Zölle
Sachverhalt
A. Am 31. Mai 2024 erstellte die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) für von ihr zuvor eingeführten Rotkohl zwei «Vereinbarungen über die Ausnutzung von Kontingentsanteilen» für insgesamt 3'090 kg Rotkohl zuhanden des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) in der entsprechenden IT-Applikation. Die Waren (Rotkohl) sollten an die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. (...) angerechnet werden, deren Kontingentsanteile zu diesem Zweck der Zollpflichtigen abgetreten wurden. B. Mit Zollanmeldung vom 1. Juni 2024 (09:01 Uhr) meldete die Zollpflichtige dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG; nachfolgend auch: Vorinstanz) unter Vorlage der entsprechenden Beweismittel Vorräte an Rotkohl mit einer Rohmasse von insgesamt 3'090 kg brutto an, wobei die gesamte Menge von 3'090 kg mit dem am 31. Mai 2024 abgetretenen Zollkontingentsanteil zu verrechnen sei. C. Das BAZG verfügte am 1. Juli 2024, dass die Zollpflichtige Einfuhrabgaben von Fr. 4'311.65 (Zollabgaben von Fr. 4'202.40 und Mehrwertsteuern von Fr. 109.25) zu entrichten habe. Der Betrag ergebe sich aus der Abgabedifferenz zwischen dem Ausserkontingentszollansatz (AKZA; Fr. 139.- je 100 kg brutto) und dem von der Zollpflichtigen angewendeten Kontingentszollansatz (KZA; Fr. 3.- je 100 kg brutto) für die angemeldeten abgabepflichtigen Vorräte von 3'090 kg brutto Rotkohl. Das BAZG begründete die Nachforderung damit, dass die Zollanmeldung verspätet eingereicht worden sei. D. Mit Eingabe vom 6. August 2024 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAZG vom 1. Juli 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt dem Sinne nach, die Verfügung sei aufzuheben. E. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: BGE 142 II 433 E. 3.2.6).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, von diesem betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG; ob sich die Frist nach Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG oder nach Art. 116 Abs. 3 ZG richtet, kann für den vorliegenden Fall offenbleiben, zumal die Frist - unter Berücksichtigung des gesetzlichen Stillstands - so oder anders eingehalten wäre und der Beschwerdeführerin aufgrund der womöglich falschen Rechtsmittelbelehrung [60 Tage] kein Rechtsnachteil entstanden ist). Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 1.5 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (BGE 123 II 16 E. 7; vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2; Urteil des BVGer A-2585/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 1.6).
E. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG).
E. 2.2 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - das heisst vollständige und richtige - Zollanmeldung. Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53 E. 1a; Urteil des BGer 9C_423/2024 vom 28. April 2025 E. 4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.2.1; Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N 3 f.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [BBl 2004 567 {nachfolgend: Botschaft ZG}, 601]). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-1617/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.5.2).
E. 2.3 Gemäss Generaltarif (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZTG sowie Anhänge 1 und 2 zum ZTG; vgl. www.tares.ch, abgerufen am 2. April 2026) ist für die Einfuhr von Rotkohl vom 16. Mai bis 29. Mai (sogenannte freie oder nicht bewirtschaftete Periode [vgl. E. 2.4.1 und 2.4.5]) kein AKZA festgelegt. Während der freien Phase eingeführter Rotkohl ist (unter Tarifnummer 0704.9011) zum KZA in Höhe von Fr. 3.- je 100 kg zu verzollen. Die Zeit vom 30. Mai bis 15. Mai gilt demgegenüber als sogenannte Bewirtschaftungsperiode. In dieser Zeit ist die Veranlagung nach den Tarifnummer 0704.9018 (zum KZA in der Höhe von Fr. 3.- je 100 kg) möglich, sofern Zollkontingentsteilmengen freigegeben wurden. Wurden keine Zollkontingentsteilmengen freigegeben, erfolgt die Veranlagung unter der Tarifnummer 0704.9019 (entweder zum AKZA in der Höhe von Fr. 139.- je 100 kg oder bei Vollversorgung zum reduzierten AKZA in der Höhe von Fr. 100.- je 100 kg; vgl. Anmerkung bei der entsprechenden Zolltarifnummer in www.tares.ch, abgerufen am 2. April 2026).
E. 2.4.1 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten (Art. 15 Abs. 1 ZG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden (Art. 15 Abs. 2 ZG). Nach der Botschaft ZG werden Agrarprodukte, für die Importregelungen bestehen, in der «freien Periode» (dies ist a: die Periode, für die im ZTG kein AKZA festgelegt ist; b: die Periode, für die das BLW in der Bewirtschaftungsperiode noch eine Phase für Einfuhren zum KZA festgelegt hat) oft in zu hohen Mengen in die Schweiz eingeführt (mit Verweis auf Art. 4 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen [VEAGOG, SR 916.121.10]). Bestehen dann nach Ablauf der freien Periode bzw. zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch Warenvorräte, die zum KZA eingeführt wurden, ist für diese eine neue Zollanmeldung abzugeben und die Zollabgabendifferenz zwischen dem KZA und dem AKZA nachzuentrichten. Damit soll ein Umgehen der Importregelung verhindert werden. Ausgenommen davon sind Warenvorräte, die nach Ablauf des festgelegten Zeitraums auf ein persönliches Zollkontingent angerechnet werden können, sofern der Bundesrat dies vorsieht (Botschaft ZG, 599 f.).
E. 2.4.2 Aufgrund von logistischen Realitäten des Obst- und Gemüsehandels sind Warenvorräte zu Beginn einer Bewirtschaftungsperiode kaum zu vermeiden. Der Bundesrat hat deshalb in Art. 7 Abs. 3 VEAGOG festgelegt, dass Warenvorräte, die innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf der freien Periode aufgebraucht werden, von der Nachbelastung zum AKZA ausgenommen sind (Andreas Matti, Zollkommentar, Art. 15 N 3), während Vorräte, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, nach Art. 55 ZV neu anzumelden sind (vgl. E. 2.4.6).
E. 2.4.3 Art. 15 ZG ist ein Einbruch in die Systematik des Zollveranlagungs-verfahrens. Gelangt diese Bestimmung zur Anwendung, ist nämlich sowohl die Zuführungs- als auch die Anmeldepflicht im Sinne von Art. 21 ff. ZG bereits erfüllt. Für die betroffene Ware besteht in der Regel eine rechtskräftige Einfuhrveranlagungsverfügung. Schliesslich gelten die Bestimmungen des Art. 15 ZG nicht für alle ins Zollgebiet verbrachten Waren, sondern aus-schliesslich für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entsprechenden Einfuhrregelungen unterstehen. Dazu muss der Besitzer solcher landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine neue Zollanmeldung einreichen. Diese ist allerdings keine Zollanmeldung im Sinne von Art. 25 ZG, da die betroffenen Warenvorräte bereits rechtskräftig in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und handelsstatistisch erfasst worden sind. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Nachforderung nach Art. 85 ZG, sondern um eine besondere Art der Zollanmeldung (sui generis; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.2.1.2; Matti, Zollkommentar, Art. 15 N 1 und 4).
E. 2.4.4 Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Art. 15 ZG gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind (Art. 7 Abs. 1 VEAGOG):
a. zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;
b. am Tag nach dem in Art. 4 Abs. 1 Bst. b VEAGOG festgelegten Datum; oder
c. am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 16. September 2016 [SR 916.121.100]).
E. 2.4.5 Die anmeldepflichtige Person nach Art. 55 ZV, die Inhaberin oder Inhaber von Zollkontingentsanteilen ist, kann in der nicht bewirtschafteten Periode eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe bei ihr noch vorhanden sind, auf den Beginn des entsprechenden Zeitpunkts nach Art. 7 Abs. 1 VEAGOG ihrem Zollkontingentsanteil anrechnen lassen (Art. 7a Abs. 1 VEAGOG). Die Inhaberin oder der Inhaber von Zollkontingentsanteilen muss die anzurechnende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung nach Art. 59 ZV über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung (der damaligen «AEV14online»-Seite [heute: eKontingente]) abbuchen (Art. 7a Abs. 2 VEAGOG).
E. 2.4.6 In Präzisierung von Art. 15 ZG (E. 2.4.1) hält Art. 55 ZV fest, dass wer über nach Art. 7 VEAGOG auf Handelsstufe noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse verfügt, für diese eine neue Zollanmeldung einreichen muss (Art. 55 ZV). Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz nach Art. 15 ZG ist die an-meldepflichtige Person befreit, soweit ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Art. 7a VEAGOG an die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile angerechnet werden (Art. 56 Abs. 1 ZV). Die anmeldepflichtige Person muss eine allfällige Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz in der Zollanmeldung beantragen. Sie muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung die schriftliche Bestätigung einreichen, dass ihr Zollkontingentsanteil entsprechend reduziert wurde. Diese Bestätigung wird über die «AEV14online»-Seite (vgl. E. 2.4.5) ausgestellt (Art. 56 Abs. 2 ZV). Die durch das System «AEV14online» (vgl. E. 2.4.5) ausgestellte Bestätigung bildet einen integrierenden Bestandteil der neuen Zollanmeldung und ist gleichzeitig mit ihr vorzulegen (Matti, Zollkommentar, Art. 15 N 9). Für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Art. 7 VEAGOG muss die Zollanmeldung über den vom BLW gesicherten Internetzugang bei der Oberzolldirektion bis spätestens 24:00 Uhr am zweiten Tag nach dem entsprechenden Zeitpunkt nach Art. 7 Abs. 1 VEAGOG eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, muss die Zollanmeldung bis 08:00 Uhr des folgenden Werktags bei der Oberzolldirektion eingehen (Art. 59 ZV).
E. 2.5 Für Rotkohl der Tarifnummern 0704.9011, 0704.9018 oder 0704.9019 muss die neue Zollanmeldung laut Art. 59 ZV für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Art. 7 VEAGOG demnach bis spätestens 24:00 Uhr am zweiten Tag nach Beginn der Bewirtschaftungsperiode (Art. 7 Abs. 1 Bst. a VEAGOG) eingehen.
E. 2.6 Zollanmeldungen nach Art. 55 ZV, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, gelten als angenommen im Sinne von Art. 33 ZG (Art. 60 ZV).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin dem BAZG mit Zollanmeldung vom 1. Juni 2024 (09:01 Uhr) Vorräte an Rotkohl mit einer Rohmasse von 3'090 kg brutto anmeldete, wobei sie die gesamten 3'090 kg brutto als an den Zollkontingentsanteil angerechnete Menge (in kg brutto) geltend machte und damit 0 kg abgabenpflichtige Vorräte deklarierte. Ebenso ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin die an den Zollkontingentsanteil anzurechnende Menge von insgesamt 3'090 kg am Vortag, dem 31. Mai 2024 über den gesicherten Internetzugang des BLW «AEV14online» auf der GEB Nr. (...) abgebucht hatte und ihrer Zollanmeldung die entsprechende Bestätigung beigefügt hatte. Die Bewirtschaftungsperiode begann vorliegend am 30. Mai 2024 (E. 2.3). Die Frist zur Einreichung der Zollanmeldung nach Art. 59 ZV lief demnach am 31. Mai 2024, einem Freitag, um 24 Uhr ab (vgl. E. 2.5). Die Zollanmeldung betreffend Warenvorräte erfolgte vorliegend unbestrittenermassen erst am Samstag, 1. Juni 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Anmeldefrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen (vgl. E. 2.5). Dementsprechend galt die in Frage stehende Zollanmeldung vom 1. Juni 2024 infolge Fristablaufs als verspätet, weshalb die AKZA-Zolltarifnummer anstelle der KZA-Zolltarifnummer zur Anwendung gelangte (vgl. E. 2.3).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Anrechnung auf die GEB Nr. (...) rechtzeitig im Umfang von 1'805 kg und 1'285 kg, also 3'090 kg per 31. Mai 2024 vollzogen habe. Weiter erklärt sie, dass sie die Zollanmeldung an das BAZG weitergeleitet habe. Sie bringt vor, die Anrechnung an ihre Kontingente an Warenvorrat von Rotkohl habe diesen «legalisiert». Schliesslich führt sie in ihrer Beschwerde aus, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Meldung zu spät erfolgt sei.
E. 3.2.1 Zwischen der Anrechnung von noch vorhandenen Warenvorräten an vorhandene Kontingente (also die Abbuchung dieser Warenvorräte von den Kontingenten) und der Zollanmeldung dieser noch vorhandenen Waren ist zu unterscheiden. Der Inhaber von Zollkontingentsanteilen hat die anzurechnende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung abzubuchen. Die Abbuchung der Vorräte von den Kontingenten muss also vor der Zollanmeldung erfolgen, damit überhaupt eine Zollanmeldung vorgenommen werden kann. Die Anrechnung erfolgte vorliegend zwar am 31. Mai 2024, aber die Zollanmeldung ging beim BAZG erst am 1. Juni 2024 und somit nach 24:00 Uhr des zweiten Tages nach Beginn der Bewirtschaftungsperiode ein (E. 2.4.6).
E. 3.2.2 Unbeachtlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Anrechnung der Zollkontingentsanteile vor 24:00 Uhr des 31. Mai 2024 vorgenommen hat, also des zweiten Tages nach Beginn der Bewirtschaftungsperiode. Denn einzig der Zeitpunkt der Zollanmeldung bestimmt, welche Zolltarifnummer angewendet wird (vgl. E 2.2 f.).
E. 3.3.1 Nach dem Selbstdeklarationsprinzip (E. 2.2) trägt die Beschwerdeführerin die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe Zollanmeldung. Das Zollrecht stellt an die anmeldepflichtige Person entsprechend hohe Anforderungen hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten. Die Zollpflichtige hat sich vorgängig über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren ordnungsgemäss zur Veranlagung anzumelden (vgl. E. 2.2). Ferner wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, sich bei den zuständigen Zollbehörden zu erkundigen, sofern ihr der genaue Zeitpunkt des Fristablaufs nicht klar gewesen sein sollte (vgl. E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat sich somit die von ihr eingereichte und vom BAZG angenommene Zollanmeldung entgegenhalten zu lassen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdeführerin die Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt einreichte, zu dem die AKZA-Zolltarifnummer zur Anwendung gelangte. Das BLW verweist auf seiner Internetseite auf den Leitfaden «Importregelung Früchte und Gemüse 2024» von Swisscofel (Bundesamt für Landwirtschaft [BLW], Einfuhr von Obst und Gemüse [frisch], <https://www.blw.admin.ch/de/einfuhr-von-frischem-obst-und-gemuese>, abgerufen am 30. März 2026). In diesem Leitfaden sind die bewirtschafteten Zeiträume sowie die anwendbaren Zolltarifnummern und Zollansätze je Produkt dargestellt. Auch aus diesem Leitfaden geht hervor, dass beim Rotkohl die Bewirtschaftungsperiode am 30. Mai 2024 begann. Zudem hat das BAZG auf seiner Internetseite (<https://www.bazg.admin.ch/de > Information Firmen > Verbote, Beschränkungen und Auflagen > Wirtschaftliche und landwirtschaftliche Massnahmen > Warenvorräte, abgerufen am 30. März 2026) ausführliche Informationen zum Thema Warenvorräte veröffentlicht und die einschlägigen Regelungen zusammengefasst. Diese Internetseiten enthalten insbesondere Beispiele zur Fristberechnung für die Zollanmeldung sowie Hinweise zum Vorgehen bei der Anrechnung von Warenvorräten. Darin werden auch die einschlägigen Regelungen zu Fristen und Tarifzöllen erläutert. Die entsprechenden Informationen sind frei zugänglich. Auch wenn diesen Informationen noch weniger eine rechtssetzende Funktion zukommt als Verwaltungsverordnungen und sie für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich sind (vgl. E. 1.5), dienen sie den Zollpflichtigen dazu, sich über ihre Pflichten zu informieren.
E. 3.3.2 Die Vorinstanz macht geltend, sie komme den Zollpflichtigen bezüglich der formell strengen Anforderungen bei Fristversäumnissen insofern entgegen, als bei einer erstmalig verspäteten Zollanmeldung betreffend Warenvorräte die antragsgemässe Veranlagung noch gewährt werde. Hierbei weise sie (die Vorinstanz) in ihrer Verfügung ausdrücklich darauf hin, dass eine Fristüberschreitung vorliege und diese nur ausnahmsweise beim ersten Mal toleriert werde. Bei jeder weiteren Fristüberschreitung wende sie (die Vorinstanz) die rechtlichen Bestimmungen ausnahmslos an, mithin unter Anwendung der entsprechenden Zolltarifnummern.
E. 3.3.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 12. April 2024 (14:54 Uhr) eine Zollanmeldung für Warenvorräte (Kohlrabi) verspätet eingereicht hatte. Diese Anmeldung wurde aufgrund des erstmaligen Fristversäumnisses mit Verfügung vom 19. April 2024 noch akzeptiert; ob dieses Vorgehen rechtskonform ist, ist hier nicht zu klären. Dies erfolgte lediglich rund einen Monat vor dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. In der genannten Verfügung sowie in der begleitenden E-Mail der Vorinstanz wurde ausdrücklich auf die Folgen eines erneuten Fristversäumnisses hingewiesen. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - was unbestritten und aktenkundig ist - seit 2019 Zollanmeldungen betreffend Warenvorräte vorgenommen hat. Der entsprechende Ablauf musste ihr daher bekannt sein. Vor diesem Hintergrund vermag das - ohnehin nicht entscheidrelevante - Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass der 1. Juni 2024 als Meldetag verspätet gewesen sei (E. 3.1), nicht zu überzeugen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter-liegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4934/2024 Urteil vom 9. April 2026 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Ralf Imstepf, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; Zollanmeldung Warenvorräte. Sachverhalt: A. Am 31. Mai 2024 erstellte die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) für von ihr zuvor eingeführten Rotkohl zwei «Vereinbarungen über die Ausnutzung von Kontingentsanteilen» für insgesamt 3'090 kg Rotkohl zuhanden des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) in der entsprechenden IT-Applikation. Die Waren (Rotkohl) sollten an die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. (...) angerechnet werden, deren Kontingentsanteile zu diesem Zweck der Zollpflichtigen abgetreten wurden. B. Mit Zollanmeldung vom 1. Juni 2024 (09:01 Uhr) meldete die Zollpflichtige dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG; nachfolgend auch: Vorinstanz) unter Vorlage der entsprechenden Beweismittel Vorräte an Rotkohl mit einer Rohmasse von insgesamt 3'090 kg brutto an, wobei die gesamte Menge von 3'090 kg mit dem am 31. Mai 2024 abgetretenen Zollkontingentsanteil zu verrechnen sei. C. Das BAZG verfügte am 1. Juli 2024, dass die Zollpflichtige Einfuhrabgaben von Fr. 4'311.65 (Zollabgaben von Fr. 4'202.40 und Mehrwertsteuern von Fr. 109.25) zu entrichten habe. Der Betrag ergebe sich aus der Abgabedifferenz zwischen dem Ausserkontingentszollansatz (AKZA; Fr. 139.- je 100 kg brutto) und dem von der Zollpflichtigen angewendeten Kontingentszollansatz (KZA; Fr. 3.- je 100 kg brutto) für die angemeldeten abgabepflichtigen Vorräte von 3'090 kg brutto Rotkohl. Das BAZG begründete die Nachforderung damit, dass die Zollanmeldung verspätet eingereicht worden sei. D. Mit Eingabe vom 6. August 2024 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAZG vom 1. Juli 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt dem Sinne nach, die Verfügung sei aufzuheben. E. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, von diesem betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG; ob sich die Frist nach Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG oder nach Art. 116 Abs. 3 ZG richtet, kann für den vorliegenden Fall offenbleiben, zumal die Frist - unter Berücksichtigung des gesetzlichen Stillstands - so oder anders eingehalten wäre und der Beschwerdeführerin aufgrund der womöglich falschen Rechtsmittelbelehrung [60 Tage] kein Rechtsnachteil entstanden ist). Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). 1.5 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (BGE 123 II 16 E. 7; vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2; Urteil des BVGer A-2585/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 1.6). 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). 2.2 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - das heisst vollständige und richtige - Zollanmeldung. Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53 E. 1a; Urteil des BGer 9C_423/2024 vom 28. April 2025 E. 4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.2.1; Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N 3 f.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [BBl 2004 567 {nachfolgend: Botschaft ZG}, 601]). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-1617/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.5.2). 2.3 Gemäss Generaltarif (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZTG sowie Anhänge 1 und 2 zum ZTG; vgl. www.tares.ch, abgerufen am 2. April 2026) ist für die Einfuhr von Rotkohl vom 16. Mai bis 29. Mai (sogenannte freie oder nicht bewirtschaftete Periode [vgl. E. 2.4.1 und 2.4.5]) kein AKZA festgelegt. Während der freien Phase eingeführter Rotkohl ist (unter Tarifnummer 0704.9011) zum KZA in Höhe von Fr. 3.- je 100 kg zu verzollen. Die Zeit vom 30. Mai bis 15. Mai gilt demgegenüber als sogenannte Bewirtschaftungsperiode. In dieser Zeit ist die Veranlagung nach den Tarifnummer 0704.9018 (zum KZA in der Höhe von Fr. 3.- je 100 kg) möglich, sofern Zollkontingentsteilmengen freigegeben wurden. Wurden keine Zollkontingentsteilmengen freigegeben, erfolgt die Veranlagung unter der Tarifnummer 0704.9019 (entweder zum AKZA in der Höhe von Fr. 139.- je 100 kg oder bei Vollversorgung zum reduzierten AKZA in der Höhe von Fr. 100.- je 100 kg; vgl. Anmerkung bei der entsprechenden Zolltarifnummer in www.tares.ch, abgerufen am 2. April 2026). 2.4 2.4.1 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten (Art. 15 Abs. 1 ZG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden (Art. 15 Abs. 2 ZG). Nach der Botschaft ZG werden Agrarprodukte, für die Importregelungen bestehen, in der «freien Periode» (dies ist a: die Periode, für die im ZTG kein AKZA festgelegt ist; b: die Periode, für die das BLW in der Bewirtschaftungsperiode noch eine Phase für Einfuhren zum KZA festgelegt hat) oft in zu hohen Mengen in die Schweiz eingeführt (mit Verweis auf Art. 4 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen [VEAGOG, SR 916.121.10]). Bestehen dann nach Ablauf der freien Periode bzw. zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch Warenvorräte, die zum KZA eingeführt wurden, ist für diese eine neue Zollanmeldung abzugeben und die Zollabgabendifferenz zwischen dem KZA und dem AKZA nachzuentrichten. Damit soll ein Umgehen der Importregelung verhindert werden. Ausgenommen davon sind Warenvorräte, die nach Ablauf des festgelegten Zeitraums auf ein persönliches Zollkontingent angerechnet werden können, sofern der Bundesrat dies vorsieht (Botschaft ZG, 599 f.). 2.4.2 Aufgrund von logistischen Realitäten des Obst- und Gemüsehandels sind Warenvorräte zu Beginn einer Bewirtschaftungsperiode kaum zu vermeiden. Der Bundesrat hat deshalb in Art. 7 Abs. 3 VEAGOG festgelegt, dass Warenvorräte, die innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf der freien Periode aufgebraucht werden, von der Nachbelastung zum AKZA ausgenommen sind (Andreas Matti, Zollkommentar, Art. 15 N 3), während Vorräte, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, nach Art. 55 ZV neu anzumelden sind (vgl. E. 2.4.6). 2.4.3 Art. 15 ZG ist ein Einbruch in die Systematik des Zollveranlagungs-verfahrens. Gelangt diese Bestimmung zur Anwendung, ist nämlich sowohl die Zuführungs- als auch die Anmeldepflicht im Sinne von Art. 21 ff. ZG bereits erfüllt. Für die betroffene Ware besteht in der Regel eine rechtskräftige Einfuhrveranlagungsverfügung. Schliesslich gelten die Bestimmungen des Art. 15 ZG nicht für alle ins Zollgebiet verbrachten Waren, sondern aus-schliesslich für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entsprechenden Einfuhrregelungen unterstehen. Dazu muss der Besitzer solcher landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine neue Zollanmeldung einreichen. Diese ist allerdings keine Zollanmeldung im Sinne von Art. 25 ZG, da die betroffenen Warenvorräte bereits rechtskräftig in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und handelsstatistisch erfasst worden sind. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Nachforderung nach Art. 85 ZG, sondern um eine besondere Art der Zollanmeldung (sui generis; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.2.1.2; Matti, Zollkommentar, Art. 15 N 1 und 4). 2.4.4 Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Art. 15 ZG gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind (Art. 7 Abs. 1 VEAGOG):
a. zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;
b. am Tag nach dem in Art. 4 Abs. 1 Bst. b VEAGOG festgelegten Datum; oder
c. am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 16. September 2016 [SR 916.121.100]). 2.4.5 Die anmeldepflichtige Person nach Art. 55 ZV, die Inhaberin oder Inhaber von Zollkontingentsanteilen ist, kann in der nicht bewirtschafteten Periode eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe bei ihr noch vorhanden sind, auf den Beginn des entsprechenden Zeitpunkts nach Art. 7 Abs. 1 VEAGOG ihrem Zollkontingentsanteil anrechnen lassen (Art. 7a Abs. 1 VEAGOG). Die Inhaberin oder der Inhaber von Zollkontingentsanteilen muss die anzurechnende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung nach Art. 59 ZV über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung (der damaligen «AEV14online»-Seite [heute: eKontingente]) abbuchen (Art. 7a Abs. 2 VEAGOG). 2.4.6 In Präzisierung von Art. 15 ZG (E. 2.4.1) hält Art. 55 ZV fest, dass wer über nach Art. 7 VEAGOG auf Handelsstufe noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse verfügt, für diese eine neue Zollanmeldung einreichen muss (Art. 55 ZV). Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz nach Art. 15 ZG ist die an-meldepflichtige Person befreit, soweit ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Art. 7a VEAGOG an die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile angerechnet werden (Art. 56 Abs. 1 ZV). Die anmeldepflichtige Person muss eine allfällige Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz in der Zollanmeldung beantragen. Sie muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung die schriftliche Bestätigung einreichen, dass ihr Zollkontingentsanteil entsprechend reduziert wurde. Diese Bestätigung wird über die «AEV14online»-Seite (vgl. E. 2.4.5) ausgestellt (Art. 56 Abs. 2 ZV). Die durch das System «AEV14online» (vgl. E. 2.4.5) ausgestellte Bestätigung bildet einen integrierenden Bestandteil der neuen Zollanmeldung und ist gleichzeitig mit ihr vorzulegen (Matti, Zollkommentar, Art. 15 N 9). Für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Art. 7 VEAGOG muss die Zollanmeldung über den vom BLW gesicherten Internetzugang bei der Oberzolldirektion bis spätestens 24:00 Uhr am zweiten Tag nach dem entsprechenden Zeitpunkt nach Art. 7 Abs. 1 VEAGOG eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, muss die Zollanmeldung bis 08:00 Uhr des folgenden Werktags bei der Oberzolldirektion eingehen (Art. 59 ZV). 2.5 Für Rotkohl der Tarifnummern 0704.9011, 0704.9018 oder 0704.9019 muss die neue Zollanmeldung laut Art. 59 ZV für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Art. 7 VEAGOG demnach bis spätestens 24:00 Uhr am zweiten Tag nach Beginn der Bewirtschaftungsperiode (Art. 7 Abs. 1 Bst. a VEAGOG) eingehen. 2.6 Zollanmeldungen nach Art. 55 ZV, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, gelten als angenommen im Sinne von Art. 33 ZG (Art. 60 ZV).
3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin dem BAZG mit Zollanmeldung vom 1. Juni 2024 (09:01 Uhr) Vorräte an Rotkohl mit einer Rohmasse von 3'090 kg brutto anmeldete, wobei sie die gesamten 3'090 kg brutto als an den Zollkontingentsanteil angerechnete Menge (in kg brutto) geltend machte und damit 0 kg abgabenpflichtige Vorräte deklarierte. Ebenso ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin die an den Zollkontingentsanteil anzurechnende Menge von insgesamt 3'090 kg am Vortag, dem 31. Mai 2024 über den gesicherten Internetzugang des BLW «AEV14online» auf der GEB Nr. (...) abgebucht hatte und ihrer Zollanmeldung die entsprechende Bestätigung beigefügt hatte. Die Bewirtschaftungsperiode begann vorliegend am 30. Mai 2024 (E. 2.3). Die Frist zur Einreichung der Zollanmeldung nach Art. 59 ZV lief demnach am 31. Mai 2024, einem Freitag, um 24 Uhr ab (vgl. E. 2.5). Die Zollanmeldung betreffend Warenvorräte erfolgte vorliegend unbestrittenermassen erst am Samstag, 1. Juni 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Anmeldefrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen (vgl. E. 2.5). Dementsprechend galt die in Frage stehende Zollanmeldung vom 1. Juni 2024 infolge Fristablaufs als verspätet, weshalb die AKZA-Zolltarifnummer anstelle der KZA-Zolltarifnummer zur Anwendung gelangte (vgl. E. 2.3). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Anrechnung auf die GEB Nr. (...) rechtzeitig im Umfang von 1'805 kg und 1'285 kg, also 3'090 kg per 31. Mai 2024 vollzogen habe. Weiter erklärt sie, dass sie die Zollanmeldung an das BAZG weitergeleitet habe. Sie bringt vor, die Anrechnung an ihre Kontingente an Warenvorrat von Rotkohl habe diesen «legalisiert». Schliesslich führt sie in ihrer Beschwerde aus, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Meldung zu spät erfolgt sei. 3.2 3.2.1 Zwischen der Anrechnung von noch vorhandenen Warenvorräten an vorhandene Kontingente (also die Abbuchung dieser Warenvorräte von den Kontingenten) und der Zollanmeldung dieser noch vorhandenen Waren ist zu unterscheiden. Der Inhaber von Zollkontingentsanteilen hat die anzurechnende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung abzubuchen. Die Abbuchung der Vorräte von den Kontingenten muss also vor der Zollanmeldung erfolgen, damit überhaupt eine Zollanmeldung vorgenommen werden kann. Die Anrechnung erfolgte vorliegend zwar am 31. Mai 2024, aber die Zollanmeldung ging beim BAZG erst am 1. Juni 2024 und somit nach 24:00 Uhr des zweiten Tages nach Beginn der Bewirtschaftungsperiode ein (E. 2.4.6). 3.2.2 Unbeachtlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Anrechnung der Zollkontingentsanteile vor 24:00 Uhr des 31. Mai 2024 vorgenommen hat, also des zweiten Tages nach Beginn der Bewirtschaftungsperiode. Denn einzig der Zeitpunkt der Zollanmeldung bestimmt, welche Zolltarifnummer angewendet wird (vgl. E 2.2 f.). 3.3 3.3.1 Nach dem Selbstdeklarationsprinzip (E. 2.2) trägt die Beschwerdeführerin die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe Zollanmeldung. Das Zollrecht stellt an die anmeldepflichtige Person entsprechend hohe Anforderungen hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten. Die Zollpflichtige hat sich vorgängig über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren ordnungsgemäss zur Veranlagung anzumelden (vgl. E. 2.2). Ferner wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, sich bei den zuständigen Zollbehörden zu erkundigen, sofern ihr der genaue Zeitpunkt des Fristablaufs nicht klar gewesen sein sollte (vgl. E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat sich somit die von ihr eingereichte und vom BAZG angenommene Zollanmeldung entgegenhalten zu lassen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdeführerin die Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt einreichte, zu dem die AKZA-Zolltarifnummer zur Anwendung gelangte. Das BLW verweist auf seiner Internetseite auf den Leitfaden «Importregelung Früchte und Gemüse 2024» von Swisscofel (Bundesamt für Landwirtschaft [BLW], Einfuhr von Obst und Gemüse [frisch], , abgerufen am 30. März 2026). In diesem Leitfaden sind die bewirtschafteten Zeiträume sowie die anwendbaren Zolltarifnummern und Zollansätze je Produkt dargestellt. Auch aus diesem Leitfaden geht hervor, dass beim Rotkohl die Bewirtschaftungsperiode am 30. Mai 2024 begann. Zudem hat das BAZG auf seiner Internetseite ( Information Firmen > Verbote, Beschränkungen und Auflagen > Wirtschaftliche und landwirtschaftliche Massnahmen > Warenvorräte, abgerufen am 30. März 2026) ausführliche Informationen zum Thema Warenvorräte veröffentlicht und die einschlägigen Regelungen zusammengefasst. Diese Internetseiten enthalten insbesondere Beispiele zur Fristberechnung für die Zollanmeldung sowie Hinweise zum Vorgehen bei der Anrechnung von Warenvorräten. Darin werden auch die einschlägigen Regelungen zu Fristen und Tarifzöllen erläutert. Die entsprechenden Informationen sind frei zugänglich. Auch wenn diesen Informationen noch weniger eine rechtssetzende Funktion zukommt als Verwaltungsverordnungen und sie für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich sind (vgl. E. 1.5), dienen sie den Zollpflichtigen dazu, sich über ihre Pflichten zu informieren. 3.3.2 Die Vorinstanz macht geltend, sie komme den Zollpflichtigen bezüglich der formell strengen Anforderungen bei Fristversäumnissen insofern entgegen, als bei einer erstmalig verspäteten Zollanmeldung betreffend Warenvorräte die antragsgemässe Veranlagung noch gewährt werde. Hierbei weise sie (die Vorinstanz) in ihrer Verfügung ausdrücklich darauf hin, dass eine Fristüberschreitung vorliege und diese nur ausnahmsweise beim ersten Mal toleriert werde. Bei jeder weiteren Fristüberschreitung wende sie (die Vorinstanz) die rechtlichen Bestimmungen ausnahmslos an, mithin unter Anwendung der entsprechenden Zolltarifnummern. 3.3.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 12. April 2024 (14:54 Uhr) eine Zollanmeldung für Warenvorräte (Kohlrabi) verspätet eingereicht hatte. Diese Anmeldung wurde aufgrund des erstmaligen Fristversäumnisses mit Verfügung vom 19. April 2024 noch akzeptiert; ob dieses Vorgehen rechtskonform ist, ist hier nicht zu klären. Dies erfolgte lediglich rund einen Monat vor dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. In der genannten Verfügung sowie in der begleitenden E-Mail der Vorinstanz wurde ausdrücklich auf die Folgen eines erneuten Fristversäumnisses hingewiesen. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - was unbestritten und aktenkundig ist - seit 2019 Zollanmeldungen betreffend Warenvorräte vorgenommen hat. Der entsprechende Ablauf musste ihr daher bekannt sein. Vor diesem Hintergrund vermag das - ohnehin nicht entscheidrelevante - Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass der 1. Juni 2024 als Meldetag verspätet gewesen sei (E. 3.1), nicht zu überzeugen.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter-liegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: