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A-4438/2025

A-4438/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-28 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom (Datum) richtete die Finnish Tax Administration (nachfolgend: FTA) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). A.b Die FTA führt zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, in Finnland werde derzeit eine Steuerprüfung betreffend die betroffene Person durchgeführt. Ziel dieser Steuerprüfung sei die Feststellung des steuerlichen Status der betroffenen Person. Gemäss den vorliegenden Informationen habe die betroffene Person im ersuchten Zeitraum sowohl zu Finnland als auch zur Schweiz Anknüpfungspunkte aufgewiesen. Ihr (der finnischen Steuerbehörde) liege zudem eine vom Kanton Zug ausgestelltes Zertifikat («residence certificate») vor, dessen Auslegung unklar sei. A.c Die FTA ersucht in ihrem Schreiben betreffend den Zeitraum (Datum) bis zum (Datum) um folgende Informationen: «1. Should the residence certificate which is attached (Enclosure 1) be interpreted as meaning that A._______ was a resident taxpayer in Switzerland under Swiss domestic law during the period (Datum)-(Datum)?

2. Should the residence certificate which is attached (Enclosure 1) be interpreted as meaning that A._______, according to Article 4 of the tax treaty between Switzerland and Finland, was resident in Switzerland for the period (Datum)-(Datum)?

3. Please specify the meaning of "He had limited tax liability in Switzerland"? And to what period of time does that statement apply?

4. Has A._______ been subject to tax on his worldwide income in Switzerland between (Datum)-(Datum)?

5. A._______ has had in Switzerland a residence permit B. Has A._______ had so called status Internationaler Wochenaufenthalter? if yes,

a) Can that status be subject to tax on their worldwide income in Switzerland?

b) Has A._______ been a taxpayer to Switzerland on his worldwide income with that status at the time (Datum)-(Datum)?» A.d Die ersuchende Behörde erklärt, dass alle auf dem eigenen Staatsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden seien sowie dass sie Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amtshilfeersuchen erhalte, gemäss den Bestimmungen des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (s. dazu E. 1.1) vertraulich behandeln würden. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 5. November 2024 ersuchte die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons Zug, ihr die ersuchten Informationen zuzustellen. Dieser Aufforderung kam die Steuerverwaltung des Kantons Zug fristgerecht nach. B.b Mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 ersuchte die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons Zug um präzisierende Informationen, die ihr am 13. Dezember 2024 zugestellt wurden. C. C.a Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 informierte die ESTV die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Amtshilfeersuchens und forderte sie auf, die beigelegte Zustimmungserklärung zur Übermittlung der Informationen zu unterzeichnen oder am Amtshilfeverfahren teilzunehmen. Daraufhin liess die betroffene Person durch ihren neu mandatierten und im Rubrum genannten Rechtsvertreter am 24. Januar 2025 ihre Teilnahme am Amtshilfeverfahren erklären. C.b Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 informierte die ESTV den Rechtsvertreter der betroffenen Person über die wesentlichen Teile des Amtshilfeersuchens. Weiter teilte sie ihm mit, welche Informationen sie an die FTA zu übermitteln beabsichtige, und forderte die betroffene Person auf, die beigelegte Zustimmungserklärung zu unterzeichnen, sofern sie mit der Übermittlung der Informationen einverstanden sei, andernfalls eine Stellungnahme einzureichen. C.c Mit Eingaben vom 17. März 2025 sowie - nach Rückmeldung der ESTV vom 25. März 2025 - vom 7. April 2025 nahm die betroffene Person zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen Stellung. D. Nachdem die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person keine Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen erteilt hatte, erklärte die ESTV mit Schlussverfügung vom 23. April 2025, eröffnet am 7. Mai 2025, der FTA Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten (Ziff. 1 des Dispositivs). Die ESTV weist für die Übermittlung der ersuchten Informationen darauf hin, dass diese der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterliegen würden (Ziff. 2 des Dispositivs). Gleichzeitig wies sie die Anträge auf Präzisierung/Abänderung der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen sowie auf Abweisung der Amtshilfe ab (Ziff. 3 des Dispositivs). E. Mittels bei der schweizerischen Botschaft in (Ort) aufgegebener Eingabe vom 6. Juni 2025 erhebt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung vom 23. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Antwort auf die Frage 1 gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung sei wie folgt zu ergänzen: «(Initialen) [Der Beschwerdeführer] war für Einkommen, das zwischen dem (Datum) und dem (Datum) in der Schweiz erzielt wurde, in der Schweiz steuerpflichtig. Dieses Einkommen wurde in der Schweiz besteuert.». Zudem seien die Antworten auf die Fragen 3 und 5 gemäss Ziff. 2 des Dispositivs dahingehend zu präzisieren, dass er aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung nicht lediglich als «Internationaler Wochenaufenthalter» zu betrachten sei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung auf. Der Beschwerdeführer wurde dabei aufgefordert, einen Teil der Beschwerde, den er nicht in einer hiesigen Amtssprache verfasst hatte, auf Deutsch zu übersetzen, ansonsten auf Grund der für das Bundesverwaltungsgericht verständlichen Akten zu entscheiden sein werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, einen Zustellnachweis über die Zustellung der Schlussverfügung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 reichte die Vorinstanz einen Zustellungsnachweis über die Zustellung der Schlussverfügung ein. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Beschwerdeverbesserung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2025 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der FTA gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 16. Dezember 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.934.51, nachfolgend: DBA CH-FI) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Be-stimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 StAhiG e contrario).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-FI zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung und mit Blick darauf, dass nach dieser Verfügung Informationen über ihn an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, ohne Weiteres beschwerdeberechtigt.

E. 1.5 Auf die (an sich) form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) ist - allerdings mangels erfolgter Beschwerdeverbesserung für den vorliegenden Entscheid wie angekündigt auf Grund der für das Bundesverwaltungsgericht verständlichen Akten (vgl. Sachverhalt Bst. F und G) - einzutreten.

E. 1.6.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid als Anfechtungsobjekt den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, grundsätzlich nicht aber ausweiten (BGE 144 II 359 E. 4.3, 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4). In der angefochtenen Verfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1, 130 V 501 E. 1.2, 125 V 413 E. 1b; BVGE 2009/36 E. 6; Urteile des BVGer A-312/2019 vom 16. Oktober 2020 E. 4.2, A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 1.1.4; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8).

E. 1.6.2 Mit der angefochtenen Schlussverfügung hat die Vorinstanz dem Amtshilfeersuchen der FTA stattgegeben und die Übermittlung von Informationen angeordnet. Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer lediglich die Abänderung von einzelnen zu übermittelnden Informationen gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung. Hingegen beanstandet er die Amtshilfeleistung (Ziff. 1 des Dispositivs) im Grundsatz nicht. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die angefochtene Schlussverfügung in Bezug auf die Informationen, welche die Fragen eins, drei und fünf des Amtshilfeersuchens betreffen, rechtmässig oder im Sinn der Anträge des Beschwerdeführers anzupassen ist.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Finnland ist Art. 26 DBA CH-FI sowie Ziff. 4 des dazugehörigen Protokolls (ebenfalls unter: SR 0.672.934.51; nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-FI). Die aktuell geltenden Fassungen von Art. 26 DBA CH-FI und Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-FI sind jene gemäss Art. III des Protokolls vom 22. September 2009, in Kraft getreten am 19. Dezember 2010 (AS 2010 5951; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 22. September 2009) bzw. gemäss Art. I des Protokolls vom 18. September 2012, in Kraft getreten am 3. Februar 2013 (AS 2013 343; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 18. September 2012). Diese sind auf das vorliegende Amtshilfeersuchen, welches die Steuerjahre 2021-2023 betrifft, anwendbar (vgl. Art. V Ziff. 2 Bst. b des Änderungsprotokolls vom 22. September 2009 bzw. Art. II Ziff. 2 des Änderungsprotokolls vom 18. September 2012).

E. 2.3 Art. 26 DBA CH-FI entspricht weitgehend dem Wortlaut von Art. 26 des OECD-Musterabkommens (vgl. Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Finnland, BBl 2010 1171, 1175). Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-FI tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.

E. 2.4 Gemäss Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-FI besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit sie bekannt sind.

E. 2.5 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst nicht aus, dass ein anderer Staat diese Ansässigkeit bestreitet oder lediglich eine beschränkte Steuerpflicht annimmt. Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis stellt eine materielle Grundsatzfrage dar. Sie ist im Amtshilfeverfahren nicht zu klären. Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt ist vielmehr im Verständigungsverfahren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 217 E. 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ferner kann ein Amtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat gerade auch dazu dienen, um Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und 2.4; Urteile des BVGer A-259/2025 vom 13. April 2026 E. 2.5.7, A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1). Zudem muss ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.2; Urteile des BVGer A-259/2025 vom 13. April 2026 E. 2.5.7, A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.2, A 4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.1.2, A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1.2).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf den Streitgegenstand (vgl. E. 1.6.2) unbestritten, dass das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. E. 2.4) und auch die weiteren Voraussetzungen - insbesondere die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen (vgl. E. 2.3) - grundsätzlich gegeben sind. Umstritten und zu prüfen ist dagegen, ob die an die FTA zu übermittelnden Informationen im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers zu ergänzen sind (E. 3.1 und 3.2).

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer verlangt eine Ergänzung der folgenden Antwort der ESTV auf die erste Frage des Amtshilfeersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. A.c und E): «No, A._______ had tax residence in Switzerland only during the period from (Datum) up to (Datum) (moving date).». Er macht geltend, er sei für das zwischen dem (Datum) und dem (Datum) in der Schweiz erzielte Einkommen hier steuerpflichtig gewesen und entsprechend besteuert worden.

E. 3.1.2 Die Vorinstanz bringt vor, die zuständige Steuerverwaltung des Kantons Zug habe die erste Frage klar und vollständig beantwortet, indem sie eine steuerliche Ansässigkeit des Beschwerdeführers nur für den Zeitraum vom (Datum) bis (Datum) bestätigt habe; ein zusätzlicher Hinweis würde die Antwort verfälschen, allfällige Unklarheiten ergäben sich im Übrigen nicht bei Gesamtbetrachtung sämtlicher Antworten.

E. 3.1.3 Mit der ersten Frage des vorliegenden Amtshilfeersuchens ersucht die ersuchende Behörde um Auslegung des beigelegten «residence certificate», ob dieses so zu verstehen sei, dass der Beschwerdeführer nach innerstaatlichem Recht im Zeitraum vom (Datum) bis zum (Datum) in der Schweiz steuerlich ansässig gewesen sei (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Unbestrittenermassen hat die Vorinstanz diese Informationen bei der für die Veranlagung zuständigen kantonalen Steuerverwaltung beschafft, die im Besitz der relevanten Unterlagen und Informationen ist. Ihre Auskunft verneint zunächst die von der ersuchenden Behörde vertretene Auslegung des «residence certificate» und beschränkt sich sodann auf die Feststellung, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom (Datum) bis zum (Datum) in der Schweiz steuerlich ansässig bzw. steuerpflichtig gewesen. Diese Antwort ist in sich konsistent und beantwortet die gestellte Frage in klarer und eindeutiger Weise. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Antwort sei dahingehend zu ergänzen, dass er bereits ab dem (Datum) in der Schweiz steuerpflichtig gewesen sei und das entsprechende Einkommen hier besteuert worden sei, betrifft dieses Vorbringen - wie die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis - eine materiell-rechtliche Würdigung seiner steuerlichen Verhältnisse. Eine solche geht über den Gegenstand des Amtshilfeverfahrens hinaus (vgl. E. 2.5). Nach dem Gesagten erweist sich die beantragte Ergänzung der Antwort als unbegründet.

E. 3.2.1 Sodann beantragt der Beschwerdeführer - unter Beilage zweier Ausländerausweise, welche seine Einreise in die Schweiz am (Datum) sowie eine bis zum (Datum) gültige Aufenthaltsbewilligung belegen sollen - eine Präzisierung der folgenden Antworten der ESTV auf die Fragen drei und fünf des Amtshilfeersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. A.c und E): «[...] 3. [...] A._______ lived in Switzerland during the period from (Datum) up to (Datum) without establishing tax residence. He was considered "internationaler Wochenaufenthalter" during this time period and, therefore, had only limited tax liability in Switzerland in respect of his economic affiliation (employment in Switzerland) [...] 5. [...] No, during the period from (Datum) up to (Datum), when A._______ had the B residence permit, he had tax residence in Switzerland and was subject to unlimited tax liability.». Er macht geltend, er verfüge seit dem (Datum) über eine Aufenthaltsbewilligung und einen Wohnsitz in der Schweiz, weshalb er nicht als internationaler Wochenaufenthalter zu qualifizieren sei.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Vorbringen widerspreche der Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Zug, sei unbelegt und betreffe eine materielle steuerrechtliche Frage, die nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zu prüfen sei.

E. 3.2.3 Die Vorinstanz stützte sich bei der Beantwortung der betreffenden Fragen auch hier auf die Auskunft der hierfür zuständigen Steuerverwaltung des Kantons Zug. Deren Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum als internationaler Wochenaufenthalter zu qualifizieren gewesen sei bzw. erst ab dem (Datum) eine steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz begründet habe, ist für das Amtshilfeverfahren massgeblich, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für deren offensichtliche Unrichtigkeit vorliegen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, er verfüge bereits seit dem (Datum) über eine Aufenthaltsbewilligung und habe seinen Wohnsitz sowie seine amtliche Adresse dauerhaft in der Schweiz gehabt, vermag dies vorliegend keine Ergänzung oder Präzisierung der zu übermittelnden Antworten zu rechtfertigen. Diese Vorbringen betreffen vielmehr wiederum die rechtliche Würdigung seiner steuerlichen Ansässigkeit bzw. seines Status als Wochenaufenthalter und damit Fragen, die im Amtshilfeverfahren nicht zu beurteilen sind (vgl. E. 2.5). Nach dem Gesagten erweist sich auch der Antrag auf Präzisierung der Antworten auf die Fragen drei und fünf als unbegründet.

E. 4 Die Schlussverfügung vom 23. April 2025 ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 6 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Janic Lombriser Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4438/2025 Urteil vom 28. Mai 2026 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, (...), vertreten durch,(...), Beschwerdeführer, Gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-FI). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom (Datum) richtete die Finnish Tax Administration (nachfolgend: FTA) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). A.b Die FTA führt zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, in Finnland werde derzeit eine Steuerprüfung betreffend die betroffene Person durchgeführt. Ziel dieser Steuerprüfung sei die Feststellung des steuerlichen Status der betroffenen Person. Gemäss den vorliegenden Informationen habe die betroffene Person im ersuchten Zeitraum sowohl zu Finnland als auch zur Schweiz Anknüpfungspunkte aufgewiesen. Ihr (der finnischen Steuerbehörde) liege zudem eine vom Kanton Zug ausgestelltes Zertifikat («residence certificate») vor, dessen Auslegung unklar sei. A.c Die FTA ersucht in ihrem Schreiben betreffend den Zeitraum (Datum) bis zum (Datum) um folgende Informationen: «1. Should the residence certificate which is attached (Enclosure 1) be interpreted as meaning that A._______ was a resident taxpayer in Switzerland under Swiss domestic law during the period (Datum)-(Datum)?

2. Should the residence certificate which is attached (Enclosure 1) be interpreted as meaning that A._______, according to Article 4 of the tax treaty between Switzerland and Finland, was resident in Switzerland for the period (Datum)-(Datum)?

3. Please specify the meaning of "He had limited tax liability in Switzerland"? And to what period of time does that statement apply?

4. Has A._______ been subject to tax on his worldwide income in Switzerland between (Datum)-(Datum)?

5. A._______ has had in Switzerland a residence permit B. Has A._______ had so called status Internationaler Wochenaufenthalter? if yes,

a) Can that status be subject to tax on their worldwide income in Switzerland?

b) Has A._______ been a taxpayer to Switzerland on his worldwide income with that status at the time (Datum)-(Datum)?» A.d Die ersuchende Behörde erklärt, dass alle auf dem eigenen Staatsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden seien sowie dass sie Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amtshilfeersuchen erhalte, gemäss den Bestimmungen des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (s. dazu E. 1.1) vertraulich behandeln würden. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 5. November 2024 ersuchte die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons Zug, ihr die ersuchten Informationen zuzustellen. Dieser Aufforderung kam die Steuerverwaltung des Kantons Zug fristgerecht nach. B.b Mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 ersuchte die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons Zug um präzisierende Informationen, die ihr am 13. Dezember 2024 zugestellt wurden. C. C.a Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 informierte die ESTV die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Amtshilfeersuchens und forderte sie auf, die beigelegte Zustimmungserklärung zur Übermittlung der Informationen zu unterzeichnen oder am Amtshilfeverfahren teilzunehmen. Daraufhin liess die betroffene Person durch ihren neu mandatierten und im Rubrum genannten Rechtsvertreter am 24. Januar 2025 ihre Teilnahme am Amtshilfeverfahren erklären. C.b Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 informierte die ESTV den Rechtsvertreter der betroffenen Person über die wesentlichen Teile des Amtshilfeersuchens. Weiter teilte sie ihm mit, welche Informationen sie an die FTA zu übermitteln beabsichtige, und forderte die betroffene Person auf, die beigelegte Zustimmungserklärung zu unterzeichnen, sofern sie mit der Übermittlung der Informationen einverstanden sei, andernfalls eine Stellungnahme einzureichen. C.c Mit Eingaben vom 17. März 2025 sowie - nach Rückmeldung der ESTV vom 25. März 2025 - vom 7. April 2025 nahm die betroffene Person zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen Stellung. D. Nachdem die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person keine Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen erteilt hatte, erklärte die ESTV mit Schlussverfügung vom 23. April 2025, eröffnet am 7. Mai 2025, der FTA Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten (Ziff. 1 des Dispositivs). Die ESTV weist für die Übermittlung der ersuchten Informationen darauf hin, dass diese der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterliegen würden (Ziff. 2 des Dispositivs). Gleichzeitig wies sie die Anträge auf Präzisierung/Abänderung der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen sowie auf Abweisung der Amtshilfe ab (Ziff. 3 des Dispositivs). E. Mittels bei der schweizerischen Botschaft in (Ort) aufgegebener Eingabe vom 6. Juni 2025 erhebt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung vom 23. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Antwort auf die Frage 1 gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung sei wie folgt zu ergänzen: «(Initialen) [Der Beschwerdeführer] war für Einkommen, das zwischen dem (Datum) und dem (Datum) in der Schweiz erzielt wurde, in der Schweiz steuerpflichtig. Dieses Einkommen wurde in der Schweiz besteuert.». Zudem seien die Antworten auf die Fragen 3 und 5 gemäss Ziff. 2 des Dispositivs dahingehend zu präzisieren, dass er aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung nicht lediglich als «Internationaler Wochenaufenthalter» zu betrachten sei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung auf. Der Beschwerdeführer wurde dabei aufgefordert, einen Teil der Beschwerde, den er nicht in einer hiesigen Amtssprache verfasst hatte, auf Deutsch zu übersetzen, ansonsten auf Grund der für das Bundesverwaltungsgericht verständlichen Akten zu entscheiden sein werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, einen Zustellnachweis über die Zustellung der Schlussverfügung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 reichte die Vorinstanz einen Zustellungsnachweis über die Zustellung der Schlussverfügung ein. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Beschwerdeverbesserung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2025 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der FTA gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 16. Dezember 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.934.51, nachfolgend: DBA CH-FI) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Be-stimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-FI zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung und mit Blick darauf, dass nach dieser Verfügung Informationen über ihn an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, ohne Weiteres beschwerdeberechtigt. 1.5 Auf die (an sich) form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) ist - allerdings mangels erfolgter Beschwerdeverbesserung für den vorliegenden Entscheid wie angekündigt auf Grund der für das Bundesverwaltungsgericht verständlichen Akten (vgl. Sachverhalt Bst. F und G) - einzutreten. 1.6 1.6.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid als Anfechtungsobjekt den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, grundsätzlich nicht aber ausweiten (BGE 144 II 359 E. 4.3, 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4). In der angefochtenen Verfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1, 130 V 501 E. 1.2, 125 V 413 E. 1b; BVGE 2009/36 E. 6; Urteile des BVGer A-312/2019 vom 16. Oktober 2020 E. 4.2, A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 1.1.4; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8). 1.6.2 Mit der angefochtenen Schlussverfügung hat die Vorinstanz dem Amtshilfeersuchen der FTA stattgegeben und die Übermittlung von Informationen angeordnet. Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer lediglich die Abänderung von einzelnen zu übermittelnden Informationen gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung. Hingegen beanstandet er die Amtshilfeleistung (Ziff. 1 des Dispositivs) im Grundsatz nicht. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die angefochtene Schlussverfügung in Bezug auf die Informationen, welche die Fragen eins, drei und fünf des Amtshilfeersuchens betreffen, rechtmässig oder im Sinn der Anträge des Beschwerdeführers anzupassen ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Finnland ist Art. 26 DBA CH-FI sowie Ziff. 4 des dazugehörigen Protokolls (ebenfalls unter: SR 0.672.934.51; nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-FI). Die aktuell geltenden Fassungen von Art. 26 DBA CH-FI und Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-FI sind jene gemäss Art. III des Protokolls vom 22. September 2009, in Kraft getreten am 19. Dezember 2010 (AS 2010 5951; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 22. September 2009) bzw. gemäss Art. I des Protokolls vom 18. September 2012, in Kraft getreten am 3. Februar 2013 (AS 2013 343; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 18. September 2012). Diese sind auf das vorliegende Amtshilfeersuchen, welches die Steuerjahre 2021-2023 betrifft, anwendbar (vgl. Art. V Ziff. 2 Bst. b des Änderungsprotokolls vom 22. September 2009 bzw. Art. II Ziff. 2 des Änderungsprotokolls vom 18. September 2012). 2.3 Art. 26 DBA CH-FI entspricht weitgehend dem Wortlaut von Art. 26 des OECD-Musterabkommens (vgl. Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Finnland, BBl 2010 1171, 1175). Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-FI tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. 2.4 Gemäss Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-FI besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit sie bekannt sind. 2.5 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst nicht aus, dass ein anderer Staat diese Ansässigkeit bestreitet oder lediglich eine beschränkte Steuerpflicht annimmt. Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis stellt eine materielle Grundsatzfrage dar. Sie ist im Amtshilfeverfahren nicht zu klären. Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt ist vielmehr im Verständigungsverfahren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 217 E. 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ferner kann ein Amtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat gerade auch dazu dienen, um Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und 2.4; Urteile des BVGer A-259/2025 vom 13. April 2026 E. 2.5.7, A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1). Zudem muss ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.2; Urteile des BVGer A-259/2025 vom 13. April 2026 E. 2.5.7, A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.2, A 4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.1.2, A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1.2).

3. Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf den Streitgegenstand (vgl. E. 1.6.2) unbestritten, dass das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. E. 2.4) und auch die weiteren Voraussetzungen - insbesondere die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen (vgl. E. 2.3) - grundsätzlich gegeben sind. Umstritten und zu prüfen ist dagegen, ob die an die FTA zu übermittelnden Informationen im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers zu ergänzen sind (E. 3.1 und 3.2). 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer verlangt eine Ergänzung der folgenden Antwort der ESTV auf die erste Frage des Amtshilfeersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. A.c und E): «No, A._______ had tax residence in Switzerland only during the period from (Datum) up to (Datum) (moving date).». Er macht geltend, er sei für das zwischen dem (Datum) und dem (Datum) in der Schweiz erzielte Einkommen hier steuerpflichtig gewesen und entsprechend besteuert worden. 3.1.2 Die Vorinstanz bringt vor, die zuständige Steuerverwaltung des Kantons Zug habe die erste Frage klar und vollständig beantwortet, indem sie eine steuerliche Ansässigkeit des Beschwerdeführers nur für den Zeitraum vom (Datum) bis (Datum) bestätigt habe; ein zusätzlicher Hinweis würde die Antwort verfälschen, allfällige Unklarheiten ergäben sich im Übrigen nicht bei Gesamtbetrachtung sämtlicher Antworten. 3.1.3 Mit der ersten Frage des vorliegenden Amtshilfeersuchens ersucht die ersuchende Behörde um Auslegung des beigelegten «residence certificate», ob dieses so zu verstehen sei, dass der Beschwerdeführer nach innerstaatlichem Recht im Zeitraum vom (Datum) bis zum (Datum) in der Schweiz steuerlich ansässig gewesen sei (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Unbestrittenermassen hat die Vorinstanz diese Informationen bei der für die Veranlagung zuständigen kantonalen Steuerverwaltung beschafft, die im Besitz der relevanten Unterlagen und Informationen ist. Ihre Auskunft verneint zunächst die von der ersuchenden Behörde vertretene Auslegung des «residence certificate» und beschränkt sich sodann auf die Feststellung, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom (Datum) bis zum (Datum) in der Schweiz steuerlich ansässig bzw. steuerpflichtig gewesen. Diese Antwort ist in sich konsistent und beantwortet die gestellte Frage in klarer und eindeutiger Weise. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Antwort sei dahingehend zu ergänzen, dass er bereits ab dem (Datum) in der Schweiz steuerpflichtig gewesen sei und das entsprechende Einkommen hier besteuert worden sei, betrifft dieses Vorbringen - wie die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis - eine materiell-rechtliche Würdigung seiner steuerlichen Verhältnisse. Eine solche geht über den Gegenstand des Amtshilfeverfahrens hinaus (vgl. E. 2.5). Nach dem Gesagten erweist sich die beantragte Ergänzung der Antwort als unbegründet. 3.2 3.2.1 Sodann beantragt der Beschwerdeführer - unter Beilage zweier Ausländerausweise, welche seine Einreise in die Schweiz am (Datum) sowie eine bis zum (Datum) gültige Aufenthaltsbewilligung belegen sollen - eine Präzisierung der folgenden Antworten der ESTV auf die Fragen drei und fünf des Amtshilfeersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. A.c und E): «[...] 3. [...] A._______ lived in Switzerland during the period from (Datum) up to (Datum) without establishing tax residence. He was considered "internationaler Wochenaufenthalter" during this time period and, therefore, had only limited tax liability in Switzerland in respect of his economic affiliation (employment in Switzerland) [...] 5. [...] No, during the period from (Datum) up to (Datum), when A._______ had the B residence permit, he had tax residence in Switzerland and was subject to unlimited tax liability.». Er macht geltend, er verfüge seit dem (Datum) über eine Aufenthaltsbewilligung und einen Wohnsitz in der Schweiz, weshalb er nicht als internationaler Wochenaufenthalter zu qualifizieren sei. 3.2.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Vorbringen widerspreche der Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Zug, sei unbelegt und betreffe eine materielle steuerrechtliche Frage, die nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zu prüfen sei. 3.2.3 Die Vorinstanz stützte sich bei der Beantwortung der betreffenden Fragen auch hier auf die Auskunft der hierfür zuständigen Steuerverwaltung des Kantons Zug. Deren Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum als internationaler Wochenaufenthalter zu qualifizieren gewesen sei bzw. erst ab dem (Datum) eine steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz begründet habe, ist für das Amtshilfeverfahren massgeblich, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für deren offensichtliche Unrichtigkeit vorliegen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, er verfüge bereits seit dem (Datum) über eine Aufenthaltsbewilligung und habe seinen Wohnsitz sowie seine amtliche Adresse dauerhaft in der Schweiz gehabt, vermag dies vorliegend keine Ergänzung oder Präzisierung der zu übermittelnden Antworten zu rechtfertigen. Diese Vorbringen betreffen vielmehr wiederum die rechtliche Würdigung seiner steuerlichen Ansässigkeit bzw. seines Status als Wochenaufenthalter und damit Fragen, die im Amtshilfeverfahren nicht zu beurteilen sind (vgl. E. 2.5). Nach dem Gesagten erweist sich auch der Antrag auf Präzisierung der Antworten auf die Fragen drei und fünf als unbegründet.

4. Die Schlussverfügung vom 23. April 2025 ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Janic Lombriser Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)