Datenschutz
Sachverhalt
A. Der afghanische Staatsbürger A._______ reichte am 21. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 19. April 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Da der Wegweisungsvollzug unzumutbar war, wurde er vorläufig in der Schweiz aufgenommen. B. Am 20. Mai 2022 reichte A._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 19. April 2022 ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 3. September 2005 abzuändern. Am 15. Mai 2024 zog A._______ die Beschwerde zurück, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren am 23. Mai 2024 als gegenstandslos geworden abschrieb (Verfahren E-2282/2022). C. Am 15. Mai 2024 reichte A._______ beim SEM ein Gesuch um Änderung seiner Daten im ZEMIS ein. Darin beantragte er, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 3. September 2005 zu ändern beziehungsweise bei Ablehnung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. D. Am 17. Juni 2024 stellte das SEM fest, A._______ bleibe im ZEMIS weiterhin mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2004 registriert. Da er sich mit der Änderung des Geburtsdatums nicht einverstanden erklärt habe, werde der Eintrag im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Das SEM verfügte entsprechend, dass die Personendaten von A._______ im ZEMIS fortan wie folgt lauten: A._______, geb. 1. Januar 2004, alias [...], geb. 3. September 2006, alias [...], geb. 3. September 2005, alias [...], geb. 29. Januar 2004, Afghanistan. E. Am 11. Juli 2024 reichte A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM (Vorinstanz) vom 17. Juni 2024 Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den 3. September 2005 zu ändern. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Am 15. August 2024 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und am 12. September 2024 der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Dabei muss sich das Gericht nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1).
E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS.
E. 3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, er sei minderjährig. In Frankreich sei er im Rahmen des dortigen Asylverfahrens mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2002 registriert worden. Daraus hätten sich Unstimmigkeiten zwischen dem in der Schweiz angegebenen Alter und dem in Frankreich registrierten ergeben. Auch seine Äusserungen zu seinem Alter in den Befragungen hätten Ungereimtheiten enthalten. Auf dem Personalienblatt sei als Geburtsdatum der 29. Januar 2004 erfasst worden. In der Erstbefragung im Rahmen des Asylverfahrens am 13. Dezember 2021 habe er angegeben, er sei nach dem afghanischen Kalender am 12.06.1384 geboren, was dem 3. September 2005 entspreche. In der ersten Anhörung am 4. Februar 2022 habe er jedoch nur "1385" als Geburtsdatum angegeben und erst auf Nachfrage den 12.06.1385 angegeben. Er habe zudem keine rechtsgenügenden Identitätsdokumente eingereicht. Die beiden eingereichten Kopien seiner Tazkira seien teilweise nicht oder nur schlecht leserlich und die Kopie einer Tazkira habe nur einen geringen Beweiswert. Obwohl er die Einreichung des Originals in Aussicht gestellt habe, habe er dieses nicht eingereicht.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei von der Vorinstanz zuerst mit dem Geburtsdatum vom 29. Januar 2004 registriert worden. Er habe die Kopie einer Tazkira mit dem Geburtsdatum 3. September 2005 vorgelegt und bei der Erstbefragung damit übereinstimmende Aussagen gemacht. Gleichzeitig macht er geltend, die Erstbefragung "entfalte [...] keine Rechtswirkungen", da diese ohne seine Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson stattgefunden habe. Auf der zweiten Kopie der Tazkira seien alle wichtigen Angaben wie das Geburtsdatum, der Name, der Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum leserlich. Entsprechend habe auch alles übersetzt werden können. Er habe sich darum bemüht, das Original der Tazkira zu beschaffen, dies sei allerdings aufgrund der schwierigen Situation in Afghanistan und Pakistan nicht möglich. Unterdessen wisse er nicht mehr, wo das Original sei. In der Erstbefragung habe er klare und übereinstimmende Aussagen zu seinem Alter gemacht. Bei der ersten Anhörung habe er lediglich zuerst das Jahr verwechselt und sich später korrigiert. Das Personalienblatt habe er nicht selber ausgefüllt - er sei Analphabet -, sondern dies habe das Personal im Asylzentrum gemacht. Er wisse nicht, wie das Datum des 29. Januar 2004 zustande gekommen sei, das im Übrigen im Personalienblatt nicht nur als sein Geburtsdatum, sondern auch als Datum der Einreise in die Schweiz eingetragen worden sei. Das in Frankreich registrierte Datum - 1. Januar 2002 - entspreche offensichtlich nicht seinem Alter, was auch von der Vorinstanz nicht behauptet werde.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten.
E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG); auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln nach DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3). Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
E. 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Für solche Fälle sieht Art. 41 Abs. 4 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen, und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt - erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4).
E. 5.1 Im hier zu beurteilenden Fall obliegt es nach dem Gesagten grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (3. September 2005) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das von der Vorinstanz erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer reichte im Asylverfahren zwei Kopien seiner Tazkira ein. Auf beiden Kopien ist gemäss den sich in den Akten befindenden Übersetzungen der Vorinstanz das Geburtsdatum leserlich und als 3. September 2005 aufgeführt. Das Original der Tazkira reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Die Tazkira ist ein amtliches Dokument mit Fotografie, das zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers oder seiner Inhaberin ausgestellt wird. Sie ist das am weitesten verbreitete Identitätspapier Afghanistans. Tazkiras sind jedoch leicht zu fälschen. Zudem bestehen keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung. Entsprechend sind auch die Angaben auf formell korrekt ausgestellten Tazkiras oft unvollständig und es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Angaben zu den Personalien stimmen. Einer Tazkira kommt deshalb nur ein verminderter Beweiswert zu, selbst wenn sie im Original vorliegt (BVGE 2019 I/6 E. 6.2 und BVGE 2013/30 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1). Hier liegen lediglich Kopien einer Tazkira vor, deren Beweiswert im Vergleich zum Original nochmals geringer ist. In der Erstbefragung vom 13. Dezember 2021 gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsdatum sei der 3. September 2005. Als man ihn in Bern aufgegriffen habe, habe man ihn mit einem beliebigen Datum registriert (dem 29. Januar 2004), da er kein Englisch könne. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zudem ausführlich Auskunft dazu, woher er sein Alter kenne und wie er dieses erfahren habe. Die Frage, ob die Erstbefragung im Asylverfahren korrekt durchgeführt wurde (ohne die Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson des Beschwerdeführers), ist bezüglich des hier vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahrens nicht relevant. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht aus freiem Willen, uninformiert oder unter Druck erfolgt wären. Zudem sprechen die Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung für das von ihm behauptete Geburtsdatum, weshalb nicht zu seinen Ungunsten darauf abgestellt wird. In der Anhörung vom 4. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage ein falsches Geburtsjahr an (1385 anstatt 1384; nach afghanischem Kalender), Tag und Monat stimmten jedoch mit seinen früheren Aussagen überein. Insgesamt sprechen die Aussagen des Beschwerdeführers für das Geburtsdatum vom 3. September 2005, obwohl sie nicht ganz widerspruchslos sind und ihnen als Parteiauskünfte nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Wie die Altersangaben in Frankreich zustande kamen ist letztlich nicht rekonstruierbar. Weder die Angaben des Beschwerdeführers noch diejenigen der französischen Behörden vermögen diesbezüglich Klarheit zu schaffen. Da weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz geltend machen, der in Frankreich registrierte 1. Januar 2002 sei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und entsprechend ins ZEMIS einzutragen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Datum spricht weder für das vom Beschwerdeführer behauptete, noch für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum.
E. 5.2.2 Die Vorinstanz reichte keine Beweise oder Belege für den 1. Januar 2004 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers ein. Sie behauptet nicht, dieses Datum sei das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Die Eintragung des 1. Januar 2004 erfolgte in erster Linie deshalb, weil die Vorinstanz im Asylverfahren davon ausging, der Beschwerdeführer sei volljährig. Soweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführlich zur Frage äussert, ob der Beschwerdeführer minderjährig sei oder nicht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern hier einzig das im ZEMIS einzutragende Geburtsdatum in Frage steht.
E. 5.3 Der Vorinstanz ist es damit nicht gelungen, den 1. Januar 2004 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu beweisen. Für den vom Beschwerdeführer behaupteten 3. September 2005 sprechen zwar die Kopien seiner Tazkira und seine Aussagen. Beide können sein Geburtsdatum jedoch ebenfalls nicht rechtsgenügend beweisen: Den Kopien der Tazkira kommt nur ein beschränkter Beweiswert zu und die Aussagen des Beschwerdeführers stellen ebenfalls keinen rechtsgenügenden Beweis dar. Entsprechend ist auch der 3. September 2005 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht bewiesen. Zielführende zusätzliche mögliche Sachverhaltsabklärungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Erstellung eines Altersgutachtens würde nicht zu relevanten neuen Erkenntnissen bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts führen, da selbst aus einem methodisch korrekt durchgeführten medizinischen Altersgutachten höchstens ungefähre Hinweise auf das Alter des Beschwerdeführers resultieren würden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Entsprechend sind keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen oder anzuordnen. Da wie dargestellt für den 1. Januar 2004 gar keine Belege vorliegen, für den 3. September 2005 aber immerhin die Kopien der Tazkira des Beschwerdeführers und seine Aussagen - auch wenn beiden Beweismitteln nur ein beschränkter Beweiswert zukommt -, ist der 3. September 2005 als wahrscheinlicher anzusehen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 3. September 2005 im ZEMIS einzutragen (mit Bestreitungsvermerk). Die Beschwerde ist gutzuheissen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Er hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen. Ebenso wenig sind der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.302.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 12. September 2024 eine Kostenaufstellung ein. Dieser ist zu entnehmen, dass er für das Verfahren insgesamt 13 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- aufgewendet hat. Zusätzlich macht er Auslagenpauschalen in der Höhe von Fr. 40.- geltend. Die Angaben sind jedoch weder bezüglich Zeitaufwand noch bezüglich Auslagen detailliert genug, als dass das Gericht darauf abstellen könnte. So ist der Aufstellung des Zeitaufwands nicht zu entnehmen, wann für welche Arbeiten wieviel Zeit aufgewendet wurde und die Auslagen wurden als Pauschalen angegeben. Entsprechend liegt keine genügende Kostennote vor und das Gericht hat die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Akten festzulegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen ist die unterdurchschnittliche Komplexität des Falles sowie der Umstand, dass die Beschwerdeschrift über mehrere Seiten Ausführungen zu für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Fragen enthielt (Durchführung der Erstbefragung). Aufgrund des mutmasslichen, notwendigen Arbeits- und Zeitaufwands hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für angemessen. Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 3 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den 3. September 2005 im ZEMIS einzutragen und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz . Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Metzger Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4420/2024 Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im ZEMIS. Sachverhalt: A. Der afghanische Staatsbürger A._______ reichte am 21. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 19. April 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Da der Wegweisungsvollzug unzumutbar war, wurde er vorläufig in der Schweiz aufgenommen. B. Am 20. Mai 2022 reichte A._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 19. April 2022 ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 3. September 2005 abzuändern. Am 15. Mai 2024 zog A._______ die Beschwerde zurück, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren am 23. Mai 2024 als gegenstandslos geworden abschrieb (Verfahren E-2282/2022). C. Am 15. Mai 2024 reichte A._______ beim SEM ein Gesuch um Änderung seiner Daten im ZEMIS ein. Darin beantragte er, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 3. September 2005 zu ändern beziehungsweise bei Ablehnung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. D. Am 17. Juni 2024 stellte das SEM fest, A._______ bleibe im ZEMIS weiterhin mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2004 registriert. Da er sich mit der Änderung des Geburtsdatums nicht einverstanden erklärt habe, werde der Eintrag im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Das SEM verfügte entsprechend, dass die Personendaten von A._______ im ZEMIS fortan wie folgt lauten: A._______, geb. 1. Januar 2004, alias [...], geb. 3. September 2006, alias [...], geb. 3. September 2005, alias [...], geb. 29. Januar 2004, Afghanistan. E. Am 11. Juli 2024 reichte A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM (Vorinstanz) vom 17. Juni 2024 Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den 3. September 2005 zu ändern. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Am 15. August 2024 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und am 12. September 2024 der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Dabei muss sich das Gericht nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. 3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, er sei minderjährig. In Frankreich sei er im Rahmen des dortigen Asylverfahrens mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2002 registriert worden. Daraus hätten sich Unstimmigkeiten zwischen dem in der Schweiz angegebenen Alter und dem in Frankreich registrierten ergeben. Auch seine Äusserungen zu seinem Alter in den Befragungen hätten Ungereimtheiten enthalten. Auf dem Personalienblatt sei als Geburtsdatum der 29. Januar 2004 erfasst worden. In der Erstbefragung im Rahmen des Asylverfahrens am 13. Dezember 2021 habe er angegeben, er sei nach dem afghanischen Kalender am 12.06.1384 geboren, was dem 3. September 2005 entspreche. In der ersten Anhörung am 4. Februar 2022 habe er jedoch nur "1385" als Geburtsdatum angegeben und erst auf Nachfrage den 12.06.1385 angegeben. Er habe zudem keine rechtsgenügenden Identitätsdokumente eingereicht. Die beiden eingereichten Kopien seiner Tazkira seien teilweise nicht oder nur schlecht leserlich und die Kopie einer Tazkira habe nur einen geringen Beweiswert. Obwohl er die Einreichung des Originals in Aussicht gestellt habe, habe er dieses nicht eingereicht. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei von der Vorinstanz zuerst mit dem Geburtsdatum vom 29. Januar 2004 registriert worden. Er habe die Kopie einer Tazkira mit dem Geburtsdatum 3. September 2005 vorgelegt und bei der Erstbefragung damit übereinstimmende Aussagen gemacht. Gleichzeitig macht er geltend, die Erstbefragung "entfalte [...] keine Rechtswirkungen", da diese ohne seine Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson stattgefunden habe. Auf der zweiten Kopie der Tazkira seien alle wichtigen Angaben wie das Geburtsdatum, der Name, der Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum leserlich. Entsprechend habe auch alles übersetzt werden können. Er habe sich darum bemüht, das Original der Tazkira zu beschaffen, dies sei allerdings aufgrund der schwierigen Situation in Afghanistan und Pakistan nicht möglich. Unterdessen wisse er nicht mehr, wo das Original sei. In der Erstbefragung habe er klare und übereinstimmende Aussagen zu seinem Alter gemacht. Bei der ersten Anhörung habe er lediglich zuerst das Jahr verwechselt und sich später korrigiert. Das Personalienblatt habe er nicht selber ausgefüllt - er sei Analphabet -, sondern dies habe das Personal im Asylzentrum gemacht. Er wisse nicht, wie das Datum des 29. Januar 2004 zustande gekommen sei, das im Übrigen im Personalienblatt nicht nur als sein Geburtsdatum, sondern auch als Datum der Einreise in die Schweiz eingetragen worden sei. Das in Frankreich registrierte Datum - 1. Januar 2002 - entspreche offensichtlich nicht seinem Alter, was auch von der Vorinstanz nicht behauptet werde. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG); auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln nach DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3). Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Für solche Fälle sieht Art. 41 Abs. 4 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen, und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt - erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). 5. 5.1 Im hier zu beurteilenden Fall obliegt es nach dem Gesagten grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (3. September 2005) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das von der Vorinstanz erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer reichte im Asylverfahren zwei Kopien seiner Tazkira ein. Auf beiden Kopien ist gemäss den sich in den Akten befindenden Übersetzungen der Vorinstanz das Geburtsdatum leserlich und als 3. September 2005 aufgeführt. Das Original der Tazkira reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Die Tazkira ist ein amtliches Dokument mit Fotografie, das zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers oder seiner Inhaberin ausgestellt wird. Sie ist das am weitesten verbreitete Identitätspapier Afghanistans. Tazkiras sind jedoch leicht zu fälschen. Zudem bestehen keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung. Entsprechend sind auch die Angaben auf formell korrekt ausgestellten Tazkiras oft unvollständig und es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Angaben zu den Personalien stimmen. Einer Tazkira kommt deshalb nur ein verminderter Beweiswert zu, selbst wenn sie im Original vorliegt (BVGE 2019 I/6 E. 6.2 und BVGE 2013/30 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1). Hier liegen lediglich Kopien einer Tazkira vor, deren Beweiswert im Vergleich zum Original nochmals geringer ist. In der Erstbefragung vom 13. Dezember 2021 gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsdatum sei der 3. September 2005. Als man ihn in Bern aufgegriffen habe, habe man ihn mit einem beliebigen Datum registriert (dem 29. Januar 2004), da er kein Englisch könne. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zudem ausführlich Auskunft dazu, woher er sein Alter kenne und wie er dieses erfahren habe. Die Frage, ob die Erstbefragung im Asylverfahren korrekt durchgeführt wurde (ohne die Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson des Beschwerdeführers), ist bezüglich des hier vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahrens nicht relevant. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht aus freiem Willen, uninformiert oder unter Druck erfolgt wären. Zudem sprechen die Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung für das von ihm behauptete Geburtsdatum, weshalb nicht zu seinen Ungunsten darauf abgestellt wird. In der Anhörung vom 4. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage ein falsches Geburtsjahr an (1385 anstatt 1384; nach afghanischem Kalender), Tag und Monat stimmten jedoch mit seinen früheren Aussagen überein. Insgesamt sprechen die Aussagen des Beschwerdeführers für das Geburtsdatum vom 3. September 2005, obwohl sie nicht ganz widerspruchslos sind und ihnen als Parteiauskünfte nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Wie die Altersangaben in Frankreich zustande kamen ist letztlich nicht rekonstruierbar. Weder die Angaben des Beschwerdeführers noch diejenigen der französischen Behörden vermögen diesbezüglich Klarheit zu schaffen. Da weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz geltend machen, der in Frankreich registrierte 1. Januar 2002 sei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und entsprechend ins ZEMIS einzutragen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Datum spricht weder für das vom Beschwerdeführer behauptete, noch für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum. 5.2.2 Die Vorinstanz reichte keine Beweise oder Belege für den 1. Januar 2004 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers ein. Sie behauptet nicht, dieses Datum sei das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Die Eintragung des 1. Januar 2004 erfolgte in erster Linie deshalb, weil die Vorinstanz im Asylverfahren davon ausging, der Beschwerdeführer sei volljährig. Soweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführlich zur Frage äussert, ob der Beschwerdeführer minderjährig sei oder nicht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern hier einzig das im ZEMIS einzutragende Geburtsdatum in Frage steht. 5.3 Der Vorinstanz ist es damit nicht gelungen, den 1. Januar 2004 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu beweisen. Für den vom Beschwerdeführer behaupteten 3. September 2005 sprechen zwar die Kopien seiner Tazkira und seine Aussagen. Beide können sein Geburtsdatum jedoch ebenfalls nicht rechtsgenügend beweisen: Den Kopien der Tazkira kommt nur ein beschränkter Beweiswert zu und die Aussagen des Beschwerdeführers stellen ebenfalls keinen rechtsgenügenden Beweis dar. Entsprechend ist auch der 3. September 2005 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht bewiesen. Zielführende zusätzliche mögliche Sachverhaltsabklärungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Erstellung eines Altersgutachtens würde nicht zu relevanten neuen Erkenntnissen bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts führen, da selbst aus einem methodisch korrekt durchgeführten medizinischen Altersgutachten höchstens ungefähre Hinweise auf das Alter des Beschwerdeführers resultieren würden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Entsprechend sind keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen oder anzuordnen. Da wie dargestellt für den 1. Januar 2004 gar keine Belege vorliegen, für den 3. September 2005 aber immerhin die Kopien der Tazkira des Beschwerdeführers und seine Aussagen - auch wenn beiden Beweismitteln nur ein beschränkter Beweiswert zukommt -, ist der 3. September 2005 als wahrscheinlicher anzusehen.
6. Nach dem Gesagten ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 3. September 2005 im ZEMIS einzutragen (mit Bestreitungsvermerk). Die Beschwerde ist gutzuheissen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Er hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen. Ebenso wenig sind der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.302.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 12. September 2024 eine Kostenaufstellung ein. Dieser ist zu entnehmen, dass er für das Verfahren insgesamt 13 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- aufgewendet hat. Zusätzlich macht er Auslagenpauschalen in der Höhe von Fr. 40.- geltend. Die Angaben sind jedoch weder bezüglich Zeitaufwand noch bezüglich Auslagen detailliert genug, als dass das Gericht darauf abstellen könnte. So ist der Aufstellung des Zeitaufwands nicht zu entnehmen, wann für welche Arbeiten wieviel Zeit aufgewendet wurde und die Auslagen wurden als Pauschalen angegeben. Entsprechend liegt keine genügende Kostennote vor und das Gericht hat die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Akten festzulegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen ist die unterdurchschnittliche Komplexität des Falles sowie der Umstand, dass die Beschwerdeschrift über mehrere Seiten Ausführungen zu für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Fragen enthielt (Durchführung der Erstbefragung). Aufgrund des mutmasslichen, notwendigen Arbeits- und Zeitaufwands hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für angemessen. Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 3 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den 3. September 2005 im ZEMIS einzutragen und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz . Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Metzger Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; Einschreiben)