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A-5016/2022

A-5016/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-06 · Deutsch CH

Enteignung

Sachverhalt

A. Vor der Eidgenössischen Schätzungskommission ESchK Kreis 10 sind zwei Verfahren betreffend die enteignungsrechtliche Dienstbarkeitsverlängerung (Kl0-0001/2019) sowie nachträgliche Forderungen (Kl0-0018/2012) hängig, in denen sich die VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG (Enteignerin) und die k-werkstatt Baumanagement AG (Enteignete) gegenüberstehen. B. B.a Mit E-Mail vom 11. April 2022 beantragte A._______, Verwaltungsratsmitglied der k-werkstatt Baumanagement AG, den Ausstand des verfahrensleitenden Vizepräsidenten der ESchK Kreis 10. Als Grund führte A._______ an, er habe feststellen müssen, dass der Vizepräsident beim Grundbuch einen Kaufvertrag ediert und der Enteignerin habe zukommen lassen, ohne mit ihm Rücksprache zu halten. Dies befremde ihn sehr, da er der ESchK bereits alle wesentlichen Informationen erteilt habe und der Kaufvertrag vertraulich gewesen sei, was der Vizepräsident gewusst habe. B.b In der Folge leitete die ESchK Kreis 10 ein Ausstandsverfahren ein. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 beantragte der Vizepräsident die Abweisung des Ausstandsgesuchs. In der Stellungnahme legte er seine Überlegungen zur Beweisführung dar und setzte sich mit der Frage der Geheimhaltungsverpflichtung auseinander, die im edierten Kaufvertrag enthalten war. B.c Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats der k-werkstatt Baumanagement AG an. B.d Mit Schreiben vom 15. August 2022 stellte die k-werkstatt Baumanagement AG ein Fristerstreckungsgesuch aufgrund von Ferienabwesenheiten und Arbeitsüberlastung. Mit Eingabe vom 15. September 2022 zog sie innerhalb der erstreckten Frist zur Stellungnahme das Ausstandsbegehren zurück. B.e Mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 schrieb die ESchK Kreis 10 das Ausstandsverfahren zufolge Rückzug des Ausstandsgesuchs als gegenstandslos geworden ab. Im Kostenpunkt entschied sie, dass Enteignerin und Enteignete die Verfahrenskosten je zur Hälfte tragen. C. Gegen den Beschluss der ESchK Kreis 10 (nachfolgend: Vorinstanz) erhob die VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfahrenskosten seien der k-werkstatt Baumanagement AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen, eventuell auf die Staatskasse zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. D. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 respektive Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 beantragten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin jeweils die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 16. Januar 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Hierauf duplizierten Beschwerdegegnerin und Vorinstanz mit separaten Eingaben vom 15. Februar und vom 20. Februar 2023. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [Enteignungsgesetz, EntG, SR 711]). Demnach fällt die Beurteilung der Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem der Präsident der ESchK Kreis 10 das Ausstandsverfahren abgeschrieben und die Verteilung der Verfahrenskosten festgesetzt hat, in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in Art. 37 seinerseits ergänzend auf die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

E. 1.2 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Zwischenverfügung betreffend den Ausstand des verfahrensleitenden Vizepräsidenten in zwei hängigen enteignungsrechtlichen Verfahren. Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 45 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat als Enteignerin am Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens und auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. a-c VwVG).

E. 3 Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Kosten für ein Ausstandsverfahren, das nach einem halben Schriftenwechsel zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, zur Hälfte der Beschwerdeführerin (Enteignerin) auferlegt werden können.

E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, Rz. 1952).

E. 5.1 Im angefochtenen Beschluss führte die Vorinstanz zur Begründung der Kostenteilung im Wesentlichen an, das Ausstandsgesuch sei als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Antragsteller habe es zwar zurückgezogen, der Rückzug sei aber erst mehr als fünf Monate nach der Stellung des Gesuchs und mehr als drei Monate, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten eingeräumt worden sei, erfolgt. Damit sei nicht nur die Weiterführung von enteignungsrechtlichen Verfahren verzögert worden, sondern auch bei der ESchK ein Aufwand entstanden. Unter diesen Umständen wäre es nicht sachgerecht, die angefallenen Verfahrenskosten nach Art. 114 Abs. 1 EntG vollumfänglich der Enteignerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es stehe fest, dass es der Enteigneten nach Auffassung der Vorin-stanz allein darum gegangen sei, mit dem Ausstandsgesuch den anstehenden Verhandlungstermin zu verhindern. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Enteigneten (fehlende Erreichbarkeit, verspätete Antworten, grundloses Ablehnen sämtlicher Terminvorschläge, usw.) dränge sich dieser Schluss geradezu auf. Der Enteigneten seien daher die vollen Verfahrenskosten des Ausstandsverfahrens aufzuerlegen. Es seien keine Gründe ersichtlich, davon abzusehen. Gänzlich unverständlich sei es sodann, weshalb die Kosten im Übrigen nicht auf die Staatskasse genommen, sondern von der Enteignerin getragen werden sollten. Im Ergebnis führe der Entscheid dazu, dass die Enteignerin die Enteignete für deren rechtsmissbräuchliches Verhalten teilweise schadlos halten müsse. In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin weiter aus, in Art. 114 Abs. 2 EntG sei von «Begehren» die Rede, was die Möglichkeit einschliesse, dass ein Enteigneter mehrere solcher Begehren stelle und auch nur eines von mehreren offenkundig missbräuchlich sein könnte. Für diesen Fall räume der Gesetzgeber der Vorinstanz die Möglichkeit ein, die Kosten auch nur teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. Wenn aber sämtliche Begehren offenkundig missbräuchlich seien, bestehe für die Vorinstanz kein Spielraum mehr, die Kosten bloss teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen.

E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.

E. 5.4 In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin vor, das Ausstandsverfahren sei kein selbstständiges Verfahren, sondern finde im Rahmen des übergeordneten Enteignungsverfahrens statt. Daher sei die Enteignerin verpflichtet, die Kosten zu tragen. Im Weiteren habe sie weder rechtsmissbräuchliche Begehren gestellt, noch sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Es sei ihr unklar gewesen, warum der verfahrensleitende Vizepräsident bei ihrem Notar einen Kaufvertrag herausverlangt und diesen dann auch noch der Enteignerin übermittelt habe. Die umfangreiche Vernehmlassung des Vizepräsidenten im Ausstandsverfahren zeige auf, dass ein massgeblicher Erklärungsbedarf bestanden habe. Erst dadurch habe sie zum Schluss kommen können, das Ausstandsbegehren zurückzuziehen, insbesondere auch aufgrund der Erklärungen des Vizepräsidenten im Hinblick auf die Geheimhaltungspflicht. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 führt sie weiter an, ihr seien erstmals mit der Vernehmlassung die Gründe für das Vorgehen des Vizepräsidenten offengelegt worden, die sie bei Stellung des Ausstandsgesuchs noch nicht habe verstehen können. Es sei entscheidend, dass es ihr offengestanden hatte, am Gesuch festzuhalten. Dies habe sie aber nach sorgfältigem Studium der späten, ausführlichen Vernehmlassung nicht getan. Vielmehr habe sie das Gesuch zurückgezogen, was die sofortige Abschreibung des Verfahrens ermöglicht habe. Ein Entscheid über das Ausstandsbegehren und die allfällige Beschreitung des Rechtswegs hätte eine längere Verfahrensverzögerung bewirkt.

E. 6.1 Art. 114 Abs. 2 EntG räumt der Schätzungskommission mit der Möglichkeit, bei rechtsmissbräuchlichen Begehren ganz oder teilweise die Kosten der Enteigneten auferlegen zu können, ein Ermessen ein (vgl. E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt wurde, und setzt sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz. Zudem handelt es sich hier um die strittige Kostenverteilung aufgrund eines Abschreibungsverfahrens. Wie das zugrundeliegende Ausstandsbegehren voraussichtlich zu beurteilen gewesen wäre, ist daher nur summarisch zu prüfen, denn über den Umweg des Kostenentscheids sollen keine ungeklärten materiellen Fragen präjudiziert werden.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat ihr teilweises Abweichen vom Grundsatz, dass die Enteignerin die Kosten trägt, mit dem Prozessverhalten der Enteigneten (Beschwerdegegnerin) begründet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch nicht, dass sie die Ausführungen des Vizepräsidenten in der Vernehmlassung zwar verstanden, aber sich trotzdem drei Monate für den Rückzug des Austandsgesuchs Zeit gelassen hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ausstandsbegehren ausgegangen ist. Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, der in Art. 114 Abs. 2 EntG eingeräumte Ermessensspielraum lasse es zu, die Kosten teilweise und nicht zur Gänze der enteigneten Partei aufzuerlegen, wenn diese ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Begehren gestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ermessenspielraum, da hier die Kostenverlegung ein Ausstandsverfahren betreffe, das auf einem einzigen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren beruhe. Für die Beschwerdegegnerin spricht, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Sachverhalt Bst. Ba-Bc) und sich immerhin nach der Stellungnahme des Vizepräsidenten, wenn auch zögerlich, eines Besseren besonnen und jenes Gesuch zurückgezogen hat, das ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Der Zweck der Regelung der Kostenverteilung (vgl. E. 4 in fine) sowie die Nähe der Vorinstanz zum hier zu beurteilenden Fall erlauben es ihr, die Beschwerdegegnerin zwar für ihr offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren, sie aber nicht mit den vollen Verfahrenskosten zu belasten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Rechtsfolge des Art. 114 Abs. 2 EntG mit Augenmass anwendet. Davon unberührt bleibt der auf rechtspolitischen Erwägungen beruhende Grundsatz, dass der Enteigner die entstandenen Kosten für seine Geltendmachung des Enteignungsrechts zu tragen hat, weshalb die restlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Die Beschwerde gegen den Kostenpunkt des Abschreibungsbeschlusses ist daher unbegründet und abzuweisen.

E. 7 Zusammengefasst durfte die Vorinstanz das Ausstandsgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich ansehen. Es steht in ihrem Ermessen, bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren die Kosten ganz oder teilweise der Enteigneten aufzuerlegen. Gestützt auf den Zweck der einerseits rechtspolitisch, andererseits sanktionsrechtlich motivierten Regelung des Art. 114 EntG hat sie einzelfallgerecht begründet, weshalb Enteignerin und Enteignete die Kosten des Abschreibungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen haben. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.

E. 8 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die Enteignete, hat die Enteignerin zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG; Urteil des BVGer A-858/2022 vom 9. Oktober 2024 E. 6.1.4). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteile des BVGer A-1366/2021 vom 14. Februar 2022 E. 11.1; A-742/2019 vom 18. Februar 2020 E. 17.2). Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen und in dieser Höhe der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Höhe der Parteientschädigung ist aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-schädigung von Fr. 3'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen, welche der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 12.12.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_698/2024) Abteilung I A-5016/2022 Urteil vom 6. November 2024 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG, vertreten durch Prof. Dr. iur. Michael Hochstrasser, Rechtsanwalt, Schiller Rechtsanwälte AG, und vertreten durch MLaw Alessandro Luginbühl, Rechtsanwalt, Luginbühl Roesle Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen k-werkstatt Baumanagement AG, vertreten durch PD Dr. Peter Reetz, Rechtsanwalt, und MLaw Katrin Tschalèr, Reetz Sohm Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, Vorinstanz. Gegenstand Enteignung; Kosten einer Ausstandsverfügung. Sachverhalt: A. Vor der Eidgenössischen Schätzungskommission ESchK Kreis 10 sind zwei Verfahren betreffend die enteignungsrechtliche Dienstbarkeitsverlängerung (Kl0-0001/2019) sowie nachträgliche Forderungen (Kl0-0018/2012) hängig, in denen sich die VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG (Enteignerin) und die k-werkstatt Baumanagement AG (Enteignete) gegenüberstehen. B. B.a Mit E-Mail vom 11. April 2022 beantragte A._______, Verwaltungsratsmitglied der k-werkstatt Baumanagement AG, den Ausstand des verfahrensleitenden Vizepräsidenten der ESchK Kreis 10. Als Grund führte A._______ an, er habe feststellen müssen, dass der Vizepräsident beim Grundbuch einen Kaufvertrag ediert und der Enteignerin habe zukommen lassen, ohne mit ihm Rücksprache zu halten. Dies befremde ihn sehr, da er der ESchK bereits alle wesentlichen Informationen erteilt habe und der Kaufvertrag vertraulich gewesen sei, was der Vizepräsident gewusst habe. B.b In der Folge leitete die ESchK Kreis 10 ein Ausstandsverfahren ein. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 beantragte der Vizepräsident die Abweisung des Ausstandsgesuchs. In der Stellungnahme legte er seine Überlegungen zur Beweisführung dar und setzte sich mit der Frage der Geheimhaltungsverpflichtung auseinander, die im edierten Kaufvertrag enthalten war. B.c Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats der k-werkstatt Baumanagement AG an. B.d Mit Schreiben vom 15. August 2022 stellte die k-werkstatt Baumanagement AG ein Fristerstreckungsgesuch aufgrund von Ferienabwesenheiten und Arbeitsüberlastung. Mit Eingabe vom 15. September 2022 zog sie innerhalb der erstreckten Frist zur Stellungnahme das Ausstandsbegehren zurück. B.e Mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 schrieb die ESchK Kreis 10 das Ausstandsverfahren zufolge Rückzug des Ausstandsgesuchs als gegenstandslos geworden ab. Im Kostenpunkt entschied sie, dass Enteignerin und Enteignete die Verfahrenskosten je zur Hälfte tragen. C. Gegen den Beschluss der ESchK Kreis 10 (nachfolgend: Vorinstanz) erhob die VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfahrenskosten seien der k-werkstatt Baumanagement AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen, eventuell auf die Staatskasse zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. D. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 respektive Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 beantragten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin jeweils die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 16. Januar 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Hierauf duplizierten Beschwerdegegnerin und Vorinstanz mit separaten Eingaben vom 15. Februar und vom 20. Februar 2023. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [Enteignungsgesetz, EntG, SR 711]). Demnach fällt die Beurteilung der Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem der Präsident der ESchK Kreis 10 das Ausstandsverfahren abgeschrieben und die Verteilung der Verfahrenskosten festgesetzt hat, in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in Art. 37 seinerseits ergänzend auf die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). 1.2 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Zwischenverfügung betreffend den Ausstand des verfahrensleitenden Vizepräsidenten in zwei hängigen enteignungsrechtlichen Verfahren. Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 45 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat als Enteignerin am Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens und auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. a-c VwVG).

3. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Kosten für ein Ausstandsverfahren, das nach einem halben Schriftenwechsel zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, zur Hälfte der Beschwerdeführerin (Enteignerin) auferlegt werden können.

4. Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, Rz. 1952). 5. 5.1 Im angefochtenen Beschluss führte die Vorinstanz zur Begründung der Kostenteilung im Wesentlichen an, das Ausstandsgesuch sei als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Antragsteller habe es zwar zurückgezogen, der Rückzug sei aber erst mehr als fünf Monate nach der Stellung des Gesuchs und mehr als drei Monate, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten eingeräumt worden sei, erfolgt. Damit sei nicht nur die Weiterführung von enteignungsrechtlichen Verfahren verzögert worden, sondern auch bei der ESchK ein Aufwand entstanden. Unter diesen Umständen wäre es nicht sachgerecht, die angefallenen Verfahrenskosten nach Art. 114 Abs. 1 EntG vollumfänglich der Enteignerin aufzuerlegen. 5.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es stehe fest, dass es der Enteigneten nach Auffassung der Vorin-stanz allein darum gegangen sei, mit dem Ausstandsgesuch den anstehenden Verhandlungstermin zu verhindern. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Enteigneten (fehlende Erreichbarkeit, verspätete Antworten, grundloses Ablehnen sämtlicher Terminvorschläge, usw.) dränge sich dieser Schluss geradezu auf. Der Enteigneten seien daher die vollen Verfahrenskosten des Ausstandsverfahrens aufzuerlegen. Es seien keine Gründe ersichtlich, davon abzusehen. Gänzlich unverständlich sei es sodann, weshalb die Kosten im Übrigen nicht auf die Staatskasse genommen, sondern von der Enteignerin getragen werden sollten. Im Ergebnis führe der Entscheid dazu, dass die Enteignerin die Enteignete für deren rechtsmissbräuchliches Verhalten teilweise schadlos halten müsse. In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin weiter aus, in Art. 114 Abs. 2 EntG sei von «Begehren» die Rede, was die Möglichkeit einschliesse, dass ein Enteigneter mehrere solcher Begehren stelle und auch nur eines von mehreren offenkundig missbräuchlich sein könnte. Für diesen Fall räume der Gesetzgeber der Vorinstanz die Möglichkeit ein, die Kosten auch nur teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. Wenn aber sämtliche Begehren offenkundig missbräuchlich seien, bestehe für die Vorinstanz kein Spielraum mehr, die Kosten bloss teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen. 5.4 In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin vor, das Ausstandsverfahren sei kein selbstständiges Verfahren, sondern finde im Rahmen des übergeordneten Enteignungsverfahrens statt. Daher sei die Enteignerin verpflichtet, die Kosten zu tragen. Im Weiteren habe sie weder rechtsmissbräuchliche Begehren gestellt, noch sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Es sei ihr unklar gewesen, warum der verfahrensleitende Vizepräsident bei ihrem Notar einen Kaufvertrag herausverlangt und diesen dann auch noch der Enteignerin übermittelt habe. Die umfangreiche Vernehmlassung des Vizepräsidenten im Ausstandsverfahren zeige auf, dass ein massgeblicher Erklärungsbedarf bestanden habe. Erst dadurch habe sie zum Schluss kommen können, das Ausstandsbegehren zurückzuziehen, insbesondere auch aufgrund der Erklärungen des Vizepräsidenten im Hinblick auf die Geheimhaltungspflicht. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 führt sie weiter an, ihr seien erstmals mit der Vernehmlassung die Gründe für das Vorgehen des Vizepräsidenten offengelegt worden, die sie bei Stellung des Ausstandsgesuchs noch nicht habe verstehen können. Es sei entscheidend, dass es ihr offengestanden hatte, am Gesuch festzuhalten. Dies habe sie aber nach sorgfältigem Studium der späten, ausführlichen Vernehmlassung nicht getan. Vielmehr habe sie das Gesuch zurückgezogen, was die sofortige Abschreibung des Verfahrens ermöglicht habe. Ein Entscheid über das Ausstandsbegehren und die allfällige Beschreitung des Rechtswegs hätte eine längere Verfahrensverzögerung bewirkt. 6. 6.1 Art. 114 Abs. 2 EntG räumt der Schätzungskommission mit der Möglichkeit, bei rechtsmissbräuchlichen Begehren ganz oder teilweise die Kosten der Enteigneten auferlegen zu können, ein Ermessen ein (vgl. E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt wurde, und setzt sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz. Zudem handelt es sich hier um die strittige Kostenverteilung aufgrund eines Abschreibungsverfahrens. Wie das zugrundeliegende Ausstandsbegehren voraussichtlich zu beurteilen gewesen wäre, ist daher nur summarisch zu prüfen, denn über den Umweg des Kostenentscheids sollen keine ungeklärten materiellen Fragen präjudiziert werden. 6.2 Die Vorinstanz hat ihr teilweises Abweichen vom Grundsatz, dass die Enteignerin die Kosten trägt, mit dem Prozessverhalten der Enteigneten (Beschwerdegegnerin) begründet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch nicht, dass sie die Ausführungen des Vizepräsidenten in der Vernehmlassung zwar verstanden, aber sich trotzdem drei Monate für den Rückzug des Austandsgesuchs Zeit gelassen hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ausstandsbegehren ausgegangen ist. Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, der in Art. 114 Abs. 2 EntG eingeräumte Ermessensspielraum lasse es zu, die Kosten teilweise und nicht zur Gänze der enteigneten Partei aufzuerlegen, wenn diese ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Begehren gestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ermessenspielraum, da hier die Kostenverlegung ein Ausstandsverfahren betreffe, das auf einem einzigen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren beruhe. Für die Beschwerdegegnerin spricht, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Sachverhalt Bst. Ba-Bc) und sich immerhin nach der Stellungnahme des Vizepräsidenten, wenn auch zögerlich, eines Besseren besonnen und jenes Gesuch zurückgezogen hat, das ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Der Zweck der Regelung der Kostenverteilung (vgl. E. 4 in fine) sowie die Nähe der Vorinstanz zum hier zu beurteilenden Fall erlauben es ihr, die Beschwerdegegnerin zwar für ihr offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren, sie aber nicht mit den vollen Verfahrenskosten zu belasten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Rechtsfolge des Art. 114 Abs. 2 EntG mit Augenmass anwendet. Davon unberührt bleibt der auf rechtspolitischen Erwägungen beruhende Grundsatz, dass der Enteigner die entstandenen Kosten für seine Geltendmachung des Enteignungsrechts zu tragen hat, weshalb die restlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Die Beschwerde gegen den Kostenpunkt des Abschreibungsbeschlusses ist daher unbegründet und abzuweisen.

7. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz das Ausstandsgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich ansehen. Es steht in ihrem Ermessen, bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren die Kosten ganz oder teilweise der Enteigneten aufzuerlegen. Gestützt auf den Zweck der einerseits rechtspolitisch, andererseits sanktionsrechtlich motivierten Regelung des Art. 114 EntG hat sie einzelfallgerecht begründet, weshalb Enteignerin und Enteignete die Kosten des Abschreibungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen haben. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.

8. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die Enteignete, hat die Enteignerin zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG; Urteil des BVGer A-858/2022 vom 9. Oktober 2024 E. 6.1.4). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteile des BVGer A-1366/2021 vom 14. Februar 2022 E. 11.1; A-742/2019 vom 18. Februar 2020 E. 17.2). Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen und in dieser Höhe der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Höhe der Parteientschädigung ist aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-schädigung von Fr. 3'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen, welche der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: