Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)
Sachverhalt
A. Die Zoo Seilbahn AG mit Sitz in Zürich bezweckt den Bau und Betrieb von Infrastruktureinrichtungen, insbesondere von Verkehrsanlagen wie Seilbahnen. Ihr Zweck ist namentlich die verbesserte Erreichbarkeit des Zoos mit öffentlichen Verkehrsmitteln. B. Aufgrund eines Gesuchs der Zoo Seilbahn AG vom 20. November 2008 leitete das BAV ein ordentliches seilbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren ein. Am 1. Juli 2009 liessen A._______ sowie 137 weitere Einsprechende durch Rechtsanwalt B._______ Einsprache erheben. B._______ trat auch selbst als Einsprecher auf. Parallel zu diesem Plangenehmigungsverfahren wurde ein kantonales Gestaltungsplanverfahren geführt. Der am 27. Oktober 2011 verfügte Gestaltungsplan wurde angefochten und musste in der Folge aufgrund eines Verwaltungsgerichtsurteils vom 4. September 2014 überarbeitet werden. Die Zoo Seilbahn AG reichte daraufhin dem BAV ein neues Plangenehmigungsgesuch ein und zog ihr Gesuch vom 20. November 2008 mit Schreiben vom 16. März 2017 zurück. C. Am 24. Juli 2019 schrieb das BAV das Plangenehmigungsverfahren betreffend das Gesuch der Zoo Seilbahn AG vom 20. November 2008 als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. Zur Parteientschädigung hielt die Behörde fest, für Plangenehmigungsgesuche, welche Enteignungen erforderlich machten, würden Parteientschädigungen zugesprochen, und stellte einen separaten Entscheid über deren Ausrichtung und Höhe nach der Legung von Kostennoten in Aussicht. D. Mit Verfügung vom 2. September 2020 sprach das BAV den von Rechtsanwalt B._______ vertretenen Einsprechenden eine Parteientschädigung zu. Zur Beurteilung der Honorarforderung hielt es unter Hinweis auf die Abschreibungsverfügung vom 24. Juli 2019 fest, mehrere der von Rechtsanwalt B._______ vertretenen Parteien seien zweifelsfrei im enteignungsrechtlichen Sinn betroffen. Der Stundenansatz von Fr. 300.- sei nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Zeitaufwand sei aber von 77 auf 66.5 Stunden zu kürzen. Die zuzusprechende Parteientschädigung betrage Fr. 20'664.- (inklusive Auslagen von Fr. 30.- und Mehrwertsteuer). E. Gegen diesen Entscheid erhebt die Zoo Seilbahn AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das BAV (nachfolgend Vorinstanz). Zur Begründung führt sie an, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine volle Parteientschädigung zugesprochen. Gestützt auf Art. 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) sei keine volle, sondern lediglich eine angemessene Entschädigung geschuldet, weshalb der geltend gemachte Stundenansatz entsprechend zu reduzieren sei. Von den 139 Einsprechenden (nachfolgend Beschwerdegegner) seien lediglich elf von einer allfälligen Enteignung betroffen. Zwei weitere Betroffene seien von einem anderen Rechtsvertreter vertreten worden. Entschädigungspflichtig sei schliesslich auch nur der Aufwand im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren, nicht jedoch derjenige für die Projekteinsprache. Im vorliegenden Verfahren habe sich der Hauptaufwand auf die Projekteinsprache bezogen. Als weiterer Reduktionsgrund sei auch zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdegegner selbst als Einsprecher aufgetreten sei. Im Weiteren macht sie unter dem Punkt Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sie nicht vorgängig zur Kostennote angehört worden sei. F. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 halten die Beschwerdegegner fest, das BAV habe sämtliche 139 Einsprechende zum Verfahren zugelassen. Sie unterstünden dem Enteignungsrecht, da sie von der geplanten Seilbahn mehr oder weniger direkt betroffen seien. Der Aufwand für die Einsprache an das BAV sei aussergewöhnlich hoch gewesen. Da es sich um ein Konzessionsverfahren für eine Seilbahn im urbanen Gebiet handle, rechtfertige sich selbst bei fehlender direkter Anwendbarkeit des Anwaltstarifs ein Stundenansatz von Fr. 300.-. G. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 hält das BAV an dem Kostenentscheid fest. Für den Raum Zürich sei der Stundenansatz von Fr. 300.- bei komplexen Verfahren nicht zu beanstanden. Es sei unbestritten, dass sich unter den 139 Parteien enteignungsrechtlich betroffene Personen befunden hätten. Auch bei nur elf Betroffenen wäre die Höhe der Parteientschädigung im Wesentlichen gleich zu bemessen gewesen. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn statt einer Sammeleinsprache eine Mehrfachvertretung mit 139 gleichlautenden Einsprachen stattgefunden hätte. Da die Kostennote vorgängig zugestellt worden sei und mit der Beschwerdeführerin ein E-Mail-Austausch über deren Behandlung stattgefunden habe, sei auch das rechtliche Gehör nicht verletzt worden. H. In ihren Schlussbemerkungen führt die Beschwerdeführerin aus, es sei mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar, wenn Einsprecher, die nicht von Enteignungen betroffen seien, im Einspracheverfahren entschädigungslos blieben, während Einsprecher, die - gegebenenfalls nur marginal oder sogar ohne Enteignung nur im Verbund mit enteignungsrechtlich Betroffenen - eine volle Entschädigung für alle Einwände gegen das Projekt erhielten. Es seien nur Aufwendungen zu entschädigen, welche zur Verteidigung von Rechten im Enteignungsverfahren anfielen. Das rechtliche Gehör sei verletzt, da trotz der im Mail vom 13. März 2020 ausdrücklich vorbehaltenen Stellungnahme nie eine Einladung oder Fristansetzung erfolgt sei. I. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Bei dem angefochtenen Entscheid vom 2. September 2020 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie nach Kenntnisnahme der Kostennote trotz ihrem E-Mail vom 13. März 2020 nicht zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen worden sei.
E. 3.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrens-ausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 488).
E. 3.2 Nach Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Insbesondere hat sie gemäss Art. 31 VwVG in einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei anzuhören, die erheblich erscheinen und nicht aus-schliesslich zugunsten der anderen lauten. Das Recht auf Anhörung durch die Behörde (Art. 31 VwVG) bedeutet aus Sicht der Parteien vor allem ein Recht auf vorgängige Orientierung und Äusserung, um sich einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und bei der Wahrung ihrer Interessen zu sichern (Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 30 Rz. 1 und Art. 31 Rz. 2). Festzuhalten ist, dass sich für das vorinstanzliche Verfahren auch aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr ableiten lässt, als sich aus Art. 31 VwVG ergibt, nämlich ein Recht auf Äusserung zu erheblichen Vorbringen der Gegenpartei (vgl. Urteile des BVGer A-7097/2013 vom 25. Juni 2015 E. 8.2.3 mit Hinweis auf BGE 138 I 154 E. 2.3 und 2.5 sowie A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 3.1.1 m.w.H.).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Schlussbemerkungen vor, dass sie sich nach Zustellung der Kostennote eine Stellungnahme vorbehalten habe. Wie aus den Akten hervorgeht, hat sie zwar im E-Mail vom 13. März 2020 eine detaillierte Stellungnahme in Aussicht gestellt. Gleichzeitig hat sie aber bereits in jenem E-Mail und im darauffolgenden E-Mail vom 5. Mai 2020 - in dem sie sich keine Stellungnahme vorbehalten hat - ihre Standpunkte klar dargelegt. Konkret äusserte sie Kritik an der Vergütung von Projekteinsprachen, am geltend gemachten zeitlichen Aufwand und am Stundenansatz, der nach der Rechtsprechung nur Fr. 250.- betrage. Demnach hat sich die Beschwerdeführerin bereits unaufgefordert und in Kenntnis der Kostennote geäussert. Im E-Mail vom 9. Juni 2020 ging die Vor-instanz sodann auf die angesprochenen Fragestellungen ein und äusserte sich auch zur Anzahl der Entschädigungsberechtigten, indem sie ausführte, es liege nicht in der Verantwortung einer einsprechenden Partei, wenn ein Gesuchsteller sein Gesuch zurückziehe, weshalb auch jenen Parteien, die kein anschliessendes Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission mehr führen könnten, eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. In der angefochtenen Verfügung legte sie dann die massgeblichen Kriterien für die Zusprache der Parteientschädigung dar und folgte der Beschwerdeführerin auch zum Teil hinsichtlich der geäusserten Kritik am geltend gemachten zeitlichen Aufwand aufgrund von Pressekonferenzen.
E. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Standpunkte der Beschwerdeführerin zum gegnerischen Gesuch um Zusprache einer Parteientschädigung ins vorinstanzliche Verfahren eingeflossen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 31 VwVG das Recht auf Äusserung in ausreichendem Masse zugestanden, indem sie ihr die Kostennote der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht und ihre hierzu geäusserten Standpunkte tatsächlich gehört hat. Die Vorinstanz hat auch die Standpunkte der Beschwerdeführerin - soweit sie ihr relevant erschienen - in der angefochtenen Verfügung in Erwägung gezogen. Es ist demnach keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar.
E. 4.1 Das VwVG enthält keine gesetzliche Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV lässt sich eine solche nicht ableiten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage vorliegt (vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 48.2 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Rz. 4.87; Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 64 N. 1 f.).
E. 4.2 Die Kosten für seilbahnrechtliche Verfahren sind im 7. Abschnitt der Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV; SR 742.102) geregelt. Nach Art. 35 Abs. 2 wird in vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Art. 115 EntG.
E. 4.3 Gestützt auf Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Abs. 2). Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Abs. 3).
E. 4.4 Art. 115 Abs. 1 EntG räumt der entscheidenden Behörde mit dem Auftrag, eine «angemessene» Parteientschädigung festzulegen, ein Ermessen ein, das sie fallgerecht anhand der von ihr als geeignet erachteten Kriterien auszuüben hat. Vor diesem Hintergrund ist eine im Plangenehmigungsverfahren bzw. im nachfolgenden Entschädigungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission festgesetzte Parteientschädigung vom Gericht grundsätzlich nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.3 und E. 5; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2). Insgesamt steht der Behörde hinsichtlich der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung ein gewisses Ermessen zu, welches diese jedoch pflichtgemäss auszuüben hat. Vor diesem Hintergrund ist eine im Plangenehmigungsverfahren festgesetzte Parteientschädigung vom Gericht grundsätzlich nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (vgl. BGE 129 II 106, insbes. E. 3.3 und E. 5).
E. 5 Aufgrund der Beschwerdevorbringen ist im Folgenden darauf einzugehen, ob für die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung eine Trennung zwischen Projekteinsprachen und enteignungsrechtlichen Einsprachen vorzunehmen ist (E. 5.1 - 5.2), ob die Vorinstanz den Stundenansatz mit Fr. 300.- zu hoch bemessen beziehungsweise zu Unrecht eine volle Entschädigung zugesprochen hat (E. 5.3 - 5.6), ob der zeitliche Aufwand als ungerechtfertigt hoch erscheint, oder ob vernachlässigte Reduktionsgründe zur Aufhebung der Verfügung führen können (E. 5.7 - 5.8).
E. 5.1 In Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (Art. 13 und 16 des Bundesgesetzes über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 23. Juni 2006 [SebG; SR 743.01]), richten sich die Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht (vgl. Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2; A-684/2010 vom 1. Juli 2010 E. 5.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Kostenfolge keine Rolle, ob eine Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erhebt; massgeblich ist vielmehr, dass ihr die Enteignung droht (vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Vorliegend muss die Enteignerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach Art. 115 EntG ausrichten, da - wie die Vor-instanz zutreffend ausführt - u.a. auch enteignungsrechtlich betroffene Parteien vertreten gewesen sind. Dabei handelt es sich gemäss Einsprache vom 1. Juli 2009 um über 50 Einsprechende, die zusätzlich Rechte nach Enteignungsgesetz anmeldeten.
E. 5.2 Nach der Abschreibung des Verfahrens vom 24. Juli 2019 und der Einreichung von Kostennoten ist keine Prüfung von Rechtsfragen für die Abschätzung der Prozesschancen einzelner Begehren mehr vorzunehmen. Derart aufwändige Prüfungen sind nach einer Abschreibung für die Festlegung der Parteikosten grundsätzlich nicht angebracht, es sei denn, der Entscheid würde dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck der Parteikostenverteilung nach Art. 115 EntG widersprechen (vgl. Urteil des BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz hat das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit beendet, weil die Beschwerdeführerin ihr Plangenehmigungsgesuch zurückgezogen hat. Damit ist das Streitobjekt dahingefallen und das Rechtsschutzziel konnte nicht mehr erreicht werden (vgl. Urteil des BGer 1C_180/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2.5; Urteil des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E.2.2.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1150; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 85). Ein mutmasslicher Verfahrensausgang ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Beschwerdeführerin ihr Plangenehmigungsgesuch zurückgezogen hat. Es kann festgestellt werden, dass sowohl ausschliesslich projektbezogene Einsprechende wie auch Grundeigentümer, denen eine mögliche formelle Enteignung drohte und die Entschädigungsforderungen aus direkter Überfahrt oder Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche geltend machten beziehungsweise sich vorbehielten, dieselben projektbezogenen Einwände erhoben. Eine simple prozentuale Aufteilung des Honorars zwischen ausschliesslich projektbetroffenen und zusätzlich enteignungsrechtlich betroffenen Einsprechenden, wie sie die Beschwerdeführerin fordert, ist daher von einem aufwandbezogenen Gesichtspunkt aus betrachtet weder machbar noch sachgerecht. Selbst wenn man der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen wollte, dass lediglich die elf von einer direkten Überfahrt betroffenen Einsprechenden Anspruch auf Entschädigungsforderungen aus Enteignung gehabt hätten, ändert sich nichts am Umstand, dass auch diese den mit den übrigen Einsprechenden identischen Aufwand für die projektbezogene Begründung ihrer Einsprache gehabt hätten. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung entsprechend dem Aufwand für das Verfassen des Schriftsatzes festgesetzt hat, ohne eine Trennung zwischen enteignungsrechtlichen Einsprachen und Projekteinsprachen vorzunehmen.
E. 5.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Stundenansatz von Fr. 300.- sei für die nach Art. 115 EntG vorgesehene Parteientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren nicht angemessen. Es sei von einer zu Unrecht zugesprochenen vollen Entschädigung ausgegangen worden. Soll eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 115 EntG angemessen sein, so ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie an den konkreten Umständen des einzelnen Verfahrens zu bemessen. Der Gesetzgeber hat keine Schematisierungen - wie etwa die Anwendung der kantonalen Anwaltstarife oder der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (VKEV; SR 172.041.0) - vorgesehen. Stattdessen kommt es auf die tatbestandlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles an (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.2 und 3.4).
E. 5.4 Im Folgenden ist daher darauf einzugehen, wie die Vorinstanz die tatbestandlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des zugrundeliegenden Plangenehmigungsverfahren abgewogen hat und ob ein Ermessensfehler vorliegt.
E. 5.5.1 Die Vorinstanz bezieht sich für die Festsetzung des Stundenansatzes auf die Komplexität des Verfahrens und weist in der Vernehmlassung beispielhaft auf ein von ihr durchgeführtes Verfahren hin, in dem der Anwalt der Beschwerdeführerin zwölf andere Parteien vertreten habe, denen eine Entschädigung basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 300.- statt der ursprünglich geforderten Fr. 380.- zugesprochen worden sei.
E. 5.5.2 Der Stundenansatz von Fr. 300.- ist nicht als überrissen anzusehen. Im Vergleich zur Praxis anderer Vorinstanzen bewegt sich der Stundenansatz zwar im obersten Bereich (vgl. Urteile des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27 und A-2425/2016 vom 8. Juni 2017 E. 11.3.2.2). Mit Hinweis auf die Komplexität von seilbahnrechtlichen Bewilligungsverfahren, die etwa im Unterschied zu eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren sich nicht ausschliesslich nach Bundesrecht richten und insbesondere auch auf ihre Übereinstimmung mit kommunalen Planungsgrundlagen zu prüfen sind, hat die Vorinstanz den festgelegten Stundenansatz aber nachvollziehbar begründet. Im Weiteren hat sie ihn im Vergleich zu einem anderen von ihr geführten Verfahren plausibilisiert. Der angestellte Quervergleich zu anderen Verfahren ist im Lichte der pflichtgemässen Ausübung des Ermessens und der Rechtsgleichheit grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-2338/2016 vom 10. Mai 2017 E. 22.2). Die Festlegung des Stundenansatzes auf die beantragten Fr. 300.- ist daher weder rechtswidrig noch unangemessen.
E. 5.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festlegung des Stundenansatzes pflichtgemäss ausgeübt hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine volle Entschädigung zugesprochen, ist offensichtlich unbegründet.
E. 5.7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die weiteren Beschwerdevorbringen ein Eingreifen in den vorinstanzlichen Entscheidspielraum zur Reduktion der zugesprochenen Parteientschädigung als begründet erscheinen lassen.
E. 5.7.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der bereits gekürzte Zeitaufwand von 66.5 Stunden sei immer noch zu hoch, da zu Unrecht «Koordinationssitzungen» mit der Stadt Dübendorf sowie weitere «Informationsveranstaltungen», die dem Gestaltungsplanverfahren gegolten hätten, abgerechnet worden seien, sind ihre Vorbringen unsubstanziiert geblieben. Der von der Vorinstanz anerkannte Koordinationsaufwand mit der Stadt Dübendorf ist nicht zu beanstanden, da die Stadt ebenfalls als Einsprecherin im Plangenehmigungsverfahren aufgetreten ist. Im Weiteren scheint in der Kostennote keine Position für «Informationsveranstaltung-en» auf, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern deshalb ein ungerechtfertigter Zeitaufwand abgerechnet worden sein soll. Vielmehr fällt auf, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Zeitaufwand streng gekürzt hat. Den Beschwerdegegnern wurden laut Honorarnote vom 9. August 2019 nämlich nicht - wie in der Verfügung, die Bezug auf eine mit der Einsprache vom Juni 2018 eingereichte Honorarnote nimmt - nur 77 sondern mehr als 82 Stunden in Rechnung gestellt. Im Weiteren wurden die geltend gemachten Barauslagen von mehr als Fr. 1'700.- bis auf Fr. 30.- gestrichen. Angesichts der Komplexität des Verfahrens, die die Koordination von 139 Parteien mit unterschiedlichen Interessenlagen im urbanen Gebiet verlangte, erscheint der geschätzte Aufwand von 66.5 Stunden nicht als überhöht. Im Weiteren geht aus der Beschwerdeantwort hervor, dass sich die Beschwerdegegner mit der Einschätzung der Vorinstanz, der Aufwand für das Verfahren habe mit Einreichung der Einsprache vom 1. Juli 2009 geendet, abgefunden haben. Dies, obwohl es selbstverständlich sein dürfte, dass es während einer so langen Zeit seitens der Klientinnen und Klienten Anfragen oder seitens des Anwaltes Informationen - allenfalls in Form der mit einer Erklärung versehenen Weiterleitung des verfahrensleitenden Entscheids über die Sistierung für die Dauer des kantonalen Gestaltungsplanverfahrens - über den Stand des seilbahnrechtlichen Verfahrens gegeben haben dürfte (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 4.3). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz den Aufwand anhand von strengen Kriterien eingeschätzt hat.
E. 5.7.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine zu hohe Parteientschädigung zugesprochen, da der Anwalt der Beschwerdegegner im Plangenehmigungsverfahren selbst als Einsprecher aufgetreten sei. Im Weiteren seien von ihm 137 statt 139 Parteien vertreten worden.
E. 5.7.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen für das Vorliegen spezieller Verhältnisse, in denen ein in eigener Sache prozessierender Anwalt eine Parteientschädigung verlangen kann, kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sein: eine komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand sowie ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und dem Ergebnis der Interessenwahrung (BGE 129 V 113 E. 4.1; 110 V 132). Wie das Bundesgericht im Urteil 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4 ausführt, kann seine Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) analog auf andere Verfahren Anwendung finden, wobei sich der Anspruch auf die unter dem Titel der weiteren durch den Rechtsstreit verursachten Kosten beschränkt. Hierfür ist konkret darzulegen, in welchem Umfang ein ausserordentlicher Aufwand entstanden sein soll.
E. 5.7.4 Auch nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis kann der in eigener Sache handelnde Anwalt nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse, eine Entschädigung beanspruchen (Moser/Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 4.77; Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 64 Rz. 14). Der Umstand, dass ein Parteienvertreter gleichzeitig als Einsprecher in eigener Sache tätig wird, ist bei der Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115 EntG als Reduktionsgrund zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in solchen Fällen eine Reduktion des geltend gemachten Betrags im Verhältnis zur Anzahl der Einsprechenden vor (vgl. Urteile des BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.2.4; A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 13.2.1).
E. 5.7.5 Für die Verfassung der Einsprache musste der Rechtsvertreter vorliegend eine komplexe sachverhaltliche Situation mit schwierigen Rechtsfragen für über hundert Parteien analysieren und einordnen. Da er es unterlassen hat, einen ausserordentlichen Aufwand für das Prozessieren in eigener Sache konkret aufzuführen, ist ihm grundsätzlich keine Parteientschädigung zuzusprechen. Aufgrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis der Kürzung des Gesamtaufwands im Verhältnis zur Anzahl der Einsprechenden würde dies zu einer Kürzung in äusserst geringem Umfang führen. Da die Vorinstanz - wie vorstehend dargelegt - trotz Komplexität und Länge des Verfahrens aber bereits eine strikte Kürzung des zeitlichen Aufwands vorgenommen und nahezu sämtliche Barauslagen gestrichen hat, ist kein krasses Missverhältnis erkennbar, das eine Aufhebung des vor-instanzlichen Entscheids notwendig erscheinen lässt. Der geltend gemachte Reduktionsgrund könnte bei einer gerichtlichen Korrektur der Parteientschädigung im Wesentlichen zu keinem anderen Ergebnis führen. Nicht mehr weiter einzugehen ist auch auf den Einwand, zwei der 139 Einsprechenden seien von anderen Anwälten vertreten gewesen, weshalb vorliegend nur von 137 potentiell Berechtigten auszugehen sei, handelt es sich dabei doch um eine vom Aufwand her betrachtet vernachlässigbare Differenz. Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Nähe zum Fall und ihrer erkennbar strengen Reduktionskriterien ist offensichtlich kein Ermessensmissbrauch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin erkennbar, der ein Eingreifen des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen könnte.
E. 5.8 Zusammenfassend steht der Vorinstanz für die Bestimmung des Aufwands und des Stundenansatzes ein weiter Ermessenspielraum zu. Diesen hat das Bundesverwaltungsgericht zu respektieren, solange die Vor-instanz ihr Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter Anwendung sachgerechter Kriterien, ausübt. Im vorliegenden Fall hat sie bei der Beurteilung der Notwendigkeit des zeitlichen Aufwandes, der Barauslagen und der Wahl des Stundenansatzes den ihr zustehenden Ermessenspielraum nicht über- oder unterschritten und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Da kein gewichtiger Reduktionsgrund übersehen wurde, entspricht die Parteientschädigung der gesetzlichen Vorgabe der Angemessenheit. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Begehren, aufgrund einer Gehörsverletzung eine andere Kostenverteilung vorzunehmen, ist als unbegründet abzuweisen (vgl. E. 4 hiervor). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
E. 6.2 Den obsiegenden Beschwerdegegnern, die keine Kostennote eingereicht haben, ist unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands sowie des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'380.- zuzusprechen und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'380.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4901/2020 Urteil vom 14. Juni 2021 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien Zoo Seilbahn AG, c/o Zoo Zürich AG, vertreten durch Daniel Kunz, Rechtsanwalt, und Flurina Brunett, Rechtsanwältin, Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen A._______ und Mitbeteiligte, vertreten durch B._______, Beschwerdegegner, Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 2. September 2020 betr. Parteientschädigung. Sachverhalt: A. Die Zoo Seilbahn AG mit Sitz in Zürich bezweckt den Bau und Betrieb von Infrastruktureinrichtungen, insbesondere von Verkehrsanlagen wie Seilbahnen. Ihr Zweck ist namentlich die verbesserte Erreichbarkeit des Zoos mit öffentlichen Verkehrsmitteln. B. Aufgrund eines Gesuchs der Zoo Seilbahn AG vom 20. November 2008 leitete das BAV ein ordentliches seilbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren ein. Am 1. Juli 2009 liessen A._______ sowie 137 weitere Einsprechende durch Rechtsanwalt B._______ Einsprache erheben. B._______ trat auch selbst als Einsprecher auf. Parallel zu diesem Plangenehmigungsverfahren wurde ein kantonales Gestaltungsplanverfahren geführt. Der am 27. Oktober 2011 verfügte Gestaltungsplan wurde angefochten und musste in der Folge aufgrund eines Verwaltungsgerichtsurteils vom 4. September 2014 überarbeitet werden. Die Zoo Seilbahn AG reichte daraufhin dem BAV ein neues Plangenehmigungsgesuch ein und zog ihr Gesuch vom 20. November 2008 mit Schreiben vom 16. März 2017 zurück. C. Am 24. Juli 2019 schrieb das BAV das Plangenehmigungsverfahren betreffend das Gesuch der Zoo Seilbahn AG vom 20. November 2008 als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. Zur Parteientschädigung hielt die Behörde fest, für Plangenehmigungsgesuche, welche Enteignungen erforderlich machten, würden Parteientschädigungen zugesprochen, und stellte einen separaten Entscheid über deren Ausrichtung und Höhe nach der Legung von Kostennoten in Aussicht. D. Mit Verfügung vom 2. September 2020 sprach das BAV den von Rechtsanwalt B._______ vertretenen Einsprechenden eine Parteientschädigung zu. Zur Beurteilung der Honorarforderung hielt es unter Hinweis auf die Abschreibungsverfügung vom 24. Juli 2019 fest, mehrere der von Rechtsanwalt B._______ vertretenen Parteien seien zweifelsfrei im enteignungsrechtlichen Sinn betroffen. Der Stundenansatz von Fr. 300.- sei nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Zeitaufwand sei aber von 77 auf 66.5 Stunden zu kürzen. Die zuzusprechende Parteientschädigung betrage Fr. 20'664.- (inklusive Auslagen von Fr. 30.- und Mehrwertsteuer). E. Gegen diesen Entscheid erhebt die Zoo Seilbahn AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das BAV (nachfolgend Vorinstanz). Zur Begründung führt sie an, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine volle Parteientschädigung zugesprochen. Gestützt auf Art. 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) sei keine volle, sondern lediglich eine angemessene Entschädigung geschuldet, weshalb der geltend gemachte Stundenansatz entsprechend zu reduzieren sei. Von den 139 Einsprechenden (nachfolgend Beschwerdegegner) seien lediglich elf von einer allfälligen Enteignung betroffen. Zwei weitere Betroffene seien von einem anderen Rechtsvertreter vertreten worden. Entschädigungspflichtig sei schliesslich auch nur der Aufwand im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren, nicht jedoch derjenige für die Projekteinsprache. Im vorliegenden Verfahren habe sich der Hauptaufwand auf die Projekteinsprache bezogen. Als weiterer Reduktionsgrund sei auch zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdegegner selbst als Einsprecher aufgetreten sei. Im Weiteren macht sie unter dem Punkt Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sie nicht vorgängig zur Kostennote angehört worden sei. F. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 halten die Beschwerdegegner fest, das BAV habe sämtliche 139 Einsprechende zum Verfahren zugelassen. Sie unterstünden dem Enteignungsrecht, da sie von der geplanten Seilbahn mehr oder weniger direkt betroffen seien. Der Aufwand für die Einsprache an das BAV sei aussergewöhnlich hoch gewesen. Da es sich um ein Konzessionsverfahren für eine Seilbahn im urbanen Gebiet handle, rechtfertige sich selbst bei fehlender direkter Anwendbarkeit des Anwaltstarifs ein Stundenansatz von Fr. 300.-. G. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 hält das BAV an dem Kostenentscheid fest. Für den Raum Zürich sei der Stundenansatz von Fr. 300.- bei komplexen Verfahren nicht zu beanstanden. Es sei unbestritten, dass sich unter den 139 Parteien enteignungsrechtlich betroffene Personen befunden hätten. Auch bei nur elf Betroffenen wäre die Höhe der Parteientschädigung im Wesentlichen gleich zu bemessen gewesen. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn statt einer Sammeleinsprache eine Mehrfachvertretung mit 139 gleichlautenden Einsprachen stattgefunden hätte. Da die Kostennote vorgängig zugestellt worden sei und mit der Beschwerdeführerin ein E-Mail-Austausch über deren Behandlung stattgefunden habe, sei auch das rechtliche Gehör nicht verletzt worden. H. In ihren Schlussbemerkungen führt die Beschwerdeführerin aus, es sei mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar, wenn Einsprecher, die nicht von Enteignungen betroffen seien, im Einspracheverfahren entschädigungslos blieben, während Einsprecher, die - gegebenenfalls nur marginal oder sogar ohne Enteignung nur im Verbund mit enteignungsrechtlich Betroffenen - eine volle Entschädigung für alle Einwände gegen das Projekt erhielten. Es seien nur Aufwendungen zu entschädigen, welche zur Verteidigung von Rechten im Enteignungsverfahren anfielen. Das rechtliche Gehör sei verletzt, da trotz der im Mail vom 13. März 2020 ausdrücklich vorbehaltenen Stellungnahme nie eine Einladung oder Fristansetzung erfolgt sei. I. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Bei dem angefochtenen Entscheid vom 2. September 2020 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie nach Kenntnisnahme der Kostennote trotz ihrem E-Mail vom 13. März 2020 nicht zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen worden sei. 3.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrens-ausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 488). 3.2 Nach Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Insbesondere hat sie gemäss Art. 31 VwVG in einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei anzuhören, die erheblich erscheinen und nicht aus-schliesslich zugunsten der anderen lauten. Das Recht auf Anhörung durch die Behörde (Art. 31 VwVG) bedeutet aus Sicht der Parteien vor allem ein Recht auf vorgängige Orientierung und Äusserung, um sich einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und bei der Wahrung ihrer Interessen zu sichern (Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 30 Rz. 1 und Art. 31 Rz. 2). Festzuhalten ist, dass sich für das vorinstanzliche Verfahren auch aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr ableiten lässt, als sich aus Art. 31 VwVG ergibt, nämlich ein Recht auf Äusserung zu erheblichen Vorbringen der Gegenpartei (vgl. Urteile des BVGer A-7097/2013 vom 25. Juni 2015 E. 8.2.3 mit Hinweis auf BGE 138 I 154 E. 2.3 und 2.5 sowie A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 3.1.1 m.w.H.). 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Schlussbemerkungen vor, dass sie sich nach Zustellung der Kostennote eine Stellungnahme vorbehalten habe. Wie aus den Akten hervorgeht, hat sie zwar im E-Mail vom 13. März 2020 eine detaillierte Stellungnahme in Aussicht gestellt. Gleichzeitig hat sie aber bereits in jenem E-Mail und im darauffolgenden E-Mail vom 5. Mai 2020 - in dem sie sich keine Stellungnahme vorbehalten hat - ihre Standpunkte klar dargelegt. Konkret äusserte sie Kritik an der Vergütung von Projekteinsprachen, am geltend gemachten zeitlichen Aufwand und am Stundenansatz, der nach der Rechtsprechung nur Fr. 250.- betrage. Demnach hat sich die Beschwerdeführerin bereits unaufgefordert und in Kenntnis der Kostennote geäussert. Im E-Mail vom 9. Juni 2020 ging die Vor-instanz sodann auf die angesprochenen Fragestellungen ein und äusserte sich auch zur Anzahl der Entschädigungsberechtigten, indem sie ausführte, es liege nicht in der Verantwortung einer einsprechenden Partei, wenn ein Gesuchsteller sein Gesuch zurückziehe, weshalb auch jenen Parteien, die kein anschliessendes Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission mehr führen könnten, eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. In der angefochtenen Verfügung legte sie dann die massgeblichen Kriterien für die Zusprache der Parteientschädigung dar und folgte der Beschwerdeführerin auch zum Teil hinsichtlich der geäusserten Kritik am geltend gemachten zeitlichen Aufwand aufgrund von Pressekonferenzen. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Standpunkte der Beschwerdeführerin zum gegnerischen Gesuch um Zusprache einer Parteientschädigung ins vorinstanzliche Verfahren eingeflossen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 31 VwVG das Recht auf Äusserung in ausreichendem Masse zugestanden, indem sie ihr die Kostennote der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht und ihre hierzu geäusserten Standpunkte tatsächlich gehört hat. Die Vorinstanz hat auch die Standpunkte der Beschwerdeführerin - soweit sie ihr relevant erschienen - in der angefochtenen Verfügung in Erwägung gezogen. Es ist demnach keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar. 4. 4.1 Das VwVG enthält keine gesetzliche Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV lässt sich eine solche nicht ableiten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage vorliegt (vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 48.2 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Rz. 4.87; Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 64 N. 1 f.). 4.2 Die Kosten für seilbahnrechtliche Verfahren sind im 7. Abschnitt der Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV; SR 742.102) geregelt. Nach Art. 35 Abs. 2 wird in vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Art. 115 EntG. 4.3 Gestützt auf Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Abs. 2). Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Abs. 3). 4.4 Art. 115 Abs. 1 EntG räumt der entscheidenden Behörde mit dem Auftrag, eine «angemessene» Parteientschädigung festzulegen, ein Ermessen ein, das sie fallgerecht anhand der von ihr als geeignet erachteten Kriterien auszuüben hat. Vor diesem Hintergrund ist eine im Plangenehmigungsverfahren bzw. im nachfolgenden Entschädigungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission festgesetzte Parteientschädigung vom Gericht grundsätzlich nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.3 und E. 5; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2). Insgesamt steht der Behörde hinsichtlich der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung ein gewisses Ermessen zu, welches diese jedoch pflichtgemäss auszuüben hat. Vor diesem Hintergrund ist eine im Plangenehmigungsverfahren festgesetzte Parteientschädigung vom Gericht grundsätzlich nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (vgl. BGE 129 II 106, insbes. E. 3.3 und E. 5).
5. Aufgrund der Beschwerdevorbringen ist im Folgenden darauf einzugehen, ob für die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung eine Trennung zwischen Projekteinsprachen und enteignungsrechtlichen Einsprachen vorzunehmen ist (E. 5.1 - 5.2), ob die Vorinstanz den Stundenansatz mit Fr. 300.- zu hoch bemessen beziehungsweise zu Unrecht eine volle Entschädigung zugesprochen hat (E. 5.3 - 5.6), ob der zeitliche Aufwand als ungerechtfertigt hoch erscheint, oder ob vernachlässigte Reduktionsgründe zur Aufhebung der Verfügung führen können (E. 5.7 - 5.8). 5.1 In Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (Art. 13 und 16 des Bundesgesetzes über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 23. Juni 2006 [SebG; SR 743.01]), richten sich die Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht (vgl. Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2; A-684/2010 vom 1. Juli 2010 E. 5.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Kostenfolge keine Rolle, ob eine Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erhebt; massgeblich ist vielmehr, dass ihr die Enteignung droht (vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Vorliegend muss die Enteignerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach Art. 115 EntG ausrichten, da - wie die Vor-instanz zutreffend ausführt - u.a. auch enteignungsrechtlich betroffene Parteien vertreten gewesen sind. Dabei handelt es sich gemäss Einsprache vom 1. Juli 2009 um über 50 Einsprechende, die zusätzlich Rechte nach Enteignungsgesetz anmeldeten. 5.2 Nach der Abschreibung des Verfahrens vom 24. Juli 2019 und der Einreichung von Kostennoten ist keine Prüfung von Rechtsfragen für die Abschätzung der Prozesschancen einzelner Begehren mehr vorzunehmen. Derart aufwändige Prüfungen sind nach einer Abschreibung für die Festlegung der Parteikosten grundsätzlich nicht angebracht, es sei denn, der Entscheid würde dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck der Parteikostenverteilung nach Art. 115 EntG widersprechen (vgl. Urteil des BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz hat das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit beendet, weil die Beschwerdeführerin ihr Plangenehmigungsgesuch zurückgezogen hat. Damit ist das Streitobjekt dahingefallen und das Rechtsschutzziel konnte nicht mehr erreicht werden (vgl. Urteil des BGer 1C_180/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2.5; Urteil des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E.2.2.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1150; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 85). Ein mutmasslicher Verfahrensausgang ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Beschwerdeführerin ihr Plangenehmigungsgesuch zurückgezogen hat. Es kann festgestellt werden, dass sowohl ausschliesslich projektbezogene Einsprechende wie auch Grundeigentümer, denen eine mögliche formelle Enteignung drohte und die Entschädigungsforderungen aus direkter Überfahrt oder Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche geltend machten beziehungsweise sich vorbehielten, dieselben projektbezogenen Einwände erhoben. Eine simple prozentuale Aufteilung des Honorars zwischen ausschliesslich projektbetroffenen und zusätzlich enteignungsrechtlich betroffenen Einsprechenden, wie sie die Beschwerdeführerin fordert, ist daher von einem aufwandbezogenen Gesichtspunkt aus betrachtet weder machbar noch sachgerecht. Selbst wenn man der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen wollte, dass lediglich die elf von einer direkten Überfahrt betroffenen Einsprechenden Anspruch auf Entschädigungsforderungen aus Enteignung gehabt hätten, ändert sich nichts am Umstand, dass auch diese den mit den übrigen Einsprechenden identischen Aufwand für die projektbezogene Begründung ihrer Einsprache gehabt hätten. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung entsprechend dem Aufwand für das Verfassen des Schriftsatzes festgesetzt hat, ohne eine Trennung zwischen enteignungsrechtlichen Einsprachen und Projekteinsprachen vorzunehmen. 5.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Stundenansatz von Fr. 300.- sei für die nach Art. 115 EntG vorgesehene Parteientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren nicht angemessen. Es sei von einer zu Unrecht zugesprochenen vollen Entschädigung ausgegangen worden. Soll eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 115 EntG angemessen sein, so ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie an den konkreten Umständen des einzelnen Verfahrens zu bemessen. Der Gesetzgeber hat keine Schematisierungen - wie etwa die Anwendung der kantonalen Anwaltstarife oder der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (VKEV; SR 172.041.0) - vorgesehen. Stattdessen kommt es auf die tatbestandlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles an (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.2 und 3.4). 5.4 Im Folgenden ist daher darauf einzugehen, wie die Vorinstanz die tatbestandlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des zugrundeliegenden Plangenehmigungsverfahren abgewogen hat und ob ein Ermessensfehler vorliegt. 5.5 5.5.1 Die Vorinstanz bezieht sich für die Festsetzung des Stundenansatzes auf die Komplexität des Verfahrens und weist in der Vernehmlassung beispielhaft auf ein von ihr durchgeführtes Verfahren hin, in dem der Anwalt der Beschwerdeführerin zwölf andere Parteien vertreten habe, denen eine Entschädigung basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 300.- statt der ursprünglich geforderten Fr. 380.- zugesprochen worden sei. 5.5.2 Der Stundenansatz von Fr. 300.- ist nicht als überrissen anzusehen. Im Vergleich zur Praxis anderer Vorinstanzen bewegt sich der Stundenansatz zwar im obersten Bereich (vgl. Urteile des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27 und A-2425/2016 vom 8. Juni 2017 E. 11.3.2.2). Mit Hinweis auf die Komplexität von seilbahnrechtlichen Bewilligungsverfahren, die etwa im Unterschied zu eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren sich nicht ausschliesslich nach Bundesrecht richten und insbesondere auch auf ihre Übereinstimmung mit kommunalen Planungsgrundlagen zu prüfen sind, hat die Vorinstanz den festgelegten Stundenansatz aber nachvollziehbar begründet. Im Weiteren hat sie ihn im Vergleich zu einem anderen von ihr geführten Verfahren plausibilisiert. Der angestellte Quervergleich zu anderen Verfahren ist im Lichte der pflichtgemässen Ausübung des Ermessens und der Rechtsgleichheit grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-2338/2016 vom 10. Mai 2017 E. 22.2). Die Festlegung des Stundenansatzes auf die beantragten Fr. 300.- ist daher weder rechtswidrig noch unangemessen. 5.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festlegung des Stundenansatzes pflichtgemäss ausgeübt hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine volle Entschädigung zugesprochen, ist offensichtlich unbegründet. 5.7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die weiteren Beschwerdevorbringen ein Eingreifen in den vorinstanzlichen Entscheidspielraum zur Reduktion der zugesprochenen Parteientschädigung als begründet erscheinen lassen. 5.7.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der bereits gekürzte Zeitaufwand von 66.5 Stunden sei immer noch zu hoch, da zu Unrecht «Koordinationssitzungen» mit der Stadt Dübendorf sowie weitere «Informationsveranstaltungen», die dem Gestaltungsplanverfahren gegolten hätten, abgerechnet worden seien, sind ihre Vorbringen unsubstanziiert geblieben. Der von der Vorinstanz anerkannte Koordinationsaufwand mit der Stadt Dübendorf ist nicht zu beanstanden, da die Stadt ebenfalls als Einsprecherin im Plangenehmigungsverfahren aufgetreten ist. Im Weiteren scheint in der Kostennote keine Position für «Informationsveranstaltung-en» auf, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern deshalb ein ungerechtfertigter Zeitaufwand abgerechnet worden sein soll. Vielmehr fällt auf, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Zeitaufwand streng gekürzt hat. Den Beschwerdegegnern wurden laut Honorarnote vom 9. August 2019 nämlich nicht - wie in der Verfügung, die Bezug auf eine mit der Einsprache vom Juni 2018 eingereichte Honorarnote nimmt - nur 77 sondern mehr als 82 Stunden in Rechnung gestellt. Im Weiteren wurden die geltend gemachten Barauslagen von mehr als Fr. 1'700.- bis auf Fr. 30.- gestrichen. Angesichts der Komplexität des Verfahrens, die die Koordination von 139 Parteien mit unterschiedlichen Interessenlagen im urbanen Gebiet verlangte, erscheint der geschätzte Aufwand von 66.5 Stunden nicht als überhöht. Im Weiteren geht aus der Beschwerdeantwort hervor, dass sich die Beschwerdegegner mit der Einschätzung der Vorinstanz, der Aufwand für das Verfahren habe mit Einreichung der Einsprache vom 1. Juli 2009 geendet, abgefunden haben. Dies, obwohl es selbstverständlich sein dürfte, dass es während einer so langen Zeit seitens der Klientinnen und Klienten Anfragen oder seitens des Anwaltes Informationen - allenfalls in Form der mit einer Erklärung versehenen Weiterleitung des verfahrensleitenden Entscheids über die Sistierung für die Dauer des kantonalen Gestaltungsplanverfahrens - über den Stand des seilbahnrechtlichen Verfahrens gegeben haben dürfte (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 4.3). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz den Aufwand anhand von strengen Kriterien eingeschätzt hat. 5.7.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine zu hohe Parteientschädigung zugesprochen, da der Anwalt der Beschwerdegegner im Plangenehmigungsverfahren selbst als Einsprecher aufgetreten sei. Im Weiteren seien von ihm 137 statt 139 Parteien vertreten worden. 5.7.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen für das Vorliegen spezieller Verhältnisse, in denen ein in eigener Sache prozessierender Anwalt eine Parteientschädigung verlangen kann, kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sein: eine komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand sowie ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und dem Ergebnis der Interessenwahrung (BGE 129 V 113 E. 4.1; 110 V 132). Wie das Bundesgericht im Urteil 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4 ausführt, kann seine Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) analog auf andere Verfahren Anwendung finden, wobei sich der Anspruch auf die unter dem Titel der weiteren durch den Rechtsstreit verursachten Kosten beschränkt. Hierfür ist konkret darzulegen, in welchem Umfang ein ausserordentlicher Aufwand entstanden sein soll. 5.7.4 Auch nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis kann der in eigener Sache handelnde Anwalt nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse, eine Entschädigung beanspruchen (Moser/Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 4.77; Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 64 Rz. 14). Der Umstand, dass ein Parteienvertreter gleichzeitig als Einsprecher in eigener Sache tätig wird, ist bei der Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115 EntG als Reduktionsgrund zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in solchen Fällen eine Reduktion des geltend gemachten Betrags im Verhältnis zur Anzahl der Einsprechenden vor (vgl. Urteile des BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.2.4; A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 13.2.1). 5.7.5 Für die Verfassung der Einsprache musste der Rechtsvertreter vorliegend eine komplexe sachverhaltliche Situation mit schwierigen Rechtsfragen für über hundert Parteien analysieren und einordnen. Da er es unterlassen hat, einen ausserordentlichen Aufwand für das Prozessieren in eigener Sache konkret aufzuführen, ist ihm grundsätzlich keine Parteientschädigung zuzusprechen. Aufgrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis der Kürzung des Gesamtaufwands im Verhältnis zur Anzahl der Einsprechenden würde dies zu einer Kürzung in äusserst geringem Umfang führen. Da die Vorinstanz - wie vorstehend dargelegt - trotz Komplexität und Länge des Verfahrens aber bereits eine strikte Kürzung des zeitlichen Aufwands vorgenommen und nahezu sämtliche Barauslagen gestrichen hat, ist kein krasses Missverhältnis erkennbar, das eine Aufhebung des vor-instanzlichen Entscheids notwendig erscheinen lässt. Der geltend gemachte Reduktionsgrund könnte bei einer gerichtlichen Korrektur der Parteientschädigung im Wesentlichen zu keinem anderen Ergebnis führen. Nicht mehr weiter einzugehen ist auch auf den Einwand, zwei der 139 Einsprechenden seien von anderen Anwälten vertreten gewesen, weshalb vorliegend nur von 137 potentiell Berechtigten auszugehen sei, handelt es sich dabei doch um eine vom Aufwand her betrachtet vernachlässigbare Differenz. Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Nähe zum Fall und ihrer erkennbar strengen Reduktionskriterien ist offensichtlich kein Ermessensmissbrauch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin erkennbar, der ein Eingreifen des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen könnte. 5.8 Zusammenfassend steht der Vorinstanz für die Bestimmung des Aufwands und des Stundenansatzes ein weiter Ermessenspielraum zu. Diesen hat das Bundesverwaltungsgericht zu respektieren, solange die Vor-instanz ihr Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter Anwendung sachgerechter Kriterien, ausübt. Im vorliegenden Fall hat sie bei der Beurteilung der Notwendigkeit des zeitlichen Aufwandes, der Barauslagen und der Wahl des Stundenansatzes den ihr zustehenden Ermessenspielraum nicht über- oder unterschritten und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Da kein gewichtiger Reduktionsgrund übersehen wurde, entspricht die Parteientschädigung der gesetzlichen Vorgabe der Angemessenheit. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Begehren, aufgrund einer Gehörsverletzung eine andere Kostenverteilung vorzunehmen, ist als unbegründet abzuweisen (vgl. E. 4 hiervor). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 6.2 Den obsiegenden Beschwerdegegnern, die keine Kostennote eingereicht haben, ist unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands sowie des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'380.- zuzusprechen und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'380.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: