Amtshilfe
Sachverhalt
A.a Mit Schreiben vom 28. August 2024 richtete die Agencia Tributaria, Oficina Nacional de Investigación del Fraude, Equipo Central de Información (nachfolgend: AEAT oder ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 25bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; nachfolgend: DBA CH-ES) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Darin ersuchte sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 um Informationen zur Überprüfung einer vermuteten Steuerpflicht in Spanien, konkret um Kontodetails mehrerer im Amtshilfeersuchen genau bezeichneter Konten bei einer schweizerischen Bank sowie, falls vorhanden, weiterer Kontobeziehungen (Ziff. 15 des Amtshilfeersuchens vom 28. August 2024, Beilage 1, S. 5 f. der Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act. 1]). A.b Die ersuchende Behörde führte im Amtshilfeersuchen zum Sachverhalt zusammengefasst aus, die betroffene Person sei im Zeitraum von 2009 bis 2014 in Spanien steuerpflichtig gewesen. Eine Steueruntersuchung habe ergeben, dass trotz anderweitiger Deklaration der betroffenen Person auch in den Jahren 2017 und 2018 eine Steuerpflicht in Spanien bestanden habe. Das vorliegende Ersuchen solle dabei helfen, zu ermitteln, ob auch in den Jahren 2019 und 2020 eine Steuerpflicht in Spanien vorgelegen habe. Dies sei nach nationalem Recht dann der Fall, wenn sich eine Person an mehr als 183 Tagen im Land aufhalte oder wenn das Zentrum der Aktivitäten oder wirtschaftlichen Interessen direkt oder indirekt in Spanien liege. B. B.a Am 11. September 2024 erliess die ESTV eine Editionsverfügung an die Informationsinhaberin, die [Bank] (nachfolgend: Bank; act. 3). B.b Am 18. September 2024 zeigte die Rechtsvertretung der betroffenen Person die Vertretung an, benennt ein Zustelldomizil und beantragt Akteneinsicht (act. 4). B.c Mit Schreiben vom 19. September 2024 übermittelte die Bank die ersuchten Informationen an die ESTV (act. 5). B.d Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 teilte die ESTV der betroffenen Person mit, dass sie beabsichtige, die begehrten Informationen zu übermitteln, gewährte Akteneinsicht und räumte ihr Gelegenheit zur Zustimmung, respektive Stellungnahme ein (act. 11,12). B.e Da innert Frist keine Stellungnahme eingegangen war, erliess die ESTV am 4. Dezember 2024 eine Schlussverfügung (act. 14). Darin entschied sie, der ersuchenden Behörde in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe zu leisten. C. C.a Mit Beschwerde vom 3. Januar 2025 beantragt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht die Rückweisung an die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) zur Vornahme von Schwärzungen, respektive Aussonderungen von Informationen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die genauen Seiten, welche der Beschwerdeführer in den Anhängen 1-13 geschwärzt haben möchte, sind den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 3. Januar 2025 zu entnehmen. Sodann sei die Information, wer ab 1. Januar 2021 der neue Versicherungspartner sei, in zeitlicher Hinsicht nicht vom Ersuchen erfasst, weshalb das entsprechende Datum im Anhang 14 zu schwärzen sei. Weiter sei der Name der Ansprechperson des Beschwerdeführers bei der Bank auf den Seiten 51 und 66 des Anhangs 14 zu schwärzen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die ersuchende Behörde habe um die Vermögensaufstellung der bezeichneten Konten per 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2020 sowie um die jeweiligen Kontoauszüge ersucht. Die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen würden aber auch weitere Daten umfassen, wie Performance, Angaben zu Bonds, strukturierten Produkten sowie Hedge Funds. Diese seien nicht vom Ersuchen umfasst und dürften daher auch nicht übermittelt werden. Sodann seien diese Informationen auch nicht voraussichtlich erheblich für die Feststellung des globalen Einkommens und Vermögens des Beschwerdeführers, respektive der Überprüfung seiner Ansässigkeit in Spanien. C.b Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2025 beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Umfang der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen sei vom Amtshilfeersuchen gedeckt. Die Informationen seien auch voraussichtlich erheblich. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern und soweit dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der AEAT gestützt auf das DBA CH-ES zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-ES (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-ES zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist folglich gegeben.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeverfahren betroffene Person und Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Die staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Spanien ist vorliegend Art. 25bis DBA CH-ES sowie die dazugehörigen Protokolle (das Revisionsprotokoll vom 29. Juni 2006 [AS 2007 2199] nachfolgend: Revisionsprotokoll und das Änderungsprotokoll vom 27. Juli 2011 [AS 2013 2367] nachfolgend: Änderungsprotokoll). Die aktuell geltenden Fassungen sind diejenigen gemäss Art. 9 bzw. Art. 12 des Änderungsprotokolls. Das Änderungsprotokoll ist am 24. August 2013 in Kraft getreten und ist gemäss Art.13 Abs. 2 Bst. (iii) auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder auf Steuern, die auf Beträgen geschuldet sind, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden anwendbar. Da die Untersuchung der spanischen Behörden die Steuerjahre 2019-2020 betrifft, ist somit das Änderungsprotokoll auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.
E. 2.2 Was die formellen Voraussetzungen betrifft, die ein Amtshilfeersuchen erfüllen muss, besteht nach Art. 12 Abs. 2 des Änderungsprotokolls Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25bis DBA CH-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staates die aufgelisteten Angaben zu liefern haben (Art. 12 Abs. 2 Bst. a - e des Änderungsprotokolls). Diese Anforderungen betreffend den Inhalt, den ein Amtshilfeersuchen aufweisen muss, sind so gestaltet, dass, wenn der ersuchende Staat diese Umstände genau angibt, angenommen wird, die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen sei erfüllt (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-5213/2020 vom 28. November 2022 E. 2.4.3 und A-3221/2018 vom 6. April 2022 E. 4.2; zur voraussichtlichen Erheblichkeit: nachfolgend E. 3.4). Um eine möglichst umfassende Amtshilfe zu ermöglichen, ist es angebracht, keine zu strengen formellen Anforderungen zu stellen (vgl. auch Urteil des BVGer A-4240/2020 vom 23. November 2022, E. 4.4.4).
E. 2.3.1 Art. 25bis Abs. 1 DBA CH-ES bestimmt, dass Informationen ausgetauscht werden, wenn sie zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich sind.
E. 2.3.2 Art. 25bis Abs. 3 DBA CH-ES präzisiert, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Absatz 2 dieser Vorschrift sieht zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» vor, seine Buchstaben a - e sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
E. 2.3.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (Urteil des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (zum Ganzen: BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.3, A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3 f. und A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.1).
E. 2.3.4 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2 und A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinn des anwendbaren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3) bzw. wenn mit Sicherheit feststeht, dass sie nicht erheblich sein können (BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4 und A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen kommt demnach in erster Linie dem ersuchenden Staat zu. Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet daher eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3; zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.4 und A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.2 f.).
E. 2.4 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (Urteile des BVGer A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.1.1, A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.3). Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip schliesst nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, falls ernsthafte Zweifel an der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen bestehen. Allerdings kann die Vermutung, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt, nur aufgrund erstellter Umstände umgestossen werden (BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 202 E. 8.7.1). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.3.1, A-2324/2021 vom 16. Oktober 2022 E. 2.5.6).
E. 2.5 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1, A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.1 und A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.1.5). Davon zu unterscheiden sind «nicht betroffene Personen» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Übermittlung von Informationen zu solchen Personen ist gemäss dieser Bestimmung unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es aber unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, welche nicht betroffene Personen sind. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person «voraussichtlich erheblich» sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würden, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff., 143 II 506 E. 5.2.1 und 142 II 161 E. 4.6.1; Urteile des BGer 2C_67/2021 vom 28. Januar 2021 E. 3.1 und 2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.1; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3.1 m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_393/2023 vom 19. Juli 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten.]).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers einzig zu prüfen, ob die beantragten Schwärzungen vorzunehmen sind. Gegen die Amtshilfe an sich wehrt sich der Beschwerdeführer indessen nicht.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die beantragten Schwärzungen geltend, die Informationen zu Performance, Angaben zu Bonds, strukturierten Produkten sowie Hedge Funds und individuelle Securities Transactions seien nicht vom Ersuchen gedeckt und überdies auch nicht voraussichtlich erheblich. Aus dem Amtshilfeersuchen ergebe sich, dass lediglich eine Vermögensaufstellung per Stichtag (31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2020, «statements of assets as at 31/12/2019 and 31/12/2020») sowie Kontoauszüge aus den Jahren 2019 und 2020 («account statements, for years 2019 and 2020») für die jeweiligen Konten verlangt worden seien. Weitere Informationen seien nicht vom Ersuchen gedeckt. Überdies seien diese Daten auch nicht geeignet, die Ansässigkeit des Beschwerdeführers oder seine Einkommens- und Vermögenssituation festzustellen. Aus diesem Grund seien die genannten Informationen zu schwärzen bzw. auszusondern.
E. 3.1.2 Die ESTV argumentiert, das Amtshilfeersuchen sei nach Treu und Glauben so auszulegen, dass es dem verfolgten Ziel am besten entspreche. Die ersuchende Behörde habe um das «statement of assets» der Konten ersucht, darunter sei nicht nur Geld zu verstehen. Als «assets» würden auch «equities», «bonds», «structural products» und «Hedge Funds» gelten. Die Informationen seien daher ebenfalls vom Ersuchen umfasst. Die Vermögensaufstellungen der Banken umfassten praxisgemäss gerade auch die Zusammenstellung des Vermögens und dessen Entwicklung. Sodann seien solche Daten der betroffenen Person in einem vorgängigen Parallelverfahren für frühere Jahre auch bereits übermittelt worden. Eine Reduktion der Informationen auf einen Stichtag könne dem im Ersuchen definierten Zweck weniger gut gerecht werden, sodass die Übermittlung im Sinne eines möglichst umfassenden Informationsaustauschs liege. Das Ersuchen umfasse denn auch die Zeitperiode vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 und nicht lediglich die Stichtage (31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2020). Die ersuchende Behörde habe ausdrücklich um Vermögensausweise ersucht und verlange Informationen über «accounts/cards/other financial assets», sodass die Informationen auch ohne Weiteres voraussichtlich erheblich seien.
E. 3.1.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Amtshilfeersuchen im Hinblick auf das von der ersuchten Behörde verfolgte Ziel nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 147 II 116 E. 5.2). Mit dem Amtshilfeersuchen vom 28. August 2024 ersuchte die spanische Behörde unter anderem um Kontodaten, Kontoauszüge und Vermögensaufstellungen («Statements of assets»). Ziel des Ersuchens ist die Ermittlung der steuerrechtlichen Ansässigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum sowie die Gewährleistung seiner korrekten Besteuerung (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Die Übermittlung der Informationen zu Performance, Angaben zu Bonds, strukturierten Produkten sowie Hedge Funds und individuelle Securities Transactions sind somit vom Ersuchen umfasst und auch für die Ermittlung der korrekten Besteuerung - im Falle der Bejahung der steuerrechtlichen Ansässigkeit - voraussichtlich erheblich. Diesbezüglich sind die Anträge des Beschwerdeführers mithin abzuweisen.
E. 3.2 Betreffend das Datum auf Seite 112 in Anhang 14, für welches der Beschwerdeführer die Schwärzung beantragt, kann auf das von der Vor-instanz in der Vernehmlassung zu Recht Ausgeführte verwiesen werden. Es geht vorliegend nicht darum, Informationen, die vom 1. Januar 2021 datieren, zu übermitteln, sondern darum, dass in einem Schreiben, welches im ersuchten Zeitraum liegt, dieses Datum genannt wird. Entsprechend ist diese Information vom Ersuchen erfasst. Überwiegende Interessen, die für eine Schwärzung sprechen, sind nicht nachgewiesen. Folglich ist auch dieser Antrag abzuweisen.
E. 3.3 Was den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, es sei der Name der Ansprechperson bei der Bank zu schwärzen (auf den Seiten 51 und 66 des Anhangs 14), ist Folgendes zu sagen.
E. 3.3.1 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Interesse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1 und 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). Der Schwärzungsantrag «o» betrifft Drittinteressen (jene der Ansprechperson bei der Bank). Auf im Interesse von Dritten gestellte Anträge um Schwärzung von Informationen ist rechtsprechungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht publiziert in BGE 147 II 116]; BGE 143 II 506 E. 5.1; Urteil des BVGer A-3961/2022 vom 8. April 2024 E. 1.4.2 m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_208/2024 vom 8. Mai 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). Vorbehalten bleibt eine Überprüfung dieses Schwärzungsantrags von Amtes wegen unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit.
E. 3.3.2 Die Bank oder andere Finanzdienstleister teilen ihren Angestellten die zu betreuenden Kundendossiers in der Regel nach geografischen Kriterien, nach Kundenarten (z.B. Privatkunden oder Unternehmenskunden) und/oder nach den von der Kundschaft erfragten Bankdienstleistungen zu. Es ist daher möglich bzw. sogar zu erwarten, dass der Name der bankintern zuständigen Person in den Kontoinformationen auftaucht. Der Name des oder der Bankangestellten erscheint dann in den Bankunterlagen - ohne besondere Umstände im Einzelfall - tatsächlich als rein zufällig, weshalb er der ersuchenden Behörde nicht zu übermitteln ist (vgl. E. 2.5 vorstehend sowie Urteile des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 5.4.2, A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 3.6.2).
E. 3.3.3 Im vorliegenden Fall erscheint der Name «B._______» auf den Seiten 51 und 66 in Anhang 14 als Adressat des Kontoauszugs («Billing statement») im Adressfeld der Bank. Auf Seite 59 im Anhang 14 wurde der Name an gleicher Stelle geschwärzt. (act. 12, Anhang 14, S. 51, 59, 66). Es handelt sich jeweils um einen Kontoauszug einer anderen Bank, der an einen Mitarbeiter der Informationsinhaberin verschickt wurde. Aufgrund der Umstände ist davon auszugehen, dass dieser Name rein zufällig in den Unterlagen erscheint und daher auch nicht voraussichtlich erheblich ist. Folglich ist er an den genannten Stellen (Anhang 14, S. 51 und S. 66) zu schwärzen.
E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der Schwärzungen. Anschliessend seien die Dokumente dem Beschwerdeführer zur Kontrolle und Wahrung des rechtlichen Gehörs wieder zuzustellen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Schwärzungen bzw. Aussonderungen korrekt vorgenommen wurden. Eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs erscheint indessen vorliegend nicht notwendig, zumal die Schwärzungen den Namen des Bankmitarbeiters betreffen und damit ohnehin keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers drohen kann. Der Antrag auf Rückweisung ist entsprechend abzuweisen.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit (sehr marginal) gutzuheissen, als der Name des zuständigen Bankmitarbeiters in den zur Übermittlung vorgesehenen Beilagen (act. 12, Anhang 14, S. 51 und S. 66) zu schwärzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich marginal, weshalb er die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 4'000.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 5 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (E. 3.4) teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Namen des Bankmitarbeiters auf den Seiten 51 und 66 des Anhangs 14 zu schwärzen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-49/2025 Urteil vom 20. Mai 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg. Parteien A._______, vertreten durch Philipp Zünd, Rechtsanwalt und/oderJoel Gyger, RechtsanwaltKPMG AG, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-ES). Sachverhalt: A.a Mit Schreiben vom 28. August 2024 richtete die Agencia Tributaria, Oficina Nacional de Investigación del Fraude, Equipo Central de Información (nachfolgend: AEAT oder ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 25bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; nachfolgend: DBA CH-ES) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Darin ersuchte sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 um Informationen zur Überprüfung einer vermuteten Steuerpflicht in Spanien, konkret um Kontodetails mehrerer im Amtshilfeersuchen genau bezeichneter Konten bei einer schweizerischen Bank sowie, falls vorhanden, weiterer Kontobeziehungen (Ziff. 15 des Amtshilfeersuchens vom 28. August 2024, Beilage 1, S. 5 f. der Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act. 1]). A.b Die ersuchende Behörde führte im Amtshilfeersuchen zum Sachverhalt zusammengefasst aus, die betroffene Person sei im Zeitraum von 2009 bis 2014 in Spanien steuerpflichtig gewesen. Eine Steueruntersuchung habe ergeben, dass trotz anderweitiger Deklaration der betroffenen Person auch in den Jahren 2017 und 2018 eine Steuerpflicht in Spanien bestanden habe. Das vorliegende Ersuchen solle dabei helfen, zu ermitteln, ob auch in den Jahren 2019 und 2020 eine Steuerpflicht in Spanien vorgelegen habe. Dies sei nach nationalem Recht dann der Fall, wenn sich eine Person an mehr als 183 Tagen im Land aufhalte oder wenn das Zentrum der Aktivitäten oder wirtschaftlichen Interessen direkt oder indirekt in Spanien liege. B. B.a Am 11. September 2024 erliess die ESTV eine Editionsverfügung an die Informationsinhaberin, die [Bank] (nachfolgend: Bank; act. 3). B.b Am 18. September 2024 zeigte die Rechtsvertretung der betroffenen Person die Vertretung an, benennt ein Zustelldomizil und beantragt Akteneinsicht (act. 4). B.c Mit Schreiben vom 19. September 2024 übermittelte die Bank die ersuchten Informationen an die ESTV (act. 5). B.d Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 teilte die ESTV der betroffenen Person mit, dass sie beabsichtige, die begehrten Informationen zu übermitteln, gewährte Akteneinsicht und räumte ihr Gelegenheit zur Zustimmung, respektive Stellungnahme ein (act. 11,12). B.e Da innert Frist keine Stellungnahme eingegangen war, erliess die ESTV am 4. Dezember 2024 eine Schlussverfügung (act. 14). Darin entschied sie, der ersuchenden Behörde in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe zu leisten. C. C.a Mit Beschwerde vom 3. Januar 2025 beantragt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht die Rückweisung an die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) zur Vornahme von Schwärzungen, respektive Aussonderungen von Informationen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die genauen Seiten, welche der Beschwerdeführer in den Anhängen 1-13 geschwärzt haben möchte, sind den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 3. Januar 2025 zu entnehmen. Sodann sei die Information, wer ab 1. Januar 2021 der neue Versicherungspartner sei, in zeitlicher Hinsicht nicht vom Ersuchen erfasst, weshalb das entsprechende Datum im Anhang 14 zu schwärzen sei. Weiter sei der Name der Ansprechperson des Beschwerdeführers bei der Bank auf den Seiten 51 und 66 des Anhangs 14 zu schwärzen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die ersuchende Behörde habe um die Vermögensaufstellung der bezeichneten Konten per 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2020 sowie um die jeweiligen Kontoauszüge ersucht. Die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen würden aber auch weitere Daten umfassen, wie Performance, Angaben zu Bonds, strukturierten Produkten sowie Hedge Funds. Diese seien nicht vom Ersuchen umfasst und dürften daher auch nicht übermittelt werden. Sodann seien diese Informationen auch nicht voraussichtlich erheblich für die Feststellung des globalen Einkommens und Vermögens des Beschwerdeführers, respektive der Überprüfung seiner Ansässigkeit in Spanien. C.b Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2025 beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Umfang der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen sei vom Amtshilfeersuchen gedeckt. Die Informationen seien auch voraussichtlich erheblich. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern und soweit dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der AEAT gestützt auf das DBA CH-ES zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-ES (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-ES zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist folglich gegeben. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeverfahren betroffene Person und Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Die staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Spanien ist vorliegend Art. 25bis DBA CH-ES sowie die dazugehörigen Protokolle (das Revisionsprotokoll vom 29. Juni 2006 [AS 2007 2199] nachfolgend: Revisionsprotokoll und das Änderungsprotokoll vom 27. Juli 2011 [AS 2013 2367] nachfolgend: Änderungsprotokoll). Die aktuell geltenden Fassungen sind diejenigen gemäss Art. 9 bzw. Art. 12 des Änderungsprotokolls. Das Änderungsprotokoll ist am 24. August 2013 in Kraft getreten und ist gemäss Art.13 Abs. 2 Bst. (iii) auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder auf Steuern, die auf Beträgen geschuldet sind, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden anwendbar. Da die Untersuchung der spanischen Behörden die Steuerjahre 2019-2020 betrifft, ist somit das Änderungsprotokoll auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. 2.2 Was die formellen Voraussetzungen betrifft, die ein Amtshilfeersuchen erfüllen muss, besteht nach Art. 12 Abs. 2 des Änderungsprotokolls Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25bis DBA CH-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staates die aufgelisteten Angaben zu liefern haben (Art. 12 Abs. 2 Bst. a - e des Änderungsprotokolls). Diese Anforderungen betreffend den Inhalt, den ein Amtshilfeersuchen aufweisen muss, sind so gestaltet, dass, wenn der ersuchende Staat diese Umstände genau angibt, angenommen wird, die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen sei erfüllt (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-5213/2020 vom 28. November 2022 E. 2.4.3 und A-3221/2018 vom 6. April 2022 E. 4.2; zur voraussichtlichen Erheblichkeit: nachfolgend E. 3.4). Um eine möglichst umfassende Amtshilfe zu ermöglichen, ist es angebracht, keine zu strengen formellen Anforderungen zu stellen (vgl. auch Urteil des BVGer A-4240/2020 vom 23. November 2022, E. 4.4.4). 2.3 2.3.1 Art. 25bis Abs. 1 DBA CH-ES bestimmt, dass Informationen ausgetauscht werden, wenn sie zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich sind. 2.3.2 Art. 25bis Abs. 3 DBA CH-ES präzisiert, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Absatz 2 dieser Vorschrift sieht zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» vor, seine Buchstaben a - e sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern. 2.3.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (Urteil des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (zum Ganzen: BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.3, A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3 f. und A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.1). 2.3.4 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2 und A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinn des anwendbaren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3) bzw. wenn mit Sicherheit feststeht, dass sie nicht erheblich sein können (BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4 und A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen kommt demnach in erster Linie dem ersuchenden Staat zu. Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet daher eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3; zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.4 und A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.2 f.). 2.4 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (Urteile des BVGer A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.1.1, A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.3). Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip schliesst nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, falls ernsthafte Zweifel an der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen bestehen. Allerdings kann die Vermutung, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt, nur aufgrund erstellter Umstände umgestossen werden (BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 202 E. 8.7.1). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.3.1, A-2324/2021 vom 16. Oktober 2022 E. 2.5.6). 2.5 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1, A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.1 und A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.1.5). Davon zu unterscheiden sind «nicht betroffene Personen» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Übermittlung von Informationen zu solchen Personen ist gemäss dieser Bestimmung unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es aber unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, welche nicht betroffene Personen sind. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person «voraussichtlich erheblich» sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würden, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff., 143 II 506 E. 5.2.1 und 142 II 161 E. 4.6.1; Urteile des BGer 2C_67/2021 vom 28. Januar 2021 E. 3.1 und 2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.1; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3.1 m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_393/2023 vom 19. Juli 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten.]).
3. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers einzig zu prüfen, ob die beantragten Schwärzungen vorzunehmen sind. Gegen die Amtshilfe an sich wehrt sich der Beschwerdeführer indessen nicht. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die beantragten Schwärzungen geltend, die Informationen zu Performance, Angaben zu Bonds, strukturierten Produkten sowie Hedge Funds und individuelle Securities Transactions seien nicht vom Ersuchen gedeckt und überdies auch nicht voraussichtlich erheblich. Aus dem Amtshilfeersuchen ergebe sich, dass lediglich eine Vermögensaufstellung per Stichtag (31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2020, «statements of assets as at 31/12/2019 and 31/12/2020») sowie Kontoauszüge aus den Jahren 2019 und 2020 («account statements, for years 2019 and 2020») für die jeweiligen Konten verlangt worden seien. Weitere Informationen seien nicht vom Ersuchen gedeckt. Überdies seien diese Daten auch nicht geeignet, die Ansässigkeit des Beschwerdeführers oder seine Einkommens- und Vermögenssituation festzustellen. Aus diesem Grund seien die genannten Informationen zu schwärzen bzw. auszusondern. 3.1.2 Die ESTV argumentiert, das Amtshilfeersuchen sei nach Treu und Glauben so auszulegen, dass es dem verfolgten Ziel am besten entspreche. Die ersuchende Behörde habe um das «statement of assets» der Konten ersucht, darunter sei nicht nur Geld zu verstehen. Als «assets» würden auch «equities», «bonds», «structural products» und «Hedge Funds» gelten. Die Informationen seien daher ebenfalls vom Ersuchen umfasst. Die Vermögensaufstellungen der Banken umfassten praxisgemäss gerade auch die Zusammenstellung des Vermögens und dessen Entwicklung. Sodann seien solche Daten der betroffenen Person in einem vorgängigen Parallelverfahren für frühere Jahre auch bereits übermittelt worden. Eine Reduktion der Informationen auf einen Stichtag könne dem im Ersuchen definierten Zweck weniger gut gerecht werden, sodass die Übermittlung im Sinne eines möglichst umfassenden Informationsaustauschs liege. Das Ersuchen umfasse denn auch die Zeitperiode vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 und nicht lediglich die Stichtage (31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2020). Die ersuchende Behörde habe ausdrücklich um Vermögensausweise ersucht und verlange Informationen über «accounts/cards/other financial assets», sodass die Informationen auch ohne Weiteres voraussichtlich erheblich seien. 3.1.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Amtshilfeersuchen im Hinblick auf das von der ersuchten Behörde verfolgte Ziel nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 147 II 116 E. 5.2). Mit dem Amtshilfeersuchen vom 28. August 2024 ersuchte die spanische Behörde unter anderem um Kontodaten, Kontoauszüge und Vermögensaufstellungen («Statements of assets»). Ziel des Ersuchens ist die Ermittlung der steuerrechtlichen Ansässigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum sowie die Gewährleistung seiner korrekten Besteuerung (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Die Übermittlung der Informationen zu Performance, Angaben zu Bonds, strukturierten Produkten sowie Hedge Funds und individuelle Securities Transactions sind somit vom Ersuchen umfasst und auch für die Ermittlung der korrekten Besteuerung - im Falle der Bejahung der steuerrechtlichen Ansässigkeit - voraussichtlich erheblich. Diesbezüglich sind die Anträge des Beschwerdeführers mithin abzuweisen. 3.2 Betreffend das Datum auf Seite 112 in Anhang 14, für welches der Beschwerdeführer die Schwärzung beantragt, kann auf das von der Vor-instanz in der Vernehmlassung zu Recht Ausgeführte verwiesen werden. Es geht vorliegend nicht darum, Informationen, die vom 1. Januar 2021 datieren, zu übermitteln, sondern darum, dass in einem Schreiben, welches im ersuchten Zeitraum liegt, dieses Datum genannt wird. Entsprechend ist diese Information vom Ersuchen erfasst. Überwiegende Interessen, die für eine Schwärzung sprechen, sind nicht nachgewiesen. Folglich ist auch dieser Antrag abzuweisen. 3.3 Was den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, es sei der Name der Ansprechperson bei der Bank zu schwärzen (auf den Seiten 51 und 66 des Anhangs 14), ist Folgendes zu sagen. 3.3.1 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Interesse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1 und 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). Der Schwärzungsantrag «o» betrifft Drittinteressen (jene der Ansprechperson bei der Bank). Auf im Interesse von Dritten gestellte Anträge um Schwärzung von Informationen ist rechtsprechungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht publiziert in BGE 147 II 116]; BGE 143 II 506 E. 5.1; Urteil des BVGer A-3961/2022 vom 8. April 2024 E. 1.4.2 m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_208/2024 vom 8. Mai 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). Vorbehalten bleibt eine Überprüfung dieses Schwärzungsantrags von Amtes wegen unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit. 3.3.2 Die Bank oder andere Finanzdienstleister teilen ihren Angestellten die zu betreuenden Kundendossiers in der Regel nach geografischen Kriterien, nach Kundenarten (z.B. Privatkunden oder Unternehmenskunden) und/oder nach den von der Kundschaft erfragten Bankdienstleistungen zu. Es ist daher möglich bzw. sogar zu erwarten, dass der Name der bankintern zuständigen Person in den Kontoinformationen auftaucht. Der Name des oder der Bankangestellten erscheint dann in den Bankunterlagen - ohne besondere Umstände im Einzelfall - tatsächlich als rein zufällig, weshalb er der ersuchenden Behörde nicht zu übermitteln ist (vgl. E. 2.5 vorstehend sowie Urteile des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 5.4.2, A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 3.6.2). 3.3.3 Im vorliegenden Fall erscheint der Name «B._______» auf den Seiten 51 und 66 in Anhang 14 als Adressat des Kontoauszugs («Billing statement») im Adressfeld der Bank. Auf Seite 59 im Anhang 14 wurde der Name an gleicher Stelle geschwärzt. (act. 12, Anhang 14, S. 51, 59, 66). Es handelt sich jeweils um einen Kontoauszug einer anderen Bank, der an einen Mitarbeiter der Informationsinhaberin verschickt wurde. Aufgrund der Umstände ist davon auszugehen, dass dieser Name rein zufällig in den Unterlagen erscheint und daher auch nicht voraussichtlich erheblich ist. Folglich ist er an den genannten Stellen (Anhang 14, S. 51 und S. 66) zu schwärzen. 3.3.4 Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der Schwärzungen. Anschliessend seien die Dokumente dem Beschwerdeführer zur Kontrolle und Wahrung des rechtlichen Gehörs wieder zuzustellen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Schwärzungen bzw. Aussonderungen korrekt vorgenommen wurden. Eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs erscheint indessen vorliegend nicht notwendig, zumal die Schwärzungen den Namen des Bankmitarbeiters betreffen und damit ohnehin keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers drohen kann. Der Antrag auf Rückweisung ist entsprechend abzuweisen. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit (sehr marginal) gutzuheissen, als der Name des zuständigen Bankmitarbeiters in den zur Übermittlung vorgesehenen Beilagen (act. 12, Anhang 14, S. 51 und S. 66) zu schwärzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich marginal, weshalb er die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 4'000.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (E. 3.4) teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Namen des Bankmitarbeiters auf den Seiten 51 und 66 des Anhangs 14 zu schwärzen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)