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A-4065/2011

A-4065/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-15 · Deutsch CH

Energie (Übriges)

Sachverhalt

A. Die Energie Wasser Bern (ewb) baut eine Anlage zur Produktion von Wär­me und Strom, die ab Mitte 2012 schrittweise in Betrieb genommen wer­den soll. Als Energieträger nutzt der hier interessierende Anlagenteil zum einen Holz in einem Holzheizkraftwerk, zum andern Erdgas in einem Gas- und Dampf­kombikraftwerk. Diese beiden Kraftwerke verfügen über eine gemein­same Dampf­turbine und einen dadurch angetriebenen gemein­samen Ge­nerator zur Stromproduktion, wodurch Synergieeffekte ent­stehen. Für das Holz­heizkraftwerk reichte die ewb bei der swiss­grid ag am 23. Mai 2008 eine An­mel­dung für die kosten­deckende Ein­spei­se­ver­gü­tung (KEV) ge­mäss Art. 7a des Energiegeset­zes vom 26. Ju­ni 1998 (EnG, SR 730) so­wie Art. 3g der Energieverord­nung vom 7. De­zem­ber 1998 (EnV, SR 730.01) ein. Die swiss­grid ag teilte der ewb in einem soge­nannten Bescheid vom 9. De­zember 2008 mit, die Anlage erfülle die Vor­aussetzungen für die Ausrichtung einer KEV nicht. B. Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 gelangte die ewb an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) und beantragte für ihr Holzheizkraft­werk die Gewährung der KEV. Die ElCom ging davon aus, sie sei die erst­instanzlich verfügende Behörde. Sie führte das entsprechende Verfah­ren mit den erforder­lichen Abklärungen zum Projekt inklusive Einholung einer Stellungnah­me des Bundesamts für Energie (BFE) durch und hiess den Antrag der ewb mit Verfügung vom 9. Juni 2011 teilwei­se gut. Sie stellte fest, das Holz­heizkraftwerk erfülle die Voraussetzungen für die KEV, wo­bei ein Abzug erfolgen müsse, um die Synergieeffekte auszugleichen. Hier­für legte sie eine Berechnungs­methode fest, wel­che die indi­vi­du­ellen Um­stände der Anlage berücksichtigte, und nahm diese im Dis­po­si­tiv ihrer Verfügung als Ziff. 3 auf. In Ziff. 4 auferlegte sie der ewb einen Teil der Gebühr, nämlich Fr. 3'220.-. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 erhebt die ewb (nachfolgend: Beschwerdefüh­rerin) gegen diese Verfü­gung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) Be­schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Ziff. 3 (Be­rech­nungsweise der Vergütung) und Ziff. 4 (Kosten und Entschädigung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, na­ment­lich da es keine Rechtsgrundlage für einen Synergieabzug gebe. Der Ver­gü­tungssatz für die KEV sei gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 EnV auf mindes­tens 22,7 Rp./kWh festzusetzen. Eventuell sei dieser Vergütungssatz so zu reduzieren, dass sich auf die 30 Jahre Laufzeit eine Re­duktion von ma­ximal 15 Mio. Franken ergäbe, was dem Synergieeffekt durch die gemein­sam genutzten Anlagenteile entspräche. D. Die swissgrid ag (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Schrei­ben vom 2. September 2011 auf eine materielle Beschwerdeantwort und eigene Anträge. Sie wirft jedoch die Frage auf, ob sie in diesem Ver­fahren zu Recht als Beschwerdegegnerin aufgenommen wor­den sei. E. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 5. September 2011 Abwei­sung der Beschwerde und legt insbesondere nochmals dar, weshalb die KEV um einen Synergieabzug zu reduzieren sei. F. Das BFE bringt in seinem Fachbericht vom 3. November 2011, den es auf Auf­forderung des Bundesverwaltungsgerichts einreichte, im Wesentlichen vor, ein Pauschalabzug von 15 % sei geboten und angemessen. Die Beschwer­degegnerin stimmt den Ausführungen des BFE in ihrer Einga­be vom 23. November 2011 grundsätzlich zu. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2011, es sei an der von ihr zur indivi­duellen Be­rechnung aufgestellten Formel festzuhalten. Die Beschwerde­führerin reicht mit Schreiben vom 9. De­zem­ber 2011 eine Stellungnah­me zu den Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten ein. G. Auf die einzelnen Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein­gegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ElCom sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 25 Abs. 1bis EnG i.V.m. Art. 23 des Strom­versorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnah­me nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor­instanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil­nah­me erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände­rung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochte­nen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränk­ter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrich­tiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf An­gemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Vorinstanz ist indessen keine gewöhn­liche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kolle­gial­behörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungs­instanz mit besonderer Verant­wor­tung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungs­gerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides, entbindet es aber nicht davon, die Rechts­anwen­dung auf ihre Vereinbar­keit mit Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinwei­sen; BVGE 2009/35 E. 4; als neueres Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 2; s.a. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubüh­ler, Pro­zessieren vor dem Bundes­verwaltungs­gericht, Basel 2008, Rz. 2.154 ff.). Allerdings liegt dem Bundesverwaltungsgericht im hier zu beurteilenden Fall auch ein Amtsbericht des BFE vor, in welchem teilweise abweichende Auffassungen vertreten werden. Auch das BFE ist eine Fachbehörde des Bundes und verfügt als solche ebenfalls über spezifisches Fachwissen. In derartigen Fällen rechtfertigt sich eine Zurückhaltung des Bundesver­waltungsgerichts in der Ausübung seiner Überprüfungsbefugnis nicht. Es hat vielmehr sämtliche strittigen Aspekte des Verfahrens mit freier Kog­nition zu überprüfen.

E. 3 Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltver­träg­liche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG statuiert als Ziel die verstärkte Nut­zung von ein­heimischen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Stromerzeu­gung mit erneuerbarer Energien hat der Ge­setzgeber die KEV eingeführt (Art. 7a EnG sowie Art. 3 ff. EnV). Die KEV wird nach den im Erstellungs­jahr geltenden Gestehungskosten von Re­ferenzanlagen bestimmt, die der jeweils effizientesten Technologie ent­spre­chen (Art. 7a Abs. 2 EnG). Die Regelung der Einzelheiten, z.B. der Ge­stehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungs­klas­se delegiert die­se Norm an den Bundesrat, der die Details in der Ener­gieverordnung geregelt hat. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die verschiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV festgesetzten Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b EnV). Die An­knüp­fung der Vergütung an die effizienteste Technologie zeigt, dass der Ge­setzgeber möglichst effiziente Anlagen fördern wollte (Art. 3b Abs. 4 EnV). Für die Administration der KEV ist die Beschwerdegegnerin als natio­nale Netz­gesellschaft (Art. 3g ff. EnV und Art. 18 ff. StromVG) verantwort­lich (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1989/2009 vom 11. Januar 2011 E. 4 und 10.7; Peter Hettich/Simone Walt­her, Rechtsfragen um die kostendecken­de Einspeisevergütung [KEV] für Elektrizität aus erneuerbaren Ener­gien, in: Schwei­zerisches Zen­tralblatt für Staats- und Ver­waltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 143 ff.). Seit dem vorinstanzlichen Entscheid gab es verschiedene Anpassungen und Ergänzungen der Energieverordnung (vgl. AS 2011 3477, 4067 und 4799 sowie AS 2012 607). Auf die materielle Beurteilung des vorliegenden Falls hätten die Änderungen auch dann keinen Einfluss, wenn sie bereits anwendbar wären; die Frage nach der Ausgestaltung des Übergangs­rechts kann deshalb unter Vorbehalt der Änderung der Holzbonusre­gelung, die sogleich dargelegt wird, offen bleiben. Die seit 1. März 2012 geltende Neuerung der Höhe des Holzbonus (Anhang 1.5 Ziff. 6.5 Bst. d EnV) ist auf das hier strittige, voraussichtlich in diesem Jahr den Betrieb aufnehmende Holzheizkraftwerk anwendbar, da ge­mäss Art. 7a Abs. 2 EnG der im Erstellungsjahr einer Anlage geltende Ver­gütungssatz anzuwen­den ist; für Änderungen des Vergütungssatzes wäh­rend des Jahres prä­zisiert der neu eingefügte und auf den 1. Oktober 2011 in Kraft gesetzte Art. 3e Abs. 4 EnV, dass die Ansätze zum Zeit­punkt der Inbetriebnahme gelten. Im revidierten Bst. d von Ziff. 6.5 des Anhangs 1.5 hängt die Höhe des Holzbonus neu von der Leistungsklasse ab, während die frühere Regelung diesbezüglich keine Unterschiede vorgesehen und den Holzbonus generell festgesetzt hatte. Begründet wird diese Anpas­sung im Wesentlichen damit, die Kostendeckung könne dadurch besser ge­währleistet werden (BFE, Änderung der Anhänge 1.2, 1.3 und 1.5 der Energieverordnung: Vergütungssätze der KEV, Erläu­ternder Bericht vom 6. Ok­tober 2011, publi­ziert auf www.admin.ch unter Gesetzge­bung/Ver­nehmlassungen/abgeschlossene Vernehmlassungen, dort unter 2011/UVEK, besucht am 14. März 2012). Erwähnenswert ist sodann die klä­rende Ergänzung von An­hang 1.5 Ziff. 6.5 EnV durch eine Neufassung des Bst. a. Dieser erwähnt nun ausdrück­lich, der Vergütungssatz setze sich aus einer Grundver­gütung und aus Boni für die Verwendung bestimm­ter Energieträger (wie z.B. Holz) zusammen, wobei mehrere Boni zur Anwendung kommen könnten (Fas­sung vom 17. August 2011, in Kraft seit 1. Oktober 2011).

E. 4 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob die swissgrid ag im vorliegenden Verfahren Beschwerdegegnerin ist. Gemäss Art. 6 VwVG gelten Perso­nen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und ande­re Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge­gen die Verfügung zusteht, als Parteien. Eine Definition des Begriffs Be­schwerdegegner kennt das VwVG nicht; der Parteibegriff des VwVG ist weit zu verstehen, und vor allem mit Blick auf die Mitwirkungspflichten und -rechte sowie die Kos­tenvertei­lung bedeutsam (René René Rhi­now/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-­Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 847 ff.). Als nationale Netzgesellschaft (vgl. Art. 18 ff. StromVG) ist die swissgrid ag für die Erhebung der Beiträge, aus denen die KEV gespiesen wird, zustän­dig (Art. 15b EnG). Sie wickelt namentlich das Zulassungsverfahren zur KEV und deren Auszahlung ab, ist also für die Administration der KEV zu­ständig (Art. 3g ff. EnV; Hettich/Walther, a.a.O., S. 148 f.). Daran än­dert auch nichts, dass sie einen Teil der Administration ausgelagert hat: Die KEV wird aus einem Fonds gespiesen, in den die Zuschläge auf die Über­tragungskosten gemäss Art. 15b EnG fliessen, und der von der eigens dazu durch die swissgrid ag gegründeten Stiftung KEV verwaltet wird (vgl. dazu Art. 15b Abs. 5 EnG; Hettich/Walther, a.a.O., S. 150 so­wie www.stiftung-kev.ch, besucht am 21. März 2012). Aufgrund der Adminis­trationsaufgaben, welche die swissgrid ag wahrzunehmen hat, ist sie vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mehr als die Allgemeinheit betrof­fen und aus diesem Grund als Beschwerdegegnerin in das Beschwerde­verfahren einzubeziehen (vgl. zur Stellung der swissgrid ag als Beschwer­degegnerin im Zusammenhang mit der Festlegung der Tarife für Sys­temdienstleistungen der Verteil- und Übertragungsnetze Urteil A-3505 und 3516/2011 vom 26. März 2012 E. 2).

E. 5 Im vorliegenden Verfahren ist strittig, in welcher Höhe die KEV für das Holz­heizkraft­werk der Beschwerdeführerin festzulegen ist. Zu prüfen ist, ob aufgrund des Synergieeffekts (vgl. Sachverhalt Bst. A) eine Reduktion ge­rechtfertigt, und wenn ja, wie diese zu berechnen ist. Die hier vorliegende - im Folgenden Mischanlage genannte - Konstellation, in der ein Kraft­werk erneuerbare Energien verwertet, aber einzelne Anlagenkompo­nen­ten mit einem andern Kraftwerk teilt, das fossile Energieträ­ger nutzt, ist im Energierecht nicht geregelt.

E. 5.1 Vorfrageweise ist zu klären, ob die Ausrichtung einer KEV für Mischan­lagen grundsätzlich zulässig ist. Hierzu ist zunächst zu prüfen, ob eine durch die rechtsanwendende Behörde zu schliessende Lücke vorliegt, oder ob der Ge­setz- oder Verordnungsgeber für Mischanlagen bewusst kei­ne Regelung erlassen hat und diese dadurch von der KEV ausschliessen wollte. Eine Lücke liegt vor, wenn die gesetzliche Regelung nach den dem Gesetz respektive der Verordnung zugrunde liegenden Wertungen und Ziel­setzungen als un­voll­stän­dig und daher als ergän­zungs­bedürftig zu erachten ist (statt vieler je mit Hinweisen Ulrich Häfelin/Georg Mül­ler/Fe­lix Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Ba­sel/Genf 2010, Rz. 233 ff., 243 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmer­li/Mar­kus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 7 ff.). Der Gesetzgeber regelte nicht nur die KEV für Anlagen, die mit einem ein­zigen Energieträger be­trieben werden kön­nen, sondern auch für Hyb­rid­anlagen, d.h. Anlagen, welche mehrere erneuerbare Energieträger zur Strom­produktion nutzen (Art. 1 Bst. o EnV). Daraus lässt sich aber nicht schlies­sen, er habe bewusst keine Regelungen über Mischanlagen erlassen und diese von der KEV ausschliessen wollen. Vielmehr deuten die nicht vorhandenen Hinweise auf solche Mischanlagen in den Materialien da­rauf hin, dass er diese Variante nicht bedachte (Botschaft des Bundes­rats zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum StromVG vom 3. De­zember 2004, BBl 2005 1623 f. und 1666 ff.; BFE, Än­derungen der En­ergieverordnung, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Ju­ni 2007, publiziert auf www.admin.ch unter Gesetzgebung/Ver­nehm­lassungen/ab­geschlossene Vernehmlassungen, dort un­ter 2007/ UVEK, Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung Be­richt 1 v.a. S. 4, besucht am 21. Fe­bru­ar 2012). Es liegt somit eine Lücke vor, die durch die rechtsanwenden­de Be­hör­de auszufüllen ist. Beim Füllen einer Lücke hat das Gericht nach der Regel zu entscheiden, die es als konsequenter Gesetz- oder Verordnungsgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 des Schwei­zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem­ber 1907 [ZGB, SR 210]). Die richterliche Rechtsregel soll sich nach Möglich­keit in das vorgegebene System ein­fügen, im Bestreben, gleichgelagerte Rechts­fragen nicht ohne Not unter­schiedlich zu beantworten; Rechts­set­zungs­lücken sind mit Hilfe eines Analogieschlusses zu schliessen, wenn die in Frage stehende Situation wertungsmässig einer bestehenden Rege­lung entspricht (statt vieler eingehend und mit Hinweisen BGE 126 III 129 E. 4). Wie in Erwägung 3 erwähnt, bezweckt der Gesetzgeber mit der KEV die För­derung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien. Deshalb ent­spricht es den Zielset­zungen des Energierechts, auch Mischanlagen zur KEV zuzu­lassen, statt diese davon auszuschliessen. Der KEV-Zu­las­sung des hier strittigen Holzheizkraftwerks steht somit nichts im Weg, sofern es die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Dies ist vorliegend nicht strit­tig.

E. 5.2 Zu prüfen ist sodann, ob für die Mischanlage ein Synergieabzug auf der KEV zulässig oder gar geboten ist, und wie ein allfälliger Synergieabzug zu berechnen wäre.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es fehle an einer Rechtsgrund­la­ge für einen Synergieabzug. Zudem decke selbst die Vergütung ohne Sy­nergieabzug nicht alle Gestehungskosten. Der Gesetzgeber hätte aber eine kostendeckende Vergütung gewollt, um erneuerbare Energien zu för­dern; eine Reduktion der KEV aufgrund der Synergien wä­re deshalb höchs­tens zulässig, wenn ein Gewinn erzielt würde. Als Eventualbegehren beantragt sie, ein allfälliger Synergieabzug solle höchstens so hoch sein, wie bei den Gestehungskosten durch die gemeinsame Nutzung von Tur­bine und Generator eingespart werden könne. Diesen Betrag beziffert sie mit ca. 15 Mio. Franken. Von den beiden Berechnungsarten der Vorin­stanz und des BFE sei letztere vorzuziehen, da sie näher am gesetzgebe­rischen Konzept sei. Beide Lösungen würden jedoch die KEV im Verhält­nis zu den Synergieeffekten unverhältnismässig stark senken.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz begründet den Synergieabzug damit, die KEV wäre ohne diesen zu hoch, was zu einer Bevorzugung des Holzheizkraftwerks ge­genüber andern Kraftwerken führen würde. Sie betont, nur die aus erneu­erbaren Energien produzierte Elektrizität dürfe vergütet werden, da sonst die verfügbaren KEV-Mittel nicht für weitere Anlagen zur Verfügung stün­den. Weder der Wortlaut von Art. 7a Abs. 2 EnG noch von Art. 3b Abs. 1 EnV würden diesen Abzug ausschliessen. Den Abzug berechnet die Vorinstanz individuell, da ihrer Ansicht nach ein pauschaler Abzug den Kon­stellationen, in denen die Investitionskosten der gemeinsam genutz­ten Anlageteile besonders tief oder besonders hoch seien, zu wenig Rech­nung trage. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dieser Vergütungs­satz sei nicht kostendeckend, sei davon auszugehen, dass ihr Holz­heiz­kraftwerk nicht den Effizienzvorgaben des Gesetzgebers entspre­che.

E. 5.2.3 Das BFE vertritt die Ansicht, ein Synergieabzug sei geboten und zu­lässig. Die Energieverordnung enthalte keine auf Mischanlagen zuge­schnit­tenen Referenzanlagen respektive entsprechende Vergütungssätze. Auf­grund der Sy­nergien würde eine Vergütung gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 EnV zu hoch ausfallen. Soweit man Mischanlagen zur KEV zulas­se, wäre ein neuer Typ Referenzanlage nötig, der auch den Synergien bei Misch­anlagen Rechnung trage. Es bringt vor, der Gesetzgeber habe für die KEV-Bemessung bewusst eine pauschalisierende Regelung getroffen, da eine Berechnung im Einzelfall zu komplex und zu aufwändig wäre. Des­halb sei es systemgerecht, eine Pauschale abzuziehen und keine indi­viduelle Berechnung vorzunehmen. Es legt sodann dar, weshalb ein Pau­schalabzug von 15 % angemessen sei.

E. 5.2.4 Die Beschwerdegegnerin bemerkt zum Synergieabzug lediglich, sie wür­de einen Pauschal­abzug begrüssen, da dies nicht nur dem System der KEV entspräche, sondern auch für den Vollzug einfacher sei.

E. 5.2.5 Da für Mischanlagen insgesamt keine Regelung besteht, gibt es folg­lich auch bezüglich der Frage des Synergieabzugs eine Lücke im gelten­den Recht. Als Vorbild für die Lückenfüllung kann hierbei die Regelung für Anlagen die­nen, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Strompro­duk­tion nutzen (sog. Hybridanlagen; Art. 1 Bst. o EnV). Deren Vergütung be­rechnet sich aus den jeweiligen Vergütungen für die eingesetzten Ener­gie­träger, gewichtet nach den anteilsmässigen Energieinhal­ten (Art. 3b Abs. 5 EnV). Sie wird also im Verhältnis der verwendeten Energieträger an­ge­passt. Mischanlagen sind damit vergleichbar, weil ebenfalls verschie­dene Energieträger zu berücksichtigen sind, einzig mit dem Unterschied, dass nicht alle davon erneuerbar sind. Die für Hybridanlagen gelten­de Berechnungsweise ist deshalb zur Füllung der Regelungslücke bei Misch­anlagen beizuziehen. Für diese ist folglich ein Synergieabzug vorzu­nehmen, um die unterschiedlichen Energieträger zu berück­sichti­gen. Es liegt auf der Hand, dass Vorteile, die durch Synergien mit Kraftwerken, die fossile Energieträger verwerten, nicht vergütet werden dürfen, da ansons­ten die beschränkten Mittel zur Förderung erneuerbarer Energien nicht vollumfäng­lich diesem Ziel zugutekommen und stattdessen die Produk­tion von Energie mittels fossilen Energieträgern finanziell unterstützt wür­de. Für die Frage, ob der Abzug individuell berechnet oder mittels einer Pau­scha­le vorgenommen werden soll, ist wiederum eine Lücke zu füllen und hier­für nach einer Lösung zu suchen, die am ehesten den be­reits bestehen­den Regelungen entspricht. Das Sys­tem der EnV sieht vor, die Höhe der KEV schematisch anhand von Re­ferenzanlagen zu bestimmen (Art. 3b Abs. 1 EnV). Die individuellen Um­stände sind nicht zu berücksich­tigen, weshalb es auch keine Rolle spielt, ob die KEV für einzelne Anla­gen die Gestehungskosten wirklich deckt. Es würde dem System der KEV widersprechen, den Synergieabzug individuell zu berechnen, ihm je­doch entsprechen, eine Pauschale ab­zuziehen. Letzteres ist infolgedessen vorzuziehen. Das Be­gehren der Be­schwerdeführerin, den Synergieabzug auf insgesamt 15 Mio. Franken zu beschränken, widerspricht dem, da es sich da­bei um einen individuel­len Abzug handelt. Es ist deshalb abzu­lehnen. Statt dessen ist ein Pau­schal­abzug von 15 % gemäss den über­zeugenden Ausführungen des BFE vor­zunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Verletzung der Rechts­gleich­heit rügt, lässt sich aus der Einstufung einer anderen, möglicherwei­se vergleichbaren Anlage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Synergie­ab­zug erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als gesetzmässig, und die Beschwerdeführerin könnte aus einer einmaligen und vor dem vorliegenden Urteil erfolgten, abweichenden Behandlung einer allenfalls vergleichbaren Anlage keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Un­recht zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.3 Zu prüfen bleibt, ob der Holzbonus vom Synergieabzug auszunehmen ist, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt, oder ob die Vorinstanz und das BFE zu Recht davon ausgehen, der Synergieabzug habe von der gesamten KEV, d.h. inklusive Holzbonus, zu erfolgen. Keine der Par­teien führt ihren je­weiligen Standpunkt näher aus. Der Holzbonus ist wie folgt in die KEV eingebunden: Die Höhe der KEV rich­tet sich nach Referenzanlagen (vgl. vorne Erwägung 3). Die Energiever­ordnung regelt die Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanla­gen in Anhang 1.5, und das Holzheizkraftwerk gehört zur Kate­gorie üb­ri­ge Biomasseenergieanla­gen gemäss Ziff. 6 dieses Anhangs, was von kei­ner der Parteien bestritten wird. Die Vergütung wird nach Ziff. 6.5 berechnet: Die Grundvergütung hängt von der äqui­valen­ten Leistung einer Anlage ab, und wird entsprechend den in Ziff. 6.5 Bst. c aufgeliste­ten fünf Leis­tungsklassen und den dafür vorgesehenen Vergütungsansät­zen bemes­sen. So­dann sind Boni für verschiedene Energieträger vorgesehen; näm­lich in Bst. d ein Holzbonus, in Bst. e und f ein Bonus für land­wirt­schaft­liche Biomasse und in Bst. h ein Bonus für bestimmte Typen von Wär­mekraftkoppelungsanlagen. Die je nach verwendetem Energieträger vari­ierenden Gestehungskosten werden mit den entsprechenden Boni aus­geglichen (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Revision der Energie­verordnung in Erwägung 3). Somit setzt sich die KEV sowohl aus der Grund­vergütung ge­mäss Anhang 1.5, Ziff. 6.5 Bst. c wie auch einem je nach verwendetem Energieträger vorgese­henen Bonus gemäss Bst. d bis h zusammen; beim Holzbo­nus handelt es sich folglich nicht um einen da­von unabhängigen Zusatz. Der Holzbonus ist deshalb nicht vom Syner­gie­abzug auszunehmen.

E. 5.4 Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Die Beschwer­deführerin hat Anspruch auf KEV gemäss An­hang 1.5 Ziff. 6.5 EnV in­klusive Holzbonus gemäss Bst. d. Davon sind aufgrund der Synergieef­fek­te 15 % abzuziehen. Da der Synergieabzug entgegen der vorinstanzli­chen Verfügung pauschal vorzunehmen ist, ist die Beschwerde teilweise gut­zuheissen, auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Haupt- und ih­rem Eventualbegehren zur Höhe der KEV nicht durchdringt.

E. 6 Die Beschwerdeführerin stellt sodann den Antrag, Ziff. 4 der vorinstanzlichen Verfügung, in welcher ihr eine Gebühr von Fr. 3'220.- auferlegt wird, auf­zuheben. Sie begründet nicht, inwiefern die Auferlegung dieser Gebühr fehlerhaft sein soll. Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung dar, wie sie die Gebühren gestützt auf Art. 21 Abs. 5 StromVG und Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energie­bereich vom 22. November 2006 (GebV-En, SR 730.05) entsprechend ih­rem Aufwand berechnet und im Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens auferlegt hat. Die Beschwerdeführerin hat sie hierbei als zu einem Fünf­tel unterliegend bezeichnet, weshalb sie ihr mit Fr. 3'220.- einen Fünf­tel der Gebühren auferlegte. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich; zum einen hat die Vorinstanz bei der Bemessung und Auferlegung der Ge­bühren einen erheblichen Ermessensspielraum, zum andern rechtfer­tigt es sich, die Beschwerdeführerin auch im vorinstanzlichen Verfahren als teilweise unterliegend zu betrachten, weil ein Synergieabzug gerecht­fertigt ist. Die Beschwerde ist deshalb bezüglich der Überprüfung der Kos­tenauferlegung abzuweisen.

E. 7 Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu entscheiden.

E. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG trägt in der Regel die unterliegende Par­tei die Verfahrenskosten; bei teilweisem Unterliegen werden die Verfah­renskosten ermässigt. Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grund­sätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c; Moser/Beusch/Kneu­büh­ler, a.a.O., Rz. 4.43). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin insofern, als die Berechnung des Synergieabzugs zu korrigieren ist, unterliegt je­doch in den übrigen Punkten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens recht­fertigt es sich, der Be­schwer­deführerin reduzierte Ver­fah­rens­kosten in der Höhe von Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und der Restbe­trag von Fr. 1'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts­kraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn sie hat sich am Beschwerdeverfah­ren nicht mit eigenen Anträgen beteiligt.

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann einer teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Entschädigung kann der unterliegenden Gegenpartei auf­erlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Ver­fahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG). Andernfalls ist sie der Körper­schaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt, weshalb die Partei­entschädigung nicht von ihr, sondern von der Vorinstanz zu tragen ist. Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten; eine Kostennote reichte sie nicht ein. Die Parteientschädigung wird somit ausgehend von einem Ob­siegen zu einem Drittel aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Fe­bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'500.- (in­klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
  2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die kostendeckende Einspeise­vergütung gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 Energieverordnung auszurichten, inklusive Holz­bonus und abzüglich einer Pauschale von 15%.
  3. Die reduzierten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.- wer­den der Beschwerde­führerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbe­trag von Fr. 1'000.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Ur­teils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdefüh­rerin dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.
  4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 941-09-008; Gerichtsurkunde) - Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Kneubühler Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange­legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts­sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün­dung mit Angabe der Be­weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent­scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be­schwer­deführer in Hän­den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4065/2011 Urteil vom 15. Mai 2012 Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richter Alain Chablais, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar. Parteien Energie Wasser Bern (ewb), Monbijoustrasse 11, 3001 Bern, vertreten durch Fürsprecher Rolf Lüthi, Herzogenacker 13, 3654 Gunten , Beschwerdeführerin, gegen swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Anspruch auf KEV für ein Holzheizkraftwerk. Sachverhalt: A. Die Energie Wasser Bern (ewb) baut eine Anlage zur Produktion von Wär­me und Strom, die ab Mitte 2012 schrittweise in Betrieb genommen wer­den soll. Als Energieträger nutzt der hier interessierende Anlagenteil zum einen Holz in einem Holzheizkraftwerk, zum andern Erdgas in einem Gas- und Dampf­kombikraftwerk. Diese beiden Kraftwerke verfügen über eine gemein­same Dampf­turbine und einen dadurch angetriebenen gemein­samen Ge­nerator zur Stromproduktion, wodurch Synergieeffekte ent­stehen. Für das Holz­heizkraftwerk reichte die ewb bei der swiss­grid ag am 23. Mai 2008 eine An­mel­dung für die kosten­deckende Ein­spei­se­ver­gü­tung (KEV) ge­mäss Art. 7a des Energiegeset­zes vom 26. Ju­ni 1998 (EnG, SR 730) so­wie Art. 3g der Energieverord­nung vom 7. De­zem­ber 1998 (EnV, SR 730.01) ein. Die swiss­grid ag teilte der ewb in einem soge­nannten Bescheid vom 9. De­zember 2008 mit, die Anlage erfülle die Vor­aussetzungen für die Ausrichtung einer KEV nicht. B. Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 gelangte die ewb an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) und beantragte für ihr Holzheizkraft­werk die Gewährung der KEV. Die ElCom ging davon aus, sie sei die erst­instanzlich verfügende Behörde. Sie führte das entsprechende Verfah­ren mit den erforder­lichen Abklärungen zum Projekt inklusive Einholung einer Stellungnah­me des Bundesamts für Energie (BFE) durch und hiess den Antrag der ewb mit Verfügung vom 9. Juni 2011 teilwei­se gut. Sie stellte fest, das Holz­heizkraftwerk erfülle die Voraussetzungen für die KEV, wo­bei ein Abzug erfolgen müsse, um die Synergieeffekte auszugleichen. Hier­für legte sie eine Berechnungs­methode fest, wel­che die indi­vi­du­ellen Um­stände der Anlage berücksichtigte, und nahm diese im Dis­po­si­tiv ihrer Verfügung als Ziff. 3 auf. In Ziff. 4 auferlegte sie der ewb einen Teil der Gebühr, nämlich Fr. 3'220.-. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 erhebt die ewb (nachfolgend: Beschwerdefüh­rerin) gegen diese Verfü­gung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) Be­schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Ziff. 3 (Be­rech­nungsweise der Vergütung) und Ziff. 4 (Kosten und Entschädigung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, na­ment­lich da es keine Rechtsgrundlage für einen Synergieabzug gebe. Der Ver­gü­tungssatz für die KEV sei gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 EnV auf mindes­tens 22,7 Rp./kWh festzusetzen. Eventuell sei dieser Vergütungssatz so zu reduzieren, dass sich auf die 30 Jahre Laufzeit eine Re­duktion von ma­ximal 15 Mio. Franken ergäbe, was dem Synergieeffekt durch die gemein­sam genutzten Anlagenteile entspräche. D. Die swissgrid ag (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Schrei­ben vom 2. September 2011 auf eine materielle Beschwerdeantwort und eigene Anträge. Sie wirft jedoch die Frage auf, ob sie in diesem Ver­fahren zu Recht als Beschwerdegegnerin aufgenommen wor­den sei. E. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 5. September 2011 Abwei­sung der Beschwerde und legt insbesondere nochmals dar, weshalb die KEV um einen Synergieabzug zu reduzieren sei. F. Das BFE bringt in seinem Fachbericht vom 3. November 2011, den es auf Auf­forderung des Bundesverwaltungsgerichts einreichte, im Wesentlichen vor, ein Pauschalabzug von 15 % sei geboten und angemessen. Die Beschwer­degegnerin stimmt den Ausführungen des BFE in ihrer Einga­be vom 23. November 2011 grundsätzlich zu. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2011, es sei an der von ihr zur indivi­duellen Be­rechnung aufgestellten Formel festzuhalten. Die Beschwerde­führerin reicht mit Schreiben vom 9. De­zem­ber 2011 eine Stellungnah­me zu den Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten ein. G. Auf die einzelnen Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein­gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ElCom sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 25 Abs. 1bis EnG i.V.m. Art. 23 des Strom­versorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnah­me nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor­instanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil­nah­me erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände­rung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochte­nen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränk­ter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrich­tiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf An­gemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Vorinstanz ist indessen keine gewöhn­liche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kolle­gial­behörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungs­instanz mit besonderer Verant­wor­tung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungs­gerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides, entbindet es aber nicht davon, die Rechts­anwen­dung auf ihre Vereinbar­keit mit Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinwei­sen; BVGE 2009/35 E. 4; als neueres Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 2; s.a. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubüh­ler, Pro­zessieren vor dem Bundes­verwaltungs­gericht, Basel 2008, Rz. 2.154 ff.). Allerdings liegt dem Bundesverwaltungsgericht im hier zu beurteilenden Fall auch ein Amtsbericht des BFE vor, in welchem teilweise abweichende Auffassungen vertreten werden. Auch das BFE ist eine Fachbehörde des Bundes und verfügt als solche ebenfalls über spezifisches Fachwissen. In derartigen Fällen rechtfertigt sich eine Zurückhaltung des Bundesver­waltungsgerichts in der Ausübung seiner Überprüfungsbefugnis nicht. Es hat vielmehr sämtliche strittigen Aspekte des Verfahrens mit freier Kog­nition zu überprüfen.

3. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltver­träg­liche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG statuiert als Ziel die verstärkte Nut­zung von ein­heimischen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Stromerzeu­gung mit erneuerbarer Energien hat der Ge­setzgeber die KEV eingeführt (Art. 7a EnG sowie Art. 3 ff. EnV). Die KEV wird nach den im Erstellungs­jahr geltenden Gestehungskosten von Re­ferenzanlagen bestimmt, die der jeweils effizientesten Technologie ent­spre­chen (Art. 7a Abs. 2 EnG). Die Regelung der Einzelheiten, z.B. der Ge­stehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungs­klas­se delegiert die­se Norm an den Bundesrat, der die Details in der Ener­gieverordnung geregelt hat. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die verschiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV festgesetzten Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b EnV). Die An­knüp­fung der Vergütung an die effizienteste Technologie zeigt, dass der Ge­setzgeber möglichst effiziente Anlagen fördern wollte (Art. 3b Abs. 4 EnV). Für die Administration der KEV ist die Beschwerdegegnerin als natio­nale Netz­gesellschaft (Art. 3g ff. EnV und Art. 18 ff. StromVG) verantwort­lich (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1989/2009 vom 11. Januar 2011 E. 4 und 10.7; Peter Hettich/Simone Walt­her, Rechtsfragen um die kostendecken­de Einspeisevergütung [KEV] für Elektrizität aus erneuerbaren Ener­gien, in: Schwei­zerisches Zen­tralblatt für Staats- und Ver­waltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 143 ff.). Seit dem vorinstanzlichen Entscheid gab es verschiedene Anpassungen und Ergänzungen der Energieverordnung (vgl. AS 2011 3477, 4067 und 4799 sowie AS 2012 607). Auf die materielle Beurteilung des vorliegenden Falls hätten die Änderungen auch dann keinen Einfluss, wenn sie bereits anwendbar wären; die Frage nach der Ausgestaltung des Übergangs­rechts kann deshalb unter Vorbehalt der Änderung der Holzbonusre­gelung, die sogleich dargelegt wird, offen bleiben. Die seit 1. März 2012 geltende Neuerung der Höhe des Holzbonus (Anhang 1.5 Ziff. 6.5 Bst. d EnV) ist auf das hier strittige, voraussichtlich in diesem Jahr den Betrieb aufnehmende Holzheizkraftwerk anwendbar, da ge­mäss Art. 7a Abs. 2 EnG der im Erstellungsjahr einer Anlage geltende Ver­gütungssatz anzuwen­den ist; für Änderungen des Vergütungssatzes wäh­rend des Jahres prä­zisiert der neu eingefügte und auf den 1. Oktober 2011 in Kraft gesetzte Art. 3e Abs. 4 EnV, dass die Ansätze zum Zeit­punkt der Inbetriebnahme gelten. Im revidierten Bst. d von Ziff. 6.5 des Anhangs 1.5 hängt die Höhe des Holzbonus neu von der Leistungsklasse ab, während die frühere Regelung diesbezüglich keine Unterschiede vorgesehen und den Holzbonus generell festgesetzt hatte. Begründet wird diese Anpas­sung im Wesentlichen damit, die Kostendeckung könne dadurch besser ge­währleistet werden (BFE, Änderung der Anhänge 1.2, 1.3 und 1.5 der Energieverordnung: Vergütungssätze der KEV, Erläu­ternder Bericht vom 6. Ok­tober 2011, publi­ziert auf www.admin.ch unter Gesetzge­bung/Ver­nehmlassungen/abgeschlossene Vernehmlassungen, dort unter 2011/UVEK, besucht am 14. März 2012). Erwähnenswert ist sodann die klä­rende Ergänzung von An­hang 1.5 Ziff. 6.5 EnV durch eine Neufassung des Bst. a. Dieser erwähnt nun ausdrück­lich, der Vergütungssatz setze sich aus einer Grundver­gütung und aus Boni für die Verwendung bestimm­ter Energieträger (wie z.B. Holz) zusammen, wobei mehrere Boni zur Anwendung kommen könnten (Fas­sung vom 17. August 2011, in Kraft seit 1. Oktober 2011).

4. Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob die swissgrid ag im vorliegenden Verfahren Beschwerdegegnerin ist. Gemäss Art. 6 VwVG gelten Perso­nen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und ande­re Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge­gen die Verfügung zusteht, als Parteien. Eine Definition des Begriffs Be­schwerdegegner kennt das VwVG nicht; der Parteibegriff des VwVG ist weit zu verstehen, und vor allem mit Blick auf die Mitwirkungspflichten und -rechte sowie die Kos­tenvertei­lung bedeutsam (René René Rhi­now/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-­Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 847 ff.). Als nationale Netzgesellschaft (vgl. Art. 18 ff. StromVG) ist die swissgrid ag für die Erhebung der Beiträge, aus denen die KEV gespiesen wird, zustän­dig (Art. 15b EnG). Sie wickelt namentlich das Zulassungsverfahren zur KEV und deren Auszahlung ab, ist also für die Administration der KEV zu­ständig (Art. 3g ff. EnV; Hettich/Walther, a.a.O., S. 148 f.). Daran än­dert auch nichts, dass sie einen Teil der Administration ausgelagert hat: Die KEV wird aus einem Fonds gespiesen, in den die Zuschläge auf die Über­tragungskosten gemäss Art. 15b EnG fliessen, und der von der eigens dazu durch die swissgrid ag gegründeten Stiftung KEV verwaltet wird (vgl. dazu Art. 15b Abs. 5 EnG; Hettich/Walther, a.a.O., S. 150 so­wie www.stiftung-kev.ch, besucht am 21. März 2012). Aufgrund der Adminis­trationsaufgaben, welche die swissgrid ag wahrzunehmen hat, ist sie vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mehr als die Allgemeinheit betrof­fen und aus diesem Grund als Beschwerdegegnerin in das Beschwerde­verfahren einzubeziehen (vgl. zur Stellung der swissgrid ag als Beschwer­degegnerin im Zusammenhang mit der Festlegung der Tarife für Sys­temdienstleistungen der Verteil- und Übertragungsnetze Urteil A-3505 und 3516/2011 vom 26. März 2012 E. 2).

5. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, in welcher Höhe die KEV für das Holz­heizkraft­werk der Beschwerdeführerin festzulegen ist. Zu prüfen ist, ob aufgrund des Synergieeffekts (vgl. Sachverhalt Bst. A) eine Reduktion ge­rechtfertigt, und wenn ja, wie diese zu berechnen ist. Die hier vorliegende - im Folgenden Mischanlage genannte - Konstellation, in der ein Kraft­werk erneuerbare Energien verwertet, aber einzelne Anlagenkompo­nen­ten mit einem andern Kraftwerk teilt, das fossile Energieträ­ger nutzt, ist im Energierecht nicht geregelt. 5.1. Vorfrageweise ist zu klären, ob die Ausrichtung einer KEV für Mischan­lagen grundsätzlich zulässig ist. Hierzu ist zunächst zu prüfen, ob eine durch die rechtsanwendende Behörde zu schliessende Lücke vorliegt, oder ob der Ge­setz- oder Verordnungsgeber für Mischanlagen bewusst kei­ne Regelung erlassen hat und diese dadurch von der KEV ausschliessen wollte. Eine Lücke liegt vor, wenn die gesetzliche Regelung nach den dem Gesetz respektive der Verordnung zugrunde liegenden Wertungen und Ziel­setzungen als un­voll­stän­dig und daher als ergän­zungs­bedürftig zu erachten ist (statt vieler je mit Hinweisen Ulrich Häfelin/Georg Mül­ler/Fe­lix Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Ba­sel/Genf 2010, Rz. 233 ff., 243 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmer­li/Mar­kus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 7 ff.). Der Gesetzgeber regelte nicht nur die KEV für Anlagen, die mit einem ein­zigen Energieträger be­trieben werden kön­nen, sondern auch für Hyb­rid­anlagen, d.h. Anlagen, welche mehrere erneuerbare Energieträger zur Strom­produktion nutzen (Art. 1 Bst. o EnV). Daraus lässt sich aber nicht schlies­sen, er habe bewusst keine Regelungen über Mischanlagen erlassen und diese von der KEV ausschliessen wollen. Vielmehr deuten die nicht vorhandenen Hinweise auf solche Mischanlagen in den Materialien da­rauf hin, dass er diese Variante nicht bedachte (Botschaft des Bundes­rats zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum StromVG vom 3. De­zember 2004, BBl 2005 1623 f. und 1666 ff.; BFE, Än­derungen der En­ergieverordnung, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Ju­ni 2007, publiziert auf www.admin.ch unter Gesetzgebung/Ver­nehm­lassungen/ab­geschlossene Vernehmlassungen, dort un­ter 2007/ UVEK, Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung Be­richt 1 v.a. S. 4, besucht am 21. Fe­bru­ar 2012). Es liegt somit eine Lücke vor, die durch die rechtsanwenden­de Be­hör­de auszufüllen ist. Beim Füllen einer Lücke hat das Gericht nach der Regel zu entscheiden, die es als konsequenter Gesetz- oder Verordnungsgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 des Schwei­zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem­ber 1907 [ZGB, SR 210]). Die richterliche Rechtsregel soll sich nach Möglich­keit in das vorgegebene System ein­fügen, im Bestreben, gleichgelagerte Rechts­fragen nicht ohne Not unter­schiedlich zu beantworten; Rechts­set­zungs­lücken sind mit Hilfe eines Analogieschlusses zu schliessen, wenn die in Frage stehende Situation wertungsmässig einer bestehenden Rege­lung entspricht (statt vieler eingehend und mit Hinweisen BGE 126 III 129 E. 4). Wie in Erwägung 3 erwähnt, bezweckt der Gesetzgeber mit der KEV die För­derung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien. Deshalb ent­spricht es den Zielset­zungen des Energierechts, auch Mischanlagen zur KEV zuzu­lassen, statt diese davon auszuschliessen. Der KEV-Zu­las­sung des hier strittigen Holzheizkraftwerks steht somit nichts im Weg, sofern es die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Dies ist vorliegend nicht strit­tig. 5.2. Zu prüfen ist sodann, ob für die Mischanlage ein Synergieabzug auf der KEV zulässig oder gar geboten ist, und wie ein allfälliger Synergieabzug zu berechnen wäre. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es fehle an einer Rechtsgrund­la­ge für einen Synergieabzug. Zudem decke selbst die Vergütung ohne Sy­nergieabzug nicht alle Gestehungskosten. Der Gesetzgeber hätte aber eine kostendeckende Vergütung gewollt, um erneuerbare Energien zu för­dern; eine Reduktion der KEV aufgrund der Synergien wä­re deshalb höchs­tens zulässig, wenn ein Gewinn erzielt würde. Als Eventualbegehren beantragt sie, ein allfälliger Synergieabzug solle höchstens so hoch sein, wie bei den Gestehungskosten durch die gemeinsame Nutzung von Tur­bine und Generator eingespart werden könne. Diesen Betrag beziffert sie mit ca. 15 Mio. Franken. Von den beiden Berechnungsarten der Vorin­stanz und des BFE sei letztere vorzuziehen, da sie näher am gesetzgebe­rischen Konzept sei. Beide Lösungen würden jedoch die KEV im Verhält­nis zu den Synergieeffekten unverhältnismässig stark senken. 5.2.2. Die Vorinstanz begründet den Synergieabzug damit, die KEV wäre ohne diesen zu hoch, was zu einer Bevorzugung des Holzheizkraftwerks ge­genüber andern Kraftwerken führen würde. Sie betont, nur die aus erneu­erbaren Energien produzierte Elektrizität dürfe vergütet werden, da sonst die verfügbaren KEV-Mittel nicht für weitere Anlagen zur Verfügung stün­den. Weder der Wortlaut von Art. 7a Abs. 2 EnG noch von Art. 3b Abs. 1 EnV würden diesen Abzug ausschliessen. Den Abzug berechnet die Vorinstanz individuell, da ihrer Ansicht nach ein pauschaler Abzug den Kon­stellationen, in denen die Investitionskosten der gemeinsam genutz­ten Anlageteile besonders tief oder besonders hoch seien, zu wenig Rech­nung trage. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dieser Vergütungs­satz sei nicht kostendeckend, sei davon auszugehen, dass ihr Holz­heiz­kraftwerk nicht den Effizienzvorgaben des Gesetzgebers entspre­che. 5.2.3. Das BFE vertritt die Ansicht, ein Synergieabzug sei geboten und zu­lässig. Die Energieverordnung enthalte keine auf Mischanlagen zuge­schnit­tenen Referenzanlagen respektive entsprechende Vergütungssätze. Auf­grund der Sy­nergien würde eine Vergütung gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 EnV zu hoch ausfallen. Soweit man Mischanlagen zur KEV zulas­se, wäre ein neuer Typ Referenzanlage nötig, der auch den Synergien bei Misch­anlagen Rechnung trage. Es bringt vor, der Gesetzgeber habe für die KEV-Bemessung bewusst eine pauschalisierende Regelung getroffen, da eine Berechnung im Einzelfall zu komplex und zu aufwändig wäre. Des­halb sei es systemgerecht, eine Pauschale abzuziehen und keine indi­viduelle Berechnung vorzunehmen. Es legt sodann dar, weshalb ein Pau­schalabzug von 15 % angemessen sei. 5.2.4. Die Beschwerdegegnerin bemerkt zum Synergieabzug lediglich, sie wür­de einen Pauschal­abzug begrüssen, da dies nicht nur dem System der KEV entspräche, sondern auch für den Vollzug einfacher sei. 5.2.5. Da für Mischanlagen insgesamt keine Regelung besteht, gibt es folg­lich auch bezüglich der Frage des Synergieabzugs eine Lücke im gelten­den Recht. Als Vorbild für die Lückenfüllung kann hierbei die Regelung für Anlagen die­nen, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Strompro­duk­tion nutzen (sog. Hybridanlagen; Art. 1 Bst. o EnV). Deren Vergütung be­rechnet sich aus den jeweiligen Vergütungen für die eingesetzten Ener­gie­träger, gewichtet nach den anteilsmässigen Energieinhal­ten (Art. 3b Abs. 5 EnV). Sie wird also im Verhältnis der verwendeten Energieträger an­ge­passt. Mischanlagen sind damit vergleichbar, weil ebenfalls verschie­dene Energieträger zu berücksichtigen sind, einzig mit dem Unterschied, dass nicht alle davon erneuerbar sind. Die für Hybridanlagen gelten­de Berechnungsweise ist deshalb zur Füllung der Regelungslücke bei Misch­anlagen beizuziehen. Für diese ist folglich ein Synergieabzug vorzu­nehmen, um die unterschiedlichen Energieträger zu berück­sichti­gen. Es liegt auf der Hand, dass Vorteile, die durch Synergien mit Kraftwerken, die fossile Energieträger verwerten, nicht vergütet werden dürfen, da ansons­ten die beschränkten Mittel zur Förderung erneuerbarer Energien nicht vollumfäng­lich diesem Ziel zugutekommen und stattdessen die Produk­tion von Energie mittels fossilen Energieträgern finanziell unterstützt wür­de. Für die Frage, ob der Abzug individuell berechnet oder mittels einer Pau­scha­le vorgenommen werden soll, ist wiederum eine Lücke zu füllen und hier­für nach einer Lösung zu suchen, die am ehesten den be­reits bestehen­den Regelungen entspricht. Das Sys­tem der EnV sieht vor, die Höhe der KEV schematisch anhand von Re­ferenzanlagen zu bestimmen (Art. 3b Abs. 1 EnV). Die individuellen Um­stände sind nicht zu berücksich­tigen, weshalb es auch keine Rolle spielt, ob die KEV für einzelne Anla­gen die Gestehungskosten wirklich deckt. Es würde dem System der KEV widersprechen, den Synergieabzug individuell zu berechnen, ihm je­doch entsprechen, eine Pauschale ab­zuziehen. Letzteres ist infolgedessen vorzuziehen. Das Be­gehren der Be­schwerdeführerin, den Synergieabzug auf insgesamt 15 Mio. Franken zu beschränken, widerspricht dem, da es sich da­bei um einen individuel­len Abzug handelt. Es ist deshalb abzu­lehnen. Statt dessen ist ein Pau­schal­abzug von 15 % gemäss den über­zeugenden Ausführungen des BFE vor­zunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Verletzung der Rechts­gleich­heit rügt, lässt sich aus der Einstufung einer anderen, möglicherwei­se vergleichbaren Anlage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Synergie­ab­zug erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als gesetzmässig, und die Beschwerdeführerin könnte aus einer einmaligen und vor dem vorliegenden Urteil erfolgten, abweichenden Behandlung einer allenfalls vergleichbaren Anlage keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Un­recht zu ihren Gunsten ableiten. 5.3. Zu prüfen bleibt, ob der Holzbonus vom Synergieabzug auszunehmen ist, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt, oder ob die Vorinstanz und das BFE zu Recht davon ausgehen, der Synergieabzug habe von der gesamten KEV, d.h. inklusive Holzbonus, zu erfolgen. Keine der Par­teien führt ihren je­weiligen Standpunkt näher aus. Der Holzbonus ist wie folgt in die KEV eingebunden: Die Höhe der KEV rich­tet sich nach Referenzanlagen (vgl. vorne Erwägung 3). Die Energiever­ordnung regelt die Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanla­gen in Anhang 1.5, und das Holzheizkraftwerk gehört zur Kate­gorie üb­ri­ge Biomasseenergieanla­gen gemäss Ziff. 6 dieses Anhangs, was von kei­ner der Parteien bestritten wird. Die Vergütung wird nach Ziff. 6.5 berechnet: Die Grundvergütung hängt von der äqui­valen­ten Leistung einer Anlage ab, und wird entsprechend den in Ziff. 6.5 Bst. c aufgeliste­ten fünf Leis­tungsklassen und den dafür vorgesehenen Vergütungsansät­zen bemes­sen. So­dann sind Boni für verschiedene Energieträger vorgesehen; näm­lich in Bst. d ein Holzbonus, in Bst. e und f ein Bonus für land­wirt­schaft­liche Biomasse und in Bst. h ein Bonus für bestimmte Typen von Wär­mekraftkoppelungsanlagen. Die je nach verwendetem Energieträger vari­ierenden Gestehungskosten werden mit den entsprechenden Boni aus­geglichen (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Revision der Energie­verordnung in Erwägung 3). Somit setzt sich die KEV sowohl aus der Grund­vergütung ge­mäss Anhang 1.5, Ziff. 6.5 Bst. c wie auch einem je nach verwendetem Energieträger vorgese­henen Bonus gemäss Bst. d bis h zusammen; beim Holzbo­nus handelt es sich folglich nicht um einen da­von unabhängigen Zusatz. Der Holzbonus ist deshalb nicht vom Syner­gie­abzug auszunehmen. 5.4. Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Die Beschwer­deführerin hat Anspruch auf KEV gemäss An­hang 1.5 Ziff. 6.5 EnV in­klusive Holzbonus gemäss Bst. d. Davon sind aufgrund der Synergieef­fek­te 15 % abzuziehen. Da der Synergieabzug entgegen der vorinstanzli­chen Verfügung pauschal vorzunehmen ist, ist die Beschwerde teilweise gut­zuheissen, auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Haupt- und ih­rem Eventualbegehren zur Höhe der KEV nicht durchdringt.

6. Die Beschwerdeführerin stellt sodann den Antrag, Ziff. 4 der vorinstanzlichen Verfügung, in welcher ihr eine Gebühr von Fr. 3'220.- auferlegt wird, auf­zuheben. Sie begründet nicht, inwiefern die Auferlegung dieser Gebühr fehlerhaft sein soll. Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung dar, wie sie die Gebühren gestützt auf Art. 21 Abs. 5 StromVG und Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energie­bereich vom 22. November 2006 (GebV-En, SR 730.05) entsprechend ih­rem Aufwand berechnet und im Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens auferlegt hat. Die Beschwerdeführerin hat sie hierbei als zu einem Fünf­tel unterliegend bezeichnet, weshalb sie ihr mit Fr. 3'220.- einen Fünf­tel der Gebühren auferlegte. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich; zum einen hat die Vorinstanz bei der Bemessung und Auferlegung der Ge­bühren einen erheblichen Ermessensspielraum, zum andern rechtfer­tigt es sich, die Beschwerdeführerin auch im vorinstanzlichen Verfahren als teilweise unterliegend zu betrachten, weil ein Synergieabzug gerecht­fertigt ist. Die Beschwerde ist deshalb bezüglich der Überprüfung der Kos­tenauferlegung abzuweisen.

7. Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu entscheiden. 7.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG trägt in der Regel die unterliegende Par­tei die Verfahrenskosten; bei teilweisem Unterliegen werden die Verfah­renskosten ermässigt. Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grund­sätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c; Moser/Beusch/Kneu­büh­ler, a.a.O., Rz. 4.43). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin insofern, als die Berechnung des Synergieabzugs zu korrigieren ist, unterliegt je­doch in den übrigen Punkten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens recht­fertigt es sich, der Be­schwer­deführerin reduzierte Ver­fah­rens­kosten in der Höhe von Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und der Restbe­trag von Fr. 1'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts­kraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn sie hat sich am Beschwerdeverfah­ren nicht mit eigenen Anträgen beteiligt. 7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann einer teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Entschädigung kann der unterliegenden Gegenpartei auf­erlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Ver­fahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG). Andernfalls ist sie der Körper­schaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt, weshalb die Partei­entschädigung nicht von ihr, sondern von der Vorinstanz zu tragen ist. Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten; eine Kostennote reichte sie nicht ein. Die Parteientschädigung wird somit ausgehend von einem Ob­siegen zu einem Drittel aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Fe­bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'500.- (in­klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die kostendeckende Einspeise­vergütung gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 Energieverordnung auszurichten, inklusive Holz­bonus und abzüglich einer Pauschale von 15%.

3. Die reduzierten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.- wer­den der Beschwerde­führerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbe­trag von Fr. 1'000.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Ur­teils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdefüh­rerin dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.

4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 941-09-008; Gerichtsurkunde)

- Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Kneubühler Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange­legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts­sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün­dung mit Angabe der Be­weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent­scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be­schwer­deführer in Hän­den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: