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A-5149/2023

A-5149/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-20 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom (...) richtete der Internal Revenue Service des US Department of the Treasury (nachfolgend: IRS oder ersuchende Behörde) ein Amtshilfeersuchen betreffend die an der Kontobeziehung Account ID (nachfolgend: AID) X._______ wirtschaftlich berechtigte Person (im Verlauf des Verfahrens identifiziert als: C._______; nachfolgend auch: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Das Ersuchen stützt sich auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; nachfolgend: DBA CH-US) sowie das zugehörige Protokoll. Als Informationsinhaberin wurde die D._______ AG (nachfolgend: Bank) angegeben. Der IRS führte in seinem Amtshilfeersuchen aus, er führe gegen die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person eine Steuerstrafuntersuchung. Zuvor sei in den USA ein Strafverfahren gegen die Bank unter anderem wegen Verdachts auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung geführt worden. Die Bank habe sich im Rahmen des darin abgeschlossenen «Plea Agreement» schuldig bekannt und zur Bekanntgabe von «U.S.-related accounts» verpflichtet. Bei diesen handle es sich um Konten, die sich im wirtschaftlichen Eigentum oder unter der Kontrolle von «U.S. Persons» (darunter fallen namentlich Staatsangehörige der USA, dort Niedergelassene und Halter einer «Green Card») befänden. Solche Personen seien verpflichtet, gegenüber der Steuerbehörde der USA ihr weltweites Einkommen aus allen Quellen zu deklarieren. Ihr (der ersuchenden Behörde) sowie dem US-Justizministerium seien von der Bank anonymisierte Informationen über die betroffenen Konten zur Verfügung gestellt worden. Darunter fielen auch die Konten, die sich im wirtschaftlichen Eigentum oder unter der Kontrolle der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person befinden sollen. Ferner habe die Bank mitgeteilt, dass sie bei ihrer Überprüfung festgestellt habe, dass die betroffene Person sich ihr (der Bank) gegenüber als US-Staatsbürger mit polnischer Staatsbürgerschaft («U.S. national with Polish citizenship») ausgegeben habe. Sodann habe die betroffene Person zwar ihren US-Pass vorgelegt, gegenüber Mitarbeitern der Bank jedoch angegeben, dass sie ihre US-Staatsbürgerschaft aufgegeben habe und eine - laut Bank offenbar gefälschte - «Bescheinigung» vorgelegt, gemäss welcher sie die Staatsangehörigkeit (der USA) verloren habe. Ausserdem - so die ersuchende Behörde weiter - habe die Bank versichert, dass es gemäss der ihr verfügbaren Informationen bezüglich der betreffenden Konten keine Hinweise für eine Berichterstattungspflicht nach Formular 1099 gäbe sowie, dass ihr derzeit keine Informationen betreffend Erfüllung der Steuer- und Meldepflichten in den USA durch die betroffene Person vorliegen würden. Die Bank habe konkret sechs Konten identifiziert, die mit der betroffenen Person in Verbindung stünden und diese in einer Tabelle festgehalten. Die Tabelle enthalte Informationen zu jedem Konto, einschliesslich der eindeutig anonymisierten AID, die jedem Konto durch die Bank zugewiesen worden sei. In der Tabelle ist u.a. folgendes Konto aufgeführt: Account ID Open Date Close Date Account Type Role of US Person Max. AUM (after Aug 31, 2008) (USD) X._______ March 12, 2009 February 10, 2015 Domiciliary Company Beneficial Owner/Signatory $ (...) Das Konto mit der AID X._______ (im Verlaufe des Verfahrens identifiziert mit Client Information File [nachfolgend CIF] Y._______) lautet auf die Beschwerdeführerin 1. Aufgrund der von der Bank vorgelegten Informationen - so die ersuchende Behörde weiter - hätten die USA Grund zur Annahme, dass die betroffene Person an Steuerdelikten beteiligt gewesen sei bzw. gegen Steuer(deklarations)pflichten verstossen habe. Gemäss US-amerikanischem Steuerrecht würden Unternehmen, deren einziger Zweck die Vermeidung von Steuern sei, nicht als eigenständige Steuersubjekte anerkannt, sondern würden so behandelt, wie wenn sie die an ihnen wirtschaftlich berechtigte Person seien. Ferner unterstünden auch Personen, welche die Staatsangehörigkeit der USA aufgegeben hätten oder nach längerem Aufenthalt aus den USA ausgewandert seien («expatriated long-term residents») der Steuer(deklarations-)pflicht. Die ersuchten Informationen könnten für die Durchsetzung der innerstaatlichen amerikanischen Gesetze in Bezug auf die unter das Übereinkommen fallenden Steuern relevant sein, indem sie (die ersuchende Behörde) damit feststellen könne, ob die betroffene Person ihr Einkommen ordnungsgemäss für Steuerzwecke deklariert habe. A.b Der IRS ersucht im Amtshilfeersuchen um Informationen zu Konten bei der Bank oder deren Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen, die im Besitz oder unter der Kontrolle derjenigen Person sind, die von der Bank u.a. als an den Konten mit der AID X._______ und Z._______ wirtschaftlich berechtigte Person identifiziert worden sei, sowie zu Konten, an denen diese Person eine Zeichnungsberechtigung hat oder die zu ihren Gunsten gehalten werden. Die ersuchten Unterlagen würden den Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2021 betreffen, wobei auch Information relevant sein könnten, die den Zeitraum vor dem 23. September 2009 betreffen. Für jedes dieser Konten soll die Dokumentation insbesondere folgende Informationen enthalten:

1. «Regardless of date, information regarding the identification and opening of the account, including account opening documents (including IRS forms), signature cards, and entity organizational documents such as articles of incorporation or other records demonstrating beneficial ownership;

2. Account statements (including asset statements) and income statements prepared by the bank;

3. Information regarding account transactions; such information would include including bank drafts, certified checks, cashier's checks, money orders, deposit slips, incoming and outgoing wire transfer documents to include information revealing the source and destination of all such transfers, and all other deposit or withdrawal documents for such transactions (if providing all such information would be unduly burdensome to the bank, only documents with respect to transactions in amounts exceeding $1,000 are required);

4. Correspondence and communications regarding the account;

5. Internal management information system data regarding the account;

6. Internal D._______ AG communications and memoranda, reports and meeting minutes regarding the account;

7. Any REGI file (or equivalent documentation) entries associated with the account to the extent the information is not included in items 1 through 6 of this list; and

8. Information described in requests 4-7 that relates to any date prior to September 23, 2009, but only to the extent that such information reflects arrangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after September 23, 2009. Such information may include, but should not be limited to, client contact notes, visit reports, instructions to avoid investments in U.S. securities or transactions in U.S. dollars, deeds of pledge, loan agreements and letters of credit, pledges of collateral, share sale agreements, exchanges regarding U.S. tax compliance status and requests for proof of U.S. tax compliance, and other information reflecting the intent and efforts of the taxpayers to avoid declaration of the accounts, or earnings from the accounts, to the U.S. tax authorities.» B. B.a Mit Editionsverfügung vom 15. März 2023 ersuchte die ESTV die Bank (nachfolgend auch: Informationsinhaberin), gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1), ihr die ersuchten Informationen innerhalb von 10 Kalendertagen ab Erhalt der Editionsverfügung zuzustellen und die im Ausland ansässige betroffene Person wie auch allfällig beschwerdeberechtigte Personen über das laufende Amtshilfeersuchen zu informieren und aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 3 StAhiG). B.b Mit Schreiben vom 11. April 2023 und 28. April 2023 nahm die Informationsinhaberin (innert jeweils erstreckter Frist) zur Editionsverfügung Stellung und übermittelte die ersuchten Informationen (inkl. der ersuchten REGI-Files in ungeschwärzter Form). Sie teilte der ESTV mit, dass sie die A._______ S.A. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 1) am 11. April 2023 über das Amtshilfeverfahren habe informieren können, nicht jedoch die betroffene Person sowie u.a. die B._______ S.A. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 2). B.c Am 20. April 2023 informierte die ESTV die betroffene Person sowie u.a. die beschwerdeberechtigte Person 2 über das Amtshilfeverfahren gemäss Art. 14 Abs. 5 StAhiG durch Veröffentlichung im Bundesblatt (BBl 2023 990 [betroffene Person]; BBl 2023 992 [beschwerdeberechtigte Person 2]). Sie forderte diese auf, innerhalb von zehn Tagen eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. C. C.a Am 22. August 2023 erliess die ESTV die Schlussverfügung gegenüber der betroffenen Person. Diese wurde im Bundesblatt publiziert (BBl 2023 1924). C.b Mit u.a. an die beschwerdeberechtigten Personen 1 und 2 gerichteter, im Bundesblatt publizierter Schlussverfügung vom 22. August 2023 (BBl 2023 1928 [beschwerdeberechtigte Person 1]; BBl 2023 1927 [beschwerdeberechtigte Person 2]), verfügte die ESTV, dass dem IRS Amtshilfe betreffend die betroffene Person geleistet werde (Ziff. 1 des Dispositivs) und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen, in welchen auch die beschwerdeberechtigten Personen 1 und 2 erscheinen (Ziff. 2 des Dispositivs). Ferner verfügte die ESTV, sie werde den IRS darauf hinweisen, dass die unter Ziff. 2 genannten Informationen geheim zu halten seien und nur in Verfahren gegen die betroffene Person verwendet werden dürften (Ziff. 3 des Dispositivs). C.c Am 18. September 2023 erklärte Rechtsanwalt E._______ gegenüber der ESTV, dass die Kanzlei F._______ AG (nachfolgend: Anwaltskanzlei) mit der Wahrung der Interessen der beschwerdeberechtigten Personen 1 und 2 beauftragt worden sei und ersuchte um Akteneinsicht. Diese wurde am 19. September 2023 gewährt. D. D.a Mit Eingabe vom 21. September 2023 erheben die beschwerdeberechtigte Person 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und die beschwerdeberechtigte Person 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: Beschwerdeführerinnen) in einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 22. August 2023. Sie beantragen, die Schlussverfügung vom 22. August 2023 sei betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie betreffend die Beschwerdeführerin 2 vollständig aufzuheben und es sei auf die Übermittlung der Informationen zu den Konten mit der AID X._______ und AID Z._______ zu verzichten (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4). Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ergänzende Abklärungen betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an den genannten Konten, die Vollständigkeit der zu liefernden Informationen sowie die angebliche voraussichtliche Relevanz bei der anfragenden Behörde vorzunehmen (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 5). Subeventualiter sei bei der Informationsübermittlung zu den genannten Konten ein Bestreitungsvermerk anzubringen, wonach ihrer Auffassung nach C._______ an den genannten Konten während des relevanten Zeitraums nicht wirtschaftlich berechtigte Person gewesen sei (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 6); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zu Lasten der Vorinstanz (Rechtsbegehren Ziff. 7). In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerden vereint zu behandeln (Beschwerde Rz. 6). D.b Mit Vernehmlassung vom 10. November 2023 beantragt die Vor-instanz, die Beschwerde vom 21. September 2023 sei betreffend die Beschwerdeführerin 1 kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Antrag Ziff. 1); betreffend die Beschwerdeführerin 2 sei auf die Beschwerde vom 21. September 2025 nicht einzutreten (Antrag Ziff. 2), eventualiter sei diese kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Antrag Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin 2 befinde sich seit (Anfang 2023) in Liquidation und sei mangels Relevanz des vorliegenden Amtshilfeverfahrens für die gesellschaftsrechtliche Liquidation nicht befugt, dagegen Beschwerde zu führen. Ferner sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin 2 rechtsgenüglich vertreten sei. D.c Die Beschwerdeführerinnen reichen am 15. Januar 2024 innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein und erklären, die in Luxemburg verfügte gerichtliche Liquidation der Beschwerdeführerin 2 sei auf einen «formellen Mangel» zurückzuführen. Dieser solle behoben werden, womit die Liquidation wieder aufgehoben werde. Zudem reicht die Rechtsvertretung ein Dokument ein, das die Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin 2 belegen soll. Im Übrigen halten die Beschwerdeführerinnen an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und der Begründung fest. D.d Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 nimmt die Vorinstanz dazu Stellung und verweist im Wesentlichen auf ihre bereits gemachten Ausführungen. D.e Am 31. Mai 2024 reichen die Beschwerdeführerinnen eine als «Noveneingabe» bezeichnete Stellungnahme ein. Sie reichen weitere Akten ein und beantragen im Sinne eines Eventualantrags neu, das Bundesverwaltungsgericht solle bei der Informationsinhaberin eine Auskunft einholen. Im Übrigen halten sie an den gestellten Rechtsbegehren und an ihrer bisherigen Begründung fest. D.f Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 nimmt die Vorinstanz dazu Stellung und verweist im Wesentlichen auf ihre bereits gemachten Ausführungen. Die Beschwerdeführerinnen lassen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2024 wiederum eine gemeinsame Stellungnahme zukommen, in welcher sie weitere neue Akten einreichen. Mit Schreiben vom 20. September 2024 teilt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie auf weitere Eingaben verzichte. D.g Am 20. Januar 2025 reichen die Beschwerdeführerinnen eine weitere, als «Noveneingabe» bezeichnete Stellungnahme ein. Darin halten sie im Wesentlichen weiterhin an den gestellten Rechtsbegehren und an deren Begründung fest, reichen zusätzliche Akten ein und beantragen im Zusammenhang mit der zuvor beantragten Auskunft (vgl. Bst. D.e), die Informationsinhaberin sei - allenfalls mittels Übermittlung der neuen Aktenstücke - «auf den Umstand der widersprüchlichen Information hinsichtlich wirtschaftlicher Berechtigung hinzuweisen» und den Beschwerdeführerinnen sei in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. D.h Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 nimmt die Vorinstanz dazu Stellung. Sie erachtet das bzw. die Eventualbegehren der Beschwerdeführerinnen aufgrund der zweiten «Noveneingabe» als hinfällig geworden und verweist im Übrigen auf ihre bereits gemachten Ausführungen. Die Beschwerdeführerinnen reichen hierzu am 31. März 2025 eine gemeinsame Stellungnahme ein und widersprechen der Auffassung der Vorinstanz. D.i Am 11. November 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel im Spruchkörper mit (Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiberin). D.j Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht nach Konsultation der im Internet öffentlich zugänglichen Informationen im luxemburgischen Handelsregister die Beschwerdeführerin 2 bzw. ihre Rechtsvertretung auf, sich zum Stand des Liquidationsverfahrens in Luxemburg zu äussern. Zudem wurden sie aufgefordert, entweder einen beglaubigten Handelsregisterauszug, aus dem eine aktuelle Zeichnungsberechtigung von G._______ für die Beschwerdeführerin 2 ersichtlich sei oder eine von der eingesetzten Liquidatorin unterzeichnete Vertretungsvollmacht einzureichen oder die erfolgten Prozesshandlungen von Letzterer genehmigen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht verband die Fristansetzung mit der Androhung, im Säumnisfall aufgrund der Akten zu entscheiden und allenfalls auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 unter Kostenfolgen nicht einzutreten. D.k Nach mehrmals erstreckter Frist erklärte Rechtsanwalt H._______, dass die Anwaltskanzlei die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 nicht länger vertrete. Weitere Ausführungen, namentlich zum Stand des Liquidationsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin 2, erfolgten nicht und die eingeforderten Bestätigungen (vgl. Sachverhalt Bst. D.j) wurden nicht eingereicht. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

E. 1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 StAhiG, Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin 1 hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an den IRS zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Somit und als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), insbesondere auch als nicht formell betroffene Person, die die gänzliche Nichtübermittlung sie betreffender Daten verlangt hatte (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.2 und E. 7.3.3; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.3). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), namentlich haben sich die Rechtsvertreter rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (vgl. hierzu nachfolgende E. 1.5.1 ff.). Zudem wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist somit - vorbehältlich E. 3.2.1.2 und E. 3.3.2.1 - einzutreten.

E. 1.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Setzt sie hierzu eine Frist an, droht sie gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein (Art. 23 VwVG).

E. 1.4.2 Fehlt es an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung auf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt (Urteile des BVGer A-6432/2012 vom 28. März 2012 E. 2.1.3; A-164572012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.3 f.; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-tar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 11 N 22). Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht, obliegt nach der allgemeinen Beweislastregel jener Partei, die sich darauf beruft (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Urteil des BGer 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.3). Von einem vollmachtlosen Vertreter vorgenommene Prozesshandlungen sind gültig, sofern sie von der vertretenen Partei nachträglich genehmigt werden (BGE 113 II 113 E. 1). Das Bundesgericht schloss namentlich die Bezahlung des Kostenvorschusses als nachträgliche Genehmigung durch konkludentes Handeln des Vertretenen grundsätzlich aus (vgl. Urteile des BGer 1C_237/2019 vom 17. September 2019 E. 2,2, 5A_561/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3). Ferner erwog das Bundesgericht, dass der Umstand, dass vom behaupteten Vertreter Beschwerdebeilagen eingereicht wurden, zwar darauf schliessen lasse, dass der Vertreter von der betroffenen Partei zu Rate gezogen wurde, jedoch nicht zugleich, dass auch eine Vollmacht zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorliege (vgl. Urteil des BGer 2C_545/2021 vom 10. August 2021 E. 2.2).

E. 1.4.3 Wird die amtlich einverlangte Vollmacht in der gesetzten Frist nicht vorgelegt oder werden ohne gültige Vollmacht vorgenommene Handlungen nicht nachträglich von der vertretenen Partei genehmigt, sind sie nicht zu beachten; Eingaben eines vollmachtlosen Vertreters sind aus dem Recht zu weisen und auf eingereichte Gesuche oder Beschwerden ist nicht einzutreten (vgl. Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 VwVG; BGE 129 I 329 E. 1.1; Urteil des BGer 2C_545/2021 vom 10. August 2021 E. 2.2).

E. 1.4.4 Die Regelungen, welche die Vollmacht bzw. deren Einreichen betreffen, dienen nicht nur dem Schutz der Rechtssuchenden; ihr Ziel ist es auch zu vermeiden, dass Behörden und Gerichte sich mit Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsfragen beschäftigen, welche die Parteien ihnen gar nicht unterbreiten wollten (Urteil des BGer 2C_545/2021 vom 10. August 2021 E. 2.2). Daher dürfen Gerichte insbesondere bei älteren oder unklaren Vertretungsvollmachten jederzeit die Nachreichung einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangen, ohne dass darin überspitzter Formalismus zu erblicken wäre (Urteile des BGer 2C_55/2014 vom 6. Juni 2014 E. 5.3.3, 9C_739/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2).

E. 1.4.5.1 Die Beschwerde vom 21. September 2023 (wie auch sämtliche bisherigen Eingaben im vorliegenden Verfahren) wurde von Rechtsanwalt H._______ und/oder E._______ der Anwaltskanzlei eingereicht. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 wurde eine vom 18. September 2023 datierende Anwaltsvollmacht betreffend «SFTA/Administrative assistance» beigelegt. Diese Anwaltsvollmacht wurde von G._______ für die Beschwerdeführerin 2 unterzeichnet (vgl. Beschwerdebeilage B). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin 2 respektive erklärten die Rechtsanwälte H._______ und E._______, die in Luxemburg verfügte gerichtliche Liquidation sei auf einen «formellen Mangel» zurückzuführen, der behoben werden solle, womit die Liquidation wieder aufgehoben werde. Gleichzeitig wurde eine Kopie eines an die I._______ S.A. gerichteten Schreibens vom 12. Januar 2024 von J._______, Mitarbeiter der luxemburgischen Steuerverwaltung, eingereicht. Diesem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen: «Concerning legal representation of company: B._______ S.A., register [sic] at (Adresse). We would like to confirm that G._______ has full legal power to represent company as per company register act. Therefore, his power of attorney issued in favour of F._______ AG Zurich, Switzerland is valid.»

E. 1.4.5.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist eine nach luxemburgischen Recht gegründete und im luxemburgischen Handelsregister («Registre de Commerce et des Sociétés»; nachfolgend: RCS) eingetragene Aktiengesellschaft («société anonyme»). Den im Internet öffentlich zugänglichen Einträgen im RCS ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 2 per Gerichtsurteil vom (Datum Anfang 2023) des (zuständiges Gericht), in gerichtlicher Liquidation («en liquidation juridique») befindet und ihr eine Liquidatorin bestellt wurde sowie, dass das Gerichtsurteil am (...) und die gerichtliche Liquidation am (...) mit Eintragung im RCS publiziert wurden ([Link zur Publikation im RCS]; zuletzt besucht am 18. März 2026). In den öffentlich zugänglichen Einträgen im RCS betreffend die Beschwerdeführerin 2 sind - soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich - keine weitere(n) Person(en) als Zeichnungsberechtigte ausgewiesen. Gleiches gilt für die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Kopie des Auszugs aus dem RCS vom 21. September 2023 (vgl. Beschwerdebeilage 10). Ferner geht aus den Einträgen im RCS hervor, dass G._______ sein Geschäftsführungsmandat («mandat d'administrateur») betreffend die Beschwerdeführerin 2 (im Jahr 2014) niedergelegt hat und als «Administrateur/Gérant» (im Jahr 2014) aus dem RCS gelöscht wurde ([Link zur Publikation im RCS]; zuletzt besucht am 18. März 2026).

E. 1.4.5.3 Die Erklärungen der Beschwerdeführerin 2 respektive der Rechtsanwälte H._______ und E._______ in der Eingabe vom 15. Januar 2024 sowie die Angaben im eingereichten Schreiben vom 12. Januar 2024 stimmen nicht mit den öffentlich zugänglichen Angaben im RCS überein. Namentlich geht daraus nicht hervor, dass G._______ trotz seines Ausscheidens als «Administrateur/Gérant» (im Jahr 2014) weiterhin oder erneut für die Beschwerdeführerin 2 (einzel-)zeichnungsberechtigt wäre. Zudem entspricht die im Schreiben vom 12. Januar 2024 angegebene Adresse der Beschwerdeführerin 2 ([...]) weder der im RCS vermerkten Adresse ([...]) noch der auf der Anwaltsvollmacht vom 18. September 2023 angegebenen Adresse ([...]). Aus dem RCS geht jedenfalls hervor, dass die Adresse (...) seit (Anfang 2011) ([...] [Eintragungsdatum im RCS]) nicht mehr aktuell und somit veraltet ist (vgl. [Link zur Publikation im RCS]). Ferner ergeht aus dem Schreiben vom 12. Januar 2024 nicht, auf welche rechtlichen Grundlagen abgestützt wurde und auf welche Anwaltsvollmacht gegenüber der Anwaltskanzlei Bezug genommen wird. Aufgrund dieser Widersprüche forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin 2 respektive die Rechtsvertretung mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2025 auf, sich über den aktuellen Stand der gerichtlichen Liquidation in Luxemburg zu äussern sowie entweder einen beglaubigten Handelsregisterauszug, aus dem eine aktuelle Zeichnungsberechtigung von G._______ für die Beschwerdeführerin 2 ersichtlich ist oder eine von der eingesetzten Liquidatorin unterzeichnete Vertretungsvollmacht einzureichen oder die erfolgten Prozesshandlungen von Letzterer genehmigen zu lassen (vgl. Sachverhalt Bst. D.j). Das Bundesverwaltungsgericht erklärte zudem, dass nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten entschieden werde, was dazu führen könne, dass auf die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin 2 unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Rechtsanwalt H._______ ersuchte daraufhin mehrmals um Fristerstreckung. Er teilte dabei mit, dass die Beschwerdeführerin 2 zusätzliche Zeit zur Beibringung der eingeforderten Unterlagen benötige (Fristerstreck-ungsgesuch vom 21. Januar 2026), dass die Beschwerdeführerin 2 zur Beibringung der Unterlagen und Erteilung abschliessender Instruktionen nochmals eine Fristerstreckung benötige (Fristerstreckungsgesuch vom 5. Februar 2026) sowie, dass die Beschwerdeführerin 2 ihn informiert habe, dass sie die notwendigen Unterlagen noch nicht vollständig habe erhältlich machen können, jedoch davon ausgehe, dass dies in Kürze der Fall sein sollte (Fristerstreckungsgesuch vom 20. Februar 2026). Mit Eingabe vom 4. März 2026 teilte Rechtsanwalt H._______ schliesslich mit, dass die Anwaltskanzlei die Beschwerdeführerin 2 (wie auch die Beschwerdeführerin 1, vgl. Sachverhalt D.k) nicht länger vertrete.

E. 1.4.5.4 Die Beschwerdeführerin 2 ist den Aufforderungen in der Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2025 nicht nachgekommen. Sie hat sich - trotz mehrmals gewährter Fristerstreckung und entgegen den geäusserten Ankündigungen - weder zum aktuellen Stand des Liquidationsverfahrens in Luxemburg geäussert noch hat sie einen Nachweis für die Zeichnungsberechtigung von G._______ beigebracht oder sich sonst wie zum Rechtsvertretungsverhältnis geäussert. Ebenso wenig wurde eine Vertretungsvollmacht oder nachträgliche Genehmigung der bisherigen Eingaben durch die eingesetzte Liquidatorin eingereicht. Infolgedessen bestehen die erwähnten Widersprüche (vgl. E. 1.4.5.3) nach wie vor, weshalb nicht von einem für das vorliegende Verfahren wirksamen Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Anwaltskanzlei ausgegangen werden kann. Mangels aktenkundiger Zeichnungsberechtigung von G._______ für die Beschwerdeführerin 2 liegt keine gültige Anwaltsvollmacht vor. Zudem ist aus den Umständen keine eindeutige Willensäusserung zur Bevollmächtigung oder nachträglichen Genehmigung der erfolgten anwaltlichen Handlungen ersichtlich, da hierfür keine klaren und verlässlichen Anhaltspunkte bestehen. Die fehlende (abschliessende) Instruktion der Rechtsanwälte durch die Beschwerdeführerin 2, auf die in den Fristerstreckungsgesuchen hingewiesen wurde (vgl. E. 1.4.5.3) sowie die Erklärung der Anwaltskanzlei, die Beschwerdeführerin 2 nicht mehr zu vertreten, deuten hingegen darauf hin, dass kein wirksames Vertretungsverhältnis bestanden hat. Folglich sind die Eingaben, soweit sie im Namen der Beschwerdeführerin 2 erfolgt sind, durch vollmachtlose Vertreter ergangen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist aufgrund des Gesagten androhungsgemäss nicht einzutreten und auf die die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Vorbringen wird nicht eingegangen. Bei diesem Verfahrensausgang betreffend die Beschwerdeführerin 2 braucht nicht näher geprüft zu werden, ob sie als eine sich in Liquidation befindende luxemburgische Aktiengesellschaft zur Beschwerdeführung im vorliegenden Verfahren legitimiert wäre. Da die Identität der Beschwerdeführerin 2 von Anfang an feststand und lediglich ihre Benennung formell falsch war, kann die Bezeichnung mit dem Zusatz «in Liquidation» von Amtes wegen ohne Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung berichtigt werden (vgl. Urteile des BVGer A-2064/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1.2, A-4584/2011 vom 20. November 2012 E. 1.2.1).

E. 1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.1.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA CH-US sowie Ziff. 10 des dazugehörigen Protokolls (ebenfalls publiziert unter SR 0.672.933.61; nachfolgend: Protokoll), vorliegend in der geltenden Fassung gemäss Art. 3 f. des Protokolls vom 23. September 2009 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 2. Oktober 1996 in Washington (AS 2019 3145 ff.; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 23. September 2009; vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009; Urteile des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.1.1; A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.1; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2; A-727/2020 vom 12. Januar 2022 E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

E. 2.1.2 Art. 26 DBA CH-US ist seit dem 20. September 2019 in Kraft (AS 2019 3145). Diese Norm findet Anwendung auf Ersuchen, die an oder nach diesem Datum gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungs-protokoll vom 23. September 2009). Zusätzlich ist für Auskünfte im Sinne von Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US (Bankinformationen und Informationen über Beteiligungsverhältnisse an Personen) notwendig, dass sie sich auf Sachverhalte beziehen, die am oder nach dem Datum der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009 - d.h. ab dem 23. September 2009 bestanden oder verwirklicht wurden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009; vgl. Botschaft Änderungsprotokoll vom 23. September 2009, BBl 2010 235, 242).

E. 2.2.1 Gemäss Ziff. 10 des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat:

i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen); ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und

v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteil des BVGer A-2440/2022 vom 8. März 2023 E. 2.10).

E. 2.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. hierzu E. 2.3.3) grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2; A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).

E. 2.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern «erheblich» sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt.

E. 2.3.2 Auch wenn der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US («Informationen, die erheblich sein können») leicht von demjenigen von Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens («Informationen, die voraussichtlich erheblich sind») abweicht, sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszulegen (vgl. Urteile des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.2; A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wonach der neue Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US auf dem Konzept der voraussichtlichen Erheblichkeit beruht).

E. 2.3.3 Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009). Als «fishing expeditions» werden Amtshilfeersuchen bezeichnet, wenn sie zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zu laufenden Steuerverfahren gestellt werden (BGE 146 II 150 E. 6.1.2; 141 II 436 E. 4.4.3). Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3).

E. 2.3.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat ab-schliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3).

E. 2.3.5 Als (formell) betroffene Person im Sinne des StAhiG gilt u.a. die Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden (Art. 3 Bst. a StAhiG). Bei einem Einzelersuchen handelt es sich dabei um die Person, die Gegenstand der Kontrolle oder Untersuchung ist und die mittels ihres Namens oder anderer Angaben identifiziert wird (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1.1). Andere Personen, deren Namen aufgrund ihrer Nähe zu dem im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt in den zu übermittelnden Unterlagen (oder auch im Ersuchen) erscheinen, sind keine (formell) betroffenen Personen im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG (BGE 146 I 172 E. 7.1.1; Urteile des BVGer A-1528/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.5, beide mit Hinweis auf: Teilentscheid des BVGer A-5180/2020 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1 und E. 5.2.1). Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (Urteile des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.3.6; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.4). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismäs-sigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.5 mit weiteren Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3). Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; 141 II 436 E. 4.4.3 f.; Urteile des BGer 2C_270/2022 vom 27. September 2023 E. 4.5.2; 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteile des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.5; A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.2.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1528/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.5).

E. 2.3.6 Sollen Informationen über Dritte nicht übermittelt werden, so genügt es rechtsprechungsgemäss nicht, pauschal vorzubringen, dass es sich bei den in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnten Personen um unbeteiligte Dritte handle. Vielmehr ist in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. Urteile des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.9, A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.8.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.2.5).

E. 2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.3; Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).

E. 2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grund-sätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4).

E. 2.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6).

E. 2.5 Der ersuchende Staat hat bei der Verwendung der ersuchten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US sind die Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der internationalen Steueramtshilfe erhalten hat, von diesem wie nach innerstaatlichem Recht geheim zu halten. Die Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechts-mitteln hinsichtlich der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für die hiervor genannten Zwecke verwenden. Zudem dürfen die Informationen nur gegenüber derjenigen Person verwendet werden, gegen welche sich das Amtshilfeersuchen ausdrücklich richtet (BGE 147 II 13 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.4).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass Art. 26 DBA CH-US in der Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll vom 23. September 2009 auf das Amtshilfeersuchen vom 10. März 2023 anwendbar ist. Die entsprechenden Voraussetzungen der Übergangsbestimmung sind erfüllt (vgl. E. 2.1.2). Es wird ebenfalls zu Recht nicht bestritten, dass das Amtshilfeersuchen vom 10. März 2023 die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-US erfüllt (vgl. E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin 1 stellt aber in grundsätzlicher Hinsicht die Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens vom (...) in Frage, worauf zunächst einzugehen ist (E. 3.1). Danach ist auf die Zulässigkeit der Übermittlung der in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Informationen einzugehen (E. 3.2).

E. 3.1.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Ersuchens macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass der IRS die massgeblichen Umstände, auf die sich das Amtshilfeersuchen stütze, nicht hinreichend konkret dargelegt habe. Aus den vom IRS übermittelten Informationen und Unterlagen würden sich weder Hinweise auf eine angebliche US-Steuerpflicht der betroffenen Person noch auf ein vermutlich gefälschtes Formular betreffend deren Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft ergeben, wie dies im Sachverhalt des Amtshilfeersuchens vorgebracht werde. Auch die angebliche Meldung der Informationsinhaberin, auf welche sich das Ersuchen stütze, befinde sich nicht in den Akten. Damit werde eine Plausibilitätsprüfung, wie sie von der ESTV durchgeführt werden müsse, verunmöglicht, womit das völkerrechtliche Vertrauensprinzip durchbrochen werden.

E. 3.1.2 Soweit überhaupt auf diese, im Grunde die betroffene Person betreffende Rüge einzutreten wäre, gilt Folgendes: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz muss die ersuchende Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts dartun; hinreichende Verdachtsmomente reichen aus (E. 2.4.3). Es ist daher nicht schädlich, dass die ersuchende Behörde keine Hinweise und Unterlagen einreicht, welche die geltend gemachte US-Steuerpflicht der betroffenen Person stützen. Ausserdem muss die ersuchende Behörde nicht beweisen, dass tatsächlich eine Meldung der Bank bzw. Informationsinhaberin erfolgt ist. Die von Letzterer an die USA übermittelten Daten sind Akten des innerstaatlichen Verfahrens des ersuchenden Staats und müssen nicht zusammen mit dem Amtshilfeersuchen eingereicht werden (vgl. Urteile des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 12.6; A-5509/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 12.6; A-5513/2015 vom 31. Okto-ber 2016 E. 12.6; bestätigt durch: Urteile des BGer 2C_1042/2016 vom 12. Juni 2018 E. 3.4; 2C_1043/2016 vom 6. August 2018 E. 3.4; 2C_1044/2016 vom 6. August 2018 E. 3.4). Dem vorliegenden Amtshilfeersuchen vom 10. März 2023 können entgegen der Beschwerdeführerin 1 hinreichende Verdachtsmomente für eine allfällige Steuerpflicht der betroffenen Person in den USA entnommen werden. So erklärt die ersuchende Behörde, dass die Bank die Person, auf die sich das Ersuchen beziehe, als «U.S. Person» im Zusammenhang mit «U.S.-related accounts (USRAs)» habe identifiziert werden können. Die Bank habe bei der Überprüfung der betreffenden Kontounterlagen festgestellt, dass die betroffene Person sich ihr gegenüber als US-Staatsbürger mit polnischer Staatsbürgerschaft ausgegeben und ihren US-Pass vorgelegt habe (ausführlich: Sachverhalt Bst. A.b; Amtshilfeersuchen vom 10. März 2023, S. 3). Diese Angaben widerspiegeln sich in den edierten und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen. So geht beispielsweise aus den KYC-Dokumenten hervor, dass die betroffene Person in den USA studiert und gearbeitet hat (Enclosure 5, S. 14). Der Bezug zu den USA bestätigt sich zudem auch in den von der Beschwerdeführerin 1 selbst eingereichten Unterlagen. Im Bankdokument «Specimen Signatures of the Company» betreffend die I._______S.A. wird die betroffene Person unter «Nationality» als «Polish/American» bezeichnet (Beschwerdebeilage [BB] 6, «Unterlagen zur Mitteilung an die [Bank] vom 9. Juni 2009», S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin 1 den Standpunkt vertritt, es handle sich bei den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen in «Enclosure 5» um nicht (mehr) relevante Dokumente, ist ihr zu entgegnen, dass eine allfällige Änderung im Aktionariat der Beschwerdeführerin 1 nicht zwangsläufig mit einer Änderung an der wirtschaftlichen Berechtigung und somit (direkten oder indirekten) Verfügungsmacht an einem Bankkonto gleichgesetzt werden kann (vgl. hierzu auch E. 3.2.3.1; Urteil des BVGer A-5060/2023 vom 9. Januar 2025 [das BGer ist mit Urteil 2C_56/2025 vom 4. Februar 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten] E. 3.2.3.1). Sodann ist mit Blick auf die KYC-Dokumente auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Dauersachverhalten zu verweisen (vgl. Urteile des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.2.3; A-5694/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.8; A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 9.2.1), die auch für dieses Dokument gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 7.4.2; Urteile des BVGer A-2764/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.1.3.1; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 8.2.1). Danach ist die Übermittlung von Informationen in Dokumenten, die vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des konkret anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens datieren, nicht per se unzulässig (ausführlich: Urteil des BVGer A-6961/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 4.4; vgl. ferner Urteil des BVGer A-4207/2023 vom 12. Dezember 2024 [angefochten beim BGer] E. 3.3.4.1 m.w.H). Andere Gründe, weshalb die Informationen in «Enclosure 5» oder allenfalls welche konkreten Teile davon nicht zu übermitteln bzw. zu schwärzen wären, bringt die Beschwerdeführerin 1 nicht vor (zur Substantiierungspflicht vgl. E. 2.3.6). Die ersuchende Behörde hat im Rahmen ihres Amtshilfeersuchens ausführlich dargelegt, wer die betroffene Person des Ersuchens ist (Amtshilfeersuchen vom [...], S. 2), welche Umstände zur Stellung des Amtshilfeersuchens geführt haben und nannte weitere Kontoidentifikationsnummern (Amtshilfeersuchen vom [...], S. 3 f.; vgl. auch: Sachverhalt Bst. A.b). Sie äusserte sich alsdann zur voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen bzw. zum Ziel des Ersuchens (Amtshilfeersuchen vom [...], S. 4 ff.; «The IRS has reason to believe the Subject is non-compliant with his U.S. tax obligations. Therefore, this request seeks documents related to the taxpayer's (Bank) accounts in order to determine if the Subject properly reported his income for U.S. federal income tax purposes during the investigation periods»). Hierbei sind alle erfragten Informationen (Sachverhalt Bst. A.c) dazu geeignet, den im Ersuchen angegeben Steuerzweck («Taxes under investigation: United States federal income taxes») zu erhellen. Dass sich in den edierten Unterlagen kein Formular betreffend Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft der betroffenen Person befindet, vermag daran - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 - nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat die ersuchende Behörde im Übrigen nicht behauptet, dass ein solches Formular tatsächlich existiert. Vielmehr hat sie im Ersuchen lediglich dargelegt, was ihr von der Bank bzw. Informationsinhaberin mitgeteilt wurde. Ob die ersuchende Behörde schliesslich im Rahmen des gestützt auf diese Meldung erfolgten Amtshilfeersuchens ein solches Dokument ediert oder nicht, beeinflusst die Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens nicht. Da die ersuchende Behörde nicht beweisen muss, dass tatsächlich eine Meldung der Bank erfolgt ist und diese Meldung auch nicht belegen muss (vgl. oben), hat sie diese Meldung erst recht nicht auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. hinsichtlich Meldungen im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch: Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021 E. 5.6.2; Urteil des BVGer A-3514/2022 vom 27. Juli 2023 E. 2.4.2 und E. 6.1.2). Die Beschwerdeführerin 1 reicht schliesslich auch keine Urkunde ein, die beweist, dass der Sachverhalt im Ersuchen nicht den Tatsachen entspricht, weshalb in Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde abzustützen ist (vgl. E. 2.4.3).

E. 3.1.3 Da das Amtshilfeersuchen im Übrigen die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-US erfüllt (vgl. E. 3), ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die im Amtshilfeersuchen geschilderte Sachverhaltsdarstellung den hinreichenden Verdacht für eine allfällige Steuerpflicht der betroffenen Person in den USA begründet und ist zu Recht darauf eingetreten.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht im Zusammenhang mit den sie betreffenden Informationen zusammengefasst geltend, dass die betroffene Person im ersuchten Zeitraum nicht an ihr (der Beschwerdeführerin 1) wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, respektive dies nicht plausibel angenommen werden könne. Es würden klare Widersprüche zwischen dem Amtshilfeersuchen, den Kontounterlagen und den von der Beschwerdeführerin 1 vorgelegten Unterlagen bestehen. So werde sie (die Beschwerdeführerin 1) zu 90% von der K._______ S.A. und zu 10% von der L._______ Limited gehalten. Die K._______ S.A. stehe im wirtschaftlichen Eigentum von M._______ und N._______, weshalb sie - und nicht die betroffene Person - wirtschaftlich an ihr (der Beschwerdeführerin 1, als Tochtergesellschaft der K._______ S.A.) berechtigt seien. Dies ergäbe sich aus dem Aktienkaufvertrag (aus dem Jahr 2009), mit welchem die K._______ S.A. die I._______ S.A. gekauft hatte, und worüber die (Bank) informiert worden sei. Entsprechend entfalle der US-Nexus und die (Konto-)Informationen betreffend die Beschwerdeführerin 1, mithin das zur Übermittlung angedachten Enclosure 5 und 7 seien von der Übermittlung auszusondern bzw. das Amtshilfebegehren in diesem Umfang abzuweisen. Zudem werde das Datenschutzgesetz verletzt. Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens sei es gemäss der Rechtsprechung von zentraler Bedeutung, dass keine falschen Informationen übermittelt würden. Deshalb unterliege die ESTV einer Prüf- und Vergewisserungspflicht sowie einer Berichtigungspflicht und einer Vernichtungspflicht, sofern die Daten unrichtig oder unvollständig seien. Da die steuerliche Zugehörigkeit des potenziell Steuerpflichtigen durch die ersuchende Behörde insbesondere damit begründet werde, dass dieser ein gefälschtes Formular betreffend dessen Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft vorgelegt haben soll, müsse sich die ESTV einerseits bei der Informationsinhaberin und allenfalls beim IRS über diesen Umstand vergewissern. Andererseits habe die ESTV weitere Abklärungen bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung an der Beschwerdeführerin 1 einzuholen und nachzufragen, weshalb sich die BO-Bestätigung aus dem Jahr 2009 (mit welcher [angeblich] der Wechsel im Aktionariat der Informationsinhaberin [...] mitgeteilt worden sei) nicht in den Akten befinde und gestützt worauf die neue Bestätigung im Jahr 2012 eingeholt worden sei. Im Rahmen ihrer Eingaben vom 31. Mai 2024 und 20. August 2024 beantragt die Beschwerdeführerin 1 jeweils eventualiter, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Informationsinhaberin sämtliche Akten betreffend ihrer Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin 1 edieren lässt. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin 1 subeventualiter, dass zusammen mit der Informationsübermittlung durch die Vorinstanz der ausdrückliche Hinweis angebracht werde, dass sie (die Beschwerdeführerin 1) der Auffassung sei, dass die betroffene Person während des relevanten Zeitraums nicht am streitbetroffenen Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei («Bestreitungsvermerk»).

E. 3.2.2 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen eines Amtshilfeersuchens sind, ist zulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person vor-aussichtlich erheblich sind und die Übermittlung verhältnismässig ist (Art. 4 Abs. 3 StAhiG e contrario; vgl. E. 2.3.5). Der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US verwendete Wortlaut («Informationen, die erheblich sein können») ist übereinstimmend mit dem Begriff der «voraussichtlichen Erheblichkeit» auszulegen (vgl. E. 2.3.2). Das Gericht prüft demnach in Folge die voraussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen (E. 3.2.3) sowie die Zulässigkeit (E. 3.2.4) und die Verhältnismässigkeit der Übermittlung (E. 3.2.5).

E. 3.2.3 Zur voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen ist Folgendes festzuhalten.

E. 3.2.3.1 Der IRS ersucht um sämtliche im Besitz, unter der Kontrolle, zugunsten oder unter der Zeichnungsberechtigung der betroffenen Person betreffende Unterlagen bei der Informationsinhaberin (der Bank) oder deren Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen, insbesondere um Informationen zur Identifizierung und Eröffnung der Konten und zu Kontotransaktionen sowie Kontoauszüge, Korrespondenz und Mitteilungen in Bezug auf die Konten, interne Mitteilungen der Informationsinhaberin und Einträge in REGI-Dateien (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Zur Übermittlung vorgesehen sind insgesamt zwei Beilagen (Enclosures 5 und 7), welche die Beschwerdeführerin 1 betreffen. Diese enthalten verschiedene Bankauszüge (KYC-Dokumente [u.a. das Formular A], Kontoauszüge und Überweisungsanzeigen, Kreditkartenabrechnungen, «REGI-File») zum von der Beschwerdeführerin 1 gehaltenen Konto AID X._______ (identifiziert über die CIF Y._______) für den ersuchten Zeitraum. Voraussichtlich erheblich sind insbesondere Informationen zu Bankkonten, die mutmasslich indirekt durch die betroffene Person gehalten werden. Dies ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dann der Fall, wenn eine Person die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Guthaben dieses Kontos hat. Dabei ergibt sich die wirtschaftliche Verfügungsmacht entweder aus der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto oder aus einer Vollmacht, welche eine Verfügungsmacht über das Konto verleiht (BGE 147 II 116 E. 4.3). Eine Zeichnungsberechtigung für ein Konto entspricht einer solchen Vollmacht, welche zur Verfügung über das Kontoguthaben berechtigt (vgl. Urteile des BVGer A-232/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.2.2.2 ff.; A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.8). Auch der wirtschaftlich Berechtigte eines Bankkontos kann eine Verfügungsbefugnis über ein Konto besitzen (BGE 147 II 116 E. 5.3.2 in fine und E. 5.3.3). Dementsprechend enthält namentlich das Formular A (in welchem die wirtschaftliche Berechtigung an einem Konto ausgewiesen wird) Informationen, die zur Klärung einer steuerlichen Situation einer Person, die von einem Amtshilfeersuchen betroffen ist, voraussichtlich relevant sein können (vgl. Urteil des BGer 2C_1010/2022 vom 24. Juli 2023 E. 5.2). Denn ein entsprechendes Amtshilfeersuchen kann namentlich darauf abzielen, die Steuerbemessungsgrundlage im ersuchenden Staat zu vervollständigen, wenn der ersuchende Staat diese Person verdächtigt, nicht ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert zu haben (Urteil des BGer 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2). Die vorliegend zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen (vgl. E. 3.2.4.1) sind somit geeig-net, zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 möglicherweise verwendet wurde, um unversteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person vor der US-amerikanischen Steuerbehörde zu verbergen. Mittels solcher Kontoinformationen lassen sich Geldflüsse zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der betroffenen Person oder mit ihr verbundenen Personen sowie die gegenüber der Bank gemachten Erklärungen betreffend die wirtschaftlich berechtigte Person überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 5.2.1). Die ersuchten und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erweisen sich somit als voraussichtlich erheblich im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.4).

E. 3.2.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person im ersuchten Zeitraum an der Beschwerdeführerin 1 bzw. an dem auf sie lautenden streitbetroffenen Konto bei der Bank wirtschaftlich berechtigt gewesen sei (ausführlich: E. 3.2.1). Diese Ausführungen vermögen an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen nichts zu ändern. Die ersuchende Behörde legt im Ersuchen ausführlich dar, dass die Informationsinhaberin mehrere Konten identifiziert habe, die mit der betroffenen Person in Verbindung stünden - an denen sie mutmasslich wirtschaftlich berechtigt sei oder bei denen ein Zeichnungsrecht vermutet werde -, wobei ein Konto die Beschwerdeführerin 1 betrifft (vgl. Sachverhalt Bst. A.a; vgl. Amtshilfeersuchen, Vernehmlassungsbeilage [VB] 1, 4). Die Beschwerdeführerin taucht also nicht «rein zufällig» in den zu übermittelnden Unterlagen auf (vgl. E. 2.3.5). Wie soeben gezeigt (E. 3.2.3.1), erlauben die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen es der ersuchenden Behörde, den bei ihr geweckten Verdacht der Beteiligung der betroffenen Person am genannten Konto zu überprüfen und festzustellen, ob sich daraus möglicherweise Hinweise auf eine Steuerpflicht der betroffenen Person in den USA ableiten lassen. Somit ist grundsätzlich nicht relevant, ob die betroffene Person als Aktionärin der Kontoinhaberin bzw. der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin, als wirtschaftlich berechtigte oder als zeichnungsberechtigte Person tatsächlich mit den ersuchten Konten in Verbindung steht. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die zu übermittelnden Unterlagen bestätigen, dass die betroffene Person im ersuchten Zeitraum am erfragten Konto zeichnungsberechtigt war (Enclosure 5, jeweils S. 3 [«Basic Information»] und S. 5 [«Signatories»]). Dies bestreitet die Beschwerdeführerin 1 nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 besteht bereits aus diesem Grund ein hinreichender Konnex zur in den USA geführten Untersuchung und zu den im Amtshilfeersuchen ausdrücklich erfragten Informationen (vgl. Sachverhalt A.b). Ferner zeigen die zur Übermittlung vorgesehenen KYC-Unterlagen, dass die betroffene Person an der Beschwerdeführerin 1 auch - zumindest zeitweise - wirtschaftlich berechtigt war («Formular A, Establishment of the Beneficial Owner's identity», Enclosure 5, S. 20). Die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Unterlagen, die eine andere wirtschaftliche Berechtigung, respektive eine diesbezügliche Änderung nachweisen sollen, betreffen einerseits nicht die Beschwerdeführerin 1 selbst, sondern die I._______ S.A. und andererseits nicht das vorliegend relevante Konto, sondern ein anderes (CIF [...]; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6, S. 11 [Formular A]). Entsprechend ist nicht von einem Fehler in der Datenverwaltung der Informationsinhaberin auszugehen. Ausserdem wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin 1 als «Noveneingaben» eingereichten Dokumente zu einem Zeitpunkt erstellt, der entweder vor dem ersuchten Zeitraum oder danach liegt. Da weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der internationalen Amtshilfe materiellrechtliche Fragen wie die Frage zu klären haben, ob eine bestimmte Person Aktionärin war oder nicht (bzw. wie vorliegend daraus abgeleitet, wirtschaftlich berechtigt am Konto), ist auf die Vorbringen und eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin 1 nicht weiter einzugehen. Dies würde die Amtshilfe ungebührlich verzögern, was mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz bezüglich Informationsaustausch nicht vereinbar ist. Die betroffene Person kann ihre materiellrechtliche Position sodann im ausländischen Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorbringen und die aus ihrer Sicht zusätzlich relevanten Unterlagen von sich aus beibringen (vgl. Urteile des BGer 2C_1010/2022 vom 24. Juli 2023 E. 5.6, 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 8.4, 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5; vgl. auch: Urteil des BVGer A-948/2022 vom 7. November 2024 [das BGer ist auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2024 nicht eingetreten] E. 4.4.2; vgl. sodann nachfolgend: E. 3.3.3.2).

E. 3.2.3.3 Nach der Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-3967/2020 vom 29. Oktober 2020 mit weiteren Hinweisen; A-6037/2018 vom 9. Juni 2020 E. 2.3.2). Da die wirtschaftliche Berechtigung im vor-liegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist bzw. keinen Einfluss auf die voraussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen hat, kann folglich in antizipierter Beweiswürdigung von der mit «Noveneingabe» vom 31. Mai 2024 sowie Stellungnahme vom 20. August 2024 eventualiter beantragten Rückfrage bei der Informationsinhaberin betreffend wirtschaftliche Berechtigung abgesehen werden.

E. 3.3 Weiter umstritten ist die Zulässigkeit der Übermittlung der in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Informationen, welche die Beschwerdeführerin 1 als nicht formell betroffene Personen berühren.

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht zunächst geltend, im zur Übermittlung vorgesehenen Enclosure 5 (Enclosure 4 betrifft die Beschwerdeführerin 2) befänden sich Unterlagen, die vom Anwaltsgeheimnis geschützt und bereits darum auszusondern seien. Es handle sich dabei insbesondere um Rechnungen von O._______ sowie der Anwaltskanzlei P._______, beide in Warschau, Polen, für anwaltstypische Leistungen gegenüber der I._______ SA. Diese seien nicht zu übermitteln bzw. von der Vorinstanz auszusondern (vgl. Beschwerde Rz. 56 ff.).

E. 3.3.2 Auf Schwärzungsanträge, die im Interesse Dritter eingereicht werden, ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.2, 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_237/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2; Urteil des BVGer A-4426/2019 vom 28 Oktober 2020 E. 2.2.2 m.w.H. [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_936/2020 vom 28. Dezember 2021]).

E. 3.3.2.1 Die von den Beschwerdeführerin 1 erwähnten Honorarrechnungen betreffen nicht ihre eigenen Mandatsverhältnisse. Unabhängig davon, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin 1 erwähnten Unterlagen um vom Anwaltsgeheimnis geschützte Dokumente handelt oder nicht, betreffen sie Drittpersonen (die rechnungsstellenden Kanzleien und ihre Mandantin, die I._______ SA). Indem die Beschwerdeführerin 1 die Aussonderung der betreffenden Unterlagen beantragt, macht sie demnach nicht jeweils ihr eigenes Interesse, sondern Drittinteressen geltend, wozu ihr rechtsprechungsgemäss die Beschwerdelegitimation fehlt. Ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse wäre von diesen Personen geltend zu machen. Da die Beschwerdeführerin 1 nicht berechtigt ist, Schwärzungsanträge im Interesse Dritter zu stellen, ist auf die entsprechenden Schwärzungs- bzw. Aussonderungsanträge allfälliger Anwaltskorrespondenz nicht einzutreten.

E. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin 1 macht weiter geltend, das Datenschutzgesetz werde verletzt. Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens sei es gemäss Rechtsprechung von zentraler Bedeutung, dass keine falschen Informationen übermittelt würden. Deshalb unterliege die ESTV einer Prüf- und Vergewisserungspflicht sowie einer Berichtigungspflicht und einer Vernichtungspflicht, sofern die Daten unrichtig oder unvollständig seien (ausführlich: E. 3.2.1).

E. 3.3.3.1 Das neue Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ist am 1. September 2023 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren in Art. 70 DSG ist es nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht. Die angefochtene Schlussverfügung datiert vom 22. August 2023 und erging somit vor Inkrafttreten des neuen DSG. Auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ist somit das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG, AS 1993 1945) anwendbar (vgl. ausführlich zum Zweck und Geltungsbereich des aDSG: Urteil des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.6.2). Gemäss Art. 5 Abs. 1 aDSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit zu vergewissern. Hierbei sind alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Laut Abs. 2 kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

E. 3.3.3.2 Vorliegend hat die ersuchende Behörde - entgegen der Beschwerdeführerin 1 - die steuerliche Zugehörigkeit der betroffenen Person gerade nicht damit begründet, dass diese angeblich ein gefälschtes Zertifikat betreffend deren Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft vorgelegt habe. Sie begründet die steuerliche Zugehörigkeit vielmehr mit der US-Staatsbürgerschaft der betroffenen Person. Eine diesbezügliche Rückfrage erübrigt sich daher. Ausserdem hat das Bundesgericht - wie bereits erwähnt (E. 3.2.3.2) - erwogen, dass sich die Amtshilfe ungebührlich verzögern würde, wenn die ESTV zu klären hat, ob eine bestimmte Person Aktionär war oder nicht. Die Klärung materiellrechtlicher Fragen sei nicht Zweck der Amtshilfe (Urteile des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 8.4; 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5). Diese Überlegungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass der betroffene Aktionär als ebensolcher in Erscheinung getreten war. Zudem habe die ESTV Informationen übermittelt, welche die beiden gegenteiligen Positionen (zum Aktionärsstatus) reflektiert hätten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Informationen auch dann weitergegeben werden könnten, wenn ein Teil derselben materiellrechtlich unzutreffend sei und damit potenziell falsche Informationen weitergegeben würden (vgl. auch Urteil des BVGer A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 6.2.3). Vorliegend ist die betroffene Person wie erwähnt (vgl. E. 3.2.3.2) als wirtschaftlich berechtigte Person in Erscheinung getreten. Wie eben gezeigt, ist die Aktionärseigenschaft bzw. die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung eine materiellrechtliche Frage, die nicht von der ersuchten Behörde zu prüfen ist (vgl. für eine andere Konstellation: Urteil des BVGer A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 6.2.4, bei welchem es sich betreffend Einträge in der Flugliste um eine Sachverhaltsfeststellung handelte). Die Vorinstanz ist deshalb auch im vorliegenden Verfahren nicht gehalten, gestützt auf das aDSG die edierten Daten weiter auf ihre Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu prüfen oder zu berichtigen, zumal, wie gezeigt (E. 3.2.3.2), nicht von einem Fehler der Informationsinhaberin bei der Verwaltung der Daten auszugehen ist. Die ESTV hat der Vergewisserungs-pflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 aDSG genüge getan und demnach die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten.

E. 3.3.3.3 Insofern die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Verweis auf das aDSG geltend machen möchte, dass die Daten nicht ins Ausland übermittelt werden dürfen, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Sowohl Art. 22 Abs. 5 StAhiG als auch das aDSG verpflichten die ESTV, zuhanden der ersuchenden Behörde auf eine Verwendungsbeschränkung zu verweisen. Ist eine solche in der angefochtenen Schlussverfügung enthalten, verletzt die Übermittlung der Informationen Art. 6 Abs. 2 Bst. a aDSG im Grunde nicht (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.6.2; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.6.3, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wird die ESTV den IRS gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung darauf hinweisen, dass die erhaltenen Informationen im ersuchenden Staat geheim zu halten sind und nur in Verfahren gegen die betroffene Person verwendet werden dürfen (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). An der Geltung dieser Ziffer ändert nichts, dass die OECD kürzlich den Kommentar zum Musterabkommen in Bezug auf das Spezialitätsprinzip präzisiert hat (https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2025/11/the-2025-update-to-the-oecd-model-tax-convention_c7031e1b/5798080f-en.pdf [zuletzt besucht am 20. März 2026]). Art. 6 aDSG steht der Übermittlung der Informationen somit nicht entgegen. Ausserdem ergibt sich aufgrund der Akten keinerlei Grund zu Annahme, die ersuchende Behörde könnte sich nicht an das in Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US verankerte Spezialitätsprinzip halten (vgl. E. 2.5). Auch aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 2.4) ist davon auszugehen.

E. 3.3.3.4 Die Beschwerdeführerin verlangt subeventualiter, dass bei der Informationsübermittlung ein Bestreitungsvermerk angebracht wird. Abschnitt 4 aDSG befasst sich mit dem Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane. Gemäss Art. 25 Abs. 1 aDSG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt (Bst. a); die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt (Bst. b); die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt (Bst. c). Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen (Art. 25 Abs. 2 aDSG). Hierbei kann der Gesuchsteller insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan seinen Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht (Art. 25 Abs. 3 Bst. b aDSG). Gemäss Art. 25 Abs. 4 aDSG richtet sich das Verfahren gemäss VwVG. Vorliegend mangelt es der Beschwerdeführerin am eigenen schutzwürdigen Interesse, um bei der Informationsübermittlung durch die Vorinstanz einen Bestreitungsvermerk anbringen zu können. Wie gezeigt (E. 3.2.3.3), wird die Vorinstanz die ersuchende Behörde gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung darauf hinweisen, dass die erhaltenen Informationen im ersuchenden Staat geheim zu halten sind und nur in Verfahren gegen die betroffene Person - und somit nicht gegen die Beschwerdeführerin 1- verwendet werden dürfen. Der Beschwerdeführerin 1 drohen aufgrund des Spezialitätsprinzip somit keine steuerrechtlichen Konsequenzen, unabhängig davon, ob die betroffene Person im ersuchten Zeitraum wirtschaftlich an ihr berechtigt gewesen ist oder nicht (vgl. hierzu: Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5, im Rahmen dessen B. und die A. AG als Beschwerdeführende aufgetreten sind und die [sie betreffende] materiellrechtliche Frage aufwarfen, ob B. Aktionär der A. AG gewesen sei). Die betroffene Person kann, wie ebenfalls aufgezeigt (E. 3.2.3.2), ihre materiellrechtliche Position im ausländischen Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorbringen. Da zudem das Konto, zu welchem die von der Beschwerdeführerin 1 beigebrachten Unterlagen von der Informationsinhaberin erstellt wurden, auch vom Amtshilfeersuchen betroffen ist, finden diese Unterlagen ebenfalls Eingang in die Untersuchung in den USA (auf die gegen das entsprechende Urteil des BVGer A-5059/2023 vom 9. Januar 2025 erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 2C_55/2025 vom 4. Februar 2025 nicht eingetreten). Allfällige Unstimmig-keiten und Widersprüche wären somit für die ersuchende Behörde erkennbar, weshalb auch aus diesem Grund kein Bestreitungsvermerk angezeigt ist (vgl. hierzu Urteil des BGer 2C_55/2025 vom 4. Februar 2025 E. 1.3 f). Dieser subeventualiter gestellte Antrag der Beschwerdeführerin ist folglich abzuweisen.

E. 3.3.3.5 Nach dem Ausgeführten könnten die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen für die Besteuerung der betroffenen Person erheblich sein.

E. 3.3.4 In einem letzten Schritt ist die Verhältnismässigkeit der Übermittlung der Unterlagen zu prüfen: Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (vgl. E. 2.3.3). Vorliegend erweisen sich die ersuchten und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen als voraussichtlich erheblich (E. 3.2.3.5). Auch würde die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln (vgl. E. 2.3.5): Ohne die zur Übermittlung vorgesehenen Bankauszüge zum von der Beschwerdeführerin 1 gehaltenen Konto wäre es der ersuchenden Behörde nicht möglich, den von ihr gehegten Verdacht zu überprüfen, wonach die Beschwerdeführerin 1 möglicherweise verwendet wurde, um unversteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person vor der US-amerikanischen Steuerbehörde zu verbergen. Das Interesse der ersuchenden Behörde überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin. Die Übermittlung der Unterlagen verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip daher nicht.

E. 3.3.5 Zusammengefasst erweist sich die beabsichtigte Übermittlung der Informationen als zulässig.

E. 3.4 Schliesslich ist zum Vorwurf der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Vorinstanz, Letztere habe das Devolutivprinzip verletzt, indem sie eigene Nachfragen bei der Informationsinhaberin vorgenommen habe, festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen ein anderes und nicht das vorliegende Amtshilfeverfahren betreffen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 daher nicht weiter einzugehen.

E. 3.5 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Schlussverfügung vom 22. August 2023 ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den vollständig unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; für eine analoge Konstellation vgl. Urteil des BVGer A-516/2024 vom 16. Dezember 2024 [angefochten vor BGer] E. 1.2.4 und E. 6.1 sowie Dispositiv). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Urteils für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 5 Da die Rechtsvertreter das Mandat niedergelegt haben (vgl. Sachverhalt Bst. D.k) und weder die Beschwerdeführerin 1 noch die Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Amtshilfeverfahren ein Zustelldomizil bezeichnet haben, ist das vorliegende Urteil mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG).

E. 6 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutsamen Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der von ihnen in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Ana Pajovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerinnen (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung I

A-5149/2023

Urteil vom 20. April 2026

Besetzung

Richterin Iris Widmer (Vorsitz),

Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.

Parteien

1. A._______ S.A., (...),

2. B._______ S.A. in Liquidation, (...),

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, (...),

Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-US).

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Schreiben vom (...) richtete der Internal Revenue Service des US Department of the Treasury (nachfolgend: IRS oder ersuchende Behörde) ein Amtshilfeersuchen betreffend die an der Kontobeziehung Account ID (nachfolgend: AID) X._______ wirtschaftlich berechtigte Person (im Verlauf des Verfahrens identifiziert als: C._______; nachfolgend auch: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Das Ersuchen stützt sich auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; nachfolgend: DBA CH-US) sowie das zugehörige Protokoll. Als Informationsinhaberin wurde die D._______ AG (nachfolgend: Bank) angegeben.

Der IRS führte in seinem Amtshilfeersuchen aus, er führe gegen die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person eine Steuerstrafuntersuchung. Zuvor sei in den USA ein Strafverfahren gegen die Bank unter anderem wegen Verdachts auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung geführt worden. Die Bank habe sich im Rahmen des darin abgeschlossenen «Plea Agreement» schuldig bekannt und zur Bekanntgabe von «U.S.-related accounts» verpflichtet. Bei diesen handle es sich um Konten, die sich im wirtschaftlichen Eigentum oder unter der Kontrolle von «U.S. Persons» (darunter fallen namentlich Staatsangehörige der USA, dort Niedergelassene und Halter einer «Green Card») befänden. Solche Personen seien verpflichtet, gegenüber der Steuerbehörde der USA ihr weltweites Einkommen aus allen Quellen zu deklarieren. Ihr (der ersuchenden Behörde) sowie dem US-Justizministerium seien von der Bank anonymisierte Informationen über die betroffenen Konten zur Verfügung gestellt worden. Darunter fielen auch die Konten, die sich im wirtschaftlichen Eigentum oder unter der Kontrolle der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person befinden sollen. Ferner habe die Bank mitgeteilt, dass sie bei ihrer Überprüfung festgestellt habe, dass die betroffene Person sich ihr (der Bank) gegenüber als US-Staatsbürger mit polnischer Staatsbürgerschaft («U.S. national with Polish citizenship») ausgegeben habe. Sodann habe die betroffene Person zwar ihren US-Pass vorgelegt, gegenüber Mitarbeitern der Bank jedoch angegeben, dass sie ihre US-Staatsbürgerschaft aufgegeben habe und eine - laut Bank offenbar gefälschte - «Bescheinigung» vorgelegt, gemäss welcher sie die Staatsangehörigkeit (der USA) verloren habe. Ausserdem - so die ersuchende Behörde weiter - habe die Bank versichert, dass es gemäss der ihr verfügbaren Informationen bezüglich der betreffenden Konten keine Hinweise für eine Berichterstattungspflicht nach Formular 1099 gäbe sowie, dass ihr derzeit keine Informationen betreffend Erfüllung der Steuer- und Meldepflichten in den USA durch die betroffene Person vorliegen würden. Die Bank habe konkret sechs Konten identifiziert, die mit der betroffenen Person in Verbindung stünden und diese in einer Tabelle festgehalten. Die Tabelle enthalte Informationen zu jedem Konto, einschliesslich der eindeutig anonymisierten AID, die jedem Konto durch die Bank zugewiesen worden sei.

In der Tabelle ist u.a. folgendes Konto aufgeführt:

Account ID

Open Date

Close Date

Account Type

Role of US Person

Max. AUM (after Aug 31, 2008) (USD)

X._______

March 12, 2009

February 10, 2015

Domiciliary Company

Beneficial Owner/Signatory

$ (...)

Das Konto mit der AID X._______ (im Verlaufe des Verfahrens identifiziert mit Client Information File [nachfolgend CIF] Y._______) lautet auf die Beschwerdeführerin 1.

Aufgrund der von der Bank vorgelegten Informationen - so die ersuchende Behörde weiter - hätten die USA Grund zur Annahme, dass die betroffene Person an Steuerdelikten beteiligt gewesen sei bzw. gegen Steuer(deklarations)pflichten verstossen habe. Gemäss US-amerikanischem Steuerrecht würden Unternehmen, deren einziger Zweck die Vermeidung von Steuern sei, nicht als eigenständige Steuersubjekte anerkannt, sondern würden so behandelt, wie wenn sie die an ihnen wirtschaftlich berechtigte Person seien. Ferner unterstünden auch Personen, welche die Staatsangehörigkeit der USA aufgegeben hätten oder nach längerem Aufenthalt aus den USA ausgewandert seien («expatriated long-term residents») der Steuer(deklarations-)pflicht. Die ersuchten Informationen könnten für die Durchsetzung der innerstaatlichen amerikanischen Gesetze in Bezug auf die unter das Übereinkommen fallenden Steuern relevant sein, indem sie (die ersuchende Behörde) damit feststellen könne, ob die betroffene Person ihr Einkommen ordnungsgemäss für Steuerzwecke deklariert habe.

A.b Der IRS ersucht im Amtshilfeersuchen um Informationen zu Konten bei der Bank oder deren Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen, die im Besitz oder unter der Kontrolle derjenigen Person sind, die von der Bank u.a. als an den Konten mit der AID X._______ und Z._______ wirtschaftlich berechtigte Person identifiziert worden sei, sowie zu Konten, an denen diese Person eine Zeichnungsberechtigung hat oder die zu ihren Gunsten gehalten werden. Die ersuchten Unterlagen würden den Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2021 betreffen, wobei auch Information relevant sein könnten, die den Zeitraum vor dem 23. September 2009 betreffen. Für jedes dieser Konten soll die Dokumentation insbesondere folgende Informationen enthalten:

1. «Regardless of date, information regarding the identification and opening of the account, including account opening documents (including IRS forms), signature cards, and entity organizational documents such as articles of incorporation or other records demonstrating beneficial ownership;

2. Account statements (including asset statements) and income statements prepared by the bank;

3. Information regarding account transactions; such information would include including bank drafts, certified checks, cashier's checks, money orders, deposit slips, incoming and outgoing wire transfer documents to include information revealing the source and destination of all such transfers, and all other deposit or withdrawal documents for such transactions (if providing all such information would be unduly burdensome to the bank, only documents with respect to transactions in amounts exceeding $1,000 are required);

4. Correspondence and communications regarding the account;

5. Internal management information system data regarding the account;

6. Internal D._______ AG communications and memoranda, reports and meeting minutes regarding the account;

7. Any REGI file (or equivalent documentation) entries associated with the account to the extent the information is not included in items 1 through 6 of this list; and

8. Information described in requests 4-7 that relates to any date prior to September 23, 2009, but only to the extent that such information reflects arrangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after September 23, 2009. Such information may include, but should not be limited to, client contact notes, visit reports, instructions to avoid investments in U.S. securities or transactions in U.S. dollars, deeds of pledge, loan agreements and letters of credit, pledges of collateral, share sale agreements, exchanges regarding U.S. tax compliance status and requests for proof of U.S. tax compliance, and other information reflecting the intent and efforts of the taxpayers to avoid declaration of the accounts, or earnings from the accounts, to the U.S. tax authorities.»

B.

B.a Mit Editionsverfügung vom 15. März 2023 ersuchte die ESTV die Bank (nachfolgend auch: Informationsinhaberin), gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1), ihr die ersuchten Informationen innerhalb von 10 Kalendertagen ab Erhalt der Editionsverfügung zuzustellen und die im Ausland ansässige betroffene Person wie auch allfällig beschwerdeberechtigte Personen über das laufende Amtshilfeersuchen zu informieren und aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 3 StAhiG).

B.b Mit Schreiben vom 11. April 2023 und 28. April 2023 nahm die Informationsinhaberin (innert jeweils erstreckter Frist) zur Editionsverfügung Stellung und übermittelte die ersuchten Informationen (inkl. der ersuchten REGI-Files in ungeschwärzter Form). Sie teilte der ESTV mit, dass sie die A._______ S.A. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 1) am 11. April 2023 über das Amtshilfeverfahren habe informieren können, nicht jedoch die betroffene Person sowie u.a. die B._______ S.A. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 2).

B.c Am 20. April 2023 informierte die ESTV die betroffene Person sowie u.a. die beschwerdeberechtigte Person 2 über das Amtshilfeverfahren gemäss Art. 14 Abs. 5 StAhiG durch Veröffentlichung im Bundesblatt (BBl 2023 990 [betroffene Person]; BBl 2023 992 [beschwerdeberechtigte Person 2]). Sie forderte diese auf, innerhalb von zehn Tagen eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen.

C.

C.a Am 22. August 2023 erliess die ESTV die Schlussverfügung gegenüber der betroffenen Person. Diese wurde im Bundesblatt publiziert (BBl 2023 1924).

C.b Mit u.a. an die beschwerdeberechtigten Personen 1 und 2 gerichteter, im Bundesblatt publizierter Schlussverfügung vom 22. August 2023 (BBl 2023 1928 [beschwerdeberechtigte Person 1]; BBl 2023 1927 [beschwerdeberechtigte Person 2]), verfügte die ESTV, dass dem IRS Amtshilfe betreffend die betroffene Person geleistet werde (Ziff. 1 des Dispositivs) und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen, in welchen auch die beschwerdeberechtigten Personen 1 und 2 erscheinen (Ziff. 2 des Dispositivs). Ferner verfügte die ESTV, sie werde den IRS darauf hinweisen, dass die unter Ziff. 2 genannten Informationen geheim zu halten seien und nur in Verfahren gegen die betroffene Person verwendet werden dürften (Ziff. 3 des Dispositivs).

C.c Am 18. September 2023 erklärte Rechtsanwalt E._______ gegenüber der ESTV, dass die Kanzlei F._______ AG (nachfolgend: Anwaltskanzlei) mit der Wahrung der Interessen der beschwerdeberechtigten Personen 1 und 2 beauftragt worden sei und ersuchte um Akteneinsicht. Diese wurde am 19. September 2023 gewährt.

D.

D.a Mit Eingabe vom 21. September 2023 erheben die beschwerdeberechtigte Person 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und die beschwerdeberechtigte Person 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: Beschwerdeführerinnen) in einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 22. August 2023. Sie beantragen, die Schlussverfügung vom 22. August 2023 sei betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie betreffend die Beschwerdeführerin 2 vollständig aufzuheben und es sei auf die Übermittlung der Informationen zu den Konten mit der AID X._______ und AID Z._______ zu verzichten (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4). Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ergänzende Abklärungen betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an den genannten Konten, die Vollständigkeit der zu liefernden Informationen sowie die angebliche voraussichtliche Relevanz bei der anfragenden Behörde vorzunehmen (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 5). Subeventualiter sei bei der Informationsübermittlung zu den genannten Konten ein Bestreitungsvermerk anzubringen, wonach ihrer Auffassung nach C._______ an den genannten Konten während des relevanten Zeitraums nicht wirtschaftlich berechtigte Person gewesen sei (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 6); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zu Lasten der Vorinstanz (Rechtsbegehren Ziff. 7).

In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerden vereint zu behandeln (Beschwerde Rz. 6).

D.b Mit Vernehmlassung vom 10. November 2023 beantragt die Vor-instanz, die Beschwerde vom 21. September 2023 sei betreffend die Beschwerdeführerin 1 kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Antrag Ziff. 1); betreffend die Beschwerdeführerin 2 sei auf die Beschwerde vom 21. September 2025 nicht einzutreten (Antrag Ziff. 2), eventualiter sei diese kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Antrag Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin 2 befinde sich seit (Anfang 2023) in Liquidation und sei mangels Relevanz des vorliegenden Amtshilfeverfahrens für die gesellschaftsrechtliche Liquidation nicht befugt, dagegen Beschwerde zu führen. Ferner sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin 2 rechtsgenüglich vertreten sei.

D.c Die Beschwerdeführerinnen reichen am 15. Januar 2024 innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein und erklären, die in Luxemburg verfügte gerichtliche Liquidation der Beschwerdeführerin 2 sei auf einen «formellen Mangel» zurückzuführen. Dieser solle behoben werden, womit die Liquidation wieder aufgehoben werde. Zudem reicht die Rechtsvertretung ein Dokument ein, das die Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin 2 belegen soll. Im Übrigen halten die Beschwerdeführerinnen an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und der Begründung fest.

D.d Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 nimmt die Vorinstanz dazu Stellung und verweist im Wesentlichen auf ihre bereits gemachten Ausführungen.

D.e Am 31. Mai 2024 reichen die Beschwerdeführerinnen eine als «Noveneingabe» bezeichnete Stellungnahme ein. Sie reichen weitere Akten ein und beantragen im Sinne eines Eventualantrags neu, das Bundesverwaltungsgericht solle bei der Informationsinhaberin eine Auskunft einholen. Im Übrigen halten sie an den gestellten Rechtsbegehren und an ihrer bisherigen Begründung fest.

D.f Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 nimmt die Vorinstanz dazu Stellung und verweist im Wesentlichen auf ihre bereits gemachten Ausführungen. Die Beschwerdeführerinnen lassen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2024 wiederum eine gemeinsame Stellungnahme zukommen, in welcher sie weitere neue Akten einreichen. Mit Schreiben vom 20. September 2024 teilt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie auf weitere Eingaben verzichte.

D.g Am 20. Januar 2025 reichen die Beschwerdeführerinnen eine weitere, als «Noveneingabe» bezeichnete Stellungnahme ein. Darin halten sie im Wesentlichen weiterhin an den gestellten Rechtsbegehren und an deren Begründung fest, reichen zusätzliche Akten ein und beantragen im Zusammenhang mit der zuvor beantragten Auskunft (vgl. Bst. D.e), die Informationsinhaberin sei - allenfalls mittels Übermittlung der neuen Aktenstücke - «auf den Umstand der widersprüchlichen Information hinsichtlich wirtschaftlicher Berechtigung hinzuweisen» und den Beschwerdeführerinnen sei in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

D.h Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 nimmt die Vorinstanz dazu Stellung. Sie erachtet das bzw. die Eventualbegehren der Beschwerdeführerinnen aufgrund der zweiten «Noveneingabe» als hinfällig geworden und verweist im Übrigen auf ihre bereits gemachten Ausführungen. Die Beschwerdeführerinnen reichen hierzu am 31. März 2025 eine gemeinsame Stellungnahme ein und widersprechen der Auffassung der Vorinstanz.

D.i Am 11. November 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel im Spruchkörper mit (Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiberin).

D.j Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht nach Konsultation der im Internet öffentlich zugänglichen Informationen im luxemburgischen Handelsregister die Beschwerdeführerin 2 bzw. ihre Rechtsvertretung auf, sich zum Stand des Liquidationsverfahrens in Luxemburg zu äussern. Zudem wurden sie aufgefordert, entweder einen beglaubigten Handelsregisterauszug, aus dem eine aktuelle Zeichnungsberechtigung von G._______ für die Beschwerdeführerin 2 ersichtlich sei oder eine von der eingesetzten Liquidatorin unterzeichnete Vertretungsvollmacht einzureichen oder die erfolgten Prozesshandlungen von Letzterer genehmigen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht verband die Fristansetzung mit der Androhung, im Säumnisfall aufgrund der Akten zu entscheiden und allenfalls auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 unter Kostenfolgen nicht einzutreten.

D.k Nach mehrmals erstreckter Frist erklärte Rechtsanwalt H._______, dass die Anwaltskanzlei die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 nicht länger vertrete. Weitere Ausführungen, namentlich zum Stand des Liquidationsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin 2, erfolgten nicht und die eingeforderten Bestätigungen (vgl. Sachverhalt Bst. D.j) wurden nicht eingereicht.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 StAhiG, Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin 1 hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an den IRS zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Somit und als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), insbesondere auch als nicht formell betroffene Person, die die gänzliche Nichtübermittlung sie betreffender Daten verlangt hatte (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.2 und E. 7.3.3; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.3). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), namentlich haben sich die Rechtsvertreter rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (vgl. hierzu nachfolgende E. 1.5.1 ff.). Zudem wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist somit - vorbehältlich E. 3.2.1.2 und E. 3.3.2.1 - einzutreten.

1.4

1.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Setzt sie hierzu eine Frist an, droht sie gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein (Art. 23 VwVG).

1.4.2 Fehlt es an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung auf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt (Urteile des BVGer A-6432/2012 vom 28. März 2012 E. 2.1.3; A-164572012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.3 f.; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-tar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 11 N 22). Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht, obliegt nach der allgemeinen Beweislastregel jener Partei, die sich darauf beruft (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Urteil des BGer 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.3). Von einem vollmachtlosen Vertreter vorgenommene Prozesshandlungen sind gültig, sofern sie von der vertretenen Partei nachträglich genehmigt werden (BGE 113 II 113 E. 1). Das Bundesgericht schloss namentlich die Bezahlung des Kostenvorschusses als nachträgliche Genehmigung durch konkludentes Handeln des Vertretenen grundsätzlich aus (vgl. Urteile des BGer 1C_237/2019 vom 17. September 2019 E. 2,2, 5A_561/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3). Ferner erwog das Bundesgericht, dass der Umstand, dass vom behaupteten Vertreter Beschwerdebeilagen eingereicht wurden, zwar darauf schliessen lasse, dass der Vertreter von der betroffenen Partei zu Rate gezogen wurde, jedoch nicht zugleich, dass auch eine Vollmacht zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorliege (vgl. Urteil des BGer 2C_545/2021 vom 10. August 2021 E. 2.2).

1.4.3 Wird die amtlich einverlangte Vollmacht in der gesetzten Frist nicht vorgelegt oder werden ohne gültige Vollmacht vorgenommene Handlungen nicht nachträglich von der vertretenen Partei genehmigt, sind sie nicht zu beachten; Eingaben eines vollmachtlosen Vertreters sind aus dem Recht zu weisen und auf eingereichte Gesuche oder Beschwerden ist nicht einzutreten (vgl. Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 VwVG; BGE 129 I 329 E. 1.1; Urteil des BGer 2C_545/2021 vom 10. August 2021 E. 2.2).

1.4.4 Die Regelungen, welche die Vollmacht bzw. deren Einreichen betreffen, dienen nicht nur dem Schutz der Rechtssuchenden; ihr Ziel ist es auch zu vermeiden, dass Behörden und Gerichte sich mit Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsfragen beschäftigen, welche die Parteien ihnen gar nicht unterbreiten wollten (Urteil des BGer 2C_545/2021 vom 10. August 2021 E. 2.2). Daher dürfen Gerichte insbesondere bei älteren oder unklaren Vertretungsvollmachten jederzeit die Nachreichung einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangen, ohne dass darin überspitzter Formalismus zu erblicken wäre (Urteile des BGer 2C_55/2014 vom 6. Juni 2014 E. 5.3.3, 9C_739/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2).

1.4.5

1.4.5.1 Die Beschwerde vom 21. September 2023 (wie auch sämtliche bisherigen Eingaben im vorliegenden Verfahren) wurde von Rechtsanwalt H._______ und/oder E._______ der Anwaltskanzlei eingereicht. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 wurde eine vom 18. September 2023 datierende Anwaltsvollmacht betreffend «SFTA/Administrative assistance» beigelegt. Diese Anwaltsvollmacht wurde von G._______ für die Beschwerdeführerin 2 unterzeichnet (vgl. Beschwerdebeilage B). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin 2 respektive erklärten die Rechtsanwälte H._______ und E._______, die in Luxemburg verfügte gerichtliche Liquidation sei auf einen «formellen Mangel» zurückzuführen, der behoben werden solle, womit die Liquidation wieder aufgehoben werde. Gleichzeitig wurde eine Kopie eines an die I._______ S.A. gerichteten Schreibens vom 12. Januar 2024 von J._______, Mitarbeiter der luxemburgischen Steuerverwaltung, eingereicht. Diesem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen:

«Concerning legal representation of company: B._______ S.A., register [sic] at (Adresse). We would like to confirm that G._______ has full legal power to represent company as per company register act. Therefore, his power of attorney issued in favour of F._______ AG Zurich, Switzerland is valid.»

1.4.5.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist eine nach luxemburgischen Recht gegründete und im luxemburgischen Handelsregister («Registre de Commerce et des Sociétés»; nachfolgend: RCS) eingetragene Aktiengesellschaft («société anonyme»). Den im Internet öffentlich zugänglichen Einträgen im RCS ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 2 per Gerichtsurteil vom (Datum Anfang 2023) des (zuständiges Gericht), in gerichtlicher Liquidation («en liquidation juridique») befindet und ihr eine Liquidatorin bestellt wurde sowie, dass das Gerichtsurteil am (...) und die gerichtliche Liquidation am (...) mit Eintragung im RCS publiziert wurden ([Link zur Publikation im RCS]; zuletzt besucht am 18. März 2026). In den öffentlich zugänglichen Einträgen im RCS betreffend die Beschwerdeführerin 2 sind - soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich - keine weitere(n) Person(en) als Zeichnungsberechtigte ausgewiesen. Gleiches gilt für die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Kopie des Auszugs aus dem RCS vom 21. September 2023 (vgl. Beschwerdebeilage 10). Ferner geht aus den Einträgen im RCS hervor, dass G._______ sein Geschäftsführungsmandat («mandat d'administrateur») betreffend die Beschwerdeführerin 2 (im Jahr 2014) niedergelegt hat und als «Administrateur/Gérant» (im Jahr 2014) aus dem RCS gelöscht wurde ([Link zur Publikation im RCS]; zuletzt besucht am 18. März 2026).

1.4.5.3 Die Erklärungen der Beschwerdeführerin 2 respektive der Rechtsanwälte H._______ und E._______ in der Eingabe vom 15. Januar 2024 sowie die Angaben im eingereichten Schreiben vom 12. Januar 2024 stimmen nicht mit den öffentlich zugänglichen Angaben im RCS überein. Namentlich geht daraus nicht hervor, dass G._______ trotz seines Ausscheidens als «Administrateur/Gérant» (im Jahr 2014) weiterhin oder erneut für die Beschwerdeführerin 2 (einzel-)zeichnungsberechtigt wäre. Zudem entspricht die im Schreiben vom 12. Januar 2024 angegebene Adresse der Beschwerdeführerin 2 ([...]) weder der im RCS vermerkten Adresse ([...]) noch der auf der Anwaltsvollmacht vom 18. September 2023 angegebenen Adresse ([...]). Aus dem RCS geht jedenfalls hervor, dass die Adresse (...) seit (Anfang 2011) ([...] [Eintragungsdatum im RCS]) nicht mehr aktuell und somit veraltet ist (vgl. [Link zur Publikation im RCS]). Ferner ergeht aus dem Schreiben vom 12. Januar 2024 nicht, auf welche rechtlichen Grundlagen abgestützt wurde und auf welche Anwaltsvollmacht gegenüber der Anwaltskanzlei Bezug genommen wird. Aufgrund dieser Widersprüche forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin 2 respektive die Rechtsvertretung mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2025 auf, sich über den aktuellen Stand der gerichtlichen Liquidation in Luxemburg zu äussern sowie entweder einen beglaubigten Handelsregisterauszug, aus dem eine aktuelle Zeichnungsberechtigung von G._______ für die Beschwerdeführerin 2 ersichtlich ist oder eine von der eingesetzten Liquidatorin unterzeichnete Vertretungsvollmacht einzureichen oder die erfolgten Prozesshandlungen von Letzterer genehmigen zu lassen (vgl. Sachverhalt Bst. D.j). Das Bundesverwaltungsgericht erklärte zudem, dass nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten entschieden werde, was dazu führen könne, dass auf die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin 2 unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.

Rechtsanwalt H._______ ersuchte daraufhin mehrmals um Fristerstreckung. Er teilte dabei mit, dass die Beschwerdeführerin 2 zusätzliche Zeit zur Beibringung der eingeforderten Unterlagen benötige (Fristerstreck-ungsgesuch vom 21. Januar 2026), dass die Beschwerdeführerin 2 zur Beibringung der Unterlagen und Erteilung abschliessender Instruktionen nochmals eine Fristerstreckung benötige (Fristerstreckungsgesuch vom 5. Februar 2026) sowie, dass die Beschwerdeführerin 2 ihn informiert habe, dass sie die notwendigen Unterlagen noch nicht vollständig habe erhältlich machen können, jedoch davon ausgehe, dass dies in Kürze der Fall sein sollte (Fristerstreckungsgesuch vom 20. Februar 2026). Mit Eingabe vom 4. März 2026 teilte Rechtsanwalt H._______ schliesslich mit, dass die Anwaltskanzlei die Beschwerdeführerin 2 (wie auch die Beschwerdeführerin 1, vgl. Sachverhalt D.k) nicht länger vertrete.

1.4.5.4 Die Beschwerdeführerin 2 ist den Aufforderungen in der Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2025 nicht nachgekommen. Sie hat sich - trotz mehrmals gewährter Fristerstreckung und entgegen den geäusserten Ankündigungen - weder zum aktuellen Stand des Liquidationsverfahrens in Luxemburg geäussert noch hat sie einen Nachweis für die Zeichnungsberechtigung von G._______ beigebracht oder sich sonst wie zum Rechtsvertretungsverhältnis geäussert. Ebenso wenig wurde eine Vertretungsvollmacht oder nachträgliche Genehmigung der bisherigen Eingaben durch die eingesetzte Liquidatorin eingereicht. Infolgedessen bestehen die erwähnten Widersprüche (vgl. E. 1.4.5.3) nach wie vor, weshalb nicht von einem für das vorliegende Verfahren wirksamen Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Anwaltskanzlei ausgegangen werden kann. Mangels aktenkundiger Zeichnungsberechtigung von G._______ für die Beschwerdeführerin 2 liegt keine gültige Anwaltsvollmacht vor. Zudem ist aus den Umständen keine eindeutige Willensäusserung zur Bevollmächtigung oder nachträglichen Genehmigung der erfolgten anwaltlichen Handlungen ersichtlich, da hierfür keine klaren und verlässlichen Anhaltspunkte bestehen. Die fehlende (abschliessende) Instruktion der Rechtsanwälte durch die Beschwerdeführerin 2, auf die in den Fristerstreckungsgesuchen hingewiesen wurde (vgl. E. 1.4.5.3) sowie die Erklärung der Anwaltskanzlei, die Beschwerdeführerin 2 nicht mehr zu vertreten, deuten hingegen darauf hin, dass kein wirksames Vertretungsverhältnis bestanden hat. Folglich sind die Eingaben, soweit sie im Namen der Beschwerdeführerin 2 erfolgt sind, durch vollmachtlose Vertreter ergangen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist aufgrund des Gesagten androhungsgemäss nicht einzutreten und auf die die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Vorbringen wird nicht eingegangen.

Bei diesem Verfahrensausgang betreffend die Beschwerdeführerin 2 braucht nicht näher geprüft zu werden, ob sie als eine sich in Liquidation befindende luxemburgische Aktiengesellschaft zur Beschwerdeführung im vorliegenden Verfahren legitimiert wäre. Da die Identität der Beschwerdeführerin 2 von Anfang an feststand und lediglich ihre Benennung formell falsch war, kann die Bezeichnung mit dem Zusatz «in Liquidation» von Amtes wegen ohne Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung berichtigt werden (vgl. Urteile des BVGer A-2064/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1.2, A-4584/2011 vom 20. November 2012 E. 1.2.1).

1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

2.

2.1

2.1.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA CH-US sowie Ziff. 10 des dazugehörigen Protokolls (ebenfalls publiziert unter SR 0.672.933.61; nachfolgend: Protokoll), vorliegend in der geltenden Fassung gemäss Art. 3 f. des Protokolls vom 23. September 2009 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 2. Oktober 1996 in Washington (AS 2019 3145 ff.; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 23. September 2009; vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009; Urteile des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.1.1; A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.1; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2; A-727/2020 vom 12. Januar 2022 E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

2.1.2 Art. 26 DBA CH-US ist seit dem 20. September 2019 in Kraft (AS 2019 3145). Diese Norm findet Anwendung auf Ersuchen, die an oder nach diesem Datum gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungs-protokoll vom 23. September 2009). Zusätzlich ist für Auskünfte im Sinne von Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US (Bankinformationen und Informationen über Beteiligungsverhältnisse an Personen) notwendig, dass sie sich auf Sachverhalte beziehen, die am oder nach dem Datum der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009 - d.h. ab dem 23. September 2009 bestanden oder verwirklicht wurden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009; vgl. Botschaft Änderungsprotokoll vom 23. September 2009, BBl 2010 235, 242).

2.2

2.2.1 Gemäss Ziff. 10 des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat:

i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen);

ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und

v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteil des BVGer A-2440/2022 vom 8. März 2023 E. 2.10).

2.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. hierzu E. 2.3.3) grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2; A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern «erheblich» sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt.

2.3.2 Auch wenn der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US («Informationen, die erheblich sein können») leicht von demjenigen von Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens («Informationen, die voraussichtlich erheblich sind») abweicht, sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszulegen (vgl. Urteile des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.2; A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wonach der neue Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US auf dem Konzept der voraussichtlichen Erheblichkeit beruht).

2.3.3 Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009). Als «fishing expeditions» werden Amtshilfeersuchen bezeichnet, wenn sie zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zu laufenden Steuerverfahren gestellt werden (BGE 146 II 150 E. 6.1.2; 141 II 436 E. 4.4.3). Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3).

2.3.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat ab-schliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3).

2.3.5 Als (formell) betroffene Person im Sinne des StAhiG gilt u.a. die Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden (Art. 3 Bst. a StAhiG). Bei einem Einzelersuchen handelt es sich dabei um die Person, die Gegenstand der Kontrolle oder Untersuchung ist und die mittels ihres Namens oder anderer Angaben identifiziert wird (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1.1). Andere Personen, deren Namen aufgrund ihrer Nähe zu dem im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt in den zu übermittelnden Unterlagen (oder auch im Ersuchen) erscheinen, sind keine (formell) betroffenen Personen im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG (BGE 146 I 172 E. 7.1.1; Urteile des BVGer A-1528/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.5, beide mit Hinweis auf: Teilentscheid des BVGer A-5180/2020 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1 und E. 5.2.1).

Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (Urteile des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.3.6; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.4). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismäs-sigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.5 mit weiteren Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3). Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; 141 II 436 E. 4.4.3 f.; Urteile des BGer 2C_270/2022 vom 27. September 2023 E. 4.5.2; 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteile des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.5; A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.2.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1528/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.5).

2.3.6 Sollen Informationen über Dritte nicht übermittelt werden, so genügt es rechtsprechungsgemäss nicht, pauschal vorzubringen, dass es sich bei den in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnten Personen um unbeteiligte Dritte handle. Vielmehr ist in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. Urteile des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.9, A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.8.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.2.5).

2.4

2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.3; Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).

2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grund-sätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4).

2.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6).

2.5 Der ersuchende Staat hat bei der Verwendung der ersuchten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US sind die Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der internationalen Steueramtshilfe erhalten hat, von diesem wie nach innerstaatlichem Recht geheim zu halten. Die Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechts-mitteln hinsichtlich der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für die hiervor genannten Zwecke verwenden. Zudem dürfen die Informationen nur gegenüber derjenigen Person verwendet werden, gegen welche sich das Amtshilfeersuchen ausdrücklich richtet (BGE 147 II 13 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.4).

3. Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass Art. 26 DBA CH-US in der Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll vom 23. September 2009 auf das Amtshilfeersuchen vom 10. März 2023 anwendbar ist. Die entsprechenden Voraussetzungen der Übergangsbestimmung sind erfüllt (vgl. E. 2.1.2). Es wird ebenfalls zu Recht nicht bestritten, dass das Amtshilfeersuchen vom 10. März 2023 die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-US erfüllt (vgl. E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin 1 stellt aber in grundsätzlicher Hinsicht die Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens vom (...) in Frage, worauf zunächst einzugehen ist (E. 3.1). Danach ist auf die Zulässigkeit der Übermittlung der in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Informationen einzugehen (E. 3.2).

3.1

3.1.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Ersuchens macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass der IRS die massgeblichen Umstände, auf die sich das Amtshilfeersuchen stütze, nicht hinreichend konkret dargelegt habe. Aus den vom IRS übermittelten Informationen und Unterlagen würden sich weder Hinweise auf eine angebliche US-Steuerpflicht der betroffenen Person noch auf ein vermutlich gefälschtes Formular betreffend deren Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft ergeben, wie dies im Sachverhalt des Amtshilfeersuchens vorgebracht werde. Auch die angebliche Meldung der Informationsinhaberin, auf welche sich das Ersuchen stütze, befinde sich nicht in den Akten. Damit werde eine Plausibilitätsprüfung, wie sie von der ESTV durchgeführt werden müsse, verunmöglicht, womit das völkerrechtliche Vertrauensprinzip durchbrochen werden.

3.1.2 Soweit überhaupt auf diese, im Grunde die betroffene Person betreffende Rüge einzutreten wäre, gilt Folgendes: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz muss die ersuchende Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts dartun; hinreichende Verdachtsmomente reichen aus (E. 2.4.3). Es ist daher nicht schädlich, dass die ersuchende Behörde keine Hinweise und Unterlagen einreicht, welche die geltend gemachte US-Steuerpflicht der betroffenen Person stützen. Ausserdem muss die ersuchende Behörde nicht beweisen, dass tatsächlich eine Meldung der Bank bzw. Informationsinhaberin erfolgt ist. Die von Letzterer an die USA übermittelten Daten sind Akten des innerstaatlichen Verfahrens des ersuchenden Staats und müssen nicht zusammen mit dem Amtshilfeersuchen eingereicht werden (vgl. Urteile des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 12.6; A-5509/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 12.6; A-5513/2015 vom 31. Okto-ber 2016 E. 12.6; bestätigt durch: Urteile des BGer 2C_1042/2016 vom 12. Juni 2018 E. 3.4; 2C_1043/2016 vom 6. August 2018 E. 3.4; 2C_1044/2016 vom 6. August 2018 E. 3.4). Dem vorliegenden Amtshilfeersuchen vom 10. März 2023 können entgegen der Beschwerdeführerin 1 hinreichende Verdachtsmomente für eine allfällige Steuerpflicht der betroffenen Person in den USA entnommen werden. So erklärt die ersuchende Behörde, dass die Bank die Person, auf die sich das Ersuchen beziehe, als «U.S. Person» im Zusammenhang mit «U.S.-related accounts (USRAs)» habe identifiziert werden können. Die Bank habe bei der Überprüfung der betreffenden Kontounterlagen festgestellt, dass die betroffene Person sich ihr gegenüber als US-Staatsbürger mit polnischer Staatsbürgerschaft ausgegeben und ihren US-Pass vorgelegt habe (ausführlich: Sachverhalt Bst. A.b; Amtshilfeersuchen vom 10. März 2023, S. 3). Diese Angaben widerspiegeln sich in den edierten und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen. So geht beispielsweise aus den KYC-Dokumenten hervor, dass die betroffene Person in den USA studiert und gearbeitet hat (Enclosure 5, S. 14). Der Bezug zu den USA bestätigt sich zudem auch in den von der Beschwerdeführerin 1 selbst eingereichten Unterlagen. Im Bankdokument «Specimen Signatures of the Company» betreffend die I._______S.A. wird die betroffene Person unter «Nationality» als «Polish/American» bezeichnet (Beschwerdebeilage [BB] 6, «Unterlagen zur Mitteilung an die [Bank] vom 9. Juni 2009», S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin 1 den Standpunkt vertritt, es handle sich bei den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen in «Enclosure 5» um nicht (mehr) relevante Dokumente, ist ihr zu entgegnen, dass eine allfällige Änderung im Aktionariat der Beschwerdeführerin 1 nicht zwangsläufig mit einer Änderung an der wirtschaftlichen Berechtigung und somit (direkten oder indirekten) Verfügungsmacht an einem Bankkonto gleichgesetzt werden kann (vgl. hierzu auch E. 3.2.3.1; Urteil des BVGer A-5060/2023 vom 9. Januar 2025 [das BGer ist mit Urteil 2C_56/2025 vom 4. Februar 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten] E. 3.2.3.1). Sodann ist mit Blick auf die KYC-Dokumente auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Dauersachverhalten zu verweisen (vgl. Urteile des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.2.3; A-5694/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.8; A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 9.2.1), die auch für dieses Dokument gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 7.4.2; Urteile des BVGer A-2764/2022 vom 22. Juni 2023 E. 4.1.3.1; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 8.2.1). Danach ist die Übermittlung von Informationen in Dokumenten, die vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des konkret anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens datieren, nicht per se unzulässig (ausführlich: Urteil des BVGer A-6961/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 4.4; vgl. ferner Urteil des BVGer A-4207/2023 vom 12. Dezember 2024 [angefochten beim BGer] E. 3.3.4.1 m.w.H). Andere Gründe, weshalb die Informationen in «Enclosure 5» oder allenfalls welche konkreten Teile davon nicht zu übermitteln bzw. zu schwärzen wären, bringt die Beschwerdeführerin 1 nicht vor (zur Substantiierungspflicht vgl. E. 2.3.6).

Die ersuchende Behörde hat im Rahmen ihres Amtshilfeersuchens ausführlich dargelegt, wer die betroffene Person des Ersuchens ist (Amtshilfeersuchen vom [...], S. 2), welche Umstände zur Stellung des Amtshilfeersuchens geführt haben und nannte weitere Kontoidentifikationsnummern (Amtshilfeersuchen vom [...], S. 3 f.; vgl. auch: Sachverhalt Bst. A.b). Sie äusserte sich alsdann zur voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen bzw. zum Ziel des Ersuchens (Amtshilfeersuchen vom [...], S. 4 ff.; «The IRS has reason to believe the Subject is non-compliant with his U.S. tax obligations. Therefore, this request seeks documents related to the taxpayer's (Bank) accounts in order to determine if the Subject properly reported his income for U.S. federal income tax purposes during the investigation periods»). Hierbei sind alle erfragten Informationen (Sachverhalt Bst. A.c) dazu geeignet, den im Ersuchen angegeben Steuerzweck («Taxes under investigation: United States federal income taxes») zu erhellen.

Dass sich in den edierten Unterlagen kein Formular betreffend Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft der betroffenen Person befindet, vermag daran - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 - nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat die ersuchende Behörde im Übrigen nicht behauptet, dass ein solches Formular tatsächlich existiert. Vielmehr hat sie im Ersuchen lediglich dargelegt, was ihr von der Bank bzw. Informationsinhaberin mitgeteilt wurde. Ob die ersuchende Behörde schliesslich im Rahmen des gestützt auf diese Meldung erfolgten Amtshilfeersuchens ein solches Dokument ediert oder nicht, beeinflusst die Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens nicht. Da die ersuchende Behörde nicht beweisen muss, dass tatsächlich eine Meldung der Bank erfolgt ist und diese Meldung auch nicht belegen muss (vgl. oben), hat sie diese Meldung erst recht nicht auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. hinsichtlich Meldungen im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch: Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021 E. 5.6.2; Urteil des BVGer A-3514/2022 vom 27. Juli 2023 E. 2.4.2 und E. 6.1.2). Die Beschwerdeführerin 1 reicht schliesslich auch keine Urkunde ein, die beweist, dass der Sachverhalt im Ersuchen nicht den Tatsachen entspricht, weshalb in Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde abzustützen ist (vgl. E. 2.4.3).

3.1.3 Da das Amtshilfeersuchen im Übrigen die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-US erfüllt (vgl. E. 3), ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die im Amtshilfeersuchen geschilderte Sachverhaltsdarstellung den hinreichenden Verdacht für eine allfällige Steuerpflicht der betroffenen Person in den USA begründet und ist zu Recht darauf eingetreten.

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht im Zusammenhang mit den sie betreffenden Informationen zusammengefasst geltend, dass die betroffene Person im ersuchten Zeitraum nicht an ihr (der Beschwerdeführerin 1) wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, respektive dies nicht plausibel angenommen werden könne. Es würden klare Widersprüche zwischen dem Amtshilfeersuchen, den Kontounterlagen und den von der Beschwerdeführerin 1 vorgelegten Unterlagen bestehen. So werde sie (die Beschwerdeführerin 1) zu 90% von der K._______ S.A. und zu 10% von der L._______ Limited gehalten. Die K._______ S.A. stehe im wirtschaftlichen Eigentum von M._______ und N._______, weshalb sie - und nicht die betroffene Person - wirtschaftlich an ihr (der Beschwerdeführerin 1, als Tochtergesellschaft der K._______ S.A.) berechtigt seien. Dies ergäbe sich aus dem Aktienkaufvertrag (aus dem Jahr 2009), mit welchem die K._______ S.A. die I._______ S.A. gekauft hatte, und worüber die (Bank) informiert worden sei. Entsprechend entfalle der US-Nexus und die (Konto-)Informationen betreffend die Beschwerdeführerin 1, mithin das zur Übermittlung angedachten Enclosure 5 und 7 seien von der Übermittlung auszusondern bzw. das Amtshilfebegehren in diesem Umfang abzuweisen.

Zudem werde das Datenschutzgesetz verletzt. Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens sei es gemäss der Rechtsprechung von zentraler Bedeutung, dass keine falschen Informationen übermittelt würden. Deshalb unterliege die ESTV einer Prüf- und Vergewisserungspflicht sowie einer Berichtigungspflicht und einer Vernichtungspflicht, sofern die Daten unrichtig oder unvollständig seien. Da die steuerliche Zugehörigkeit des potenziell Steuerpflichtigen durch die ersuchende Behörde insbesondere damit begründet werde, dass dieser ein gefälschtes Formular betreffend dessen Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft vorgelegt haben soll, müsse sich die ESTV einerseits bei der Informationsinhaberin und allenfalls beim IRS über diesen Umstand vergewissern. Andererseits habe die ESTV weitere Abklärungen bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung an der Beschwerdeführerin 1 einzuholen und nachzufragen, weshalb sich die BO-Bestätigung aus dem Jahr 2009 (mit welcher [angeblich] der Wechsel im Aktionariat der Informationsinhaberin [...] mitgeteilt worden sei) nicht in den Akten befinde und gestützt worauf die neue Bestätigung im Jahr 2012 eingeholt worden sei. Im Rahmen ihrer Eingaben vom 31. Mai 2024 und 20. August 2024 beantragt die Beschwerdeführerin 1 jeweils eventualiter, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Informationsinhaberin sämtliche Akten betreffend ihrer Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin 1 edieren lässt. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin 1 subeventualiter, dass zusammen mit der Informationsübermittlung durch die Vorinstanz der ausdrückliche Hinweis angebracht werde, dass sie (die Beschwerdeführerin 1) der Auffassung sei, dass die betroffene Person während des relevanten Zeitraums nicht am streitbetroffenen Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei («Bestreitungsvermerk»).

3.2.2 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen eines Amtshilfeersuchens sind, ist zulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person vor-aussichtlich erheblich sind und die Übermittlung verhältnismässig ist (Art. 4 Abs. 3 StAhiG e contrario; vgl. E. 2.3.5). Der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US verwendete Wortlaut («Informationen, die erheblich sein können») ist übereinstimmend mit dem Begriff der «voraussichtlichen Erheblichkeit» auszulegen (vgl. E. 2.3.2). Das Gericht prüft demnach in Folge die voraussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen (E. 3.2.3) sowie die Zulässigkeit (E. 3.2.4) und die Verhältnismässigkeit der Übermittlung (E. 3.2.5).

3.2.3 Zur voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen ist Folgendes festzuhalten.

3.2.3.1 Der IRS ersucht um sämtliche im Besitz, unter der Kontrolle, zugunsten oder unter der Zeichnungsberechtigung der betroffenen Person betreffende Unterlagen bei der Informationsinhaberin (der Bank) oder deren Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen, insbesondere um Informationen zur Identifizierung und Eröffnung der Konten und zu Kontotransaktionen sowie Kontoauszüge, Korrespondenz und Mitteilungen in Bezug auf die Konten, interne Mitteilungen der Informationsinhaberin und Einträge in REGI-Dateien (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Zur Übermittlung vorgesehen sind insgesamt zwei Beilagen (Enclosures 5 und 7), welche die Beschwerdeführerin 1 betreffen. Diese enthalten verschiedene Bankauszüge (KYC-Dokumente [u.a. das Formular A], Kontoauszüge und Überweisungsanzeigen, Kreditkartenabrechnungen, «REGI-File») zum von der Beschwerdeführerin 1 gehaltenen Konto AID X._______ (identifiziert über die CIF Y._______) für den ersuchten Zeitraum.

Voraussichtlich erheblich sind insbesondere Informationen zu Bankkonten, die mutmasslich indirekt durch die betroffene Person gehalten werden. Dies ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dann der Fall, wenn eine Person die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Guthaben dieses Kontos hat. Dabei ergibt sich die wirtschaftliche Verfügungsmacht entweder aus der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto oder aus einer Vollmacht, welche eine Verfügungsmacht über das Konto verleiht (BGE 147 II 116 E. 4.3). Eine Zeichnungsberechtigung für ein Konto entspricht einer solchen Vollmacht, welche zur Verfügung über das Kontoguthaben berechtigt (vgl. Urteile des BVGer A-232/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.2.2.2 ff.; A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.8). Auch der wirtschaftlich Berechtigte eines Bankkontos kann eine Verfügungsbefugnis über ein Konto besitzen (BGE 147 II 116 E. 5.3.2 in fine und E. 5.3.3). Dementsprechend enthält namentlich das Formular A (in welchem die wirtschaftliche Berechtigung an einem Konto ausgewiesen wird) Informationen, die zur Klärung einer steuerlichen Situation einer Person, die von einem Amtshilfeersuchen betroffen ist, voraussichtlich relevant sein können (vgl. Urteil des BGer 2C_1010/2022 vom 24. Juli 2023 E. 5.2). Denn ein entsprechendes Amtshilfeersuchen kann namentlich darauf abzielen, die Steuerbemessungsgrundlage im ersuchenden Staat zu vervollständigen, wenn der ersuchende Staat diese Person verdächtigt, nicht ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert zu haben (Urteil des BGer 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2). Die vorliegend zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen (vgl. E. 3.2.4.1) sind somit geeig-net, zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 möglicherweise verwendet wurde, um unversteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person vor der US-amerikanischen Steuerbehörde zu verbergen. Mittels solcher Kontoinformationen lassen sich Geldflüsse zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der betroffenen Person oder mit ihr verbundenen Personen sowie die gegenüber der Bank gemachten Erklärungen betreffend die wirtschaftlich berechtigte Person überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 5.2.1). Die ersuchten und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erweisen sich somit als voraussichtlich erheblich im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.4).

3.2.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person im ersuchten Zeitraum an der Beschwerdeführerin 1 bzw. an dem auf sie lautenden streitbetroffenen Konto bei der Bank wirtschaftlich berechtigt gewesen sei (ausführlich: E. 3.2.1).

Diese Ausführungen vermögen an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen nichts zu ändern. Die ersuchende Behörde legt im Ersuchen ausführlich dar, dass die Informationsinhaberin mehrere Konten identifiziert habe, die mit der betroffenen Person in Verbindung stünden - an denen sie mutmasslich wirtschaftlich berechtigt sei oder bei denen ein Zeichnungsrecht vermutet werde -, wobei ein Konto die Beschwerdeführerin 1 betrifft (vgl. Sachverhalt Bst. A.a; vgl. Amtshilfeersuchen, Vernehmlassungsbeilage [VB] 1, 4). Die Beschwerdeführerin taucht also nicht «rein zufällig» in den zu übermittelnden Unterlagen auf (vgl. E. 2.3.5). Wie soeben gezeigt (E. 3.2.3.1), erlauben die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen es der ersuchenden Behörde, den bei ihr geweckten Verdacht der Beteiligung der betroffenen Person am genannten Konto zu überprüfen und festzustellen, ob sich daraus möglicherweise Hinweise auf eine Steuerpflicht der betroffenen Person in den USA ableiten lassen. Somit ist grundsätzlich nicht relevant, ob die betroffene Person als Aktionärin der Kontoinhaberin bzw. der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin, als wirtschaftlich berechtigte oder als zeichnungsberechtigte Person tatsächlich mit den ersuchten Konten in Verbindung steht.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die zu übermittelnden Unterlagen bestätigen, dass die betroffene Person im ersuchten Zeitraum am erfragten Konto zeichnungsberechtigt war (Enclosure 5, jeweils S. 3 [«Basic Information»] und S. 5 [«Signatories»]). Dies bestreitet die Beschwerdeführerin 1 nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 besteht bereits aus diesem Grund ein hinreichender Konnex zur in den USA geführten Untersuchung und zu den im Amtshilfeersuchen ausdrücklich erfragten Informationen (vgl. Sachverhalt A.b). Ferner zeigen die zur Übermittlung vorgesehenen KYC-Unterlagen, dass die betroffene Person an der Beschwerdeführerin 1 auch - zumindest zeitweise - wirtschaftlich berechtigt war («Formular A, Establishment of the Beneficial Owner's identity», Enclosure 5, S. 20). Die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Unterlagen, die eine andere wirtschaftliche Berechtigung, respektive eine diesbezügliche Änderung nachweisen sollen, betreffen einerseits nicht die Beschwerdeführerin 1 selbst, sondern die I._______ S.A. und andererseits nicht das vorliegend relevante Konto, sondern ein anderes (CIF [...]; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6, S. 11 [Formular A]). Entsprechend ist nicht von einem Fehler in der Datenverwaltung der Informationsinhaberin auszugehen. Ausserdem wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin 1 als «Noveneingaben» eingereichten Dokumente zu einem Zeitpunkt erstellt, der entweder vor dem ersuchten Zeitraum oder danach liegt. Da weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der internationalen Amtshilfe materiellrechtliche Fragen wie die Frage zu klären haben, ob eine bestimmte Person Aktionärin war oder nicht (bzw. wie vorliegend daraus abgeleitet, wirtschaftlich berechtigt am Konto), ist auf die Vorbringen und eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin 1 nicht weiter einzugehen. Dies würde die Amtshilfe ungebührlich verzögern, was mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz bezüglich Informationsaustausch nicht vereinbar ist. Die betroffene Person kann ihre materiellrechtliche Position sodann im ausländischen Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorbringen und die aus ihrer Sicht zusätzlich relevanten Unterlagen von sich aus beibringen (vgl. Urteile des BGer 2C_1010/2022 vom 24. Juli 2023 E. 5.6, 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 8.4, 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5; vgl. auch: Urteil des BVGer A-948/2022 vom 7. November 2024 [das BGer ist auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2024 nicht eingetreten] E. 4.4.2; vgl. sodann nachfolgend: E. 3.3.3.2).

3.2.3.3 Nach der Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-3967/2020 vom 29. Oktober 2020 mit weiteren Hinweisen; A-6037/2018 vom 9. Juni 2020 E. 2.3.2). Da die wirtschaftliche Berechtigung im vor-liegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist bzw. keinen Einfluss auf die voraussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen hat, kann folglich in antizipierter Beweiswürdigung von der mit «Noveneingabe» vom 31. Mai 2024 sowie Stellungnahme vom 20. August 2024 eventualiter beantragten Rückfrage bei der Informationsinhaberin betreffend wirtschaftliche Berechtigung abgesehen werden.

3.3 Weiter umstritten ist die Zulässigkeit der Übermittlung der in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Informationen, welche die Beschwerdeführerin 1 als nicht formell betroffene Personen berühren.

3.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht zunächst geltend, im zur Übermittlung vorgesehenen Enclosure 5 (Enclosure 4 betrifft die Beschwerdeführerin 2) befänden sich Unterlagen, die vom Anwaltsgeheimnis geschützt und bereits darum auszusondern seien. Es handle sich dabei insbesondere um Rechnungen von O._______ sowie der Anwaltskanzlei P._______, beide in Warschau, Polen, für anwaltstypische Leistungen gegenüber der I._______ SA. Diese seien nicht zu übermitteln bzw. von der Vorinstanz auszusondern (vgl. Beschwerde Rz. 56 ff.).

3.3.2 Auf Schwärzungsanträge, die im Interesse Dritter eingereicht werden, ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.2, 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_237/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2; Urteil des BVGer A-4426/2019 vom 28 Oktober 2020 E. 2.2.2 m.w.H. [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_936/2020 vom 28. Dezember 2021]).

3.3.2.1 Die von den Beschwerdeführerin 1 erwähnten Honorarrechnungen betreffen nicht ihre eigenen Mandatsverhältnisse. Unabhängig davon, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin 1 erwähnten Unterlagen um vom Anwaltsgeheimnis geschützte Dokumente handelt oder nicht, betreffen sie Drittpersonen (die rechnungsstellenden Kanzleien und ihre Mandantin, die I._______ SA). Indem die Beschwerdeführerin 1 die Aussonderung der betreffenden Unterlagen beantragt, macht sie demnach nicht jeweils ihr eigenes Interesse, sondern Drittinteressen geltend, wozu ihr rechtsprechungsgemäss die Beschwerdelegitimation fehlt. Ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse wäre von diesen Personen geltend zu machen. Da die Beschwerdeführerin 1 nicht berechtigt ist, Schwärzungsanträge im Interesse Dritter zu stellen, ist auf die entsprechenden Schwärzungs- bzw. Aussonderungsanträge allfälliger Anwaltskorrespondenz nicht einzutreten.

3.3.3 Die Beschwerdeführerin 1 macht weiter geltend, das Datenschutzgesetz werde verletzt. Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens sei es gemäss Rechtsprechung von zentraler Bedeutung, dass keine falschen Informationen übermittelt würden. Deshalb unterliege die ESTV einer Prüf- und Vergewisserungspflicht sowie einer Berichtigungspflicht und einer Vernichtungspflicht, sofern die Daten unrichtig oder unvollständig seien (ausführlich: E. 3.2.1).

3.3.3.1 Das neue Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ist am 1. September 2023 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren in Art. 70 DSG ist es nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht. Die angefochtene Schlussverfügung datiert vom 22. August 2023 und erging somit vor Inkrafttreten des neuen DSG. Auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ist somit das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG, AS 1993 1945) anwendbar (vgl. ausführlich zum Zweck und Geltungsbereich des aDSG: Urteil des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.6.2). Gemäss Art. 5 Abs. 1 aDSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit zu vergewissern. Hierbei sind alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Laut Abs. 2 kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

3.3.3.2 Vorliegend hat die ersuchende Behörde - entgegen der Beschwerdeführerin 1 - die steuerliche Zugehörigkeit der betroffenen Person gerade nicht damit begründet, dass diese angeblich ein gefälschtes Zertifikat betreffend deren Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft vorgelegt habe. Sie begründet die steuerliche Zugehörigkeit vielmehr mit der US-Staatsbürgerschaft der betroffenen Person. Eine diesbezügliche Rückfrage erübrigt sich daher. Ausserdem hat das Bundesgericht - wie bereits erwähnt (E. 3.2.3.2) - erwogen, dass sich die Amtshilfe ungebührlich verzögern würde, wenn die ESTV zu klären hat, ob eine bestimmte Person Aktionär war oder nicht. Die Klärung materiellrechtlicher Fragen sei nicht Zweck der Amtshilfe (Urteile des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 8.4; 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5). Diese Überlegungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass der betroffene Aktionär als ebensolcher in Erscheinung getreten war. Zudem habe die ESTV Informationen übermittelt, welche die beiden gegenteiligen Positionen (zum Aktionärsstatus) reflektiert hätten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Informationen auch dann weitergegeben werden könnten, wenn ein Teil derselben materiellrechtlich unzutreffend sei und damit potenziell falsche Informationen weitergegeben würden (vgl. auch Urteil des BVGer A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 6.2.3). Vorliegend ist die betroffene Person wie erwähnt (vgl. E. 3.2.3.2) als wirtschaftlich berechtigte Person in Erscheinung getreten. Wie eben gezeigt, ist die Aktionärseigenschaft bzw. die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung eine materiellrechtliche Frage, die nicht von der ersuchten Behörde zu prüfen ist (vgl. für eine andere Konstellation: Urteil des BVGer A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 6.2.4, bei welchem es sich betreffend Einträge in der Flugliste um eine Sachverhaltsfeststellung handelte). Die Vorinstanz ist deshalb auch im vorliegenden Verfahren nicht gehalten, gestützt auf das aDSG die edierten Daten weiter auf ihre Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu prüfen oder zu berichtigen, zumal, wie gezeigt (E. 3.2.3.2), nicht von einem Fehler der Informationsinhaberin bei der Verwaltung der Daten auszugehen ist. Die ESTV hat der Vergewisserungs-pflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 aDSG genüge getan und demnach die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten.

3.3.3.3 Insofern die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Verweis auf das aDSG geltend machen möchte, dass die Daten nicht ins Ausland übermittelt werden dürfen, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Sowohl Art. 22 Abs. 5 StAhiG als auch das aDSG verpflichten die ESTV, zuhanden der ersuchenden Behörde auf eine Verwendungsbeschränkung zu verweisen. Ist eine solche in der angefochtenen Schlussverfügung enthalten, verletzt die Übermittlung der Informationen Art. 6 Abs. 2 Bst. a aDSG im Grunde nicht (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.6.2; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.6.3, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wird die ESTV den IRS gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung darauf hinweisen, dass die erhaltenen Informationen im ersuchenden Staat geheim zu halten sind und nur in Verfahren gegen die betroffene Person verwendet werden dürfen (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). An der Geltung dieser Ziffer ändert nichts, dass die OECD kürzlich den Kommentar zum Musterabkommen in Bezug auf das Spezialitätsprinzip präzisiert hat (https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2025/11/the-2025-update-to-the-oecd-model-tax-convention_c7031e1b/5798080f-en.pdf [zuletzt besucht am 20. März 2026]). Art. 6 aDSG steht der Übermittlung der Informationen somit nicht entgegen. Ausserdem ergibt sich aufgrund der Akten keinerlei Grund zu Annahme, die ersuchende Behörde könnte sich nicht an das in Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US verankerte Spezialitätsprinzip halten (vgl. E. 2.5). Auch aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 2.4) ist davon auszugehen.

3.3.3.4 Die Beschwerdeführerin verlangt subeventualiter, dass bei der Informationsübermittlung ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.

Abschnitt 4 aDSG befasst sich mit dem Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane. Gemäss Art. 25 Abs. 1 aDSG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt (Bst. a); die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt (Bst. b); die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt (Bst. c). Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen (Art. 25 Abs. 2 aDSG). Hierbei kann der Gesuchsteller insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan seinen Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht (Art. 25 Abs. 3 Bst. b aDSG). Gemäss Art. 25 Abs. 4 aDSG richtet sich das Verfahren gemäss VwVG. Vorliegend mangelt es der Beschwerdeführerin am eigenen schutzwürdigen Interesse, um bei der Informationsübermittlung durch die Vorinstanz einen Bestreitungsvermerk anbringen zu können. Wie gezeigt (E. 3.2.3.3), wird die Vorinstanz die ersuchende Behörde gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung darauf hinweisen, dass die erhaltenen Informationen im ersuchenden Staat geheim zu halten sind und nur in Verfahren gegen die betroffene Person - und somit nicht gegen die Beschwerdeführerin 1- verwendet werden dürfen. Der Beschwerdeführerin 1 drohen aufgrund des Spezialitätsprinzip somit keine steuerrechtlichen Konsequenzen, unabhängig davon, ob die betroffene Person im ersuchten Zeitraum wirtschaftlich an ihr berechtigt gewesen ist oder nicht (vgl. hierzu: Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5, im Rahmen dessen B. und die A. AG als Beschwerdeführende aufgetreten sind und die [sie betreffende] materiellrechtliche Frage aufwarfen, ob B. Aktionär der A. AG gewesen sei). Die betroffene Person kann, wie ebenfalls aufgezeigt (E. 3.2.3.2), ihre materiellrechtliche Position im ausländischen Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorbringen. Da zudem das Konto, zu welchem die von der Beschwerdeführerin 1 beigebrachten Unterlagen von der Informationsinhaberin erstellt wurden, auch vom Amtshilfeersuchen betroffen ist, finden diese Unterlagen ebenfalls Eingang in die Untersuchung in den USA (auf die gegen das entsprechende Urteil des BVGer A-5059/2023 vom 9. Januar 2025 erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 2C_55/2025 vom 4. Februar 2025 nicht eingetreten). Allfällige Unstimmig-keiten und Widersprüche wären somit für die ersuchende Behörde erkennbar, weshalb auch aus diesem Grund kein Bestreitungsvermerk angezeigt ist (vgl. hierzu Urteil des BGer 2C_55/2025 vom 4. Februar 2025 E. 1.3 f). Dieser subeventualiter gestellte Antrag der Beschwerdeführerin ist folglich abzuweisen.

3.3.3.5 Nach dem Ausgeführten könnten die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen für die Besteuerung der betroffenen Person erheblich sein.

3.3.4 In einem letzten Schritt ist die Verhältnismässigkeit der Übermittlung der Unterlagen zu prüfen:

Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (vgl. E. 2.3.3). Vorliegend erweisen sich die ersuchten und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen als voraussichtlich erheblich (E. 3.2.3.5). Auch würde die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln (vgl. E. 2.3.5): Ohne die zur Übermittlung vorgesehenen Bankauszüge zum von der Beschwerdeführerin 1 gehaltenen Konto wäre es der ersuchenden Behörde nicht möglich, den von ihr gehegten Verdacht zu überprüfen, wonach die Beschwerdeführerin 1 möglicherweise verwendet wurde, um unversteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person vor der US-amerikanischen Steuerbehörde zu verbergen. Das Interesse der ersuchenden Behörde überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin. Die Übermittlung der Unterlagen verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip daher nicht.

3.3.5 Zusammengefasst erweist sich die beabsichtigte Übermittlung der Informationen als zulässig.

3.4 Schliesslich ist zum Vorwurf der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Vorinstanz, Letztere habe das Devolutivprinzip verletzt, indem sie eigene Nachfragen bei der Informationsinhaberin vorgenommen habe, festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen ein anderes und nicht das vorliegende Amtshilfeverfahren betreffen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 daher nicht weiter einzugehen.

3.5 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Schlussverfügung vom 22. August 2023 ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den vollständig unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; für eine analoge Konstellation vgl. Urteil des BVGer A-516/2024 vom 16. Dezember 2024 [angefochten vor BGer] E. 1.2.4 und E. 6.1 sowie Dispositiv). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Urteils für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

5. Da die Rechtsvertreter das Mandat niedergelegt haben (vgl. Sachverhalt Bst. D.k) und weder die Beschwerdeführerin 1 noch die Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Amtshilfeverfahren ein Zustelldomizil bezeichnet haben, ist das vorliegende Urteil mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG).

6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutsamen Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der von ihnen in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer

Ana Pajovic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerinnen (Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)