergabe von Strafregisterauszügen geschah folglich in rechtmässiger Ausübung öffentlicher Gewalt zur Erfüllung von Staatsaufgaben (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 62, Rz. 38), weshalb diesbezüglich aufgrund dieses Rechtfertigungsgrunds kein widerrechtliches Verhalten gegeben ist. 3.1.3 Mit Blick auf die Untersuchungsergebnisse ist somit nach wie vor unklar, wer dem Journalisten die Informationen betreffend Vorstrafen des Beschwerdeführers vermittelte und ob die Informationen überhaupt aus dem Strafregister stammten. Im Rahmen der Untersuchung versuchten die Y._______ bzw. die Staatsanwaltschaft D._______ vergeblich, den Täterkreis einzugrenzen und als Informant kommen nach wie vor eine Vielzahl von kantonalen oder eidgenössischen Staatsangestellten wie auch Privatpersonen in Frage. Weitere Beweise für die Ermittlung der Täterschaft können nach gegenwärtigem Stand nicht erbracht werden. Es ist somit nicht bewiesen, dass ein Bundesbeamter vorliegend widerrechtlich gehandelt hat. Genauso wenig nachgewiesen ist ein schuldhaftes, sprich vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eines Bundesbeamten. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, denn die Beweislast für die haftungsbegründenden Tatsachen trägt der Gesuchsteller (Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht, Teil 3, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 191; André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.149 f.). 3.2 Die Haftungsvoraussetzung des widerrechtlichen und schuldhaften Verhaltens eines Bundesbeamten ist somit nicht erfüllt. Es kann daher offen gelassen werden, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 VG für die Zusprechung einer Genugtuung erfüllt wären. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung ist somit abzuweisen.
4. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend neben einer Genugtuung nach Art. 6 Abs. 2 VG ebenfalls Schadenersatz nach Art. 3 VG geltend machen sollte, ergibt sich aus obigen Ausführungen die Unbegründetheit eines allfälligen Schadenersatzanspruchs, da auch dieser ein widerrechtliches Verhalten durch einen Bundesbeamten voraussetzt (vgl. Art. 3 VG; vgl. statt vieler BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 5, A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 7.1.1).
5. Aufgrund der obigen Erwägungen ist daher abschliessend festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2012 die unentgeltliche Prozessführung erteilt. Aus diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: