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A-4318/2020

A-4318/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-21 · Deutsch CH

Nationalstrassen

Sachverhalt

A. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) reichte am 21. September 2015 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK, Vorinstanz) ein Gesuch um Genehmigung des Ausführungsprojekts "Nationalstrasse N2 Lärmsanierungsprojekt Sursee - Rothenburg" ein. Das Projekt sah den Einbau eines lärmarmen Strassenbelags Typ SDA 8 Klasse A im gesamten Untersuchungsperimeter von km 70.500 bis 86.100 (ohne Tunnel Eich) vor. Aus Gründen der wirtschaftlichen Tragbarkeit respektive der Verhältnismässigkeit sah das Projekt im Untersuchungsperimeter jedoch keine Lärmschutzbauten vor. Gleichzeitig beantragte das ASTRA Erleichterungen für 57 Gebäude und 9 unbebaute Parzellen, bei denen trotz der vorgesehenen Lärmschutzmassnahme die Immissionsgrenzwerte weiterhin überschritten würden. B. Im Rahmen der öffentlichen Auflage erhoben unter anderem die Einwohnergemeinde Eich und mehrere Privatpersonen (Beschwerdeführende 2-21) Einsprache und stellten die folgenden (materiellen) Anträge: "1. Die Gesuche um Erleichterungen in Bezug auf die Grundstücke Weingartenweg und Spillgässli seien abzuweisen.

2. Das aufgelegte Ausführungsprojekt sei mit den nachfolgend umschriebenen Lärmschutzmassnahmen für die Gebiete Weingartenweg und Spillgässli, nötigenfalls mit weitergehenden Lärmschutzmassnahmen, so zu ergänzen, dass die Immissionsgrenzwerte in diesen Gebieten eingehalten werden." C. Am 4. April 2018 genehmigte die Vorinstanz das Ausführungsprojekt und gewährte Erleichterungsanträge. Die Einsprache der Beschwerdeführenden wurde bezüglich deren Antrag 1 insoweit teilweise gutgeheissen, als das ASTRA die Erleichterungsanträge in Bezug auf die Grundstücke Spillgässli zurückgezogen hatte, und im Übrigen abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. D. Am 7. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Plangenehmigung Beschwerde ein (A-2657/2018) und beantragten, diese sei aufzuheben und das Lärmsanierungsprojekt sei mit zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen zu ergänzen. Eventuell sei die Angelegenheit mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zusätzliche Lärmschutzmassnahmen zu prüfen. E. Mit Urteil A-2587/2018 vom 20. Februar 2019, vereinigt mit dem Beschwerdeverfahren A-2657/2018, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, hob die Erleichterungen gemäss Erleichterungsantrag Nr. 20 in der Gemeinde Eich auf und auferlegte den Beschwerdeführenden Kosten von Fr. 3'000.-. F. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1C_182/2019 vom 17. August 2020 gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2019 betreffend das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden auf und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück. Zur Neuverlegung der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wies es die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zurück. G. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren soweit es die Beschwerdeführenden betrifft unter der Verfahrensnummer A-4318/2020 wieder auf.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (A-2587/2018) neu zu verlegen.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten zu tragen haben Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden. Anderen Behörden sowie Kantonen und Gemeinden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, wenn sich der Streit um ihre vermögensrechtlichen Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind im Verfahren A-2587/2018 vor Bundesverwaltungsgericht als vollständig obsiegend anzusehen, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen haben. Zudem sind der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Für das Verfahren A-2587/2018 sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Der von den Beschwerdeführenden 2-21 im Verfahren A-2587/2018 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 2.2 Ganz oder teilwiese obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 1-3 VwVG). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigt sich bei kleineren und mittleren Gemeinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher insbesondere zur Bewältigung komplexer rechtlicher Angelegenheiten auf einen Rechtsanwalt angewiesen sind (vgl. Urteil des BVGer A-3785/2020 vom 3. September 2020 E. 3.1). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn wie vorliegend keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei ihm dabei ein gewisses Ermessen zukommt (vgl. Urteil des BGer 8C_33/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.4). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden gelten als obsiegend. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um ein kleineres Gemeinwesen, das zur Beschwerdeführung einen Rechtsanwalt mandatiert hat, weshalb sich auch diesbezüglich eine Parteientschädigung rechtfertigt. Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung für das Verfahren A-2587/2018 ist entsprechend aufgrund der Akten festzusetzen, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine solche in der Höhe von Fr. 1'800.- als angemessen erachtet. Die Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu entrichten.

E. 3 Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE).

Dispositiv
  1. Für das Verfahren A-2587/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  2. Der von den Beschwerdeführenden 2-21 im Verfahren A-2587/2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Den Beschwerdeführenden wird für das Verfahren A-2587/2018 eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen. Diese ist ihnen von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
  4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - das ASTRA (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.0-00153; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4318/2020 Urteil vom 21. September 2020 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien

1. Einwohnergemeinde Eich, Gemeinderat, Botenhofstrasse 4, Postfach, 6205 Eich,

2. A._______,

3. B._______,

4. C._______,

5. D._______,

6. E._______,

7. F._______,

8. G._______,

9. H._______,

10. I._______,

11. J._______,

12. K._______,

13. L._______,

14. M._______,

15. N._______,

16. O._______,

17. P._______,

18. Q._______,

19. R._______,

20. S._______,

21. T._______ Rechtsanwalt und Notar, Kanzlei für Baurecht, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern, und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationalstrassen; Kosten nach Entscheid BGE. Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) reichte am 21. September 2015 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK, Vorinstanz) ein Gesuch um Genehmigung des Ausführungsprojekts "Nationalstrasse N2 Lärmsanierungsprojekt Sursee - Rothenburg" ein. Das Projekt sah den Einbau eines lärmarmen Strassenbelags Typ SDA 8 Klasse A im gesamten Untersuchungsperimeter von km 70.500 bis 86.100 (ohne Tunnel Eich) vor. Aus Gründen der wirtschaftlichen Tragbarkeit respektive der Verhältnismässigkeit sah das Projekt im Untersuchungsperimeter jedoch keine Lärmschutzbauten vor. Gleichzeitig beantragte das ASTRA Erleichterungen für 57 Gebäude und 9 unbebaute Parzellen, bei denen trotz der vorgesehenen Lärmschutzmassnahme die Immissionsgrenzwerte weiterhin überschritten würden. B. Im Rahmen der öffentlichen Auflage erhoben unter anderem die Einwohnergemeinde Eich und mehrere Privatpersonen (Beschwerdeführende 2-21) Einsprache und stellten die folgenden (materiellen) Anträge: "1. Die Gesuche um Erleichterungen in Bezug auf die Grundstücke Weingartenweg und Spillgässli seien abzuweisen.

2. Das aufgelegte Ausführungsprojekt sei mit den nachfolgend umschriebenen Lärmschutzmassnahmen für die Gebiete Weingartenweg und Spillgässli, nötigenfalls mit weitergehenden Lärmschutzmassnahmen, so zu ergänzen, dass die Immissionsgrenzwerte in diesen Gebieten eingehalten werden." C. Am 4. April 2018 genehmigte die Vorinstanz das Ausführungsprojekt und gewährte Erleichterungsanträge. Die Einsprache der Beschwerdeführenden wurde bezüglich deren Antrag 1 insoweit teilweise gutgeheissen, als das ASTRA die Erleichterungsanträge in Bezug auf die Grundstücke Spillgässli zurückgezogen hatte, und im Übrigen abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. D. Am 7. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Plangenehmigung Beschwerde ein (A-2657/2018) und beantragten, diese sei aufzuheben und das Lärmsanierungsprojekt sei mit zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen zu ergänzen. Eventuell sei die Angelegenheit mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zusätzliche Lärmschutzmassnahmen zu prüfen. E. Mit Urteil A-2587/2018 vom 20. Februar 2019, vereinigt mit dem Beschwerdeverfahren A-2657/2018, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, hob die Erleichterungen gemäss Erleichterungsantrag Nr. 20 in der Gemeinde Eich auf und auferlegte den Beschwerdeführenden Kosten von Fr. 3'000.-. F. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1C_182/2019 vom 17. August 2020 gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2019 betreffend das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden auf und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück. Zur Neuverlegung der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wies es die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zurück. G. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren soweit es die Beschwerdeführenden betrifft unter der Verfahrensnummer A-4318/2020 wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (A-2587/2018) neu zu verlegen. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten zu tragen haben Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden. Anderen Behörden sowie Kantonen und Gemeinden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, wenn sich der Streit um ihre vermögensrechtlichen Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind im Verfahren A-2587/2018 vor Bundesverwaltungsgericht als vollständig obsiegend anzusehen, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen haben. Zudem sind der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Für das Verfahren A-2587/2018 sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Der von den Beschwerdeführenden 2-21 im Verfahren A-2587/2018 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 2.2 Ganz oder teilwiese obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 1-3 VwVG). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigt sich bei kleineren und mittleren Gemeinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher insbesondere zur Bewältigung komplexer rechtlicher Angelegenheiten auf einen Rechtsanwalt angewiesen sind (vgl. Urteil des BVGer A-3785/2020 vom 3. September 2020 E. 3.1). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn wie vorliegend keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei ihm dabei ein gewisses Ermessen zukommt (vgl. Urteil des BGer 8C_33/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.4). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden gelten als obsiegend. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um ein kleineres Gemeinwesen, das zur Beschwerdeführung einen Rechtsanwalt mandatiert hat, weshalb sich auch diesbezüglich eine Parteientschädigung rechtfertigt. Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung für das Verfahren A-2587/2018 ist entsprechend aufgrund der Akten festzusetzen, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine solche in der Höhe von Fr. 1'800.- als angemessen erachtet. Die Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu entrichten.

3. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Für das Verfahren A-2587/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2. Der von den Beschwerdeführenden 2-21 im Verfahren A-2587/2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Den Beschwerdeführenden wird für das Verfahren A-2587/2018 eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen. Diese ist ihnen von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- das ASTRA (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.0-00153; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: