opencaselaw.ch

A-4463/2011

A-4463/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-29 · Deutsch CH

Radio- und Fernsehempfangsgebühren

Sachverhalt

A. A._______ war seit Oktober 2006 unter ihrer Adresse in (...) bei der Billag AG (nachfolgend: Billag) für den privaten Radio- und Fernsehempfang gemeldet. B. Am 1. Juli 2008 stellte die Billag A._______ die Empfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 in Rechnung. Am 18. September 2008 ging bei der Billag ein Faxschreiben von A._______ ein (datiert vom 22. August 2008), wonach diese seit dem 25. Juni 2008 bis auf weiteres im Ausland weile. C. Auf die erste Mahnung für die erwähnten Empfangsgebühren reagierte A._______ mit Faxschreiben vom 3. Oktober 2008 und verwies auf ihr erstes Schreiben. D. In ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2008 hielt die Billag fest, dass aufgrund der Abmeldung am 18. September 2008 ab dem 1. Oktober 2008 keine Empfangsgebühren mehr erhoben würden. A._______ verwies mit Faxschreiben vom 9. Oktober 2008 auf ihre früheren Schreiben. E. Auf die zweite Mahnung reagierte A._______ mit Faxschreiben vom 31. Dezember 2008 und wies nochmals darauf hin, dass sie seit dem 25. Juni 2008 im Ausland weile. F. Am 22. Januar 2009 stellte die Billag A._______ ein weiteres Schreiben zu und bestätigte, dass erst ab dem 1. Oktober 2008 keine Gebühren mehr geschuldet seien. Allerding könne die Billag "eine rückwirkende Abmeldung in Betracht ziehen", falls A._______ eine offizielle Abmeldebestätigung der Gemeinde einreiche. A._______ hielt in ihrem Faxschreiben vom 2. Februar 2009 erneut fest, dass sie bereits seit dem 25. Juni 2008 im Ausland weile, reichte den geforderten Beleg jedoch nicht ein. G. Auf die dritte Mahnung reagierte A._______ mit Faxschreiben vom 26. März 2009. H. Mit Schreiben vom 9. April 2009 forderte die Billag A._______ erneut zur Bezahlung des ausstehenden Betrags auf und drohte weiter die Betreibung an. I. Am 18. Juni 2009 wurde A._______ ein Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes (...) vom 16. Juni 2009 für die Empfangsgebühren vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren zugestellt. A._______ erhob umgehend Rechtsvorschlag. J. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Billag am 6. Oktober 2009 eine Verfügung, die den Bestand der Forderung feststellte und den Rechtsvorschlag beseitigte. K. Am 20. Oktober 2009 erhob A._______ Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2009. A._______ machte geltend, sie sei im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2008 Sozialhilfeempfängerin gewesen, weshalb es der Sozialhilfebehörde obliege, die für diesen Zeitraum in Rechnung gestellten Empfangsgebühren zu begleichen. Weiter sei ihr eine Abmeldung aus der Schweiz nicht gestattet, da gegen sie ein Haftbefehl vorliege. L. Das BAKOM betrachtete bereits die Schreiben der Billag vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 als anfechtbare Verfügungen, gegen die A._______ mit den Schreiben vom 9. Oktober 2008 beziehungsweise 2. Februar 2009 Beschwerde erhoben habe. Es behandelte diese Beschwerden zusammen mit der Beschwerde vom 20. Oktober 2009 gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2009. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 wies das BAKOM alle drei Beschwerden ab und bestätigte die Beseitigung des Rechtsvorschlags, wobei es auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2009 insoweit nicht eintrat, als diese die Höhe der Betreibungskosten betraf. Zur Begründung der Abweisungen führte das BAKOM aus, dass A._______ den Nachweis hätte erbringen müssen, sich entweder bereits vor dem 18. September 2009 bei der Billag abgemeldet zu haben, oder aber in der fraglichen Zeitspanne tatsächlich auslandsabwesend gewesen zu sein. Dies sei ihr nicht gelungen. Schliesslich sei zu beachten, dass der blosse Bezug von Sozialhilfeleistungen die Gebührenpflicht nicht beende. M. Am 12. August 2011 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es seien die Verfügung der Billag vom 6. Oktober 2009, die Stellungnahme der Billag ans BAKOM vom 17. November 2009 und die Verfügung des BAKOM vom 14. Juli 2011 aufzuheben und es sei der Rechtsvorschlag vom 18. Juni 2009 in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) wieder herzustellen. N. Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. September 2011, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. O. Die Billag beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2011 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Verfügung vom 22. September 2011 gibt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen und insbesondere eine allfällige Abmeldung von der Gebührenpflicht bereits per 22. August 2008 zu beweisen, namentlich mittels Sendebericht des fraglichen Telefaxes vom 22. August 2008. Q. Die Beschwerdeführerin lässt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 ihre Schlussbemerkungen zukommen. Sie führt aus, dass sie den Fax-Sendebericht vom 22. August 2008 nicht gefunden habe.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.

E. 1.2 Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2011 richtet, liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. Der Entscheid stellt zudem eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2011.

E. 1.3 Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Billag ist demgegenüber nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das BAKOM (Art. 69 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG). Die erstinstanzlichen Verfügungen sind entsprechend durch die Verfügung der Vorinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt). Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Billag vom 6. Oktober 2009 richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei der Eingabe der Billag ans BAKOM vom 17. November 2009 handelt es sich nicht um eine Verfügung, sondern um eine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Eingabe richtet, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten.

E. 1.5 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des Entscheids der Vorinstanz vom 14. Juli 2011 und wird durch diesen beschwert. Sie ist damit gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt.

E. 1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist mit den in E. 1.3 und 1.4 erwähnten Einschränkungen einzutreten.

E. 2.1 Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz waren drei Beschwerden gegen drei verschiedene Verfügungen der Billag. Anfechtungsobjekt war zunächst eine Verfügung der Billag vom 6. Oktober 2008, mit welcher der Beschwerdeführerin die Einstellung des privaten Radio- und Fernsehempfanges ab dem 1. Oktober 2008 bestätigt wurde. Weiter entschied die Vorinstanz über eine Beschwerde gegen die Verfügung der Billag vom 22. Januar 2009. Diese Verfügung enthielt den Hinweis "Ersetzt unser Schreiben vom 6. Oktober 2008". Die Billag hielt grundsätzlich daran fest, dass erst ab dem 1. Oktober 2008 keine Empfangsgebühren mehr geschuldet seien. Es wurde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass eine "rückwirkende Abmeldung" in Betracht gezogen werden könne, wenn die Beschwerdeführerin eine offizielle Abmeldebestätigung der Gemeinde einreiche. Es wurde darum gebeten, die entsprechenden Unterlagen innert 30 Tagen zuzustellen. Zu beachten ist dabei, dass beide Schreiben nicht als Verfügungen bezeichnet wurden und auch keine Rechtsmittelbelehrungen enthielten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG gelten jedoch alle Anordnungen von Behörden im Einzelfall, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben, als Verfügungen. Da mit den Schreiben der Billag vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 die individuelle Pflicht der Beschwerdeführerin festgestellt wurde, bis zum 30. September 2008 Empfangsgebühren zu entrichten bzw. die Beendigung dieser Pflicht nach diesem Datum, kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sie Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen.

E. 2.2 Die Vorinstanz betrachtet das Faxschreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2008 an die Billag als Beschwerdeschrift gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2008 und das Schreiben vom 2. Februar 2009 als Beschwerdeschrift gegen die Verfügung vom 22. Januar 2009. Trotz Zustellung an die Billag anstatt ans BAKOM als Beschwerdeinstanz wäre damit in beiden Fällen die gesetzliche Beschwerdefrist gewahrt worden (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG).

E. 2.3 Es ist allerdings unklar, ob die Beschwerdeführerin im Faxschreiben vom 9. Oktober 2008 bereits auf die Verfügung vom 6. Oktober 2008 Bezug nahm. Doch gilt nach Art. 38 VwVG der Grundsatz, dass aus einer mangelhaften Eröffnung den Parteien kein Nachteil erwachsen darf. Insbesondere beginnt bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht zu laufen, wenn auch von der rechtssuchenden Person, in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, erwartet wird, dass sie sich innert angemessener Frist nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt und allenfalls ein solches ergreift (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.119). Vorliegend ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie die Verfügung vom 6. Oktober 2008 zumindest mit Faxschreiben vom 31. Dezember 2008 angefochten hat. Überhaupt wäre zu klären, inwiefern die Verfügung vom 6. Oktober 2008 noch Gegenstand einer Beschwerde sein konnte, nachdem sie durch die Verfügung vom 22. Januar 2009 "ersetzt" worden war. Dies kann vorliegend aber offen bleiben, da die Vorinstanz die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 6. Oktober 2008 und 22. Januar 2009 aus materiellrechtlichen Gründen ohnehin zu Recht abgewiesen hat (vgl. unten E. 3).

E. 3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG eine Empfangsgebühr bezahlen. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 RTVG). Die Gebührenpflicht besteht somit auch nach der Einstellung des Betriebs von Empfangsgeräten weiter, solange die Einstellung nicht mitgeteilt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1). Nach Art. 68 Abs. 3 RTVG in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden.

E. 3.2 Gemäss Billag ist am 18. September 2008 die Meldung der Beschwerdeführerin eingegangen, sie sei seit dem 25. Juni 2008 "bis auf weiteres" im Ausland. Die Billag ist daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Empfangsgerät mehr betreibt oder zum Betrieb bereit hält und hat in der Verfügung vom 6. Oktober 2008 festgehalten, dass ab dem auf die Meldung folgenden Monat, d.h. ab 1. Oktober 2008, keine Gebühren mehr erhoben würden. Das erwähnte Schreiben der Beschwerdeführerin datiert allerdings nicht vom 18. September 2008, sondern vom 22. August 2008. Sollte die Beschwerdeführerin das Schreiben bereits im August 2008 der Billag zukommen lassen haben, so hat die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats August 2008 geendet. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass für eine allfällige frühere Mitteilung der Beschwerdeführerin in den Akten und in den eingereichten Unterlagen jeder Hinweis fehle. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Beschwerdeführerin zu tragen.

E. 3.3 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, d.h. die Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder eine Behauptungs- noch eine Beweisführungslast. Der Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Kann ein Sachverhalt nicht bewiesen werden, muss jeweils diejenige Partei die Folgen tragen, welche daraus Rechte ableiten will (analog zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623). Aus der Tatsache, dass die fragliche Mitteilung bereits im August 2008 erfolgte, könnte vorliegend die Beschwerdeführerin Rechte ableiten, entsprechend ist sie mit dem Beweis belastet.

E. 3.4 In der Tat geht aus den Akten nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin die vom 22. August 2008 datierende Mitteilung der Billag zum ersten Mal zugestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, eine frühere Abmeldung von der Gebührenpflicht zu beweisen und insbesondere einen allfällig vorhandenen Fax-Sendebericht einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht in ihrer Stellungnahme darauf mitgeteilt, dass sie den Fax-Sendebericht vom 22. August 2008 nicht gefunden habe. Der Beweis einer früheren Zustellung ist somit misslungen, weshalb zu Lasten der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass das Faxschreiben vom 22. August 2008 der Billag erst am 18. September 2008 zugegangen ist.

E. 3.5 Gemäss Art. 68 Abs. 6 RTVG kann der Bundesrat bestimmte Kategorien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht befreien. Art. 64 Abs. 1 RTVV sieht eine solche Befreiung für Personen vor, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (heute: Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 [ELG], SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen. Die Beschwerdeführerin hat der Billag mit dem auf den 22. August 2008 datierten Faxschreiben einen Beleg über erhaltene Sozialhilfeleistungen eingereicht, nicht jedoch einen Beleg betreffend allfällige Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen stellt keinen Befreiungsgrund dar; das Gleiche gilt für den blossen Bezug von AHV- oder IV-Renten (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7004/2008 vom 28. April 2009 E. 4.4; A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 4.2). Die Frage, ob allenfalls die zuständige Sozialhilfebehörde für geschuldete Empfangsgebühren aufkommt, begrifft nur das Verhältnis zwischen dieser Behörde und der gebührenpflichtigen Person. Die Billag ist unabhängig davon zur Erhebung der Gebühren von der gebührenpflichtigen Person berechtigt.

E. 3.6 Von der Gebührenpflicht befreit sind nach Art. 63 Bst. a RTVV auch Personen mit Wohnsitz im Ausland, die sich weder 90 Tage pro Kalenderjahr noch 90 Tage ohne Unterbruch in der Schweiz aufhalten. Die Billag hat der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 22. Januar 2009 mitgeteilt, dass eine "rückwirkende Abmeldung" in Betracht komme, wenn die Beschwerdeführerin eine Abmeldebestätigung der Gemeinde einreiche. Die Beschwerdeführerin hat darauf in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2009 erneut geltend gemacht, sich seit dem 25. Juni 2008 im Ausland zu befinden, konnte jedoch keine Abmeldebestätigung beibringen. Sie legte indessen einen Artikel der Zeitung (...) bei, in welchem von (...) berichtet wird. In ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2009 an die Vorinstanz führte die Beschwerdeführerin später aus, eine Abmeldung ins Ausland sei ihr nicht möglich, da gegen sie ein Haftbefehl vorliege.

E. 3.7 Ob die Beschwerdeführerin im Ausland Wohnsitz genommen hat, ist vorliegend allerdings gar nicht relevant. Die Beschwerdeführerin hat sich im Oktober 2006 für den Radio- und Fernsehempfang angemeldet und damit ihre Gebühren- und Meldepflicht begründet. Eine Wohnsitznahme im Ausland nach erfolgter Begründung der Melde- und Gebührenpflicht vermag für sich allein nicht von der Gebührenpflicht zu befreien. Art. 63 Bst. a RTVV hat vielmehr die (ursprüngliche) Befreiung von der Meldepflicht zum Gegenstand und erfasst nur jene Personengruppen, die gar nie melde- und gebührenpflichtig werden und daher von der erstmaligen Meldepflicht ausgenommen sein sollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2923/2010 vom 9. September 2010 E. 7.3). Dies trifft auf die Beschwerdeführerin gerade nicht zu. Auch wenn sie die Schweiz am 25. Juni 2008 verlassen haben sollte, unterlag sie damit weiterhin der Pflicht, die Billag über ihren Wegzug ins Ausland schriftlich zu orientieren, um damit ihre Gebührenpflicht zu beenden.

E. 3.8 Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 verpflichtet war, weshalb die Vorinstanz die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 zu Recht abgewiesen hat.

E. 4.1 Die Vorinstanz entschied weiter über die Beschwerde vom 20. Oktober 2009 gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2009, mit welcher die Billag den Bestand ihrer Forderung festgestellt und den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2009 beseitigt hatte. Die Forderung setzt sich zusammen aus den Radio- und Fernsehempfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 in der Höhe von Fr. 115.50. sowie Mahngebühren von insgesamt Fr. 15.-. Weiter führt die Billag im Dispositiv der Verfügung eine Betreibungsgebühr in der Höhe von Fr. 30. anstatt Fr. 20 auf, wobei es sich, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, offensichtlich um ein Versehen handelt. Das Total der Forderungen wird mit Fr. 150.50 korrekt wiedergegeben.

E. 4.2 Wie ausgeführt, hat die Billag bereits mit den Verfügungen vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 im Grundsatz über die Gebührenpflicht für den fraglichen Zeitraum entschieden. Obwohl die Beschwerdeführerin gegen diese früheren Verfügungen Beschwerden erhoben hatte, welche nach wie vor hängig waren, hat die Billag für die entsprechenden Forderungen eine Betreibung eingeleitet und in der Verfügung vom 6. Oktober 2009 den erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt.

E. 4.3 Verfügungen auf Geldzahlungen sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu vollstrecken (Art. 40 VwVG). Erheblich verbessert wird die Stellung des Staates dabei durch Art. 79 SchKG, welcher vorliegend in seiner bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 79 aSchKG, AS 1995 1227) zur Anwendung kommt. Gemäss Art. 79 Abs. 1 aSchKG hat der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Für eine Verwaltungsbehörde, welche eine öffentlich-rechtliche Forderung in Betreibung gesetzt hat, bedeutet dies, dass sie mit ihrem materiellen Entscheid zugleich den Rechtsvorschlag beseitigen kann. Sie tritt somit zugleich als Vollstreckungsrichter in Erscheinung, weshalb sich ein Rechtsöffnungsverfahren erübrigt. Diese Möglichkeit hat sie indessen nur, wenn sie über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung entscheidet. Hat die Verwaltungsbehörde bereits vor Einleitung einer Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern muss das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einleiten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3230/2011 vom 8. November 2011 E 5.1 und 5.2 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. November 2011 festgehalten, es sei nicht zulässig, dass eine Verwaltungsbehörde ihren Entscheid über eine öffentlich-rechtliche Forderung während laufendem Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehe, den Bestand und den Umfang der angefochtenen Forderung bestätige und darüber hinaus die hemmende Wirkung eines bereits erhobenen Rechtsvorschlags beseitige. Dies, weil die Angelegenheit in einem solchen Fall durch die Anfechtung der ersten Verfügung bei der Beschwerdeinstanz rechtshängig werde, womit die Erstinstanz die Kompetenz verliere, sich damit zu befassen und diesbezüglich Anordnungen zu treffen. Durchbrochen werde dieser Devolutiveffekt zwar durch Art. 58 VwVG, wonach die Behörde ihre Entscheidung bis zur Vernehmlassung bei der Beschwerdeinstanz in Wiedererwägung ziehen könne, doch sei die Behörde dabei nicht befugt, ihre ursprüngliche Verfügung zuungunsten der Beschwerde führenden Partei anzupassen. Und genau eine solche Anpassung zuungunsten der Beschwerde führenden Person erfolge durch die Beseitigung des Rechtsvorschlags. Eine entsprechende Anordnung sei daher wegen fehlender Zuständigkeit der Erstinstanz nichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3230/2011 vom 8. November 2011 E 5.3 und 5.4 mit Hinweisen).

E. 4.4 Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Verfügungen vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 bereits als Rechtsöffnungstitel dienen könnten, da mit diesen Verfügungen bloss im Grundsatz über den Zeitpunkt der Beendigung der Gebührenpflicht entschieden wurde. Einer Behörde muss es natürlich offen stehen, nach Rechtskraft eines solchen Entscheids eine weitere Verfügung zu erlassen, in welcher die Forderung genau beziffert wird. Auch die Beseitigung eines Rechtsvorschlags kann in dieser zweiten Verfügung vorgesehen werden. Solange allerdings die grundsätzliche Frage, ob überhaupt eine Zahlungspflicht besteht, Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens ist, kommt indes auch hier der Devolutiveffekt zum Tragen: Wird mit der neuen Verfügung ein Rechtsvorschlag beseitigt, stellt dies zu diesem Zeitpunkt eine unzulässige Anpassung zuungunsten der Beschwerde führenden Person dar. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Billag vom 6. Oktober 2009 ist, was die Beseitigung des Rechtsvorschlags betrifft, somit gutzuheissen und die getroffenen Vollstreckungsanordnungen sind aufzuheben.

E. 4.5 Ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen verpflichtet ist, eine Betreibungsgebühr zu bezahlen, ist nach Art. 62 Abs. 1 RTVV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (AS 2007 787) zu beurteilen. Gemäss dieser Bestimmung kann die Billag für eine zu Recht angehobene Betreibung eine Gebühr von Fr. 20 erheben. Vorliegend hat die Billag die Betreibung eingeleitet, ohne dass eine vollstreckbare Verfügung vorgelegen hätte oder die Billag zu diesem Zeitpunkt zur Beseitigung des Rechtsvorschlags befugt gewesen wäre. Die Betreibung ist deshalb als zu Unrecht eingeleitet zu betrachten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3230/2011 vom 8. November 2011 E 5.5). Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht gutzuheissen und die diesbezügliche Anordnung der Vorinstanz aufzuheben.

E. 4.6 Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen: Die Höhe der Empfangsgebühren beziffert die Billag mit Fr. 115.50 zutreffend, der Betrag ergibt sich aus Art. 59 Abs. 1 RTVV, wobei die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist. Die Billag hat der Beschwerdeführerin sodann drei Mahnungen, datiert vom 16. September 2008, vom 16. Dezember 2008 und vom 17. März 2009 zugestellt; die geforderten Mahngebühren ergeben sich aus Art. 62 Abs. 1 RTVV in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

E. 4.7 Weiter sei noch angemerkt, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2009 zu Recht nicht eintrat, soweit diese die Höhe der Betreibungskosten betraf (welche von der bereits erwähnten Betreibungsgebühr der Billag zu unterscheiden sind). Setzt das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest, steht dem Schuldner die Beschwerde nach Art. 17 SchKG offen. Nachdem der Rechtsvorschlag in der vorliegenden Betreibung indes nicht beseitigt ist, wird die Beschwerdeführerin die Betreibungskosten auch nicht zu übernehmen haben.

E. 5.1 Mit der Beschwerde wird das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Dieses ist gutzuheissen, zumal sich die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen haben und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. auch Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 5.2 Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu stellen beabsichtigte, da sie um "Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten" ersuchte, die Beschwerdeschrift jedoch persönlich unterzeichnete. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der Partei, welche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, ein Anwalt zu bestellen, wenn dies für die Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Der vorliegende Fall wies jedoch keine besonderen Schwierigkeiten auf und die Beschwerdeführerin war in der Lage, ihre Sache selber zu vertreten. Die Beschwerdeführerin hatte somit so oder so keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

E. 5.3 Eine Parteientschädigung steht der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und ihr durch die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor den Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziff. 3a, zweiter Satz, Ziff. 3b und Ziff. 3c des Dispositivs der Verfügung des BAKOM vom 14. Juli 2011 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Rechtsvorschlag nicht als beseitigt gilt.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000285513/1000319849/1000319850; Einschreiben) - die Billag AG (Gerichtsurkunde) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Andreas Meier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4463/2011 Urteil vom 29. November 2011 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Andreas Meier. Parteien A._______ Beschwerdeführerin, gegen Billag AG,av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg, Erstinstanz, und Bundesamt für Kommunikation BAKOM,Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen,Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Sachverhalt: A. A._______ war seit Oktober 2006 unter ihrer Adresse in (...) bei der Billag AG (nachfolgend: Billag) für den privaten Radio- und Fernsehempfang gemeldet. B. Am 1. Juli 2008 stellte die Billag A._______ die Empfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 in Rechnung. Am 18. September 2008 ging bei der Billag ein Faxschreiben von A._______ ein (datiert vom 22. August 2008), wonach diese seit dem 25. Juni 2008 bis auf weiteres im Ausland weile. C. Auf die erste Mahnung für die erwähnten Empfangsgebühren reagierte A._______ mit Faxschreiben vom 3. Oktober 2008 und verwies auf ihr erstes Schreiben. D. In ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2008 hielt die Billag fest, dass aufgrund der Abmeldung am 18. September 2008 ab dem 1. Oktober 2008 keine Empfangsgebühren mehr erhoben würden. A._______ verwies mit Faxschreiben vom 9. Oktober 2008 auf ihre früheren Schreiben. E. Auf die zweite Mahnung reagierte A._______ mit Faxschreiben vom 31. Dezember 2008 und wies nochmals darauf hin, dass sie seit dem 25. Juni 2008 im Ausland weile. F. Am 22. Januar 2009 stellte die Billag A._______ ein weiteres Schreiben zu und bestätigte, dass erst ab dem 1. Oktober 2008 keine Gebühren mehr geschuldet seien. Allerding könne die Billag "eine rückwirkende Abmeldung in Betracht ziehen", falls A._______ eine offizielle Abmeldebestätigung der Gemeinde einreiche. A._______ hielt in ihrem Faxschreiben vom 2. Februar 2009 erneut fest, dass sie bereits seit dem 25. Juni 2008 im Ausland weile, reichte den geforderten Beleg jedoch nicht ein. G. Auf die dritte Mahnung reagierte A._______ mit Faxschreiben vom 26. März 2009. H. Mit Schreiben vom 9. April 2009 forderte die Billag A._______ erneut zur Bezahlung des ausstehenden Betrags auf und drohte weiter die Betreibung an. I. Am 18. Juni 2009 wurde A._______ ein Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes (...) vom 16. Juni 2009 für die Empfangsgebühren vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren zugestellt. A._______ erhob umgehend Rechtsvorschlag. J. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Billag am 6. Oktober 2009 eine Verfügung, die den Bestand der Forderung feststellte und den Rechtsvorschlag beseitigte. K. Am 20. Oktober 2009 erhob A._______ Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2009. A._______ machte geltend, sie sei im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2008 Sozialhilfeempfängerin gewesen, weshalb es der Sozialhilfebehörde obliege, die für diesen Zeitraum in Rechnung gestellten Empfangsgebühren zu begleichen. Weiter sei ihr eine Abmeldung aus der Schweiz nicht gestattet, da gegen sie ein Haftbefehl vorliege. L. Das BAKOM betrachtete bereits die Schreiben der Billag vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 als anfechtbare Verfügungen, gegen die A._______ mit den Schreiben vom 9. Oktober 2008 beziehungsweise 2. Februar 2009 Beschwerde erhoben habe. Es behandelte diese Beschwerden zusammen mit der Beschwerde vom 20. Oktober 2009 gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2009. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 wies das BAKOM alle drei Beschwerden ab und bestätigte die Beseitigung des Rechtsvorschlags, wobei es auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2009 insoweit nicht eintrat, als diese die Höhe der Betreibungskosten betraf. Zur Begründung der Abweisungen führte das BAKOM aus, dass A._______ den Nachweis hätte erbringen müssen, sich entweder bereits vor dem 18. September 2009 bei der Billag abgemeldet zu haben, oder aber in der fraglichen Zeitspanne tatsächlich auslandsabwesend gewesen zu sein. Dies sei ihr nicht gelungen. Schliesslich sei zu beachten, dass der blosse Bezug von Sozialhilfeleistungen die Gebührenpflicht nicht beende. M. Am 12. August 2011 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es seien die Verfügung der Billag vom 6. Oktober 2009, die Stellungnahme der Billag ans BAKOM vom 17. November 2009 und die Verfügung des BAKOM vom 14. Juli 2011 aufzuheben und es sei der Rechtsvorschlag vom 18. Juni 2009 in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) wieder herzustellen. N. Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. September 2011, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. O. Die Billag beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2011 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Verfügung vom 22. September 2011 gibt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen und insbesondere eine allfällige Abmeldung von der Gebührenpflicht bereits per 22. August 2008 zu beweisen, namentlich mittels Sendebericht des fraglichen Telefaxes vom 22. August 2008. Q. Die Beschwerdeführerin lässt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 ihre Schlussbemerkungen zukommen. Sie führt aus, dass sie den Fax-Sendebericht vom 22. August 2008 nicht gefunden habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. 1.2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2011 richtet, liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. Der Entscheid stellt zudem eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2011. 1.3. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Billag ist demgegenüber nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das BAKOM (Art. 69 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG). Die erstinstanzlichen Verfügungen sind entsprechend durch die Verfügung der Vorinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt). Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Billag vom 6. Oktober 2009 richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c mit Hinweisen). 1.4. Bei der Eingabe der Billag ans BAKOM vom 17. November 2009 handelt es sich nicht um eine Verfügung, sondern um eine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Eingabe richtet, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. 1.5. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des Entscheids der Vorinstanz vom 14. Juli 2011 und wird durch diesen beschwert. Sie ist damit gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. 1.6. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist mit den in E. 1.3 und 1.4 erwähnten Einschränkungen einzutreten. 2. 2.1. Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz waren drei Beschwerden gegen drei verschiedene Verfügungen der Billag. Anfechtungsobjekt war zunächst eine Verfügung der Billag vom 6. Oktober 2008, mit welcher der Beschwerdeführerin die Einstellung des privaten Radio- und Fernsehempfanges ab dem 1. Oktober 2008 bestätigt wurde. Weiter entschied die Vorinstanz über eine Beschwerde gegen die Verfügung der Billag vom 22. Januar 2009. Diese Verfügung enthielt den Hinweis "Ersetzt unser Schreiben vom 6. Oktober 2008". Die Billag hielt grundsätzlich daran fest, dass erst ab dem 1. Oktober 2008 keine Empfangsgebühren mehr geschuldet seien. Es wurde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass eine "rückwirkende Abmeldung" in Betracht gezogen werden könne, wenn die Beschwerdeführerin eine offizielle Abmeldebestätigung der Gemeinde einreiche. Es wurde darum gebeten, die entsprechenden Unterlagen innert 30 Tagen zuzustellen. Zu beachten ist dabei, dass beide Schreiben nicht als Verfügungen bezeichnet wurden und auch keine Rechtsmittelbelehrungen enthielten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG gelten jedoch alle Anordnungen von Behörden im Einzelfall, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben, als Verfügungen. Da mit den Schreiben der Billag vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 die individuelle Pflicht der Beschwerdeführerin festgestellt wurde, bis zum 30. September 2008 Empfangsgebühren zu entrichten bzw. die Beendigung dieser Pflicht nach diesem Datum, kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sie Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen. 2.2. Die Vorinstanz betrachtet das Faxschreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2008 an die Billag als Beschwerdeschrift gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2008 und das Schreiben vom 2. Februar 2009 als Beschwerdeschrift gegen die Verfügung vom 22. Januar 2009. Trotz Zustellung an die Billag anstatt ans BAKOM als Beschwerdeinstanz wäre damit in beiden Fällen die gesetzliche Beschwerdefrist gewahrt worden (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG). 2.3. Es ist allerdings unklar, ob die Beschwerdeführerin im Faxschreiben vom 9. Oktober 2008 bereits auf die Verfügung vom 6. Oktober 2008 Bezug nahm. Doch gilt nach Art. 38 VwVG der Grundsatz, dass aus einer mangelhaften Eröffnung den Parteien kein Nachteil erwachsen darf. Insbesondere beginnt bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht zu laufen, wenn auch von der rechtssuchenden Person, in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, erwartet wird, dass sie sich innert angemessener Frist nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt und allenfalls ein solches ergreift (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.119). Vorliegend ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie die Verfügung vom 6. Oktober 2008 zumindest mit Faxschreiben vom 31. Dezember 2008 angefochten hat. Überhaupt wäre zu klären, inwiefern die Verfügung vom 6. Oktober 2008 noch Gegenstand einer Beschwerde sein konnte, nachdem sie durch die Verfügung vom 22. Januar 2009 "ersetzt" worden war. Dies kann vorliegend aber offen bleiben, da die Vorinstanz die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 6. Oktober 2008 und 22. Januar 2009 aus materiellrechtlichen Gründen ohnehin zu Recht abgewiesen hat (vgl. unten E. 3). 3. 3.1. Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG eine Empfangsgebühr bezahlen. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 RTVG). Die Gebührenpflicht besteht somit auch nach der Einstellung des Betriebs von Empfangsgeräten weiter, solange die Einstellung nicht mitgeteilt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1). Nach Art. 68 Abs. 3 RTVG in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden. 3.2. Gemäss Billag ist am 18. September 2008 die Meldung der Beschwerdeführerin eingegangen, sie sei seit dem 25. Juni 2008 "bis auf weiteres" im Ausland. Die Billag ist daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Empfangsgerät mehr betreibt oder zum Betrieb bereit hält und hat in der Verfügung vom 6. Oktober 2008 festgehalten, dass ab dem auf die Meldung folgenden Monat, d.h. ab 1. Oktober 2008, keine Gebühren mehr erhoben würden. Das erwähnte Schreiben der Beschwerdeführerin datiert allerdings nicht vom 18. September 2008, sondern vom 22. August 2008. Sollte die Beschwerdeführerin das Schreiben bereits im August 2008 der Billag zukommen lassen haben, so hat die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats August 2008 geendet. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass für eine allfällige frühere Mitteilung der Beschwerdeführerin in den Akten und in den eingereichten Unterlagen jeder Hinweis fehle. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Beschwerdeführerin zu tragen. 3.3. Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, d.h. die Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder eine Behauptungs- noch eine Beweisführungslast. Der Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Kann ein Sachverhalt nicht bewiesen werden, muss jeweils diejenige Partei die Folgen tragen, welche daraus Rechte ableiten will (analog zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623). Aus der Tatsache, dass die fragliche Mitteilung bereits im August 2008 erfolgte, könnte vorliegend die Beschwerdeführerin Rechte ableiten, entsprechend ist sie mit dem Beweis belastet. 3.4. In der Tat geht aus den Akten nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin die vom 22. August 2008 datierende Mitteilung der Billag zum ersten Mal zugestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, eine frühere Abmeldung von der Gebührenpflicht zu beweisen und insbesondere einen allfällig vorhandenen Fax-Sendebericht einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht in ihrer Stellungnahme darauf mitgeteilt, dass sie den Fax-Sendebericht vom 22. August 2008 nicht gefunden habe. Der Beweis einer früheren Zustellung ist somit misslungen, weshalb zu Lasten der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass das Faxschreiben vom 22. August 2008 der Billag erst am 18. September 2008 zugegangen ist. 3.5. Gemäss Art. 68 Abs. 6 RTVG kann der Bundesrat bestimmte Kategorien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht befreien. Art. 64 Abs. 1 RTVV sieht eine solche Befreiung für Personen vor, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (heute: Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 [ELG], SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen. Die Beschwerdeführerin hat der Billag mit dem auf den 22. August 2008 datierten Faxschreiben einen Beleg über erhaltene Sozialhilfeleistungen eingereicht, nicht jedoch einen Beleg betreffend allfällige Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen stellt keinen Befreiungsgrund dar; das Gleiche gilt für den blossen Bezug von AHV- oder IV-Renten (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7004/2008 vom 28. April 2009 E. 4.4; A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 4.2). Die Frage, ob allenfalls die zuständige Sozialhilfebehörde für geschuldete Empfangsgebühren aufkommt, begrifft nur das Verhältnis zwischen dieser Behörde und der gebührenpflichtigen Person. Die Billag ist unabhängig davon zur Erhebung der Gebühren von der gebührenpflichtigen Person berechtigt. 3.6. Von der Gebührenpflicht befreit sind nach Art. 63 Bst. a RTVV auch Personen mit Wohnsitz im Ausland, die sich weder 90 Tage pro Kalenderjahr noch 90 Tage ohne Unterbruch in der Schweiz aufhalten. Die Billag hat der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 22. Januar 2009 mitgeteilt, dass eine "rückwirkende Abmeldung" in Betracht komme, wenn die Beschwerdeführerin eine Abmeldebestätigung der Gemeinde einreiche. Die Beschwerdeführerin hat darauf in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2009 erneut geltend gemacht, sich seit dem 25. Juni 2008 im Ausland zu befinden, konnte jedoch keine Abmeldebestätigung beibringen. Sie legte indessen einen Artikel der Zeitung (...) bei, in welchem von (...) berichtet wird. In ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2009 an die Vorinstanz führte die Beschwerdeführerin später aus, eine Abmeldung ins Ausland sei ihr nicht möglich, da gegen sie ein Haftbefehl vorliege. 3.7. Ob die Beschwerdeführerin im Ausland Wohnsitz genommen hat, ist vorliegend allerdings gar nicht relevant. Die Beschwerdeführerin hat sich im Oktober 2006 für den Radio- und Fernsehempfang angemeldet und damit ihre Gebühren- und Meldepflicht begründet. Eine Wohnsitznahme im Ausland nach erfolgter Begründung der Melde- und Gebührenpflicht vermag für sich allein nicht von der Gebührenpflicht zu befreien. Art. 63 Bst. a RTVV hat vielmehr die (ursprüngliche) Befreiung von der Meldepflicht zum Gegenstand und erfasst nur jene Personengruppen, die gar nie melde- und gebührenpflichtig werden und daher von der erstmaligen Meldepflicht ausgenommen sein sollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2923/2010 vom 9. September 2010 E. 7.3). Dies trifft auf die Beschwerdeführerin gerade nicht zu. Auch wenn sie die Schweiz am 25. Juni 2008 verlassen haben sollte, unterlag sie damit weiterhin der Pflicht, die Billag über ihren Wegzug ins Ausland schriftlich zu orientieren, um damit ihre Gebührenpflicht zu beenden. 3.8. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 verpflichtet war, weshalb die Vorinstanz die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1. Die Vorinstanz entschied weiter über die Beschwerde vom 20. Oktober 2009 gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2009, mit welcher die Billag den Bestand ihrer Forderung festgestellt und den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2009 beseitigt hatte. Die Forderung setzt sich zusammen aus den Radio- und Fernsehempfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 in der Höhe von Fr. 115.50. sowie Mahngebühren von insgesamt Fr. 15.-. Weiter führt die Billag im Dispositiv der Verfügung eine Betreibungsgebühr in der Höhe von Fr. 30. anstatt Fr. 20 auf, wobei es sich, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, offensichtlich um ein Versehen handelt. Das Total der Forderungen wird mit Fr. 150.50 korrekt wiedergegeben. 4.2. Wie ausgeführt, hat die Billag bereits mit den Verfügungen vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 im Grundsatz über die Gebührenpflicht für den fraglichen Zeitraum entschieden. Obwohl die Beschwerdeführerin gegen diese früheren Verfügungen Beschwerden erhoben hatte, welche nach wie vor hängig waren, hat die Billag für die entsprechenden Forderungen eine Betreibung eingeleitet und in der Verfügung vom 6. Oktober 2009 den erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt. 4.3. Verfügungen auf Geldzahlungen sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu vollstrecken (Art. 40 VwVG). Erheblich verbessert wird die Stellung des Staates dabei durch Art. 79 SchKG, welcher vorliegend in seiner bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 79 aSchKG, AS 1995 1227) zur Anwendung kommt. Gemäss Art. 79 Abs. 1 aSchKG hat der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Für eine Verwaltungsbehörde, welche eine öffentlich-rechtliche Forderung in Betreibung gesetzt hat, bedeutet dies, dass sie mit ihrem materiellen Entscheid zugleich den Rechtsvorschlag beseitigen kann. Sie tritt somit zugleich als Vollstreckungsrichter in Erscheinung, weshalb sich ein Rechtsöffnungsverfahren erübrigt. Diese Möglichkeit hat sie indessen nur, wenn sie über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung entscheidet. Hat die Verwaltungsbehörde bereits vor Einleitung einer Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern muss das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einleiten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3230/2011 vom 8. November 2011 E 5.1 und 5.2 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. November 2011 festgehalten, es sei nicht zulässig, dass eine Verwaltungsbehörde ihren Entscheid über eine öffentlich-rechtliche Forderung während laufendem Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehe, den Bestand und den Umfang der angefochtenen Forderung bestätige und darüber hinaus die hemmende Wirkung eines bereits erhobenen Rechtsvorschlags beseitige. Dies, weil die Angelegenheit in einem solchen Fall durch die Anfechtung der ersten Verfügung bei der Beschwerdeinstanz rechtshängig werde, womit die Erstinstanz die Kompetenz verliere, sich damit zu befassen und diesbezüglich Anordnungen zu treffen. Durchbrochen werde dieser Devolutiveffekt zwar durch Art. 58 VwVG, wonach die Behörde ihre Entscheidung bis zur Vernehmlassung bei der Beschwerdeinstanz in Wiedererwägung ziehen könne, doch sei die Behörde dabei nicht befugt, ihre ursprüngliche Verfügung zuungunsten der Beschwerde führenden Partei anzupassen. Und genau eine solche Anpassung zuungunsten der Beschwerde führenden Person erfolge durch die Beseitigung des Rechtsvorschlags. Eine entsprechende Anordnung sei daher wegen fehlender Zuständigkeit der Erstinstanz nichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3230/2011 vom 8. November 2011 E 5.3 und 5.4 mit Hinweisen). 4.4. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Verfügungen vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 bereits als Rechtsöffnungstitel dienen könnten, da mit diesen Verfügungen bloss im Grundsatz über den Zeitpunkt der Beendigung der Gebührenpflicht entschieden wurde. Einer Behörde muss es natürlich offen stehen, nach Rechtskraft eines solchen Entscheids eine weitere Verfügung zu erlassen, in welcher die Forderung genau beziffert wird. Auch die Beseitigung eines Rechtsvorschlags kann in dieser zweiten Verfügung vorgesehen werden. Solange allerdings die grundsätzliche Frage, ob überhaupt eine Zahlungspflicht besteht, Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens ist, kommt indes auch hier der Devolutiveffekt zum Tragen: Wird mit der neuen Verfügung ein Rechtsvorschlag beseitigt, stellt dies zu diesem Zeitpunkt eine unzulässige Anpassung zuungunsten der Beschwerde führenden Person dar. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Billag vom 6. Oktober 2009 ist, was die Beseitigung des Rechtsvorschlags betrifft, somit gutzuheissen und die getroffenen Vollstreckungsanordnungen sind aufzuheben. 4.5. Ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen verpflichtet ist, eine Betreibungsgebühr zu bezahlen, ist nach Art. 62 Abs. 1 RTVV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (AS 2007 787) zu beurteilen. Gemäss dieser Bestimmung kann die Billag für eine zu Recht angehobene Betreibung eine Gebühr von Fr. 20 erheben. Vorliegend hat die Billag die Betreibung eingeleitet, ohne dass eine vollstreckbare Verfügung vorgelegen hätte oder die Billag zu diesem Zeitpunkt zur Beseitigung des Rechtsvorschlags befugt gewesen wäre. Die Betreibung ist deshalb als zu Unrecht eingeleitet zu betrachten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3230/2011 vom 8. November 2011 E 5.5). Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht gutzuheissen und die diesbezügliche Anordnung der Vorinstanz aufzuheben. 4.6. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen: Die Höhe der Empfangsgebühren beziffert die Billag mit Fr. 115.50 zutreffend, der Betrag ergibt sich aus Art. 59 Abs. 1 RTVV, wobei die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist. Die Billag hat der Beschwerdeführerin sodann drei Mahnungen, datiert vom 16. September 2008, vom 16. Dezember 2008 und vom 17. März 2009 zugestellt; die geforderten Mahngebühren ergeben sich aus Art. 62 Abs. 1 RTVV in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. 4.7. Weiter sei noch angemerkt, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2009 zu Recht nicht eintrat, soweit diese die Höhe der Betreibungskosten betraf (welche von der bereits erwähnten Betreibungsgebühr der Billag zu unterscheiden sind). Setzt das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest, steht dem Schuldner die Beschwerde nach Art. 17 SchKG offen. Nachdem der Rechtsvorschlag in der vorliegenden Betreibung indes nicht beseitigt ist, wird die Beschwerdeführerin die Betreibungskosten auch nicht zu übernehmen haben. 5. 5.1. Mit der Beschwerde wird das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Dieses ist gutzuheissen, zumal sich die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen haben und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. auch Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu stellen beabsichtigte, da sie um "Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten" ersuchte, die Beschwerdeschrift jedoch persönlich unterzeichnete. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der Partei, welche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, ein Anwalt zu bestellen, wenn dies für die Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Der vorliegende Fall wies jedoch keine besonderen Schwierigkeiten auf und die Beschwerdeführerin war in der Lage, ihre Sache selber zu vertreten. Die Beschwerdeführerin hatte somit so oder so keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. 5.3. Eine Parteientschädigung steht der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und ihr durch die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor den Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziff. 3a, zweiter Satz, Ziff. 3b und Ziff. 3c des Dispositivs der Verfügung des BAKOM vom 14. Juli 2011 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Rechtsvorschlag nicht als beseitigt gilt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000285513/1000319849/1000319850; Einschreiben)

- die Billag AG (Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Andreas Meier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: