Luftfahrt (Übriges)
Sachverhalt
A. Die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (SAK) betreibt seit 1983 eine 16 kV-Weitspannleitung zwischen den Transformatorenstationen "Rieden-Bachwägen" und "Gommiswald-Giegen". Diese war ihr mit Genehmigung vom 16. Februar 1982 durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) bewilligt worden. B. Infolge einer Pilotenmeldung im Juli 2014 betreffend eine nicht in der Luftfahrthinderniskarte WeGOM eingezeichnete Leitung, eruierte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die SAK als deren Eigentümerin. Es informierte diese darüber, dass im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die sicherheitstechnischen Aspekte der Luftfahrt fälschlicherweise nicht überprüft worden seien, und wies darauf hin, dass für die Erstellung und die Änderung eines Luftfahrthindernisses eine Bewilligung des BAZL erforderlich sei, wobei im Falle einer blossen Publikation des Hindernisses die Verfügung ohne Konsultation des ESTI durch das BAZL erfolge. Die SAK reichte daraufhin am 29. Juli 2014 das verlangte Luftfahrthindernis-Meldeformular für bestehende Weitspannleitungen ein. C. Mit Verfügung vom 11. August 2014 erteilte das BAZL die Bewilligung aus Sicht der Luftfahrtgesetzgebung (Dispositivziffer 1) mit der Auflage, dass der Abbruch, der Umbau sowie die Handänderung der Anlage dem BAZL per E-Mail, mit Kopie an die kantonale Meldestelle, unbedingt zu melden seien (Dispositivziffer 1.1), und unter Strafandrohung einer Busse bis zu Fr. 20'000 im Falle der Widerhandlung (Dispositivziffer 2). Kosten wurden der SAK keine auferlegt (Dispositivziffer 3). D. Dagegen gelangt die SAK (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 1. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Feststellung der Unzuständigkeit des BAZL zum Erlass der angefochtenen Verfügung sowie die Aufhebung dieser Verfügung. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass mit der Plangenehmigung durch das ESTI am 16. Februar 1982 sämtliche erforderlichen Bewilligungen bereits erteilt worden seien. Meldungen zu Änderungen der Starkstromanlagen würde sie im Übrigen dem ESTI und nicht dem BAZL mitteilen. E. Das BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Es macht geltend, dass es sich bei der fraglichen 16 kV-Weitspannung um eine Anlage nach Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) handle. Gemäss Art. 16 EleG sei für die Erstellung und Änderung von Starkstrom- und Schwachstromanlagen primär das ESTI zuständig. Gleichzeitig komme dem BAZL gestützt auf Art. 41 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) eine Bewilligungszuständigkeit für die Erstellung und die Änderung eines Luftfahrthindernisses zu. Um die Unklarheiten in Bezug auf die Kompetenzabgrenzungen in diesem Bereich zu lösen, hätten das BAZL und das ESTI am 1. Oktober 2014 eine Vereinbarung geschlossen, die sämtliche Fälle erfasse, in denen sich die Zuständigkeiten der beiden Amtsstellen überschneiden würden. In den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung falle auch der vorliegende Fall: Bei bestehenden Elektrizitätsanlagen, die nachträglich vom BAZL (aufgrund von Pilotenmeldungen, Aufsichtsbefunden, Neueinschätzungen etc.) beurteilt würden und unter das Bewilligungserfordernis von Art. 63 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) fielen, könne das BAZL im Falle einer blossen Publikation des Luftfahrthindernisses die Verfügung nach Art. 66 VIL ohne Konsultation des ESTI und ohne Zustellung einer Kopie treffen. F. Auch das ESTI verweist in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 im Wesentlichen auf die mit der Vorinstanz abgeschlossene Vereinbarung. G. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. November 2014 ihre Schlussbemerkungen ein. H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und, entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz, auch durch Dispositivziffer 2 der Verfügung beschwert, mit der ihr eine Busse bis Fr. 20'000 im Falle der Widerhandlung angedroht wird. Zudem stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz tatsächlich zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war (vgl. nachfolgend E. 2 ff.), und, für den Fall, dass sie es nicht war, was die Konsequenzen der Unzuständigkeit des BAZL sind. Der Beschwerdeführerin kommt demnach ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse zu. Die Beschwerdelegitimation ist entsprechend zu bejahen.
E. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung der Unzuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Wer ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse nachweist, kann den Erlass einer Feststellungsverfügung verlangen (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Begehren nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller an der Beseitigung einer Unklarheit betreffend öffentlichrechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, zu seinem Nachteil Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen. Dies trifft namentlich dann nicht zu, wenn er seine Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; zum Ganzen auch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.29 f. mit Hinweisen). Das von der Beschwerdeführerin formulierte Feststellungsbegehren geht gegenständlich nicht über die mittels Gestaltungsbegehren verlangte Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinaus, sondern ist vielmehr bereits darin enthalten. Dementsprechend ist auf das Feststellungsbegehren, welches keine eigene Tragweite hat, nicht einzutreten.
E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher - mit Ausnahme des in vorstehender Erwägung erwähnten Feststellungsbegehrens - einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass mit der durch das ESTI bewilligten Plangenehmigung bereits eine gültige Bewilligung vorläge und die Vorinstanz gar nicht zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig gewesen sei. Die Vorinstanz macht dagegen geltend, eine Vereinbarung mit dem ESTI abgeschlossen zu haben, welche ihr für Fälle wie den vorliegenden die Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuweise. Im Folgenden ist daher abzuklären, welche Behörde im vorliegenden Fall in sachlicher Hinsicht richtigerweise zuständig ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz schloss am 1. Oktober 2014, und damit nach Erlass ihrer Verfügung vom 11. August 2014, mit dem ESTI eine Vereinbarung ab, welche die Kompetenzabgrenzung in Sachen luftfahrtrechtliche Sicherheitsauflagen bei Elektrizitätsanlagen betrifft und für bestimmte Fallkonstellationen die jeweilige Zuständigkeit des BAZL resp. des ESTI festhält. Beim ESTI handelt es sich um die Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr (BAV) unterstehen. Das ESTI wird von Electrosuisse, SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, im Auftrag des Bundes als besondere Dienststelle geführt und untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK; vgl. Art. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das ESTI [SR 734.24]). Die vorliegende Vereinbarung wurde demnach zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Organisationen abgeschlossen und ist als solche grundsätzlich zulässig (zu den sog. koordinationsrechtlichen Verträgen vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 33 Rz. 17; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1064). Auch Art. 7 Abs. 2 VwVG schliesst eine Zuständigkeitsvereinbarung zwischen Behörden nicht explizit aus (Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 7 N. 56). Jedoch sind hierbei wie bei jedem staatlichen Handeln die Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns nach Art. 5 BV einzuhalten (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 33 Rz. 17); somit ist insbesondere das Legalitätsprinzip zu beachten (Art. 5 Abs. 1 BV). Eine Abweichung von der positivrechtlichen Ordnung auf der Basis einer blossen vertraglichen Verständigung zwischen den betroffenen Behörden erscheint daher als unzulässig (vgl. Flückiger, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N. 56). Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, die von der Vorinstanz mit dem ESTI abgeschlossene Vereinbarung als solche zu überprüfen, sondern lediglich darum, die Zulässigkeit der von der Vorinstanz - bereits vor Abschluss der Vereinbarung - für sich beanspruchte Kompetenz zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit einem luftfahrtrechtlichen Hindernis bei einer elektrischen Anlage zu prüfen.
E. 2.2 Bei den im Vordergrund stehenden Gesetzesgrundlagen handelt es sich um Art. 16 EleG und Art. 41 LFG. Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG benötigt, wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen (nach Art. 4 Abs. 3) erstellen oder ändern will, eine Plangenehmigung. Art. 41 Abs. 1 LFG sieht vor, dass für die Erstellung und für die Änderung eines Luftfahrthindernisses eine Bewilligung des BAZL erforderlich ist. Auf den ersten Blick erscheinen die beiden Bestimmungen insoweit als widersprüchlich, als nach Art. 16 EleG für die Erstellung oder Änderung einer Anlage eine Plangenehmigung erforderlich ist. Diese wird (im hier fraglichen Bereich) gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG grundsätzlich durch das ESTI erteilt. Gleichzeitig soll aber nach LFG das BAZL für die Bewilligungserteilung zuständig sein, wenn es um Luftfahrthindernisse geht. Wie sogleich zu sehen ist, stellt sich diese Problematik indes einzig, wenn eine nachträgliche luftfahrtrechtliche Bewilligungserteilung in Frage steht (vgl. E. 2.3.4).
E. 2.3 Ist die Tragweite einer Bestimmung nicht klar, ist diese mittels Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Ist dieser nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm, ihren Sinn und Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatikalische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1, 135 II 78 E. 2.2; BVGE 2010/49 E. 9.3.1; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 80, 90 ff.). Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch die Interessenabwägung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 217).
E. 2.3.1 Am 1. Januar 2000 wurde das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; nachfolgend: Koordinationsgesetz) in Kraft gesetzt. Dieses bezweckt im Wesentlichen eine bessere Koordination sowie eine Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen, die in die Regelungs- und Bewilligungshoheit des Bundes fallen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 467; vgl. auch Botschaft vom 25. Februar 1998 zum Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2593 ff.). Alle erforderlichen Genehmigungen des eidgenössischen wie des kantonalen Rechts sollen in einem Gesamtentscheid erteilt werden, der grundsätzlich im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens erfolgt, in das auch das enteignungsrechtliche Verfahren integriert wird (vgl. ausdrücklich Art. 16h Abs. 1 EleG). Da die Durchführung konzentrierter Entscheidverfahren stets ein hohes Mass an projektspezifischem Fachwissen erfordert, soll die Konzentration der Verfahren bei derjenigen Behörde erfolgen, die für die Durchführung des Hauptverfahrens verantwortlich ist (Leitbehörde; vgl. Botschaft zum Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2596).
E. 2.3.2 Vorliegend unbestritten ist, dass es sich bei der fraglichen 16 kV-Weitspannleitung um eine plangenehmigungspflichtige Starkstromanlage handelt, die im Jahr 1982 vom ESTI genehmigt wurde. Die Weitspannleitung gilt damit als Anlage im Sinne des EleG.
E. 2.3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG ist für die Erstellung oder Änderung von Stark- und bestimmten Schwachstromanlagen eine Plangenehmigung erforderlich. Dem Wortlaut zufolge wird somit eine Plangenehmigung des ESTI (vgl. Art. 16 Abs. 2 EleG) verlangt, wenn eine Anlage erstellt oder geändert wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine bereits bestehende Anlage, bei der es lediglich noch um die Publikation des Luftfahrthindernisses geht. Grammatikalisch gesehen liegt somit offensichtlich kein "Erstellen" einer Anlage vor. Aber auch von einer "Änderung" kann nicht gesprochen werden. Zwar kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen auch dann eine genehmigungspflichtige Änderung (resp. Erstellung) einer Starkstromanlage vorliegen, wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, sondern bloss eine Zweckänderung der Anlage in Frage steht. Im Urteil 1C_424/2011 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, in dem eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit über das Durchleitungsrecht für eine bestehende Stromübertragungsleitung abgelaufen war. Obwohl an der Übertragungsleitung keine baulichen Änderungen vorgesehen waren, entschied das Bundesgericht, die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 16 ff. EleG sei erforderlich. Es begründete dies damit, dass mit der geplanten zusätzlichen Nutzung der Übertragungsleitung für Telekommunikationsdienste der Zweck der Anlage erweitert werde und sich die planerischen Gegebenheiten seit dem Abschluss des abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrags verändert hätten (Urteil des BGer 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2 ff.; vgl. dagegen Urteil des BGer 1C_333/2012 vom 18. März 2013 E. 2 ff., in dem für eine bestehende Anlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben waren, ohne dass die Anlage geändert worden wäre, und sich das Verfahren daher ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz bestimmte). Vorliegend handelt es sich indessen auch nicht um eine Zweckänderung, sondern bloss um die Publikation einer bestehenden Anlage in der Luftfahrthinderniskarte. Der Umstand, dass weder eine Anlage erstellt noch geändert werden soll, spricht somit nicht für ein Plangenehmigungsverfahren und damit auch nicht für die Unterstellung unter die Genehmigungspflicht des ESTI.
E. 2.3.4 Mit dem Koordinationsgesetz sollte, wie gesehen (E. 2.3.1), die Koordination von Verfahren verbessert, und deren Durchführung vereinfacht und beschleunigt werden. Darüber hinaus ermöglicht ein konzentriertes Entscheidverfahren eine Gesamtabwägung aller Vor- und Nachteile eines Projektes in einem einzigen Verfahren und bewirkt, dass mit Erlass eines Gesamtentscheids nur noch ein einziges Rechtsmittel ergriffen werden kann, was wiederum Doppelspurigkeiten oder widersprüchliche Entscheide im Rechtsmittelverfahren vermindert (vgl. Botschaft zum Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2596). In diesem Sinne ist auch für Plangenehmigungen nach Elektrizitätsgesetz eine Genehmigungsbehörde, je nach Verfahren das ESTI, das Bundesamt für Energie (BFE) oder die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen, zuständig (vgl. Art. 16 Abs. 2 EleG) und erlässt einen Gesamtentscheid, mit dem sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 EleG). Wäre somit im vorliegenden Fall eine neue Anlage erstellt oder geändert worden, ist die Situation klar und es bedürfte eines Plangenehmigungsentscheids des ESTI, der sämtliche erforderlichen Bewilligungen, auch der sicherheitstechnischen Aspekte der Luftfahrt, enthält. Das BAZL wäre diesfalls gefordert, sich als Fachbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens mit zu beteiligen (vgl. Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Im vorliegenden Fall war es - wie die Vorinstanz geltend macht - offenbar fälschlicherweise untergegangen, bei Erlass der ursprünglichen Plangenehmigungsverfügung im Jahr 1982 und in den folgenden Ergänzungen auch die luftfahrtrechtliche Bewilligung einzuholen. Wie in einem solchen Fall, wo nachträglich noch eine Bewilligung eingeholt werden muss, vorzugehen ist, ist im Elektrizitätsgesetz nicht geregelt.
E. 2.3.5 Gemäss Art. 41 Abs. 1 LFG ist für die Erstellung und für die Änderung eines Luftfahrthindernisses eine Bewilligung des BAZL erforderlich (vgl. auch Art. 63 VIL). Wie die Botschaft ausführt, soll mit Art. 41 Abs. 1 LFG klargestellt werden, dass die Errichtung eines Luftfahrthindernisses ausschliesslich mit der vorgängigen Erlaubnis durch das BAZL erfolgen darf. Gemäss den Vorgaben des Koordinationsgesetzes werde im Rahmen von Plangenehmigungen nach Art. 37 LFG auch über allfällige Luftfahrthindernisse entschieden. Das gleiche gelte bei Plangenehmigungen nach (u.a.) Art. 16 EleG (Botschaft vom 20. Mai 2009 zur Teilrevision 1 des LFG, BBl 2009 4915, 4940 f. und 4961 f.). Das BAZL entscheidet gemäss Art. 66 Abs. 1 VIL im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mit Verfügung, ob eine Anlage ein Hindernis darstellt (Bst. a) und ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsmassnahmen (z.B. Projektänderung, Publikation, Markierung, Befeuerung) zugunsten der Luftfahrt zu treffen sind (Bst. d). Gestützt hierauf gelangte das BAZL im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Weitspannleitung ein Luftfahrthindernis darstellt - was im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird - und dessen Publikation aus sicherheitstechnischen Aspekten angebracht ist. Wäre dieser Umstand richtigerweise bereits im ursprünglichen Verfahren berücksichtigt worden, hätte sich die Frage der Zuständigkeit - jedenfalls nach Massgabe der geltenden Rechtsvorschriften - nicht gestellt; das ESTI hätte, nach Anhörung des BAZL, auch die luftfahrtrechtliche Bewilligung im Rahmen der Plangenehmigungsverfügung erteilt (siehe bereits E. 2.3.4). Über das Vorgehen und die Zuständigkeit im Falle einer nachträglichen Bewilligung geht dagegen (auch) aus den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen nichts hervor.
E. 2.3.6 Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls würde es nicht dem Sinn und Zweck des Koordinationsgesetzes (siehe dazu E. 2.3.1 und 2.3.4) entsprechen, zur nachträglichen Einholung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens durch das ESTI zu verlangen. Da gemäss Art. 16 EleG auch keine Änderung einer Starkstromanlage vorliegt, ist es bei dieser Sachlage vielmehr korrekt, dass das BAZL die erforderliche Bewilligung selbständig erteilt. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass im hier strittigen Verfahren, aber auch in vergleichbaren Fällen, kein Rechtsnachteil für die Betroffenen entsteht, zumal unabhängig davon, ob das BAZL oder das ESTI verfügen, dasselbe Rechtsmittel an dieselbe Instanz offen steht. Insgesamt sprechen somit nebst dem Gesetzeswortlaut (E. 2.3.3) auch teleologische Aspekte und eine Abwägung der berührten Interessen gegen das Durchführen eines Plangenehmigungsverfahrens resp. der Zuständigkeit des ESTI zum Erlass der hier angefochtenen Bewilligung.
E. 2.4 Die Vorinstanz hat die angefochtene Bewilligung demnach zu Recht erlassen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die verfügte Auflage 1.1, wonach sie bei Abbruch, Umbau sowie Handänderung der Anlage dies dem BAZL zu melden habe, sei nicht legitim. Sie würde aber jede Änderung dem ESTI als zuständige Behörde melden. Dieses habe als Leitbehörde das Verfahren zu koordinieren und, sofern relevant, dem BAZL Änderungen mitzuteilen.
E. 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) müssen Veränderungen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, sowie Änderungen der Beurteilungsgrundlagen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse und der Abbruch von Anlagen dem ESTI mitgeteilt werden. Diese Bestimmung ist eindeutig und klar. Die Meldepflicht wird denn im Grundsatz von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt; einzig wehrt sie sich dagegen, die Meldung direkt der Vorinstanz machen zu müssen. Die Vorinstanz stützt ihre Auflage dagegen auf Art. 65 Abs. 1 VIL. Danach hat der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses das BAZL über dessen Veräusserung oder Beseitigung direkt zu unterrichten. Gestützt hierauf konnte die Vorinstanz die Auflage jedenfalls in Bezug auf einen Abbruch der Anlage oder eine Handänderung verfügen. Weitergehend, soweit sie auch die Meldungen über den Umbau der Anlage verfügt, besteht dem Wortlaut nach keine gesetzliche Grundlage für eine Meldepflicht an das BAZL. Die Vorinstanz hat somit gestützt auf Art. 65 VIL die Auflage lediglich hinsichtlich Meldungen von Abbruch und Handänderungen der Weitspannleitung zu Recht erlassen. Bei einem Umbau der Anlage besteht demgegenüber keine direkte Meldepflicht an das BAZL; vielmehr gelangen diesfalls die Bestimmungen des Plangenehmigungsverfahrens nach Elektrizitätsgesetz zur Anwendung, und es wären dem ESTI als Leitbehörde die Unterlagen zur Genehmigung des Umbaus zu unterbreiten, welche das BAZL als Fachbehörde für alle luftfahrtrechtlichen Belange zu konsultieren hätte (Art. 16 ff. EleG sowie E. 2.3.4, vgl. auch Art. 15 Abs. 3 VPeA).
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Auflage in Dispositivziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung ist insoweit aufzuheben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Umbau der Anlage dem BAZL zu melden. Weitergehend ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3), abzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als im Wesentlichen unterliegend. Sie hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'250.-- (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 250.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat, obschon sie mehrheitlich obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der im Wesentlichen unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die Auflage in Dispositivziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Umbau der Anlage dem BAZL zu melden. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden in der Höhe von Fr. 1'250.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 250.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 226-HL-30259; Einschreiben) - das GS UVEK (Gerichtsurkunde) - das ESTI Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4945/2014 Urteil vom 4. März 2015 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (SAK), Vadianstrasse 50, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Luftfahrthindernis, 16 kV-Weitspannung Rieden - Gommiswald. Sachverhalt: A. Die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (SAK) betreibt seit 1983 eine 16 kV-Weitspannleitung zwischen den Transformatorenstationen "Rieden-Bachwägen" und "Gommiswald-Giegen". Diese war ihr mit Genehmigung vom 16. Februar 1982 durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) bewilligt worden. B. Infolge einer Pilotenmeldung im Juli 2014 betreffend eine nicht in der Luftfahrthinderniskarte WeGOM eingezeichnete Leitung, eruierte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die SAK als deren Eigentümerin. Es informierte diese darüber, dass im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die sicherheitstechnischen Aspekte der Luftfahrt fälschlicherweise nicht überprüft worden seien, und wies darauf hin, dass für die Erstellung und die Änderung eines Luftfahrthindernisses eine Bewilligung des BAZL erforderlich sei, wobei im Falle einer blossen Publikation des Hindernisses die Verfügung ohne Konsultation des ESTI durch das BAZL erfolge. Die SAK reichte daraufhin am 29. Juli 2014 das verlangte Luftfahrthindernis-Meldeformular für bestehende Weitspannleitungen ein. C. Mit Verfügung vom 11. August 2014 erteilte das BAZL die Bewilligung aus Sicht der Luftfahrtgesetzgebung (Dispositivziffer 1) mit der Auflage, dass der Abbruch, der Umbau sowie die Handänderung der Anlage dem BAZL per E-Mail, mit Kopie an die kantonale Meldestelle, unbedingt zu melden seien (Dispositivziffer 1.1), und unter Strafandrohung einer Busse bis zu Fr. 20'000 im Falle der Widerhandlung (Dispositivziffer 2). Kosten wurden der SAK keine auferlegt (Dispositivziffer 3). D. Dagegen gelangt die SAK (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 1. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Feststellung der Unzuständigkeit des BAZL zum Erlass der angefochtenen Verfügung sowie die Aufhebung dieser Verfügung. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass mit der Plangenehmigung durch das ESTI am 16. Februar 1982 sämtliche erforderlichen Bewilligungen bereits erteilt worden seien. Meldungen zu Änderungen der Starkstromanlagen würde sie im Übrigen dem ESTI und nicht dem BAZL mitteilen. E. Das BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Es macht geltend, dass es sich bei der fraglichen 16 kV-Weitspannung um eine Anlage nach Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) handle. Gemäss Art. 16 EleG sei für die Erstellung und Änderung von Starkstrom- und Schwachstromanlagen primär das ESTI zuständig. Gleichzeitig komme dem BAZL gestützt auf Art. 41 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) eine Bewilligungszuständigkeit für die Erstellung und die Änderung eines Luftfahrthindernisses zu. Um die Unklarheiten in Bezug auf die Kompetenzabgrenzungen in diesem Bereich zu lösen, hätten das BAZL und das ESTI am 1. Oktober 2014 eine Vereinbarung geschlossen, die sämtliche Fälle erfasse, in denen sich die Zuständigkeiten der beiden Amtsstellen überschneiden würden. In den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung falle auch der vorliegende Fall: Bei bestehenden Elektrizitätsanlagen, die nachträglich vom BAZL (aufgrund von Pilotenmeldungen, Aufsichtsbefunden, Neueinschätzungen etc.) beurteilt würden und unter das Bewilligungserfordernis von Art. 63 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) fielen, könne das BAZL im Falle einer blossen Publikation des Luftfahrthindernisses die Verfügung nach Art. 66 VIL ohne Konsultation des ESTI und ohne Zustellung einer Kopie treffen. F. Auch das ESTI verweist in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 im Wesentlichen auf die mit der Vorinstanz abgeschlossene Vereinbarung. G. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. November 2014 ihre Schlussbemerkungen ein. H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und, entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz, auch durch Dispositivziffer 2 der Verfügung beschwert, mit der ihr eine Busse bis Fr. 20'000 im Falle der Widerhandlung angedroht wird. Zudem stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz tatsächlich zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war (vgl. nachfolgend E. 2 ff.), und, für den Fall, dass sie es nicht war, was die Konsequenzen der Unzuständigkeit des BAZL sind. Der Beschwerdeführerin kommt demnach ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse zu. Die Beschwerdelegitimation ist entsprechend zu bejahen. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung der Unzuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Wer ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse nachweist, kann den Erlass einer Feststellungsverfügung verlangen (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Begehren nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller an der Beseitigung einer Unklarheit betreffend öffentlichrechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, zu seinem Nachteil Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen. Dies trifft namentlich dann nicht zu, wenn er seine Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; zum Ganzen auch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.29 f. mit Hinweisen). Das von der Beschwerdeführerin formulierte Feststellungsbegehren geht gegenständlich nicht über die mittels Gestaltungsbegehren verlangte Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinaus, sondern ist vielmehr bereits darin enthalten. Dementsprechend ist auf das Feststellungsbegehren, welches keine eigene Tragweite hat, nicht einzutreten. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher - mit Ausnahme des in vorstehender Erwägung erwähnten Feststellungsbegehrens - einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass mit der durch das ESTI bewilligten Plangenehmigung bereits eine gültige Bewilligung vorläge und die Vorinstanz gar nicht zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig gewesen sei. Die Vorinstanz macht dagegen geltend, eine Vereinbarung mit dem ESTI abgeschlossen zu haben, welche ihr für Fälle wie den vorliegenden die Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuweise. Im Folgenden ist daher abzuklären, welche Behörde im vorliegenden Fall in sachlicher Hinsicht richtigerweise zuständig ist. 2.1 Die Vorinstanz schloss am 1. Oktober 2014, und damit nach Erlass ihrer Verfügung vom 11. August 2014, mit dem ESTI eine Vereinbarung ab, welche die Kompetenzabgrenzung in Sachen luftfahrtrechtliche Sicherheitsauflagen bei Elektrizitätsanlagen betrifft und für bestimmte Fallkonstellationen die jeweilige Zuständigkeit des BAZL resp. des ESTI festhält. Beim ESTI handelt es sich um die Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr (BAV) unterstehen. Das ESTI wird von Electrosuisse, SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, im Auftrag des Bundes als besondere Dienststelle geführt und untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK; vgl. Art. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das ESTI [SR 734.24]). Die vorliegende Vereinbarung wurde demnach zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Organisationen abgeschlossen und ist als solche grundsätzlich zulässig (zu den sog. koordinationsrechtlichen Verträgen vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 33 Rz. 17; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1064). Auch Art. 7 Abs. 2 VwVG schliesst eine Zuständigkeitsvereinbarung zwischen Behörden nicht explizit aus (Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 7 N. 56). Jedoch sind hierbei wie bei jedem staatlichen Handeln die Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns nach Art. 5 BV einzuhalten (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 33 Rz. 17); somit ist insbesondere das Legalitätsprinzip zu beachten (Art. 5 Abs. 1 BV). Eine Abweichung von der positivrechtlichen Ordnung auf der Basis einer blossen vertraglichen Verständigung zwischen den betroffenen Behörden erscheint daher als unzulässig (vgl. Flückiger, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N. 56). Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, die von der Vorinstanz mit dem ESTI abgeschlossene Vereinbarung als solche zu überprüfen, sondern lediglich darum, die Zulässigkeit der von der Vorinstanz - bereits vor Abschluss der Vereinbarung - für sich beanspruchte Kompetenz zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit einem luftfahrtrechtlichen Hindernis bei einer elektrischen Anlage zu prüfen. 2.2 Bei den im Vordergrund stehenden Gesetzesgrundlagen handelt es sich um Art. 16 EleG und Art. 41 LFG. Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG benötigt, wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen (nach Art. 4 Abs. 3) erstellen oder ändern will, eine Plangenehmigung. Art. 41 Abs. 1 LFG sieht vor, dass für die Erstellung und für die Änderung eines Luftfahrthindernisses eine Bewilligung des BAZL erforderlich ist. Auf den ersten Blick erscheinen die beiden Bestimmungen insoweit als widersprüchlich, als nach Art. 16 EleG für die Erstellung oder Änderung einer Anlage eine Plangenehmigung erforderlich ist. Diese wird (im hier fraglichen Bereich) gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG grundsätzlich durch das ESTI erteilt. Gleichzeitig soll aber nach LFG das BAZL für die Bewilligungserteilung zuständig sein, wenn es um Luftfahrthindernisse geht. Wie sogleich zu sehen ist, stellt sich diese Problematik indes einzig, wenn eine nachträgliche luftfahrtrechtliche Bewilligungserteilung in Frage steht (vgl. E. 2.3.4). 2.3 Ist die Tragweite einer Bestimmung nicht klar, ist diese mittels Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Ist dieser nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm, ihren Sinn und Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatikalische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1, 135 II 78 E. 2.2; BVGE 2010/49 E. 9.3.1; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 80, 90 ff.). Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch die Interessenabwägung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 217). 2.3.1 Am 1. Januar 2000 wurde das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; nachfolgend: Koordinationsgesetz) in Kraft gesetzt. Dieses bezweckt im Wesentlichen eine bessere Koordination sowie eine Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen, die in die Regelungs- und Bewilligungshoheit des Bundes fallen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 467; vgl. auch Botschaft vom 25. Februar 1998 zum Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2593 ff.). Alle erforderlichen Genehmigungen des eidgenössischen wie des kantonalen Rechts sollen in einem Gesamtentscheid erteilt werden, der grundsätzlich im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens erfolgt, in das auch das enteignungsrechtliche Verfahren integriert wird (vgl. ausdrücklich Art. 16h Abs. 1 EleG). Da die Durchführung konzentrierter Entscheidverfahren stets ein hohes Mass an projektspezifischem Fachwissen erfordert, soll die Konzentration der Verfahren bei derjenigen Behörde erfolgen, die für die Durchführung des Hauptverfahrens verantwortlich ist (Leitbehörde; vgl. Botschaft zum Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2596). 2.3.2 Vorliegend unbestritten ist, dass es sich bei der fraglichen 16 kV-Weitspannleitung um eine plangenehmigungspflichtige Starkstromanlage handelt, die im Jahr 1982 vom ESTI genehmigt wurde. Die Weitspannleitung gilt damit als Anlage im Sinne des EleG. 2.3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG ist für die Erstellung oder Änderung von Stark- und bestimmten Schwachstromanlagen eine Plangenehmigung erforderlich. Dem Wortlaut zufolge wird somit eine Plangenehmigung des ESTI (vgl. Art. 16 Abs. 2 EleG) verlangt, wenn eine Anlage erstellt oder geändert wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine bereits bestehende Anlage, bei der es lediglich noch um die Publikation des Luftfahrthindernisses geht. Grammatikalisch gesehen liegt somit offensichtlich kein "Erstellen" einer Anlage vor. Aber auch von einer "Änderung" kann nicht gesprochen werden. Zwar kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen auch dann eine genehmigungspflichtige Änderung (resp. Erstellung) einer Starkstromanlage vorliegen, wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, sondern bloss eine Zweckänderung der Anlage in Frage steht. Im Urteil 1C_424/2011 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, in dem eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit über das Durchleitungsrecht für eine bestehende Stromübertragungsleitung abgelaufen war. Obwohl an der Übertragungsleitung keine baulichen Änderungen vorgesehen waren, entschied das Bundesgericht, die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 16 ff. EleG sei erforderlich. Es begründete dies damit, dass mit der geplanten zusätzlichen Nutzung der Übertragungsleitung für Telekommunikationsdienste der Zweck der Anlage erweitert werde und sich die planerischen Gegebenheiten seit dem Abschluss des abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrags verändert hätten (Urteil des BGer 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2 ff.; vgl. dagegen Urteil des BGer 1C_333/2012 vom 18. März 2013 E. 2 ff., in dem für eine bestehende Anlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben waren, ohne dass die Anlage geändert worden wäre, und sich das Verfahren daher ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz bestimmte). Vorliegend handelt es sich indessen auch nicht um eine Zweckänderung, sondern bloss um die Publikation einer bestehenden Anlage in der Luftfahrthinderniskarte. Der Umstand, dass weder eine Anlage erstellt noch geändert werden soll, spricht somit nicht für ein Plangenehmigungsverfahren und damit auch nicht für die Unterstellung unter die Genehmigungspflicht des ESTI. 2.3.4 Mit dem Koordinationsgesetz sollte, wie gesehen (E. 2.3.1), die Koordination von Verfahren verbessert, und deren Durchführung vereinfacht und beschleunigt werden. Darüber hinaus ermöglicht ein konzentriertes Entscheidverfahren eine Gesamtabwägung aller Vor- und Nachteile eines Projektes in einem einzigen Verfahren und bewirkt, dass mit Erlass eines Gesamtentscheids nur noch ein einziges Rechtsmittel ergriffen werden kann, was wiederum Doppelspurigkeiten oder widersprüchliche Entscheide im Rechtsmittelverfahren vermindert (vgl. Botschaft zum Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2596). In diesem Sinne ist auch für Plangenehmigungen nach Elektrizitätsgesetz eine Genehmigungsbehörde, je nach Verfahren das ESTI, das Bundesamt für Energie (BFE) oder die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen, zuständig (vgl. Art. 16 Abs. 2 EleG) und erlässt einen Gesamtentscheid, mit dem sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 EleG). Wäre somit im vorliegenden Fall eine neue Anlage erstellt oder geändert worden, ist die Situation klar und es bedürfte eines Plangenehmigungsentscheids des ESTI, der sämtliche erforderlichen Bewilligungen, auch der sicherheitstechnischen Aspekte der Luftfahrt, enthält. Das BAZL wäre diesfalls gefordert, sich als Fachbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens mit zu beteiligen (vgl. Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Im vorliegenden Fall war es - wie die Vorinstanz geltend macht - offenbar fälschlicherweise untergegangen, bei Erlass der ursprünglichen Plangenehmigungsverfügung im Jahr 1982 und in den folgenden Ergänzungen auch die luftfahrtrechtliche Bewilligung einzuholen. Wie in einem solchen Fall, wo nachträglich noch eine Bewilligung eingeholt werden muss, vorzugehen ist, ist im Elektrizitätsgesetz nicht geregelt. 2.3.5 Gemäss Art. 41 Abs. 1 LFG ist für die Erstellung und für die Änderung eines Luftfahrthindernisses eine Bewilligung des BAZL erforderlich (vgl. auch Art. 63 VIL). Wie die Botschaft ausführt, soll mit Art. 41 Abs. 1 LFG klargestellt werden, dass die Errichtung eines Luftfahrthindernisses ausschliesslich mit der vorgängigen Erlaubnis durch das BAZL erfolgen darf. Gemäss den Vorgaben des Koordinationsgesetzes werde im Rahmen von Plangenehmigungen nach Art. 37 LFG auch über allfällige Luftfahrthindernisse entschieden. Das gleiche gelte bei Plangenehmigungen nach (u.a.) Art. 16 EleG (Botschaft vom 20. Mai 2009 zur Teilrevision 1 des LFG, BBl 2009 4915, 4940 f. und 4961 f.). Das BAZL entscheidet gemäss Art. 66 Abs. 1 VIL im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mit Verfügung, ob eine Anlage ein Hindernis darstellt (Bst. a) und ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsmassnahmen (z.B. Projektänderung, Publikation, Markierung, Befeuerung) zugunsten der Luftfahrt zu treffen sind (Bst. d). Gestützt hierauf gelangte das BAZL im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Weitspannleitung ein Luftfahrthindernis darstellt - was im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird - und dessen Publikation aus sicherheitstechnischen Aspekten angebracht ist. Wäre dieser Umstand richtigerweise bereits im ursprünglichen Verfahren berücksichtigt worden, hätte sich die Frage der Zuständigkeit - jedenfalls nach Massgabe der geltenden Rechtsvorschriften - nicht gestellt; das ESTI hätte, nach Anhörung des BAZL, auch die luftfahrtrechtliche Bewilligung im Rahmen der Plangenehmigungsverfügung erteilt (siehe bereits E. 2.3.4). Über das Vorgehen und die Zuständigkeit im Falle einer nachträglichen Bewilligung geht dagegen (auch) aus den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen nichts hervor. 2.3.6 Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls würde es nicht dem Sinn und Zweck des Koordinationsgesetzes (siehe dazu E. 2.3.1 und 2.3.4) entsprechen, zur nachträglichen Einholung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens durch das ESTI zu verlangen. Da gemäss Art. 16 EleG auch keine Änderung einer Starkstromanlage vorliegt, ist es bei dieser Sachlage vielmehr korrekt, dass das BAZL die erforderliche Bewilligung selbständig erteilt. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass im hier strittigen Verfahren, aber auch in vergleichbaren Fällen, kein Rechtsnachteil für die Betroffenen entsteht, zumal unabhängig davon, ob das BAZL oder das ESTI verfügen, dasselbe Rechtsmittel an dieselbe Instanz offen steht. Insgesamt sprechen somit nebst dem Gesetzeswortlaut (E. 2.3.3) auch teleologische Aspekte und eine Abwägung der berührten Interessen gegen das Durchführen eines Plangenehmigungsverfahrens resp. der Zuständigkeit des ESTI zum Erlass der hier angefochtenen Bewilligung. 2.4 Die Vorinstanz hat die angefochtene Bewilligung demnach zu Recht erlassen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die verfügte Auflage 1.1, wonach sie bei Abbruch, Umbau sowie Handänderung der Anlage dies dem BAZL zu melden habe, sei nicht legitim. Sie würde aber jede Änderung dem ESTI als zuständige Behörde melden. Dieses habe als Leitbehörde das Verfahren zu koordinieren und, sofern relevant, dem BAZL Änderungen mitzuteilen. 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) müssen Veränderungen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, sowie Änderungen der Beurteilungsgrundlagen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse und der Abbruch von Anlagen dem ESTI mitgeteilt werden. Diese Bestimmung ist eindeutig und klar. Die Meldepflicht wird denn im Grundsatz von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt; einzig wehrt sie sich dagegen, die Meldung direkt der Vorinstanz machen zu müssen. Die Vorinstanz stützt ihre Auflage dagegen auf Art. 65 Abs. 1 VIL. Danach hat der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses das BAZL über dessen Veräusserung oder Beseitigung direkt zu unterrichten. Gestützt hierauf konnte die Vorinstanz die Auflage jedenfalls in Bezug auf einen Abbruch der Anlage oder eine Handänderung verfügen. Weitergehend, soweit sie auch die Meldungen über den Umbau der Anlage verfügt, besteht dem Wortlaut nach keine gesetzliche Grundlage für eine Meldepflicht an das BAZL. Die Vorinstanz hat somit gestützt auf Art. 65 VIL die Auflage lediglich hinsichtlich Meldungen von Abbruch und Handänderungen der Weitspannleitung zu Recht erlassen. Bei einem Umbau der Anlage besteht demgegenüber keine direkte Meldepflicht an das BAZL; vielmehr gelangen diesfalls die Bestimmungen des Plangenehmigungsverfahrens nach Elektrizitätsgesetz zur Anwendung, und es wären dem ESTI als Leitbehörde die Unterlagen zur Genehmigung des Umbaus zu unterbreiten, welche das BAZL als Fachbehörde für alle luftfahrtrechtlichen Belange zu konsultieren hätte (Art. 16 ff. EleG sowie E. 2.3.4, vgl. auch Art. 15 Abs. 3 VPeA).
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Auflage in Dispositivziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung ist insoweit aufzuheben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Umbau der Anlage dem BAZL zu melden. Weitergehend ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3), abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als im Wesentlichen unterliegend. Sie hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'250.-- (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 250.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5.2 Die Vorinstanz hat, obschon sie mehrheitlich obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der im Wesentlichen unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die Auflage in Dispositivziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Umbau der Anlage dem BAZL zu melden. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden in der Höhe von Fr. 1'250.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 250.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 226-HL-30259; Einschreiben)
- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
- das ESTI Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: