Schwerverkehrsabgabe
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Kosten des Verfahrens A 268/2012 werden auf Fr. 10'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von dieser im selbigen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. Den Restbetrag von Fr. 6'000.-- hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
E. 2 Im Verfahren A 268/2012 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Marc Winiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens A 268/2012 werden auf Fr. 10'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von dieser im selbigen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. Den Restbetrag von Fr. 6'000.-- hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Im Verfahren A 268/2012 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Marc Winiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4702/2013 Urteil vom 4. September 2013 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Marc Winiger. Parteien A._______ SA, ...,vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-268/2012 vom 22. Oktober 2012 die Beschwerde der A._______ SA (Beschwerdeführerin) gutgeheissen hat, dass im obgenannten Urteil die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse genommen wurden; dass entsprechend angeordnet wurde, der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- sei ihr nach Eintritt der Rechtskraft des genannten Urteils zurückzuerstatten, dass die Vorinstanz verpflichtet wurde, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 25'000.-- zu bezahlen, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_1163/2012 vom 8. August 2013 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Oberzolldirektion (Beschwerdegegnerin) gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2012 aufgehoben hat, dass das Bundesgericht in seinem Urteil die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des (vorinstanzlichen) Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht an dieses Gericht zurückgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils als vollständig unterliegende Partei im Verfahren A-268/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu betrachten ist; dass demnach die Kosten des Verfahrens A-268/2012 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Kosten des Verfahrens A-268/2012 auf Fr. 10'000.-- festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin im selbigen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu verrechnen sind; dass die Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 6'000.-- innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen hat, dass - dem neuen Ausgang gemäss - im Verfahren A-268/2012 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens A 268/2012 werden auf Fr. 10'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von dieser im selbigen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. Den Restbetrag von Fr. 6'000.-- hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
2. Im Verfahren A 268/2012 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Marc Winiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: