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A-478/2021

A-478/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-17 · Deutsch CH

Nationalstrassen

Sachverhalt

A. Der vierspurige, 21.9 Kilometer lange Abschnitt der Nationalstrasse N01 (nachfolgend: N01) zwischen den Verzweigungen Luterbach und Härkingen wurde in den Jahren 1966/1967 eröffnet. Er ist hauptsächlich von Landwirtschaftsflächen umgeben. An der Strecke liegen zudem die diagonal auseinanderliegenden Autobahnraststätten Deitingen Süd und Nord. Die Raststätte Deitingen Süd ist für ihre denkmalgeschützte Überdachung der Benzin-Zapfstellen des Ingenieurs Heinz Isler bekannt. Diese besteht aus zwei ca. 10 - 12 cm dicken Betonschalen, die bei einer Spannweite von 30 Metern auf je drei Punktstützen ruhen (vgl. Samuel Rutishauser, Die Isler-Schalen in Deitingen oder wie eine Tankstelle über Nacht zum Kulturdenkmal wird, NIKE-Bulletin, Band 14 [1999], Heft 3, S. 12). B. Der Abschnitt ist von regelmässigen Kapazitätsüberlastungen betroffen, entspricht nicht mehr den umweltgesetzlichen Vorgaben und ist sanierungsbedürftig. Um der weiteren Verkehrszunahme entgegenzuwirken und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, soll er auf sechs Fahrstreifen erweitert werden. Am 18. Dezember 2015 genehmigte der Bundesrat ein entsprechendes generelles Projekt. Er entschied sich zwischen km 32.360 bis km 34.000 für eine Linienführung, die die Raststätten nicht wesentlich tangiert. C. Vor diesem Hintergrund ersuchte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) am 3. April 2018 das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) um Genehmigung des Ausführungsprojekts «N01 Luterbach - Härkingen: 6 Streifen Ausbau». Für die Erweiterung der N01 ist die Inanspruchnahme von Kulturland vorgesehen. Daneben führt das Projekt zur Beeinträchtigung geschützter Lebensräume. Als ökologische Ersatzmassnahme ist unter anderem geplant, den kanalisierten Russbach auf dem Gemeindegebiet von Deitingen, der die N01 unterquert, zu revitalisieren und dessen Verlauf neu zu gestalten. D. X._______ ist Eigentümer der als Kulturland ausgewiesenen Grundstücke GB Deitingen Nrn. (...) und (...), die südlich der Raststätten Deitingen Süd und Nord liegen. Sowohl der neu zu verlegende Russbach als auch der zu verbreiternde Strassenkörper soll teilweise auf diesen zu liegen kommen. Aus diesem Grund erhob X._______ am 4. Juni 2018 Einsprache gegen das Ausführungsprojekt beim UVEK. Unter anderem wehrte er sich gegen die teilweise Enteignung seiner Grundstücke und stellte darin vorsorglich diverse Schadenersatzbegehren. E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt unter Auflagen. Die Einsprache von X._______ wies es ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Zudem verfügte es die Weiterleitung der Einsprache an die eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung. F. Gegen die Plangenehmigung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 1. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er Folgendes.

1. Der Plangenehmigungsentscheid vom 22. Dezember 2020 sei aufzuheben, soweit das UVEK meine Anträge in der Einsprache vom 04. Juni 2018 abgewiesen hat.

2. Das Ausführungsprojekt Nr. 622.2-00280 sei für die notwendigen weiteren Abklärungen sowie zur Überarbeitung betreffend Minimierung des Kulturlandverlustes im Projektperimeter km 32.360 bis km 34.00 an das UVEK, eventualiter an das ASTRA zurückzuweisen.

3. Für die sich in meinem Eigentum befindliche Fläche, welche durch den Ausbau betroffen ist, stelle ich hiermit folgende weitere Begehren:

a. Der gesamte Flächenverlust, der durch den Ausbau entsteht, ist mir durch Realersatz zu kompensieren.

b. Die Kompensation hat so zu erfolgen, dass sich die Parzellenanzahl meines Landwirtschaftsbetriebes nicht vergrössert und die Grösse der einzelnen Parzelle eine zeitgemässe Bewirtschaftung ermöglicht.

c. Sämtliche Nachteile, die mir durch den Ausbau der Autobahn entstehen (z.B. Unförmigkeit des Grundstückes, längere Erschliessungsdistanzen usw.), sind zu bewerten und durch eine Mehrzuteilung an Land abzugelten.

d. Für vorübergehend beanspruchte Flächen sind mir die Mindererträge und die Mehraufwände entsprechend den landesüblich gültigen Ansätzen zu entschädigen. Eine entsprechende Vereinbarung ist vor Beginn der Beanspruchung der Flächen abzuschliessen.

4. Die Verlegung und Renaturierung des Baches auf GB Deitingen Nr. (...) und Nr. (...) sei abzuweisen.

5. Eine vorzeitige Besitzanweisung [recte: Besitzeinweisung] vor Abschluss des Landesumlegungsverfahrens sei abzuweisen.

6. Sämtliche Kosten dieser Beschwerde sind von der Bauherrschaft zu übernehmen. Weiter verlange ich eine angemessene Parteientschädigung. G. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. H. Das ASTRA fordert mit Schreiben vom 11. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Zudem ersuchte es um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die baulichen Massnahmen am bestehenden Rohrleitungsnetz der Erdgashochdruckleitung sowie für die Realisierung der 16 Reptilienlebensräume. I. Mit Fachbericht vom 26. April 2021 erachtete das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Revitalisierung des Russbachs als angemessene ökologische Ersatzmassnahme. J. Das prozessuale Gesuch des ASTRA vom 11. März 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 gut (der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen). Es entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im beantragten Umfang. K. In seinem Fachbericht vom 26. Mai 2021 befindet das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) die Plangenehmigung aus raumplanungsrechtlicher und raumplanerischer Sicht als bundesrechtskonform, insbesondere was den Kulturlandschutz und den Schutz der Fruchtfolgeflächen betrifft. L. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 7. Juli 2021 an seinen Begehren fest und reichte Beweismittel nach, die die Natur des Russbach als rein künstliches Gewässer belegen sollen. M. Das BAFU nahm zur Replik des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. August 2021 Stellung. N. Mit Schreiben vom 26. August 2021 verzichtete das ASTRA auf die Einreichung einer Duplik. Die Vorinstanz liess sich nicht mehr verlauten. O. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (63 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Plangenehmigung sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-327/2021 vom 14. Juli 2022 E. 1.2.1 und A-2833/2020 vom 19. April 2021 E. 3.2 m.w.H.). Bei Beschwerden gegen Nichteintre-tensentscheide ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint hat (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Auf allfällige damit zusammenhängende materielle Begehren kann daher nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil A-2833/2020 E. 3.3 m.w.H.).

E. 1.4.2 Die Rechtsbegehren 3 a - d und 5 hatte der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vor der Vorinstanz gestellt (Einspracheanträge 5 a - d und 6). Die Vorinstanz ist auf die entsprechenden Einspracheanträge nicht eingetreten und verfügte deren Überweisung an die ESchK. Dies ergibt sich aus der Erwägung 3.99 ihrer Plangenehmigung. Soweit der Beschwerdeführer deren materielle Beurteilung vor Bundesverwaltungsgericht verlangt, kann auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Es ist lediglich zu prüfen, ob zu Recht nicht auf die Einspracheanträge eingetreten und diese der ESchK überwiesen worden sind (vgl. dazu unten E. 5).

E. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der zuvor erwähnten Einschränkung (vgl. oben E. 1.4.2) - einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Verwaltungsverordnungen, zu denen Richtlinien zählen, statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung des inländischen Rechts, obschon Verwaltungsverordnungen für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind. Vorausgesetzt wird dabei, dass die betroffene Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Ohne triftigen Grund weichen die Gerichte nicht von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (statt vieler BGE 148 V 385 E. 5.2 und 146 I 105 E. 4.1). Verwaltungsverordnungen sind weiter insofern beachtlich, als sie Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen sind, das wiedergeben, was den Regeln der Kunst entspricht und für eine angemessene Rechtsanwendung notwendig erscheint (vgl. Urteil BVGer A-6121/2007 vom 3. April 2008 E. 6.1; zum Ganzen Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 113 f. Rz. 2.173 f.).

E. 2.3 Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den örtlichen und technischen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen, die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm. Was insbesondere Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes betrifft, so überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5; Urteile BVGer A-3242/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2 und A-1625/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2).

E. 3 Der Beschwerdeführer verlangt zunächst die Rückweisung der Sache für die notwendigen weiteren Abklärungen sowie zur Überarbeitung betreffend des Kulturlandverlustes im Projektperimeter km 32.360 bis 34.000 an die Vorinstanz, eventualiter an das ASTRA.

E. 3.1 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, der Ausbau der N01 und der Zubringer würden enorme Flächen an landwirtschaftlichem Kulturland, insbesondere Fruchtfolgeflächen verbrauchen. Aufgrund der baulichen Entwicklung in den letzten Jahrzehnten sei ein weiterer Flächenverlust nicht mehr zu verantworten. Auch die im Rahmen der ökologischen Ersatzmassnahmen vorgesehenen Veränderungen in der Landschaft (Leitstrukturen etc.) führten zu einem weiteren Kulturlandverlust. Das Schweizer Stimmvolk habe im Jahre 2013 über ein verschärftes Raumplanungsgesetz abgestimmt und darin den Schutz des Kulturlandes stark gewichtet. Unter diesem Aspekt seien ein Ausbau der N01 und die damit zusammenhängenden Flächenverluste nicht mehr erträglich. Bei der Planung sei es insbesondere verpasst worden, Alternativen zum Verlust des Kulturlands zu suchen. Das Ausbauprojekt solle sich auf das Nötigste beschränken und wenn immer möglich auf die Beanspruchung von Kulturland verzichten. Dabei seien allfällige Mehrkosten kein genügendes Argument, um den Verlust von Kulturland zu rechtfertigen. Zumindest fehle es vorliegend an einer genügenden Abwägung. Vor allem sei die Linienführung der N01 auf GB Deitingen Nr. (...) zu hinterfragen, da der ganze Landverlust auf Kosten des wertvollen Ackerlandes geschehe. Im Übrigen gebe das UVEK keinen Grund an, wieso die Linienführung der N01 gegenüber der Raststätte rund doppelt so breit sei, als an anderen Stellen. In diesem Bereich müsse das Ausbauprojekt redimensioniert werden, um dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung gerecht zu werden.

E. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, die vorgesehene Linienführung basiere auf mehreren Variantenstudien und sei bereits im Rahmen des generellen Projekts durch den Bundesrat festgelegt worden. Sie müsse wegen diversen Zwangspunkten, insbesondere den beiden Raststätten, in der projektierten Form umgesetzt werden. Die Beanspruchung von Land der Parzelle Deitingen GB Nr. (...) erweise sich als zwingend notwendig. Bei der Erarbeitung des Projekts sei die Beanspruchung von landwirtschaftlichem Kulturland bereits optimiert worden. Eine weitere Reduktion des Normalprofils (Fahrstreifen, Pannenstreifen, Bankett) sei gemäss ASTRA aus betrieblichen (laufender Unterhalt wie Schneeräumung, Bankett) und Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich. Eine Verschiebung der Raststätten wäre unverhältnismässig und würde auch an einem anderen Ort zu einem Verlust von Kulturland führen. Zwingende Gründe, um auf den Entscheid des Bundesrates zur vorgesehenen Linienführung zurückzukommen, bestünden nicht.

E. 3.3 Das ASTRA ergänzt, geometrische Randbedingungen der horizontalen und vertikalen Achse (Randbedingungen aus Normen und Richtlinien) sowie die normgemässe Verlängerung der Ein- und Ausfahrten der Raststätten gäben die Grundlage zur Trassierung. Das unter Schutz stehende Dach der Raststätte Deitingen Süd, die Konzessionsgebiete der beiden Raststätten sowie bestehende Kunstbauten, deren Funktion und Substanz erhalten werden sollten, stellten Zwangspunkte in der Trassierung der N01 dar. Infolgedessen müsse die bestehende Strassenachse angepasst werden. Eine Verschiebung der projektierten Linienführung zu Gunsten der Minderung von Kulturland würde zum Abbruch der bestehenden Raststätten führen. Weiter sei die Anzahl und die Breiten der Fahr- und Pannenstreifen im Bereich der Raststätten nicht grösser als im übrigen Projektperimeter. Bei den Raststätten kämen zusätzlich noch die Breite (3.50 m) für die Einfahrts- resp. Ausfahrtsrampen dazu. Im Bereich der Raststätte Deitingen Nord entstehe durch die neue Linienführung zwischen Raststätte und Nationalstrasse ein Freiraum von 0 bis ca. 7 Meter. Eine andere Linienführung sei wegen den erwähnten Zwangspunkten nicht möglich.

E. 3.4 Das ARE hält dafür, in Bezug auf die Linienführung sei eine Varianten-evaluation und eine stufengerechte Interessenabwägung durchgeführt worden. Auch sei im Hinblick auf den Schutz von Kulturland und Fruchtfolgeflächen eine Optimierung erfolgt. Die notwendigerweise verbrauchten Fruchtfolgeflächen würden grundsätzlich kompensiert.

E. 3.5.1 Die Bundesversammlung trifft die grundlegenden Entscheide über die allgemeine Linienführung der einzelnen Nationalstrassen (vgl. Art. 11 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]). Nach diesen Festlegungen sind die Nationalstrassen in generellen Projekten darzustellen, aus denen insbesondere die ober- und unterirdische Linienführung der Strassen ersichtlich sein müssen (vgl. Art. 12 NSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Generelle Projekte werden vom Bundesrat genehmigt (Art. 20 Abs. 1 NSG). Sie bilden die Grundlage für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte, die Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werks samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien zu geben haben (vgl. Art. 21 Abs. 1 NSG). Das NSG statuiert somit eine gewisse Bindungswirkung der vorangegangenen für die nachfolgenden Entscheide (vgl. BGE 125 II 18 E. 4). Mithin sind die eidgenössischen Departemente und Bundesämter bei der Ausführungsprojektierung an die generellen Projekte und die damit getroffene Wahl zwischen den möglichen Varianten weitgehend gebunden. Sie sind sogar dem Grundsatz nach der gerichtlichen Überprüfung entzogen, da Bundesratsentscheide - soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht - der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht unterliegen (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8b).

E. 3.5.2 Objekt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann für Private allein das Ausführungsprojekt bzw. der betreffende Einspracheentscheid bilden. Am generellen Projekt, insbesondere an der darin festgelegten Linienführung, kann er nicht unter Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen Kritik üben. Von der direkten Anfechtung ausgeschlossen wird damit nicht nur der Inhalt des Genehmigungsbeschlusses, sondern auch dessen Zustandekommen, das heisst das vom Bundesrat durchgeführte Bereinigungs- und Genehmigungsverfahren. Nur mit der Beschwerde gegen das Ausführungsprojekt kann er die im generellen Projekt festgelegte Linienführung beanstanden. Dabei hat der Private konkret aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereich seines Grundstücks gegen Bundesrecht verstösst (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8b ff., 117 Ib 285 E. 7c, 111 Ib 26 E. 3a und 97 I 573 E. 1.a). Das Gericht hat dabei das Ermessen, das bei der Bestimmung der Linienführung von Strassen besteht, zu berücksichtigen und sich Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn damit technische Fragen verbunden sind (vgl. BGE 97 I 573 E 4.a). Eine gegen das Ausführungsprojekt gerichtete gutgeheissene Einsprache kann zwar mittelbar eine Änderung des generellen Projekts nach sich ziehen. Ein Verzicht auf die Ausführung eines genehmigten generellen Projektes könnte jedoch als Folge der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Ausführungsprojekts nur in Betracht fallen, wenn die der generellen Projektgenehmigung zugrundeliegenden Prüfungen krass mangelhaft wären und nachträglich festgestellt werden müsste, ein mit der Umweltschutzgesetzgebung vereinbares Projekt lasse sich nicht erstellen. Es wäre Sache des Bundesrates, die nötigen Konsequenzen hinsichtlich des Widerrufs oder der Änderung seines Genehmigungsbeschlusses zu ziehen. Kann dagegen von einer derartigen Mangelhaftigkeit der für das generelle Projekt getroffenen Abklärungen nicht gesprochen werden, so käme es einer Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns gleich, wenn auf die abgeschlossenen Stufen vorbehaltlos zurückgekommen würde (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8d und 117 Ib 285 E. 7d; Urteil BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.4.4).

E. 3.5.3 Soweit sich zwischen den öffentlichen Interessen am Nationalstrassenbau und anderen schutzwürdigen Interessen Konflikte ergeben, sind diese - wie in Art. 5 Abs. 2 NSG festgehalten - von den zuständigen Instanzen im Rahmen einer Interessenabwägung zu lösen (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8a). Dabei ist es nicht Sache des Gerichts zu untersuchen, ob die von den verantwortlichen Planungsbehörden getroffene Lösung die beste unter mehreren möglichen ist. Es hat nur zu prüfen, ob bei der Genehmigung des Ausführungsprojekts unter anderem in dem Sinne entgegen den Vorschriften von Art. 5 NSG, Art. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) und Art. 9 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711; [betrifft die vorliegend nicht relevanten Naturschönheiten]) vorgegangen worden ist, als wichtige Interessen unberücksichtigt geblieben sind, öffentliche Anliegen klar unrichtig gewichtet worden sind oder die Planungsbehörden das ihnen zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten haben (Urteile BGer 1E.5/2000 vom 25. April 2001 E. 8 und 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 3; Urteile BVGer A-1851/2012 vom 8. Juli 2013 E. 8.1 und A-4832/2012 vom 1. Mai 2013 E. 6.3).

E. 3.5.4 Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Schutzwürdige private Interessen sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGE 97 I 573 E. 4; Urteil BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 18.2). Nationalstrassen sind nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 NSG). Für den Ausbau von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen (Art. 28 NSV). Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA die NSV und erlässt verbindliche Weisungen und Richtlinien (vgl. Art. 54 Abs. 1 NSV; Urteil BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 4.3).

E. 3.5.5 Bund, Kantone und Gemeinde sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG, SR 700]). Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern (Art. 1 Abs. 2 Bst. d RPG). Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen darauf achten, die Landschaft zu schonen; insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, die besonderen Schutz verdienen, erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG; Art. 26 ff. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]; BGE 134 II 217 E. 3.3 m.H.; Urteile BGer 1C_408/2016 vom 3. April 2017 E. 2.3 und 1C_562/2013 vom 21. September 2016 E. 12.2). Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone fest (Art. 13 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 29 RPV). Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtenden Interessen gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist jedoch eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen erforderlich (vgl. Art. 3 RPV). Dies setzt grundsätzlich den Nachweis der Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten) voraus. Weiter muss sichergestellt sein, dass der Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt (vgl. Art. 30 Abs. 2 RPV; BGE 134 II 217 E. 3.3; Urteile 1C_408/2016 E. 2.4 und 1C_562/2013 E. 12.2).

E. 3.6.1 Gemäss der Planunterlage k.4 «Landerwerbs- / Enteignungsplan km 32.200 - km 33.500» (nachfolgend: Planunterlage k.4) würde der Beschwerdeführer durch die Erweiterung der N01 einen dauernden Verlust an Landwirtschaftsflächen bei seinem Grundstück Deitingen GB Nr. (...) von 5'130 m2 erleiden (wobei darin teilweise der Landverlust für den neuen Gewässerraum des Russbachs inbegriffen ist). Der drohende Landverlust ist eine mittelbare Folge der im Rahmen des generellen Projekts grundsätzlich definierten Linienführung, auf welcher das Ausführungsprojekt basiert. Der Beschwerdeführer ist daher befugt, diese - soweit diese seine Grundstücke anbelangt - in Frage zu stellen. Er ist jedoch nicht zu hören, soweit er generell den Verlust von Kulturflächen durch den Bau von Nationalstrassen und ökologischen Ersatzmassnahmen kritisiert (vgl. oben E. 3.5.2).

E. 3.6.2 Das grosse öffentliche Interesse am Ausbau der N01 auf sechs Fahrstreifen zwischen Luterbach und Härkingen ist angesichts der gerichtsnotorisch starken Überlastung der Strecke mit seinen Folgewirkungen (Staukosten, Sicherheit etc.) ausgewiesen. Weiter wird vom Projekt zwangsläufig eine grosse Anzahl an Fruchtfolgeflächen tangiert. So grenzt nach dem Umweltverträglichkeitsbericht der heutige Nationalstrassenperimeter, mit Ausnahme der Siedlungsfläche und der Waldgebiete, fast im ganzen Projektperimeter an Landwirtschaftsflächen, welche, bis auf einzelne Ausnahmen, als Fruchtfolgeflächen ausgeschieden sind. Durch das Vorhaben werden denn auch Fruchtfolgeflächen im Umfang von rund 44 ha beansprucht. Davon sind ca. 32.8 ha temporär und ca. 11.18 ha (umgerechnet auf 100% FFF: 10.87 ha) permanent betroffen. Gemäss aktuellem Sachplan Fruchtfolgeflächen sind schweizweit ein Mindestumfang von 438'460 ha Fruchtfolgeflächen zu sichern. Der Kanton Solothurn hat dazu mindestens 16'200 ha beizutragen (vgl. Bundesratsbeschluss vom 8. Mai 2020, Sachplan Fruchtfolgeflächen: Festsetzung des Mindestumfanges der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone, BBl 2020 5787). Es ist weder ersichtlich noch wird behauptet, dass mit dem Projekt die festgesetzten Mindestmengen an Fruchtfolgeflächen im Kanton Solothurn unterschritten würden. Im Gegenteil beschloss der Bundesrat im Rahmen des generellen Projekts, dass die vom Ausbau der N01 beanspruchten Fruchtfolgeflächen zu kompensieren sind, allenfalls mittels Aufwertung von Landwirtschaftsflächen. Diesbezüglich lässt sich den Akten entnehmen, dass im Planungsperimeter drei Teilgebiete festgelegt wurden, die mit einer Kompensationsfläche von gesamthaft 42 ha - und somit weit mehr als die zu kompensierenden 11.2 ha - zur Aufwertung sicher zur Verfügung stehen. Aus Sicht der Landesplanung ist das Projekt somit nicht nachteilig. Weiter bringt der Beschwerdeführer keine öffentlichen Interessen gemäss Art. 5 NSG und Art. 3 NHG vor, die gegen die Linienführung im betreffenden Projektperimeter sprechen würden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Was die privaten Interessen des Beschwerdeführers anbelangt, so beträgt die Fläche seines Grundstücks GB Deitingen Nr. (...) 93'293 m2 (vgl. www.geo.so.ch > Grundstücke [amtliche Vermessung] > GB Deitingen Nr. [...]). Der projektbedingte Verlust von 5'130 m2 macht damit einen Anteil von 5.5 % aus. Dies ist nicht wenig, aber auch nicht übermässig viel. Die Bewirtschaftung der Restfläche dürfte möglich bleiben und der Beschwerdeführer wird für die dafür notwendige Enteignung entschädigt (vgl. unten E. 5.3.3). Dasselbe dürfte nach den Enteignungsplänen für die übrigen Grundeigentümer grundsätzlich ebenfalls gelten, deren Kulturland im Projektperimeter km 32.400 bis UH-km 34.000 an die N01 grenzt. Angesichts des Ausmasses des Landverlusts, den der Beschwerdeführer durch das Ausführungsprojekt erleiden würde, vermögen dessen privaten Interessen am Erhalt dieses Landstreifens die grossen öffentlichen Interessen an der Realisierung des Ausführungsprojekts basierend auf die bundesrätlich festgesetzten Linienführung nicht zu überwiegen.

E. 3.6.3 Des Weiteren trifft es nicht zu, dass keine alternative Linienführung geprüft wurde. Das ASTRA legte bereits in seiner Stellungnahme vom 30. November 2018 an die Vorinstanz zutreffend dar, dass das vom Bundesrat genehmigte generelle Projekt das Ergebnis mehrerer Variantenstudien ist. Im Parallelverfahren A-486/2021 wurde denn auch auf entsprechende Rüge hin die Linienführung, auf welcher das Ausführungsprojekt basiert (Variante «S»), und jene einer Alternativvariante, bei der die Stammachse unverändert geblieben wäre (Variante «heute»), verglichen. Das Bundesverwaltungsgericht kam dabei nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass alle wesentlichen Beurteilungspunkte in den Variantenvergleich miteinbezogen (vgl. Urteil BVGer A-486/2021 vom 17. Juli 2023, E. 4.8.1 ff.) und das Interesse am Schutz der denkmalgeschützten Überdachung der Raststätte Deitingen Süd (vgl. ebenda, E. 4.9.2 ff.) sowie am Schutz der beiden Raststätten generell zu Recht als hoch gewichtet wurde (vgl. ebenda, E. 4.9.3 ff.). Es bestätigte weiter, dass die Wahl der Variante «S» mit dem Interesse am Erhalt von Kulturland und der Sicherung von Fruchtfolgeflächen vereinbar ist (vgl. ebenda, E. 4.10.1 ff.) und sich die Variantenevaluation nicht als lückenhaft erweist (vgl. ebenda, E. 4.11.1 ff.).

E. 3.6.4 Bezüglich der konkreten Ausmasse des Strassenkörpers auf der freien Strecke, an der das Grundstück GB Nr. (...) liegt, ist gemäss technischem Bericht zu den bestehenden vier Fahrstreifen von je 3.50 m der Zubau von je einem zusätzlichen Fahrstreifen von 3.75 m vorgesehen. Dazu kommen je zwei Pannenstreifen von 3.50 m. Ausserhalb des Pannenstreifens würden beidseitig Bankette zwischen 1.00 m bis 2.00 m Breite angelegt. In Bereichen, wo Bankettbreiten von 2.00 m keine Erhöhung des dauernden Landerwerbs und der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zur Folge haben, würden die Bankettbreiten von 2.00 m beibehalten. Die Breite des Mittelstreifens würde von 4.00 m auf 2.50 m Breite reduziert. Für die Fahrbahn wurde somit das Standardprofil gewählt (vgl. Ziff. 4.2.1 der Richtlinie «Normalprofile - Nationalstrassen 1. und 2. Klasse mit Richtungstrennung» [ASTRA 11001] in der im Zeitpunkt der Plangenehmigung in Kraft stehenden Ausgabe 2017 V1.10 [nachfolgend: RL ASTRA]), welches im Sinne eines Mindeststandards anzustreben ist (vgl. vgl. Ziff. 4.3.3 RL ASTRA). Bei den Pannenstreifen fiel die Wahl auf die Sonderbreite (vgl. Ziff. 4.1.3 RL ASTRA), was das ASTRA sinngemäss und aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens nachvollziehbar mit dem betrieblichen Unterhalt und zukünftigen Instandsetzungsarbeiten, bei denen der Pannenstreifen als zusätzliche Fahrbahn genutzt werden kann, begründet. Der Mittelstreifen ist von reduzierter Breite (vgl. Ziff. 4.1.4 RL ASTRA) und für die Bankettbreite wurde zum Schutz der Fruchtfolgeflächen die Mindestgrösse gewählt (vgl. vgl. Ziff. 4.1.5 RL ASTRA). Die RL ASTRA konkretisiert die gesetzliche Pflicht zur Erstellung von sicheren Nationalstrassen (vgl. oben E. 3.5.4). Die Wahl des Normalprofils hat in erster Linie vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der konkreten Verkehrsbedingungen zu geschehen. Insofern stellen die Bestimmungen der RL ASTRA bezüglich der Dimensionierung der Nationalstrassen eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben im Sinne einer Verwaltungsverordnung dar (vgl. oben E. 2.2). Die anzuwendenden Masse bei den Normalprofilen erscheinen aufgrund der Grösse der heutigen Fahrzeuge und den Geschwindigkeiten jedenfalls nicht als offensichtlich überdimensioniert. Hinsichtlich des konkret gewählten Normalprofils im Bereich des Grundstücks GB Deitingen Nr. (...) wird der Optimierung des Kulturlandverlusts bereits mit der reduzierten Ausgestaltung des Banketts und des Mittelstreifens Rechnung getragen. Eine weitergehende Reduktion der Breiten der Fahrstreifen und des Pannenstreifens ist aus den dargelegten Sicherheits- und Unterhaltsüberlegungen und angesichts des relativ bescheidenen möglichen Zugewinns an Kulturland nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern eine weitere Verschmälerung des Strassenkörpers zugunsten seines Kulturlandes und zulasten der Verkehrssicherheit angebracht wäre. Vielmehr beschränkt sich die konkrete Ausgestaltung der N01 im betreffenden Projektperimeter bereits auf das Nötigste, ohne deren sicheren Betrieb zu gefährden. Im Übrigen ist die Dimensionierung des Strassenkörpers bei den Raststätten, wie das ASTRA zu Recht erklärt und aus den aktenkundigen Plänen nachvollziehbar ist, mit den Einfahrts- resp. Ausfahrtsrampen erklärbar, was im höheren Landverlust in diesem Bereich resultiert. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern mit einem höheren Kostenaufwand eine verhältnismässige, technische Lösung gefunden werden könnte, die weniger Kulturland beanspruchen würde.

E. 3.7 Zusammengefasst besteht aus Gründen des Kulturlandschutzes kein Anlass zur Rückweisung der Sache für weitere Abklärungen oder zur Überarbeitung an die Vorinstanz oder das ASTRA. Dem diesbezüglichen Begehren ist nicht zu entsprechen.

E. 4 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Verlegung und die Revitalisierung des Russbachs auf den Grundstücken GB Deitingen Nrn. (...) und Nr. (...) zu Recht erfolgen soll.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dadurch würde äusserst wichtiges Kulturland verloren gehen. Diese Flächen könnten von den Ökonomiegebäuden des Hofes direkt beweidet werden. Ein Verlust des Landes habe einen einschneidenden Einfluss auf das Weidemanagement und führe selbst bei einem Realersatz zu zusätzlichem Aufwand. Zudem sei das Grundstück GB Deitingen Nr. (...) aufgrund der Form und Grösse nicht mehr wirtschaftlich nutzbar. Der Nutzen für die Natur sei grösser, wenn die Aufwertungsmassnahmen an einem für die Natur optimalen Ort vorgenommen würden. Beispielsweise böten die Ufer der nahegelegenen Aare ideale Voraussetzungen für ökologische Aufwertungsmassnahmen mit nachhaltiger Wirkung. Hier sei - im Gegensatz zum geplanten Standort direkt neben der N01 - eine Vernetzung mit dem umliegenden Ökosystem möglich, wodurch Flora und Fauna im gesamten Gebiet profitierten. Im Übrigen zeige die von ihm eingereichte Literaturstelle (Peter Keller, Jetzt muss ich mich erinnern - Schilderungen über Deitingen in der Mitte des 20. Jahrhunderts, Deitingen 2002), dass es sich beim Russbach nicht um ein natürliches Gewässer handle. Schilderungen zufolge sei der Russbach ein Hochwasserentlastungskanal, welcher im Zeitrahmen von 1943 - 1945 zur Entwässerung des nördlichen Gemeindegebietes von Hand vermessen und gegraben worden sei.

E. 4.2 Die Vorinstanz verweist auf die Pflicht des Bundes, die durch das Projekt notwendigen negativen Auswirkungen auf die Natur mit entsprechenden Aufwertungsmassnahmen auszugleichen. Die Revitalisierung des Russbachs nehme dabei eine zentrale Stellung ein. Der dafür vorgesehene Landerwerb sei notwendig. Aufgrund des Hochwasserschutzes und der fehlenden Kapazität des Durchlasses beim Russbach müsse letzterer gleichzeitig revitalisiert werden.

E. 4.3 Das ASTRA ergänzt, der Eingriff in den Russbach betreffe ausschliesslich denjenigen Abschnitt, der zur Erreichung der Hochwassersicherheit aus hydraulischer Sicht angepasst werden müsse. Mit der Sohlenabsenkung des Russbachs oberwasserseitig der Autobahn zur Erreichung der Hochwassersicherheit und der Verlegung des Durchlasses unter der Autobahn hindurch sei ein Rückführen des Bachs in das alte Gerinne aufgrund der Sohlenlage des neuen Gerinnes nicht mehr möglich. Deshalb sei eine neue Linienführung des Russbachs ab der Autobahn bis zur Aaremündung festgelegt worden. Die durch den Neubau des Gewässers tangierte Fläche zwischen Autobahn und Aare sei nicht als Fruchtfolgefläche ausgewiesen. Entsprechend sei zur Schonung der Fruchtfolgeflächen oberhalb des Durchlasses der Gewässerraum reduziert worden. Diese Fläche werde unterhalb des Durchlasses kompensiert. Der Schonung der Fruchtfolgeflächen sei somit Rechnung getragen und der Verbrauch minimiert worden.

E. 4.4 Das BAFU bemerkt, mit der Anpassung des Durchlasses ergebe sich die Chance, den Russbach fischgängig und faunafreundlich zu gestalten. Darüber hinaus könne die Fischgängigkeit und Faunafreundlichkeit dadurch optimiert werden, dass der Russbach stromabwärts der Autobahn bis zu seiner Mündung in die Aare verlegt und mittels einer Revitalisierung optimal gestaltet werde. Diese von der eigentlichen Hochwasserschutzmassnahme (Anpassung Durchlass) losgelöste Revitalisierung könne als angemessene Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG angerechnet werden. Die Wiederanbindung und Revitalisierung des Russbachs sei sinnvoll. Diese verbessere zusätzlich die terrestrische Längsvernetzung für Kleinlebewesen und werte Lebensräume auf. Damit könne eine höhere Aufwertung erzielt werden als mit einer Revitalisierung der angrenzenden Aareufer. Diese seien aufgrund des beschränkten Aufwertungspotenzials (diverse bestehende Anlagen) nicht als zu revitalisierende Abschnitte in die kantonale strategische Revitalisierungsplanung aufgenommen worden. Im Übrigen sei der Russbach kein künstliches Gewässer. Es habe an fast gleicher Stelle bereits vor 1943 einen Bach gegeben. Dieser sei begradigt worden, was dem damaligen Verständnis des Hochwasserschutzes entsprochen habe. Aus der Tatsache, dass es sich beim Russbach um ein kanalisiertes Fliessgewässer handle, könne nicht abgeleitet werden, dass sich die Revitalisierung des Baches nicht als Ersatzmassnahme eigne. Diese sei gemäss der strategischen Planung des Kantons von grossem Nutzen für Natur und Landschaft.

E. 4.5.1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 NHG). Besonders zu schützen sind Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Für zerstörte Biotope soll somit, wenn sie sich nicht erhalten oder wiederherstellen lassen, ein möglichst gleichwertiger Ersatz geschaffen werden. Die Gleichwertigkeit beurteilt sich dabei sowohl nach qualitativen als auch nach quantitativen Kriterien, das heisst das Ersatzobjekt muss ähnliche ökologische Funktionen übernehmen können wie das zerstörte Objekt. Die angeordneten Ersatzmassnahmen müssen aber auch sinnvoll und verhältnismässig sein (BGE 140 II 262 E. 9.3; Urteile BGer 1C_401/2020 vom 1. März 2022 E. 7.3 und 1A.104/2001 vom 15. März 2002 E. 5.2) und sollen möglichst in derselben Gegend stattfinden (vgl. Urteile BGer 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.5.2 und 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 8.3).

E. 4.5.2 Sind im Rahmen des Nationalstrassenbaus Enteignungen notwendig, finden die Vorschriften des EntG Anwendung (vgl. Art. 26a Abs. 2 NSG). Das EntG wurde am 19. Juni 2020 geändert. Am 1. Januar 2021 sind die neuen Bestimmungen in Kraft getreten (AS 2020 4085). Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 eingeleitet worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht zu Ende geführt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des EntG zur Änderung vom 19. Juni 2020). Bei den kombinierten Verfahren nach den Spezialgesetzen beginnt das Verfahren mit der Zustellung des (kombinierten) Gesuchs an die Plangenehmigungsbehörde (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 1. Juni 2018, BBl 2018 I 4713, 4757). Das Plangenehmigungsgesuch wurde am 3. April 2018 bei der Vorinstanz eingereicht. Folglich kommt das EntG in der Fassung vom 1. Januar 2012 zur Anwendung (revidierte Artikel werden mit «aArt.» bezeichnet). In jenem Zeitpunkt war zudem das NSG in der Fassung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Das Enteignungsrecht kann unter anderem für Werke geltend gemacht werden, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 EntG). In Anspruch genommen werden kann es im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft (vgl. Art. 4 Bst. d NHG). Gegenstand des Enteignungsrechts können unter anderem dingliche Rechte an Grundstücken sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 EntG). Indes kann das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken. Vielmehr darf es sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich (Urteile BGer 1C_385/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1.2 und 1C_342/2011 vom 15. März 2012 E. 2.1; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteile BVGer A-1345/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3.1 f. und A-2795/2017 vom 27. November 2017 E. 5.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt im Allgemeinen, dass eine in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (statt vieler BGE 145 II 70 E. 3.5).

E. 4.6.1 Gemäss der Planunterlage m8 «Fischerei» verfügt der die N01 unterquerende Gewässerdurchlass des Russbachs nicht über die notwendigen Kapazitäten, um ein Hochwasserereignis HQ100 bewältigen zu können. Gleichzeitig hat die Verbreiterung der N01 zur Folge, dass das heutige Querungsbauwerk an der gleichen Stelle aufgrund der neuen Länge nicht mehr fischgängig wäre, nachdem ein Durchlass ab 60 m als unpassierbar für Fische betrachtet wird. Aus diesen Gründen soll das Bauwerk neu erstellt werden. Durch die senkrechtere Führung des neuen Durchlasses zur N01 wird die effektiv überdeckte Fläche gegenüber dem heutigen Durchlass verkleinert und somit die Fischgängigkeit sichergestellt. Aus baulichen Gründen ist die Erstellung des neuen Durchlasses neben dem bestehenden vorgesehen. Hochwasserschutztechnische Überlegungen hätten dazu geführt, den Russbach ab dem Durchlass bis zur Aaremündung in einem neuen Bett zu führen. Dies biete die Möglichkeit, den Russbach im durch den Bau tangierten Bereich (ober- und unterwasserseitig) zu revitalisieren.

E. 4.6.2 Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständige Behörde - vorliegend die Vorinstanz - hat bei Eingriffen in Gewässer unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen fischereirechtliche Massnahmen vorzuschreiben (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 [BGF, SR 923.0]). Diese müssen bei Neuanlagen unter anderem geeignet sein, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich der Ausbildung des Durchflussprofils (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGF), der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGF) sowie der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGF). Überdies haben sie die freie Fischwanderung sicherzustellen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b BGF). Das ASTRA ist im Zusammenhang mit Nationalstrassen für Hochwasserschutzbauten zuständig (vgl. Art. 2 Bst. k NSV). Mit der Neuerstellung des Durchlasses greift es in ein bestehendes Gewässer ein. Infolgedessen ist das ASTRA bereits grundsätzlich zur Umsetzung von fischereirechtlichen Massnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGF verpflichtet.

E. 4.6.3 Weiter sind gemäss Umweltverträglichkeitsbericht durch das Ausführungsprojekt rund 100'000 m2 an geschützten Lebensräumen (93'925 m2 Niederhecken, 5'670 m2 Gewässerraum) betroffen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Revitalisierung der dem Durchlass vor- und nachgelagerten Bereiche des Russbachs einen angemessenen Ersatz für die durch das Ausführungsprojekt beeinträchtigten Biotope im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG darstellt. Daran bestehen auch sonst keine Zweifel, nachdem das BAFU diese Massnahme ausdrücklich begrüsst. Diese erweist sich als sinnvoll, da aus Hochwasserschutzgründen ohnehin in den Russbach eingegriffen werden und das ASTRA bereits in diesem Zusammenhang fischereirechtliche Massnahmen ergreifen muss. Mit Blick auf die Planunterlage i1.9 «Gestaltungsplan Russbach» kann zudem die Verhältnismässigkeit der Ausgestaltung des neuen Bachbetts und des Gewässerraums - gerade im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers - bejaht werden. An jener Stelle soll der Russbach, im Unterschied zum projektierten Verlauf auf der anderen Seite der N01 und unter besonderer Berücksichtigung der Fruchtfolgeflächen (vgl. oben E. 4.3), nur leicht versetzt parallel zum alten Bachbett und nur wenig mäandrierend verlaufen. Dazu kommt, dass der Bach gemäss den unbestrittenen Aussagen des ASTRA lediglich auf einer Strecke revitalisiert wird, die aus hydraulischer Sicht zur Erreichung der Hochwassersicherheit eine Anpassung erfordert. Dies geht mit einer entsprechenden Ausgestaltung der Gewässerbreite einher (vgl. Art. 41a Abs. 3 Bst. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV, SR 814.201]). Schliesslich werden diese ökologischen Ersatzmassnahmen unmittelbar neben der N01 und damit in derselben Gegend, in der schützenswerte Biotope durch das Ausführungsprojekt beeinträchtigt werden, umgesetzt. Zusammengefasst sind die erwähnten Revitalisierungsmassnahmen am Russbach als solche nicht zu beanstanden.

E. 4.6.4 Zu prüfen bleibt, ob die dafür notwendigen Enteignungen zu Lasten des Beschwerdeführers rechtens sind.

E. 4.6.4.1 Die Änderungen am Durchlass und die Revitalisierung des Russbachs stehen im Zusammenhang mit dem Ausbau der N01. Dass letzterer im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EntG liegt, wurde bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.6.2).

E. 4.6.4.2 Nach dem Gebot der Geeignetheit ist zu prüfen, ob mit der Enteignung der im öffentlichen Interesse liegende Zweck überhaupt verwirklicht werden kann. Dies setzt z.B. voraus, dass geprüft wird, ob sich das zu enteignende Grundstück als Standort eignet oder ob ihm technische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, S. 638; Urteil BGer 1C_121/2018 vom 8. Mai 2019 E. 8.3.1; Urteil BVGer A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 4.4). Die Grundstücke des Beschwerdeführers liegen direkt neben dem heutigen Kanal. Sie eignen sich daher als Standort für den neuen Bachverlauf, der daneben als ökologische Ersatzmassnahme erstellt werden soll. Sonstige Hindernisse, die gegen die Realisierung der Massnahme an diesem Ort sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

E. 4.6.4.3 Weiter muss die Enteignung erforderlich sein. Es ist darauf zu achten, dass die privaten Rechte möglichst geschont und die Enteignung auf das zur Erreichung des im öffentlichen Interesse Notwendigen sachlich, räumlich und zeitlich beschränkt wird. Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt mitunter davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (vgl. Hänni, a.a.O., S. 638; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 2 f.). Die Revitalisierungsmassnahmen am Russbach erweisen sich als angemessen und sind von ihrer Dimensionierung her sowohl aus räumlicher als auch sachlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 4.6.3). Mithin scheinen sie nicht über das wirklich Notwendige hinauszugehen. Die vom Beschwerdeführer als Alternative vorgeschlagenen Aufwertungsmassnahmen am Aareufer erachtet das BAFU dagegen zu Recht als weniger bedeutsam. Es stützt sich dabei auf die strategische Planung des Kantons Solothurn betreffend die Revitalisierung der Fliessgewässer. Hintergrund dieser Planung ist die Verpflichtung der Kantone, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen und diese zu planen (vgl. Art. 38a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG, SR 814.20]). Die Kantone haben die Grundlagen zu erarbeiten, die für die Planung der Revitalisierung der Gewässer notwendig sind. Diese haben insbesondere Angaben über den ökomorphologischen Zustand der Gewässer, die Anlagen im Gewässerraum und das ökologische Potenzial und die landschaftliche Bedeutung der Gewässer zu enthalten (vgl. Art. 41d Abs. 1 Bst. a - c GSchV). Nach der strategischen Planung des Kantons Solothurn gilt der Aareabschnitt im Bereich der Mündung des Russbachs ökomorphologisch zwar als stark beeinträchtigt; der Natürlichkeitsgrad des Abschnitts des Russbachs von der Mündung bis zum Anfang des zu revitalisierenden Teils ist jedoch noch geringer. Er gilt ebenfalls als stark beeinträchtigt, aber zusätzlich als naturfremd/künstlich und ist teilweise eingedolt (vgl. www.so.ch Verwaltung Bau- und Justizdepartement Amt für Umwelt Wasserbau Hochwasserschutz/Revitalisierung Wasserbaukonzept 2018 Revitalisierung Karte A: Ökomorphologischer Zustand.pdf, zuletzt abgerufen am 19.06.2023). Der Nutzen einer Revitalisierung des Russbachs wird denn auch als gross erachtet, während jene des betreffenden Aareabschnitts lediglich als «mittel» eingestuft wird (vgl. ebenda Karte C: Revitalisierungsplanung.pdf). Des Weiteren bestehen in der Aare bei Deitingen keine Fischwanderhindernisse, während ein solches im Mündungsbereich des Russbachs existiert, dessen Rückbau von hoher Priorität ist (vgl. ebenda Karte D: Fischwanderungshindernisse.pdf). Aufgrund dieser Untersuchungen des Kantons ist genügend erstellt, dass die Revitalisierung des Russbachs als ökologische Ersatzmassnahme, die ohne Weiteres im Rahmen eines nationalstrassenrechtlichen Ausführungsprojekt durch den Bund anstelle des Kantons durchgeführt werden kann, mehr Sinn macht, als eine solche des betreffenden Aareuferabschnitts. Die Erforderlichkeit dieser Massnahme kann somit bejaht werden.

E. 4.6.4.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beanspruchung der Grundstücke des Beschwerdeführers verhältnismässig im engeren Sinn ist. Das vom Privaten zu erbringende Opfer darf in keinem Missverhältnis zum Nutzen stehen, den die Allgemeinheit mit der Enteignung erzielt; das öffentliche Interesse an einer auf das sachlich Notwendige beschränkten Enteignung muss schwerer wiegen als das private Interesse an einem Verzicht auf den Eingriff (vgl. Hänni, a.a.O., S. 638; Urteil A-2795/2017 E. 5.1). Von der Revitalisierung des Russbachs ist relativ gesehen vor allem das Grundstück GB Deitingen Nr. (...) betroffen, das dem Beschwerdeführer zufolge als Weidefläche dient. Dieses verfügt über eine Fläche von 3'564 m2 (vgl. www.geo.so.ch > Grundstücke [amtliche Vermessung] > GB Deitingen Nr. [...]). Gemäss der Planunterlage k.4 sollen davon 930 m2 dauernd enteignet werden, was 26.1 % der Grundstückfläche ausmacht. Dies stellt einen beträchtlichen Verlust dar. Es ist daher glaubhaft, dass die Enteignung Einfluss auf das Weidemanagement haben und dieses selbst im Falle eines Realersatzes mit Zusatzaufwänden verbunden sein wird. Auf der anderen Seite werden dem Beschwerdeführer die Nachteile aus der Enteignung entschädigt (vgl. Art. 16 ff. EntG.). Ausserdem macht er nicht geltend, dass ihm dadurch die Weidewirtschaft generell verunmöglicht wird. Den Plänen zu Folge stellt das Grundstück GB Deitingen Nr. (...) denn auch nicht das Hauptweideland dar, sondern das benachbarte GB Deitingen Nr. (...). Einen Restnutzen für die Weidewirtschaft dürfte das Grundstück GB Deitingen Nr. (...) mutmasslich behalten. Dazu kommt, dass ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, zerstörte Biotope wieder in gleicher Qualität zu ersetzen. Dieses Interesse hat als besonders gross zu gelten, wenn die ökologische Ersatzmassnahme durch eine Revitalisierung eines Gewässers bewerkstelligt werden kann. So hat das Bundesgericht allgemein festgehalten, dass die Revitalisierung von Gewässern ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil BGer 1C_821/2013 vom 30. März 2015 E. 5.1). Es ist denn auch erklärtes Ziel des Gesetzgebers des GSchG, innerhalb von etwa drei Generationen bei den geschätzten 4'000 prioritär zu revitalisierenden Gewässerkilometern die natürliche Gewässerfunktion wiederherzustellen (Urteil 1C_821/2013 E. 6.5.2 m.w.H.). Für den vorliegenden Abschnitt des Russbachs ist dieses Interesse umso höher zu gewichten, als der Nutzen von dessen Revitalisierung als hoch eingestuft wird (vgl. oben E. 4.6.4.3). Dass für die Revitalisierung von Gewässern gerade die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen notwendig sein wird, war dem Gesetzgeber ferner bewusst (vgl. Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer. Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 2008, BBl 2008 8043, 8070). Jedenfalls vermögen die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt seines Landes jene des ASTRA an der Revitalisierung des angrenzenden Russbachs im Sinne einer ökologischen Ersatzmassnahme nicht zu überwiegen. Die teilweise Enteignung der Grundstücke des Beschwerdeführers für diesen Zweck erweist sich als verhältnismässig im engeren Sinne.

E. 4.6.4.5 Im Ergebnis besteht ein grosses öffentliches Interesse am Ausbau der N01 und die damit im Zusammenhang stehende Enteignung der Grundstücke des Beschwerdeführers zur Revitalisierung des angrenzenden Russbachs als ökologische Ersatzmassnahme erweist sich als verhältnismässig.

E. 4.6.5 Schliesslich trifft es nicht zu, dass der heutige Russbach seit je her ein künstliches Gewässer ist. Gemäss der vom BAFU eingereichten Karte von Deitingen aus den Jahren 1943 - 1945 befand sich der ursprüngliche Verlauf des Russbachs nur unweit vom heutigen Kanal. Es ist daher von einem kanalisierten und nicht von einem neu erstellten Gewässer auszugehen. Dies ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Literaturstellen. Auf Seite 15 ist nämlich vom «neuen» Bett des Russbachs die Rede. Und selbst wenn es ein rein künstliches Gewässer wäre, wäre nicht einzusehen, inwiefern dessen ökologische Aufwertung nicht als angemessene Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG betrachten werden könnte.

E. 4.7 Zusammengefasst kann die Revitalisierung des Russbachs im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers als angemessene ökologische Ersatzmassnahme angesehen und die Rechtmässigkeit der dafür notwendigen Enteignungen bejaht werden. Der Beschwerde ist in diesem Punkt nicht zu folgen.

E. 5 Alsdann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf jene Anträge der Einsprache, die den Rechtsbegehren 3 a - d und 5 entsprechen (Einspracheanträge 5 a - d und 6), nicht eingetreten ist und diese der ESchK überwiesen hat (vgl. oben E. 1.4.1).

E. 5.1 Nachdem lediglich die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretens- und Überweisungsentscheids zu überprüfen ist, braucht auf die materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Rechtsbegehren nicht eingegangen zu werden. Bezüglich der Eintretensfrage räumt der Beschwerdeführer zwar ein, dass ein Verweis in der Plangenehmigung auf das weitere Verfahren vor der ESchK gemacht worden sei. Dieser sei jedoch mit dem Vermerk verbunden gewesen, wonach grundsätzlich kein Anspruch auf Realersatz bestehe und im Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung noch nicht entschieden werden könne, wo allenfalls Landbeanspruchungen mit Realersatz abgegolten werden könnten. Dennoch hätte die Kompensation von Fruchtfolgeflächen mittels Real-ersatz in der Plangenehmigung festgehalten werden können, um so zumindest eine Leitlinie für das nachfolgende Verfahren zu definieren.

E. 5.2 Die Vorinstanz unterstreicht, dass die Entschädigungsforderungen nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens gewesen seien und verweist auf das Verfahren vor der ESchK. Ferner würden Gesuche um vorzeitige Besitzeinweisung nicht im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens entschieden. Die diesbezügliche Zuständigkeit liege ebenfalls bei der ESchK.

E. 5.3.1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG).

E. 5.3.2 Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (aArt. 27d Abs. 2 Satz 1 NSG). Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG).

E. 5.3.3 Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG). Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten (vgl. Art. 17 EntG). An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 EntG). Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen (Art. 19 Satz 1 EntG). Schadenersatzforderungen für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden (vgl. vgl. aArt. 36 Bst. a EntG) sowie Begehren um Sachleistungen im Sinne von Art. 18 EntG sind innert der Eingabefrist anzumelden (vgl. Bst. c). Über die Art und Höhe der Entschädigung (Art. 16-18) entscheidet die ESchK (vgl. aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG).

E. 5.3.4 Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden (aArt. 76 Abs. 1 EntG). Über das Gesuch entscheidet der Präsident der ESchK frühestens in der Einigungsverhandlung, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten (vgl. aArt. 76 Abs. 2 EntG). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche (vgl. Art. 76 Abs 3 EntG).

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Forderung, wonach die Vorinstanz die Kompensation von Fruchtfolgeflächen als Grundsatz in der Plangenehmigung hätte festhalten müssen, sinngemäss geltend, letztere habe Art. 8 EntG zu Unrecht nicht angewandt. Gleichwohl ist fraglich, ob im Einspracheantrag 5 a, wonach ihm sein gesamter Flächenverlust durch Realersatz zu kompensieren sei, gleichzeitig ein Begehren im Sinne von Art. 18 EntG und Art. 8 EntG gesehen werden kann. Im Verneinungsfall wäre dieses Begehren nach Art. 8 EntG nämlich als verspätet zu erachten (vgl. oben E. 1.4.1). Dies und die damit zusammenhängende Eintretensfrage kann jedoch offen bleiben. Die grundsätzliche Pflicht zur Kompensation der Fruchtfolgeflächen im Rahmen des Ausführungsprojekts ist nämlich unbestritten und den Akten zufolge Ausdruck eines allgemeinen und vom Bundesrat im Rahmen des generellen Projekts bekräftigten Interesses (vgl. oben E. 3.6.2). Aus den Akten ist ferner ersichtlich, dass das ASTRA die dazu nötigen Flächen in Zusammenarbeit mit dem Kanton Solothurn durch die genehmigten Nutzungspläne rechtlich sichergestellt hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 RPG). Eine separate Verpflichtung des ASTRA zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken und die Erteilung eines diesbezüglichen Enteignungsrechts wurde daher hinfällig. Insbesondere wenn man die Ausgestaltung von Art. 8 EntG als «Kann-Bestimmung» und den damit einhergehenden Ermessensspielraum berücksichtigt. Die Vorinstanz verzichtete daher zu Recht auf eine entsprechende Auflage (vgl. dazu auch ausführlich Urteil BVGer A-478/2021 vom 17. Juli 2023 E. 11.4).

E. 5.4.2 Die Einspracheanträge 5 a - c betrafen die Forderungen nach einer enteignungsrechtlichen Sachleistung und dessen Modalitäten, Einspracheantrag 5 d jene nach einer enteignungsrechtlichen Geldleistung. Diese sind durch die ESchK zu behandeln (vgl. oben E. 5.3.3). Der Nichteintretensentscheid erging deshalb zu Recht.

E. 5.4.3 Die Behandlung eines Gesuchs des Enteigners betreffend vorzeitiger Besitzeseinweisung fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der ESchK (vgl. oben E. 5.3.4). Unbesehen davon, dass überhaupt kein derartiges Gesuch vor der Vorinstanz gestellt wurde, hält deren Nichteintretensentscheid bezüglich des Einspracheantrags 6 ebenfalls vor Bundesrecht stand. Im Übrigen wurde auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht um eine vorzeitige Besitzeseinweisung ersucht. Diese Frage braucht daher von vorneherein nicht erörtert zu werden.

E. 5.5 Zusammengefasst trat die Vorinstanz richtigerweise auf die Einspracheanträge 5 a - d und 6 nicht ein und verwies diese an die ESchK.

E. 6 Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer die fehlende Durchführung eines Augenscheins.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hält fest, ein Vertreter des ASTRA habe ihm vor Ort einen Augenschein versprochen und zwar vor der Absegnung der Plangenehmigung. Bei ihm auf dem Landwirtschaftsbetrieb hätte ein möglicher Realersatz bzw. eine mögliche Minimierung von Landverlusten (Linienführung der N01, Russbach) besprochen werden können. Leider habe er vom Vertreter des ASTRA oder dem ASTRA selbst nichts mehr gehört.

E. 6.2 Das ASTRA räumt ein, der betreffende, mittlerweile pensionierte Vertreter sei in Kontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden. Ob eine Rückmeldung betreffend Organisation eines Augenscheins vor Erlass der Plangenehmigung in Aussicht gestellt worden sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Sollte dies der Fall gewesen sein, würden sie sich für die ausgebliebene Kontaktaufnahme entschuldigen. Ein Augenschein hätte jedoch keine Änderung der Linienführung zur Folge gehabt.

E. 6.3 Die Behörde kann für die Sachverhaltsfeststellung einen Augenschein durchführen (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Kommt sie zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebungen unnötig sind oder dass ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihr sichere Kenntnisse von den rechtswesentlichen Geschehensabläufen zu verschaffen, kann es in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BVGE 2010/20 E. 7.1).

E. 6.4 Vorliegend war die Vorinstanz als Plangenehmigungsbehörde zur Feststellung des Sachverhalts zuständig. Insofern wäre ein Augenschein durch das ASTRA von vornherein nicht entscheiderheblich gewesen. Einen Einfluss auf die Plangenehmigung hatte der ausgebliebene Augenschein somit nicht. Auch die Vorinstanz wäre sodann zur Durchführung eines solchen nicht verpflichtet gewesen, nachdem sich die Situation vor Ort ausreichend aus den aktenkundigen Plänen ergibt.

E. 7 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Diese ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

E. 8.1 Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund einer Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (statt vieler Urteil BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1). Nach dieser Bestimmung trägt grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erhebt; massgeblich ist, dass ihr die Enteignung droht (Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Vorliegend droht dem Beschwerdeführer die Enteignung. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung der Parteientschädigung richten sich somit nach Art. 116 Abs. 1 EntG.

E. 8.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache sind die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.-- festzulegen. Diese wird das ASTRA als Enteigner zu entrichten haben (vgl. zur Kostentragungspflicht des ASTRA in solchen Fällen Urteile BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 9.2 sowie A-3637/2016 und A-3641/2016 vom 18. Juli 2017 E. 11.1).

E. 8.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer ist nicht (anwaltlich) vertreten. Eine «Umtriebsentschädigung» ist in einem solchen Fall nur dann ausnahmsweise auszurichten, wenn es sich um eine komplexe Sache mit einem hohen Streitwert handelt und für die Interessenswahrung ein grosser Aufwand notwendig war (BGE 129 V 113 E. 4.1 und 125 II 518 E. 5b; Urteile BGer 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2.1 und 2C_240/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2; Urteile BVGer C-1752/2021 vom 17. Januar 2023 E. 10.2 und B-2054/2017 vom 19. April 2017 E. 8). Die Beschwerde umfasst knapp drei Seiten. Letztere wurde während des Verfahrens um eine einseitige Replik ergänzt. Vor diesem Hintergrund ist mangels grossen Aufwands dem Beschwerdeführer keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem ASTRA auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das ASTRA, das BAFU, das ARE, das BAV, das BAK, das ESTI, das ERI und die ENHK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das ASTRA (Einschreiben) - das BAFU z.K. - das ARE z.K. - das BAV z.K. - das BAK z.K. - das ESTI z.K. - das ERI z.K. - die ENHK z.K.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-478/2021 Urteil vom 17. Juli 2023 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Nationalstrassen; Plangenehmigung 6-Streifen-Ausbauzwischen Luterbach und Härkingen. Sachverhalt: A. Der vierspurige, 21.9 Kilometer lange Abschnitt der Nationalstrasse N01 (nachfolgend: N01) zwischen den Verzweigungen Luterbach und Härkingen wurde in den Jahren 1966/1967 eröffnet. Er ist hauptsächlich von Landwirtschaftsflächen umgeben. An der Strecke liegen zudem die diagonal auseinanderliegenden Autobahnraststätten Deitingen Süd und Nord. Die Raststätte Deitingen Süd ist für ihre denkmalgeschützte Überdachung der Benzin-Zapfstellen des Ingenieurs Heinz Isler bekannt. Diese besteht aus zwei ca. 10 - 12 cm dicken Betonschalen, die bei einer Spannweite von 30 Metern auf je drei Punktstützen ruhen (vgl. Samuel Rutishauser, Die Isler-Schalen in Deitingen oder wie eine Tankstelle über Nacht zum Kulturdenkmal wird, NIKE-Bulletin, Band 14 [1999], Heft 3, S. 12). B. Der Abschnitt ist von regelmässigen Kapazitätsüberlastungen betroffen, entspricht nicht mehr den umweltgesetzlichen Vorgaben und ist sanierungsbedürftig. Um der weiteren Verkehrszunahme entgegenzuwirken und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, soll er auf sechs Fahrstreifen erweitert werden. Am 18. Dezember 2015 genehmigte der Bundesrat ein entsprechendes generelles Projekt. Er entschied sich zwischen km 32.360 bis km 34.000 für eine Linienführung, die die Raststätten nicht wesentlich tangiert. C. Vor diesem Hintergrund ersuchte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) am 3. April 2018 das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) um Genehmigung des Ausführungsprojekts «N01 Luterbach - Härkingen: 6 Streifen Ausbau». Für die Erweiterung der N01 ist die Inanspruchnahme von Kulturland vorgesehen. Daneben führt das Projekt zur Beeinträchtigung geschützter Lebensräume. Als ökologische Ersatzmassnahme ist unter anderem geplant, den kanalisierten Russbach auf dem Gemeindegebiet von Deitingen, der die N01 unterquert, zu revitalisieren und dessen Verlauf neu zu gestalten. D. X._______ ist Eigentümer der als Kulturland ausgewiesenen Grundstücke GB Deitingen Nrn. (...) und (...), die südlich der Raststätten Deitingen Süd und Nord liegen. Sowohl der neu zu verlegende Russbach als auch der zu verbreiternde Strassenkörper soll teilweise auf diesen zu liegen kommen. Aus diesem Grund erhob X._______ am 4. Juni 2018 Einsprache gegen das Ausführungsprojekt beim UVEK. Unter anderem wehrte er sich gegen die teilweise Enteignung seiner Grundstücke und stellte darin vorsorglich diverse Schadenersatzbegehren. E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt unter Auflagen. Die Einsprache von X._______ wies es ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Zudem verfügte es die Weiterleitung der Einsprache an die eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung. F. Gegen die Plangenehmigung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 1. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er Folgendes.

1. Der Plangenehmigungsentscheid vom 22. Dezember 2020 sei aufzuheben, soweit das UVEK meine Anträge in der Einsprache vom 04. Juni 2018 abgewiesen hat.

2. Das Ausführungsprojekt Nr. 622.2-00280 sei für die notwendigen weiteren Abklärungen sowie zur Überarbeitung betreffend Minimierung des Kulturlandverlustes im Projektperimeter km 32.360 bis km 34.00 an das UVEK, eventualiter an das ASTRA zurückzuweisen.

3. Für die sich in meinem Eigentum befindliche Fläche, welche durch den Ausbau betroffen ist, stelle ich hiermit folgende weitere Begehren:

a. Der gesamte Flächenverlust, der durch den Ausbau entsteht, ist mir durch Realersatz zu kompensieren.

b. Die Kompensation hat so zu erfolgen, dass sich die Parzellenanzahl meines Landwirtschaftsbetriebes nicht vergrössert und die Grösse der einzelnen Parzelle eine zeitgemässe Bewirtschaftung ermöglicht.

c. Sämtliche Nachteile, die mir durch den Ausbau der Autobahn entstehen (z.B. Unförmigkeit des Grundstückes, längere Erschliessungsdistanzen usw.), sind zu bewerten und durch eine Mehrzuteilung an Land abzugelten.

d. Für vorübergehend beanspruchte Flächen sind mir die Mindererträge und die Mehraufwände entsprechend den landesüblich gültigen Ansätzen zu entschädigen. Eine entsprechende Vereinbarung ist vor Beginn der Beanspruchung der Flächen abzuschliessen.

4. Die Verlegung und Renaturierung des Baches auf GB Deitingen Nr. (...) und Nr. (...) sei abzuweisen.

5. Eine vorzeitige Besitzanweisung [recte: Besitzeinweisung] vor Abschluss des Landesumlegungsverfahrens sei abzuweisen.

6. Sämtliche Kosten dieser Beschwerde sind von der Bauherrschaft zu übernehmen. Weiter verlange ich eine angemessene Parteientschädigung. G. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. H. Das ASTRA fordert mit Schreiben vom 11. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Zudem ersuchte es um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die baulichen Massnahmen am bestehenden Rohrleitungsnetz der Erdgashochdruckleitung sowie für die Realisierung der 16 Reptilienlebensräume. I. Mit Fachbericht vom 26. April 2021 erachtete das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Revitalisierung des Russbachs als angemessene ökologische Ersatzmassnahme. J. Das prozessuale Gesuch des ASTRA vom 11. März 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 gut (der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen). Es entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im beantragten Umfang. K. In seinem Fachbericht vom 26. Mai 2021 befindet das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) die Plangenehmigung aus raumplanungsrechtlicher und raumplanerischer Sicht als bundesrechtskonform, insbesondere was den Kulturlandschutz und den Schutz der Fruchtfolgeflächen betrifft. L. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 7. Juli 2021 an seinen Begehren fest und reichte Beweismittel nach, die die Natur des Russbach als rein künstliches Gewässer belegen sollen. M. Das BAFU nahm zur Replik des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. August 2021 Stellung. N. Mit Schreiben vom 26. August 2021 verzichtete das ASTRA auf die Einreichung einer Duplik. Die Vorinstanz liess sich nicht mehr verlauten. O. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Plangenehmigung sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 1.4.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-327/2021 vom 14. Juli 2022 E. 1.2.1 und A-2833/2020 vom 19. April 2021 E. 3.2 m.w.H.). Bei Beschwerden gegen Nichteintre-tensentscheide ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint hat (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Auf allfällige damit zusammenhängende materielle Begehren kann daher nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil A-2833/2020 E. 3.3 m.w.H.). 1.4.2 Die Rechtsbegehren 3 a - d und 5 hatte der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vor der Vorinstanz gestellt (Einspracheanträge 5 a - d und 6). Die Vorinstanz ist auf die entsprechenden Einspracheanträge nicht eingetreten und verfügte deren Überweisung an die ESchK. Dies ergibt sich aus der Erwägung 3.99 ihrer Plangenehmigung. Soweit der Beschwerdeführer deren materielle Beurteilung vor Bundesverwaltungsgericht verlangt, kann auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Es ist lediglich zu prüfen, ob zu Recht nicht auf die Einspracheanträge eingetreten und diese der ESchK überwiesen worden sind (vgl. dazu unten E. 5). 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der zuvor erwähnten Einschränkung (vgl. oben E. 1.4.2) - einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Verwaltungsverordnungen, zu denen Richtlinien zählen, statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung des inländischen Rechts, obschon Verwaltungsverordnungen für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind. Vorausgesetzt wird dabei, dass die betroffene Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Ohne triftigen Grund weichen die Gerichte nicht von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (statt vieler BGE 148 V 385 E. 5.2 und 146 I 105 E. 4.1). Verwaltungsverordnungen sind weiter insofern beachtlich, als sie Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen sind, das wiedergeben, was den Regeln der Kunst entspricht und für eine angemessene Rechtsanwendung notwendig erscheint (vgl. Urteil BVGer A-6121/2007 vom 3. April 2008 E. 6.1; zum Ganzen Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 113 f. Rz. 2.173 f.). 2.3 Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den örtlichen und technischen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen, die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm. Was insbesondere Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes betrifft, so überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5; Urteile BVGer A-3242/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2 und A-1625/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2).

3. Der Beschwerdeführer verlangt zunächst die Rückweisung der Sache für die notwendigen weiteren Abklärungen sowie zur Überarbeitung betreffend des Kulturlandverlustes im Projektperimeter km 32.360 bis 34.000 an die Vorinstanz, eventualiter an das ASTRA. 3.1 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, der Ausbau der N01 und der Zubringer würden enorme Flächen an landwirtschaftlichem Kulturland, insbesondere Fruchtfolgeflächen verbrauchen. Aufgrund der baulichen Entwicklung in den letzten Jahrzehnten sei ein weiterer Flächenverlust nicht mehr zu verantworten. Auch die im Rahmen der ökologischen Ersatzmassnahmen vorgesehenen Veränderungen in der Landschaft (Leitstrukturen etc.) führten zu einem weiteren Kulturlandverlust. Das Schweizer Stimmvolk habe im Jahre 2013 über ein verschärftes Raumplanungsgesetz abgestimmt und darin den Schutz des Kulturlandes stark gewichtet. Unter diesem Aspekt seien ein Ausbau der N01 und die damit zusammenhängenden Flächenverluste nicht mehr erträglich. Bei der Planung sei es insbesondere verpasst worden, Alternativen zum Verlust des Kulturlands zu suchen. Das Ausbauprojekt solle sich auf das Nötigste beschränken und wenn immer möglich auf die Beanspruchung von Kulturland verzichten. Dabei seien allfällige Mehrkosten kein genügendes Argument, um den Verlust von Kulturland zu rechtfertigen. Zumindest fehle es vorliegend an einer genügenden Abwägung. Vor allem sei die Linienführung der N01 auf GB Deitingen Nr. (...) zu hinterfragen, da der ganze Landverlust auf Kosten des wertvollen Ackerlandes geschehe. Im Übrigen gebe das UVEK keinen Grund an, wieso die Linienführung der N01 gegenüber der Raststätte rund doppelt so breit sei, als an anderen Stellen. In diesem Bereich müsse das Ausbauprojekt redimensioniert werden, um dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung gerecht zu werden. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, die vorgesehene Linienführung basiere auf mehreren Variantenstudien und sei bereits im Rahmen des generellen Projekts durch den Bundesrat festgelegt worden. Sie müsse wegen diversen Zwangspunkten, insbesondere den beiden Raststätten, in der projektierten Form umgesetzt werden. Die Beanspruchung von Land der Parzelle Deitingen GB Nr. (...) erweise sich als zwingend notwendig. Bei der Erarbeitung des Projekts sei die Beanspruchung von landwirtschaftlichem Kulturland bereits optimiert worden. Eine weitere Reduktion des Normalprofils (Fahrstreifen, Pannenstreifen, Bankett) sei gemäss ASTRA aus betrieblichen (laufender Unterhalt wie Schneeräumung, Bankett) und Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich. Eine Verschiebung der Raststätten wäre unverhältnismässig und würde auch an einem anderen Ort zu einem Verlust von Kulturland führen. Zwingende Gründe, um auf den Entscheid des Bundesrates zur vorgesehenen Linienführung zurückzukommen, bestünden nicht. 3.3 Das ASTRA ergänzt, geometrische Randbedingungen der horizontalen und vertikalen Achse (Randbedingungen aus Normen und Richtlinien) sowie die normgemässe Verlängerung der Ein- und Ausfahrten der Raststätten gäben die Grundlage zur Trassierung. Das unter Schutz stehende Dach der Raststätte Deitingen Süd, die Konzessionsgebiete der beiden Raststätten sowie bestehende Kunstbauten, deren Funktion und Substanz erhalten werden sollten, stellten Zwangspunkte in der Trassierung der N01 dar. Infolgedessen müsse die bestehende Strassenachse angepasst werden. Eine Verschiebung der projektierten Linienführung zu Gunsten der Minderung von Kulturland würde zum Abbruch der bestehenden Raststätten führen. Weiter sei die Anzahl und die Breiten der Fahr- und Pannenstreifen im Bereich der Raststätten nicht grösser als im übrigen Projektperimeter. Bei den Raststätten kämen zusätzlich noch die Breite (3.50 m) für die Einfahrts- resp. Ausfahrtsrampen dazu. Im Bereich der Raststätte Deitingen Nord entstehe durch die neue Linienführung zwischen Raststätte und Nationalstrasse ein Freiraum von 0 bis ca. 7 Meter. Eine andere Linienführung sei wegen den erwähnten Zwangspunkten nicht möglich. 3.4 Das ARE hält dafür, in Bezug auf die Linienführung sei eine Varianten-evaluation und eine stufengerechte Interessenabwägung durchgeführt worden. Auch sei im Hinblick auf den Schutz von Kulturland und Fruchtfolgeflächen eine Optimierung erfolgt. Die notwendigerweise verbrauchten Fruchtfolgeflächen würden grundsätzlich kompensiert. 3.5 3.5.1 Die Bundesversammlung trifft die grundlegenden Entscheide über die allgemeine Linienführung der einzelnen Nationalstrassen (vgl. Art. 11 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]). Nach diesen Festlegungen sind die Nationalstrassen in generellen Projekten darzustellen, aus denen insbesondere die ober- und unterirdische Linienführung der Strassen ersichtlich sein müssen (vgl. Art. 12 NSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Generelle Projekte werden vom Bundesrat genehmigt (Art. 20 Abs. 1 NSG). Sie bilden die Grundlage für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte, die Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werks samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien zu geben haben (vgl. Art. 21 Abs. 1 NSG). Das NSG statuiert somit eine gewisse Bindungswirkung der vorangegangenen für die nachfolgenden Entscheide (vgl. BGE 125 II 18 E. 4). Mithin sind die eidgenössischen Departemente und Bundesämter bei der Ausführungsprojektierung an die generellen Projekte und die damit getroffene Wahl zwischen den möglichen Varianten weitgehend gebunden. Sie sind sogar dem Grundsatz nach der gerichtlichen Überprüfung entzogen, da Bundesratsentscheide - soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht - der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht unterliegen (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8b). 3.5.2 Objekt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann für Private allein das Ausführungsprojekt bzw. der betreffende Einspracheentscheid bilden. Am generellen Projekt, insbesondere an der darin festgelegten Linienführung, kann er nicht unter Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen Kritik üben. Von der direkten Anfechtung ausgeschlossen wird damit nicht nur der Inhalt des Genehmigungsbeschlusses, sondern auch dessen Zustandekommen, das heisst das vom Bundesrat durchgeführte Bereinigungs- und Genehmigungsverfahren. Nur mit der Beschwerde gegen das Ausführungsprojekt kann er die im generellen Projekt festgelegte Linienführung beanstanden. Dabei hat der Private konkret aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereich seines Grundstücks gegen Bundesrecht verstösst (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8b ff., 117 Ib 285 E. 7c, 111 Ib 26 E. 3a und 97 I 573 E. 1.a). Das Gericht hat dabei das Ermessen, das bei der Bestimmung der Linienführung von Strassen besteht, zu berücksichtigen und sich Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn damit technische Fragen verbunden sind (vgl. BGE 97 I 573 E 4.a). Eine gegen das Ausführungsprojekt gerichtete gutgeheissene Einsprache kann zwar mittelbar eine Änderung des generellen Projekts nach sich ziehen. Ein Verzicht auf die Ausführung eines genehmigten generellen Projektes könnte jedoch als Folge der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Ausführungsprojekts nur in Betracht fallen, wenn die der generellen Projektgenehmigung zugrundeliegenden Prüfungen krass mangelhaft wären und nachträglich festgestellt werden müsste, ein mit der Umweltschutzgesetzgebung vereinbares Projekt lasse sich nicht erstellen. Es wäre Sache des Bundesrates, die nötigen Konsequenzen hinsichtlich des Widerrufs oder der Änderung seines Genehmigungsbeschlusses zu ziehen. Kann dagegen von einer derartigen Mangelhaftigkeit der für das generelle Projekt getroffenen Abklärungen nicht gesprochen werden, so käme es einer Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns gleich, wenn auf die abgeschlossenen Stufen vorbehaltlos zurückgekommen würde (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8d und 117 Ib 285 E. 7d; Urteil BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.4.4). 3.5.3 Soweit sich zwischen den öffentlichen Interessen am Nationalstrassenbau und anderen schutzwürdigen Interessen Konflikte ergeben, sind diese - wie in Art. 5 Abs. 2 NSG festgehalten - von den zuständigen Instanzen im Rahmen einer Interessenabwägung zu lösen (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8a). Dabei ist es nicht Sache des Gerichts zu untersuchen, ob die von den verantwortlichen Planungsbehörden getroffene Lösung die beste unter mehreren möglichen ist. Es hat nur zu prüfen, ob bei der Genehmigung des Ausführungsprojekts unter anderem in dem Sinne entgegen den Vorschriften von Art. 5 NSG, Art. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) und Art. 9 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711; [betrifft die vorliegend nicht relevanten Naturschönheiten]) vorgegangen worden ist, als wichtige Interessen unberücksichtigt geblieben sind, öffentliche Anliegen klar unrichtig gewichtet worden sind oder die Planungsbehörden das ihnen zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten haben (Urteile BGer 1E.5/2000 vom 25. April 2001 E. 8 und 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 3; Urteile BVGer A-1851/2012 vom 8. Juli 2013 E. 8.1 und A-4832/2012 vom 1. Mai 2013 E. 6.3). 3.5.4 Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Schutzwürdige private Interessen sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGE 97 I 573 E. 4; Urteil BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 18.2). Nationalstrassen sind nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 NSG). Für den Ausbau von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen (Art. 28 NSV). Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA die NSV und erlässt verbindliche Weisungen und Richtlinien (vgl. Art. 54 Abs. 1 NSV; Urteil BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 4.3). 3.5.5 Bund, Kantone und Gemeinde sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG, SR 700]). Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern (Art. 1 Abs. 2 Bst. d RPG). Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen darauf achten, die Landschaft zu schonen; insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, die besonderen Schutz verdienen, erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG; Art. 26 ff. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]; BGE 134 II 217 E. 3.3 m.H.; Urteile BGer 1C_408/2016 vom 3. April 2017 E. 2.3 und 1C_562/2013 vom 21. September 2016 E. 12.2). Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone fest (Art. 13 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 29 RPV). Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtenden Interessen gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist jedoch eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen erforderlich (vgl. Art. 3 RPV). Dies setzt grundsätzlich den Nachweis der Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten) voraus. Weiter muss sichergestellt sein, dass der Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt (vgl. Art. 30 Abs. 2 RPV; BGE 134 II 217 E. 3.3; Urteile 1C_408/2016 E. 2.4 und 1C_562/2013 E. 12.2). 3.6 3.6.1 Gemäss der Planunterlage k.4 «Landerwerbs- / Enteignungsplan km 32.200 - km 33.500» (nachfolgend: Planunterlage k.4) würde der Beschwerdeführer durch die Erweiterung der N01 einen dauernden Verlust an Landwirtschaftsflächen bei seinem Grundstück Deitingen GB Nr. (...) von 5'130 m2 erleiden (wobei darin teilweise der Landverlust für den neuen Gewässerraum des Russbachs inbegriffen ist). Der drohende Landverlust ist eine mittelbare Folge der im Rahmen des generellen Projekts grundsätzlich definierten Linienführung, auf welcher das Ausführungsprojekt basiert. Der Beschwerdeführer ist daher befugt, diese - soweit diese seine Grundstücke anbelangt - in Frage zu stellen. Er ist jedoch nicht zu hören, soweit er generell den Verlust von Kulturflächen durch den Bau von Nationalstrassen und ökologischen Ersatzmassnahmen kritisiert (vgl. oben E. 3.5.2). 3.6.2 Das grosse öffentliche Interesse am Ausbau der N01 auf sechs Fahrstreifen zwischen Luterbach und Härkingen ist angesichts der gerichtsnotorisch starken Überlastung der Strecke mit seinen Folgewirkungen (Staukosten, Sicherheit etc.) ausgewiesen. Weiter wird vom Projekt zwangsläufig eine grosse Anzahl an Fruchtfolgeflächen tangiert. So grenzt nach dem Umweltverträglichkeitsbericht der heutige Nationalstrassenperimeter, mit Ausnahme der Siedlungsfläche und der Waldgebiete, fast im ganzen Projektperimeter an Landwirtschaftsflächen, welche, bis auf einzelne Ausnahmen, als Fruchtfolgeflächen ausgeschieden sind. Durch das Vorhaben werden denn auch Fruchtfolgeflächen im Umfang von rund 44 ha beansprucht. Davon sind ca. 32.8 ha temporär und ca. 11.18 ha (umgerechnet auf 100% FFF: 10.87 ha) permanent betroffen. Gemäss aktuellem Sachplan Fruchtfolgeflächen sind schweizweit ein Mindestumfang von 438'460 ha Fruchtfolgeflächen zu sichern. Der Kanton Solothurn hat dazu mindestens 16'200 ha beizutragen (vgl. Bundesratsbeschluss vom 8. Mai 2020, Sachplan Fruchtfolgeflächen: Festsetzung des Mindestumfanges der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone, BBl 2020 5787). Es ist weder ersichtlich noch wird behauptet, dass mit dem Projekt die festgesetzten Mindestmengen an Fruchtfolgeflächen im Kanton Solothurn unterschritten würden. Im Gegenteil beschloss der Bundesrat im Rahmen des generellen Projekts, dass die vom Ausbau der N01 beanspruchten Fruchtfolgeflächen zu kompensieren sind, allenfalls mittels Aufwertung von Landwirtschaftsflächen. Diesbezüglich lässt sich den Akten entnehmen, dass im Planungsperimeter drei Teilgebiete festgelegt wurden, die mit einer Kompensationsfläche von gesamthaft 42 ha - und somit weit mehr als die zu kompensierenden 11.2 ha - zur Aufwertung sicher zur Verfügung stehen. Aus Sicht der Landesplanung ist das Projekt somit nicht nachteilig. Weiter bringt der Beschwerdeführer keine öffentlichen Interessen gemäss Art. 5 NSG und Art. 3 NHG vor, die gegen die Linienführung im betreffenden Projektperimeter sprechen würden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Was die privaten Interessen des Beschwerdeführers anbelangt, so beträgt die Fläche seines Grundstücks GB Deitingen Nr. (...) 93'293 m2 (vgl. www.geo.so.ch > Grundstücke [amtliche Vermessung] > GB Deitingen Nr. [...]). Der projektbedingte Verlust von 5'130 m2 macht damit einen Anteil von 5.5 % aus. Dies ist nicht wenig, aber auch nicht übermässig viel. Die Bewirtschaftung der Restfläche dürfte möglich bleiben und der Beschwerdeführer wird für die dafür notwendige Enteignung entschädigt (vgl. unten E. 5.3.3). Dasselbe dürfte nach den Enteignungsplänen für die übrigen Grundeigentümer grundsätzlich ebenfalls gelten, deren Kulturland im Projektperimeter km 32.400 bis UH-km 34.000 an die N01 grenzt. Angesichts des Ausmasses des Landverlusts, den der Beschwerdeführer durch das Ausführungsprojekt erleiden würde, vermögen dessen privaten Interessen am Erhalt dieses Landstreifens die grossen öffentlichen Interessen an der Realisierung des Ausführungsprojekts basierend auf die bundesrätlich festgesetzten Linienführung nicht zu überwiegen. 3.6.3 Des Weiteren trifft es nicht zu, dass keine alternative Linienführung geprüft wurde. Das ASTRA legte bereits in seiner Stellungnahme vom 30. November 2018 an die Vorinstanz zutreffend dar, dass das vom Bundesrat genehmigte generelle Projekt das Ergebnis mehrerer Variantenstudien ist. Im Parallelverfahren A-486/2021 wurde denn auch auf entsprechende Rüge hin die Linienführung, auf welcher das Ausführungsprojekt basiert (Variante «S»), und jene einer Alternativvariante, bei der die Stammachse unverändert geblieben wäre (Variante «heute»), verglichen. Das Bundesverwaltungsgericht kam dabei nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass alle wesentlichen Beurteilungspunkte in den Variantenvergleich miteinbezogen (vgl. Urteil BVGer A-486/2021 vom 17. Juli 2023, E. 4.8.1 ff.) und das Interesse am Schutz der denkmalgeschützten Überdachung der Raststätte Deitingen Süd (vgl. ebenda, E. 4.9.2 ff.) sowie am Schutz der beiden Raststätten generell zu Recht als hoch gewichtet wurde (vgl. ebenda, E. 4.9.3 ff.). Es bestätigte weiter, dass die Wahl der Variante «S» mit dem Interesse am Erhalt von Kulturland und der Sicherung von Fruchtfolgeflächen vereinbar ist (vgl. ebenda, E. 4.10.1 ff.) und sich die Variantenevaluation nicht als lückenhaft erweist (vgl. ebenda, E. 4.11.1 ff.). 3.6.4 Bezüglich der konkreten Ausmasse des Strassenkörpers auf der freien Strecke, an der das Grundstück GB Nr. (...) liegt, ist gemäss technischem Bericht zu den bestehenden vier Fahrstreifen von je 3.50 m der Zubau von je einem zusätzlichen Fahrstreifen von 3.75 m vorgesehen. Dazu kommen je zwei Pannenstreifen von 3.50 m. Ausserhalb des Pannenstreifens würden beidseitig Bankette zwischen 1.00 m bis 2.00 m Breite angelegt. In Bereichen, wo Bankettbreiten von 2.00 m keine Erhöhung des dauernden Landerwerbs und der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zur Folge haben, würden die Bankettbreiten von 2.00 m beibehalten. Die Breite des Mittelstreifens würde von 4.00 m auf 2.50 m Breite reduziert. Für die Fahrbahn wurde somit das Standardprofil gewählt (vgl. Ziff. 4.2.1 der Richtlinie «Normalprofile - Nationalstrassen 1. und 2. Klasse mit Richtungstrennung» [ASTRA 11001] in der im Zeitpunkt der Plangenehmigung in Kraft stehenden Ausgabe 2017 V1.10 [nachfolgend: RL ASTRA]), welches im Sinne eines Mindeststandards anzustreben ist (vgl. vgl. Ziff. 4.3.3 RL ASTRA). Bei den Pannenstreifen fiel die Wahl auf die Sonderbreite (vgl. Ziff. 4.1.3 RL ASTRA), was das ASTRA sinngemäss und aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens nachvollziehbar mit dem betrieblichen Unterhalt und zukünftigen Instandsetzungsarbeiten, bei denen der Pannenstreifen als zusätzliche Fahrbahn genutzt werden kann, begründet. Der Mittelstreifen ist von reduzierter Breite (vgl. Ziff. 4.1.4 RL ASTRA) und für die Bankettbreite wurde zum Schutz der Fruchtfolgeflächen die Mindestgrösse gewählt (vgl. vgl. Ziff. 4.1.5 RL ASTRA). Die RL ASTRA konkretisiert die gesetzliche Pflicht zur Erstellung von sicheren Nationalstrassen (vgl. oben E. 3.5.4). Die Wahl des Normalprofils hat in erster Linie vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der konkreten Verkehrsbedingungen zu geschehen. Insofern stellen die Bestimmungen der RL ASTRA bezüglich der Dimensionierung der Nationalstrassen eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben im Sinne einer Verwaltungsverordnung dar (vgl. oben E. 2.2). Die anzuwendenden Masse bei den Normalprofilen erscheinen aufgrund der Grösse der heutigen Fahrzeuge und den Geschwindigkeiten jedenfalls nicht als offensichtlich überdimensioniert. Hinsichtlich des konkret gewählten Normalprofils im Bereich des Grundstücks GB Deitingen Nr. (...) wird der Optimierung des Kulturlandverlusts bereits mit der reduzierten Ausgestaltung des Banketts und des Mittelstreifens Rechnung getragen. Eine weitergehende Reduktion der Breiten der Fahrstreifen und des Pannenstreifens ist aus den dargelegten Sicherheits- und Unterhaltsüberlegungen und angesichts des relativ bescheidenen möglichen Zugewinns an Kulturland nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern eine weitere Verschmälerung des Strassenkörpers zugunsten seines Kulturlandes und zulasten der Verkehrssicherheit angebracht wäre. Vielmehr beschränkt sich die konkrete Ausgestaltung der N01 im betreffenden Projektperimeter bereits auf das Nötigste, ohne deren sicheren Betrieb zu gefährden. Im Übrigen ist die Dimensionierung des Strassenkörpers bei den Raststätten, wie das ASTRA zu Recht erklärt und aus den aktenkundigen Plänen nachvollziehbar ist, mit den Einfahrts- resp. Ausfahrtsrampen erklärbar, was im höheren Landverlust in diesem Bereich resultiert. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern mit einem höheren Kostenaufwand eine verhältnismässige, technische Lösung gefunden werden könnte, die weniger Kulturland beanspruchen würde. 3.7 Zusammengefasst besteht aus Gründen des Kulturlandschutzes kein Anlass zur Rückweisung der Sache für weitere Abklärungen oder zur Überarbeitung an die Vorinstanz oder das ASTRA. Dem diesbezüglichen Begehren ist nicht zu entsprechen.

4. Als nächstes ist zu prüfen, ob die Verlegung und die Revitalisierung des Russbachs auf den Grundstücken GB Deitingen Nrn. (...) und Nr. (...) zu Recht erfolgen soll. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dadurch würde äusserst wichtiges Kulturland verloren gehen. Diese Flächen könnten von den Ökonomiegebäuden des Hofes direkt beweidet werden. Ein Verlust des Landes habe einen einschneidenden Einfluss auf das Weidemanagement und führe selbst bei einem Realersatz zu zusätzlichem Aufwand. Zudem sei das Grundstück GB Deitingen Nr. (...) aufgrund der Form und Grösse nicht mehr wirtschaftlich nutzbar. Der Nutzen für die Natur sei grösser, wenn die Aufwertungsmassnahmen an einem für die Natur optimalen Ort vorgenommen würden. Beispielsweise böten die Ufer der nahegelegenen Aare ideale Voraussetzungen für ökologische Aufwertungsmassnahmen mit nachhaltiger Wirkung. Hier sei - im Gegensatz zum geplanten Standort direkt neben der N01 - eine Vernetzung mit dem umliegenden Ökosystem möglich, wodurch Flora und Fauna im gesamten Gebiet profitierten. Im Übrigen zeige die von ihm eingereichte Literaturstelle (Peter Keller, Jetzt muss ich mich erinnern - Schilderungen über Deitingen in der Mitte des 20. Jahrhunderts, Deitingen 2002), dass es sich beim Russbach nicht um ein natürliches Gewässer handle. Schilderungen zufolge sei der Russbach ein Hochwasserentlastungskanal, welcher im Zeitrahmen von 1943 - 1945 zur Entwässerung des nördlichen Gemeindegebietes von Hand vermessen und gegraben worden sei. 4.2 Die Vorinstanz verweist auf die Pflicht des Bundes, die durch das Projekt notwendigen negativen Auswirkungen auf die Natur mit entsprechenden Aufwertungsmassnahmen auszugleichen. Die Revitalisierung des Russbachs nehme dabei eine zentrale Stellung ein. Der dafür vorgesehene Landerwerb sei notwendig. Aufgrund des Hochwasserschutzes und der fehlenden Kapazität des Durchlasses beim Russbach müsse letzterer gleichzeitig revitalisiert werden. 4.3 Das ASTRA ergänzt, der Eingriff in den Russbach betreffe ausschliesslich denjenigen Abschnitt, der zur Erreichung der Hochwassersicherheit aus hydraulischer Sicht angepasst werden müsse. Mit der Sohlenabsenkung des Russbachs oberwasserseitig der Autobahn zur Erreichung der Hochwassersicherheit und der Verlegung des Durchlasses unter der Autobahn hindurch sei ein Rückführen des Bachs in das alte Gerinne aufgrund der Sohlenlage des neuen Gerinnes nicht mehr möglich. Deshalb sei eine neue Linienführung des Russbachs ab der Autobahn bis zur Aaremündung festgelegt worden. Die durch den Neubau des Gewässers tangierte Fläche zwischen Autobahn und Aare sei nicht als Fruchtfolgefläche ausgewiesen. Entsprechend sei zur Schonung der Fruchtfolgeflächen oberhalb des Durchlasses der Gewässerraum reduziert worden. Diese Fläche werde unterhalb des Durchlasses kompensiert. Der Schonung der Fruchtfolgeflächen sei somit Rechnung getragen und der Verbrauch minimiert worden. 4.4 Das BAFU bemerkt, mit der Anpassung des Durchlasses ergebe sich die Chance, den Russbach fischgängig und faunafreundlich zu gestalten. Darüber hinaus könne die Fischgängigkeit und Faunafreundlichkeit dadurch optimiert werden, dass der Russbach stromabwärts der Autobahn bis zu seiner Mündung in die Aare verlegt und mittels einer Revitalisierung optimal gestaltet werde. Diese von der eigentlichen Hochwasserschutzmassnahme (Anpassung Durchlass) losgelöste Revitalisierung könne als angemessene Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG angerechnet werden. Die Wiederanbindung und Revitalisierung des Russbachs sei sinnvoll. Diese verbessere zusätzlich die terrestrische Längsvernetzung für Kleinlebewesen und werte Lebensräume auf. Damit könne eine höhere Aufwertung erzielt werden als mit einer Revitalisierung der angrenzenden Aareufer. Diese seien aufgrund des beschränkten Aufwertungspotenzials (diverse bestehende Anlagen) nicht als zu revitalisierende Abschnitte in die kantonale strategische Revitalisierungsplanung aufgenommen worden. Im Übrigen sei der Russbach kein künstliches Gewässer. Es habe an fast gleicher Stelle bereits vor 1943 einen Bach gegeben. Dieser sei begradigt worden, was dem damaligen Verständnis des Hochwasserschutzes entsprochen habe. Aus der Tatsache, dass es sich beim Russbach um ein kanalisiertes Fliessgewässer handle, könne nicht abgeleitet werden, dass sich die Revitalisierung des Baches nicht als Ersatzmassnahme eigne. Diese sei gemäss der strategischen Planung des Kantons von grossem Nutzen für Natur und Landschaft. 4.5 4.5.1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 NHG). Besonders zu schützen sind Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Für zerstörte Biotope soll somit, wenn sie sich nicht erhalten oder wiederherstellen lassen, ein möglichst gleichwertiger Ersatz geschaffen werden. Die Gleichwertigkeit beurteilt sich dabei sowohl nach qualitativen als auch nach quantitativen Kriterien, das heisst das Ersatzobjekt muss ähnliche ökologische Funktionen übernehmen können wie das zerstörte Objekt. Die angeordneten Ersatzmassnahmen müssen aber auch sinnvoll und verhältnismässig sein (BGE 140 II 262 E. 9.3; Urteile BGer 1C_401/2020 vom 1. März 2022 E. 7.3 und 1A.104/2001 vom 15. März 2002 E. 5.2) und sollen möglichst in derselben Gegend stattfinden (vgl. Urteile BGer 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.5.2 und 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 8.3). 4.5.2 Sind im Rahmen des Nationalstrassenbaus Enteignungen notwendig, finden die Vorschriften des EntG Anwendung (vgl. Art. 26a Abs. 2 NSG). Das EntG wurde am 19. Juni 2020 geändert. Am 1. Januar 2021 sind die neuen Bestimmungen in Kraft getreten (AS 2020 4085). Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 eingeleitet worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht zu Ende geführt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des EntG zur Änderung vom 19. Juni 2020). Bei den kombinierten Verfahren nach den Spezialgesetzen beginnt das Verfahren mit der Zustellung des (kombinierten) Gesuchs an die Plangenehmigungsbehörde (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 1. Juni 2018, BBl 2018 I 4713, 4757). Das Plangenehmigungsgesuch wurde am 3. April 2018 bei der Vorinstanz eingereicht. Folglich kommt das EntG in der Fassung vom 1. Januar 2012 zur Anwendung (revidierte Artikel werden mit «aArt.» bezeichnet). In jenem Zeitpunkt war zudem das NSG in der Fassung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Das Enteignungsrecht kann unter anderem für Werke geltend gemacht werden, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 EntG). In Anspruch genommen werden kann es im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft (vgl. Art. 4 Bst. d NHG). Gegenstand des Enteignungsrechts können unter anderem dingliche Rechte an Grundstücken sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 EntG). Indes kann das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken. Vielmehr darf es sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich (Urteile BGer 1C_385/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1.2 und 1C_342/2011 vom 15. März 2012 E. 2.1; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteile BVGer A-1345/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3.1 f. und A-2795/2017 vom 27. November 2017 E. 5.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt im Allgemeinen, dass eine in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (statt vieler BGE 145 II 70 E. 3.5). 4.6 4.6.1 Gemäss der Planunterlage m8 «Fischerei» verfügt der die N01 unterquerende Gewässerdurchlass des Russbachs nicht über die notwendigen Kapazitäten, um ein Hochwasserereignis HQ100 bewältigen zu können. Gleichzeitig hat die Verbreiterung der N01 zur Folge, dass das heutige Querungsbauwerk an der gleichen Stelle aufgrund der neuen Länge nicht mehr fischgängig wäre, nachdem ein Durchlass ab 60 m als unpassierbar für Fische betrachtet wird. Aus diesen Gründen soll das Bauwerk neu erstellt werden. Durch die senkrechtere Führung des neuen Durchlasses zur N01 wird die effektiv überdeckte Fläche gegenüber dem heutigen Durchlass verkleinert und somit die Fischgängigkeit sichergestellt. Aus baulichen Gründen ist die Erstellung des neuen Durchlasses neben dem bestehenden vorgesehen. Hochwasserschutztechnische Überlegungen hätten dazu geführt, den Russbach ab dem Durchlass bis zur Aaremündung in einem neuen Bett zu führen. Dies biete die Möglichkeit, den Russbach im durch den Bau tangierten Bereich (ober- und unterwasserseitig) zu revitalisieren. 4.6.2 Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständige Behörde - vorliegend die Vorinstanz - hat bei Eingriffen in Gewässer unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen fischereirechtliche Massnahmen vorzuschreiben (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 [BGF, SR 923.0]). Diese müssen bei Neuanlagen unter anderem geeignet sein, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich der Ausbildung des Durchflussprofils (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGF), der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGF) sowie der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGF). Überdies haben sie die freie Fischwanderung sicherzustellen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b BGF). Das ASTRA ist im Zusammenhang mit Nationalstrassen für Hochwasserschutzbauten zuständig (vgl. Art. 2 Bst. k NSV). Mit der Neuerstellung des Durchlasses greift es in ein bestehendes Gewässer ein. Infolgedessen ist das ASTRA bereits grundsätzlich zur Umsetzung von fischereirechtlichen Massnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGF verpflichtet. 4.6.3 Weiter sind gemäss Umweltverträglichkeitsbericht durch das Ausführungsprojekt rund 100'000 m2 an geschützten Lebensräumen (93'925 m2 Niederhecken, 5'670 m2 Gewässerraum) betroffen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Revitalisierung der dem Durchlass vor- und nachgelagerten Bereiche des Russbachs einen angemessenen Ersatz für die durch das Ausführungsprojekt beeinträchtigten Biotope im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG darstellt. Daran bestehen auch sonst keine Zweifel, nachdem das BAFU diese Massnahme ausdrücklich begrüsst. Diese erweist sich als sinnvoll, da aus Hochwasserschutzgründen ohnehin in den Russbach eingegriffen werden und das ASTRA bereits in diesem Zusammenhang fischereirechtliche Massnahmen ergreifen muss. Mit Blick auf die Planunterlage i1.9 «Gestaltungsplan Russbach» kann zudem die Verhältnismässigkeit der Ausgestaltung des neuen Bachbetts und des Gewässerraums - gerade im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers - bejaht werden. An jener Stelle soll der Russbach, im Unterschied zum projektierten Verlauf auf der anderen Seite der N01 und unter besonderer Berücksichtigung der Fruchtfolgeflächen (vgl. oben E. 4.3), nur leicht versetzt parallel zum alten Bachbett und nur wenig mäandrierend verlaufen. Dazu kommt, dass der Bach gemäss den unbestrittenen Aussagen des ASTRA lediglich auf einer Strecke revitalisiert wird, die aus hydraulischer Sicht zur Erreichung der Hochwassersicherheit eine Anpassung erfordert. Dies geht mit einer entsprechenden Ausgestaltung der Gewässerbreite einher (vgl. Art. 41a Abs. 3 Bst. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV, SR 814.201]). Schliesslich werden diese ökologischen Ersatzmassnahmen unmittelbar neben der N01 und damit in derselben Gegend, in der schützenswerte Biotope durch das Ausführungsprojekt beeinträchtigt werden, umgesetzt. Zusammengefasst sind die erwähnten Revitalisierungsmassnahmen am Russbach als solche nicht zu beanstanden. 4.6.4 Zu prüfen bleibt, ob die dafür notwendigen Enteignungen zu Lasten des Beschwerdeführers rechtens sind. 4.6.4.1 Die Änderungen am Durchlass und die Revitalisierung des Russbachs stehen im Zusammenhang mit dem Ausbau der N01. Dass letzterer im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EntG liegt, wurde bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.6.2). 4.6.4.2 Nach dem Gebot der Geeignetheit ist zu prüfen, ob mit der Enteignung der im öffentlichen Interesse liegende Zweck überhaupt verwirklicht werden kann. Dies setzt z.B. voraus, dass geprüft wird, ob sich das zu enteignende Grundstück als Standort eignet oder ob ihm technische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, S. 638; Urteil BGer 1C_121/2018 vom 8. Mai 2019 E. 8.3.1; Urteil BVGer A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 4.4). Die Grundstücke des Beschwerdeführers liegen direkt neben dem heutigen Kanal. Sie eignen sich daher als Standort für den neuen Bachverlauf, der daneben als ökologische Ersatzmassnahme erstellt werden soll. Sonstige Hindernisse, die gegen die Realisierung der Massnahme an diesem Ort sprechen würden, sind nicht ersichtlich. 4.6.4.3 Weiter muss die Enteignung erforderlich sein. Es ist darauf zu achten, dass die privaten Rechte möglichst geschont und die Enteignung auf das zur Erreichung des im öffentlichen Interesse Notwendigen sachlich, räumlich und zeitlich beschränkt wird. Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt mitunter davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (vgl. Hänni, a.a.O., S. 638; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 2 f.). Die Revitalisierungsmassnahmen am Russbach erweisen sich als angemessen und sind von ihrer Dimensionierung her sowohl aus räumlicher als auch sachlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 4.6.3). Mithin scheinen sie nicht über das wirklich Notwendige hinauszugehen. Die vom Beschwerdeführer als Alternative vorgeschlagenen Aufwertungsmassnahmen am Aareufer erachtet das BAFU dagegen zu Recht als weniger bedeutsam. Es stützt sich dabei auf die strategische Planung des Kantons Solothurn betreffend die Revitalisierung der Fliessgewässer. Hintergrund dieser Planung ist die Verpflichtung der Kantone, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen und diese zu planen (vgl. Art. 38a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG, SR 814.20]). Die Kantone haben die Grundlagen zu erarbeiten, die für die Planung der Revitalisierung der Gewässer notwendig sind. Diese haben insbesondere Angaben über den ökomorphologischen Zustand der Gewässer, die Anlagen im Gewässerraum und das ökologische Potenzial und die landschaftliche Bedeutung der Gewässer zu enthalten (vgl. Art. 41d Abs. 1 Bst. a - c GSchV). Nach der strategischen Planung des Kantons Solothurn gilt der Aareabschnitt im Bereich der Mündung des Russbachs ökomorphologisch zwar als stark beeinträchtigt; der Natürlichkeitsgrad des Abschnitts des Russbachs von der Mündung bis zum Anfang des zu revitalisierenden Teils ist jedoch noch geringer. Er gilt ebenfalls als stark beeinträchtigt, aber zusätzlich als naturfremd/künstlich und ist teilweise eingedolt (vgl. www.so.ch Verwaltung Bau- und Justizdepartement Amt für Umwelt Wasserbau Hochwasserschutz/Revitalisierung Wasserbaukonzept 2018 Revitalisierung Karte A: Ökomorphologischer Zustand.pdf, zuletzt abgerufen am 19.06.2023). Der Nutzen einer Revitalisierung des Russbachs wird denn auch als gross erachtet, während jene des betreffenden Aareabschnitts lediglich als «mittel» eingestuft wird (vgl. ebenda Karte C: Revitalisierungsplanung.pdf). Des Weiteren bestehen in der Aare bei Deitingen keine Fischwanderhindernisse, während ein solches im Mündungsbereich des Russbachs existiert, dessen Rückbau von hoher Priorität ist (vgl. ebenda Karte D: Fischwanderungshindernisse.pdf). Aufgrund dieser Untersuchungen des Kantons ist genügend erstellt, dass die Revitalisierung des Russbachs als ökologische Ersatzmassnahme, die ohne Weiteres im Rahmen eines nationalstrassenrechtlichen Ausführungsprojekt durch den Bund anstelle des Kantons durchgeführt werden kann, mehr Sinn macht, als eine solche des betreffenden Aareuferabschnitts. Die Erforderlichkeit dieser Massnahme kann somit bejaht werden. 4.6.4.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beanspruchung der Grundstücke des Beschwerdeführers verhältnismässig im engeren Sinn ist. Das vom Privaten zu erbringende Opfer darf in keinem Missverhältnis zum Nutzen stehen, den die Allgemeinheit mit der Enteignung erzielt; das öffentliche Interesse an einer auf das sachlich Notwendige beschränkten Enteignung muss schwerer wiegen als das private Interesse an einem Verzicht auf den Eingriff (vgl. Hänni, a.a.O., S. 638; Urteil A-2795/2017 E. 5.1). Von der Revitalisierung des Russbachs ist relativ gesehen vor allem das Grundstück GB Deitingen Nr. (...) betroffen, das dem Beschwerdeführer zufolge als Weidefläche dient. Dieses verfügt über eine Fläche von 3'564 m2 (vgl. www.geo.so.ch > Grundstücke [amtliche Vermessung] > GB Deitingen Nr. [...]). Gemäss der Planunterlage k.4 sollen davon 930 m2 dauernd enteignet werden, was 26.1 % der Grundstückfläche ausmacht. Dies stellt einen beträchtlichen Verlust dar. Es ist daher glaubhaft, dass die Enteignung Einfluss auf das Weidemanagement haben und dieses selbst im Falle eines Realersatzes mit Zusatzaufwänden verbunden sein wird. Auf der anderen Seite werden dem Beschwerdeführer die Nachteile aus der Enteignung entschädigt (vgl. Art. 16 ff. EntG.). Ausserdem macht er nicht geltend, dass ihm dadurch die Weidewirtschaft generell verunmöglicht wird. Den Plänen zu Folge stellt das Grundstück GB Deitingen Nr. (...) denn auch nicht das Hauptweideland dar, sondern das benachbarte GB Deitingen Nr. (...). Einen Restnutzen für die Weidewirtschaft dürfte das Grundstück GB Deitingen Nr. (...) mutmasslich behalten. Dazu kommt, dass ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, zerstörte Biotope wieder in gleicher Qualität zu ersetzen. Dieses Interesse hat als besonders gross zu gelten, wenn die ökologische Ersatzmassnahme durch eine Revitalisierung eines Gewässers bewerkstelligt werden kann. So hat das Bundesgericht allgemein festgehalten, dass die Revitalisierung von Gewässern ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil BGer 1C_821/2013 vom 30. März 2015 E. 5.1). Es ist denn auch erklärtes Ziel des Gesetzgebers des GSchG, innerhalb von etwa drei Generationen bei den geschätzten 4'000 prioritär zu revitalisierenden Gewässerkilometern die natürliche Gewässerfunktion wiederherzustellen (Urteil 1C_821/2013 E. 6.5.2 m.w.H.). Für den vorliegenden Abschnitt des Russbachs ist dieses Interesse umso höher zu gewichten, als der Nutzen von dessen Revitalisierung als hoch eingestuft wird (vgl. oben E. 4.6.4.3). Dass für die Revitalisierung von Gewässern gerade die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen notwendig sein wird, war dem Gesetzgeber ferner bewusst (vgl. Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer. Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 2008, BBl 2008 8043, 8070). Jedenfalls vermögen die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt seines Landes jene des ASTRA an der Revitalisierung des angrenzenden Russbachs im Sinne einer ökologischen Ersatzmassnahme nicht zu überwiegen. Die teilweise Enteignung der Grundstücke des Beschwerdeführers für diesen Zweck erweist sich als verhältnismässig im engeren Sinne. 4.6.4.5 Im Ergebnis besteht ein grosses öffentliches Interesse am Ausbau der N01 und die damit im Zusammenhang stehende Enteignung der Grundstücke des Beschwerdeführers zur Revitalisierung des angrenzenden Russbachs als ökologische Ersatzmassnahme erweist sich als verhältnismässig. 4.6.5 Schliesslich trifft es nicht zu, dass der heutige Russbach seit je her ein künstliches Gewässer ist. Gemäss der vom BAFU eingereichten Karte von Deitingen aus den Jahren 1943 - 1945 befand sich der ursprüngliche Verlauf des Russbachs nur unweit vom heutigen Kanal. Es ist daher von einem kanalisierten und nicht von einem neu erstellten Gewässer auszugehen. Dies ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Literaturstellen. Auf Seite 15 ist nämlich vom «neuen» Bett des Russbachs die Rede. Und selbst wenn es ein rein künstliches Gewässer wäre, wäre nicht einzusehen, inwiefern dessen ökologische Aufwertung nicht als angemessene Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG betrachten werden könnte. 4.7 Zusammengefasst kann die Revitalisierung des Russbachs im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers als angemessene ökologische Ersatzmassnahme angesehen und die Rechtmässigkeit der dafür notwendigen Enteignungen bejaht werden. Der Beschwerde ist in diesem Punkt nicht zu folgen.

5. Alsdann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf jene Anträge der Einsprache, die den Rechtsbegehren 3 a - d und 5 entsprechen (Einspracheanträge 5 a - d und 6), nicht eingetreten ist und diese der ESchK überwiesen hat (vgl. oben E. 1.4.1). 5.1 Nachdem lediglich die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretens- und Überweisungsentscheids zu überprüfen ist, braucht auf die materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Rechtsbegehren nicht eingegangen zu werden. Bezüglich der Eintretensfrage räumt der Beschwerdeführer zwar ein, dass ein Verweis in der Plangenehmigung auf das weitere Verfahren vor der ESchK gemacht worden sei. Dieser sei jedoch mit dem Vermerk verbunden gewesen, wonach grundsätzlich kein Anspruch auf Realersatz bestehe und im Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung noch nicht entschieden werden könne, wo allenfalls Landbeanspruchungen mit Realersatz abgegolten werden könnten. Dennoch hätte die Kompensation von Fruchtfolgeflächen mittels Real-ersatz in der Plangenehmigung festgehalten werden können, um so zumindest eine Leitlinie für das nachfolgende Verfahren zu definieren. 5.2 Die Vorinstanz unterstreicht, dass die Entschädigungsforderungen nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens gewesen seien und verweist auf das Verfahren vor der ESchK. Ferner würden Gesuche um vorzeitige Besitzeinweisung nicht im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens entschieden. Die diesbezügliche Zuständigkeit liege ebenfalls bei der ESchK. 5.3 5.3.1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG). 5.3.2 Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (aArt. 27d Abs. 2 Satz 1 NSG). Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG). 5.3.3 Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG). Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten (vgl. Art. 17 EntG). An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 EntG). Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen (Art. 19 Satz 1 EntG). Schadenersatzforderungen für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden (vgl. vgl. aArt. 36 Bst. a EntG) sowie Begehren um Sachleistungen im Sinne von Art. 18 EntG sind innert der Eingabefrist anzumelden (vgl. Bst. c). Über die Art und Höhe der Entschädigung (Art. 16-18) entscheidet die ESchK (vgl. aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). 5.3.4 Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden (aArt. 76 Abs. 1 EntG). Über das Gesuch entscheidet der Präsident der ESchK frühestens in der Einigungsverhandlung, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten (vgl. aArt. 76 Abs. 2 EntG). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche (vgl. Art. 76 Abs 3 EntG). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Forderung, wonach die Vorinstanz die Kompensation von Fruchtfolgeflächen als Grundsatz in der Plangenehmigung hätte festhalten müssen, sinngemäss geltend, letztere habe Art. 8 EntG zu Unrecht nicht angewandt. Gleichwohl ist fraglich, ob im Einspracheantrag 5 a, wonach ihm sein gesamter Flächenverlust durch Realersatz zu kompensieren sei, gleichzeitig ein Begehren im Sinne von Art. 18 EntG und Art. 8 EntG gesehen werden kann. Im Verneinungsfall wäre dieses Begehren nach Art. 8 EntG nämlich als verspätet zu erachten (vgl. oben E. 1.4.1). Dies und die damit zusammenhängende Eintretensfrage kann jedoch offen bleiben. Die grundsätzliche Pflicht zur Kompensation der Fruchtfolgeflächen im Rahmen des Ausführungsprojekts ist nämlich unbestritten und den Akten zufolge Ausdruck eines allgemeinen und vom Bundesrat im Rahmen des generellen Projekts bekräftigten Interesses (vgl. oben E. 3.6.2). Aus den Akten ist ferner ersichtlich, dass das ASTRA die dazu nötigen Flächen in Zusammenarbeit mit dem Kanton Solothurn durch die genehmigten Nutzungspläne rechtlich sichergestellt hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 RPG). Eine separate Verpflichtung des ASTRA zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken und die Erteilung eines diesbezüglichen Enteignungsrechts wurde daher hinfällig. Insbesondere wenn man die Ausgestaltung von Art. 8 EntG als «Kann-Bestimmung» und den damit einhergehenden Ermessensspielraum berücksichtigt. Die Vorinstanz verzichtete daher zu Recht auf eine entsprechende Auflage (vgl. dazu auch ausführlich Urteil BVGer A-478/2021 vom 17. Juli 2023 E. 11.4). 5.4.2 Die Einspracheanträge 5 a - c betrafen die Forderungen nach einer enteignungsrechtlichen Sachleistung und dessen Modalitäten, Einspracheantrag 5 d jene nach einer enteignungsrechtlichen Geldleistung. Diese sind durch die ESchK zu behandeln (vgl. oben E. 5.3.3). Der Nichteintretensentscheid erging deshalb zu Recht. 5.4.3 Die Behandlung eines Gesuchs des Enteigners betreffend vorzeitiger Besitzeseinweisung fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der ESchK (vgl. oben E. 5.3.4). Unbesehen davon, dass überhaupt kein derartiges Gesuch vor der Vorinstanz gestellt wurde, hält deren Nichteintretensentscheid bezüglich des Einspracheantrags 6 ebenfalls vor Bundesrecht stand. Im Übrigen wurde auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht um eine vorzeitige Besitzeseinweisung ersucht. Diese Frage braucht daher von vorneherein nicht erörtert zu werden. 5.5 Zusammengefasst trat die Vorinstanz richtigerweise auf die Einspracheanträge 5 a - d und 6 nicht ein und verwies diese an die ESchK.

6. Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer die fehlende Durchführung eines Augenscheins. 6.1 Der Beschwerdeführer hält fest, ein Vertreter des ASTRA habe ihm vor Ort einen Augenschein versprochen und zwar vor der Absegnung der Plangenehmigung. Bei ihm auf dem Landwirtschaftsbetrieb hätte ein möglicher Realersatz bzw. eine mögliche Minimierung von Landverlusten (Linienführung der N01, Russbach) besprochen werden können. Leider habe er vom Vertreter des ASTRA oder dem ASTRA selbst nichts mehr gehört. 6.2 Das ASTRA räumt ein, der betreffende, mittlerweile pensionierte Vertreter sei in Kontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden. Ob eine Rückmeldung betreffend Organisation eines Augenscheins vor Erlass der Plangenehmigung in Aussicht gestellt worden sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Sollte dies der Fall gewesen sein, würden sie sich für die ausgebliebene Kontaktaufnahme entschuldigen. Ein Augenschein hätte jedoch keine Änderung der Linienführung zur Folge gehabt. 6.3 Die Behörde kann für die Sachverhaltsfeststellung einen Augenschein durchführen (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Kommt sie zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebungen unnötig sind oder dass ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihr sichere Kenntnisse von den rechtswesentlichen Geschehensabläufen zu verschaffen, kann es in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BVGE 2010/20 E. 7.1). 6.4 Vorliegend war die Vorinstanz als Plangenehmigungsbehörde zur Feststellung des Sachverhalts zuständig. Insofern wäre ein Augenschein durch das ASTRA von vornherein nicht entscheiderheblich gewesen. Einen Einfluss auf die Plangenehmigung hatte der ausgebliebene Augenschein somit nicht. Auch die Vorinstanz wäre sodann zur Durchführung eines solchen nicht verpflichtet gewesen, nachdem sich die Situation vor Ort ausreichend aus den aktenkundigen Plänen ergibt.

7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Diese ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 8.1 Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund einer Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (statt vieler Urteil BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1). Nach dieser Bestimmung trägt grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erhebt; massgeblich ist, dass ihr die Enteignung droht (Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Vorliegend droht dem Beschwerdeführer die Enteignung. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung der Parteientschädigung richten sich somit nach Art. 116 Abs. 1 EntG. 8.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache sind die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.-- festzulegen. Diese wird das ASTRA als Enteigner zu entrichten haben (vgl. zur Kostentragungspflicht des ASTRA in solchen Fällen Urteile BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 9.2 sowie A-3637/2016 und A-3641/2016 vom 18. Juli 2017 E. 11.1). 8.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer ist nicht (anwaltlich) vertreten. Eine «Umtriebsentschädigung» ist in einem solchen Fall nur dann ausnahmsweise auszurichten, wenn es sich um eine komplexe Sache mit einem hohen Streitwert handelt und für die Interessenswahrung ein grosser Aufwand notwendig war (BGE 129 V 113 E. 4.1 und 125 II 518 E. 5b; Urteile BGer 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2.1 und 2C_240/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2; Urteile BVGer C-1752/2021 vom 17. Januar 2023 E. 10.2 und B-2054/2017 vom 19. April 2017 E. 8). Die Beschwerde umfasst knapp drei Seiten. Letztere wurde während des Verfahrens um eine einseitige Replik ergänzt. Vor diesem Hintergrund ist mangels grossen Aufwands dem Beschwerdeführer keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem ASTRA auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das ASTRA, das BAFU, das ARE, das BAV, das BAK, das ESTI, das ERI und die ENHK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das ASTRA (Einschreiben)

- das BAFU z.K.

- das ARE z.K.

- das BAV z.K.

- das BAK z.K.

- das ESTI z.K.

- das ERI z.K.

- die ENHK z.K.