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A-4856/2025

A-4856/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-24 · Deutsch CH

Haushaltabgabe

Sachverhalt

A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Haushaltabgabe im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022 forderte die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) A._______ am 15. Februar 2024 mittels Betreibungsandrohung (erneut) auf, den Betrag von Fr. 402.10, inklusive Mahngebühren von Fr. 15.-, bis zum 1. März 2024 zu bezahlen. A._______ gelangte daraufhin mit Schreiben vom 25. April 2024 an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und ersuchte dieses als Aufsichtsbehörde um eine rechtsmittelfähige Verfügung. Das BAKOM leitete das Schreiben an die Serafe AG zur weiteren Bearbeitung weiter. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 teilte die Serafe AG A._______ mit, dass sie an ihrer Forderung festhalte, und zeigte ihre Rechnungslegung auf. Am 3. Mai 2024 wandte sich A._______ wiederum an das BAKOM und verlangte nun einen rechtsmittelfähigen Entscheid in der Sache. Das BAKOM leitete auch diese Eingabe an die Serafe AG weiter. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 legte die Serafe AG schliesslich A._______ ihre Rechnungsführung umfassend (im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2024) dar und hielt am geforderten Betrag fest. Mit Eingabe vom 11. Mai 2024 gelangte A._______ wiederum an das BAKOM und verlangte erneut eine rechtsmittelfähige Verfügung. Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 wies das BAKOM die Serafe AG an, eine Verfügung in der Sache zu erlassen. Am 8. Juni 2024 gelangte A._______ abermals an das BAKOM und teilte diesem mit, dass die Serafe AG trotz Aufforderung immer noch keine anfechtbare Verfügung erlassen habe. Das BAKOM wies daraufhin mit E-Mail vom 10. Juni 2024 die Serafe AG erneut an, umgehend eine Verfügung zu erlassen. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 stellte die Serafe AG fest, dass A._______ seit dem 1. Januar 2019 abgabepflichtig gewesen war. Sie verpflichtete A._______ für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. November 2024 zur Zahlung der ausstehenden Abgabe für Radio und Fernsehen in der Höhe von Fr. 1'992.10, zuzüglich der Mahngebühren von Fr. 15.- und abzüglich der geleisteten Zahlungen von Fr. 1'270.-. C. Dagegen erhob A._______ mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und «die Beschwerdegegnerin [sei] zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ein nach Ermessen der Aufsicht festzulegender Betrag (Anspruch auf Bezahlung für erlittene Unbill und für unnötige Verfahrensaufwendungen) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin». D. Das BAKOM wies die Beschwerde mit Verfügung vom 11. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Es sprach A._______ «weder eine Parteientschädigung noch eine Genugtuung» zu (Dispositivziffer 2). Zudem auferlegte es ihr Verfahrenskosten von Fr. 200.-; Fr. 400.- hälftig reduziert aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Serafe AG (Dispositivziffer 3). E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des BAKOM (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und «wie folgt zu ersetzen: a. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 20. Oktober 2022 (opt-out) für den Privathaushalt 'EGID 01 / EWID 02 (...) nicht abgabepflichtig. b. Die SERARFE AG ist verpflichtet, A._______ den Betrag von CHF 282.50 zurückzubezahlen.» Sodann sei festzustellen, dass keine offenen Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber ihr bestünden und dass die Betreibungsandrohung ungerechtfertigt sowie rechtsmissbräuchlich sei. Ferner sei festzustellen, dass die Rechnungslegung der Serafe AG nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, weshalb die Nichtigkeit dieser Verhältnisse bestehe. Die Serafe AG sei ausserdem zu einer nach Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts festzulegenden Entschädigung zu verpflichten (wegen verfehlter Verfahrensökonomie und dem Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot sowie aufgrund der langen Verweigerung des rechtlichen Gehörs). F. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 teilte die Serafe AG (nachfolgend Erstinstanz) dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme. G. Die Vorinstanz reichte am 8. August 2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 29. August 2025 im Wesentlichen an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin verlangte vor der Vorinstanz und nun vor Gericht einen Betrag namentlich für erlittene Unbill und unnötige Verfahrensaufwendungen, mithin eine Genugtuung. Die Vorinstanz sprach ihr nichts zu. Dies ist korrekt, denn für eine Genugtuung im Sinne einer Staatshaftung ist die Vorinstanz als erste Instanz ebenso wenig zuständig wie das Bundesverwaltungsgericht. Auf dieses Begehren ist deshalb nicht einzutreten (vgl. Art. 33 VGG und Art. 10 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG; SR 170.32] i. V. m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Feststellung, wonach die Betreibungsandrohung unrechtmässig und rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär (statt vieler: BGE 151 I 19 E. 6.4; BVGE 2019 I/1 E. 3.3, 2015/15 E. 2.7.1; Urteile des BVGer A-791/2024 vom 24. März 2026 E. 1.3, A- 3092/2023 vom 21. März 2025 E. 1.1.2). Da das Feststellungsbegehren vollständig im Leistungsbegehren (Aufhebung der Verfügung, welche die Zahlungsverpflichtung umfasst) aufgeht, ist darauf nicht einzutreten.

E. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit den erwähnten Ausnahmen - einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei die «Nichtigkeit dieser Verhältnisse» festzustellen, da sich die angefochtene Verfügung einseitig auf Urkunden und Erklärungen abstütze, welche nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. Die Beschwerdeführerin rügt damit letztlich die falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (darauf wird unten näher eingegangen). Sie vermag nicht darzutun, inwiefern ein offensichtlicher und besonders schwerer Mangel vorliegen sollte, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BVGer A-2664/2025 vom 2. April 2026 E. 1.1.2 und A-4116/2025 vom 1. April 2026 E. 1.2.4, je mit weiteren Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erweist sich damit nicht als nichtig.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht weiter, dass die Vorinstanz parteiisch gewesen sei und spricht damit Ausstandsgründe nach Art. 10 Abs. 1 VwVG an. Sie lehnt die Vorinstanz pauschal ab und bringt keine Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder vor. Ausstandsgründe können sich jedoch grundsätzlich nur gegen natürliche Personen und nicht gegen eine Behörde als solche richten (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3; BVGE 2008/13 E. 10.3). Des Weiteren hätte die Beschwerdeführerin mögliche Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend machen müssen und nicht erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Diese Rüge erweist sich damit als unbegründet.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte aufsichtsrechtlich gegen die Erstinstanz einschreiten müssen und habe dies unterlassen. Auch auf diese Rüge ist nicht weiter einzugehen. Gegen eine Aufsichtsbeschwerde steht kein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, sondern lediglich eine Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Behörde (Art. 31 VGG i. V. m. Art. 5 VwVG; Art. 71 Abs. 2 VwVG; vgl. BGE 104 Ib 239 E. 2; Urteil des BVGer A-2833/2020 vom 19. April 2021 E. 4.3).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör mehrfach verletzt habe. Einerseits sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die Umstände des vorliegenden Falles nicht umfassend wiedergegeben habe. Darüber hinaus sei die Heilung der festgestellten Gehörsverletzung (Verletzung der Begründungspflicht) nicht zulässig gewesen. Zudem habe die Vorinstanz - in ihrem Verfahren - das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie (die Beschwerdeführerin) trotz mehrfacher Eingaben keine anfechtbare Verfügung erhalten habe und dementsprechend lange habe zuwarten müssen. Dasselbe gelte für die Erstinstanz. Zuletzt hätten sowohl die Vorinstanz als auch die Erstinstanz eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem sich diese geweigert hätten, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

E. 5.2 Im Rahmen der aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie nach Art. 29 VwVG fliessenden Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 151 IV 175 E. 3.2.1; 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BVGer A-4838/2022 vom 9. November 2023 E. 3.1).

E. 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Nach der Rechtsprechung ist die Heilung einer - nicht besonders schwerwiegenden - Gehörsverletzung aber ausnahmsweise dann möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2009/36 E. 7.3; Urteil des BVGer A-1131/2024 vom 7. Juli 2025 E. 6.2.3).

E. 5.4 Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich mit sämtlichen Parteivorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen (vgl. E. 5.2). Vielmehr behandelte sie die wesentlichen Punkte zum rechtlichen Gehör sowie zur Rechtmässigkeit der Haushaltabgabe. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe den Streitgegenstand unzulässigerweise auf die Frage der Beitragspflicht beschränkt und sich nicht zur unrechtmässigen Betreibungsandrohung geäussert, ist dies unbegründet. Sollte der mit Betreibung angedrohte Betrag nicht geschuldet sein, so würde sich eine Betreibung dieser Forderung erübrigen beziehungsweise wäre eine solche nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin bemängelt darüber hinaus, dass die Erstinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Verfahrensmängel sind bei erster Gelegenheit geltend zu machen (vgl. BGE 151 II 884 E. 4.2.1; 143 V 66 E. 4.3; 134 I 20 E. 4.3.1) und gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG müssen die Rügen grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden und können nicht in einem allfälligen Schriftenwechsel ausgedehnt werden, sofern die Beschwerdeantwort dazu keinen Anlass gab und diese bereits bei Beschwerdeerhebung hätten vorgebracht werden können (vgl. BVGE 2010/53 E. 15.1). Die Beschwerdeführerin brachte die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren erst in ihrer Triplik vom 7. April 2025 vor, obwohl sie diese Rüge aufgrund der Vorgeschichte bereits bei Beschwerdeerhebung hätte vorbringen können. Sie handelte treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV), indem sie versuchte, ihre prozessualen Versäumnisse in ihrer Triplik nachzuholen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht näher mit dieser verspäteten prozessualen Rüge auseinandersetzte. Zusammenfassend liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 5.5 Was die Verfahrensdauer vor der Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren von knapp elf Monate betrifft (11. Juli 2024 bis 11. Juni 2025), so erscheint diese zwar aufgrund der nicht besonders umfangreichen Akten sowie des fehlenden Schwierigkeitsgrads nicht beförderlich, jedoch war die Sache erst am 7. April 2025 spruchreif. Damit liegt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (vgl. Urteil des BVGer A-5825/2024 vom 9. März 2026 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

E. 5.6 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2025 fest, die Erstinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Jene habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt habe. Da sie, die Vorinstanz, jedoch über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis verfüge und keine schwere Gehörsverletzung vorliege, könne diese geheilt werden. Sie sei jedoch bei den Prozesskosten zu berücksichtigen, so dass der Beschwerdeführerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 400.- aufzuerlegen seien. Die Heilung der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz entspricht der dargelegten Praxis (vgl. E. 5.3) und die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb dies im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen sein sollte. Die Heilung ist folglich nicht zu beanstanden.

E. 5.7 Ausserdem liegt eine formelle Rechtsverweigerung nur dann vor, wenn eine Entscheidung unrechtmässig verweigert wird (BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil des BGer 7B_596/2024, 7B_597/2024 vom 8. September 2025 E. 1.2.4 mit Hinweisen). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung liegt ein in der Sache anfechtbarer Entscheid vor. Damit ist die Rüge, wonach eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) durch die Vorinstanz sowie die Erstinstanz vorliegen würden, unbegründet.

E. 5.8 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 6 Es bleibt damit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen hat, d. h. ob der von der Erstinstanz geforderte und teilweise mit Betreibungsandrohung verlangte Betrag rechtmässig ist. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass ihr Schreiben vom 20. Oktober 2022 als Gesuch um «Opting-out» zu verstehen und sie folglich nicht mehr abgabepflichtig gewesen sei. Sie habe das Angebot zum Vertragsschluss abgelehnt. Die Erstinstanz habe sodann ihre vertraglichen Pflichten verletzt, jene handle arglistig und unlauter. Zudem habe sie den geforderten Betrag von Fr. 334.60 im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2019 bereits an die Billag AG gezahlt und dieser werde durch die Erstinstanz erneut erhoben. Dies und die daraus resultierende Betreibungsandrohung seien rechtsmissbräuchlich und willkürlich. Die Billag AG sei nach Art. 69f Abs. 4 RTVG verpflichtet gewesen, die Zahlungsdaten und den Betrag an die Erstinstanz zu übergeben. Sie sei gutgläubig davon ausgegangen, dass die Forderung getilgt sei. Die Erstinstanz habe sich nicht bei ihr gemeldet, dass sie keine Zahlung erhalten habe. Vielmehr sei die offene Forderung erst bei der nächsten Fakturierung erneut in Rechnung gestellt worden. Alsdann habe die Erstinstanz ihre Zahlungen nicht spezifisch den einzelnen Rechnungen zugeordnet, sondern in unzulässiger Weise chronologisch an die ältesten Forderungen angerechnet, obwohl diese bestritten worden seien. Auch sei es wahrheitswidrig, dass keine Befreiungsgründe von den Abgaben vorlägen. Darüber hinaus sei die Forderung für diese Periode verjährt. Die zu viel in Rechnung gestellten und bezahlten Gebühren seien zurückzuerstatten.

E. 7.1 Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde am 1. Juli 2016 eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, welche Geräte als «Empfangsgerät» zu qualifizieren sind. Mit der Empfangsmöglichkeit über Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV; SR 784.401]; Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).

E. 7.2 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i. V. m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG; SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).

E. 7.3 Die Höhe der Haushaltabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht (vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.).

E. 7.4 Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i. V. m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil A-1446/2023 E. 3.1.2). Das Gesuch um «Opting-out» war zwingend mit dem entsprechenden Formular zu stellen (Art. 94 Abs. 3 RTVV; Urteil des BVGer A-1034/2025 vom 1. Juni 2026 E. 3.2).

E. 8.1 Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 7.1). Die Beschwerdeführerin lebte in der hier massgeblichen Zeit jeweils in einem Haushalt (Nr. 01) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Daran ändern auch die geltend gemachten Willensmängel nach Art. 23 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) nichts, zumal es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Abgabe und nicht um ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis handelt (vgl. Urteil des BVGer A-8246/2024 vom 24. April 2026 E. 3.3). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit, jedoch sind diese vorliegend weder einschlägig noch begründet. Gestützt auf Art. 69b RTVG hätte für die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2023 allenfalls die Möglichkeit eines «Opting-out» (nach Art. 109c Abs. 1 RTVG i. V. m. Art. 86 Abs. 1 RTVV) bestanden (vgl. E. 7.4). Allerdings greift auch dieser Ausnahmetatbestand hier nicht: Ihr Schreiben vom 20. Oktober 2022 stellt kein formgültiges Gesuch dar und für die nachfolgenden Abgabeperioden wäre darüber hinaus jeweils erneut ein formgültiges Gesuch zu stellen gewesen (Art. 109c Abs. 1 RTVG i. V. m. Art. 94 Abs. 4 RTVV), was die Beschwerdeführerin jedoch - ebenfalls - unterliess. Damit kann nicht von einem «Opting-out» ausgegangen werden.

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin zahlte zwar die Rechnung der Erstinstanz für die Periode vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2019 am 11. Februar 2019 an die Billag AG, jedoch ist damit die Forderung der Erstinstanz nicht erloschen. Im Zeitpunkt der Bezahlung war die Billag AG nämlich nicht mehr als Erhebungsstelle mit der Wahrung öffentlicher Aufgaben betraut und damit keine Verwaltungsträgerin mehr im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG in Verbindung mit Art. 69e Abs. 2 RTVG. Damit zahlte die Beschwerdeführerin die Abgabe an eine private Firma statt an die staatliche Erhebungsstelle (vgl. Urteil des BVGer A-8246/2024 vom 24. April 2026 E. 3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann dabei nichts aus Art. 69f Abs. 4 RTVG zu ihren Gunsten ableiten, zumal dies nur die Datenweitergabe an die neue Erhebungsstelle betrifft. Dasselbe gilt für den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), da es bereits an der notwendigen Vertrauensgrundlage fehlt. Abschliessend ist die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung einschliesslich der Mahnungsgebühren ausgewiesen und folglich nicht zu beanstanden (vgl. Art. 68a RTVG i. V. m. Art. 57 RTVV sowie Art. 68 RTVG i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b RTVV).

E. 8.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Forderung vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2019 sei verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist (Art. 69 Abs. 3 RTVG i. V. m. Art. 59 Abs. 3 RTVV) wurde jeweils durch die periodischen Rechnungen und die Mahnungen vom 12. Oktober 2022, 13. November 2023 sowie vom 15. Februar 2024 unterbrochen und begann jeweils neu zu laufen (vgl. Urteile des BVGer A-1034/2025 vom 1. Juni 2026 E. 6.2 und A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 6 mit Hinweisen; Art. 14 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Damit sind die streitigen Forderungen nicht verjährt.

E. 9.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. November 2024 zu Recht bestätigt. Folglich ist auch die damit einhergegangene Betreibungsandrohung nicht zu beanstanden.

E. 9.2 Die Gehörsverletzung durch die Erstinstanz war bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen in der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz zu berücksichtigen (vgl. E. 5.6; Urteile des BGer 1C_123/2023 vom 14. Oktober 2024 E. 14.2 und 9C_39/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2; Urteil des BVGer A- 3119/2024 vom 9. Februar 2026 E. 9.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz auferlegte unter Berücksichtigung der Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Abgabepflicht unterlag, ist die Kostenverlegung nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.2.1 f.).

E. 9.3 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin keine «Umtriebsentschädigung» bzw. «Genugtuung» zu. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertreten und ihr kein ausserordentlicher Aufwand entstanden war, hat sie keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV; SR 172.041.0] i. V. m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteile des BGer 1C_703/2024 vom 13. Juni 2025 E. 5 und 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 8).

E. 9.4 Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen als unbegründet.

E. 10 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat daher die Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. VGKE) zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 11.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 ff. VGKE; vgl. E. 9.3). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahren sausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Silvio Forster Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung I

A-4856/2025

Urteil vom 24. Juli 2026

Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Richter Jérôme Candrian, Richter Stephan Metzger,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

Parteien

A._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Serafe AG,

Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ,

Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,

Vorinstanz.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsabgaben; Haushaltabgabe; Verfügung vom 11. Juni 2025.

Sachverhalt:

A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Haushaltabgabe im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022 forderte die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) A._______ am 15. Februar 2024 mittels Betreibungsandrohung (erneut) auf, den Betrag von Fr. 402.10, inklusive Mahngebühren von Fr. 15.-, bis zum 1. März 2024 zu bezahlen. A._______ gelangte daraufhin mit Schreiben vom 25. April 2024 an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und ersuchte dieses als Aufsichtsbehörde um eine rechtsmittelfähige Verfügung. Das BAKOM leitete das Schreiben an die Serafe AG zur weiteren Bearbeitung weiter. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 teilte die Serafe AG A._______ mit, dass sie an ihrer Forderung festhalte, und zeigte ihre Rechnungslegung auf. Am 3. Mai 2024 wandte sich A._______ wiederum an das BAKOM und verlangte nun einen rechtsmittelfähigen Entscheid in der Sache. Das BAKOM leitete auch diese Eingabe an die Serafe AG weiter. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 legte die Serafe AG schliesslich A._______ ihre Rechnungsführung umfassend (im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2024) dar und hielt am geforderten Betrag fest. Mit Eingabe vom 11. Mai 2024 gelangte A._______ wiederum an das BAKOM und verlangte erneut eine rechtsmittelfähige Verfügung. Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 wies das BAKOM die Serafe AG an, eine Verfügung in der Sache zu erlassen. Am 8. Juni 2024 gelangte A._______ abermals an das BAKOM und teilte diesem mit, dass die Serafe AG trotz Aufforderung immer noch keine anfechtbare Verfügung erlassen habe. Das BAKOM wies daraufhin mit E-Mail vom 10. Juni 2024 die Serafe AG erneut an, umgehend eine Verfügung zu erlassen.

B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 stellte die Serafe AG fest, dass A._______ seit dem 1. Januar 2019 abgabepflichtig gewesen war. Sie verpflichtete A._______ für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. November 2024 zur Zahlung der ausstehenden Abgabe für Radio und Fernsehen in der Höhe von Fr. 1'992.10, zuzüglich der Mahngebühren von Fr. 15.- und abzüglich der geleisteten Zahlungen von Fr. 1'270.-.

C. Dagegen erhob A._______ mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und «die Beschwerdegegnerin [sei] zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ein nach Ermessen der Aufsicht festzulegender Betrag (Anspruch auf Bezahlung für erlittene Unbill und für unnötige Verfahrensaufwendungen) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin».

D. Das BAKOM wies die Beschwerde mit Verfügung vom 11. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Es sprach A._______ «weder eine Parteientschädigung noch eine Genugtuung» zu (Dispositivziffer 2). Zudem auferlegte es ihr Verfahrenskosten von Fr. 200.-; Fr. 400.- hälftig reduziert aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Serafe AG (Dispositivziffer 3).

E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des BAKOM (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und «wie folgt zu ersetzen: a. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 20. Oktober 2022 (opt-out) für den Privathaushalt 'EGID 01 / EWID 02 (...) nicht abgabepflichtig. b. Die SERARFE AG ist verpflichtet, A._______ den Betrag von CHF 282.50 zurückzubezahlen.» Sodann sei festzustellen, dass keine offenen Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber ihr bestünden und dass die Betreibungsandrohung ungerechtfertigt sowie rechtsmissbräuchlich sei. Ferner sei festzustellen, dass die Rechnungslegung der Serafe AG nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, weshalb die Nichtigkeit dieser Verhältnisse bestehe. Die Serafe AG sei ausserdem zu einer nach Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts festzulegenden Entschädigung zu verpflichten (wegen verfehlter Verfahrensökonomie und dem Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot sowie aufgrund der langen Verweigerung des rechtlichen Gehörs).

F. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 teilte die Serafe AG (nachfolgend Erstinstanz) dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme.

G. Die Vorinstanz reichte am 8. August 2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

H. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 29. August 2025 im Wesentlichen an ihren Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Die Beschwerdeführerin verlangte vor der Vorinstanz und nun vor Gericht einen Betrag namentlich für erlittene Unbill und unnötige Verfahrensaufwendungen, mithin eine Genugtuung. Die Vorinstanz sprach ihr nichts zu. Dies ist korrekt, denn für eine Genugtuung im Sinne einer Staatshaftung ist die Vorinstanz als erste Instanz ebenso wenig zuständig wie das Bundesverwaltungsgericht. Auf dieses Begehren ist deshalb nicht einzutreten (vgl. Art. 33 VGG und Art. 10 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG; SR 170.32] i. V. m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]).

1.4 Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Feststellung, wonach die Betreibungsandrohung unrechtmässig und rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär (statt vieler: BGE 151 I 19 E. 6.4; BVGE 2019 I/1 E. 3.3, 2015/15 E. 2.7.1; Urteile des BVGer A-791/2024 vom 24. März 2026 E. 1.3, A- 3092/2023 vom 21. März 2025 E. 1.1.2). Da das Feststellungsbegehren vollständig im Leistungsbegehren (Aufhebung der Verfügung, welche die Zahlungsverpflichtung umfasst) aufgeht, ist darauf nicht einzutreten.

1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit den erwähnten Ausnahmen - einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei die «Nichtigkeit dieser Verhältnisse» festzustellen, da sich die angefochtene Verfügung einseitig auf Urkunden und Erklärungen abstütze, welche nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. Die Beschwerdeführerin rügt damit letztlich die falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (darauf wird unten näher eingegangen). Sie vermag nicht darzutun, inwiefern ein offensichtlicher und besonders schwerer Mangel vorliegen sollte, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BVGer A-2664/2025 vom 2. April 2026 E. 1.1.2 und A-4116/2025 vom 1. April 2026 E. 1.2.4, je mit weiteren Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erweist sich damit nicht als nichtig.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht weiter, dass die Vorinstanz parteiisch gewesen sei und spricht damit Ausstandsgründe nach Art. 10 Abs. 1 VwVG an. Sie lehnt die Vorinstanz pauschal ab und bringt keine Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder vor. Ausstandsgründe können sich jedoch grundsätzlich nur gegen natürliche Personen und nicht gegen eine Behörde als solche richten (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3; BVGE 2008/13 E. 10.3). Des Weiteren hätte die Beschwerdeführerin mögliche Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend machen müssen und nicht erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Diese Rüge erweist sich damit als unbegründet.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte aufsichtsrechtlich gegen die Erstinstanz einschreiten müssen und habe dies unterlassen. Auch auf diese Rüge ist nicht weiter einzugehen. Gegen eine Aufsichtsbeschwerde steht kein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, sondern lediglich eine Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Behörde (Art. 31 VGG i. V. m. Art. 5 VwVG; Art. 71 Abs. 2 VwVG; vgl. BGE 104 Ib 239 E. 2; Urteil des BVGer A-2833/2020 vom 19. April 2021 E. 4.3).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör mehrfach verletzt habe. Einerseits sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die Umstände des vorliegenden Falles nicht umfassend wiedergegeben habe. Darüber hinaus sei die Heilung der festgestellten Gehörsverletzung (Verletzung der Begründungspflicht) nicht zulässig gewesen. Zudem habe die Vorinstanz - in ihrem Verfahren - das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie (die Beschwerdeführerin) trotz mehrfacher Eingaben keine anfechtbare Verfügung erhalten habe und dementsprechend lange habe zuwarten müssen. Dasselbe gelte für die Erstinstanz. Zuletzt hätten sowohl die Vorinstanz als auch die Erstinstanz eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem sich diese geweigert hätten, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

5.2 Im Rahmen der aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie nach Art. 29 VwVG fliessenden Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 151 IV 175 E. 3.2.1; 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BVGer A-4838/2022 vom 9. November 2023 E. 3.1).

5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Nach der Rechtsprechung ist die Heilung einer - nicht besonders schwerwiegenden - Gehörsverletzung aber ausnahmsweise dann möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2009/36 E. 7.3; Urteil des BVGer A-1131/2024 vom 7. Juli 2025 E. 6.2.3).

5.4 Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich mit sämtlichen Parteivorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen (vgl. E. 5.2). Vielmehr behandelte sie die wesentlichen Punkte zum rechtlichen Gehör sowie zur Rechtmässigkeit der Haushaltabgabe.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe den Streitgegenstand unzulässigerweise auf die Frage der Beitragspflicht beschränkt und sich nicht zur unrechtmässigen Betreibungsandrohung geäussert, ist dies unbegründet. Sollte der mit Betreibung angedrohte Betrag nicht geschuldet sein, so würde sich eine Betreibung dieser Forderung erübrigen beziehungsweise wäre eine solche nicht zulässig.

Die Beschwerdeführerin bemängelt darüber hinaus, dass die Erstinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Verfahrensmängel sind bei erster Gelegenheit geltend zu machen (vgl. BGE 151 II 884 E. 4.2.1; 143 V 66 E. 4.3; 134 I 20 E. 4.3.1) und gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG müssen die Rügen grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden und können nicht in einem allfälligen Schriftenwechsel ausgedehnt werden, sofern die Beschwerdeantwort dazu keinen Anlass gab und diese bereits bei Beschwerdeerhebung hätten vorgebracht werden können (vgl. BVGE 2010/53 E. 15.1). Die Beschwerdeführerin brachte die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren erst in ihrer Triplik vom 7. April 2025 vor, obwohl sie diese Rüge aufgrund der Vorgeschichte bereits bei Beschwerdeerhebung hätte vorbringen können. Sie handelte treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV), indem sie versuchte, ihre prozessualen Versäumnisse in ihrer Triplik nachzuholen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht näher mit dieser verspäteten prozessualen Rüge auseinandersetzte.

Zusammenfassend liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

5.5 Was die Verfahrensdauer vor der Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren von knapp elf Monate betrifft (11. Juli 2024 bis 11. Juni 2025), so erscheint diese zwar aufgrund der nicht besonders umfangreichen Akten sowie des fehlenden Schwierigkeitsgrads nicht beförderlich, jedoch war die Sache erst am 7. April 2025 spruchreif. Damit liegt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (vgl. Urteil des BVGer A-5825/2024 vom 9. März 2026 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

5.6 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2025 fest, die Erstinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Jene habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt habe. Da sie, die Vorinstanz, jedoch über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis verfüge und keine schwere Gehörsverletzung vorliege, könne diese geheilt werden. Sie sei jedoch bei den Prozesskosten zu berücksichtigen, so dass der Beschwerdeführerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 400.- aufzuerlegen seien.

Die Heilung der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz entspricht der dargelegten Praxis (vgl. E. 5.3) und die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb dies im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen sein sollte. Die Heilung ist folglich nicht zu beanstanden.

5.7 Ausserdem liegt eine formelle Rechtsverweigerung nur dann vor, wenn eine Entscheidung unrechtmässig verweigert wird (BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil des BGer 7B_596/2024, 7B_597/2024 vom 8. September 2025 E. 1.2.4 mit Hinweisen). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung liegt ein in der Sache anfechtbarer Entscheid vor. Damit ist die Rüge, wonach eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) durch die Vorinstanz sowie die Erstinstanz vorliegen würden, unbegründet.

5.8 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

6. Es bleibt damit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen hat, d. h. ob der von der Erstinstanz geforderte und teilweise mit Betreibungsandrohung verlangte Betrag rechtmässig ist.

Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass ihr Schreiben vom 20. Oktober 2022 als Gesuch um «Opting-out» zu verstehen und sie folglich nicht mehr abgabepflichtig gewesen sei. Sie habe das Angebot zum Vertragsschluss abgelehnt. Die Erstinstanz habe sodann ihre vertraglichen Pflichten verletzt, jene handle arglistig und unlauter. Zudem habe sie den geforderten Betrag von Fr. 334.60 im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2019 bereits an die Billag AG gezahlt und dieser werde durch die Erstinstanz erneut erhoben. Dies und die daraus resultierende Betreibungsandrohung seien rechtsmissbräuchlich und willkürlich. Die Billag AG sei nach Art. 69f Abs. 4 RTVG verpflichtet gewesen, die Zahlungsdaten und den Betrag an die Erstinstanz zu übergeben. Sie sei gutgläubig davon ausgegangen, dass die Forderung getilgt sei. Die Erstinstanz habe sich nicht bei ihr gemeldet, dass sie keine Zahlung erhalten habe. Vielmehr sei die offene Forderung erst bei der nächsten Fakturierung erneut in Rechnung gestellt worden. Alsdann habe die Erstinstanz ihre Zahlungen nicht spezifisch den einzelnen Rechnungen zugeordnet, sondern in unzulässiger Weise chronologisch an die ältesten Forderungen angerechnet, obwohl diese bestritten worden seien. Auch sei es wahrheitswidrig, dass keine Befreiungsgründe von den Abgaben vorlägen. Darüber hinaus sei die Forderung für diese Periode verjährt. Die zu viel in Rechnung gestellten und bezahlten Gebühren seien zurückzuerstatten.

7.

7.1 Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde am 1. Juli 2016 eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, welche Geräte als «Empfangsgerät» zu qualifizieren sind. Mit der Empfangsmöglichkeit über Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV; SR 784.401]; Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).

7.2 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i. V. m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG; SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).

7.3 Die Höhe der Haushaltabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht (vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.).

7.4 Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i. V. m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil A-1446/2023 E. 3.1.2). Das Gesuch um «Opting-out» war zwingend mit dem entsprechenden Formular zu stellen (Art. 94 Abs. 3 RTVV; Urteil des BVGer A-1034/2025 vom 1. Juni 2026 E. 3.2).

8.

8.1 Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 7.1). Die Beschwerdeführerin lebte in der hier massgeblichen Zeit jeweils in einem Haushalt (Nr. 01) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Daran ändern auch die geltend gemachten Willensmängel nach Art. 23 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) nichts, zumal es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Abgabe und nicht um ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis handelt (vgl. Urteil des BVGer A-8246/2024 vom 24. April 2026 E. 3.3). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit, jedoch sind diese vorliegend weder einschlägig noch begründet. Gestützt auf Art. 69b RTVG hätte für die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2023 allenfalls die Möglichkeit eines «Opting-out» (nach Art. 109c Abs. 1 RTVG i. V. m. Art. 86 Abs. 1 RTVV) bestanden (vgl. E. 7.4). Allerdings greift auch dieser Ausnahmetatbestand hier nicht: Ihr Schreiben vom 20. Oktober 2022 stellt kein formgültiges Gesuch dar und für die nachfolgenden Abgabeperioden wäre darüber hinaus jeweils erneut ein formgültiges Gesuch zu stellen gewesen (Art. 109c Abs. 1 RTVG i. V. m. Art. 94 Abs. 4 RTVV), was die Beschwerdeführerin jedoch - ebenfalls - unterliess. Damit kann nicht von einem «Opting-out» ausgegangen werden.

8.2 Die Beschwerdeführerin zahlte zwar die Rechnung der Erstinstanz für die Periode vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2019 am 11. Februar 2019 an die Billag AG, jedoch ist damit die Forderung der Erstinstanz nicht erloschen. Im Zeitpunkt der Bezahlung war die Billag AG nämlich nicht mehr als Erhebungsstelle mit der Wahrung öffentlicher Aufgaben betraut und damit keine Verwaltungsträgerin mehr im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG in Verbindung mit Art. 69e Abs. 2 RTVG. Damit zahlte die Beschwerdeführerin die Abgabe an eine private Firma statt an die staatliche Erhebungsstelle (vgl. Urteil des BVGer A-8246/2024 vom 24. April 2026 E. 3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann dabei nichts aus Art. 69f Abs. 4 RTVG zu ihren Gunsten ableiten, zumal dies nur die Datenweitergabe an die neue Erhebungsstelle betrifft. Dasselbe gilt für den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), da es bereits an der notwendigen Vertrauensgrundlage fehlt. Abschliessend ist die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung einschliesslich der Mahnungsgebühren ausgewiesen und folglich nicht zu beanstanden (vgl. Art. 68a RTVG i. V. m. Art. 57 RTVV sowie Art. 68 RTVG i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b RTVV).

8.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Forderung vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2019 sei verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist (Art. 69 Abs. 3 RTVG i. V. m. Art. 59 Abs. 3 RTVV) wurde jeweils durch die periodischen Rechnungen und die Mahnungen vom 12. Oktober 2022, 13. November 2023 sowie vom 15. Februar 2024 unterbrochen und begann jeweils neu zu laufen (vgl. Urteile des BVGer A-1034/2025 vom 1. Juni 2026 E. 6.2 und A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 6 mit Hinweisen; Art. 14 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Damit sind die streitigen Forderungen nicht verjährt.

9.

9.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. November 2024 zu Recht bestätigt. Folglich ist auch die damit einhergegangene Betreibungsandrohung nicht zu beanstanden.

9.2 Die Gehörsverletzung durch die Erstinstanz war bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen in der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz zu berücksichtigen (vgl. E. 5.6; Urteile des BGer 1C_123/2023 vom 14. Oktober 2024 E. 14.2 und 9C_39/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2; Urteil des BVGer A- 3119/2024 vom 9. Februar 2026 E. 9.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz auferlegte unter Berücksichtigung der Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Abgabepflicht unterlag, ist die Kostenverlegung nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.2.1 f.).

9.3 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin keine «Umtriebsentschädigung» bzw. «Genugtuung» zu. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertreten und ihr kein ausserordentlicher Aufwand entstanden war, hat sie keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV; SR 172.041.0] i. V. m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteile des BGer 1C_703/2024 vom 13. Juni 2025 E. 5 und 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 8).

9.4 Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen als unbegründet.

10. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat daher die Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. VGKE) zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

11.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 ff. VGKE; vgl. E. 9.3). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahren sausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann

Silvio Forster

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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