Zölle
Sachverhalt
A. A.a Am 17. August 2020 meldete die Spedition B._______ AG, (Ort), bei der Zollstelle Aarau (nachfolgend: Zollstelle) eine für die A._______ AG mit Sitz in (Ort) (nachfolgend: Zollpflichtige) bestimmte Sendung wie folgt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an: Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. (...), Position 1 (Produktbezeichnung) Zolltarifnummer 3820.0000 Eigenmasse: 366.4 kg, Rohmasse: 403.0 kg; MWST-Wert: Fr. 512.00 Normal-Zollansatz Fr. 1.50, Versendungsland: FR. A.b Das Selektionsergebnis des elektronischen Datenverarbeitungssystems «e-dec» lautete auf «gesperrt». Am 18. August 2020 wurde im Auftrag der Zollstelle eine materielle Kontrolle (Beschau) der Sendung vorgenommen. Der Befund lautete wie folgt: «Sendung in Lagerhalle C._______ AG, zugelassener Ort B._______ (Ort) beschaut. 2 blaue Kunststofffässer à 200 Lt auf je einer Europalette. (Produktname) Blaue Flüssigkeit, (...). Leicht entzündbar. 4 Muster à je 230ml entnommen.» A.c Die Zollstelle unterbreitete die entnommenen Muster dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) für eine chemisch-technische Laboruntersuchung. Der Prüfbericht des METAS bestätigte unter anderem, dass die untersuchte Flüssigkeit zu 56.3% aus Ethanol besteht. A.d Der Direktionsbereich Grundlagen der Eidgenössischen Zollverwaltung (seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV oder im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen BAZG) reihte das fragliche Produkt mit Tarifgutachten vom 19. Oktober 2020 wie folgt ein: «A._______ (Produktename) Reinigungsmittel mit Gefrierschutz für die Scheibenwaschanlage; blaue, klare Flüssigkeit, mehr als 3 Gew.% VOC enthaltend, in Kunststofffässern à 200 Liter
- Zubereitung in Aufmachung für den Einzelverkauf: Tarifnummer 3402.2000
- andere: Tarifnummer 3402.9000.» A.e Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte das Zollinspektorat Aarau der B._______ AG mit, dass eine Überprüfung des fraglichen Produkts eine Einreihung in die Tarifnummer 3402.2000 ergeben habe. Mit Veranlagungsverfügung Nr. (...), Position 1, vom 16. Dezember 2020 wurde ein Zollbetrag von Fr. 52.40 erhoben. B. B.a Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 ersuchte die Zollpflichtige die Zollstelle, die Tarifeinreihung nochmals zu überprüfen. Sie habe betreffend die Tarifeinreihung des streitbetroffenen Produkts bereits im September 2019 mit einem Mitarbeiter des Zollamts St. Margrethen Korrespondenz geführt. Die von ihr vorgeschlagene Tarifeinreihung (Tarifnummer 3820.0000) sei dabei gutgeheissen worden. Zudem sei nach den im Tares veröffentlichten Entscheiden zum Zolltarif ein identisches Produkt unter der Zolltarifnummer 3820.0000 vermerkt. Es sei ihr mitzuteilen, welche Gründe zur Änderung des Zolltarifs bzw. zur Einreihung in die Tarifnummer 3402.2000 geführt hätten. Die VOC-Bestandteile des Produkts dienten dem Schutz der Waschanlage vor dem Einfrieren respektive dem Wiedervereisen der Scheibe. Die Reinigungswirkung sei von untergeordneter Bedeutung. Es sei ihr mitzuteilen, welche Bestandteile gemäss der Analyse der entnommenen Proben ausschlaggebend für die Tarifeinreihung seien. Dem Schreiben war u.a. eine Rezeptur des Produkts «gemäss Datenbank» beigelegt, welcher zu entnehmen war, das Produkt enthalte 30-40% Wasser, 50-60% Alkohol, 5-15% grenzflächenaktive Stoffe («surfactants»), 5-15% Glykol, weniger als 1% Parfum und weniger als 0.01% Farbstoffe. B.b Mit Schreiben vom 23. April 2021 nahm der Zoll Nord zur Tarifeinreihung Stellung. Bei dem Produkt «(Produktename)» handle es sich, wie es der Name, die Bezeichnung, die Anpreisung und Anwendung verdeutlichten, um ein zubereitetes Autoscheibenreinigungsmittel für den Winter. Der Zusatz von organischen grenzflächenaktiven Stoffen bzw. Tensiden von 5-15% (in den Unterlagen als «surfactants» bezeichnet) gehe zudem über das Mass einer geringen Beigabe hinaus. Das Reinigen von Windschutzscheiben von Autos stehe klar im Vordergrund, während der Frostschutz (Alkohol) nur zugesetzt werde, damit das Wischwasser im Winter nicht einfriert. Der wesentliche Charakter dieses Produktes (in diesem Fall - das Reinigen) könne anhand der Bedeutung eines Bestandteils in Bezug auf seine Verwendung bestimmt werden. Die Einreihung habe daher in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (nachfolgend: AV) Ziff. 3b) bzw. Ziff. 1 nach der Tarifnummer 3402.2000/9000 zu erfolgen. Das Produkt sei auch als «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» im Sinne der Unternummer 3402.2000 anzusehen, da es ohne Änderung der Aufmachung zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher (hier: die Garagenbetriebe als industrielle Abnehmer) bestimmt sei. Weiter forderte der Zoll Nord die Zollpflichtige auf, mitzuteilen, ob die Eingabe vom 11. Februar 2021 als Beschwerde gewertet werden solle. B.c Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 liess die Zollpflichtige über ihre Rechtsvertretung mitteilen, dass das Schreiben vom 11. Februar 2021 als Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 16. Dezember 2020 zu werten sei. B.d Innerhalb der vom Zoll Nord eingeräumten Frist liess die Zollpflichtige dem Zoll Nord am 20. Mai 2021 eine Beschwerdeverbesserung zukommen. Sie beantragte neben der Aufhebung bzw. Berichtigung der Veranlagungsverfügung vom 16. Dezember 2020 auch die Berichtigung aller zwischenzeitlich erfolgten analogen Festsetzungen. In der Beilage liess sie dem Zoll Nord eine Liste der entsprechenden Veranlagungsverfügungen für den Zeitraum vom 17. Dezember 2020 bis 12. Mai 2021 zukommen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung teilte die Zollpflichtige unter anderem mit, sie habe hinsichtlich der genauen Zusammensetzung des Produkts nochmals mit der Herstellerin, der (Name)-Fabrik in (Ort) (Deutschland), Kontakt aufgenommen. Der Anteil an Tensiden respektive grenzflächenaktiven Stoffen («surfactants») betrage beim streitbetroffenen Produkt lediglich 0.7%. Die mit Schreiben vom 11. Februar 2021 kommunizierten Werte seien unzutreffend und aufgrund eines Versehens seitens der Herstellerin kommuniziert worden. Beigelegt war eine Bestätigung der Herstellerin sowie die Zollrezeptur des streitbetroffenen Produkts. Demnach besteht das Produkt zu 30-40% aus Wasser, zu 50-60% aus Alkohol, zu 5-10% aus Glykol, zu 0.7% aus Tensiden («surfactants»), zu <1% aus Parfümen und zu <0.01% aus Farbstoffen. B.e Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 teilte der Zoll Nord der Zollpflichtigen mit, der Anteil an Reinigungsmitteln habe auf die Klassierung des fraglichen Produkts keinen Einfluss. Die Klassierung habe nach der Tarifnummer 3402.2000 zu erfolgen. Des Weiteren wies der Zoll Nord die Zollpflichtige darauf hin, dass mit Bezug auf einen Teil der mit Eingabe vom 20. Mai 2021 übermittelten Veranlagungsverfügungen die 60-tätige Beschwerdefrist gemäss Art. 116 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) zum Zeitpunkt des Schreibens vom 20. Mai 2021 bereits abgelaufen sei. Auf Beschwerden gegen bereits rechtskräftige Verfügungen könne nicht eingetreten werden. B.f Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 teilte die Zollpflichtige dem Zoll Nord mit, dass sie für die ausserhalb der Beschwerdefrist liegenden Veranlagungsverfügungen darauf verzichte, die Beschwerden weiterzuverfolgen. Gleichzeitig teilte sie dem Zoll Nord mit, dass sie gegen die im Zeitraum vom 17. Mai 2021 bis 14. Juli 2021 angefallenen Veranlagungsverfügungen betreffend das streitbetroffene Produkt ebenfalls Beschwerde erhebe. B.g Gemäss Schreiben vom 20. Juli 2021 wertete der Zoll Nord mit Bezug auf die ausserhalb der Beschwerdefrist liegenden Veranlagungsverfügungen das Schreiben der Zollpflichtigen vom 16. Juli 2021 als Beschwerderückzug. B.h Mit einem an die Oberzolldirektion adressierten Schreiben vom 29. Juli 2021 erhob die Zollpflichtige «Beschwerde» gegen die «Entscheide» des Zoll Nord vom 2. bzw. 20. Juli 2021. Mit Schreiben vom 2. August 2021 teilte der Direktionsbereich Grundlagen der EZV der Zollpflichtigen mit, dass weder das Schreiben vom 2. Juli 2021 noch das Schreiben vom 20. Juli 2021 anfechtbare Beschwerdeentscheide darstellten und der Direktionsbereich Grundlagen somit in dieser Angelegenheit nicht zuständig sei. B.i Mit Beschwerdeentscheid vom 12. August 2021 wies der Zoll Nord die Beschwerde gegen die insgesamt 104 am 16. Dezember 2020 bzw. zwischen dem 8. März 2021 und dem 14. Juli 2021 ergangenen Veranlagungsverfügungen ab. C. Mit Eingabe vom 13. September 2021 erhebt die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Zoll Nord vom 12. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Veranlagungsverfügungen (Nr. [...] vom 16. Dezember 2020 und weitere Veranlagungsverfügungen vom 8. März 2021 bis 14. Juli 2021) der Zollstelle Aarau seien aufzuheben und für das Produkt «(Produktename)» sei die Tarifnummer 3820.0000 anwendbar zu erklären; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 beantragt der Direktionsbereich Grundlagen der EZV (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. E. Mit Eingabe vom 10. November 2021 nimmt die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 Stellung. Sie hält im Wesentlichen an ihren Anträgen und an deren Begründung fest. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz einen Wechsel im Spruchkörper (Instruktionsrichterin) mit. F.b Mit Zwischenverfügung ebenfalls vom 17. August 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, bis zum 28. August 2023 sämtliche bisher nicht eingereichten Akten samt Beilagen vollständig und mit einem entsprechend ergänzten Aktenverzeichnis sowie sämtliche Akten in schreibgeschützter Fassung einzureichen. F.c Mit Schreiben vom 21. August 2023 reichte die Vorinstanz weitere Akten sowie ein ergänztes Aktenverzeichnis ein. F.d Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich auch in den ergänzten Akten keinerlei Unterlagen zu «Abklärungen bei der Zollstelle St. Margrethen bzgl. Korrespondenz aus dem Jahre 2019» zwischen der Beschwerdeführerin und der Zollstelle St. Margrethen, die die Vorinstanz gemäss Beschwerdeentscheid getätigt hat, hätten vorfinden lassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher telefonisch mit der Vorinstanz Kontakt aufgenommen und diese Akten nachgefordert. Die Vorinstanz habe dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 24. August 2023 weitere Akten zukommen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte, die übermittelten zusätzlichen Unterlagen würden zu den Verfahrensakten genommen. F.e Mit Eingabe vom 29. August 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei aufzufordern, das von der Vorinstanz erfasste Gesprächsprotokoll betreffend das am 23. August 2023 geführte Telefonat mit dem Bundesverwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen; das besagte Gesprächsprotokoll sei zu den Verfahrensakten zu nehmen; das Gesprächsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts betreffend dasselbe Gespräch sei zu den Akten zu nehmen; ihr (der Beschwerdeführerin) sei Einsicht in sämtliche Akten und nach Einsicht darin Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. F.f Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin teilweise gut. Der Beschwerdeführerin wurde Einsicht in sämtliche Akten der Vorinstanz gemäss dem am 21. August 2023 übermittelten (ergänzten) Aktenverzeichnis der Vorinstanz gewährt. Zudem wurde ihr Einsicht in die Aktennotiz des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2023 betreffend das Telefongespräch vom 23. August 2023 gewährt. In die E-Mail der Vor-instanz vom 24. August 2023 inkl. Beilagen wurde der Beschwerdeführerin teilweise Akteneinsicht gewährt (zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen einer Drittperson wurden deren Name, der Name ihres Produktes sowie die diese Drittperson betreffende Nummer einer Einfuhrzollanmeldung geschwärzt). Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist bis zum 11. September 2023 eingeräumt, um eine allfällige Stellungnahme zu den Verfahrensakten einzureichen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, bis am 11. September 2023 dazu Stellung zu nehmen, ob sie an ihren Anträgen um Edition der Gesprächsnotiz der Vorinstanz zum Telefongespräch vom 23. August 2023 bzw. um Einsicht in dieselbe festhalte. F.g Mit Eingabe vom 26. September 2023 nimmt die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist Stellung. Sie beantragt, die Beilagen 2 und 6 [der E-Mail der Vorinstanz vom 24. August 2023] (beide teilweise geschwärzt) seien aus den Akten zu verweisen, da diese sie (die Beschwerdeführerin) betreffend irrelevant seien. Eventualiter seien ihr diese Aktenstücke in ungeschwärzter Fassung zuzustellen. Weiter nimmt die Beschwerdeführerin zu dem zusammen mit den übrigen Verfahrensakten übermittelten Prüfbericht des METAS vom 19. Oktober 2020 Stellung, welcher ihr «bisher trotz mehrfachen Aufforderungen nicht zur Verfügung» gestanden habe. Sie hält an ihrer Auffassung, wonach das Produkt «(Produktname)» in die Tarifnummer 3820.0000 einzureihen sei, fest und bittet um antragsgemässes Vorgehen. F.h Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 reichte die Vorinstanz unaufgefordert eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. September 2023 ein. Darin nimmt sie unter anderem zu der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, weshalb überhaupt eine Analyse des METAS in Auftrag gegeben worden sei, Stellung. Das Warenmuster sei dem METAS nicht zur Bestimmung des Anteils an grenzflächenaktiven Stoffen vorgelegt worden, sondern zum Überprüfen des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC). Im Übrigen hält sie im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (64 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid des Zoll Nord ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Als dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD zugeordnete Dienststelle ist der Zoll Nord, der eine Zollkreisdirektion im Sinne von Art. 91 Abs. 1 ZG ist (vgl. Art. 221e der Zollverordnung vom 1. November 2007 [ZV, SR 631.01] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]) zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 116 ZG). Der Direktionsbereich Grundlagen, der Teil der Oberzolldirektion ist, vertritt das BAZG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 116 Abs. 2 ZG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6).
E. 1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.3; A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschwerdebegründung sinngemäss, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 12. August 2021 fordert. Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die Veranlagungsverfügungen der Zollstelle Aarau vom 16. Dezember 2020 und vom 8. März 2021 bis 14. Juli 2021 aufzuheben, ist wegen des Devolutiveffekts auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gelten die genannten Veranlagungsverfügungen als inhaltlich mitangefochten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.3 m.w.H.).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
E. 2 In einem ersten Schritt ist auf die verschiedenen prozessualen Anträge und formellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
E. 2.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Eingabe vom 26. September 2023, die Beilagen 2 und 6 der E-Mail der Vorinstanz vom 24. August 2023 seien aus den Akten zu verweisen; eventualiter seien ihr die ungeschwärzten Fassungen dieser Dokumente zuzustellen (vgl. Sachverhalt Bst. F.g).
E. 2.1.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in E. 4.2.3 der Zwischenverfügung vom 1. September 2023 festgehalten hat, betreffen die Beilagen zur E-Mail der Vorinstanz vom 24. August 2023 teilweise eine andere Zollanmelderin, die in keiner Weise mit dem vorliegenden Verfahren in Verbindung steht. Die entsprechenden Unterlagen stehen mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nur insoweit in Verbindung, als eine von jener anderen Zollanmelderin getätigte Falschanmeldung eine generelle Überprüfung gewisser Produkte auslöste, was im Jahr 2019 eine Korrespondenz zwischen der Zollstelle St. Margrethen und der Beschwerdeführerin betreffend das streitbetroffene Produkt zur Folge hatte.
E. 2.1.3 Bei den Beilagen 2 und 6 zur E-Mail der Vorinstanz vom 24. August 2023 handelt es sich um eine zollinterne Meldung betreffend das die Überprüfung auslösende, nicht streitbetroffene Produkt bzw. die dazugehörende Einfuhrzollanmeldung der besagten Drittperson. Diese Unterlagen erhellen zwar den Hintergrund der Korrespondenz zwischen der Zollstelle St. Margrethen und der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2019, betreffen jedoch nicht die Beschwerdeführerin und sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht direkt relevant.
E. 2.1.4 Der Antrag der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen und die Beilagen 2 und 6 zur E-Mail vom 24. August 2023 sind in teilweiser Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 24. August 2023 aus den Akten zu weisen.
E. 2.2.1 In einem nächsten Schritt ist auf die Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen, das von der Vorinstanz verfasste Gesprächsprotokoll betreffend das am 23. August 2023 geführte Telefonat mit dem Bundesverwaltungsgericht sei zu edieren und es sei ihr Einsicht in dasselbe zu gewähren (vgl. Sachverhalt Bst. F.e).
E. 2.2.2 Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2023 wurde der Beschwerdeführerin unter anderem Einsicht in die Aktennotiz des Bundesverwaltungsgerichts zum besagten Telefongespräch vom 23. August 2023 gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. F.f). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 11. September 2023 eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen, ob sie an ihren Anträgen um Edition der Gesprächsnotiz der Vorinstanz zum gleichen Telefongespräch bzw. um Einsicht in dieselbe festhalte. Mit Eingabe vom 26. September 2023 nimmt die Beschwerdeführerin weder zur Aktennotiz des Bundesverwaltungsgerichts noch zu ihren Anträgen um Edition der Gesprächsnotiz der Vorinstanz bzw. Einsicht in dieselbe Stellung. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der Inhalt bzw. die Bedeutung des Telefongesprächs vom 23. August 2023 für die Beschwerdeführerin aufgrund der erhaltenen Aktennotiz des Bundesverwaltungsgerichts erhellte und dass dieses zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gab. Zumal der Eingabe vom 26. September 2023 nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht an ihren Anträgen um Edition der Aktennotiz der Vorinstanz zum gleichen Gespräch bzw. Einsicht in dieselbe festhält. Diese Anträge sind demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 2.3.1 Schliesslich ist auf die im Schreiben vom 26. September 2023 geäusserte Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, der Prüfbericht des METAS vom 19. Oktober 2020 habe ihr «bisher trotz mehrfachen Aufforderungen» bislang nicht zur Verfügung gestanden (vgl. Sachverhalt Bst. F.g).
E. 2.3.2 Zwar wies die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde vom 13. September 2021 darauf hin, dass ihr die Resultate der im Auftrag der Zollstelle durchgeführten chemischen Analyse nicht vorlägen (vgl. Beschwerde, Rn. 10). Den Verfahrensakten sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin bereits vor dem 29. August 2023 explizit um Einsicht in diese oder die übrigen Verfahrensakten ersucht hätte. Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 4.3). Insoweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht geltend machen will, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Jedenfalls hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, den Bericht einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Sachverhalt Bst. F.g). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs würde dadurch ohnehin als geheilt gelten (zur Heilung vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 5.4).
E. 3 c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften AV Ziff. 3a und 3b nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummerierung zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. (vgl. die Erläuterungen zu den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems», Ziff. I zu Ziff. 3 AV; abrufbar über die Webseite des BAZG [BAZG > Dokumentation > Richtlinien > Erläuterungen Tares > Vorbemerkungen]; vgl. auch Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.7; A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.6; A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2).
E. 3.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.
E. 3.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.2; A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2).
E. 3.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen beim BAZG eingesehen oder im Internet abgerufen werden (<www.bazg.admin.ch> bzw. <www.tares.ch>). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.3; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich?, in: Zollrevue 1/2017, S. 12; Cottier/Herren, a.a.O., Einleitung N 96 ff.).
E. 3.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne E. 3.2) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.1; A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.1; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.1 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1).
E. 3.4.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.2; A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.2; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2; siehe auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578).
E. 3.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die Oberzolldirektion zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.3; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.1).
E. 3.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewandten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems», welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.4; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.4; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern (vgl. Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4).
E. 3.4.5 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt zu verfahren:
E. 3.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.5; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.5; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5).
E. 3.6 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehörden oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Entscheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeugen (Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.6;A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.6; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.6; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.5; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 18).
E. 3.7.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhren am 17. August 2020 bzw. zwischen dem 8. März 2021 und dem 14. Juli 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. B.i) - soweit vorliegend interessierend - Folgendes zu entnehmen: VI Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips 3402 Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401: 3402.2000 Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie 3820.0000 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen
E. 3.7.2 Den Anmerkungen zu den Kapiteln 34 und 38 ist für den vorliegenden Fall nichts Einschlägiges zu entnehmen.
E. 3.7.3.1 Den Erläuterungen zur Tarifnummer 3402, Ziff. II, ist - soweit vorliegend interessierend - Folgendes zu entnehmen: «II. Grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel(einschliesslich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401 Zu dieser Gruppe gehören drei Arten von Zubereitungen: A. Die eigentlichen grenzflächenaktiven Zubereitungen [...] B. Zubereitete Waschmittel (einschliesslich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel auf der Grundlage von Seife oder andern [sic] organischen grenzflächenaktiven Stoffen. Hierher gehören zubereitete Waschmittel, zubereitete Waschhilfsmittel und gewisse zubereitete Reinigungsmittel. Diese verschiedenen Zubereitungen bestehen in der Regel aus Hauptbestandteilen und einem oder mehreren Nebenbestandteilen, wodurch sie sich insbesondere von den unter Abschnitt A hiervor beschriebenen grenzflächenaktiven Zubereitungen unterscheiden. Die Hauptbestandteile bestehen entweder aus synthetischen organischen grenzflächenaktiven Stoffen, aus Seifen oder aus einem Gemisch dieser Erzeugnisse. Die Nebenbestandteile bestehen aus:
1) Zusätzen (z.B. Natriumpolyphosphate, Natriumcarbonat, -silicat oder -borat, Salze der Nitrilotriessigsäure [NTA]).
2) Verstärkern (z.B. Alkanolamide, Fettsäureamide, Aminooxide).
3) Füllstoffen (z.B. Natriumsulfat und Natriumchlorid).
4) Hilfsstoffen (z.B. chemische Bleichmittel oder optische Aufheller, Mittel gegen das Wiederabsetzen, Korrosionsinhibitoren, Antistatika, Farbstoffe, Parfüm, Bakterizide, Enzyme). Zubereitungen dieser Art wirken auf Oberflächen ein, indem sie den Schmutz von diesen Oberflächen ablösen oder dispergieren. [...] Zubereitete Reinigungsmittel werden zum Reinigen von Böden, Fenstern oder andern [sic] Oberflächen verwendet. Sie können auch sehr geringe Mengen an Riechstoffen enthalten. C. Zubereitete Reinigungsmittel oder Entfettungsmittel, andere als solche auf der Grundlage von Seife oder organischen grenzflächenaktiven Stoffe. Es handelt sich insbesondere um:
1) Saure oder alkalische Reinigungsmittel, die im besonderen zur Reinigung von Sanitärapparaten, Bratpfannen usw. bestimmt sind, und die vorzugsweise Natriumbisulfat oder eine Mischung von Natriumhypochlorit und Trinatriumorthophosphat enthalten
2) Zubereitungen zum Entfetten und Reinigen, wie sie insbesondere in Molkereien oder Brauereien verwendet werden, auf der Grundlage von:
- entweder alkalischen Stoffen, wie Natriumcarbonat oder Natriumhydroxid,
- oder Lösungsmitteln und Emulgatoren. Diese Gruppe von Produkten kann auch kleine Mengen Seife oder andere grenzflächenaktive Stoffe enthalten. [...]»
E. 3.7.3.2 Den Erläuterungen zur Tarifnummer 3820.0000 ist zu entnehmen, dass diese Nummer «zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (insbesondere Mischungen auf der Grundlage von Glycolderivaten)» umfasst.
E. 3.7.4 Betreffend die Tarifnummer 3820.0000 wurde die folgende Einreihungsavise erlassen: Konzentriertes Gefrierschutzmittel hauptsächlich aus Ethylalkohol und Wasser bestehend, mit Zusatz einer geringen Menge von anionischen grenzflächenaktiven Stoffen, Methylethylketon, Farbstoff und je nach Formulierung Monoethylenglycol. Nach der Verdünnung mit Wasser ist es zur Enteisung oder zur Reinigung von Windschutzscheiben bestimmt. Anwendung der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung des Harmonisierten Systems 3 c). 304.11.1999.1 Schlagwörter: zur Enteisung / zur Reinigung von Windschutzscheiben / aus Ethylalkohol / Enteiser 3820.0000
E. 3.7.5 Für Einfuhren von Waren der Tarifnummer 3402.2000 galt im einschlägigen Zeitraum ein Normalzollansatz von Fr. 13.- je 100 kg brutto, für Waren der Tarifnummer 3820.0000 ein Normalzollansatz von Fr. 1.50.- je 100 kg brutto.
E. 4 Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob das Produkt «(Produktename)» in die Tarifnummer 3402.2000 oder aber in die Tarifnummer 3820.0000 einzureihen ist.
E. 4.1.1 Die Zusammensetzung des Produktes ist vorliegend nicht umstritten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin besteht die streitbetroffene Flüssigkeit zu 30-40% aus Wasser, zu 50-60% aus Alkohol, zu 5-10% aus Glykol, zu 0.7% aus grenzflächenaktiven Stoffen («surfactants»), zu <1% aus Parfüm und zu <0.01% aus Farbstoffen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2021, Akten der Vorinstanz [act.] Nr. 11; vgl. Sachverhalt Bst. B.d). Der relativ hohe Alkoholgehalt wird durch den Prüfbericht des METAS bestätigt (act. Nr. 04a; vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die Vor-instanz geht zudem ebenfalls davon aus, dass die Flüssigkeit einen Bestandteil von 0.7% an grenzflächenaktiven Stoffen hat (Vernehmlassung, Ziff. IV; Duplik vom 10. Oktober 2023, S. 2).
E. 4.1.2 Auch die Aufmachung des Produkts ist nicht umstritten. Das streitbetroffene Produkt befindet sich in Fässern à 200 Liter und ist für Garagenbetriebe bestimmt. Die Aufbringung des Produkts auf die Windschutzscheiben von Fahrzeugen erfolgt mittels der Scheibenwaschanlage. Die Fässer tragen gemäss Angaben der Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, Etiketten mit den folgenden Aufschriften (Beschwerdeentscheid, Ziff. II, S. 8; Beschwerde, Rn. 25): «Deutsche Bezeichnung: (Produktname) Französische Bezeichnung: (Produktname) Italienische [recte: wohl portugiesische] Bezeichnung (Produktname) Englische Bezeichnung: (Produktname).» Überdies ist der Etikette, so weiter die Vorinstanz, Folgendes zu entnehmen (Schreiben des Zoll Nord vom 23. April 2021 [act. Nr. 08]; Vernehmlassung, Ziff. III.2.4): «(...). Anwendung: (...).»
E. 4.2 Die Vorinstanz ist zusammengefasst der Auffassung, das streitbetroffene Produkt sei in Anwendung der Ziff. 3b) AV in die Tarifnummer 3402.2000 («Organische grenzflächenaktive Stoffe [ausgenommen Seifen]; grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel [einschliesslich Waschhilfsmittel] und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401») einzureihen. Der wesentliche Charakter des Produkts könne im vorliegenden Fall anhand der Bedeutung eines Bestandteils in Bezug auf seine Verwendung bestimmt werden. Gemäss den Angaben auf den Fässern handle es sich um ein Scheibenwischwasser mit integriertem Frostschutz. Es handle sich in erster Linie um ein Reinigungsmittel für Windschutzscheiben für den Winter. Das Reinigen der Scheiben stehe klar im Vordergrund, während der Frostschutz (Alkohol) nur zugesetzt werde, um das Einfrieren des Wischwassers im Winter zu verhindern. Die beantragte Einreihung in die Tarifnummer 3820.0000 («zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen») sei daher abzulehnen.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, das Produkt sei in die Tarifnummer 3820.0000 einzureihen. Der wesentliche Charakter des Produkts «(Produktname)» entscheide sich anhand der Zusammensetzung. Das Produkt enthalte 50-60% Ethanol und lediglich einen Anteil von 0.7% an grenzflächenaktiven Stoffen / Surfactants, d.h. mehrheitlich Frostschutz und nur in einem absolut vernachlässigbaren Rahmen Reinigungsmittel. Gemäss der Ziff. 3b) AV, so weiter die Beschwerdeführerin, hätte das Produkt anhand der nachgewiesenen Rezeptur der Tarifnummer 3820.2000 zugewiesen werden müssen. Selbst bei einer Tarifierung nach Ziff. 3a) AV oder Ziff. 3c) AV hätte die Tarifnummer 3820.0000 angewandt werden müssen.
E. 4.4 Die Ziff. 3 AV kommt nur zur Anwendung, wenn für die Einreihung einer Ware zwei oder mehr Nummern in Betracht kommen (vgl. E. 3.4.5). Das Bundesverwaltungsgericht prüft demgemäss in einem ersten Schritt, ob vorliegend gemäss dem Wortlaut der Tarifnummern und der Abschnitts- oder Kapitelanmerkungen sowohl eine Einreihung in die Tarifnummer 3420 wie auch in die Tarifnummer 3820 in Betracht kommt (nachfolgend E. 5.2 und 5.3). Falls dies zu bejahen ist, prüft das Gericht in einem zweiten Schritt, in welche der zwei gleichermassen in Betracht kommenden Tarifnummern das Produkt in Anwendung der Ziff. 3 AV einzureihen ist (nachfolgend E. 6).
E. 5.1 Für die Tarifeinreihung einer Ware sind der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend (AV Ziff. 1; vgl. E. 3.4.4). Der für die Auslegung relevante Wortlaut richtet sich dabei nach den Vertragssprachen des HS, welches in englischer und französischer Sprache vereinbart worden ist, wobei beide Texte gleichermassen rechtsverbindlich sind (s. Unterschriften des HS-Übereinkommens; Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 4.2; A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 4.3.2). Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (vgl. E. 3.5).
E. 5.2.1 Unter die Tarifnummer 3402 fallen unter anderem «zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend» (vgl. E. 3.7.1). In der englischen und französischen Sprachversion werden übereinstimmend damit die Begriffe «cleaning preparations, whether or not containing soap» bzw. «prépara-tions de nettoyage, même contenant du savon» verwendet (vgl. World Customs Organisation > Topics > Nomenclature and Classification of Goods > Instruments and Tools > HS Nomenclature 2017 Edition > 0634-2017E/0634-2017F). Den Erläuterungen zur Tarifnummer 3402 ist zu entnehmen, dass der Begriff «Reinigungsmittel» im Sinne dieser Tarifnummer Zubereitungen mit unterschiedlichen chemischen Zusammensetzungen erfasst (vgl. E. 3.7.3.1). Erfasst sind sowohl «zubereitete Reinigungsmittel auf der Grundlage von Seife oder andern organischen grenzflächenaktiven Stoffen» wie auch «zubereitete Reinigungsmittel oder Entfettungsmittel, andere als solche auf der Grundlage von Seife oder organischen grenzflächenaktiven Stoffen». Der Verwendungszweck der Zubereitungen wird dabei in den Erläuterungen hervorgehoben. So werden etwa zubereitete Reinigungsmittel auf der Grundlage von Seife oder anderen organischen grenzflächenaktiven Stoffen «zum Reinigen von Böden, Fenstern oder andern Oberflächen verwendet».
E. 5.2.2 Das streitbetroffene Produkt wird in der französischen Sprachversion (« [...]»; zu Deutsch «[...]» [<https://de.pons.com/text-übersetzung/französisch-deutsch>], zuletzt abgerufen am 23. Oktober 2023]) und der portugiesischen Sprachversion (« [...]»; zu Deutsch «[...]» [ https://de.pons.com/text-übersetzung/portugiesisch-deutsch>], zuletzt abgerufen am 23. Oktober 2023) ausdrücklich als Reinigungsmittel für Windschutzscheiben bezeichnet (vgl. E. 4.1.2). Auch in der deutschen Bezeichnung («[...]») wird eine reinigende Wirkung angedeutet (...). Ausserdem wird auf der Etikette unter anderem auf die reinigende Wirkung des Produkts hingewiesen («[...]»; vgl. E. 4.1.2). Es handelt sich somit um ein Produkt, welches (auch) zur Reinigung (von Windschutzscheiben) verwendet wird.
E. 5.2.3 Das Produkt enthält unbestrittenermassen lediglich 0.7% grenzflächenaktive Stoffe («surfactants»). Unter die Tarifnummer 3402 fallen jedoch auch Reinigungsmittel, deren Grundlage nicht Seife oder organische grenzflächenaktive Stoffe sind (vgl. E. 5.2.1). Den Erläuterungen sind keine zwingenden Anforderungen hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung der Reinigungsmittel zu entnehmen (vgl. Ziff. II Bst. B der Erläuterungen zur Tarifnummer 3402, «Diese verschiedenen Zubereitungen bestehen in der Regel aus Hauptbestandteilen und einem oder mehreren Nebenbestandteilen (...)» und auch Ziff. II Bst. C derselben, «Es handelt sich insbesondere um: (...)» (Hervorhebungen durch das BVGer; vgl. E. 3.7.3.1). Der geringe Bestandteil an grenzflächenaktiven Stoffen spricht demnach für sich genommen nicht gegen eine Einreihung in die Tarifnummer 3402.
E. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, es handle sich beim streitbetroffenen Produkt nicht um ein (Sommer-)Reinigungsmittel (also eine seifenartige Wasserlösung), sondern lediglich um ein Frostschutzmittel, mit welchem die Windschutzscheibe im Winter «gewaschen/gespült» würde (Beschwerde, Rn. 2, 30). Diesbezüglich kann ihr nicht gefolgt werden. Das Produkt wird (unter anderem) als Reinigungsmittel angepriesen und entfaltet unbestrittenermassen (auch) eine reinigende Wirkung (vgl. E. 5.2.2). Es kann somit grundsätzlich als «zubereitetes Reinigungsmittel» im Sinne der Tarifnummer 3402 angesehen werden.
E. 5.2.5 Zusammengefasst kommt eine Einreihung des streitbetroffenen Produkts in die Tarifnummer 3402 in Betracht.
E. 5.3.1 Unter die Tarifnummer 3820 fallen «Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen» (vgl. E. 3.7.1). In der englischen und französischen Sprachversion werden übereinstimmend damit die Begriffe «Anti-freezing preparations and prepared de-icing fluid» bzw. « Préparations antigel et liquides préparés pour dégivrage » verwendet (vgl. World Customs Organisation > Topics > Nomenclature and Classification of Goods > Instruments and Tools > HS Nomenclature 2017 Edition > 0638-2017E/0638-2017F). Gemäss den Erläuterungen sind dieser Tarifnummer «zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen [insbesondere Mischungen auf der Grundlage von Glycolderivaten])» zuzuordnen (vgl. E. 3.7.3.2).
E. 5.3.2 Das streitbetroffene Produkt entfaltet wegen der Bestandteile an Alkohol (50-60%) sowie Glykol (5-10%) unbestrittenermassen frostschützende Wirkung (vgl. dazu das Schreiben der Herstellerin vom 12. Mai 2021, Beilage zu act. 11). Auf diese Wirkung wird auch sowohl in den Produktebezeichnungen wie in der Beschreibung auf der Etikette ausdrücklich hingewiesen (vgl. E. 4.1.2). Eine Einordung als «zubereitetes Gefrierschutzmittel» in die Tarifnummer 3820 kommt somit - wie die Vorinstanz zu Recht anerkennt - ebenfalls in Betracht.
E. 6 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss der Ziff. 3 AV zu verfahren. Die darin genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. (vgl. E. 3.4.5).
E. 6.1 Gemäss Ziff. 3a) AV geht die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor (vgl. E. 3.4.5).
E. 6.1.1 Gemäss den Erläuterungen zu den AV ist es nicht möglich, starre Grundsätze festzulegen, nach denen bestimmt werden kann, ob eine Nummer die Waren genauer bezeichnet als eine andere; man kann jedoch ganz allgemein sagen, dass eine Nummer, die eine bestimmte Ware namentlich bezeichnet, genauer ist als eine Nummer, die ein ganzes Warengebiet umfasst. Eine Warenbezeichnung ist zudem dann genauer, wenn sie eine Ware klarer, präziser und vollständiger beschreibt (Erläuterungen zu den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems», a.a.O., Ziff. IV zu Ziff. 3a] AV).
E. 6.1.2 Vorliegend werden sowohl in der Tarifnummer 3402 («zubereitete Reinigungsmittel») wie auch in der Tarifnummer 3820 («zubereitete Gefrierschutzmittel») die Waren namentlich genannt. Eine genauere bzw. allgemeinere Warenbezeichnung ist nicht auszumachen. Die Vorschrift Ziff. 3a) AV bringt demnach keine Lösung.
E. 6.2 Gemäss Ziff. 3b) AV werden Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift 3 a) erfolgen kann, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann (vgl. E. 3.4.5).
E. 6.2.1 Gemäss den Erläuterungen zu Ziff. 3b) AV ist das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter der Ware kann sich z.B. aus der stofflichen Beschaffenheit oder der Bestandteile, aus der sie zusammengesetzt ist, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Erläuterungen zu den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems», a.a.O., Ziff. VIII zu Ziff. 3b] AV).
E. 6.2.2 Das streitbetroffene Produkt besteht zu 50-60% aus Alkohol und zu 5 -10% aus Glykol und ist somit mengenmässig mehrheitlich aus Bestandteilen zusammengesetzt, die dem Gefrierschutz dienen. Wie die Beschwerdeführerin überzeugend darlegt, ist das frostschützende Element auch von zentraler Bedeutung für die Verwendung der Ware: Zwar wird das Produkt nicht direkt zur Enteisung der Frontscheibe mithilfe eines Eiskratzers verwendet. Dank der frostschützenden Eigenschaften verhindert das in die Scheibenwaschanlage gefüllte «Wischwasser» während der Fahrt jedoch ein Kondensieren bzw. Wiedereinfrieren einer vorher enteisten Windschutzscheibe (vgl. Stellungnahme vom 10. November 2021, S. 2). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Frostschutz von untergeordneter Bedeutung gegenüber der reinigenden Wirkung ist und nur dazu dient, das Einfrieren der Waschanlage zu verhindern. Ob ein «Wischwasser» Frostschutz enthält oder nicht, ist zudem von entscheidender Bedeutung für die Abnehmer, da eine Verwendung einer nicht frostschützenden Zubereitung bei Minustemperaturen zu einer Vereisung der Frontscheiben und einem massiven Sicherheitsrisiko während der Fahrt führen würde. Weder aufgrund der Beschaffenheit der Waren noch aufgrund der Verwendung kann demnach geschlossen werden, dass (nur) die reinigenden Bestandteile der Zubereitung ihren massgeblichen Charakter verleihen. Gleichzeitig ist der Vorinstanz jedoch beizupflichten, dass auch dem Reinigungseffekt trotz dem mengenmässig kleinen Bestandteil an grenzflächenaktiven Stoffen keine bloss untergeordnete Bedeutung zukommt. So dient die Scheibenwaschanlage, in welche das Produkt eingefüllt wird, in erster Linie der Reinigung der Windschutzscheiben (vgl. dazu die Definition bei Duden: «(zusammen mit den Scheibenwischern zu benutzende) Vorrichtung an Kraftfahrzeugen zum Aufspritzen von Wasser auf die Windschutz- oder Heckscheiben- zum Reinigen verschmutzter Scheiben», <https://www.duden.de/rechtschreibung/Scheibenwaschanlage>, abgerufen am 27. Oktober 2023). Von einem Produkt, das als Reinigungsmittel für Windschutzscheiben angepriesen wird und in die Scheibenwaschanlage eingefüllt wird, wird erfahrungsgemäss erwartet, dass es auch im Winter der Entfernung von Schmutzpartikel (etwa Rückständen von Streusalz) dient. Für die Verwendung der streitbetroffenen Ware sind demnach auch die reinigenden Bestandteile von wesentlicher Bedeutung. Mit anderen Worten lässt sich kein einzelner Stoff oder Bestandteil ermitteln, der dem streitbetroffenen Produkt seinen massgeblichen Charakter verleiht.
E. 6.2.3 Zusammengefasst führt auch die Anwendung der Ziff. 3b) AV zu keiner Lösung.
E. 6.3 Gemäss Ziff. 3c) AV ist die Ware der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen, wenn die Einreihung nach den Vorschriften 3a) und 3b) nicht möglich ist (vgl. E. 3.4.5).
E. 6.3.1 Die Anwendung der Ziff. 3c) AV führt im vorliegenden Fall zur Einreihung in die Tarifnummer 3820, da diese im HS nach der Tarifnummer 3420 genannt wird.
E. 6.3.2.1 Dieses Ergebnis deckt sich mit der Einreihungsavise «Konzentrierters Gefrierschutzmittel», welche ebenfalls auf die Tarifnummer 3820 lautet (vgl. E. 3.7.4). Das darin beschriebene Produkt ist mit Bezug auf seine Zusammensetzung («hauptsächlich aus Ethylalkohol [Ethanol] und Wasser bestehend, mit Zusatz einer geringen Menge von anionischen grenzflächenaktiven Stoffen, Methylethylketon, Farbstoff und je nach Formulierung Monoethylenglycol») mit dem streitbetroffenen Produkt vergleichbar. Jedenfalls wird auch von der Vorinstanz nichts anderes geltend gemacht.
E. 6.3.2.2 Die Vorinstanz weist hingegen darauf hin, beim von der genannten Einreihungsavise betroffenen Produkt handle es sich «wie es die Bezeichnung umschreibt, in erster Linie um ein konzentriertes Gefrierschutzmittel bzw. Enteisungsmittel» (Vernehmlassung, Ziff. II.2.7).
E. 6.3.2.3 Es trifft zu, dass die besagte Einreihungsavise ein als «Konzentriertes Gefrierschutzmittel» bezeichnetes Produkt betrifft. Dieses wird jedoch gemäss der Beschreibung («Nach der Verdünnung mit Wasser ist es zur Enteisung oder zur Reinigung von Windschutzscheiben bestimmt») und den Schlagwörtern («zur Enteisung / zur Reinigung von Windschutzscheiben / aus Ethylalkohol / Enteiser») auch zum Reinigen der Windschutzscheiben verwendet (vgl. E. 3.7.4). Zudem ist auch das vorliegende Produkt für die Verwendung mit Wasser zu verdünnen (vgl. E. 4.1.2). Die unterschiedliche Bezeichnung der Waren bildet vor dem Hintergrund der vergleichbaren Zusammensetzung und Verwendung der Produkte kein rechtswesentliches Unterscheidungskriterium. Hinzu kommt, dass auch die genannte Einreihungsavise in Anwendung der Ziff. 3c) AV erfolgte (vgl. E. 3.7.4). Mit anderen Worten kam auch in jenem Fall eine Einreihung in verschiedene Tarifnummern in Betracht und es konnte - wie vorliegend - kein Stoff oder Bestandteil ermittelt werden, der dem Produkt seinen massgeblichen Charakter verleiht (vgl. E. 6). Weshalb es sich unter diesen Umständen beim beurteilten Produkt «in erster Linie» um ein Gefrierschutzmittel bzw. Enteisungsmittel gehandelt haben soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.
E. 6.3.2.4 Einreihungsavisen werden von der Weltzollorganisation auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt und dienen der einheitlichen Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur. Die Vertragsstaaten haben ihnen bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten (vgl. E. 3.4.3). Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass bei zwingenden Gründen (etwa wenn eine von der Weltzollorganisation vorgenommene Einreihung mit Blick auf den Wortlaut des schweizerischen Gebrauchstarifs unhaltbar ist oder der Einreihungsvorschlag aufgrund gefestigter wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt ist) von diesen abgewichen werden kann (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.3). Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern mit Bezug auf die betroffene Einreihungsavise solche zwingenden Gründe vorliegen könnten. Solche zwingenden Gründe sind für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Die Einreihung des streitbetroffenen Produkts hat somit auch aus diesem Grund in die Tarifnummer 3820 zu erfolgen.
E. 6.4 Zusammengefasst ist die streitbetroffene Ware in die Tarifnummer 3820 einzureihen. Diese Tarifnummer verfügt über keine Unternummern. Die exakte Position lautet somit 3820.0000. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher auf die Ausführungen der Vor-instanz einzugehen, wonach die streitbetroffenen Fässer à 200 Liter als «in Aufmachungen für dein Einzelverkauf» im Sinne der Unternummer 3402.2000 anzusehen sind (vgl. zum Begriff «in Aufmachungen für den Einzelverkauf» im Sinne dieser Unternummer: Urteil des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 4).
E. 7 Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4). Der Beschwerdeentscheid vom 12. August 2021 ist aufzuheben.
E. 8.1 Der Beschwerdeführerin sind als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'400.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung wird praxisgemäss auf Fr. 2'100.- festgesetzt.
E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite).
Dispositiv
- Die Beilagen 2 und 6 zur E-Mail der Vorinstanz vom 24. August 2023 werden aus den Akten gewiesen.
- Der Antrag der Beschwerdeführerin um Edition des Gesprächsprotokolls der Vorinstanz zum Telefongespräch vom 23. August 2023 sowie der Antrag um Einsicht in dasselbe werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeentscheid vom 12. August 2021 wird aufgehoben.
- Die am 17. August 2020 bzw. zwischen dem 8. März 2021 und dem 14. Juli 2021 zur Einfuhr angemeldeten Sendungen «(Produktname)» sind unter der Tarifnummer 3820.0000 zuzulassen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'100.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. (Die Unterschriften folgen auf der nächsten Seite.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4116/2021 Urteil vom 17. November 2023 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Begemann. Parteien A._______ AG, (...), vertreten durch lic. iur. Olivier Weber, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführerin, gegen Zoll Nord, Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zolltarif (Scheibenwischwasser). Sachverhalt: A. A.a Am 17. August 2020 meldete die Spedition B._______ AG, (Ort), bei der Zollstelle Aarau (nachfolgend: Zollstelle) eine für die A._______ AG mit Sitz in (Ort) (nachfolgend: Zollpflichtige) bestimmte Sendung wie folgt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an: Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. (...), Position 1 (Produktbezeichnung) Zolltarifnummer 3820.0000 Eigenmasse: 366.4 kg, Rohmasse: 403.0 kg; MWST-Wert: Fr. 512.00 Normal-Zollansatz Fr. 1.50, Versendungsland: FR. A.b Das Selektionsergebnis des elektronischen Datenverarbeitungssystems «e-dec» lautete auf «gesperrt». Am 18. August 2020 wurde im Auftrag der Zollstelle eine materielle Kontrolle (Beschau) der Sendung vorgenommen. Der Befund lautete wie folgt: «Sendung in Lagerhalle C._______ AG, zugelassener Ort B._______ (Ort) beschaut. 2 blaue Kunststofffässer à 200 Lt auf je einer Europalette. (Produktname) Blaue Flüssigkeit, (...). Leicht entzündbar. 4 Muster à je 230ml entnommen.» A.c Die Zollstelle unterbreitete die entnommenen Muster dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) für eine chemisch-technische Laboruntersuchung. Der Prüfbericht des METAS bestätigte unter anderem, dass die untersuchte Flüssigkeit zu 56.3% aus Ethanol besteht. A.d Der Direktionsbereich Grundlagen der Eidgenössischen Zollverwaltung (seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV oder im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen BAZG) reihte das fragliche Produkt mit Tarifgutachten vom 19. Oktober 2020 wie folgt ein: «A._______ (Produktename) Reinigungsmittel mit Gefrierschutz für die Scheibenwaschanlage; blaue, klare Flüssigkeit, mehr als 3 Gew.% VOC enthaltend, in Kunststofffässern à 200 Liter
- Zubereitung in Aufmachung für den Einzelverkauf: Tarifnummer 3402.2000
- andere: Tarifnummer 3402.9000.» A.e Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte das Zollinspektorat Aarau der B._______ AG mit, dass eine Überprüfung des fraglichen Produkts eine Einreihung in die Tarifnummer 3402.2000 ergeben habe. Mit Veranlagungsverfügung Nr. (...), Position 1, vom 16. Dezember 2020 wurde ein Zollbetrag von Fr. 52.40 erhoben. B. B.a Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 ersuchte die Zollpflichtige die Zollstelle, die Tarifeinreihung nochmals zu überprüfen. Sie habe betreffend die Tarifeinreihung des streitbetroffenen Produkts bereits im September 2019 mit einem Mitarbeiter des Zollamts St. Margrethen Korrespondenz geführt. Die von ihr vorgeschlagene Tarifeinreihung (Tarifnummer 3820.0000) sei dabei gutgeheissen worden. Zudem sei nach den im Tares veröffentlichten Entscheiden zum Zolltarif ein identisches Produkt unter der Zolltarifnummer 3820.0000 vermerkt. Es sei ihr mitzuteilen, welche Gründe zur Änderung des Zolltarifs bzw. zur Einreihung in die Tarifnummer 3402.2000 geführt hätten. Die VOC-Bestandteile des Produkts dienten dem Schutz der Waschanlage vor dem Einfrieren respektive dem Wiedervereisen der Scheibe. Die Reinigungswirkung sei von untergeordneter Bedeutung. Es sei ihr mitzuteilen, welche Bestandteile gemäss der Analyse der entnommenen Proben ausschlaggebend für die Tarifeinreihung seien. Dem Schreiben war u.a. eine Rezeptur des Produkts «gemäss Datenbank» beigelegt, welcher zu entnehmen war, das Produkt enthalte 30-40% Wasser, 50-60% Alkohol, 5-15% grenzflächenaktive Stoffe («surfactants»), 5-15% Glykol, weniger als 1% Parfum und weniger als 0.01% Farbstoffe. B.b Mit Schreiben vom 23. April 2021 nahm der Zoll Nord zur Tarifeinreihung Stellung. Bei dem Produkt «(Produktename)» handle es sich, wie es der Name, die Bezeichnung, die Anpreisung und Anwendung verdeutlichten, um ein zubereitetes Autoscheibenreinigungsmittel für den Winter. Der Zusatz von organischen grenzflächenaktiven Stoffen bzw. Tensiden von 5-15% (in den Unterlagen als «surfactants» bezeichnet) gehe zudem über das Mass einer geringen Beigabe hinaus. Das Reinigen von Windschutzscheiben von Autos stehe klar im Vordergrund, während der Frostschutz (Alkohol) nur zugesetzt werde, damit das Wischwasser im Winter nicht einfriert. Der wesentliche Charakter dieses Produktes (in diesem Fall - das Reinigen) könne anhand der Bedeutung eines Bestandteils in Bezug auf seine Verwendung bestimmt werden. Die Einreihung habe daher in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (nachfolgend: AV) Ziff. 3b) bzw. Ziff. 1 nach der Tarifnummer 3402.2000/9000 zu erfolgen. Das Produkt sei auch als «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» im Sinne der Unternummer 3402.2000 anzusehen, da es ohne Änderung der Aufmachung zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher (hier: die Garagenbetriebe als industrielle Abnehmer) bestimmt sei. Weiter forderte der Zoll Nord die Zollpflichtige auf, mitzuteilen, ob die Eingabe vom 11. Februar 2021 als Beschwerde gewertet werden solle. B.c Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 liess die Zollpflichtige über ihre Rechtsvertretung mitteilen, dass das Schreiben vom 11. Februar 2021 als Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 16. Dezember 2020 zu werten sei. B.d Innerhalb der vom Zoll Nord eingeräumten Frist liess die Zollpflichtige dem Zoll Nord am 20. Mai 2021 eine Beschwerdeverbesserung zukommen. Sie beantragte neben der Aufhebung bzw. Berichtigung der Veranlagungsverfügung vom 16. Dezember 2020 auch die Berichtigung aller zwischenzeitlich erfolgten analogen Festsetzungen. In der Beilage liess sie dem Zoll Nord eine Liste der entsprechenden Veranlagungsverfügungen für den Zeitraum vom 17. Dezember 2020 bis 12. Mai 2021 zukommen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung teilte die Zollpflichtige unter anderem mit, sie habe hinsichtlich der genauen Zusammensetzung des Produkts nochmals mit der Herstellerin, der (Name)-Fabrik in (Ort) (Deutschland), Kontakt aufgenommen. Der Anteil an Tensiden respektive grenzflächenaktiven Stoffen («surfactants») betrage beim streitbetroffenen Produkt lediglich 0.7%. Die mit Schreiben vom 11. Februar 2021 kommunizierten Werte seien unzutreffend und aufgrund eines Versehens seitens der Herstellerin kommuniziert worden. Beigelegt war eine Bestätigung der Herstellerin sowie die Zollrezeptur des streitbetroffenen Produkts. Demnach besteht das Produkt zu 30-40% aus Wasser, zu 50-60% aus Alkohol, zu 5-10% aus Glykol, zu 0.7% aus Tensiden («surfactants»), zu bzw. ). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.3; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich?, in: Zollrevue 1/2017, S. 12; Cottier/Herren, a.a.O., Einleitung N 96 ff.). 3.4 3.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne E. 3.2) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.1; A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.1; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.1 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1). 3.4.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.4.2; A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.2; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2; siehe auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578). 3.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die Oberzolldirektion zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.3; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.1). 3.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewandten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems», welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.4; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.4; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern (vgl. Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4). 3.4.5 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt zu verfahren: 3 a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist. 3 b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift AV Ziff. 3a) erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. 3 c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften AV Ziff. 3a und 3b nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummerierung zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. (vgl. die Erläuterungen zu den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems», Ziff. I zu Ziff. 3 AV; abrufbar über die Webseite des BAZG [BAZG > Dokumentation > Richtlinien > Erläuterungen Tares > Vorbemerkungen]; vgl. auch Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.7; A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.6; A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2). 3.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.5; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.5; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5). 3.6 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehörden oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Entscheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeugen (Urteile des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.6;A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.6; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.6; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.5; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 18). 3.7 3.7.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhren am 17. August 2020 bzw. zwischen dem 8. März 2021 und dem 14. Juli 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. B.i) - soweit vorliegend interessierend - Folgendes zu entnehmen: VI Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips 3402 Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401: 3402.2000 Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie 3820.0000 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen 3.7.2 Den Anmerkungen zu den Kapiteln 34 und 38 ist für den vorliegenden Fall nichts Einschlägiges zu entnehmen. 3.7.3 3.7.3.1 Den Erläuterungen zur Tarifnummer 3402, Ziff. II, ist - soweit vorliegend interessierend - Folgendes zu entnehmen: «II. Grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel(einschliesslich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401 Zu dieser Gruppe gehören drei Arten von Zubereitungen: A. Die eigentlichen grenzflächenaktiven Zubereitungen [...] B. Zubereitete Waschmittel (einschliesslich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel auf der Grundlage von Seife oder andern [sic] organischen grenzflächenaktiven Stoffen. Hierher gehören zubereitete Waschmittel, zubereitete Waschhilfsmittel und gewisse zubereitete Reinigungsmittel. Diese verschiedenen Zubereitungen bestehen in der Regel aus Hauptbestandteilen und einem oder mehreren Nebenbestandteilen, wodurch sie sich insbesondere von den unter Abschnitt A hiervor beschriebenen grenzflächenaktiven Zubereitungen unterscheiden. Die Hauptbestandteile bestehen entweder aus synthetischen organischen grenzflächenaktiven Stoffen, aus Seifen oder aus einem Gemisch dieser Erzeugnisse. Die Nebenbestandteile bestehen aus:
1) Zusätzen (z.B. Natriumpolyphosphate, Natriumcarbonat, -silicat oder -borat, Salze der Nitrilotriessigsäure [NTA]).
2) Verstärkern (z.B. Alkanolamide, Fettsäureamide, Aminooxide).
3) Füllstoffen (z.B. Natriumsulfat und Natriumchlorid).
4) Hilfsstoffen (z.B. chemische Bleichmittel oder optische Aufheller, Mittel gegen das Wiederabsetzen, Korrosionsinhibitoren, Antistatika, Farbstoffe, Parfüm, Bakterizide, Enzyme). Zubereitungen dieser Art wirken auf Oberflächen ein, indem sie den Schmutz von diesen Oberflächen ablösen oder dispergieren. [...] Zubereitete Reinigungsmittel werden zum Reinigen von Böden, Fenstern oder andern [sic] Oberflächen verwendet. Sie können auch sehr geringe Mengen an Riechstoffen enthalten. C. Zubereitete Reinigungsmittel oder Entfettungsmittel, andere als solche auf der Grundlage von Seife oder organischen grenzflächenaktiven Stoffe. Es handelt sich insbesondere um:
1) Saure oder alkalische Reinigungsmittel, die im besonderen zur Reinigung von Sanitärapparaten, Bratpfannen usw. bestimmt sind, und die vorzugsweise Natriumbisulfat oder eine Mischung von Natriumhypochlorit und Trinatriumorthophosphat enthalten
2) Zubereitungen zum Entfetten und Reinigen, wie sie insbesondere in Molkereien oder Brauereien verwendet werden, auf der Grundlage von:
- entweder alkalischen Stoffen, wie Natriumcarbonat oder Natriumhydroxid,
- oder Lösungsmitteln und Emulgatoren. Diese Gruppe von Produkten kann auch kleine Mengen Seife oder andere grenzflächenaktive Stoffe enthalten. [...]» 3.7.3.2 Den Erläuterungen zur Tarifnummer 3820.0000 ist zu entnehmen, dass diese Nummer «zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (insbesondere Mischungen auf der Grundlage von Glycolderivaten)» umfasst. 3.7.4 Betreffend die Tarifnummer 3820.0000 wurde die folgende Einreihungsavise erlassen: Konzentriertes Gefrierschutzmittel hauptsächlich aus Ethylalkohol und Wasser bestehend, mit Zusatz einer geringen Menge von anionischen grenzflächenaktiven Stoffen, Methylethylketon, Farbstoff und je nach Formulierung Monoethylenglycol. Nach der Verdünnung mit Wasser ist es zur Enteisung oder zur Reinigung von Windschutzscheiben bestimmt. Anwendung der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung des Harmonisierten Systems 3 c). 304.11.1999.1 Schlagwörter: zur Enteisung / zur Reinigung von Windschutzscheiben / aus Ethylalkohol / Enteiser 3820.0000 3.7.5 Für Einfuhren von Waren der Tarifnummer 3402.2000 galt im einschlägigen Zeitraum ein Normalzollansatz von Fr. 13.- je 100 kg brutto, für Waren der Tarifnummer 3820.0000 ein Normalzollansatz von Fr. 1.50.- je 100 kg brutto.
4. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob das Produkt «(Produktename)» in die Tarifnummer 3402.2000 oder aber in die Tarifnummer 3820.0000 einzureihen ist. 4.1 4.1.1 Die Zusammensetzung des Produktes ist vorliegend nicht umstritten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin besteht die streitbetroffene Flüssigkeit zu 30-40% aus Wasser, zu 50-60% aus Alkohol, zu 5-10% aus Glykol, zu 0.7% aus grenzflächenaktiven Stoffen («surfactants»), zu Topics > Nomenclature and Classification of Goods > Instruments and Tools > HS Nomenclature 2017 Edition > 0634-2017E/0634-2017F). Den Erläuterungen zur Tarifnummer 3402 ist zu entnehmen, dass der Begriff «Reinigungsmittel» im Sinne dieser Tarifnummer Zubereitungen mit unterschiedlichen chemischen Zusammensetzungen erfasst (vgl. E. 3.7.3.1). Erfasst sind sowohl «zubereitete Reinigungsmittel auf der Grundlage von Seife oder andern organischen grenzflächenaktiven Stoffen» wie auch «zubereitete Reinigungsmittel oder Entfettungsmittel, andere als solche auf der Grundlage von Seife oder organischen grenzflächenaktiven Stoffen». Der Verwendungszweck der Zubereitungen wird dabei in den Erläuterungen hervorgehoben. So werden etwa zubereitete Reinigungsmittel auf der Grundlage von Seife oder anderen organischen grenzflächenaktiven Stoffen «zum Reinigen von Böden, Fenstern oder andern Oberflächen verwendet». 5.2.2 Das streitbetroffene Produkt wird in der französischen Sprachversion (« [...]»; zu Deutsch «[...]» [ ], zuletzt abgerufen am 23. Oktober 2023]) und der portugiesischen Sprachversion (« [...]»; zu Deutsch «[...]» [ https://de.pons.com/text-übersetzung/portugiesisch-deutsch>], zuletzt abgerufen am 23. Oktober 2023) ausdrücklich als Reinigungsmittel für Windschutzscheiben bezeichnet (vgl. E. 4.1.2). Auch in der deutschen Bezeichnung («[...]») wird eine reinigende Wirkung angedeutet (...). Ausserdem wird auf der Etikette unter anderem auf die reinigende Wirkung des Produkts hingewiesen («[...]»; vgl. E. 4.1.2). Es handelt sich somit um ein Produkt, welches (auch) zur Reinigung (von Windschutzscheiben) verwendet wird. 5.2.3 Das Produkt enthält unbestrittenermassen lediglich 0.7% grenzflächenaktive Stoffe («surfactants»). Unter die Tarifnummer 3402 fallen jedoch auch Reinigungsmittel, deren Grundlage nicht Seife oder organische grenzflächenaktive Stoffe sind (vgl. E. 5.2.1). Den Erläuterungen sind keine zwingenden Anforderungen hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung der Reinigungsmittel zu entnehmen (vgl. Ziff. II Bst. B der Erläuterungen zur Tarifnummer 3402, «Diese verschiedenen Zubereitungen bestehen in der Regel aus Hauptbestandteilen und einem oder mehreren Nebenbestandteilen (...)» und auch Ziff. II Bst. C derselben, «Es handelt sich insbesondere um: (...)» (Hervorhebungen durch das BVGer; vgl. E. 3.7.3.1). Der geringe Bestandteil an grenzflächenaktiven Stoffen spricht demnach für sich genommen nicht gegen eine Einreihung in die Tarifnummer 3402. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, es handle sich beim streitbetroffenen Produkt nicht um ein (Sommer-)Reinigungsmittel (also eine seifenartige Wasserlösung), sondern lediglich um ein Frostschutzmittel, mit welchem die Windschutzscheibe im Winter «gewaschen/gespült» würde (Beschwerde, Rn. 2, 30). Diesbezüglich kann ihr nicht gefolgt werden. Das Produkt wird (unter anderem) als Reinigungsmittel angepriesen und entfaltet unbestrittenermassen (auch) eine reinigende Wirkung (vgl. E. 5.2.2). Es kann somit grundsätzlich als «zubereitetes Reinigungsmittel» im Sinne der Tarifnummer 3402 angesehen werden. 5.2.5 Zusammengefasst kommt eine Einreihung des streitbetroffenen Produkts in die Tarifnummer 3402 in Betracht. 5.3 5.3.1 Unter die Tarifnummer 3820 fallen «Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen» (vgl. E. 3.7.1). In der englischen und französischen Sprachversion werden übereinstimmend damit die Begriffe «Anti-freezing preparations and prepared de-icing fluid» bzw. « Préparations antigel et liquides préparés pour dégivrage » verwendet (vgl. World Customs Organisation > Topics > Nomenclature and Classification of Goods > Instruments and Tools > HS Nomenclature 2017 Edition > 0638-2017E/0638-2017F). Gemäss den Erläuterungen sind dieser Tarifnummer «zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen [insbesondere Mischungen auf der Grundlage von Glycolderivaten])» zuzuordnen (vgl. E. 3.7.3.2). 5.3.2 Das streitbetroffene Produkt entfaltet wegen der Bestandteile an Alkohol (50-60%) sowie Glykol (5-10%) unbestrittenermassen frostschützende Wirkung (vgl. dazu das Schreiben der Herstellerin vom 12. Mai 2021, Beilage zu act. 11). Auf diese Wirkung wird auch sowohl in den Produktebezeichnungen wie in der Beschreibung auf der Etikette ausdrücklich hingewiesen (vgl. E. 4.1.2). Eine Einordung als «zubereitetes Gefrierschutzmittel» in die Tarifnummer 3820 kommt somit - wie die Vorinstanz zu Recht anerkennt - ebenfalls in Betracht. 6. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss der Ziff. 3 AV zu verfahren. Die darin genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. (vgl. E. 3.4.5). 6.1 Gemäss Ziff. 3a) AV geht die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor (vgl. E. 3.4.5). 6.1.1 Gemäss den Erläuterungen zu den AV ist es nicht möglich, starre Grundsätze festzulegen, nach denen bestimmt werden kann, ob eine Nummer die Waren genauer bezeichnet als eine andere; man kann jedoch ganz allgemein sagen, dass eine Nummer, die eine bestimmte Ware namentlich bezeichnet, genauer ist als eine Nummer, die ein ganzes Warengebiet umfasst. Eine Warenbezeichnung ist zudem dann genauer, wenn sie eine Ware klarer, präziser und vollständiger beschreibt (Erläuterungen zu den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems», a.a.O., Ziff. IV zu Ziff. 3a] AV). 6.1.2 Vorliegend werden sowohl in der Tarifnummer 3402 («zubereitete Reinigungsmittel») wie auch in der Tarifnummer 3820 («zubereitete Gefrierschutzmittel») die Waren namentlich genannt. Eine genauere bzw. allgemeinere Warenbezeichnung ist nicht auszumachen. Die Vorschrift Ziff. 3a) AV bringt demnach keine Lösung. 6.2 Gemäss Ziff. 3b) AV werden Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift 3 a) erfolgen kann, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann (vgl. E. 3.4.5). 6.2.1 Gemäss den Erläuterungen zu Ziff. 3b) AV ist das Merkmal, das den wesentlichen Charakter bestimmt, je nach Art der Ware verschieden. Der Charakter der Ware kann sich z.B. aus der stofflichen Beschaffenheit oder der Bestandteile, aus der sie zusammengesetzt ist, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Erläuterungen zu den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems», a.a.O., Ziff. VIII zu Ziff. 3b] AV). 6.2.2 Das streitbetroffene Produkt besteht zu 50-60% aus Alkohol und zu 5 -10% aus Glykol und ist somit mengenmässig mehrheitlich aus Bestandteilen zusammengesetzt, die dem Gefrierschutz dienen. Wie die Beschwerdeführerin überzeugend darlegt, ist das frostschützende Element auch von zentraler Bedeutung für die Verwendung der Ware: Zwar wird das Produkt nicht direkt zur Enteisung der Frontscheibe mithilfe eines Eiskratzers verwendet. Dank der frostschützenden Eigenschaften verhindert das in die Scheibenwaschanlage gefüllte «Wischwasser» während der Fahrt jedoch ein Kondensieren bzw. Wiedereinfrieren einer vorher enteisten Windschutzscheibe (vgl. Stellungnahme vom 10. November 2021, S. 2). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Frostschutz von untergeordneter Bedeutung gegenüber der reinigenden Wirkung ist und nur dazu dient, das Einfrieren der Waschanlage zu verhindern. Ob ein «Wischwasser» Frostschutz enthält oder nicht, ist zudem von entscheidender Bedeutung für die Abnehmer, da eine Verwendung einer nicht frostschützenden Zubereitung bei Minustemperaturen zu einer Vereisung der Frontscheiben und einem massiven Sicherheitsrisiko während der Fahrt führen würde. Weder aufgrund der Beschaffenheit der Waren noch aufgrund der Verwendung kann demnach geschlossen werden, dass (nur) die reinigenden Bestandteile der Zubereitung ihren massgeblichen Charakter verleihen. Gleichzeitig ist der Vorinstanz jedoch beizupflichten, dass auch dem Reinigungseffekt trotz dem mengenmässig kleinen Bestandteil an grenzflächenaktiven Stoffen keine bloss untergeordnete Bedeutung zukommt. So dient die Scheibenwaschanlage, in welche das Produkt eingefüllt wird, in erster Linie der Reinigung der Windschutzscheiben (vgl. dazu die Definition bei Duden: «(zusammen mit den Scheibenwischern zu benutzende) Vorrichtung an Kraftfahrzeugen zum Aufspritzen von Wasser auf die Windschutz- oder Heckscheiben- zum Reinigen verschmutzter Scheiben», , abgerufen am 27. Oktober 2023). Von einem Produkt, das als Reinigungsmittel für Windschutzscheiben angepriesen wird und in die Scheibenwaschanlage eingefüllt wird, wird erfahrungsgemäss erwartet, dass es auch im Winter der Entfernung von Schmutzpartikel (etwa Rückständen von Streusalz) dient. Für die Verwendung der streitbetroffenen Ware sind demnach auch die reinigenden Bestandteile von wesentlicher Bedeutung. Mit anderen Worten lässt sich kein einzelner Stoff oder Bestandteil ermitteln, der dem streitbetroffenen Produkt seinen massgeblichen Charakter verleiht. 6.2.3 Zusammengefasst führt auch die Anwendung der Ziff. 3b) AV zu keiner Lösung. 6.3 Gemäss Ziff. 3c) AV ist die Ware der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen, wenn die Einreihung nach den Vorschriften 3a) und 3b) nicht möglich ist (vgl. E. 3.4.5). 6.3.1 Die Anwendung der Ziff. 3c) AV führt im vorliegenden Fall zur Einreihung in die Tarifnummer 3820, da diese im HS nach der Tarifnummer 3420 genannt wird. 6.3.2 6.3.2.1 Dieses Ergebnis deckt sich mit der Einreihungsavise «Konzentrierters Gefrierschutzmittel», welche ebenfalls auf die Tarifnummer 3820 lautet (vgl. E. 3.7.4). Das darin beschriebene Produkt ist mit Bezug auf seine Zusammensetzung («hauptsächlich aus Ethylalkohol [Ethanol] und Wasser bestehend, mit Zusatz einer geringen Menge von anionischen grenzflächenaktiven Stoffen, Methylethylketon, Farbstoff und je nach Formulierung Monoethylenglycol») mit dem streitbetroffenen Produkt vergleichbar. Jedenfalls wird auch von der Vorinstanz nichts anderes geltend gemacht. 6.3.2.2 Die Vorinstanz weist hingegen darauf hin, beim von der genannten Einreihungsavise betroffenen Produkt handle es sich «wie es die Bezeichnung umschreibt, in erster Linie um ein konzentriertes Gefrierschutzmittel bzw. Enteisungsmittel» (Vernehmlassung, Ziff. II.2.7). 6.3.2.3 Es trifft zu, dass die besagte Einreihungsavise ein als «Konzentriertes Gefrierschutzmittel» bezeichnetes Produkt betrifft. Dieses wird jedoch gemäss der Beschreibung («Nach der Verdünnung mit Wasser ist es zur Enteisung oder zur Reinigung von Windschutzscheiben bestimmt») und den Schlagwörtern («zur Enteisung / zur Reinigung von Windschutzscheiben / aus Ethylalkohol / Enteiser») auch zum Reinigen der Windschutzscheiben verwendet (vgl. E. 3.7.4). Zudem ist auch das vorliegende Produkt für die Verwendung mit Wasser zu verdünnen (vgl. E. 4.1.2). Die unterschiedliche Bezeichnung der Waren bildet vor dem Hintergrund der vergleichbaren Zusammensetzung und Verwendung der Produkte kein rechtswesentliches Unterscheidungskriterium. Hinzu kommt, dass auch die genannte Einreihungsavise in Anwendung der Ziff. 3c) AV erfolgte (vgl. E. 3.7.4). Mit anderen Worten kam auch in jenem Fall eine Einreihung in verschiedene Tarifnummern in Betracht und es konnte - wie vorliegend - kein Stoff oder Bestandteil ermittelt werden, der dem Produkt seinen massgeblichen Charakter verleiht (vgl. E. 6). Weshalb es sich unter diesen Umständen beim beurteilten Produkt «in erster Linie» um ein Gefrierschutzmittel bzw. Enteisungsmittel gehandelt haben soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. 6.3.2.4 Einreihungsavisen werden von der Weltzollorganisation auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt und dienen der einheitlichen Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur. Die Vertragsstaaten haben ihnen bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten (vgl. E. 3.4.3). Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass bei zwingenden Gründen (etwa wenn eine von der Weltzollorganisation vorgenommene Einreihung mit Blick auf den Wortlaut des schweizerischen Gebrauchstarifs unhaltbar ist oder der Einreihungsvorschlag aufgrund gefestigter wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt ist) von diesen abgewichen werden kann (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.3). Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern mit Bezug auf die betroffene Einreihungsavise solche zwingenden Gründe vorliegen könnten. Solche zwingenden Gründe sind für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Die Einreihung des streitbetroffenen Produkts hat somit auch aus diesem Grund in die Tarifnummer 3820 zu erfolgen. 6.4 Zusammengefasst ist die streitbetroffene Ware in die Tarifnummer 3820 einzureihen. Diese Tarifnummer verfügt über keine Unternummern. Die exakte Position lautet somit 3820.0000. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher auf die Ausführungen der Vor-instanz einzugehen, wonach die streitbetroffenen Fässer à 200 Liter als «in Aufmachungen für dein Einzelverkauf» im Sinne der Unternummer 3402.2000 anzusehen sind (vgl. zum Begriff «in Aufmachungen für den Einzelverkauf» im Sinne dieser Unternummer: Urteil des BVGer A-2663/2021 vom 7. Juni 2023 E. 4). 7. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4). Der Beschwerdeentscheid vom 12. August 2021 ist aufzuheben. 8. 8.1 Der Beschwerdeführerin sind als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'400.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung wird praxisgemäss auf Fr. 2'100.- festgesetzt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beilagen 2 und 6 zur E-Mail der Vorinstanz vom 24. August 2023 werden aus den Akten gewiesen.
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Edition des Gesprächsprotokolls der Vorinstanz zum Telefongespräch vom 23. August 2023 sowie der Antrag um Einsicht in dasselbe werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeentscheid vom 12. August 2021 wird aufgehoben.
4. Die am 17. August 2020 bzw. zwischen dem 8. März 2021 und dem 14. Juli 2021 zur Einfuhr angemeldeten Sendungen «(Produktname)» sind unter der Tarifnummer 3820.0000 zuzulassen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
6. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'100.- zu bezahlen.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. (Die Unterschriften folgen auf der nächsten Seite.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)