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A-4379/2007

A-4379/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-08-29 · Deutsch CH

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 13. Juli 2004 stellte die ETH-Beschwerdekommission fest, die von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) gegen A._______ auf den 30. April 2004 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei gültig. Mit Schreiben vom 2. November 2006 ersuchte A._______ um Revision dieses Entscheides, da ein Strafverfahren betreffend die Ereignisse, die zur Kündigung führten, eingestellt worden sei. B. Mit Brief vom 19. Februar 2007 forderte A._______ die ETHZ auf, ihm eine Abgangsentschädigung zu bezahlen. Dieses Begehren wies die ETHZ mit Schreiben vom 12. April 2007 ab. A._______ erhob dagegen am 14. Mai 2007 Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 wurde das Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission betreffend die Abgangsentschädigung sistiert. D. Gegen diese Sistierungsverfügung erhebt A._______ (in der Folge Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Sistierung sei aufzuheben und die ETH-Beschwerdekommission sei anzuweisen, die Beschwerde unverzüglich zu behandeln. Der Beschwerdeführer stellt zudem ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten. Er macht geltend, die im vorliegenden Verfahren betreffend Abgangsentschädigung massgebende Frage des Verschuldens sei nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. E. Die ETH-Beschwerdekommission beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, bei der Abweisung des Revisionsgesuchs sei das Verschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung ohne Zweifel erstellt. Das Revisionsverfahren sei deshalb für das vorliegende Verfahren von präjudizieller Bedeutung. F. In seiner Eingabe vom 12. August 2007 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Ausführungen und Anträgen fest. G. Mit Entscheid vom 21. August 2007 hat die ETH-Beschwerdekommission das Revisionsgesuch abgewiesen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde aber die Aufhebung einer Sistierungsverfügung und macht mithin nicht die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung geltend. Die Beschwerde ist damit ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht als Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG, sondern als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Sistierungsverfügung entgegen zu nehmen. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre im Übrigen auch offensichtlich unbegründet, hat doch die Vorinstanz bereits drei Wochen nach Eingang der Beschwerde über die Sistierung befunden.

E. 2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) in Verbindung mit Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) sind Entscheide der ETH-Beschwerdekommission beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht findet das Verwaltungsgerichtsgesetz Anwendung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG.

E. 3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Sistierungsverfügung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Sistierungsgrundes und macht geltend, zwischen dem Verfahren betreffend die Revision des Kündigungsentscheides und dem Verfahren um Auszahlung einer Abgangsentschädigung bestehe kein enger Zusammenhang. Gegenstand des vom Revisionsverfahren betroffenen Entscheides sei lediglich die Gültigkeit der Kündigung. Im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Abgangsentschädigung sei dagegen die Frage des Verschuldens entscheidend.

E. 4.1 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, der Ausgang des Revisionsverfahrens sei für die Beurteilung, ob eine Abgangsentschädigung geschuldet sei, präjudiziell. Werde das Revisionsbegehren abgewiesen, gelte das Verschulden des Beschwerdeführers als erstellt und eine Abgangsentschädigung sei nicht geschuldet.

E. 4.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, dies namentlich dann, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Entscheid massgeblich vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (BGE 123 II 1 E. 2b mit Hinweis, Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2007 A-842/2007). Der Verwaltungsbehörde kommt ein erheblicher Beurteilungsspielraum beim Entscheid über eine Sistierung zu (BGE 119 II 386 E. 1b mit Hinweisen). Der Ausgang des Revisionsverfahrens ist zumindest geeignet, den Entscheid über eine Abgangsentschädigung zu präjudizieren. So wäre im Falle der Revision des Kündigungsentscheides das Vorliegen eines Kündigungsgrundes gemäss Art. 12 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) erneut zu prüfen. Diese Frage wäre auch für die Beurteilung des Verschuldens und damit für den Anspruch auf Ausrichtung einer Abgangsentschädigung massgebend. Zwar ist theoretisch denkbar, dass im Revisionsverfahren das Vorliegen eines Kündigungsgrundes bejaht würde, ohne ein Verschulden des Beschwerdeführers anzunehmen. Ein solcher unverschuldeter Kündigungsgrund wurde aber bisher von keiner Seite vorgebracht. Im Falle der Revision des Entscheides wird damit auch die Frage des Verschuldens zu prüfen sein. Eine präjudizierende Wirkung des Revisionsverfahrens ist damit ohne weiteres zu bejahen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht einen Sistierungsgrund angenommen.

E. 4.3 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass der Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ausser im Falle von Mutwilligkeit, kostenlos. Vorliegend werden denn auch keine Verfahrenskosten erhoben. Auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist damit mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat damit gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil wird eröffnet (mit Gerichtsurkunde): - dem Beschwerdeführer (Beilage: Schreiben der Vorinstanz vom 27. August 2007) - der Vorinstanz (Beilage: Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. August 2007) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Kölliker Simon Müller Rechtsmittelbelehrung Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung I A-4379/2007 {T 0/2} Urteil vom 29. August 2007 Mitwirkung: Richter Jürg Kölliker (Vorsitz); Richterin Florence Aubry Girardin; Richter Beat Forster; Gerichtsschreiber Simon Müller. A._______ Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Dr. Renato Cettuzzi, via Cabione 11f, 6900 Massagno, gegen ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern, Vorinstanz betreffend Sistierung, Rechtsverzögerung, Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 4. Juni 2007. Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 13. Juli 2004 stellte die ETH-Beschwerdekommission fest, die von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) gegen A._______ auf den 30. April 2004 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei gültig. Mit Schreiben vom 2. November 2006 ersuchte A._______ um Revision dieses Entscheides, da ein Strafverfahren betreffend die Ereignisse, die zur Kündigung führten, eingestellt worden sei. B. Mit Brief vom 19. Februar 2007 forderte A._______ die ETHZ auf, ihm eine Abgangsentschädigung zu bezahlen. Dieses Begehren wies die ETHZ mit Schreiben vom 12. April 2007 ab. A._______ erhob dagegen am 14. Mai 2007 Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 wurde das Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission betreffend die Abgangsentschädigung sistiert. D. Gegen diese Sistierungsverfügung erhebt A._______ (in der Folge Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Sistierung sei aufzuheben und die ETH-Beschwerdekommission sei anzuweisen, die Beschwerde unverzüglich zu behandeln. Der Beschwerdeführer stellt zudem ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten. Er macht geltend, die im vorliegenden Verfahren betreffend Abgangsentschädigung massgebende Frage des Verschuldens sei nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. E. Die ETH-Beschwerdekommission beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, bei der Abweisung des Revisionsgesuchs sei das Verschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung ohne Zweifel erstellt. Das Revisionsverfahren sei deshalb für das vorliegende Verfahren von präjudizieller Bedeutung. F. In seiner Eingabe vom 12. August 2007 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Ausführungen und Anträgen fest. G. Mit Entscheid vom 21. August 2007 hat die ETH-Beschwerdekommission das Revisionsgesuch abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde aber die Aufhebung einer Sistierungsverfügung und macht mithin nicht die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung geltend. Die Beschwerde ist damit ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht als Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG, sondern als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Sistierungsverfügung entgegen zu nehmen. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre im Übrigen auch offensichtlich unbegründet, hat doch die Vorinstanz bereits drei Wochen nach Eingang der Beschwerde über die Sistierung befunden.

2. Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) in Verbindung mit Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) sind Entscheide der ETH-Beschwerdekommission beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht findet das Verwaltungsgerichtsgesetz Anwendung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG.

3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Sistierungsverfügung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

4. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Sistierungsgrundes und macht geltend, zwischen dem Verfahren betreffend die Revision des Kündigungsentscheides und dem Verfahren um Auszahlung einer Abgangsentschädigung bestehe kein enger Zusammenhang. Gegenstand des vom Revisionsverfahren betroffenen Entscheides sei lediglich die Gültigkeit der Kündigung. Im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Abgangsentschädigung sei dagegen die Frage des Verschuldens entscheidend. 4.1 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, der Ausgang des Revisionsverfahrens sei für die Beurteilung, ob eine Abgangsentschädigung geschuldet sei, präjudiziell. Werde das Revisionsbegehren abgewiesen, gelte das Verschulden des Beschwerdeführers als erstellt und eine Abgangsentschädigung sei nicht geschuldet. 4.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, dies namentlich dann, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Entscheid massgeblich vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (BGE 123 II 1 E. 2b mit Hinweis, Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2007 A-842/2007). Der Verwaltungsbehörde kommt ein erheblicher Beurteilungsspielraum beim Entscheid über eine Sistierung zu (BGE 119 II 386 E. 1b mit Hinweisen). Der Ausgang des Revisionsverfahrens ist zumindest geeignet, den Entscheid über eine Abgangsentschädigung zu präjudizieren. So wäre im Falle der Revision des Kündigungsentscheides das Vorliegen eines Kündigungsgrundes gemäss Art. 12 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) erneut zu prüfen. Diese Frage wäre auch für die Beurteilung des Verschuldens und damit für den Anspruch auf Ausrichtung einer Abgangsentschädigung massgebend. Zwar ist theoretisch denkbar, dass im Revisionsverfahren das Vorliegen eines Kündigungsgrundes bejaht würde, ohne ein Verschulden des Beschwerdeführers anzunehmen. Ein solcher unverschuldeter Kündigungsgrund wurde aber bisher von keiner Seite vorgebracht. Im Falle der Revision des Entscheides wird damit auch die Frage des Verschuldens zu prüfen sein. Eine präjudizierende Wirkung des Revisionsverfahrens ist damit ohne weiteres zu bejahen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht einen Sistierungsgrund angenommen. 4.3 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass der Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ausser im Falle von Mutwilligkeit, kostenlos. Vorliegend werden denn auch keine Verfahrenskosten erhoben. Auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist damit mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat damit gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird eröffnet (mit Gerichtsurkunde):

- dem Beschwerdeführer (Beilage: Schreiben der Vorinstanz vom 27. August 2007)

- der Vorinstanz (Beilage: Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. August 2007) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Kölliker Simon Müller Rechtsmittelbelehrung Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG).