Verfahrenskosten
Sachverhalt
A. Am 31. März 2009 wandte sich die vonRoll casting (emmenbrücke) ag (nachfolgend: vonRoll) an die Eidgenössische Elektrizitätskommission(ElCom) und beantragte, die Centralschweizerische Kraftwerke AG (nachfolgend: CKW) sei zu verpflichten, ihr als Endverbraucherin mit Grundversorgung jederzeit die gewünschte Menge an elektrischer Energie mit der erforderlicher Qualität zu einem von der ElCom festzulegenden Preis zu liefern. Mit Eingabe vom 15. September 2011 anerkannten die CKW den Grundversorgungsanspruch der vonRoll. In der Folge teilte die ElCom den Parteien mit, dass das Verfahren, da der Grundversorgungsanspruch mittlerweile unbestritten sei, eingestellt werde. Die weiteren Begehren dervonRoll würden im Tarifprüfungsverfahren für das Geschäftsjahr 2008/2009 bzw. im Tarifprüfungsverfahren für die darauffolgenden Geschäftsjahre behandelt. Am 1. März 2013 erhebt die vonRoll Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, das Gesuch vom 31. März 2009, was die Festlegung des Tarifs für den Bezug der elektrischer Energie betreffe, umgehend zu behandeln (Beschwerdeverfahren A-1107/2013). B. Am 15. April 2013 erlässt die Vorinstanz eine "Teilverfügung" betreffend die Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr 2008/2009. Sie legt die anrechenbaren Energiekosten der CKW für dieses Geschäftsjahr auf Fr. 199'685'849.- fest (Dispositiv-Ziffer 1). Den Antrag der vonRoll auf Festlegung eines Elektrizitätstarifs weist sie ab, ebenso die von der vonRoll gestellten prozessualen Anträge (Dispositiv-Ziffern 2 bis 4). Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 erheben die CKW beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2013 und beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und festzustellen, dass ihre anrechenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr 2008/2009 Fr. 204'057'730.- betragen (Beschwerdeverfahren A-3168/2013). Ebenfalls am 3. Juni 2013 erhebt auch die vonRoll beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2013. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung ihres Gesuchs vom 31. März 2009 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeverfahren A-3170/2013). C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 vereinigt der damalige Instruktionsrichter die drei Beschwerdeverfahren unter der Nummer A-1107/2013. D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2013 korrigiert die Vorinstanz die anrechenbaren Energiekosten der CKW für das Geschäftsjahr 2008/2009 von Fr. 199'685'849.- auf Fr. 200'775'677.-. E. Mit Urteil A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 tritt das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde der vonRoll sowie auf deren Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2013 nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Hingegen heisst es die Beschwerde der CKW gut, hebt die Verfügung vom 15. April 2013 im beantragten Umfang auf und weist die Angelegenheit zur neuen Festsetzung der anrechenbaren Energiekosten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Dispositiv-Ziffer 2). F. Gegen dieses Urteil erheben die vonRoll sowie das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 heisst das Bundesgericht die Beschwerde der vonRoll teilweise gut, hebt Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf das Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen weist es die Beschwerde der vonRoll ab. Weiter heisst das Bundesgericht die Beschwerde des UVEK gut. Es hält fest, das Vorgehen der Vorinstanz bei der Festlegung der anrechenbaren Energiekosten sei gesetzmässig gewesen. Entsprechend hebt das Bundesgericht Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf und stellt fest, dass die anrechenbaren Energiekosten der CKW für das Geschäftsjahr 2008/2009 Fr. 200'775'677.- betragen. Schliesslich hebt das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf und weist die Sache zur Neuverlegung von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen ans Bundesverwaltungsgericht zurück. G. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten unter der Verfahrensnummer A-4733/2016 auf. H. Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 13. September 2016 auf eine Stellungnahme zur Neuverlegung der Kosten. Die vonRoll beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2016, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.- zuzusprechen, die ihr von der Vorinstanz zu entrichten sei. Zur Begründung führt sie aus, es sei der vom Bundesgericht festgestellten Rechtsverweigerung Rechnung zu tragen. Die CKW lassen sich nicht vernehmen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Genauso wie das Bundesgericht verlegt auch das Bundesverwaltungsgericht die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen (vgl. Art. 66 und 68 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] bzw. Art. 63 und 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]).
E. 1.1 Das Bundesgericht hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_681/2015 (Beschwerde der vonRoll) je zur Hälfte der vonRoll und den CKW auferlegt. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_682/2015 (Beschwerde des UVEK) wurden den dort vollständig unterliegenden CKW auferlegt. Der vonRoll wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie in diesem Verfahren keine Parteistellung gehabt habe (vgl. Urteil des BGer 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 E. 8). Die Verfahrenskosten wurden vom Bundesgericht auf insgesamt Fr. 40'000.- festgesetzt und offensichtlich hälftig auf die beiden Verfahren aufgeteilt, womit die vonRoll 1/4 des Gesamtbetrags und die CKW 3/4 des Gesamtbetrags zu tragen hat (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016, Dispositiv-Ziffer 5). Parteientschädigungen waren im Ergebnis keine zuzusprechen (vgl. Urteil des BGer 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016, Dispositiv-Ziffer 6).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 20'000.- festgesetzt (vgl. Urteil A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 E. 12.1). Ausgehend von der Kostenverteilung, die das Bundesgericht vorgenommen hat, ist auch dieser Betrag zu 1/4 der vonRoll und zu 3/4 den CKW aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
E. 1.2.1 Die vonRoll anerkennt in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2016, dass sich aus dem Urteil des Bundesgerichts eine solche Kostenverteilung ergibt. Sie macht allerdings geltend, das Bundesgericht habe bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der von ihm bestätigten Rechtsverweigerung unverständlicherweise keine Rechnung getragen. Während dies nicht mehr korrigiert werden könne, habe das Bundesverwaltungsgericht vorliegend noch die Möglichkeit, diesen Umstand zu berücksichtigen. Letztlich sei es allein auf das Vorgehen bzw. das prozessuale Verhalten der Vorinstanz zurückzuführen, dass die vonRoll zu einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gezwungen gewesen sei und zur Rechtswahrung auch gegen die Teilverfügung der Vorinstanz vom 15. April 2013 eine Beschwerde habe erheben müssen. Soweit die Verfahrenskosten nicht den CKW aufzuerlegen seien, seien sie daher auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter sei der vonRoll eine Parteientschädigung zuzusprechen, die der Vorinstanz als verantwortliche Behörde zur Bezahlung aufzuerlegen sei.
E. 1.2.2 Entgegen diesen Ausführungen hat das Bundesgericht den Umstand, dass die vonRoll zu Recht eine Rechtsverweigerung geltend gemacht hat, bei der Kostenverlegung berücksichtigt. Die hälftige Kostenteilung im Verfahren 2C_681/2015 ergibt sich nämlich daraus, dass einerseits dievonRoll beim Bundesverwaltungsgericht zu Recht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben hat, das Bundesverwaltungsgericht andererseits aber zu Recht auf jene Beschwerde nicht eingetreten ist, welche die vonRoll gegen die "Teilverfügung" der Vorinstanz vom 15. April 2013 eingereicht hat. Der Einwand der vonRoll, sie habe zur Rechtswahrung auch gegen die "Teilverfügung" der Vorinstanz vom 15. April 2013 Beschwerde erheben müssen, geht damit an der Sache vorbei. Es ist ihr zwar einzuräumen, dass die Vorinstanz in den Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 dieser Verfügung inhaltlich auf ihren Antrag auf Festlegung eines Elektrizitätstarifs nicht eingetreten ist (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.7.1). Dies mag die vonRoll veranlasst haben, zusätzlich zur bereits eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde eine weitere Beschwerde einzureichen. Es bleibt aber dabei, dass sie hinsichtlich des Tarifprüfungsverfahrens für das Geschäftsjahr 2008/2009 zu Unrecht Parteistellung beanspruchte und damit jedenfalls nicht berechtigt war, Dispositiv-Ziffer 1 der "Teilverfügung" vom 15. April 2013 betreffend die anrechenbaren Energiekosten anzufechten (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.6.1 und 3.7.2). Entsprechend ist die vonRoll nicht als vollständig obsiegend zu betrachten.
E. 1.2.3 Es besteht demnach kein Anlass, die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht anders zu verteilen als jene des bundesgerichtlichen Verfahrens.
E. 1.3 Es ergibt sich somit, dass die Kosten des Verfahrens A-1107/2013 von insgesamt Fr. 20'000.- der vonRoll zu 1/4 und den CKW zu 3/4 aufzuerlegen sind. Die vonRoll hat somit Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- zu tragen und die CKW solche von Fr. 15'000.-. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
E. 2 Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
- Der vonRoll casting (emmenbrücke) ag werden für das Verfahren A-1107/2013 Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem im Verfahren A-1107/2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 15'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 10'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die vonRoll casting (emmenbrücke) ag dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.
- Der im Subgeschäft A-3170/2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 15'000.- wird der vonRoll casting (emmenbrücke) ag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ebenfalls zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.
- Der Centralschweizerische Kraftwerke AG werden für das Verfahren A-1107/2013 Verfahrenskosten von Fr. 15'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem im Subgeschäft A-3168/2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 5'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Centralschweizerische Kraftwerke AG dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.
- Es werden keine Parteientschädigungen für das Verfahren A-1107/2013 zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] und [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Andreas Meier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4733/2016 Urteil vom 12. Dezember 2016 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Andreas Meier. Parteien vonRoll casting (emmenbrücke) ag,Rüeggisingerstrasse 2, 6020 Emmenbrücke, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumberger,Anwaltskanzlei Baumberger, Scheuchzerstrasse 47,Postfach 61, 8042 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Centralschweizerische Kraftwerke AG,Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Bernheim,Staiger, Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24,Postfach 2012, 8027 Zürich, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,Effingerstrasse 39, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen. Sachverhalt: A. Am 31. März 2009 wandte sich die vonRoll casting (emmenbrücke) ag (nachfolgend: vonRoll) an die Eidgenössische Elektrizitätskommission(ElCom) und beantragte, die Centralschweizerische Kraftwerke AG (nachfolgend: CKW) sei zu verpflichten, ihr als Endverbraucherin mit Grundversorgung jederzeit die gewünschte Menge an elektrischer Energie mit der erforderlicher Qualität zu einem von der ElCom festzulegenden Preis zu liefern. Mit Eingabe vom 15. September 2011 anerkannten die CKW den Grundversorgungsanspruch der vonRoll. In der Folge teilte die ElCom den Parteien mit, dass das Verfahren, da der Grundversorgungsanspruch mittlerweile unbestritten sei, eingestellt werde. Die weiteren Begehren dervonRoll würden im Tarifprüfungsverfahren für das Geschäftsjahr 2008/2009 bzw. im Tarifprüfungsverfahren für die darauffolgenden Geschäftsjahre behandelt. Am 1. März 2013 erhebt die vonRoll Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, das Gesuch vom 31. März 2009, was die Festlegung des Tarifs für den Bezug der elektrischer Energie betreffe, umgehend zu behandeln (Beschwerdeverfahren A-1107/2013). B. Am 15. April 2013 erlässt die Vorinstanz eine "Teilverfügung" betreffend die Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr 2008/2009. Sie legt die anrechenbaren Energiekosten der CKW für dieses Geschäftsjahr auf Fr. 199'685'849.- fest (Dispositiv-Ziffer 1). Den Antrag der vonRoll auf Festlegung eines Elektrizitätstarifs weist sie ab, ebenso die von der vonRoll gestellten prozessualen Anträge (Dispositiv-Ziffern 2 bis 4). Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 erheben die CKW beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2013 und beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und festzustellen, dass ihre anrechenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr 2008/2009 Fr. 204'057'730.- betragen (Beschwerdeverfahren A-3168/2013). Ebenfalls am 3. Juni 2013 erhebt auch die vonRoll beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2013. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung ihres Gesuchs vom 31. März 2009 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeverfahren A-3170/2013). C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 vereinigt der damalige Instruktionsrichter die drei Beschwerdeverfahren unter der Nummer A-1107/2013. D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2013 korrigiert die Vorinstanz die anrechenbaren Energiekosten der CKW für das Geschäftsjahr 2008/2009 von Fr. 199'685'849.- auf Fr. 200'775'677.-. E. Mit Urteil A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 tritt das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde der vonRoll sowie auf deren Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2013 nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Hingegen heisst es die Beschwerde der CKW gut, hebt die Verfügung vom 15. April 2013 im beantragten Umfang auf und weist die Angelegenheit zur neuen Festsetzung der anrechenbaren Energiekosten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Dispositiv-Ziffer 2). F. Gegen dieses Urteil erheben die vonRoll sowie das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 heisst das Bundesgericht die Beschwerde der vonRoll teilweise gut, hebt Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf das Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen weist es die Beschwerde der vonRoll ab. Weiter heisst das Bundesgericht die Beschwerde des UVEK gut. Es hält fest, das Vorgehen der Vorinstanz bei der Festlegung der anrechenbaren Energiekosten sei gesetzmässig gewesen. Entsprechend hebt das Bundesgericht Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf und stellt fest, dass die anrechenbaren Energiekosten der CKW für das Geschäftsjahr 2008/2009 Fr. 200'775'677.- betragen. Schliesslich hebt das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf und weist die Sache zur Neuverlegung von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen ans Bundesverwaltungsgericht zurück. G. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten unter der Verfahrensnummer A-4733/2016 auf. H. Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 13. September 2016 auf eine Stellungnahme zur Neuverlegung der Kosten. Die vonRoll beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2016, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.- zuzusprechen, die ihr von der Vorinstanz zu entrichten sei. Zur Begründung führt sie aus, es sei der vom Bundesgericht festgestellten Rechtsverweigerung Rechnung zu tragen. Die CKW lassen sich nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Genauso wie das Bundesgericht verlegt auch das Bundesverwaltungsgericht die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen (vgl. Art. 66 und 68 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] bzw. Art. 63 und 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). 1.1 Das Bundesgericht hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_681/2015 (Beschwerde der vonRoll) je zur Hälfte der vonRoll und den CKW auferlegt. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_682/2015 (Beschwerde des UVEK) wurden den dort vollständig unterliegenden CKW auferlegt. Der vonRoll wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie in diesem Verfahren keine Parteistellung gehabt habe (vgl. Urteil des BGer 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 E. 8). Die Verfahrenskosten wurden vom Bundesgericht auf insgesamt Fr. 40'000.- festgesetzt und offensichtlich hälftig auf die beiden Verfahren aufgeteilt, womit die vonRoll 1/4 des Gesamtbetrags und die CKW 3/4 des Gesamtbetrags zu tragen hat (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016, Dispositiv-Ziffer 5). Parteientschädigungen waren im Ergebnis keine zuzusprechen (vgl. Urteil des BGer 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016, Dispositiv-Ziffer 6). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 20'000.- festgesetzt (vgl. Urteil A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 E. 12.1). Ausgehend von der Kostenverteilung, die das Bundesgericht vorgenommen hat, ist auch dieser Betrag zu 1/4 der vonRoll und zu 3/4 den CKW aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 1.2.1 Die vonRoll anerkennt in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2016, dass sich aus dem Urteil des Bundesgerichts eine solche Kostenverteilung ergibt. Sie macht allerdings geltend, das Bundesgericht habe bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der von ihm bestätigten Rechtsverweigerung unverständlicherweise keine Rechnung getragen. Während dies nicht mehr korrigiert werden könne, habe das Bundesverwaltungsgericht vorliegend noch die Möglichkeit, diesen Umstand zu berücksichtigen. Letztlich sei es allein auf das Vorgehen bzw. das prozessuale Verhalten der Vorinstanz zurückzuführen, dass die vonRoll zu einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gezwungen gewesen sei und zur Rechtswahrung auch gegen die Teilverfügung der Vorinstanz vom 15. April 2013 eine Beschwerde habe erheben müssen. Soweit die Verfahrenskosten nicht den CKW aufzuerlegen seien, seien sie daher auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter sei der vonRoll eine Parteientschädigung zuzusprechen, die der Vorinstanz als verantwortliche Behörde zur Bezahlung aufzuerlegen sei. 1.2.2 Entgegen diesen Ausführungen hat das Bundesgericht den Umstand, dass die vonRoll zu Recht eine Rechtsverweigerung geltend gemacht hat, bei der Kostenverlegung berücksichtigt. Die hälftige Kostenteilung im Verfahren 2C_681/2015 ergibt sich nämlich daraus, dass einerseits dievonRoll beim Bundesverwaltungsgericht zu Recht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben hat, das Bundesverwaltungsgericht andererseits aber zu Recht auf jene Beschwerde nicht eingetreten ist, welche die vonRoll gegen die "Teilverfügung" der Vorinstanz vom 15. April 2013 eingereicht hat. Der Einwand der vonRoll, sie habe zur Rechtswahrung auch gegen die "Teilverfügung" der Vorinstanz vom 15. April 2013 Beschwerde erheben müssen, geht damit an der Sache vorbei. Es ist ihr zwar einzuräumen, dass die Vorinstanz in den Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 dieser Verfügung inhaltlich auf ihren Antrag auf Festlegung eines Elektrizitätstarifs nicht eingetreten ist (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.7.1). Dies mag die vonRoll veranlasst haben, zusätzlich zur bereits eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde eine weitere Beschwerde einzureichen. Es bleibt aber dabei, dass sie hinsichtlich des Tarifprüfungsverfahrens für das Geschäftsjahr 2008/2009 zu Unrecht Parteistellung beanspruchte und damit jedenfalls nicht berechtigt war, Dispositiv-Ziffer 1 der "Teilverfügung" vom 15. April 2013 betreffend die anrechenbaren Energiekosten anzufechten (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.6.1 und 3.7.2). Entsprechend ist die vonRoll nicht als vollständig obsiegend zu betrachten. 1.2.3 Es besteht demnach kein Anlass, die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht anders zu verteilen als jene des bundesgerichtlichen Verfahrens. 1.3 Es ergibt sich somit, dass die Kosten des Verfahrens A-1107/2013 von insgesamt Fr. 20'000.- der vonRoll zu 1/4 und den CKW zu 3/4 aufzuerlegen sind. Die vonRoll hat somit Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- zu tragen und die CKW solche von Fr. 15'000.-. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
2. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der vonRoll casting (emmenbrücke) ag werden für das Verfahren A-1107/2013 Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem im Verfahren A-1107/2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 15'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 10'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die vonRoll casting (emmenbrücke) ag dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.
2. Der im Subgeschäft A-3170/2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 15'000.- wird der vonRoll casting (emmenbrücke) ag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ebenfalls zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.
3. Der Centralschweizerische Kraftwerke AG werden für das Verfahren A-1107/2013 Verfahrenskosten von Fr. 15'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem im Subgeschäft A-3168/2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 5'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Centralschweizerische Kraftwerke AG dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Verfahren A-1107/2013 zugesprochen.
5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] und [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Andreas Meier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: