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A-4632/2015

A-4632/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-23 · Deutsch CH

Amtshilfe

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 A._______,

E. 2 dass in der Beschwerde insbesondere geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich seine US-Steuerpflicht im Rahmen eines sog. Streamlined-Verfahrens erfüllt, weshalb (a) der IRS kein schutzwürdiges Interesse an der Amtshilfe durch die ESTV mehr habe, (b) die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG nicht mehr erfüllt seien und (c) eine Amtshilfeleistung unverhältnismässig sei (Beschwerde, N. 26 ff.); dass gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG, soweit das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens enthält und sich aus diesem Abkommen nichts anderes ableiten lässt, das Amtshilfegesuch eine Erklärung zu enthalten hat, «welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip); dass rechtsprechungsgemäss die Einstellung des im ersuchenden Staat geführten Steuerverfahrens grundsätzlich das Interesse der ersuchenden Behörde an ihrem Gesuch dahinfallen und die Amtshilfe wegen Unverhältnismässigkeit sowie mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip als unzulässig erscheinen lässt; dass nach der Judikatur die Amtshilfe in gleicher Weise ausgeschlossen ist, wenn der ersuchende Staat die benötigten Informationen im Laufe des Amtshilfeverfahrens auf andere Weise als durch dieses Verfahren erlangt hat und die ersuchende Behörde nicht auf nachvollziehbare Weise dargelegt hat, weshalb sie die Informationen des ersuchten Staates gleichwohl braucht (vgl. zum Ganzen - freilich zu einem auf Abkommensstufe verankerten Subsidiaritätsprinzip - Urteil des BVGer A 6099/2014 vom 27. November 2015 E. 2.7, mit Hinweisen); dass das hier interessierende US-amerikanische Streamlined-Verfahren unbestrittenermassen bei erfüllten Voraussetzungen grundsätzlich dazu führt, dass der betroffene Steuerpflichtige nach dem amerikanischen Steuerrecht ohne Verpflichtung zur Bezahlung einer Busse «tax compliant» wird; dass aber dem mit der Vernehmlassung der Vorinstanz eingereichten, den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebrachten Ausdruck einer Internetseite des IRS namentlich zu entnehmen ist, dass letztere Behörde bei einer im Rahmen der «Streamlined Foreign Offshore Procedures» erfolgten Steuerdeklaration, soweit sie einen zusätzlichen Mangel entdeckt, bezüglich dieses Mangels erhöhte Steuern und Bussen auferlegen kann («If the IRS determines an additional tax deficiency for a return submitted under these procedures, the IRS may assert applicable additions to tax and penalties relating to that additional deficiency.»); dass schon aufgrund des letzteren Umstandes nicht die Rede davon sein kann, dass der IRS kein schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Amtshilfe mehr hat und die angefochtene Schlussverfügung den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und/oder das Subsidiaritätsprinzip verletzt; dass überdies zu berücksichtigen ist, dass der IRS sein Amtshilfegesuch nicht zurückgezogen hat (vgl. dazu Urteil des BVGer A-6099/2014 vom 27. November 2015 E. 3.5, wo allerdings der fehlende Rückzug des Amtshilfegesuches aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht als ausschlaggebendes Indiz für ein fortbestehendes Interesse an der Amtshilfeleistung gewertet wurde); dass vorliegend mangels Rückzuges des Amtshilfegesuches auch mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip als erstellt gelten muss, dass der IRS nach wie vor ein Interesse an der beantragten Amtshilfe hat (vgl. zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip, wonach grundsätzlich kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen sowie Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln, BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.3 f. [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2); dass unter diesen Umständen die aktenkundige Bestätigung des US-amerikanischen Steuerberaters, wonach der Beschwerdeführer in den USA «tax compliant» sei, und der mit der Beschwerde eingereichte Postbeleg betreffend eine Sendung an den IRS vom 10. Juni 2015 nichts an der Annahme eines fortbestehenden Interesses dieser Steuerbehörde an ihrem Amtshilfegesuch ändern kann; dass schon aus diesem Grund in diesem Kontext in antizipierter Beweiswürdigung auf die von den Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel im Sinne einer Beweisofferte beantragte Edition der US-amerikanischen Steuererklärungen und «Reports of Foreign Bank and Financial Accounts» zu verzichten ist, weil davon auszugehen ist, dass die Abnahme dieser Beweise an der vorstehenden Beurteilung nichts ändern würden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen); dass sodann nach dem Gesagten auch kein Anlass besteht, im Sinne des Eventualantrages der Beschwerde unter Sistierung des Verfahrens die Vorinstanz anzuweisen, bei der ersuchenden Behörde nachzufragen, ob die verlangten Informationen nach wie vor erforderlich sind; dass ebenso wenig Grund dafür besteht, die Vorinstanz im Sinne des Eventualantrages anzuweisen, vom IRS eine Bestätigung zu verlangen, dass die amtshilfeweise verlangten Informationen nicht auf innerstaatlichem Weg beschafft werden können; dass bezüglich des letzteren Punktes nämlich nach wie vor die im Amtshilfegesuch des IRS enthaltene Erklärung gilt, wonach der ersuchende Staat alle üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat («The United States has exhausted all regular sources of information available.»);

E. 3 dass die ESTV vorliegend zu Recht auf das Amtshilfegesuch eingetreten ist (vgl. zum Eintreten auf ein Amtshilfegesuch der vorliegend in Frage stehenden Art ausführlich Urteil des BVGer A 4695/2015 vom 2. März 2016 E. 4 ff., insbesondere E. 6);

E. 4 dass in materieller Hinsicht (soweit hier interessierend) Voraussetzung für die Gewährung von Amtshilfe (insbesondere) ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 ist; dass nach ständiger Rechtsprechung im spezifischen Kontext des sog. Qualified Intermediary (QI) Systems (QI-System) ein Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Formular W-8BEN oder einem gleichwertigen Dokument als Indiz für das Vorliegen eines nach Art. 26 DBA-USA 96 amtshilfefähigen Delikts zu werten ist, zu dem dann weitere Kriterien hinzutreten müssen (vgl. insbesondere Urteile des BVGer A 5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2, A-6473/2012 vom 29. März 2013 E. 6.2, A­2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 7.5.7); dass sich bei einem solchen Widerspruch zusammen mit den Kriterien, dass (a) das Konto von einer Domizilgesellschaft gehalten wird, an der eine US-Person wirtschaftlich berechtigt ist, und (b) die an ihr wirtschaftlich berechtigte Person die Struktur der Gesellschaft missachtet und direkt auf das von dieser gehaltene Vermögen zugreift, ein amtshilfefähiges Verhalten ergibt (Urteil des BVGer A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2); dass sich nach einer «substance over form»-Betrachtung bestimmt, wer an einem Konto in Bezug auf Amtshilfeverfahren als wirtschaftlich berechtigte Person zu gelten hat; dass dabei entscheidend ist, inwiefern eine Person das sich auf dem Konto der Gesellschaft befindliche Vermögen durch den formellen Rahmen hindurch weiterhin wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen kann; dass bei der Frage nach der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein auf den Namen einer Offshore-Gesellschaft lautendes Konto eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand des rein Faktischen vorzunehmen ist (vgl. zum Ganzen grundlegend BVGE 2011/6 E. 7.3.2); dass im Einzelfall namentlich der Umstand, dass eine Gesellschaft kurz vor der Eröffnung der Konten und der Überweisung von Vermögenswerten auf die entsprechenden Bankverbindungen gegründet wurde, Indiz für die Annahme bilden kann, dass eine «offshore company» zwischengeschaltet wurde, um die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die auf ihren Namen lautenden Konten zu verschleiern (Urteil des BVGer A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2); dass im vorliegenden Fall zu Recht unbestritten ist, dass

- die Beschwerdeführerin Inhaberin des hier relevanten Kontos Nr. [...] bei der Bank E._______ war und letztere Bank die Stellung eines QI hatte,

- der Beschwerdeführer als «US-Person» zu gelten hat,

- mit Bezug auf das Konto Nr. [...] bei der Bank E._______ ein Formular A aktenkundig ist, das den Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten an den betreffenden Vermögenswerten ausweist, und zum anderen ein Äquivalent zum Formular W-8BEN mit der Überschrift «Bescheinigung über den Status 'Nicht US-Person' und die wirtschaftliche Berechtigung gemäss US-Steuerrecht» vorliegt, nach welchem die Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigte ist, und

- auf dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto bei der Bank E._______ (unter anderem) US-Wertschriften gehalten wurden; dass die Beschwerdeführenden aber mit ihrem Vorbringen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine aktive Gesellschaft handelte, sinngemäss bestreiten, dass diese Gesellschaft - wie die Vorinstanz annimmt - eine Domizilgesellschaft bildete; dass die Beschwerdeführenden ferner den Standpunkt vertreten, dass der Beschwerdeführer weder wirtschaftlich am fraglichen Konto bei der Bank E._______ berechtigt gewesen ist, noch die Kontrolle über dieses Konto ausgeübt hat;

E. 6.1 dass die Beschwerdeführenden zur Bestreitung der von der ESTV vorgenommenen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Domizilgesellschaft - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - im Wesentlichen einzig geltend machen, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin, die eine aktive Gesellschaft sei, bestehe namentlich in der Beschaffung von [Produkten] [...] und in der Erbringung von [...] Dienstleistungen für [...] [Unternehmen]; dass damit aber die von der Vorinstanz in der angefochtenen Schlussverfügung getroffene Annahme, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit Sitz in einer sog. Steueroase um eine zur Verwaltung des [...] Vermögens des Beschwerdeführers errichtete Domizilgesellschaft handelt (vgl. E. II./4.2 der angefochtenen Schlussverfügung), nicht mit Erfolg in Frage gestellt wird; dass nämlich die von den Beschwerdeführenden als Beleg für die behauptete aktive Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin eingereichte Rechnung [...] bezeichnenderweise nicht an diese Gesellschaft, sondern an [Unternehmen] des Beschwerdeführers [...] adressiert ist (vgl. Beschwerdebeilage 5); dass der Umstand, dass auf dieser Rechnung handschriftlich vermerkt ist, dass der Rechnungsbetrag zulasten des vorliegend streitbetroffenen Kontos der Beschwerdeführerin beglichen werden soll, nicht auf eine aktive eigene Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin schliessen lässt, sondern gegenteilig die von der Vorinstanz getroffene Annahme stützt, dass die Gesellschaft einzig der Verwaltung des Vermögens des Beschwerdeführers [...] dient; dass auch die Statuten der Beschwerdeführerin nicht in eine andere Richtung weisen, zumal darin der Zweck dieser Gesellschaft sehr allgemein umschrieben ist (vgl. Art. 2 Satz 1 der Statuten: «[...]»);

E. 6.2 dass der hiervor (in E. 5, dritter Gedankenstrich) genannte Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Äquivalent zum Formular W-8BEN für sich allein zwar nicht genügt, um einen hinreichenden Verdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 zu begründen; dass dieser Widerspruch aber ein Indiz für das Vorliegen eines amtshilfefähigen Delikts darstellt; dass demzufolge zu prüfen ist, ob zu diesem Widerspruch weitere Kriterien bzw. Indizien hinzutreten, welche den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer als US-Person in Bezug auf die Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeitspanne «das Spiel der Gesellschaft» nicht gespielt und er sich nach eigenem Gutdünken an den auf dem fraglichen Konto liegenden Vermögenswerten bedient hat (vgl. E. 4);

E. 6.3 dass aktenkundig ist, dass direkte Kontakte zwischen dem Kundenberater der Bank E._______ und dem Beschwerdeführer als US-Person bestanden; dass nämlich mehrere E-Mails des Beschwerdeführers an verschiedene Mitarbeitende der Bank E._______, namentlich an einen Mitarbeitenden namens K._______ vorliegen; dass der Beschwerdeführer nach diesen E-Mails die Bank E._______ verschiedentlich angewiesen hat, zulasten des streitbetroffenen Kontos Überweisungen vorzunehmen; dass die entsprechenden Transaktionen in der Folge weisungsgemäss ausgeführt wurden; dass der Beschwerdeführer gemäss einem aktenkundigen Dokument bezüglich des streitbetroffenen Kontos einzelzeichnungsberechtigt war (Akten Vorinstanz, act. 6 S. 39), weshalb nicht mit Recht in Abrede gestellt werden kann, dass er im Verhältnis zur Bank E._______ die fraglichen Überweisungen veranlassen konnte und durfte; dass es - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - an sich nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die (nach Darstellung der Beschwerdeführenden in [...] angeblich formlos mögliche) Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den Beschwerdeführer mit der «corporate governance» vereinbar war, indem sie im Zusammenhang mit einem (allfälligen) seitens der Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer erteilten Geschäftsführungsauftrag stand (vgl. dazu E. II./4.6 der angefochtenen Schlussverfügung); dass indessen als erstellt gelten muss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ausübung der genannten Einzelzeichnungsbefugnis jedenfalls teilweise die Struktur der Beschwerdeführerin missachtete und deren Vermögen auf dem streitbetroffenen Konto wirtschaftlich kontrollierte sowie darüber wie über eigenes Vermögen verfügte; dass sich nämlich aus den Akten insbesondere ergibt, dass das streitbetroffene Konto unter anderem für die Bezahlung eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers im M._______ in N._______ vom 11. bis 13. Dezember 2008 und für die Bezahlung eines Vorschusses für eine Hotelübernachtung des Beschwerdeführers verwendet wurde (Akten Vorinstanz, act. 6 S. 148, 193, 713 und 880); dass diese Hotelübernachtung anscheinend privater Natur war; dass jedenfalls die (sinngemässe) Behauptung der Beschwerdeführenden, die Aufwendung für die erwähnte Hotelübernachtung sei im Interesse der Beschwerdeführerin erfolgt (vgl. Beschwerde, N. 37), nicht substantiiert, geschweige denn belegt ist; dass vor diesem Hintergrund erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer dem in Frage stehenden Konto teilweise andere als Geschäftsausgaben belastet hat; dass die Beschwerdeführenden dies an einer Stelle ihrer Beschwerde selbst einräumen (Beschwerde, N. 37; anders jedoch Beschwerde, N. 16, 35 und 45); dass für eine solche private Verwendung des Kontos auch eine Aktennotiz des ehemaligen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und damaligen Mitgliedes ihres Verwaltungsrates, L._______, spricht, wonach der Beschwerdeführer im Dezember 2008 erklärt habe, Vermögenswerte auf diesem Konto für eine Garantie zugunsten [...] [von] H._______ verwenden zu wollen (Akten Vorinstanz, act. 6 S. 2318);

E. 6.4 dass die Annahme, dass der Beschwerdeführer die Geschicke der Beschwerdeführerin lenkte, das streitbetroffene Konto für private Zwecke nutzte und damit das «Spiel der Gesellschaft» nicht spielte, auch durch ein Formular mit der Bezeichnung «Client Profile Form» (Akten Vorinstanz, act. 6 S. 57 f.) gestützt wird, welches der Bankmitarbeiter K._______ anlässlich der Eröffnung der streitbetroffenen Bankbeziehung mitunterzeichnet hat, weil

- darin ausgeführt wird, dass K._______ die Familie des Beschwerdeführers gut kannte und sie auch schon besucht hat (Akten Vorinstanz, act. 6 S. 57 f.),

- daraus zudem hervorgeht, dass die Unterzeichnenden trotz der Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin den Beschwerdeführer als Klienten der Bank qualifizierten (vgl. dazu insbesondere die Abschnitte «Which are the circumstances prevailing for the start of the relationship and the reasons leading to the opening of the relationship [...]?» und «Miscellaneous remarks in connection with the opening of the relationship»), und

- im Abschnitt «EXPECTED OPERATION OF THE ACCOUNT» des Formulars das Feld «Private banking activity» und nicht etwa das Feld «Commercial/trading bank activity» angekreuzt ist; dass letzterer Punkt darauf hindeutet, dass das streitbetroffene Konto von Anbeginn für private Zwecke des Beschwerdeführers bestimmt war; dass zu diesem Schluss im Übrigen passt, dass sich auf dem Formular bezüglich der erwarteten Häufigkeit von Gutschriften auf dem streitbetroffenen Konto die Angabe «sporadisch, je nach Geschäftsgang [seiner Unternehmen] [...]» findet und sich diese Formulierung nur auf die (unbestrittenermassen) im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden [Unternehmen] [...] beziehen kann (vgl. zu den Unternehmen [...] des Beschwerdeführers Beschwerde, N. 5);

E. 6.5 dass im Übrigen als Indiz für einen Tatverdacht ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2004 gegründet wurde und der Eröffnungsantrag für das streitbetroffene Konto nur verhältnismässig kurze Zeit später, nämlich am 28. Oktober 2004 gestellt wurde (siehe dazu Akten Vorinstanz, act. 6 S. 30 f.; vgl. allgemein zum zeitlichen Ablauf als Indiz für die Missachtung der Eigenständigkeit einer Gesellschaft vorn E. 4 am Ende);

E. 6.6 dass der erwähnte Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Äquivalent zum Formular W-8BEN betreffend die wirtschaftliche Berechtigung und die weiteren, hiervor genannten Umstände für sich allein schon genügen, um einen Tatverdacht zu bejahen; dass deshalb keine Rolle spielt, ob daneben - wie die Vorinstanz annimmt - vom streitbetroffenen Konto, ohne dass dies durch den Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen wäre, zum privaten Gebrauch durch den Beschwerdeführer Vermögenswerte auf ein Konto für eine Travelcash-Card sowie auf eine Kreditkartenkonto überwiesen wurden; dass ebenso wenig entscheidend ist, ob Vermögenswerte dieses Kontos statt im Interesse der Beschwerdeführerin im Interesse des Beschwerdeführers an Drittgesellschaften weitergeleitet worden sind (vgl. dazu E. II/4.6 der angefochtenen Schlussverfügung);

E. 6.7 dass es bei dieser Sachlage praxisgemäss den Beschwerdeführenden obliegt, den begründeten Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 mittels Urkunden klarerweise sowie entscheidend zu entkräften (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen);

E. 6.7.1 dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbringen, sämtliche Auszahlungen vom streitbetroffenen Konto seien stets mit vorgängiger oder nachträglicher Zustimmung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (L._______) oder mit vorgängiger oder nachträglicher Zustimmung eines Mitarbeiters dieses Geschäftsführers ausgeführt worden; dass die als Belege für diese Behauptung eingereichten Dokumente aber nur eine einzige der Überweisungen vom streitbetroffenen Konto betreffen (vgl. Beschwerdebeilage 11) und aus ihnen lediglich hervorgeht, dass L._______ zu einem vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. April 2011 insbesondere dem Bankmitarbeiter K._______ erteilten Überweisungsauftrag mit Unterschrift vermerkt hat, dass der Auftrag zulasten des streitbetroffenen Kontos auszuführen sei; dass aus diesen Dokumenten folglich weder in Bezug auf den genannten Überweisungsauftrag noch für die übrigen Zahlungen zulasten des erwähnten Kontos abgeleitet werden kann, dass sich der Beschwerdeführer jeweils in Absprache mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der in Frage stehenden Vermögenswerte bediente; dass die Beschwerdeführenden sodann ohne nähere Substantiierung behaupten, es würden «diverse Belege» vorliegen, nach welchen der Beschwerdeführer L._______ bitte, eine Spesen-Überweisung vom streitbetroffenen Konto auf sein Kreditkartenkonto freizugeben (Beschwerde, N. 33); dass zwar ein E-Mail des Beschwerdeführers an L._______ aktenkundig ist, mit welchem Letzterer infolge Abwesenheit des Bankmitarbeiters K._______ um die Ausführung bzw. Veranlassung einer Überweisung zulasten des streitbetroffenen Kontos gebeten wird (vgl. Akten Vor­instanz, act. 6 S. 2310); dass dieses E-Mail aber Grund zur Annahme gibt, dass L._______ trotz seiner damaligen Stellung als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin in erster Linie die Interessen des Beschwerdeführers und nicht diejenigen der Beschwerdeführerin wahrte, also ebenfalls das «Spiel der Gesellschaft» nicht spielte; dass im Übrigen entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden (soweit ersichtlich) keine Belege in der von ihnen genannten Art vorliegen;

E. 6.7.3 dass die Beschwerdeführenden ferner geltend machen, die nicht für Geschäftszwecke der Beschwerdeführerin erfolgten Zahlungen vom streitbetroffenen Konto zugunsten des Beschwerdeführers seien geldwerte Leistungen an den Beschwerdeführer als Aktionär, so dass diese Zahlungen nicht den Schluss zulassen würden, dass sich die Beteiligten nicht an die Regeln des «Spieles der Gesellschaft» gehalten hätten; dass die Beschwerdeführenden aber auch mit diesem nicht näher substantiierten Vorbringen den bestehenden Tatverdacht nicht klarerweise und entscheidend zu entkräften vermögen, zumal die definitive Klärung der Rechtsnatur der zugunsten des Beschwerdeführers erfolgten Zahlungen keinen Gegenstand des vorliegenden Amtshilfeverfahrens bildet und nebst den fraglichen Überweisungen - wie ausgeführt - auch weitere Indizien einen Verdacht auf «Steuerbetrug und dergleichen» begründen; dass die Beschwerdeführenden im Übrigen ins Leere stossen, soweit sie unter Verweisung auf ein E-Mail eines Steuerberaters und die Angaben L._______s in einem aktenkundigen Formular behaupten, der Beschwerdeführer sei sich seiner Steuerpflicht in den USA nicht bewusst gewesen; dass nämlich die eigentlichen Abklärungen - also auch die Abklärungen betreffend den bei den einschlägigen Delikten zu erfüllenden subjektiven Tatbestand - der zuständigen Behörde im ersuchenden Staat obliegen (vgl. Urteile des BVGer A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.1.3, A 6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 8.5.1, A-6869/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.2.3) und der sich aus den Akten ergebende Gesamteindruck auch unter Berücksichtigung der genannten beiden Dokumente den Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» rechtsgenügend erhärtet;

E. 6.8 dass nach dem Gesagten der begründete und seitens der Beschwerdeführenden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entkräftete Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 besteht; dass deshalb die ESTV zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass dem IRS Amtshilfe zu gewähren ist (vgl. zur Erhältlichkeit der verlangten Unterlagen nach schweizerischem Recht als Voraussetzung der Amtshilfeleistung Urteil des BVGer A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 8);

E. 7 dass über den Umfang der Amtshilfe zu befinden bleibt;

E. 7.1 dass bei erfüllten Voraussetzungen für eine Amtshilfeleistung nach Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 alle Unterlagen zu übermitteln sind, welche zur Bekämpfung von «Betrugsdelikten und dergleichen» voraussichtlich erheblich sind, und nur solche Unterlagen von der Amtshilfe ausgeschlossen werden dürfen, «die mit Sicherheit nicht erheblich sind bzw. deren Zusammenhang mit der Steuerangelegenheit [bzw. den 'Betrugsdelikten und dergleichen'] wenig wahrscheinlich erscheint» (BGE 141 II 436 E. 4.5; zur Übereinstimmung des Begriffes «notwendig» im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 mit der Wendung «voraussichtlich erheblich» vgl. Urteil des BVGer A 4695/2015 vom 2. März 2016 E. 9.1, mit Hinweisen); dass in Übereinstimmung mit dieser Ordnung Art. 17 Abs. 2 StAhiG vorsieht, dass Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-4415/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.2, mit Hinweisen); dass gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig ist, und als «betroffene Person» dabei gemäss Art. 3 Bst. a StAhiG diejenige Person gilt, über welche im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden; dass sich nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Auslegung der Wendung «vom Ersuchen (nicht) betroffen» nach dem Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit der amtshilfeweise verlangten Informationen richtet (BGE 141 II 436 E. 4.5; Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 4.6.1 [zur Publikation vorgesehen]); dass diese Rechtsprechung auch im Bereich von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 Geltung beanspruchen kann, auch wenn sie sich auf eine abkommensrechtliche Amtshilfeklausel bezieht, in welcher - anders als in Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 - das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit ausdrücklich erwähnt ist (vgl. zum Wortlaut von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 Urteil des BVGer A 4695/2015 vom 2. März 2016 E. 9.1);

E. 7.2 dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall vorbringen, in den nach Auffassung der ESTV amtshilfeweise zu übermittelnden Unterlagen seien sämtliche Informationen, welche vom Verfahren nicht tangierte Personen betreffen, unkenntlich zu machen, und zwar «unter anderem die Namen F._______, G._______, H._______, I._______ Corporation und J._______ sowie die Namen [von] sämtliche[n] erwähnte[n] [weiteren Unternehmen] [...]» [...] (Beschwerde, N. 47); dass nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz die in diesem Kontext seitens der Beschwerdeführenden namentlich erwähnten Personen (a) [...] Geschäftspartner des Beschwerdeführers sind und zwischen ihnen Geld geflossen ist, oder (b) gemeinsame Eigentümer von [Unternehmen] sind, an welche finanzielle Mittel des streitbetroffenen Kontos transferiert wurden (vgl. E. II./6 der angefochtenen Schlussverfügung); dass die Namen der erwähnten Personen unter diesen Umständen nicht zu den Daten gezählt werden können, welche im massgebenden Sinne nicht voraussichtlich erheblich für die Klärung des bestehenden Verdachts auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 sind (vgl. E. 7.1); dass ferner die Darstellung der Vorinstanz, wonach (a) die [...] [Unternehmen] nach wie vor dem Beschwerdeführer sowie [...] gehören, (b) Gelder vom streitbetroffenen Konto an [Unternehmen] [...] geflossen sind und (c) Konten dieser [...] gemeinsam verwaltet wurden (vgl. E. II./6 der angefochtenen Schlussverfügung), ebenfalls unwidersprochen geblieben ist; dass deshalb mit der Vorinstanz die [...] nicht als Grund für Schwärzungen der Namen dieser [Unternehmen] [...] in den zu übermittelnden Unterlagen zu betrachten ist; dass sodann auch nicht hinreichend substantiiert ist, dass weitere, seitens der Beschwerdeführenden namentlich nicht erwähnte, in den zu übermittelnden Unterlagen genannte Personen bzw. Gesellschaften im massgebenden Sinne nicht voraussichtlich erheblich für die Klärung des in Frage stehenden Tatverdachts sind (vgl. E. 7.1; s. dazu auch - freilich zu einer intertemporalrechtlich noch nicht unter das StAhiG fallenden Konstellation - Urteil des BVGer A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.3.3, wonach das pauschale Vorbringen, bei in zu übermittelnden Kontounterlagen auftauchenden Namen handle es sich um solche unbeteiligter Dritter, grundsätzlich nicht genügt); dass vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die seitens der ESTV in den zu übermittelnden Unterlagen (bereits) vorgenommenen Schwärzungen kein Anlass besteht, den Umfang der in der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfe einzuschränken und weitere Schwärzungen vorzunehmen; dass nach dem Gesagten auch kein Anlass besteht, den Subeventualantrag gutzuheissen, wonach die Sache mit der Anweisung, die voraussichtlich nicht erheblichen Informationen zu schwärzen bzw. nicht zu übermitteln, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist;

E. 8 dass die Beschwerde nach dem Ausgeführten vollumfänglich abzuweisen ist; dass ausgangsgemäss die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese auf Fr. 7'000.- festzulegen sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]); dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist; dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4632/2015 Urteil vom 23. März 2016 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien

1. A._______,

2. B._______ S.A., beide vertreten durch C._______ und D._______, Beschwerdeführende, gegen Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz, Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA); wirtschaftliche Berechtigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. dass der US-amerikanische Internal Revenue Service (IRS) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; DBA-USA 96) und das dazugehörige Protokoll (ebenfalls unter SR 0.672.933.61) am 26. März 2015 ein Amtshilfeersuchen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) stellte; dass das Ersuchen nach der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung ein als «Account [...]», also als «Konto [...]» bezeichnetes Konto bei der Bank E._______ oder einer ihrer Zweigniederlassungen bzw. Tochtergesellschaften betrifft; dass die Kontonummer im Ersuchen nicht erwähnt wird; dass die Bank E._______ am Programm teilnimmt, welches die USA schweizerischen Banken, die unversteuerte Konten von in den USA steuerpflichtigen Personen führten, zur Regulierung dieses Verhaltens zur Verfügung stellen; dass der IRS im Ersuchen im Wesentlichen festhält, er hege den begründeten Verdacht, dass das Subjekt des Ersuchens mit Unterstützung der Bank E._______ auf betrügerische Art und Weise eine Domizilgesellschaft benutzt und, als Teil eines Lügengebäudes, mit dem Ziel, die US-Steuerbehörden zu betrügen, Dokumente vorbereitet und gehalten habe, die auf betrügerische Weise die Besitzverhältnisse an dem als «Konto [...]» bezeichneten, sich durch bestimmte, im Amtshilfegesuch aufgeführte Charakteristika auszeichnenden Konto bei der Bank E._______ falsch wiedergegeben hätten; dass der IRS ferner erklärt, das erwähnte betrügerische Vorgehen habe zu einer illegalen und substanziellen Reduktion des Steuerbetreffnisses geführt, welches das Subjekt des Ersuchens in Bezug auf Einkommen und Gewinn aus US- oder ausländischen Investments bezahlt habe; dass der IRS für die Steuerperioden vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 diverse Bankunterlagen zum «Konto [...]» verlangt; B. dass die Bank E._______ in der Folge auf Aufforderung der ESTV hin die ersuchten Bankunterlagen zustellte, wobei sie als «Konto [...]» das bei ihr eröffnete und zwischenzeitlich geschlossene Konto Nr. [...] identifizierte; dass die Bank ferner die B._______ S.A. als Kontoinhaberin sowie A._______ als wirtschaftlich Berechtigten am 8. April 2015 über das Amtshilfeverfahren informieren konnte; dass die B._______ S.A. und A._______ nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die ESTV mit gemeinsamer Stellungnahme vom 18. Mai 2015 beantragen liessen, die Amtshilfe sei zu verweigern; C. dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Schlussverfügung vom 24. Juni 2015 anordnete, dass dem IRS Amtshilfe betreffend A._______ zu gewähren sei; dass sie dabei insbesondere verfügte, dass dem IRS die von der Bank E._______ edierten Bankunterlagen zum Konto Nr. [...] für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 sowie ein ebenfalls von dieser Bank ediertes «Certificate of Authenticity of Business Records» zu übermitteln seien; dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die B._______ S.A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit gemeinsam erhobener Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juli 2015 beantragen lassen, die Schlussverfügung der ESTV vom 24. Juni 2015 sei aufzuheben und auf das Ersuchen des IRS vom 26. März 2015 sei nicht einzutreten; dass sie eventualiter verlangen, das Verfahren sei zu sistieren und die ESTV sei anzuweisen, beim IRS «nachzufragen, ob die angefragten Informationen nach wie vor erforderlich sind und, falls ja, sich bestätigen zu lassen, dass diese nicht auf innerstaatlichem Weg beschafft werden können» (Beschwerde, S. 2); dass die Beschwerdeführenden als Subeventualantrag fordern, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, «die voraussichtlich nicht erheblichen Informationen zu schwärzen bzw. von vornherein nicht zu übermitteln» (Beschwerde, S. 2); dass sie in der Begründung ihres Rechtmittels diesbezüglich ausführen, es seien subeventualiter alle Informationen zu schwärzen, welche die Namen der vom Amtshilfeverfahren nicht tangierten Personen - unter anderem F._______, G._______, H._______, die I._______ Corporation und die J._______ sowie sämtliche in den Unterlagen erwähnten [Unternehmen] - betreffen würden (Beschwerde, N. 47); dass die Beschwerdeführenden schliesslich eine Parteientschädigung fordern; E. dass die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2015 unter Einreichung eines Ausdrucks einer Internetseite des IRS die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; F. dass auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten - soweit sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen wird; und zieht in Erwägung, 1. dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt; dass zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen auch Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96 gehören (vgl. Art. 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG; SR 651.1] in Verbindung mit Art. 31-33 VGG); dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde somit gegeben ist; dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG erfüllen; dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist; 2. dass in der Beschwerde insbesondere geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich seine US-Steuerpflicht im Rahmen eines sog. Streamlined-Verfahrens erfüllt, weshalb (a) der IRS kein schutzwürdiges Interesse an der Amtshilfe durch die ESTV mehr habe, (b) die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG nicht mehr erfüllt seien und (c) eine Amtshilfeleistung unverhältnismässig sei (Beschwerde, N. 26 ff.); dass gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG, soweit das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens enthält und sich aus diesem Abkommen nichts anderes ableiten lässt, das Amtshilfegesuch eine Erklärung zu enthalten hat, «welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip); dass rechtsprechungsgemäss die Einstellung des im ersuchenden Staat geführten Steuerverfahrens grundsätzlich das Interesse der ersuchenden Behörde an ihrem Gesuch dahinfallen und die Amtshilfe wegen Unverhältnismässigkeit sowie mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip als unzulässig erscheinen lässt; dass nach der Judikatur die Amtshilfe in gleicher Weise ausgeschlossen ist, wenn der ersuchende Staat die benötigten Informationen im Laufe des Amtshilfeverfahrens auf andere Weise als durch dieses Verfahren erlangt hat und die ersuchende Behörde nicht auf nachvollziehbare Weise dargelegt hat, weshalb sie die Informationen des ersuchten Staates gleichwohl braucht (vgl. zum Ganzen - freilich zu einem auf Abkommensstufe verankerten Subsidiaritätsprinzip - Urteil des BVGer A 6099/2014 vom 27. November 2015 E. 2.7, mit Hinweisen); dass das hier interessierende US-amerikanische Streamlined-Verfahren unbestrittenermassen bei erfüllten Voraussetzungen grundsätzlich dazu führt, dass der betroffene Steuerpflichtige nach dem amerikanischen Steuerrecht ohne Verpflichtung zur Bezahlung einer Busse «tax compliant» wird; dass aber dem mit der Vernehmlassung der Vorinstanz eingereichten, den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebrachten Ausdruck einer Internetseite des IRS namentlich zu entnehmen ist, dass letztere Behörde bei einer im Rahmen der «Streamlined Foreign Offshore Procedures» erfolgten Steuerdeklaration, soweit sie einen zusätzlichen Mangel entdeckt, bezüglich dieses Mangels erhöhte Steuern und Bussen auferlegen kann («If the IRS determines an additional tax deficiency for a return submitted under these procedures, the IRS may assert applicable additions to tax and penalties relating to that additional deficiency.»); dass schon aufgrund des letzteren Umstandes nicht die Rede davon sein kann, dass der IRS kein schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Amtshilfe mehr hat und die angefochtene Schlussverfügung den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und/oder das Subsidiaritätsprinzip verletzt; dass überdies zu berücksichtigen ist, dass der IRS sein Amtshilfegesuch nicht zurückgezogen hat (vgl. dazu Urteil des BVGer A-6099/2014 vom 27. November 2015 E. 3.5, wo allerdings der fehlende Rückzug des Amtshilfegesuches aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht als ausschlaggebendes Indiz für ein fortbestehendes Interesse an der Amtshilfeleistung gewertet wurde); dass vorliegend mangels Rückzuges des Amtshilfegesuches auch mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip als erstellt gelten muss, dass der IRS nach wie vor ein Interesse an der beantragten Amtshilfe hat (vgl. zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip, wonach grundsätzlich kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen sowie Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln, BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.3 f. [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2); dass unter diesen Umständen die aktenkundige Bestätigung des US-amerikanischen Steuerberaters, wonach der Beschwerdeführer in den USA «tax compliant» sei, und der mit der Beschwerde eingereichte Postbeleg betreffend eine Sendung an den IRS vom 10. Juni 2015 nichts an der Annahme eines fortbestehenden Interesses dieser Steuerbehörde an ihrem Amtshilfegesuch ändern kann; dass schon aus diesem Grund in diesem Kontext in antizipierter Beweiswürdigung auf die von den Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel im Sinne einer Beweisofferte beantragte Edition der US-amerikanischen Steuererklärungen und «Reports of Foreign Bank and Financial Accounts» zu verzichten ist, weil davon auszugehen ist, dass die Abnahme dieser Beweise an der vorstehenden Beurteilung nichts ändern würden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen); dass sodann nach dem Gesagten auch kein Anlass besteht, im Sinne des Eventualantrages der Beschwerde unter Sistierung des Verfahrens die Vorinstanz anzuweisen, bei der ersuchenden Behörde nachzufragen, ob die verlangten Informationen nach wie vor erforderlich sind; dass ebenso wenig Grund dafür besteht, die Vorinstanz im Sinne des Eventualantrages anzuweisen, vom IRS eine Bestätigung zu verlangen, dass die amtshilfeweise verlangten Informationen nicht auf innerstaatlichem Weg beschafft werden können; dass bezüglich des letzteren Punktes nämlich nach wie vor die im Amtshilfegesuch des IRS enthaltene Erklärung gilt, wonach der ersuchende Staat alle üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat («The United States has exhausted all regular sources of information available.»); 3. dass die ESTV vorliegend zu Recht auf das Amtshilfegesuch eingetreten ist (vgl. zum Eintreten auf ein Amtshilfegesuch der vorliegend in Frage stehenden Art ausführlich Urteil des BVGer A 4695/2015 vom 2. März 2016 E. 4 ff., insbesondere E. 6); 4. dass in materieller Hinsicht (soweit hier interessierend) Voraussetzung für die Gewährung von Amtshilfe (insbesondere) ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 ist; dass nach ständiger Rechtsprechung im spezifischen Kontext des sog. Qualified Intermediary (QI) Systems (QI-System) ein Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Formular W-8BEN oder einem gleichwertigen Dokument als Indiz für das Vorliegen eines nach Art. 26 DBA-USA 96 amtshilfefähigen Delikts zu werten ist, zu dem dann weitere Kriterien hinzutreten müssen (vgl. insbesondere Urteile des BVGer A 5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2, A-6473/2012 vom 29. März 2013 E. 6.2, A­2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 7.5.7); dass sich bei einem solchen Widerspruch zusammen mit den Kriterien, dass (a) das Konto von einer Domizilgesellschaft gehalten wird, an der eine US-Person wirtschaftlich berechtigt ist, und (b) die an ihr wirtschaftlich berechtigte Person die Struktur der Gesellschaft missachtet und direkt auf das von dieser gehaltene Vermögen zugreift, ein amtshilfefähiges Verhalten ergibt (Urteil des BVGer A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2); dass sich nach einer «substance over form»-Betrachtung bestimmt, wer an einem Konto in Bezug auf Amtshilfeverfahren als wirtschaftlich berechtigte Person zu gelten hat; dass dabei entscheidend ist, inwiefern eine Person das sich auf dem Konto der Gesellschaft befindliche Vermögen durch den formellen Rahmen hindurch weiterhin wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen kann; dass bei der Frage nach der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein auf den Namen einer Offshore-Gesellschaft lautendes Konto eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand des rein Faktischen vorzunehmen ist (vgl. zum Ganzen grundlegend BVGE 2011/6 E. 7.3.2); dass im Einzelfall namentlich der Umstand, dass eine Gesellschaft kurz vor der Eröffnung der Konten und der Überweisung von Vermögenswerten auf die entsprechenden Bankverbindungen gegründet wurde, Indiz für die Annahme bilden kann, dass eine «offshore company» zwischengeschaltet wurde, um die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die auf ihren Namen lautenden Konten zu verschleiern (Urteil des BVGer A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2); dass im vorliegenden Fall zu Recht unbestritten ist, dass

- die Beschwerdeführerin Inhaberin des hier relevanten Kontos Nr. [...] bei der Bank E._______ war und letztere Bank die Stellung eines QI hatte,

- der Beschwerdeführer als «US-Person» zu gelten hat,

- mit Bezug auf das Konto Nr. [...] bei der Bank E._______ ein Formular A aktenkundig ist, das den Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten an den betreffenden Vermögenswerten ausweist, und zum anderen ein Äquivalent zum Formular W-8BEN mit der Überschrift «Bescheinigung über den Status 'Nicht US-Person' und die wirtschaftliche Berechtigung gemäss US-Steuerrecht» vorliegt, nach welchem die Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigte ist, und

- auf dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto bei der Bank E._______ (unter anderem) US-Wertschriften gehalten wurden; dass die Beschwerdeführenden aber mit ihrem Vorbringen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine aktive Gesellschaft handelte, sinngemäss bestreiten, dass diese Gesellschaft - wie die Vorinstanz annimmt - eine Domizilgesellschaft bildete; dass die Beschwerdeführenden ferner den Standpunkt vertreten, dass der Beschwerdeführer weder wirtschaftlich am fraglichen Konto bei der Bank E._______ berechtigt gewesen ist, noch die Kontrolle über dieses Konto ausgeübt hat; 6. 6.1. dass die Beschwerdeführenden zur Bestreitung der von der ESTV vorgenommenen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Domizilgesellschaft - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - im Wesentlichen einzig geltend machen, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin, die eine aktive Gesellschaft sei, bestehe namentlich in der Beschaffung von [Produkten] [...] und in der Erbringung von [...] Dienstleistungen für [...] [Unternehmen]; dass damit aber die von der Vorinstanz in der angefochtenen Schlussverfügung getroffene Annahme, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit Sitz in einer sog. Steueroase um eine zur Verwaltung des [...] Vermögens des Beschwerdeführers errichtete Domizilgesellschaft handelt (vgl. E. II./4.2 der angefochtenen Schlussverfügung), nicht mit Erfolg in Frage gestellt wird; dass nämlich die von den Beschwerdeführenden als Beleg für die behauptete aktive Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin eingereichte Rechnung [...] bezeichnenderweise nicht an diese Gesellschaft, sondern an [Unternehmen] des Beschwerdeführers [...] adressiert ist (vgl. Beschwerdebeilage 5); dass der Umstand, dass auf dieser Rechnung handschriftlich vermerkt ist, dass der Rechnungsbetrag zulasten des vorliegend streitbetroffenen Kontos der Beschwerdeführerin beglichen werden soll, nicht auf eine aktive eigene Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin schliessen lässt, sondern gegenteilig die von der Vorinstanz getroffene Annahme stützt, dass die Gesellschaft einzig der Verwaltung des Vermögens des Beschwerdeführers [...] dient; dass auch die Statuten der Beschwerdeführerin nicht in eine andere Richtung weisen, zumal darin der Zweck dieser Gesellschaft sehr allgemein umschrieben ist (vgl. Art. 2 Satz 1 der Statuten: «[...]»); 6.2. dass der hiervor (in E. 5, dritter Gedankenstrich) genannte Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Äquivalent zum Formular W-8BEN für sich allein zwar nicht genügt, um einen hinreichenden Verdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 zu begründen; dass dieser Widerspruch aber ein Indiz für das Vorliegen eines amtshilfefähigen Delikts darstellt; dass demzufolge zu prüfen ist, ob zu diesem Widerspruch weitere Kriterien bzw. Indizien hinzutreten, welche den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer als US-Person in Bezug auf die Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeitspanne «das Spiel der Gesellschaft» nicht gespielt und er sich nach eigenem Gutdünken an den auf dem fraglichen Konto liegenden Vermögenswerten bedient hat (vgl. E. 4); 6.3. dass aktenkundig ist, dass direkte Kontakte zwischen dem Kundenberater der Bank E._______ und dem Beschwerdeführer als US-Person bestanden; dass nämlich mehrere E-Mails des Beschwerdeführers an verschiedene Mitarbeitende der Bank E._______, namentlich an einen Mitarbeitenden namens K._______ vorliegen; dass der Beschwerdeführer nach diesen E-Mails die Bank E._______ verschiedentlich angewiesen hat, zulasten des streitbetroffenen Kontos Überweisungen vorzunehmen; dass die entsprechenden Transaktionen in der Folge weisungsgemäss ausgeführt wurden; dass der Beschwerdeführer gemäss einem aktenkundigen Dokument bezüglich des streitbetroffenen Kontos einzelzeichnungsberechtigt war (Akten Vorinstanz, act. 6 S. 39), weshalb nicht mit Recht in Abrede gestellt werden kann, dass er im Verhältnis zur Bank E._______ die fraglichen Überweisungen veranlassen konnte und durfte; dass es - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - an sich nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die (nach Darstellung der Beschwerdeführenden in [...] angeblich formlos mögliche) Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den Beschwerdeführer mit der «corporate governance» vereinbar war, indem sie im Zusammenhang mit einem (allfälligen) seitens der Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer erteilten Geschäftsführungsauftrag stand (vgl. dazu E. II./4.6 der angefochtenen Schlussverfügung); dass indessen als erstellt gelten muss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ausübung der genannten Einzelzeichnungsbefugnis jedenfalls teilweise die Struktur der Beschwerdeführerin missachtete und deren Vermögen auf dem streitbetroffenen Konto wirtschaftlich kontrollierte sowie darüber wie über eigenes Vermögen verfügte; dass sich nämlich aus den Akten insbesondere ergibt, dass das streitbetroffene Konto unter anderem für die Bezahlung eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers im M._______ in N._______ vom 11. bis 13. Dezember 2008 und für die Bezahlung eines Vorschusses für eine Hotelübernachtung des Beschwerdeführers verwendet wurde (Akten Vorinstanz, act. 6 S. 148, 193, 713 und 880); dass diese Hotelübernachtung anscheinend privater Natur war; dass jedenfalls die (sinngemässe) Behauptung der Beschwerdeführenden, die Aufwendung für die erwähnte Hotelübernachtung sei im Interesse der Beschwerdeführerin erfolgt (vgl. Beschwerde, N. 37), nicht substantiiert, geschweige denn belegt ist; dass vor diesem Hintergrund erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer dem in Frage stehenden Konto teilweise andere als Geschäftsausgaben belastet hat; dass die Beschwerdeführenden dies an einer Stelle ihrer Beschwerde selbst einräumen (Beschwerde, N. 37; anders jedoch Beschwerde, N. 16, 35 und 45); dass für eine solche private Verwendung des Kontos auch eine Aktennotiz des ehemaligen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und damaligen Mitgliedes ihres Verwaltungsrates, L._______, spricht, wonach der Beschwerdeführer im Dezember 2008 erklärt habe, Vermögenswerte auf diesem Konto für eine Garantie zugunsten [...] [von] H._______ verwenden zu wollen (Akten Vorinstanz, act. 6 S. 2318); 6.4. dass die Annahme, dass der Beschwerdeführer die Geschicke der Beschwerdeführerin lenkte, das streitbetroffene Konto für private Zwecke nutzte und damit das «Spiel der Gesellschaft» nicht spielte, auch durch ein Formular mit der Bezeichnung «Client Profile Form» (Akten Vorinstanz, act. 6 S. 57 f.) gestützt wird, welches der Bankmitarbeiter K._______ anlässlich der Eröffnung der streitbetroffenen Bankbeziehung mitunterzeichnet hat, weil

- darin ausgeführt wird, dass K._______ die Familie des Beschwerdeführers gut kannte und sie auch schon besucht hat (Akten Vorinstanz, act. 6 S. 57 f.),

- daraus zudem hervorgeht, dass die Unterzeichnenden trotz der Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin den Beschwerdeführer als Klienten der Bank qualifizierten (vgl. dazu insbesondere die Abschnitte «Which are the circumstances prevailing for the start of the relationship and the reasons leading to the opening of the relationship [...]?» und «Miscellaneous remarks in connection with the opening of the relationship»), und

- im Abschnitt «EXPECTED OPERATION OF THE ACCOUNT» des Formulars das Feld «Private banking activity» und nicht etwa das Feld «Commercial/trading bank activity» angekreuzt ist; dass letzterer Punkt darauf hindeutet, dass das streitbetroffene Konto von Anbeginn für private Zwecke des Beschwerdeführers bestimmt war; dass zu diesem Schluss im Übrigen passt, dass sich auf dem Formular bezüglich der erwarteten Häufigkeit von Gutschriften auf dem streitbetroffenen Konto die Angabe «sporadisch, je nach Geschäftsgang [seiner Unternehmen] [...]» findet und sich diese Formulierung nur auf die (unbestrittenermassen) im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden [Unternehmen] [...] beziehen kann (vgl. zu den Unternehmen [...] des Beschwerdeführers Beschwerde, N. 5); 6.5. dass im Übrigen als Indiz für einen Tatverdacht ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2004 gegründet wurde und der Eröffnungsantrag für das streitbetroffene Konto nur verhältnismässig kurze Zeit später, nämlich am 28. Oktober 2004 gestellt wurde (siehe dazu Akten Vorinstanz, act. 6 S. 30 f.; vgl. allgemein zum zeitlichen Ablauf als Indiz für die Missachtung der Eigenständigkeit einer Gesellschaft vorn E. 4 am Ende); 6.6. dass der erwähnte Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Äquivalent zum Formular W-8BEN betreffend die wirtschaftliche Berechtigung und die weiteren, hiervor genannten Umstände für sich allein schon genügen, um einen Tatverdacht zu bejahen; dass deshalb keine Rolle spielt, ob daneben - wie die Vorinstanz annimmt - vom streitbetroffenen Konto, ohne dass dies durch den Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen wäre, zum privaten Gebrauch durch den Beschwerdeführer Vermögenswerte auf ein Konto für eine Travelcash-Card sowie auf eine Kreditkartenkonto überwiesen wurden; dass ebenso wenig entscheidend ist, ob Vermögenswerte dieses Kontos statt im Interesse der Beschwerdeführerin im Interesse des Beschwerdeführers an Drittgesellschaften weitergeleitet worden sind (vgl. dazu E. II/4.6 der angefochtenen Schlussverfügung); 6.7. dass es bei dieser Sachlage praxisgemäss den Beschwerdeführenden obliegt, den begründeten Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 mittels Urkunden klarerweise sowie entscheidend zu entkräften (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen); 6.7.1. dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbringen, sämtliche Auszahlungen vom streitbetroffenen Konto seien stets mit vorgängiger oder nachträglicher Zustimmung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (L._______) oder mit vorgängiger oder nachträglicher Zustimmung eines Mitarbeiters dieses Geschäftsführers ausgeführt worden; dass die als Belege für diese Behauptung eingereichten Dokumente aber nur eine einzige der Überweisungen vom streitbetroffenen Konto betreffen (vgl. Beschwerdebeilage 11) und aus ihnen lediglich hervorgeht, dass L._______ zu einem vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. April 2011 insbesondere dem Bankmitarbeiter K._______ erteilten Überweisungsauftrag mit Unterschrift vermerkt hat, dass der Auftrag zulasten des streitbetroffenen Kontos auszuführen sei; dass aus diesen Dokumenten folglich weder in Bezug auf den genannten Überweisungsauftrag noch für die übrigen Zahlungen zulasten des erwähnten Kontos abgeleitet werden kann, dass sich der Beschwerdeführer jeweils in Absprache mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der in Frage stehenden Vermögenswerte bediente; dass die Beschwerdeführenden sodann ohne nähere Substantiierung behaupten, es würden «diverse Belege» vorliegen, nach welchen der Beschwerdeführer L._______ bitte, eine Spesen-Überweisung vom streitbetroffenen Konto auf sein Kreditkartenkonto freizugeben (Beschwerde, N. 33); dass zwar ein E-Mail des Beschwerdeführers an L._______ aktenkundig ist, mit welchem Letzterer infolge Abwesenheit des Bankmitarbeiters K._______ um die Ausführung bzw. Veranlassung einer Überweisung zulasten des streitbetroffenen Kontos gebeten wird (vgl. Akten Vor­instanz, act. 6 S. 2310); dass dieses E-Mail aber Grund zur Annahme gibt, dass L._______ trotz seiner damaligen Stellung als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin in erster Linie die Interessen des Beschwerdeführers und nicht diejenigen der Beschwerdeführerin wahrte, also ebenfalls das «Spiel der Gesellschaft» nicht spielte; dass im Übrigen entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden (soweit ersichtlich) keine Belege in der von ihnen genannten Art vorliegen; 6.7.3. dass die Beschwerdeführenden ferner geltend machen, die nicht für Geschäftszwecke der Beschwerdeführerin erfolgten Zahlungen vom streitbetroffenen Konto zugunsten des Beschwerdeführers seien geldwerte Leistungen an den Beschwerdeführer als Aktionär, so dass diese Zahlungen nicht den Schluss zulassen würden, dass sich die Beteiligten nicht an die Regeln des «Spieles der Gesellschaft» gehalten hätten; dass die Beschwerdeführenden aber auch mit diesem nicht näher substantiierten Vorbringen den bestehenden Tatverdacht nicht klarerweise und entscheidend zu entkräften vermögen, zumal die definitive Klärung der Rechtsnatur der zugunsten des Beschwerdeführers erfolgten Zahlungen keinen Gegenstand des vorliegenden Amtshilfeverfahrens bildet und nebst den fraglichen Überweisungen - wie ausgeführt - auch weitere Indizien einen Verdacht auf «Steuerbetrug und dergleichen» begründen; dass die Beschwerdeführenden im Übrigen ins Leere stossen, soweit sie unter Verweisung auf ein E-Mail eines Steuerberaters und die Angaben L._______s in einem aktenkundigen Formular behaupten, der Beschwerdeführer sei sich seiner Steuerpflicht in den USA nicht bewusst gewesen; dass nämlich die eigentlichen Abklärungen - also auch die Abklärungen betreffend den bei den einschlägigen Delikten zu erfüllenden subjektiven Tatbestand - der zuständigen Behörde im ersuchenden Staat obliegen (vgl. Urteile des BVGer A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.1.3, A 6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 8.5.1, A-6869/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.2.3) und der sich aus den Akten ergebende Gesamteindruck auch unter Berücksichtigung der genannten beiden Dokumente den Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» rechtsgenügend erhärtet; 6.8. dass nach dem Gesagten der begründete und seitens der Beschwerdeführenden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entkräftete Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 besteht; dass deshalb die ESTV zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass dem IRS Amtshilfe zu gewähren ist (vgl. zur Erhältlichkeit der verlangten Unterlagen nach schweizerischem Recht als Voraussetzung der Amtshilfeleistung Urteil des BVGer A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 8); 7. dass über den Umfang der Amtshilfe zu befinden bleibt; 7.1. dass bei erfüllten Voraussetzungen für eine Amtshilfeleistung nach Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 alle Unterlagen zu übermitteln sind, welche zur Bekämpfung von «Betrugsdelikten und dergleichen» voraussichtlich erheblich sind, und nur solche Unterlagen von der Amtshilfe ausgeschlossen werden dürfen, «die mit Sicherheit nicht erheblich sind bzw. deren Zusammenhang mit der Steuerangelegenheit [bzw. den 'Betrugsdelikten und dergleichen'] wenig wahrscheinlich erscheint» (BGE 141 II 436 E. 4.5; zur Übereinstimmung des Begriffes «notwendig» im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 mit der Wendung «voraussichtlich erheblich» vgl. Urteil des BVGer A 4695/2015 vom 2. März 2016 E. 9.1, mit Hinweisen); dass in Übereinstimmung mit dieser Ordnung Art. 17 Abs. 2 StAhiG vorsieht, dass Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-4415/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.2, mit Hinweisen); dass gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig ist, und als «betroffene Person» dabei gemäss Art. 3 Bst. a StAhiG diejenige Person gilt, über welche im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden; dass sich nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Auslegung der Wendung «vom Ersuchen (nicht) betroffen» nach dem Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit der amtshilfeweise verlangten Informationen richtet (BGE 141 II 436 E. 4.5; Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 4.6.1 [zur Publikation vorgesehen]); dass diese Rechtsprechung auch im Bereich von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 Geltung beanspruchen kann, auch wenn sie sich auf eine abkommensrechtliche Amtshilfeklausel bezieht, in welcher - anders als in Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 - das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit ausdrücklich erwähnt ist (vgl. zum Wortlaut von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 Urteil des BVGer A 4695/2015 vom 2. März 2016 E. 9.1); 7.2. dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall vorbringen, in den nach Auffassung der ESTV amtshilfeweise zu übermittelnden Unterlagen seien sämtliche Informationen, welche vom Verfahren nicht tangierte Personen betreffen, unkenntlich zu machen, und zwar «unter anderem die Namen F._______, G._______, H._______, I._______ Corporation und J._______ sowie die Namen [von] sämtliche[n] erwähnte[n] [weiteren Unternehmen] [...]» [...] (Beschwerde, N. 47); dass nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz die in diesem Kontext seitens der Beschwerdeführenden namentlich erwähnten Personen (a) [...] Geschäftspartner des Beschwerdeführers sind und zwischen ihnen Geld geflossen ist, oder (b) gemeinsame Eigentümer von [Unternehmen] sind, an welche finanzielle Mittel des streitbetroffenen Kontos transferiert wurden (vgl. E. II./6 der angefochtenen Schlussverfügung); dass die Namen der erwähnten Personen unter diesen Umständen nicht zu den Daten gezählt werden können, welche im massgebenden Sinne nicht voraussichtlich erheblich für die Klärung des bestehenden Verdachts auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 sind (vgl. E. 7.1); dass ferner die Darstellung der Vorinstanz, wonach (a) die [...] [Unternehmen] nach wie vor dem Beschwerdeführer sowie [...] gehören, (b) Gelder vom streitbetroffenen Konto an [Unternehmen] [...] geflossen sind und (c) Konten dieser [...] gemeinsam verwaltet wurden (vgl. E. II./6 der angefochtenen Schlussverfügung), ebenfalls unwidersprochen geblieben ist; dass deshalb mit der Vorinstanz die [...] nicht als Grund für Schwärzungen der Namen dieser [Unternehmen] [...] in den zu übermittelnden Unterlagen zu betrachten ist; dass sodann auch nicht hinreichend substantiiert ist, dass weitere, seitens der Beschwerdeführenden namentlich nicht erwähnte, in den zu übermittelnden Unterlagen genannte Personen bzw. Gesellschaften im massgebenden Sinne nicht voraussichtlich erheblich für die Klärung des in Frage stehenden Tatverdachts sind (vgl. E. 7.1; s. dazu auch - freilich zu einer intertemporalrechtlich noch nicht unter das StAhiG fallenden Konstellation - Urteil des BVGer A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.3.3, wonach das pauschale Vorbringen, bei in zu übermittelnden Kontounterlagen auftauchenden Namen handle es sich um solche unbeteiligter Dritter, grundsätzlich nicht genügt); dass vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die seitens der ESTV in den zu übermittelnden Unterlagen (bereits) vorgenommenen Schwärzungen kein Anlass besteht, den Umfang der in der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfe einzuschränken und weitere Schwärzungen vorzunehmen; dass nach dem Gesagten auch kein Anlass besteht, den Subeventualantrag gutzuheissen, wonach die Sache mit der Anweisung, die voraussichtlich nicht erheblichen Informationen zu schwärzen bzw. nicht zu übermitteln, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist; 8. dass die Beschwerde nach dem Ausgeführten vollumfänglich abzuweisen ist; dass ausgangsgemäss die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese auf Fr. 7'000.- festzulegen sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]); dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist; dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: