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A-437/2013

A-437/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-16 · Deutsch CH

Vorzugspreise

Sachverhalt

A. Am 2. Oktober 2012 hat die Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (SHMK; Stiftung) beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) für die deutsche, französische und italienische Ausgabe der Zeitschrift "SHMK-Nachrichten" (Post-Zeitungsnummer 25699) ein Gesuch um Zustellermässigung ab dem 1. Januar 2013 gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) eingereicht (Gesuchsformular ist auf den 25. September 2012 datiert, das Begleitschreiben indessen auf den 2. Oktober 2012). B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies das BAKOM das Gesuch der SHMK um Presseförderung ab. Zur Begründung legte es dar, gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) hätten Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse nur dann Anspruch auf Ermässigung, wenn sie einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten aufwiesen. Dies sei bei der vorliegenden Zeitschrift nicht erfüllt. Diese bestehe in allen drei Sprachausgaben bloss aus zwei A4-Seiten. C. Am 28. Januar 2013 führt die SHMK (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihr die Ermässigung für die Zustellung der Zeitschrift "SHMK-Nachrichten" (Post-Zeitungsnummer 25699) rückwirkend per 1. Januar 2013 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Weiteren stellt sie den Verfahrensantrag, ihr sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der "SHMK-Nachrichten" vom Februar/März 2013 zu setzen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, indem sie mit Einreichung des Gesuchs samt Begleitbrief vom 2. Oktober 2012 die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht habe, dass ihre Publikationen im massgeblichen Jahr 2013 dem neu geforderten Mindestumfang von sechs A4-Seiten entsprechen würden und als Beilage das im Oktober vorgelegene Druckexemplar der Ausgabe Nr. 68 (August/September 2012) für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen mit dem Gesuch eingereicht habe, sei sie ihrer Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen. Es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, bei allfälligen Zweifeln, ob die Publikationen ab 2013 dem Mindestumfang entsprechen würden, die notwendigen Schritte für eine Prüfung dieses Erfordernisses einzuleiten - sei es, das Bewilligungsverfahren zu sistieren und die Beschwerdeführerin zur zusätzlichen Beweislieferung aufzufordern, sei es, die Bewilligung mit einer entsprechenden Auflage zu verknüpfen. Diese Vorgehensweise sei der Vorinstanz möglich und zumutbar sowie im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips auch geboten gewesen. Indem die Vorinstanz jedoch ohne weiteres das Gesuch um Presseförderung abgewiesen habe, habe sie ihren Entscheid auf falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellungen gestützt sowie Bundesrecht verletzt. D. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reicht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2013 die Zeitschrift "SHMK-Nachrichten" vom Februar/März (Ausgabe Nr. 71) nach. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegen hätten. Ein neues Gesuch mit einem Exemplar der Zeitschrift, das die Erfüllung des Kriteriums des Mindestumfangs belegt hätte, sei bis heute nicht eingereicht worden. Im Weiteren führt sie an, dass sie ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung vor dem Hintergrund eines Massengeschäfts mit 1'500 zeitgleich eingereichten Gesuchen nachgekommen sei. F. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2013 an den in der Beschwerde erhobenen Rechtsbegehren fest und bekräftigt ihre Argumente. G. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die Beschwerdeführerin am 15. August 2013 je ein Exemplar von sämtlichen im Jahr 2013 zugestellten Zeitschriften "SHMK-Nachrichten" ein. Auf die Eingaben der Parteien und die weiteren Vorbringen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012 und die Zustellermässigung ab dem 1. Januar 2013. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach, ob das BAKOM mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Presseförderung ab dem 1. Januar 2013 zu Recht abgewiesen hat.

E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid abzuwägen, inwiefern die neuen Tatsachen und Ereignisse geeignet sind, die angefochtene Entscheidung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.3.5 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht muss sein Urteil denn auch gestützt auf den Sachverhalt fällen, wie er sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6299/2009 vom 21. April 2011 E. 3.4; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204 ff.).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149).

E. 2 ihre Spenderinnen und Spender, oder

E. 2.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu ermässigten Tarifen ist zunächst im PG geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 4 PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16 Abs. 5 PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.

E. 2.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewährung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinn von Art. 16 Absatz 4 Buchstabe b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:

a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;

b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;

c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:

1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,

E. 2.3 Gesuche um Zustellermässigung sind nach Art. 37 Abs. 1 VPG dem BAKOM schriftlich einzureichen. Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 37 Abs. 3 VPG). Das BAKOM überprüft die Angaben in Form von Stichproben. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden (Art. 37 Abs. 4 VPG). Gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs um Presseförderung entscheidet das BAKOM aufgrund der Angaben im Gesuch, ob ein Titel förderungsberechtigt ist oder nicht (Wegleitung des BAKOM, Ziff 1).

E. 3 Im vorliegenden Fall gibt die Beschwerdeführerin die Zeitschrift "SHMK-Nachrichten" heraus. Das BAKOM verweigerte eine Zustellermässigung nach Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG, da die Zeitschrift weniger als sechs A4-Seiten umfasse und damit die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht erfülle. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Unbestritten ist dagegen, dass die Zeitschrift die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Gesuch an das BAKOM vom 2. Oktober 2012 ein Belegexemplar ihrer Zeitschrift (Ausgabe Nr. 68, August/September 2012) mit bloss zwei A4-Seiten eingereicht. Insoweit hat das BAKOM deshalb in der angefochtenen Verfügung die Erfüllung des Mindestumfangs von sechs A4-Seiten zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin hat nun jedoch am 5. März 2013 ein Exemplar der Ausgabe Nr. 71 (Februar/März 2013) ihrer Zeitschrift nachgereicht. Diese Ausgabe stellt die erste im Jahr 2013 dar und weist sechs A4-Seiten auf. Auch die am 15. August 2013 eingereichten Ausgaben Nr. 71/2013, Sonderausgabe April 2013 und Nr. 72/2013 weisen sechs A4-Seiten auf. Die Beschwerdeführerin hat damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass ihre Zeitschrift den erforderlichen Mindestumfang von sechs A4-Seiten ab Januar 2013 erfüllt. Dieser Sachverhaltsumstand ist als echtes tatsächliches Novum zu berücksichtigen (vgl. E. 1.4). In der Folge weist ihre Zeitschrift sämtliche Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 VPG ab dem 1. Januar 2013 auf. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf Zustellermässigung ab dem 1. Januar 2013 und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist die Zustellermässigung für ihre Zeitschrift "SHMK-Nachrichten" rückwirkend per 1. Januar 2013 zu gewähren.

E. 4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin gilt vorliegend als obsiegende Partei, weshalb ihr grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Einer obsiegenden Partei dürfen jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V. mit Art. 1 ff. VGKE). Nach der Praxis gilt als unnötigerweise verursacht ein Verfahren insbesondere dann, wenn ein Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und er beispielsweise Beweismittel spät eingereicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 13, A 1344/2011 vom 26. September 2011 E. 1.6.3, A-1527/2006 und A 1528/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2; Marcel Mabillard, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63 N 33). Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat, indem sie erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 5. März 2013 den Nachweis erbracht hat, dass ihre Zeitschrift den erforderlichen Mindestumfang von sechs A4-Seiten ab Januar 2013 erfüllt.

E. 4.2.1 Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Presseförderung ist die Vorinstanz auf Nachweise über den Mindestumfang angewiesen. Im Verwaltungsverfahren gilt zwar gestützt auf Art. 12 VwVG der Untersuchungsgrundsatz und die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich verpflichtet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 N 28). Ihre Untersuchungspflicht bzw. Beweisführungslast wird allerdings durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Danach haben diese an der Feststellung des Sachverhalts unter anderem dann mitzuwirken, wenn sie, was vorliegend auf die Beschwerdeführerin zutrifft, das Verfahren selber eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Dies gilt für sämtliche Arten von Gesuchsverfahren, namentlich auch für das Verfahren betreffend Presseförderung, welches ein Subventionsverfahren ist (Art. 37 Abs. 6 VPG). Die Mitwirkung liegt in diesen Fällen in erster Linie im Interesse der Partei selbst, die ansonsten aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1; Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 13 N 10).

E. 4.2.2 Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich nach der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit. Es wird im Zweifelsfall von der verfahrensleitenden Behörde im Rahmen der Instruktion definiert, z.B. durch die Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten oder Unterlagen einzureichen (Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 13 N 6). Dabei muss eine Behörde einem Gesuchsteller nicht detailliert angeben, welche Belege er einzureichen hat, sondern eine allgemein gehaltene Aufforderung genügt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 3608/2009 und B-3671/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1). Die Mitwirkungspflicht gebietet, dass eine Partei die Behörde von sich aus informiert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine rechtswesentliche Änderung des Sachverhalts eintritt und die Behörde ohne eine entsprechende Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde. Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (Auer, a.a.O., Art. 13 N 9; BGE 132 II 113 E. 3.2). Bei Verfahren, die vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt sind, sind die Mitwirkungspflichten noch deutlich erhöht. Die rechtmässige und vollständige Deklaration liegt grundsätzlich vollständig in der Verantwortung der betroffenen Person (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.1 zum Zollverfahren).

E. 4.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz ein Formular für das Gesuch um Presseförderung und eine Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs zur Verfügung gestellt und darin das Ausmass der Mitwirkungspflicht definiert, indem sie vermerkt hat, dass alle erforderlichen Nachweise (insbesondere ein aktuelles Belegexemplar usw.) dem Gesuch beizulegen sind. Weiter ist dem Formular zu entnehmen, dass allfällige Änderungen bezüglich der Kriterien dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen sind.

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Gesuchsformular (datiert vom 25. September 2012) angegeben, ihre Zeitschrift weise sechs A4-Seiten auf. Als Belegexemplar reichte sie die Ausgabe Nr. 68 (August/September 2012) mit zwei A4-Seiten ein. Im Begleitschreiben zum Gesuch (datiert vom 2. Oktober 2012) führte sie zudem aus, sie lege ein Exemplar der letzten Ausgabe bei und würde den Umfang der Zeitschrift ab 1. Januar 2012 (recte: 2013) auf die geforderten sechs A4-Seiten erweitern. Einen Nachweis für diese Behauptung hat sie dem BAKOM jedoch nicht eingereicht. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hatte sie im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung die Layout-Änderung mit sechs A4-Seiten bereits in Auftrag gegeben (Beschwerde, Rz. 14). Es wäre ihr demnach ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2012 einen - aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ausreichenden - Nachweis über die Seitenzahl der Ausgabe Nr. 71, in Form eines definitiven Druckauftrags der Layout-Änderung, einzureichen. In der Folge oblag es auch ihrer Mitwirkungspflicht, das entsprechende Beweismittel dem BAKOM vorzulegen. Vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um ein Verfahren auf Begehren der Gesuchstellerin, darüber hinaus um ein Subventionsverfahren handelt und den klaren Angaben über die erforderlichen Nachweise im Gesuchsformular sowie der Wegleitung, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sie zur Einreichung des entsprechenden Beweismittels zum Nachweis der Mindestseitenzahl vor ihrem Entscheid noch speziell aufzufordern. Dies muss umso mehr auch deshalb gelten, da es sich bei der Prüfung von Presseförderungsgesuchen um Massenverfahren handelt und nach Art. 37 VPG das Selbstdeklarationsprinzip zur Anwendung kommt. Die rechtmässige und vollständige Gesuchseinreichung lag in der Verantwortung der Beschwerdeführerin. Im Übrigen sieht Art. 37 Abs. 4 VPG die Möglichkeit einer Mahnung erst im Rahmen von Selbstdeklarationen von bereits Anspruchsberechtigten (denn nur bei diesen kann die Zustellermässigung "ausgesetzt" werden) und nicht beim erstmaligen Gesuch um Presseförderung vor. Indem die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Nachweis für die Erfüllung des Mindestumfangs gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG erbracht hat, hat sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Das BAKOM hat im Übrigen nicht ausgeführt, es hätte auch bei Einreichung des Nachweises in Form eines definitiven Druckauftrags der Layout-Änderung das Gesuch um Presseförderung abgewiesen. In der Folge hat die Beschwerdeführerin das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht.

E. 4.4 Daraus ergibt sich, dass es trotz der Gutheissung der Beschwerde gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführerin - aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten - die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 4.5 Der Beschwerdeführerin ist - ebenfalls aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten - keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Zustell- ermässigung für ihre Zeitschrift "SHMK-Nachrichten" rückwirkend per 1. Januar 2013 gewährt.
  2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- werden derBeschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/1000341215; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-437/2013 Urteil vom 16. September 2013 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer. Parteien Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (Stiftung),Postfach 90, 4011 Basel, vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Stoll,Äussere Baselstrasse 324, Postfach 223, 4125 Riehen 2, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM,Abt. Medien und Post, Sektion Post, Zukunftsstrasse 44, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Presseförderung. Sachverhalt: A. Am 2. Oktober 2012 hat die Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (SHMK; Stiftung) beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) für die deutsche, französische und italienische Ausgabe der Zeitschrift "SHMK-Nachrichten" (Post-Zeitungsnummer 25699) ein Gesuch um Zustellermässigung ab dem 1. Januar 2013 gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) eingereicht (Gesuchsformular ist auf den 25. September 2012 datiert, das Begleitschreiben indessen auf den 2. Oktober 2012). B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies das BAKOM das Gesuch der SHMK um Presseförderung ab. Zur Begründung legte es dar, gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) hätten Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse nur dann Anspruch auf Ermässigung, wenn sie einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten aufwiesen. Dies sei bei der vorliegenden Zeitschrift nicht erfüllt. Diese bestehe in allen drei Sprachausgaben bloss aus zwei A4-Seiten. C. Am 28. Januar 2013 führt die SHMK (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihr die Ermässigung für die Zustellung der Zeitschrift "SHMK-Nachrichten" (Post-Zeitungsnummer 25699) rückwirkend per 1. Januar 2013 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Weiteren stellt sie den Verfahrensantrag, ihr sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der "SHMK-Nachrichten" vom Februar/März 2013 zu setzen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, indem sie mit Einreichung des Gesuchs samt Begleitbrief vom 2. Oktober 2012 die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht habe, dass ihre Publikationen im massgeblichen Jahr 2013 dem neu geforderten Mindestumfang von sechs A4-Seiten entsprechen würden und als Beilage das im Oktober vorgelegene Druckexemplar der Ausgabe Nr. 68 (August/September 2012) für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen mit dem Gesuch eingereicht habe, sei sie ihrer Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen. Es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, bei allfälligen Zweifeln, ob die Publikationen ab 2013 dem Mindestumfang entsprechen würden, die notwendigen Schritte für eine Prüfung dieses Erfordernisses einzuleiten - sei es, das Bewilligungsverfahren zu sistieren und die Beschwerdeführerin zur zusätzlichen Beweislieferung aufzufordern, sei es, die Bewilligung mit einer entsprechenden Auflage zu verknüpfen. Diese Vorgehensweise sei der Vorinstanz möglich und zumutbar sowie im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips auch geboten gewesen. Indem die Vorinstanz jedoch ohne weiteres das Gesuch um Presseförderung abgewiesen habe, habe sie ihren Entscheid auf falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellungen gestützt sowie Bundesrecht verletzt. D. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reicht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2013 die Zeitschrift "SHMK-Nachrichten" vom Februar/März (Ausgabe Nr. 71) nach. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegen hätten. Ein neues Gesuch mit einem Exemplar der Zeitschrift, das die Erfüllung des Kriteriums des Mindestumfangs belegt hätte, sei bis heute nicht eingereicht worden. Im Weiteren führt sie an, dass sie ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung vor dem Hintergrund eines Massengeschäfts mit 1'500 zeitgleich eingereichten Gesuchen nachgekommen sei. F. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2013 an den in der Beschwerde erhobenen Rechtsbegehren fest und bekräftigt ihre Argumente. G. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die Beschwerdeführerin am 15. August 2013 je ein Exemplar von sämtlichen im Jahr 2013 zugestellten Zeitschriften "SHMK-Nachrichten" ein. Auf die Eingaben der Parteien und die weiteren Vorbringen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012 und die Zustellermässigung ab dem 1. Januar 2013. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach, ob das BAKOM mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Presseförderung ab dem 1. Januar 2013 zu Recht abgewiesen hat. 1.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid abzuwägen, inwiefern die neuen Tatsachen und Ereignisse geeignet sind, die angefochtene Entscheidung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.3.5 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht muss sein Urteil denn auch gestützt auf den Sachverhalt fällen, wie er sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6299/2009 vom 21. April 2011 E. 3.4; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204 ff.). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149). 2. 2.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu ermässigten Tarifen ist zunächst im PG geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 4 PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16 Abs. 5 PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen. 2.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewährung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinn von Art. 16 Absatz 4 Buchstabe b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:

a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;

b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;

c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:

1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,

2. ihre Spenderinnen und Spender, oder

3. ihre Mitglieder;

d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;

e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;

f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;

g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;

h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;

i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;

j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;

k. kostenpflichtig sind; und

l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben. Im Erläuterungsbericht zur Postverordnung wird betreffend Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG ausgeführt, Publikationen, die nur wenige Seiten umfassten, würden von der Förderungsberechtigung ausgenommen, da diese nur einen marginalen Beitrag zur Meinungs- und Pressevielfalt beitragen würden. Damit könne auch die Förderung von reinen Spendenaufrufen weitgehend vermieden werden. Mit den sechs A4-Seiten solle nicht das Format der Zeitung oder Zeitschrift vorgegeben werden, sondern nur eine Angabe zum Mindestumfang. Die Zeitung oder Zeitschrift müsse daher je nachdem in welchem Format sie erscheine, mindestens zwölf A5-Seiten bzw. sechs A4-Seiten bzw. drei A3-Seiten umfassen (Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zur VPG, S. 21 f.; zum Ganzen vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3 ff.). 2.3 Gesuche um Zustellermässigung sind nach Art. 37 Abs. 1 VPG dem BAKOM schriftlich einzureichen. Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 37 Abs. 3 VPG). Das BAKOM überprüft die Angaben in Form von Stichproben. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden (Art. 37 Abs. 4 VPG). Gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs um Presseförderung entscheidet das BAKOM aufgrund der Angaben im Gesuch, ob ein Titel förderungsberechtigt ist oder nicht (Wegleitung des BAKOM, Ziff 1).

3. Im vorliegenden Fall gibt die Beschwerdeführerin die Zeitschrift "SHMK-Nachrichten" heraus. Das BAKOM verweigerte eine Zustellermässigung nach Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG, da die Zeitschrift weniger als sechs A4-Seiten umfasse und damit die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht erfülle. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Unbestritten ist dagegen, dass die Zeitschrift die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Gesuch an das BAKOM vom 2. Oktober 2012 ein Belegexemplar ihrer Zeitschrift (Ausgabe Nr. 68, August/September 2012) mit bloss zwei A4-Seiten eingereicht. Insoweit hat das BAKOM deshalb in der angefochtenen Verfügung die Erfüllung des Mindestumfangs von sechs A4-Seiten zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin hat nun jedoch am 5. März 2013 ein Exemplar der Ausgabe Nr. 71 (Februar/März 2013) ihrer Zeitschrift nachgereicht. Diese Ausgabe stellt die erste im Jahr 2013 dar und weist sechs A4-Seiten auf. Auch die am 15. August 2013 eingereichten Ausgaben Nr. 71/2013, Sonderausgabe April 2013 und Nr. 72/2013 weisen sechs A4-Seiten auf. Die Beschwerdeführerin hat damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass ihre Zeitschrift den erforderlichen Mindestumfang von sechs A4-Seiten ab Januar 2013 erfüllt. Dieser Sachverhaltsumstand ist als echtes tatsächliches Novum zu berücksichtigen (vgl. E. 1.4). In der Folge weist ihre Zeitschrift sämtliche Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 VPG ab dem 1. Januar 2013 auf. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf Zustellermässigung ab dem 1. Januar 2013 und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist die Zustellermässigung für ihre Zeitschrift "SHMK-Nachrichten" rückwirkend per 1. Januar 2013 zu gewähren. 4. 4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin gilt vorliegend als obsiegende Partei, weshalb ihr grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Einer obsiegenden Partei dürfen jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V. mit Art. 1 ff. VGKE). Nach der Praxis gilt als unnötigerweise verursacht ein Verfahren insbesondere dann, wenn ein Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und er beispielsweise Beweismittel spät eingereicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 13, A 1344/2011 vom 26. September 2011 E. 1.6.3, A-1527/2006 und A 1528/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2; Marcel Mabillard, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63 N 33). Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat, indem sie erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 5. März 2013 den Nachweis erbracht hat, dass ihre Zeitschrift den erforderlichen Mindestumfang von sechs A4-Seiten ab Januar 2013 erfüllt. 4.2 4.2.1 Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Presseförderung ist die Vorinstanz auf Nachweise über den Mindestumfang angewiesen. Im Verwaltungsverfahren gilt zwar gestützt auf Art. 12 VwVG der Untersuchungsgrundsatz und die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich verpflichtet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 N 28). Ihre Untersuchungspflicht bzw. Beweisführungslast wird allerdings durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Danach haben diese an der Feststellung des Sachverhalts unter anderem dann mitzuwirken, wenn sie, was vorliegend auf die Beschwerdeführerin zutrifft, das Verfahren selber eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Dies gilt für sämtliche Arten von Gesuchsverfahren, namentlich auch für das Verfahren betreffend Presseförderung, welches ein Subventionsverfahren ist (Art. 37 Abs. 6 VPG). Die Mitwirkung liegt in diesen Fällen in erster Linie im Interesse der Partei selbst, die ansonsten aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1; Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 13 N 10). 4.2.2 Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich nach der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit. Es wird im Zweifelsfall von der verfahrensleitenden Behörde im Rahmen der Instruktion definiert, z.B. durch die Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten oder Unterlagen einzureichen (Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 13 N 6). Dabei muss eine Behörde einem Gesuchsteller nicht detailliert angeben, welche Belege er einzureichen hat, sondern eine allgemein gehaltene Aufforderung genügt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 3608/2009 und B-3671/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1). Die Mitwirkungspflicht gebietet, dass eine Partei die Behörde von sich aus informiert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine rechtswesentliche Änderung des Sachverhalts eintritt und die Behörde ohne eine entsprechende Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde. Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (Auer, a.a.O., Art. 13 N 9; BGE 132 II 113 E. 3.2). Bei Verfahren, die vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt sind, sind die Mitwirkungspflichten noch deutlich erhöht. Die rechtmässige und vollständige Deklaration liegt grundsätzlich vollständig in der Verantwortung der betroffenen Person (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.1 zum Zollverfahren). 4.3 4.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz ein Formular für das Gesuch um Presseförderung und eine Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs zur Verfügung gestellt und darin das Ausmass der Mitwirkungspflicht definiert, indem sie vermerkt hat, dass alle erforderlichen Nachweise (insbesondere ein aktuelles Belegexemplar usw.) dem Gesuch beizulegen sind. Weiter ist dem Formular zu entnehmen, dass allfällige Änderungen bezüglich der Kriterien dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen sind. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Gesuchsformular (datiert vom 25. September 2012) angegeben, ihre Zeitschrift weise sechs A4-Seiten auf. Als Belegexemplar reichte sie die Ausgabe Nr. 68 (August/September 2012) mit zwei A4-Seiten ein. Im Begleitschreiben zum Gesuch (datiert vom 2. Oktober 2012) führte sie zudem aus, sie lege ein Exemplar der letzten Ausgabe bei und würde den Umfang der Zeitschrift ab 1. Januar 2012 (recte: 2013) auf die geforderten sechs A4-Seiten erweitern. Einen Nachweis für diese Behauptung hat sie dem BAKOM jedoch nicht eingereicht. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hatte sie im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung die Layout-Änderung mit sechs A4-Seiten bereits in Auftrag gegeben (Beschwerde, Rz. 14). Es wäre ihr demnach ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2012 einen - aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ausreichenden - Nachweis über die Seitenzahl der Ausgabe Nr. 71, in Form eines definitiven Druckauftrags der Layout-Änderung, einzureichen. In der Folge oblag es auch ihrer Mitwirkungspflicht, das entsprechende Beweismittel dem BAKOM vorzulegen. Vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um ein Verfahren auf Begehren der Gesuchstellerin, darüber hinaus um ein Subventionsverfahren handelt und den klaren Angaben über die erforderlichen Nachweise im Gesuchsformular sowie der Wegleitung, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sie zur Einreichung des entsprechenden Beweismittels zum Nachweis der Mindestseitenzahl vor ihrem Entscheid noch speziell aufzufordern. Dies muss umso mehr auch deshalb gelten, da es sich bei der Prüfung von Presseförderungsgesuchen um Massenverfahren handelt und nach Art. 37 VPG das Selbstdeklarationsprinzip zur Anwendung kommt. Die rechtmässige und vollständige Gesuchseinreichung lag in der Verantwortung der Beschwerdeführerin. Im Übrigen sieht Art. 37 Abs. 4 VPG die Möglichkeit einer Mahnung erst im Rahmen von Selbstdeklarationen von bereits Anspruchsberechtigten (denn nur bei diesen kann die Zustellermässigung "ausgesetzt" werden) und nicht beim erstmaligen Gesuch um Presseförderung vor. Indem die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Nachweis für die Erfüllung des Mindestumfangs gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG erbracht hat, hat sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Das BAKOM hat im Übrigen nicht ausgeführt, es hätte auch bei Einreichung des Nachweises in Form eines definitiven Druckauftrags der Layout-Änderung das Gesuch um Presseförderung abgewiesen. In der Folge hat die Beschwerdeführerin das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht. 4.4 Daraus ergibt sich, dass es trotz der Gutheissung der Beschwerde gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführerin - aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten - die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 4.5 Der Beschwerdeführerin ist - ebenfalls aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten - keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Zustell- ermässigung für ihre Zeitschrift "SHMK-Nachrichten" rückwirkend per 1. Januar 2013 gewährt.

2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- werden derBeschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/1000341215; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: