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A-4833/2014

A-4833/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-16 · Deutsch CH

Verfahrenskosten

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Für das Verfahren A-4932/2013 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 2 Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren A-4932/2013 eine Parteientschädigung von Fr. 1'102.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) zugesprochen und der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auferlegt.

E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Für das Verfahren A-4932/2013 werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren A-4932/2013 eine Parteientschädigung von Fr. 1'102.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) zugesprochen und der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auferlegt.
  3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4833/2014 Urteil vom 16. September 2014 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Fredi Hänni , Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Vorinstanz . Gegenstand Neuverlegung Kosten und Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei seiner Arbeitgeberin, den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, beantragte, für seine (zweite) Tochter seien ihm aufgrund der tatsächlich gelebten Familienkonstellation Familienzulagen in der Höhe auszurichten, wie sie Ziff. 103 des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) SBB für das erste Kind vorsieht und nicht in der (geringeren) Höhe, die für "weitere Kinder" vorgesehen ist, dass die SBB diesen Antrag am 7. November 2012 (Abteilung Infrastruktur, Human Resources) und am 2. Juli 2013 (Konzernrechtsdienst) ablehnte, dass der Beschwerdeführer daraufhin am 3. September 2013 Beschwerde gegen den Entscheid der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) vom 2. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde mit Urteil vom 11. März 2014 abwies und ihm demzufolge keine Parteientschädigung zusprach, aber auch keine Verfahrenskosten erhob, da es sich um eine personalrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1] in der in diesem Fall anwendbaren Fassung, wie sie bis zum 30. Juni 2013 galt [AS 2001 894]), dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht erhob, dass das Bundesgericht seine Beschwerde mit Urteil 8C_289/2014 vom 18. August 2014 guthiess, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 aufhob und die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung unter der Verfahrensnummer A-4833/2014 wieder aufgenommen hat, dass wie erwähnt in personalrechtlichen Angelegenheiten keine Verfahrenskosten erhoben werden, weshalb sich bezüglich der Verfahrenskosten keine Änderung ergibt, zumal das Bundesverwaltungsgericht keinen Kostenvorschuss verlangt hat, der zurückerstattet werden müsste und deshalb weder Verfahrenskosten zurückzuerstatten noch zu erheben sind, dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass diese Parteientschädigung von der Vorinstanz zu leisten ist, da keine Gegenpartei ins Verfahren involviert ist (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie der Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft und es auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote Aufgabe des Gerichts ist, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend der Beschwerdeführer obsiegend ist, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und sein Rechtsvertreter am 5. September 2014 eine Kostennote in der Höhe von 1'102.50 Fr. (inkl. MwSt. und Auslagen) eingereicht hat, dass der in der Kostennote aufgeführte Zeitaufwand von insgesamt 595 Minuten zu einem Honoraransatz von 100.- Fr./Stunde angemessen erscheint, weshalb dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von 1'102.50 Fr. (inkl. MwSt. und Auslagen) zu erstatten ist, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 und 8 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Für das Verfahren A-4932/2013 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren A-4932/2013 eine Parteientschädigung von Fr. 1'102.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) zugesprochen und der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auferlegt.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: