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A-4047/2024

A-4047/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-21 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Die A._______ AG bezweckt u.a. die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Treuhand, EDV, Finanzen, Marketing und Versicherungsberatung. B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 kündigte die Eidgenössische Steuerverwaltung (fortan: ESTV) eine Mehrwertsteuerkontrolle i.S.v. Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022 an, um die subjektive Steuerpflicht der A._______ AG zu überprüfen. Die Kontrolle wurde im Oktober 2023 durchgeführt. Anlässlich der Kontrolle stellte die ESTV fest, dass die A._______ AG (fortan: Steuerpflichtige) in den geprüften Steuerperioden jeweils für mehr als CHF 10'000.- der Bezugsteuer unterliegende Leistungen bezogen hatte und damit bezugsteuerpflichtig i.S.v. Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG war. Im Anschluss an die Kontrolle erliess die ESTV die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. (...) vom 14. Dezember 2023 und forderte für die Steuerperioden 2018 bis 2022 insgesamt Bezugsteuern in Höhe von CHF 196'735.- nach. C. Mit E-Mail vom 15. Januar 2024 bestritt die Steuerpflichtige die Rechtmässigkeit der EA. D. Daraufhin erliess die ESTV am 26. März 2024 eine Verfügung, in welcher sie an der Steuerkorrektur gemäss EA festhielt. E. Mit Schreiben vom 25. April 2024 erhob die Steuerpflichtige gegen die Verfügung der ESTV vom 26. März 2024 Einsprache. Die Einsprache richtete sich gegen die Aufrechnung der Bezugsteuer für Leistungsbezüge von einer im Ausland ansässigen Gesellschaft (fortan: B._______ LLC). Sie wurde damit begründet, dass es sich bei einem Teil der bezogenen Leistungen um solche im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter bzw. als Versicherungsmakler handeln würde, welche im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG von der Steuer ausgenommen seien und damit nicht der Bezugsteuer unterliegen würden. F. Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen vom 25. April 2024 ab und hielt an ihrer Steuernachforderung im Betrag von CHF 196'735.- fest. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, der Steuerpflichtigen sei es nicht gelungen, Beweise vorzulegen, aus denen zweifelsfrei hervorgehe, dass die an die B._______ LLC bezahlten Entgelte als Abgeltungen für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter/-makler erfolgt seien. G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 erhob die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV (fortan auch: Vorinstanz) vom 27. Mai 2024 und beantragt:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die von der Beschwerdeführerin geschuldete Bezugsteuer für die Steuerperioden 2018 bis 2022 von CHF 196'735.- um CHF 71'714.60 auf CHF 125'020.40 zu reduzieren.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine Prozesskostenentschädigung in Höhe von CHF 6'825.- zuzüglich 8.1% MWST zuzusprechen. Die Geltendmachung von weiteren Prozesskosten bleibt vorbehalten. Hinsichtlich des Streitgegenstandes führt die Beschwerdeführerin vorab aus, vorliegend sei umstritten, ob es sich bei den im Aufwandkonto 5490 «Vermittlungsprovisionen» in den Jahren 2021 und 2022 verbuchten Rechnungen der B._______ LLC um Leistungen handle, die im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG der Bezugsteuer unterliegen würden (= Auffassung der ESTV) oder ob es sich dabei um Leistungen handle, welche die B._______ LLC im Rahmen einer Tätigkeit als Versicherungsmaklerin erbracht habe, so dass sie gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG von der Steuer ausgenommen seien und somit nicht der Bezugsteuer unterliegen würden (= Auffassung der Beschwerdeführerin). Nicht umstritten sei hingegen, dass die in den Aufwandkonten 6600 «Internet-Auftritt» und 4400 «Aufwand für bezahlte Dienstleistungen» in den Jahren 2021 und 2022 verbuchten Rechnungen der B._______ LLC bei ihr - der Beschwerdeführerin - der Bezugsteuer unterliegen würden. Ebenfalls nicht umstritten sei die Bezugsteuer auf den Dienstleistungen, welche sie - die Beschwerdeführerin - in den Jahren 2018 bis 2022 von anderen Leistungserbringern mit Sitz im Ausland bezogen habe. Diese Dienstleistungen und die daraus resultierende Bezugsteuer habe die ESTV in der EA detailliert aufgeführt. Die Beschwerdeführerin reicht sodann zahlreiche Beweise ein und begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass aufgrund der genannten Beweise erwiesen sei, dass die im Ausland ansässige B._______ LLC beim Onlinevertrieb von Rechtsschutzversicherungen für sie (die Beschwerdeführerin) als Untermaklerin tätig gewesen sei. Somit seien die entsprechenden Dienstleistungen, welche sie (die Beschwerdeführerin) von der B._______ LLC bezogen und vergütet habe, von der Bezugsteuer ausgenommen. H. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2024 beantragt die ESTV, die Beschwerde vom 26. Juni 2024 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 zu bestätigen. Die ESTV hält zudem fest, dass mit der Beschwerde die mit besagtem Einspracheentscheid bestätigte Bezugsteuernachbelastung von insgesamt gerundet CHF 196'735.- (betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022) im Umfang von CHF 71'714.60 (betreffend die Steuerperioden 2021 und 2022) bestritten, im Übrigen - d.h. im Umfang von CHF 125'020.40 - jedoch anerkannt werde. Somit sei ihre fragliche Steuernachforderung gemäss Rechtsprechung im (anerkannten) Umfang von gerundet CHF 125'020.- in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der Begründung verweist die ESTV u.a. auf ihren Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 und führt im Wesentlichen aus, dass nach wie vor nicht bewiesen sei, dass die noch strittigen, von der B._______ LLC bezogenen Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG von der Steuer ausgenommen seien. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien sowie die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Einspracheentscheid der Vorinstanz und somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Ausnahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).

E. 1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1).

E. 1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.2).

E. 1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des BVGer A-1192/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3.3). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.141; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.3).

E. 1.5.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 1.5).

E. 1.5.5 Im Abgaberecht kommt schriftlichen Dokumenten eine erhebliche Bedeutung zu, da sie am ehesten geeignet sind, einen präzisen und unmittelbaren Beweis zu erbringen (vgl. Urteile des BGer 2C_709/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.3, 2C_947/2014 vom 2. November 2015 E. 7.2.4; Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.7 und A-2286/2017 vom 8. Mai 2020 E. 2.2.2). Dagegen haben Zeugenaussagen, insbesondere von Angehörigen der abgabepflichtigen Person, praktisch keinen Beweiswert (vgl. Urteil des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.7). Dasselbe gilt für zwar schriftliche, aber nachträglich erstellte Beweise und Dokumente, die nicht zeitgleich mit den Tatsachen, auf die sich der Rechtsstreit bezieht, entstanden sind (vgl. BGE 133 II 153 E. 7.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4140/2021 vom 20. April 2023 E. 1.9).

E. 2 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2018 bis 2022. Somit ist das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) in den in den Jahren 2018 bis 2022 gültigen Fassungen (AS 2017 3575, 4857, 5059, 6305, 7667; 2018 3575, 5103; 2019 4631; 2021 673, 758, 2743) massgebend. Darauf wird im Folgenden - soweit nicht anders vermerkt - referenziert.

E. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Eine Leistung besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis», vgl. Urteil des BVGer A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2 Der Bezugsteuer unterliegen unter anderem Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet und die durch Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für solche Leistungen ist deren Empfänger oder Empfängerin steuerpflichtig, sofern er oder sie entweder nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist (Art. 45 Abs. 2 Bst. a MWSTG) oder im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als CHF 10'000.- bezieht (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Für die Bezugsteuerpflicht wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Dienstleistung eine (objektiv) steuerbare Leistung bildet. Nicht der Bezugsteuer unterliegen folglich steuerausgenommene Leistungen im Sinne von Art. 21 MWSTG und steuerbefreite Leistungen im Sinne von Art. 23 MWSTG (seit 1. Januar 2018 explizit in Art. 45a MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1652/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.2).

E. 2.3.1 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin.

E. 2.3.2 Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler erzielt, wer zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Leistungserbringer als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu gelten. In objektiver Hinsicht muss es sich um sog. berufstypische Leistungen eines Versicherungsmaklers oder Versicherungsvertreters handeln. Nicht berufsspezifische Tätigkeiten, wie etwa Dienstleistungen im Bereich der Organisation, Administration, Koordination oder Geschäftsführung bleiben der Steuer unterworfen (vgl. Urteile des BGer 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.1, 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6; Urteile des BVGer A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.3.6.2, A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.4.2, A-4516/2008 vom 5. Januar 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3.2.1 Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sind natürliche oder juristische Personen, die im Interesse von Versicherern oder potentiellen Versicherungsnehmern Versicherungsverträge anbieten und/oder abschliessen oder andere Vorbereitungshandlungen zum Abschluss von solchen durchführen (vgl. MWST-Branchen-Info 16 Versicherungswesen [MBI 16], Ziff. 1.5.1 [publiziert am 24. Juli 2018]). Um eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt es sich nach der Praxis dann, wenn jemand im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt (Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.1, 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.4, 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.3 f.). Demgegenüber ist der Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig und ist insbesondere auch berechtigt, gegenüber den Versicherern als Interessensvertreter des Versicherungsnehmers aufzutreten (Urteil des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.3.4.1). Jedenfalls wirken beide als Intermediäre zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern kausal auf den Abschluss von konkreten Versicherungsverträgen hin (vgl. Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.1 f., 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1652/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.5.3.1).

E. 2.3.2.2 Zu den berufstypischen Aufgaben der Versicherungsvertreter bzw. -makler gelten nach der vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigten Praxis der ESTV die Ermittlung des Versicherungsbedarfs, d.h. die Analyse der Risiken sowie die Erarbeitung eines Konzepts zur Risikobewältigung, die Definition der Anforderungen an die Versicherungsbedingungen, die Ausschreibung und Evaluation der Offerten samt Preis- und Leistungsvergleichen, die Verhandlung mit den Versicherern, die Ausarbeitung und Kontrolle der Vertragsdokumente, die laufende Überprüfung des Konzepts, die Unterstützung bei der Schadenabwicklung und die Unterstützung im Zusammenhang mit dem Prämieninkasso (vgl. MBI 16, Ziff. 1.5.1 [publiziert am 24. Juli 2018]; Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.3; Urteile des BVGer A-1652/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.5.3.2, A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.3.6.2.2). Bei einem mehrstufigen Versicherungsvertrieb (Untervertreter, Untermakler) gilt die Steuerausnahme für alle Leistungserbringer in der Vertriebskette, welche einer berufstypischen Versicherungsvertreter- oder Versicherungsmaklertätigkeit nachgehen, unabhängig davon, mit wem sie einen Vertrag abgeschlossen haben. Um das Vorliegen einer von der Steuer ausgenommenen Leistung darlegen zu können, wird empfohlen, schriftliche Dokumente (Rechnungen, Verträge, Gutschriften usw.) aufzubewahren, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass die Abgeltung für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter/-makler erfolgt. Dies unabhängig davon, ob die Zahlung durch den Versicherer, den Versicherungsnehmer oder einen Dritten (Versicherungsvertreter) erfolgt (MBI 16, Ziff. 1.5.1 [publiziert am 24. Juli 2018]). Leistungen, welche nicht im Rahmen der berufstypischen Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder -makler erbracht werden, fallen nicht unter die Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG. Nicht zur berufstypischen Tätigkeit gehören insbesondere (MBI 16, Ziff. 1.5.1 [publiziert am 24. Juli 2018]):

- Das Gewinnen oder Zuführen von Kunden, welches nicht auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages ausgerichtet ist (Ziff. 2.4; finder's fee);

- reine Beratungstätigkeit. Wer einem Versicherer lediglich die Namen von potentiellen Versicherungsnehmern bekannt gibt, ohne aber darüber hinaus auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages hinzuwirken, ist kein Versicherungsvertreter oder -makler. Dabei handelt sich um eine Dienstleistung im Bereich der Werbung oder des Überlassens von Informationen. Entsprechende Entschädigungen - im englischen Sprachgebrauch auch finder's fee genannt - sind ungeachtet dessen, wie solche Entschädigungen festgelegt werden, steuerbar. Als finder's fee gelten beispielsweise Entschädigungen (MBI 16, Ziff. 2.4 [publiziert am 22. Juli 2015])

- für das Überlassen von gesammelten Kundendaten beziehungsweise -informationen (z.B. Adresskartei);

- an eine Garage, welche einem im Inland ansässigen Versicherungsunternehmen lediglich die Namen von Autokäufern bekannt gibt. Vorausgesetzt für die Annahme einer berufstypischen Leistung ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den erbrachten Leistungen und dem Abschluss von Versicherungsverträgen. So hat das Bundesgericht die Leistungen eines von verschiedenen Krankenkassen gegründeten Vereins, welcher für seine Mitglieder bestimmte administrative Dienstleistungen im Bereich der Krankenversicherung erbrachte (z.B. Führung der Dossiers der Versicherten, Zahlungsverkehr, Informatik, Buchhaltung), der Steuer unterworfen. Es begründete dies damit, dass die Erbringung solcher Dienstleistungen zwar durchaus zu den Aufgaben eines Versicherungsagenten gehören könnte. Doch habe der Verein keine Versicherungsverträge vermittelt, und es habe daher an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen solchen Verträgen und den erbrachten Leistungen gefehlt (Urteile des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6, 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.4; Urteil des BVGer A-1652/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.5.3.2). Im Rahmen der Abgrenzung einer Vermittlungstätigkeit im Finanzbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG vom «Zuführen von Kunden» erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Tätigkeit, die auf den Abschluss konkreter Verträge abziele, bei der Kunden beraten und begleitet würden, bis das (zu vermittelnde) Geschäft abgeschlossen sei und bei der eine Provision erst bezahlt werde, wenn das (zu vermittelnde) Geschäft abgeschlossen sei, darauf schliessen lasse, dass die Vermittlung im Vordergrund stehe (Urteile des BVGer A-6284/2024 vom 3. März 2025 E. 2.2.2.6 und E. 3.2.3.2, A-556/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.1 f. und E. 5.4 [bestätigt mit Urteil des BGer 9C_30/2025 vom 7. Mai 2025]).

E. 3 In der vorliegenden Sache ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2021 und 2022 von Seiten der B._______ LLC nebst der Bezugsteuer unterliegenden Leistungen auch solche im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG bezogen hat, für die keine Bezugsteuer anfällt. Während die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, es sei bewiesen, dass sie solche Leistungen bezogen habe, vertritt die ESTV die Auffassung, dass der entsprechende Beweis nicht geleistet worden sei, womit die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit trage, i.e. die Bezugsteuer greife.

E. 3.1 Im Rahmen ihres Einspracheentscheids hat sich die ESTV mit den verschiedenen, seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beweismitteln (Zusammenarbeitsverträge, Workflows, Provisionsabrechnungen, Kontoblatt 5490) befasst. Die ESTV würdigte zunächst einen Vertriebspartnervertrag zwischen der C._______ AG (fortan: Versicherungsgesellschaft C) und der Beschwerdeführerin vom 14. April 2021 (fortan auch: Vertriebspartnervertrag) und hielt hierzu fest, es sei unbestritten, dass die in diesem Vertrag geregelten und von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen als von der Steuer ausgenommene Versicherungsvermittlungsleistungen i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG qualifizieren würden. Der eingereichte Vertrag äussere sich jedoch nicht zur Rolle der B._______ LLC, weshalb dem Vertriebspartnervertrag im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zukomme. Des Weiteren befasste sich die ESTV mit dem ab 1. Januar 2021 gültigen Rahmenvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC und hielt hierzu fest, der knapp vierseitige Vertrag regle rudimentär die Leistungserbringung der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin betreffend «Digital Marketing, IT, Support und Onlinevertrieb Rechtsschutz». Welche Leistungen genau unter die im Vertrag verwendete Bezeichnung «Onlinevertrieb Rechtsschutz» bzw. «Onlinevertrieb für Rechtsschutzprodukte» fallen würden, lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen. Der eindeutige Nachweis, dass es sich bei diesen Leistungen um von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen im Versicherungsbereich - und nicht um das blosse Gewinnen oder Zuführen von Kunden, das nicht auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages ausgerichtet sei (steuerbare finder's fee) - handle, werde jedenfalls nicht erbracht. Sodann bezog sich die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheides auf ein Arbeitsflussdiagramm («Workflow»), mit welchem sie sich bereits im Rahmen ihrer Verfügung vom 26. März 2024 auseinandergesetzt habe und zum Schluss gekommen sei, dass das Arbeitsflussdiagramm den umstrittenen Nachweis nicht zu erbringen vermöge. Denn aus dem Diagramm sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die B._______ LLC in die dort abgebildeten Prozesse eingebunden gewesen sein soll. Sodann befasste sich die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheides mit einem Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D._______ AG (fortan: Versicherungsgesellschaft D), datiert auf den 1. Januar 2020 (fortan auch: Zusammenarbeitsvertrag; Amtliche Akten Nr. 14). Der Vertrag regle als Rahmenvertrag die allgemeinen Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin als Untervermittlerin und der Versicherungsgesellschaft D im Rahmen der Vermittlung von Versicherungsverträgen (mit Verweis auf Art. 2 des Zusammenarbeitsvertrages). Hauptvermittlerin sei gemäss Zusammenarbeitsvertrag die E._______ AG. Gemäss Art. 4 Ziff. 3 des Zusammenarbeitsvertrages sei die Beschwerdeführerin als Untervermittlerin nicht befugt, eigene Untervermittler anzustellen. Daraus müsse geschlossen werden - so die ESTV weiter -, dass der Beizug der B._______ LLC als weitere Untervermittlerin unter dem Zusammenarbeitsvertrag nicht zulässig gewesen sei. Zudem werde die B._______ LLC im betreffenden Vertrag mit keinem Wort erwähnt, womit der umstrittene Beweis nicht erbracht sei. Des Weiteren setzte sich die ESTV mit Provisionsabrechnungen der Versicherungsgesellschaften C und D auseinander und hielt fest, dass bei einem mehrstufigen Versicherungsvertrieb (Untervertreter, Untermakler) die Steuerausnahme grundsätzlich für alle Leistungserbringer in der Vertriebskette gelte, welche einer berufstypischen Versicherungsvertreter- oder Versicherungsmaklertätigkeit nachgehen würden. Die ESTV kam diesbezüglich zum Schluss, dass aufgrund der Provisionsabrechnungen nicht bewiesen sei, dass die B._______ LLC in der Kontrollperiode auch (wie die Beschwerdeführerin selbst) einer solchen berufstypischen Versicherungsvertretertätigkeit nachgegangen sei. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin gemäss Zusammenarbeitsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft D überhaupt keine Untervermittler zur Ausübung ihrer eigenen Untervermittlertätigkeit beiziehen dürfen. Hinsichtlich der Verbuchung der strittigen Leistungen in einem separaten Konto (Konto 5490) führte die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheides aus, dass die buchhalterische Erfassung von Leistungen nach konstanter Rechtsprechung lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation sein könne. Unter Berücksichtigung der übrigen Indizien zeige sich, dass die umstrittenen Leistungsbezüge der Bezugsteuer unterliegen würden.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung zunächst vor, die B._______ LLC erbringe unbestrittenermassen verschiedene Dienstleistungen in den Bereichen IT, digitales Marketing und Support. Daneben sei die B._______ LLC für sie auch im Onlinevertrieb von Rechtsschutzversicherungen als Untermaklerin tätig. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass die B._______ LLC mehrere Versicherungsberaterinnen und -berater, die ausschliesslich für den Onlinevertrieb von Rechtsschutzversicherungen angestellt worden seien, beschäftige. In den jeweiligen Arbeitsverträgen sei explizit das Einsatzgebiet «Online-Rechtsschutz» resp. «Online Sales Rechtsschutz» aufgeführt (mit Verweis auf die Beschwerdebeilagen 13 und 14, i.e. diverse Arbeitsverträge und Anhang betreffend «Gehalts- und Bonussystem»). Aufgrund der tieferen Kosten im Ansässigkeitsstaat der B._______ LLC sei für sie - die Beschwerdeführerin - die Zusammenarbeit finanziell lukrativ. Komme hinzu, dass der Onlinevertrieb von Rechtsschutzversicherungen ortsunabhängig möglich sei und bei der B._______ LLC Versicherungsberaterinnen und -berater angestellt seien, die in ganz Europa aufgewachsen seien und daher die Versicherungsnehmer in ihrer jeweiligen Muttersprache beraten könnten. Somit sei erstellt, dass die B._______ LLC beim Onlinevertrieb von Rechtsschutzversicherungen mit eigenen Angestellten die berufstypischen Tätigkeiten als Versicherungsmaklerin (als Untermaklerin der Beschwerdeführerin) ausgeführt habe (mit Hinweis auf die Beweisofferte einer Parteibefragung). Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die B._______ LLC habe gegenüber ihr für die ihr aus der Untermaklertätigkeit aufgrund der Provisionsreglemente zustehenden Provisionen von Oktober 2021 bis Dezember 2022 monatlich Rechnung gestellt. Diesen monatlichen Rechnungen würden ganz detaillierte Reports zugrunde liegen, in welchen die B._______ LLC für jeden vermittelten Versicherungsabschluss die ihr zustehende Provision einzeln aufgeführt habe (mit Verweis auf Beschwerdebeilagen 6, 7, 15 und 16: Provisionsreglemente «Rechtsschutzversicherungen» 2021 und 2022 zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC sowie Rechnungen der B._______ LLC aus 2021 und 2022 betreffend Provisionen für den Abschluss von Rechtsschutzversicherungen inkl. detaillierten Reports). Die Beschwerdeführerin legt sodann dar, sie habe von der B._______ LLC nebst den Untermakler-Dienstleistungen auch Dienstleistungen in den Bereichen Digitales Marketing, IT und Support bezogen. Die Rechnungen für diese nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Dienstleistungen habe sie - die Beschwerdeführerin - in den Aufwandkonten 6600 «Internet-Auftritt» und 4400 «Aufwand für bezahlte Dienstleistungen» verbucht und für diese Dienstleistungen sei die Bezugsteuer geschuldet. Somit habe sie die von der B._______ LLC bezogenen Dienstleistungen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen korrekt verbucht und darauf korrekt die Bezugsteuer abgerechnet: Bezugsteuer für die auf den Konten 4400 und 6600 verbuchten Rechnungen der B._______ LLC und keine Bezugssteuer für die auf dem Konto 5490 verbuchten Rechnungen der B._______ LLC für ihre Versicherungsmaklertätigkeit. Aus dieser buchhalterischen Erfassung ergebe sich klar, dass sie - die Beschwerdeführerin - die mehrwertsteuerliche Qualifikation korrekt vorgenommen habe (mit Verweis auf Rz. 10 der Beschwerde und die Beschwerdebeilagen 8, 9 und 10).

E. 3.2.2 Weiter nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf den Vertriebspartnervertrag mit der Versicherungsgesellschaft C (Beschwerde-beilage 17). Die ESTV messe dem Vertriebspartnervertrag keinen Beweiswert zu, weil er keine Regelungen über den Beizug von Untermaklern enthalte. Diese Auffassung greife zu kurz: Nach den allgemeinen Gepflogenheiten in der Versicherungsbranche sei sie - die Beschwerdeführerin - berechtigt, die B._______ LLC als Untermaklerin beizuziehen, zumal im Vertriebspartnervertrag der Beizug von Untermaklern nicht ausgeschlossen werde. Dass die B._______ LLC unter dem Vertriebspartnervertrag wesentliche Dienstleistungen als Versicherungsmaklerin erbracht habe, ergebe sich aus den als Beschwerdebeilagen 18, 19, 20 und 21 eingereichten vier E-Mails. Diese würden u.a. Korrespondenz zwischen ihr und der B._______ LLC beinhalten. Gegenstand dieser Korrespondenz seien u.a. ausstehende Prämien für von der B._______ LLC abgeschlossene Rechtsschutzversicherungen gewesen. Sodann bezieht sich die Beschwerdeführerin auf den Zusammenarbeitsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft D. Sie führt hierzu aus, dass die B._______ LLC erst ab Januar 2022 als Untermaklerin Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesellschaft D vermittelt habe. Im Jahr 2021 habe die B._______ LLC ihr - der Beschwerdeführerin - als Hauptvermittlerin daher keine Provisionen für Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesellschaft D in Rechnung gestellt, was sich aus den detaillierten Reports zu den von der B._______ LLC an sie - die Beschwerdeführerin - gestellten Provisionsrechnungen ergebe (mit Verweis auf die Beschwerdebeilagen 15 und 16: Rechnungen der B._______ LLC aus 2021 und 2022 betreffend Provisionen für den Abschluss von Rechtsschutzversicherungen inkl. detaillierten Reports). Bevor die B._______ LLC im 2022 Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesellschaft D als Untermaklerin von ihr - der Beschwerdeführerin - vermittelt habe, habe sie - die Beschwerdeführerin - mit der Versicherungsgesellschaft D die Modalitäten und den Ablauf für die Vermittlung geklärt. So habe sie mit E-Mail vom 28. Januar 2022 unter dem Betreff «Rechtschutzversicherung & Leads» der Versicherungsgesellschaft D als E-Mail-Anhang ein Flussdiagramm mit dem Prozess bei der Vermittlung von entsprechenden Rechtsschutzversicherungen sowie eine Präsentation über die B._______ LLC zugestellt (Beschwerdebeilage 22). Aus der besagten E-Mail ergebe sich - so die Beschwerdeführerin weiter -, dass die Versicherungsgesellschaft D gewusst habe, dass sie - die Beschwerdeführerin - die Vermittlung von Rechtsschutzversicherungen über ihre Untermaklerin B._______ LLC abgewickelt habe. Somit sei entgegen den Ausführungen der ESTV erstellt, dass auch die B._______ LLC in die im Flussdiagramm abgebildeten Prozesse eingebunden gewesen sei und dass die Versicherungsgesellschaft D vom Beizug der B._______ LLC als Untermaklerin beim Onlinevertrieb für Rechtsschutzversicherungen gewusst und diesem vorgängig (konkludent) zugestimmt habe. Die im Zusammenarbeitsvertrag (Beilage 6 der Einsprache vom 25. April 2024) aufgeführte Bestimmung, wonach «der Untervermittler nicht berechtigt sei, eigene Untervermittler anzustellen» sei demnach in der Praxis nicht umgesetzt worden. Diesbezüglich legt die Beschwerdeführerin drei weitere E-Mails ins Recht. Aus diesen gehe hervor, dass die B._______ LLC als Untermaklerin Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesellschaft D vermittelt habe und gegenüber dieser transparent in die Ablaufprozesse eingebunden gewesen sei (mit Verweis auf die Beschwerdebeilagen 23, 24 und 25).

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die ESTV im Wesentlichen auf ihren Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024. Darüber hinaus führt sie mit Blick auf die Beweislastverteilung aus, dass diese bei der Beschwerdeführerin liege, wobei als Regelbeweismass der Vollbeweis gelte. Dieser sei erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr habe oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen würden. Verlangt werde ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen sei. Weiter nimmt die ESTV Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin angeführten Beweismittel und hält fest, dass diese - nebst bereits aktenkundigen Dokumenten - nunmehr diverse neue, ihr bisher nicht vorgelegte Beweismittel nachgereicht habe. Zu erwähnen seien etwa die beiden Provisionsreglemente betreffend die Jahre 2021 und 2022 (Beschwerdebeilagen 6 und 7) sowie die «detaillierten Reports» zu sämtlichen Rechnungen der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den auf dem Konto 5490 betreffend die Jahre 2021 und 2022 verbuchten Dienstleistungsbezügen (Beschwerdebeilagen 15 und 16). Gemäss den obgenannten erstmals vorgelegten Provisionsreglementen habe die B._______ LLC gegenüber der Beschwerdeführerin pro Versicherungsabschluss, welcher zwischen einem Neukunden und den betreffenden Versicherungsgesellschaften zustande komme, einen Anspruch auf Entschädigung (Provision). Massgebend für die Höhe bzw. Berechnung der Provision sei die Nettoprämie des entsprechenden Versicherungsprodukts (mit Verweis auf Ziff. 2 und 2.1 des Provisionsreglements betreffend das Jahr 2021 [Beschwerdebeilage 6] sowie Ziff. 2, 2.1 und 2.2 des Provisionsreglements betreffend das Jahr 2022 [Beschwerdebeilage 7]). Somit würde sich den fraglichen Reglementen nichts Konkretes zum Gehalt der von B._______ LLC an die Beschwerdeführerin erbrachten streitbetroffenen Leistungen entnehmen lassen. Dies gelte im Übrigen auch für die in den Beschwerdebeilagen 16 und 17 nachgereichten Rechnungen und «detaillierten Reports». Demzufolge könne gestützt auf die vorgenannten Beweismittel nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass die B._______ LLC steuerbare Leistungen (Zuführen und Gewinnen von Kunden) erbracht habe, indem sie der Beschwerdeführerin die Kontaktdaten von potentiellen Neukunden überlassen habe und es in der Folge (ausschliesslich) die Letztgenannte gewesen sei, welche auf die Abschlüsse der betreffenden Versicherungsverträge hingewirkt habe. Hierfür spreche - wie im Einspracheentscheid bereits aufgezeigt - zweifelsohne auch die in Art. 4 Ziff. 3 des (zwischen der Beschwerdeführerin und der Versicherungsgesellschaft D abgeschlossenen) Zusammenarbeitsvertrags verankerte Klausel, welche es der Beschwerdeführerin ausdrücklich untersage, eigene Untervermittler beizuziehen. An dieser Beurteilung würden die seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel nichts ändern. So liessen sich auch aus der als Beschwerdebeilagen 18 bis 21 erstmals eingereichten E-Mail-Korrespondenz keine konkreten Angaben zum Gehalt der streitbetroffenen Dienstleistungen entnehmen. Dasselbe gelte für die Beschwerdebeilagen 13 und 14 (12 Arbeitsverträge mitsamt Anhang) und die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin. Nichts zu ihren Gunsten ableiten könne die Beschwerdeführerin ferner aus den Vorbringen betreffend die buchhalterische Erfassung der von ihr im Kontrollzeitraum bezogenen Dienstleistungen.

E. 3.4 Im Folgenden ist auf die verschiedenen beschwerdeseitig eingereichten Beweismittel einzugehen:

E. 3.4.1 Aus dem Rahmenvertrag ab 1. Januar 2021 zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC (Beschwerdebeilage 5) ergibt sich u.a., dass die Beschwerdeführerin die B._______ LLC ausschliesslich für digitales Marketing («Leadgenerierung») (...) sowie den Onlinevertrieb für Rechtsschutzprodukte beauftragt. Des Weiteren erbringt die B._______ LLC Dienstleistungen im Bereich IT und Support. Bei «Onlinevertrieb für Rechtsschutzprodukte» könnte es sich grundsätzlich um eine Tätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG handeln. Damit ist indes weder erstellt, ob tatsächlich entsprechende Leistungen erbracht worden sind, noch geklärt, was die entsprechenden Leistungen genau beinhalten.

E. 3.4.2 Weiter hat die Beschwerdeführerin diverse Arbeitsverträge inkl. Anhang ins Recht gelegt (Beschwerdebeilagen 13 und 14). Diese sind offensichtlich in der am Sitz der B._______ LLC geltenden Landessprache verfasst. Auch ohne den exakten Inhalt der Verträge zu kennen, ist indes nicht ersichtlich, inwiefern mit den genannten Arbeitsverträgen bewiesen werden soll, dass die Beschwerdeführerin von der B._______ LLC Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG bezogen hat. Zumindest lässt sich den Arbeitsverträgen entnehmen, dass es dabei um Positionen als «Telefonagenten für Online-Rechtsschutz» geht. Die B._______ LLC beschäftigt demnach offenbar entsprechende Mitarbeitende bzw. ist im entsprechenden Bereich tätig. Nicht bewiesen ist damit jedoch, was diese Telefonagenten genau machen und ob die B._______ LLC damit auch für die Beschwerdeführerin tätig ist. Auf die weitere Beweisofferte einer Parteibefragung kann sodann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal dieser - wenn überhaupt - nur ein sehr geringer Beweiswert zukommen würde (E. 1.5.4 f.).

E. 3.4.3 Sodann ist auf die Beschwerdebeilagen 6, 7, 15 und 16 (Provisionsreglemente sowie Rechnungen betreffend Provisionen für den Abschluss von Rechtsschutzversicherungen) einzugehen. Gemäss den Provisionsreglementen sind die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen der B._______ LLC und der Beschwerdeführerin in einem Rahmenvertrag festgehalten. Für die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungsprodukten erhält die B._______ LLC eine Entschädigung. Das Provisionsreglement regelt die Ansprüche für einen erfolgreich vermittelten Versicherungsabschluss (vgl. Ziff. 1 und 2 der Provisionsreglemente). Unter der Ziffer bzw. dem Titel «2.1 [Versicherungsgesellschaft C]» sind sodann die Entschädigungen für Abschlüsse von Neukunden bei der Versicherungsgesellschaft C geregelt (vgl. Ziff. 2.1 der Provisionsreglemente). Im Provisionsreglement 2022 sind sodann zusätzlich die Entschädigungen für Abschlüsse von Neukunden bei der Versicherungsgesellschaft D geregelt (vgl. Ziff. 2.2 des Provisionsreglements 2022). Aus der Beschwerdebeilage 15 ergibt sich sodann, dass die B._______ LLC der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 Provisionen betreffend die Versicherungsgesellschaft C in Rechnung stellte. Diesen Rechnungen liegen detaillierte Reports zugrunde, aus welchen die (geschwärzten) Kunden, der Status (z.B. «canceled», «commission», «accepted», «non payment», «rejected») sowie die Art der Versicherung hervorgehen. In denjenigen Fällen, in welchen der Status bei «commission» steht, wurde eine Provision verbucht. Das Total der Provisionen der Reports entspricht den in Rechnung gestellten Provisionen. Aus der Beschwerdebeilage 16 sind ebenfalls die Rechnungen der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin sowie die detaillierten Reports ersichtlich. Im Unterschied zur Beschwerdebeilage 15 betreffen sie das Jahr 2022 und beinhalten nicht bloss Provisionen der Versicherungsgesellschaft C, sondern auch solche der Versicherungsgesellschaft D. Die Beschwerdebeilagen 6, 7, 15 und 16 enthalten demnach diverse Hinweise, die darauf schliessen lassen, dass die B._______ LLC für die Beschwerdeführerin bzw. für die Versicherungsgesellschaften im Vertrieb von Versicherungsprodukten tätig war. Wie die Vorinstanz jedoch zurecht festhält, kann aus den genannten Beweismitteln nach wie vor nicht im Sinne des Regelbeweismasses geschlossen werden, ob die B._______ LLC als Versicherungsvertreterin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG gehandelt hat, i.e. im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt hat, oder ob sie der Beschwerdeführerin «bloss» die Kontaktdaten von potentiellen Neukunden überlassen hat und es in der Folge (ausschliesslich) die Beschwerdeführerin war, welche als Versicherungsvertreterin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG gehandelt hat.

E. 3.4.4 Sodann ist auf die Beschwerdebeilagen 8, 9 und 10 bzw. die Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach sie Leistungsbezüge bei der B._______ LLC in unterschiedlichen Konten verbucht habe, je nachdem, ob Bezugsteuer geschuldet sei oder nicht. Aus dieser buchhalterischen Erfassung ergebe sich - so die Beschwerdeführerin -, dass sie die mehrwertsteuerliche Qualifikation korrekt vorgenommen habe. Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich insofern zuzustimmen, als dass die Verbuchung rechtsprechungsgemäss immerhin ein Indiz für einen bestimmten, wirtschaftlichen Sachverhalt darstellt. Die wirtschaftliche Realität zu ändern, vermag sie jedoch nicht (Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.5.2).

E. 3.4.5 Weiter ist auf den Vertriebspartnervertrag mit der Versicherungsgesellschaft C (Beschwerdebeilage 17) und die Beschwerdebeilagen 18, 19, 20 und 21 (vier E-Mails) einzugehen. Laut Beschwerdeführerin ergebe sich hieraus, dass die B._______ LLC unter dem Vertriebspartnervertrag wesentliche Dienstleistungen als Versicherungsmaklerin erbracht habe.

E. 3.4.5.1 Der Vertriebspartnervertrag wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der Versicherungsgesellschaft C abgeschlossen. Darin ist unter anderem festgehalten, dass der Vertriebspartner (i.e. die Beschwerdeführerin) in der Arbeitsorganisation bzw. -einteilung frei und damit insbesondere an keine Arbeitszeitkontrolle gebunden sei. Weiter stelle der Vertriebspartner sicher, dass die Vermittlung der Produkte ausschliesslich durch Personen erfolge, die CICERO-registriert oder im FINMA-Register eingetragen seien (Art. 1 des Vertriebspartnervertrags). Weiter verpflichtet sich gemäss Vertriebspartnervertrag der Vertriebspartner u.a. dazu, empfehlenswerte Versicherungsverträge zu vermitteln (Art. 2.1 des Vertriebspartnervertrags). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als dass der Vertriebspartnervertrag den Beizug von Untervermittlern nicht per se ausschliesst. Allerdings hat - wie eben ausgeführt - der Vertriebspartner sicherzustellen, dass die Vermittlung der Produkte ausschliesslich durch Personen erfolgt, die CICERO-registriert oder im FINMA-Register eingetragen sind (Art. 1 des Vertriebspartnervertrags). Cicero ist eine freiwillige Selbstregulierung der schweizerischen Versicherungsbranche. Die Beschwerdeführerin ist seit dem (...) im FINMA-Register eingetragen (https://www.finma.ch/de/bewilligung/versicherungsvermittlung/registersuche/[...]; letztmals abgerufen am 6. November 2025). Für die B._______ LLC gilt indes, dass weder sie selbst noch ihre gemäss Arbeitsverträgen (Beschwerdebeilage 13) in der Vermittlung von Versicherungsverträgen tätigen Mitarbeitenden in einem der beiden Register vermerkt sind (FINMA-Register und CICERO-Register [https://www.cicero.ch/de/informationspflicht-vag-45]; beide letztmals abgerufen am 6. November 2025). Die Beschwerdeführerin hat dies auch für die vorliegend relevanten Steuerperioden 2021 und 2022 weder behauptet noch belegt, obwohl - wie gezeigt - auf der Grundlage des Vertriebspartnervertrags nicht tätig sein darf, wer nicht über eine entsprechende Registrierung verfügt. Es ist somit davon auszugehen, dass eine entsprechende Registrierung auch in den hier relevanten Steuerperioden 2021 und 2022 nicht vorgelegen hatte. Dies schliesst eine Tätigkeit der B._______ LLC (bzw. ihrer Mitarbeitenden) für die Versicherungsgesellschaft C - zumindest was die Vermittlung von Versicherungsverträgen anbelangt - aus, soweit den Bestimmungen des Vertriebspartnervertrags gefolgt würde. Mit anderen Worten spricht der Vertriebspartnervertrag insofern gegen die Tätigkeit der B._______ LLC als Vermittlerin von Versicherungen der Versicherungsgesellschaft C.

E. 3.4.5.2 Aus der Beschwerdebeilage 18 (E-Mail vom 22. Oktober 2021) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der B._______ LLC eine Liste mit ausstehenden Prämien bei der Versicherungsgesellschaft C zukommen liess. Weiter wies die Beschwerdeführerin die B._______ LLC an, bei der Zahlart halbjährlich zu platzieren. So sei die Rechnung nicht so hoch und man könne so eine bessere Zahlungsmodalität generieren. Im Übrigen seien Kunden mit F-Ausweis nicht abzuschliessen. Es bringe nichts, da sie kein Geld hätten, um die Prämie zu bezahlen. Laut der Beschwerdebeilage 19 (E-Mail vom 29. November 2021) informierte sich die B._______ LLC bei der Beschwerdeführerin über Kundenanrufe seitens der Versicherungsgesellschaft C. Sie - die B._______ LLC - habe mehrere Kunden, die gesagt hätten, dass die Versicherungsgesellschaft C bereits angerufen habe und sie dann den Berater hätten bewerten müssen. Aus der Beschwerdebeilage 20 (E-Mail vom 17. Mai 2022) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der B._______ LLC eine aktuelle Liste der Prämienausstände bei der Versicherungsgesellschaft C zukommen liess. Gemäss der Beschwerdebeilage 21 (E-Mail vom 14. Oktober 2022) informierte die Beschwerdeführerin die B._______ LLC, dass sie die untenstehende Liste geprüft habe und alle diese Kunden die 2. Prämie bei der Versicherungsgesellschaft C nicht bezahlt hätten. Diese müssten unbedingt angegangen werden, sonst laufe man in eine Storno-Welle rein. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach aus den zitierten E-Mails hervorgehe, dass die B._______ LLC unter dem Vertriebspartnervertrag wesentliche Dienstleistungen als Versicherungsmaklerin erbracht habe, kann nur bedingt gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC vorliegt, welcher zumindest entnommen werden kann, dass die B._______ LLC die Beschwerdeführerin bei Arbeiten zugunsten der Versicherungsgesellschaft C unterstützt hat bzw. darin involviert war. Die Beschwerdebeilage 18 könnte gar so interpretiert werden, dass die B._______ LLC für die Beschwerdeführerin bzw. (letztlich) für die Versicherungsgesellschaft C Verträge abschliesst bzw. vermittelt, wobei die genaue Rolle der B._______ LLC nicht zweifelsfrei aus der Korrespondenz hervorgeht. Dies steht indes in Kontrast mit den Bestimmungen des Vertriebspartnervertrags, wonach eine Vermittlungstätigkeit für die Versicherungsgesellschaft C eine CICERO- oder FINMA-Registrierung erfordere. Zusammenfassend ist somit durch die Beschwerdebeilagen 17, 18, 19, 20 und 21 nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die B._______ LLC als Versicherungsvertreterin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG gehandelt hat.

E. 3.4.6 Sodann ist auf die Beschwerdebeilagen 22, 23, 24 und 25 (auch im Zusammenhang mit den Beschwerdebeilagen 15 und 16) und die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Die Beschwerdeführerin will damit im Wesentlichen nachweisen, dass die im Zusammenarbeitsvertrag aufgeführte Bestimmung, wonach «der Untervermittler nicht berechtigt sei, eigene Untervermittler anzustellen» in der Praxis nicht umgesetzt worden sei. Die B._______ LLC habe ab 2022 als Untervermittlerin Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesellschaft D vermittelt und sei dieser gegenüber transparent in die Ablaufprozesse eingebunden gewesen.

E. 3.4.6.1 Der Zusammenarbeitsvertrag betrifft die Zusammenarbeit zwischen der Versicherungsgesellschaft D und der Beschwerdeführerin als Untervermittlerin. Die Versicherungsgesellschaft D erteilt dem ungebundenen Untervermittler das Recht, für sie Versicherungsverträge zu vermitteln (Art. 3 Zusammenarbeitsvertrag). Der Untervermittler hat das Recht, die Aufgaben und Pflichten aus dem vorliegenden Zusammenarbeitsvertrag durch Mitarbeitende, mit denen er über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügt und die über die nötigen Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, ausführen zu lassen. Der Untervermittler ist nicht berechtigt, eigene Untervermittler anzustellen (Art. 4 Ziff. 2 f. Zusammenarbeitsvertrag). Der Untervermittler hat Anrecht auf eine Akquisitionsprovision für durch ihn vermittelte Verträge, sofern sie in der Allgemeinen Provisionsregelung vorgesehen ist (Art. 6 Ziff. 1 Zusammenarbeitsvertrag).

E. 3.4.6.2 Aus der Beschwerdebeilage 22 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Versicherungsgesellschaft D mit E-Mail vom 28. Januar 2022 ein Flussdiagramm mit dem Rechtsschutzprozess zukommen liess. Die Beschwerdeführerin warf in dieser E-Mail die Fragen auf, wie das Unterschriftsprozedere gehandhabt werde, ob der Prozess gemäss Diagramm ok sei, ob man eine Ausweiskopie brauche und wie Anträge erfasst und an sie (die Versicherungsgesellschaft D) übermittelt würden (Agent habe kein Login). Zusätzlich liess die Beschwerdeführerin der Versicherungsgesellschaft D eine Präsentation betreffend die B._______ LLC zukommen, damit man mit dem «Pilot Rechtsschutzleads» beginnen könne. Aus dem Flussdiagramm bzw. der entsprechenden Präsentation ist ersichtlich, wie die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Versicherungsgesellschaft D bzw. der «Prozess Rechtsschutzversicherung online» ablaufen soll. Konkret soll der «Agent» (nicht definiert, aber höchstwahrscheinlich die Beschwerdeführerin) bis zum Versicherungsantrag alles vorbereiten und diesen im Anschluss der Versicherungsgesellschaft D zukommen lassen, welche den Antrag erfasst und die Police mit der Rechnung an den Kunden sendet. Aus der Präsentation betreffend die B._______ LLC geht sodann hervor, dass diese «Lead-Generierung» betreibt, also das Interesse von potenziellen Kunden weckt und deren Kontaktdaten sammelt, damit diese in einem nächsten Schritt kontaktiert werden können. Aus der E-Mail vom 28. Januar 2022 und seinen Beilagen kann somit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten der Versicherungsgesellschaft D betraut war. Dies geht schon aus dem Zusammenarbeitsvertrag hervor und war nie strittig. Weiter kann daraus geschlossen werden, dass ein «Pilot Rechtsschutzleads» vorgesehen war, in dessen Rahmen die B._______ LLC offenbar für die «Lead-Generierung» zuständig sein sollte. Aus der E-Mail vom 28. Januar 2022 und ihren Beilagen geht indes nicht hervor, dass die B._______ LLC (ebenfalls) für die Vermittlung von Versicherungsprodukten vorgesehen war. Wie die Schnittstelle zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC bzw. ihre Kooperation im Detail aussehen sollte, ist daraus nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin gemäss Zusammenarbeitsvertrag nicht berechtigt war, eigene Untervermittler anzustellen (Art. 4 Ziff. 2 f. Zusammenarbeitsvertrag), muss auch unter Berücksichtigung der E-Mail vom 28. Januar 2022 basierend auf obiger Würdigung davon ausgegangen werden, dass sich die Tätigkeit der B._______ LLC auf das Zuführen von Kunden beschränkte. Dem Gesagten nach kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie aus der besagten E-Mail den Schluss zieht, die Versicherungsgesellschaft D habe gewusst, dass sie die Vermittlung von Rechtsschutzversicherungen über ihre Untermaklerin B._______ LLC abgewickelt habe. Es ergibt sich zwar aus der E-Mail, dass der Versicherungsgesellschaft D bewusst war, dass die Beschwerdeführerin mit der B._______ LLC zusammenarbeitet. Es ergibt sich jedoch keinesfalls aus der besagten Korrespondenz, dass die Rolle der B._______ LLC über das Zuführen von Kunden hinausgegangen wäre und dass die im Zusammenarbeitsvertrag aufgeführte Bestimmung, wonach «der Untervermittler nicht berechtigt sei, eigene Untervermittler anzustellen», in der Praxis nicht umgesetzt worden wäre.

E. 3.4.6.3 Die Beschwerdebeilage 23 besteht aus einer E-Mail vom 28. Januar 2022, welche gemäss den Ausführungen in der Beschwerde von der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin gesendet wurde. Der Text ist zum Teil derselbe wie in der Beschwerdebeilage 22, ebenfalls eine E-Mail vom 28. Januar 2022, welche gut zwei Stunden später verschickt wurde. Im Wesentlichen werden in der E-Mail die Fragen aufgeworfen, wie das Unterschriftsprozedere gehandhabt werden soll, ob der Prozess gemäss Diagramm ok sei, ob man eine Ausweiskopie brauche und wie Anträge erfasst und an die Versicherungsgesellschaft D übermittelt werden sollen (Agent habe kein Login). Aus der E-Mail ergibt sich weiter, dass sie gemäss Adresszeilen (angeblich) von der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin gesendet wurde (i.e. gemäss den Ausführungen in der Beschwerde). Allerdings lautet die Signatur am Schluss der E-Mail auf die Beschwerdeführerin selbst. Dieser Widerspruch wirft die Frage auf, ob diese E-Mail tatsächlich in dieser Form verschickt wurde, was wiederum Einfluss auf deren Beweiswert haben kann. Dies kann indes offen bleiben, zumal sich daraus ohnehin nicht ergibt, dass die B._______ LLC tatsächlich als Versicherungsvertreterin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG gehandelt hat.

E. 3.4.6.4 Die Beschwerdebeilage 24 besteht aus E-Mail-Verkehr vom 25. März 2022 zwischen der Versicherungsgesellschaft D, der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC. Darin hielt der Software Development Manager der B._______ LLC fest, dass eine bestimmte E-Mail-Adresse bei der Versicherungsgesellschaft D an jenem Tag nicht funktioniere, und fragte an, ob es in Ordnung sei, wenn man die Anträge an eine andere E-Mail-Adresse bei der Versicherungsgesellschaft D schicke. Nachdem diese zweite E-Mail-Adresse ebenfalls nicht funktionierte, fragte der Software Development Manager der B._______ LLC an, wie vorzugehen sei für die Anträge, die bereit seien. In der darauffolgenden E-Mail wurde seitens der Versicherungsgesellschaft D ausgeführt, dass sie drei E-Mails erhalten habe und ihre E-Mail-Adressen funktionieren würden. Aus den eingefügten drei E-Mails ergibt sich, dass diese offenbar unterzeichnete Anträge im PDF enthielten. Der Absender lautet auf «Rechtsschutz [Kürzel der Beschwerdeführerin]» und im Betreff sind die Namen der Beschwerdeführerin und der Versicherungsgesellschaft D vermerkt. Aus dieser Korrespondenz könnte zwar geschlossen werden, dass die B._______ LLC der Versicherungsgesellschaft D Versicherungsanträge geschickt hat. Allerdings steht im Widerspruch hierzu, dass die Absender der drei eingefügten E-Mails auf die Beschwerdeführerin lauten. Des Weiteren bestehen mit Blick auf die Präsentation betreffend die B._______ LLC (Beschwerdebeilage 22; vgl. E. 3.4.6.2 «Lead-Generierung») und den Zusammenarbeitsvertrag (vgl. E. 3.4.6.1) nicht unwesentliche Indizien, wonach die B._______ LLC nicht als Untervermittlerin tätig war. Dem Gesagten nach kann aus der E-Mail-Korrespondenz vom 25. März 2022 nicht geschlossen werden, dass die B._______ LLC tatsächlich als Untervermittlerin tätig war und die Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d i.V.m. Art. 45a MWSTG zur Anwendung kommt.

E. 3.4.6.5 Als Beschwerdebeilage 25 wurde sodann eine E-Mail vom 27. Mai 2022 eingereicht, welche gemäss den Ausführungen in der Beschwerde von der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin gesendet wurde. Darin teilt die B._______ LLC der Beschwerdeführerin mit, dass man pro Agent mit 27 Abschlüssen pro Monat rechnen könne und wie viele Agenten man deshalb benötige, um 450 Abschlüsse zu generieren. Weiter wird ausgeführt, dass die «Leads Conversion» bei 20% liege und 70% (300 Abschlüsse) von neuen «Leads» kommen würden, während 30% (150 Abschlüsse) von Kunden und alten Daten stammen würden. Am Schluss ist von 1'550 «Leads» im Juni die Rede. Wie in Beschwerdebeilage 23 ergibt sich aus der vorliegenden E-Mail sodann, dass sie gemäss Adresszeilen (angeblich) von der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin gesendet wurde (i.e. gemäss den Ausführungen in der Beschwerde). Allerdings lautet die Signatur am Schluss der E-Mail auf die Beschwerdeführerin selbst. Dieser Widerspruch wirft die Frage auf, ob diese E-Mail tatsächlich in dieser Form verschickt wurde, was wiederum Einfluss auf deren Beweiswert haben kann. Dies kann indes offen bleiben, zumal durch die E-Mail vom 27. Mai 2022 ohnehin nicht geklärt ist, ob die B._______ LLC als Untervermittlerin oder lediglich in der Zuführung von Kunden gewirkt hat. Der Fokus auf «Leads» in der besagten E-Mail legt eher Letzteres nahe.

E. 3.4.6.6 Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die B._______ LLC erst ab Januar 2022 als Untermaklerin Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesellschaft D vermittelt habe, was sich aus den detaillierten Reports zu den von der B._______ LLC an sie - die Beschwerdeführerin - gestellten Provisionsrechnungen ergebe (mit Verweis auf die Beschwerdebeilagen 15 und 16), ist sodann zu entgegnen, dass mit den entsprechenden Rechnungen und den diesen zugrunde liegenden Reports betreffend den Inhalt der Leistungen der B._______ LLC nichts bewiesen werden kann (vgl. dazu auch E. 3.4.3).

E. 3.4.7 Die Beweiswürdigung ergibt somit zusammenfassend, dass nicht bewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2021 und 2022 von Seiten der B._______ LLC nebst der Bezugsteuer unterliegenden Leistungen auch solche im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG bezogen hat, für die keine Bezugsteuer anfällt (zum erforderlichen Beweismass vgl. E. 1.5.3). Da es sich dabei um eine steuermindernde Tatsache handelt, trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast. Demnach ist davon auszugehen, dass die strittigen Leistungen (ebenfalls) der Bezugsteuer unterliegen.

E. 3.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 4 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4047/2024 Urteil vom 21. November 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Martin Plüss, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer; Bezugsteuer (Steuerperioden 2018 bis 2022). Sachverhalt: A. Die A._______ AG bezweckt u.a. die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Treuhand, EDV, Finanzen, Marketing und Versicherungsberatung. B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 kündigte die Eidgenössische Steuerverwaltung (fortan: ESTV) eine Mehrwertsteuerkontrolle i.S.v. Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022 an, um die subjektive Steuerpflicht der A._______ AG zu überprüfen. Die Kontrolle wurde im Oktober 2023 durchgeführt. Anlässlich der Kontrolle stellte die ESTV fest, dass die A._______ AG (fortan: Steuerpflichtige) in den geprüften Steuerperioden jeweils für mehr als CHF 10'000.- der Bezugsteuer unterliegende Leistungen bezogen hatte und damit bezugsteuerpflichtig i.S.v. Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG war. Im Anschluss an die Kontrolle erliess die ESTV die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. (...) vom 14. Dezember 2023 und forderte für die Steuerperioden 2018 bis 2022 insgesamt Bezugsteuern in Höhe von CHF 196'735.- nach. C. Mit E-Mail vom 15. Januar 2024 bestritt die Steuerpflichtige die Rechtmässigkeit der EA. D. Daraufhin erliess die ESTV am 26. März 2024 eine Verfügung, in welcher sie an der Steuerkorrektur gemäss EA festhielt. E. Mit Schreiben vom 25. April 2024 erhob die Steuerpflichtige gegen die Verfügung der ESTV vom 26. März 2024 Einsprache. Die Einsprache richtete sich gegen die Aufrechnung der Bezugsteuer für Leistungsbezüge von einer im Ausland ansässigen Gesellschaft (fortan: B._______ LLC). Sie wurde damit begründet, dass es sich bei einem Teil der bezogenen Leistungen um solche im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter bzw. als Versicherungsmakler handeln würde, welche im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG von der Steuer ausgenommen seien und damit nicht der Bezugsteuer unterliegen würden. F. Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen vom 25. April 2024 ab und hielt an ihrer Steuernachforderung im Betrag von CHF 196'735.- fest. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, der Steuerpflichtigen sei es nicht gelungen, Beweise vorzulegen, aus denen zweifelsfrei hervorgehe, dass die an die B._______ LLC bezahlten Entgelte als Abgeltungen für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter/-makler erfolgt seien. G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 erhob die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV (fortan auch: Vorinstanz) vom 27. Mai 2024 und beantragt:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die von der Beschwerdeführerin geschuldete Bezugsteuer für die Steuerperioden 2018 bis 2022 von CHF 196'735.- um CHF 71'714.60 auf CHF 125'020.40 zu reduzieren.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine Prozesskostenentschädigung in Höhe von CHF 6'825.- zuzüglich 8.1% MWST zuzusprechen. Die Geltendmachung von weiteren Prozesskosten bleibt vorbehalten. Hinsichtlich des Streitgegenstandes führt die Beschwerdeführerin vorab aus, vorliegend sei umstritten, ob es sich bei den im Aufwandkonto 5490 «Vermittlungsprovisionen» in den Jahren 2021 und 2022 verbuchten Rechnungen der B._______ LLC um Leistungen handle, die im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG der Bezugsteuer unterliegen würden (= Auffassung der ESTV) oder ob es sich dabei um Leistungen handle, welche die B._______ LLC im Rahmen einer Tätigkeit als Versicherungsmaklerin erbracht habe, so dass sie gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG von der Steuer ausgenommen seien und somit nicht der Bezugsteuer unterliegen würden (= Auffassung der Beschwerdeführerin). Nicht umstritten sei hingegen, dass die in den Aufwandkonten 6600 «Internet-Auftritt» und 4400 «Aufwand für bezahlte Dienstleistungen» in den Jahren 2021 und 2022 verbuchten Rechnungen der B._______ LLC bei ihr - der Beschwerdeführerin - der Bezugsteuer unterliegen würden. Ebenfalls nicht umstritten sei die Bezugsteuer auf den Dienstleistungen, welche sie - die Beschwerdeführerin - in den Jahren 2018 bis 2022 von anderen Leistungserbringern mit Sitz im Ausland bezogen habe. Diese Dienstleistungen und die daraus resultierende Bezugsteuer habe die ESTV in der EA detailliert aufgeführt. Die Beschwerdeführerin reicht sodann zahlreiche Beweise ein und begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass aufgrund der genannten Beweise erwiesen sei, dass die im Ausland ansässige B._______ LLC beim Onlinevertrieb von Rechtsschutzversicherungen für sie (die Beschwerdeführerin) als Untermaklerin tätig gewesen sei. Somit seien die entsprechenden Dienstleistungen, welche sie (die Beschwerdeführerin) von der B._______ LLC bezogen und vergütet habe, von der Bezugsteuer ausgenommen. H. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2024 beantragt die ESTV, die Beschwerde vom 26. Juni 2024 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 zu bestätigen. Die ESTV hält zudem fest, dass mit der Beschwerde die mit besagtem Einspracheentscheid bestätigte Bezugsteuernachbelastung von insgesamt gerundet CHF 196'735.- (betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022) im Umfang von CHF 71'714.60 (betreffend die Steuerperioden 2021 und 2022) bestritten, im Übrigen - d.h. im Umfang von CHF 125'020.40 - jedoch anerkannt werde. Somit sei ihre fragliche Steuernachforderung gemäss Rechtsprechung im (anerkannten) Umfang von gerundet CHF 125'020.- in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der Begründung verweist die ESTV u.a. auf ihren Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 und führt im Wesentlichen aus, dass nach wie vor nicht bewiesen sei, dass die noch strittigen, von der B._______ LLC bezogenen Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG von der Steuer ausgenommen seien. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien sowie die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Einspracheentscheid der Vorinstanz und somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Ausnahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG). 1.5 1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). 1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.2). 1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des BVGer A-1192/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3.3). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.141; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.3). 1.5.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 1.5). 1.5.5 Im Abgaberecht kommt schriftlichen Dokumenten eine erhebliche Bedeutung zu, da sie am ehesten geeignet sind, einen präzisen und unmittelbaren Beweis zu erbringen (vgl. Urteile des BGer 2C_709/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.3, 2C_947/2014 vom 2. November 2015 E. 7.2.4; Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.7 und A-2286/2017 vom 8. Mai 2020 E. 2.2.2). Dagegen haben Zeugenaussagen, insbesondere von Angehörigen der abgabepflichtigen Person, praktisch keinen Beweiswert (vgl. Urteil des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.7). Dasselbe gilt für zwar schriftliche, aber nachträglich erstellte Beweise und Dokumente, die nicht zeitgleich mit den Tatsachen, auf die sich der Rechtsstreit bezieht, entstanden sind (vgl. BGE 133 II 153 E. 7.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4140/2021 vom 20. April 2023 E. 1.9).

2. Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2018 bis 2022. Somit ist das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) in den in den Jahren 2018 bis 2022 gültigen Fassungen (AS 2017 3575, 4857, 5059, 6305, 7667; 2018 3575, 5103; 2019 4631; 2021 673, 758, 2743) massgebend. Darauf wird im Folgenden - soweit nicht anders vermerkt - referenziert. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Eine Leistung besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis», vgl. Urteil des BVGer A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Der Bezugsteuer unterliegen unter anderem Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet und die durch Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für solche Leistungen ist deren Empfänger oder Empfängerin steuerpflichtig, sofern er oder sie entweder nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist (Art. 45 Abs. 2 Bst. a MWSTG) oder im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als CHF 10'000.- bezieht (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Für die Bezugsteuerpflicht wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Dienstleistung eine (objektiv) steuerbare Leistung bildet. Nicht der Bezugsteuer unterliegen folglich steuerausgenommene Leistungen im Sinne von Art. 21 MWSTG und steuerbefreite Leistungen im Sinne von Art. 23 MWSTG (seit 1. Januar 2018 explizit in Art. 45a MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1652/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.2). 2.3 2.3.1 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin. 2.3.2 Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler erzielt, wer zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Leistungserbringer als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu gelten. In objektiver Hinsicht muss es sich um sog. berufstypische Leistungen eines Versicherungsmaklers oder Versicherungsvertreters handeln. Nicht berufsspezifische Tätigkeiten, wie etwa Dienstleistungen im Bereich der Organisation, Administration, Koordination oder Geschäftsführung bleiben der Steuer unterworfen (vgl. Urteile des BGer 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.1, 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6; Urteile des BVGer A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.3.6.2, A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.4.2, A-4516/2008 vom 5. Januar 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2.1 Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sind natürliche oder juristische Personen, die im Interesse von Versicherern oder potentiellen Versicherungsnehmern Versicherungsverträge anbieten und/oder abschliessen oder andere Vorbereitungshandlungen zum Abschluss von solchen durchführen (vgl. MWST-Branchen-Info 16 Versicherungswesen [MBI 16], Ziff. 1.5.1 [publiziert am 24. Juli 2018]). Um eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt es sich nach der Praxis dann, wenn jemand im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt (Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.1, 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.4, 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.3 f.). Demgegenüber ist der Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig und ist insbesondere auch berechtigt, gegenüber den Versicherern als Interessensvertreter des Versicherungsnehmers aufzutreten (Urteil des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.3.4.1). Jedenfalls wirken beide als Intermediäre zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern kausal auf den Abschluss von konkreten Versicherungsverträgen hin (vgl. Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.1 f., 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1652/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.5.3.1). 2.3.2.2 Zu den berufstypischen Aufgaben der Versicherungsvertreter bzw. -makler gelten nach der vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigten Praxis der ESTV die Ermittlung des Versicherungsbedarfs, d.h. die Analyse der Risiken sowie die Erarbeitung eines Konzepts zur Risikobewältigung, die Definition der Anforderungen an die Versicherungsbedingungen, die Ausschreibung und Evaluation der Offerten samt Preis- und Leistungsvergleichen, die Verhandlung mit den Versicherern, die Ausarbeitung und Kontrolle der Vertragsdokumente, die laufende Überprüfung des Konzepts, die Unterstützung bei der Schadenabwicklung und die Unterstützung im Zusammenhang mit dem Prämieninkasso (vgl. MBI 16, Ziff. 1.5.1 [publiziert am 24. Juli 2018]; Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.3; Urteile des BVGer A-1652/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.5.3.2, A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.3.6.2.2). Bei einem mehrstufigen Versicherungsvertrieb (Untervertreter, Untermakler) gilt die Steuerausnahme für alle Leistungserbringer in der Vertriebskette, welche einer berufstypischen Versicherungsvertreter- oder Versicherungsmaklertätigkeit nachgehen, unabhängig davon, mit wem sie einen Vertrag abgeschlossen haben. Um das Vorliegen einer von der Steuer ausgenommenen Leistung darlegen zu können, wird empfohlen, schriftliche Dokumente (Rechnungen, Verträge, Gutschriften usw.) aufzubewahren, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass die Abgeltung für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter/-makler erfolgt. Dies unabhängig davon, ob die Zahlung durch den Versicherer, den Versicherungsnehmer oder einen Dritten (Versicherungsvertreter) erfolgt (MBI 16, Ziff. 1.5.1 [publiziert am 24. Juli 2018]). Leistungen, welche nicht im Rahmen der berufstypischen Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder -makler erbracht werden, fallen nicht unter die Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG. Nicht zur berufstypischen Tätigkeit gehören insbesondere (MBI 16, Ziff. 1.5.1 [publiziert am 24. Juli 2018]):

- Das Gewinnen oder Zuführen von Kunden, welches nicht auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages ausgerichtet ist (Ziff. 2.4; finder's fee);

- reine Beratungstätigkeit. Wer einem Versicherer lediglich die Namen von potentiellen Versicherungsnehmern bekannt gibt, ohne aber darüber hinaus auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages hinzuwirken, ist kein Versicherungsvertreter oder -makler. Dabei handelt sich um eine Dienstleistung im Bereich der Werbung oder des Überlassens von Informationen. Entsprechende Entschädigungen - im englischen Sprachgebrauch auch finder's fee genannt - sind ungeachtet dessen, wie solche Entschädigungen festgelegt werden, steuerbar. Als finder's fee gelten beispielsweise Entschädigungen (MBI 16, Ziff. 2.4 [publiziert am 22. Juli 2015])

- für das Überlassen von gesammelten Kundendaten beziehungsweise -informationen (z.B. Adresskartei);

- an eine Garage, welche einem im Inland ansässigen Versicherungsunternehmen lediglich die Namen von Autokäufern bekannt gibt. Vorausgesetzt für die Annahme einer berufstypischen Leistung ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den erbrachten Leistungen und dem Abschluss von Versicherungsverträgen. So hat das Bundesgericht die Leistungen eines von verschiedenen Krankenkassen gegründeten Vereins, welcher für seine Mitglieder bestimmte administrative Dienstleistungen im Bereich der Krankenversicherung erbrachte (z.B. Führung der Dossiers der Versicherten, Zahlungsverkehr, Informatik, Buchhaltung), der Steuer unterworfen. Es begründete dies damit, dass die Erbringung solcher Dienstleistungen zwar durchaus zu den Aufgaben eines Versicherungsagenten gehören könnte. Doch habe der Verein keine Versicherungsverträge vermittelt, und es habe daher an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen solchen Verträgen und den erbrachten Leistungen gefehlt (Urteile des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6, 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.4; Urteil des BVGer A-1652/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.5.3.2). Im Rahmen der Abgrenzung einer Vermittlungstätigkeit im Finanzbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG vom «Zuführen von Kunden» erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Tätigkeit, die auf den Abschluss konkreter Verträge abziele, bei der Kunden beraten und begleitet würden, bis das (zu vermittelnde) Geschäft abgeschlossen sei und bei der eine Provision erst bezahlt werde, wenn das (zu vermittelnde) Geschäft abgeschlossen sei, darauf schliessen lasse, dass die Vermittlung im Vordergrund stehe (Urteile des BVGer A-6284/2024 vom 3. März 2025 E. 2.2.2.6 und E. 3.2.3.2, A-556/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.1 f. und E. 5.4 [bestätigt mit Urteil des BGer 9C_30/2025 vom 7. Mai 2025]).

3. In der vorliegenden Sache ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2021 und 2022 von Seiten der B._______ LLC nebst der Bezugsteuer unterliegenden Leistungen auch solche im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG bezogen hat, für die keine Bezugsteuer anfällt. Während die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, es sei bewiesen, dass sie solche Leistungen bezogen habe, vertritt die ESTV die Auffassung, dass der entsprechende Beweis nicht geleistet worden sei, womit die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit trage, i.e. die Bezugsteuer greife. 3.1 Im Rahmen ihres Einspracheentscheids hat sich die ESTV mit den verschiedenen, seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beweismitteln (Zusammenarbeitsverträge, Workflows, Provisionsabrechnungen, Kontoblatt 5490) befasst. Die ESTV würdigte zunächst einen Vertriebspartnervertrag zwischen der C._______ AG (fortan: Versicherungsgesellschaft C) und der Beschwerdeführerin vom 14. April 2021 (fortan auch: Vertriebspartnervertrag) und hielt hierzu fest, es sei unbestritten, dass die in diesem Vertrag geregelten und von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen als von der Steuer ausgenommene Versicherungsvermittlungsleistungen i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG qualifizieren würden. Der eingereichte Vertrag äussere sich jedoch nicht zur Rolle der B._______ LLC, weshalb dem Vertriebspartnervertrag im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zukomme. Des Weiteren befasste sich die ESTV mit dem ab 1. Januar 2021 gültigen Rahmenvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC und hielt hierzu fest, der knapp vierseitige Vertrag regle rudimentär die Leistungserbringung der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin betreffend «Digital Marketing, IT, Support und Onlinevertrieb Rechtsschutz». Welche Leistungen genau unter die im Vertrag verwendete Bezeichnung «Onlinevertrieb Rechtsschutz» bzw. «Onlinevertrieb für Rechtsschutzprodukte» fallen würden, lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen. Der eindeutige Nachweis, dass es sich bei diesen Leistungen um von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen im Versicherungsbereich - und nicht um das blosse Gewinnen oder Zuführen von Kunden, das nicht auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages ausgerichtet sei (steuerbare finder's fee) - handle, werde jedenfalls nicht erbracht. Sodann bezog sich die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheides auf ein Arbeitsflussdiagramm («Workflow»), mit welchem sie sich bereits im Rahmen ihrer Verfügung vom 26. März 2024 auseinandergesetzt habe und zum Schluss gekommen sei, dass das Arbeitsflussdiagramm den umstrittenen Nachweis nicht zu erbringen vermöge. Denn aus dem Diagramm sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die B._______ LLC in die dort abgebildeten Prozesse eingebunden gewesen sein soll. Sodann befasste sich die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheides mit einem Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der D._______ AG (fortan: Versicherungsgesellschaft D), datiert auf den 1. Januar 2020 (fortan auch: Zusammenarbeitsvertrag; Amtliche Akten Nr. 14). Der Vertrag regle als Rahmenvertrag die allgemeinen Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin als Untervermittlerin und der Versicherungsgesellschaft D im Rahmen der Vermittlung von Versicherungsverträgen (mit Verweis auf Art. 2 des Zusammenarbeitsvertrages). Hauptvermittlerin sei gemäss Zusammenarbeitsvertrag die E._______ AG. Gemäss Art. 4 Ziff. 3 des Zusammenarbeitsvertrages sei die Beschwerdeführerin als Untervermittlerin nicht befugt, eigene Untervermittler anzustellen. Daraus müsse geschlossen werden - so die ESTV weiter -, dass der Beizug der B._______ LLC als weitere Untervermittlerin unter dem Zusammenarbeitsvertrag nicht zulässig gewesen sei. Zudem werde die B._______ LLC im betreffenden Vertrag mit keinem Wort erwähnt, womit der umstrittene Beweis nicht erbracht sei. Des Weiteren setzte sich die ESTV mit Provisionsabrechnungen der Versicherungsgesellschaften C und D auseinander und hielt fest, dass bei einem mehrstufigen Versicherungsvertrieb (Untervertreter, Untermakler) die Steuerausnahme grundsätzlich für alle Leistungserbringer in der Vertriebskette gelte, welche einer berufstypischen Versicherungsvertreter- oder Versicherungsmaklertätigkeit nachgehen würden. Die ESTV kam diesbezüglich zum Schluss, dass aufgrund der Provisionsabrechnungen nicht bewiesen sei, dass die B._______ LLC in der Kontrollperiode auch (wie die Beschwerdeführerin selbst) einer solchen berufstypischen Versicherungsvertretertätigkeit nachgegangen sei. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin gemäss Zusammenarbeitsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft D überhaupt keine Untervermittler zur Ausübung ihrer eigenen Untervermittlertätigkeit beiziehen dürfen. Hinsichtlich der Verbuchung der strittigen Leistungen in einem separaten Konto (Konto 5490) führte die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheides aus, dass die buchhalterische Erfassung von Leistungen nach konstanter Rechtsprechung lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation sein könne. Unter Berücksichtigung der übrigen Indizien zeige sich, dass die umstrittenen Leistungsbezüge der Bezugsteuer unterliegen würden. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung zunächst vor, die B._______ LLC erbringe unbestrittenermassen verschiedene Dienstleistungen in den Bereichen IT, digitales Marketing und Support. Daneben sei die B._______ LLC für sie auch im Onlinevertrieb von Rechtsschutzversicherungen als Untermaklerin tätig. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass die B._______ LLC mehrere Versicherungsberaterinnen und -berater, die ausschliesslich für den Onlinevertrieb von Rechtsschutzversicherungen angestellt worden seien, beschäftige. In den jeweiligen Arbeitsverträgen sei explizit das Einsatzgebiet «Online-Rechtsschutz» resp. «Online Sales Rechtsschutz» aufgeführt (mit Verweis auf die Beschwerdebeilagen 13 und 14, i.e. diverse Arbeitsverträge und Anhang betreffend «Gehalts- und Bonussystem»). Aufgrund der tieferen Kosten im Ansässigkeitsstaat der B._______ LLC sei für sie - die Beschwerdeführerin - die Zusammenarbeit finanziell lukrativ. Komme hinzu, dass der Onlinevertrieb von Rechtsschutzversicherungen ortsunabhängig möglich sei und bei der B._______ LLC Versicherungsberaterinnen und -berater angestellt seien, die in ganz Europa aufgewachsen seien und daher die Versicherungsnehmer in ihrer jeweiligen Muttersprache beraten könnten. Somit sei erstellt, dass die B._______ LLC beim Onlinevertrieb von Rechtsschutzversicherungen mit eigenen Angestellten die berufstypischen Tätigkeiten als Versicherungsmaklerin (als Untermaklerin der Beschwerdeführerin) ausgeführt habe (mit Hinweis auf die Beweisofferte einer Parteibefragung). Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die B._______ LLC habe gegenüber ihr für die ihr aus der Untermaklertätigkeit aufgrund der Provisionsreglemente zustehenden Provisionen von Oktober 2021 bis Dezember 2022 monatlich Rechnung gestellt. Diesen monatlichen Rechnungen würden ganz detaillierte Reports zugrunde liegen, in welchen die B._______ LLC für jeden vermittelten Versicherungsabschluss die ihr zustehende Provision einzeln aufgeführt habe (mit Verweis auf Beschwerdebeilagen 6, 7, 15 und 16: Provisionsreglemente «Rechtsschutzversicherungen» 2021 und 2022 zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC sowie Rechnungen der B._______ LLC aus 2021 und 2022 betreffend Provisionen für den Abschluss von Rechtsschutzversicherungen inkl. detaillierten Reports). Die Beschwerdeführerin legt sodann dar, sie habe von der B._______ LLC nebst den Untermakler-Dienstleistungen auch Dienstleistungen in den Bereichen Digitales Marketing, IT und Support bezogen. Die Rechnungen für diese nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Dienstleistungen habe sie - die Beschwerdeführerin - in den Aufwandkonten 6600 «Internet-Auftritt» und 4400 «Aufwand für bezahlte Dienstleistungen» verbucht und für diese Dienstleistungen sei die Bezugsteuer geschuldet. Somit habe sie die von der B._______ LLC bezogenen Dienstleistungen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen korrekt verbucht und darauf korrekt die Bezugsteuer abgerechnet: Bezugsteuer für die auf den Konten 4400 und 6600 verbuchten Rechnungen der B._______ LLC und keine Bezugssteuer für die auf dem Konto 5490 verbuchten Rechnungen der B._______ LLC für ihre Versicherungsmaklertätigkeit. Aus dieser buchhalterischen Erfassung ergebe sich klar, dass sie - die Beschwerdeführerin - die mehrwertsteuerliche Qualifikation korrekt vorgenommen habe (mit Verweis auf Rz. 10 der Beschwerde und die Beschwerdebeilagen 8, 9 und 10). 3.2.2 Weiter nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf den Vertriebspartnervertrag mit der Versicherungsgesellschaft C (Beschwerde-beilage 17). Die ESTV messe dem Vertriebspartnervertrag keinen Beweiswert zu, weil er keine Regelungen über den Beizug von Untermaklern enthalte. Diese Auffassung greife zu kurz: Nach den allgemeinen Gepflogenheiten in der Versicherungsbranche sei sie - die Beschwerdeführerin - berechtigt, die B._______ LLC als Untermaklerin beizuziehen, zumal im Vertriebspartnervertrag der Beizug von Untermaklern nicht ausgeschlossen werde. Dass die B._______ LLC unter dem Vertriebspartnervertrag wesentliche Dienstleistungen als Versicherungsmaklerin erbracht habe, ergebe sich aus den als Beschwerdebeilagen 18, 19, 20 und 21 eingereichten vier E-Mails. Diese würden u.a. Korrespondenz zwischen ihr und der B._______ LLC beinhalten. Gegenstand dieser Korrespondenz seien u.a. ausstehende Prämien für von der B._______ LLC abgeschlossene Rechtsschutzversicherungen gewesen. Sodann bezieht sich die Beschwerdeführerin auf den Zusammenarbeitsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft D. Sie führt hierzu aus, dass die B._______ LLC erst ab Januar 2022 als Untermaklerin Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesellschaft D vermittelt habe. Im Jahr 2021 habe die B._______ LLC ihr - der Beschwerdeführerin - als Hauptvermittlerin daher keine Provisionen für Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesellschaft D in Rechnung gestellt, was sich aus den detaillierten Reports zu den von der B._______ LLC an sie - die Beschwerdeführerin - gestellten Provisionsrechnungen ergebe (mit Verweis auf die Beschwerdebeilagen 15 und 16: Rechnungen der B._______ LLC aus 2021 und 2022 betreffend Provisionen für den Abschluss von Rechtsschutzversicherungen inkl. detaillierten Reports). Bevor die B._______ LLC im 2022 Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesellschaft D als Untermaklerin von ihr - der Beschwerdeführerin - vermittelt habe, habe sie - die Beschwerdeführerin - mit der Versicherungsgesellschaft D die Modalitäten und den Ablauf für die Vermittlung geklärt. So habe sie mit E-Mail vom 28. Januar 2022 unter dem Betreff «Rechtschutzversicherung & Leads» der Versicherungsgesellschaft D als E-Mail-Anhang ein Flussdiagramm mit dem Prozess bei der Vermittlung von entsprechenden Rechtsschutzversicherungen sowie eine Präsentation über die B._______ LLC zugestellt (Beschwerdebeilage 22). Aus der besagten E-Mail ergebe sich - so die Beschwerdeführerin weiter -, dass die Versicherungsgesellschaft D gewusst habe, dass sie - die Beschwerdeführerin - die Vermittlung von Rechtsschutzversicherungen über ihre Untermaklerin B._______ LLC abgewickelt habe. Somit sei entgegen den Ausführungen der ESTV erstellt, dass auch die B._______ LLC in die im Flussdiagramm abgebildeten Prozesse eingebunden gewesen sei und dass die Versicherungsgesellschaft D vom Beizug der B._______ LLC als Untermaklerin beim Onlinevertrieb für Rechtsschutzversicherungen gewusst und diesem vorgängig (konkludent) zugestimmt habe. Die im Zusammenarbeitsvertrag (Beilage 6 der Einsprache vom 25. April 2024) aufgeführte Bestimmung, wonach «der Untervermittler nicht berechtigt sei, eigene Untervermittler anzustellen» sei demnach in der Praxis nicht umgesetzt worden. Diesbezüglich legt die Beschwerdeführerin drei weitere E-Mails ins Recht. Aus diesen gehe hervor, dass die B._______ LLC als Untermaklerin Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesellschaft D vermittelt habe und gegenüber dieser transparent in die Ablaufprozesse eingebunden gewesen sei (mit Verweis auf die Beschwerdebeilagen 23, 24 und 25). 3.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die ESTV im Wesentlichen auf ihren Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024. Darüber hinaus führt sie mit Blick auf die Beweislastverteilung aus, dass diese bei der Beschwerdeführerin liege, wobei als Regelbeweismass der Vollbeweis gelte. Dieser sei erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr habe oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen würden. Verlangt werde ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen sei. Weiter nimmt die ESTV Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin angeführten Beweismittel und hält fest, dass diese - nebst bereits aktenkundigen Dokumenten - nunmehr diverse neue, ihr bisher nicht vorgelegte Beweismittel nachgereicht habe. Zu erwähnen seien etwa die beiden Provisionsreglemente betreffend die Jahre 2021 und 2022 (Beschwerdebeilagen 6 und 7) sowie die «detaillierten Reports» zu sämtlichen Rechnungen der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den auf dem Konto 5490 betreffend die Jahre 2021 und 2022 verbuchten Dienstleistungsbezügen (Beschwerdebeilagen 15 und 16). Gemäss den obgenannten erstmals vorgelegten Provisionsreglementen habe die B._______ LLC gegenüber der Beschwerdeführerin pro Versicherungsabschluss, welcher zwischen einem Neukunden und den betreffenden Versicherungsgesellschaften zustande komme, einen Anspruch auf Entschädigung (Provision). Massgebend für die Höhe bzw. Berechnung der Provision sei die Nettoprämie des entsprechenden Versicherungsprodukts (mit Verweis auf Ziff. 2 und 2.1 des Provisionsreglements betreffend das Jahr 2021 [Beschwerdebeilage 6] sowie Ziff. 2, 2.1 und 2.2 des Provisionsreglements betreffend das Jahr 2022 [Beschwerdebeilage 7]). Somit würde sich den fraglichen Reglementen nichts Konkretes zum Gehalt der von B._______ LLC an die Beschwerdeführerin erbrachten streitbetroffenen Leistungen entnehmen lassen. Dies gelte im Übrigen auch für die in den Beschwerdebeilagen 16 und 17 nachgereichten Rechnungen und «detaillierten Reports». Demzufolge könne gestützt auf die vorgenannten Beweismittel nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass die B._______ LLC steuerbare Leistungen (Zuführen und Gewinnen von Kunden) erbracht habe, indem sie der Beschwerdeführerin die Kontaktdaten von potentiellen Neukunden überlassen habe und es in der Folge (ausschliesslich) die Letztgenannte gewesen sei, welche auf die Abschlüsse der betreffenden Versicherungsverträge hingewirkt habe. Hierfür spreche - wie im Einspracheentscheid bereits aufgezeigt - zweifelsohne auch die in Art. 4 Ziff. 3 des (zwischen der Beschwerdeführerin und der Versicherungsgesellschaft D abgeschlossenen) Zusammenarbeitsvertrags verankerte Klausel, welche es der Beschwerdeführerin ausdrücklich untersage, eigene Untervermittler beizuziehen. An dieser Beurteilung würden die seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel nichts ändern. So liessen sich auch aus der als Beschwerdebeilagen 18 bis 21 erstmals eingereichten E-Mail-Korrespondenz keine konkreten Angaben zum Gehalt der streitbetroffenen Dienstleistungen entnehmen. Dasselbe gelte für die Beschwerdebeilagen 13 und 14 (12 Arbeitsverträge mitsamt Anhang) und die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin. Nichts zu ihren Gunsten ableiten könne die Beschwerdeführerin ferner aus den Vorbringen betreffend die buchhalterische Erfassung der von ihr im Kontrollzeitraum bezogenen Dienstleistungen. 3.4 Im Folgenden ist auf die verschiedenen beschwerdeseitig eingereichten Beweismittel einzugehen: 3.4.1 Aus dem Rahmenvertrag ab 1. Januar 2021 zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC (Beschwerdebeilage 5) ergibt sich u.a., dass die Beschwerdeführerin die B._______ LLC ausschliesslich für digitales Marketing («Leadgenerierung») (...) sowie den Onlinevertrieb für Rechtsschutzprodukte beauftragt. Des Weiteren erbringt die B._______ LLC Dienstleistungen im Bereich IT und Support. Bei «Onlinevertrieb für Rechtsschutzprodukte» könnte es sich grundsätzlich um eine Tätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG handeln. Damit ist indes weder erstellt, ob tatsächlich entsprechende Leistungen erbracht worden sind, noch geklärt, was die entsprechenden Leistungen genau beinhalten. 3.4.2 Weiter hat die Beschwerdeführerin diverse Arbeitsverträge inkl. Anhang ins Recht gelegt (Beschwerdebeilagen 13 und 14). Diese sind offensichtlich in der am Sitz der B._______ LLC geltenden Landessprache verfasst. Auch ohne den exakten Inhalt der Verträge zu kennen, ist indes nicht ersichtlich, inwiefern mit den genannten Arbeitsverträgen bewiesen werden soll, dass die Beschwerdeführerin von der B._______ LLC Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG bezogen hat. Zumindest lässt sich den Arbeitsverträgen entnehmen, dass es dabei um Positionen als «Telefonagenten für Online-Rechtsschutz» geht. Die B._______ LLC beschäftigt demnach offenbar entsprechende Mitarbeitende bzw. ist im entsprechenden Bereich tätig. Nicht bewiesen ist damit jedoch, was diese Telefonagenten genau machen und ob die B._______ LLC damit auch für die Beschwerdeführerin tätig ist. Auf die weitere Beweisofferte einer Parteibefragung kann sodann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal dieser - wenn überhaupt - nur ein sehr geringer Beweiswert zukommen würde (E. 1.5.4 f.). 3.4.3 Sodann ist auf die Beschwerdebeilagen 6, 7, 15 und 16 (Provisionsreglemente sowie Rechnungen betreffend Provisionen für den Abschluss von Rechtsschutzversicherungen) einzugehen. Gemäss den Provisionsreglementen sind die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen der B._______ LLC und der Beschwerdeführerin in einem Rahmenvertrag festgehalten. Für die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungsprodukten erhält die B._______ LLC eine Entschädigung. Das Provisionsreglement regelt die Ansprüche für einen erfolgreich vermittelten Versicherungsabschluss (vgl. Ziff. 1 und 2 der Provisionsreglemente). Unter der Ziffer bzw. dem Titel «2.1 [Versicherungsgesellschaft C]» sind sodann die Entschädigungen für Abschlüsse von Neukunden bei der Versicherungsgesellschaft C geregelt (vgl. Ziff. 2.1 der Provisionsreglemente). Im Provisionsreglement 2022 sind sodann zusätzlich die Entschädigungen für Abschlüsse von Neukunden bei der Versicherungsgesellschaft D geregelt (vgl. Ziff. 2.2 des Provisionsreglements 2022). Aus der Beschwerdebeilage 15 ergibt sich sodann, dass die B._______ LLC der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 Provisionen betreffend die Versicherungsgesellschaft C in Rechnung stellte. Diesen Rechnungen liegen detaillierte Reports zugrunde, aus welchen die (geschwärzten) Kunden, der Status (z.B. «canceled», «commission», «accepted», «non payment», «rejected») sowie die Art der Versicherung hervorgehen. In denjenigen Fällen, in welchen der Status bei «commission» steht, wurde eine Provision verbucht. Das Total der Provisionen der Reports entspricht den in Rechnung gestellten Provisionen. Aus der Beschwerdebeilage 16 sind ebenfalls die Rechnungen der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin sowie die detaillierten Reports ersichtlich. Im Unterschied zur Beschwerdebeilage 15 betreffen sie das Jahr 2022 und beinhalten nicht bloss Provisionen der Versicherungsgesellschaft C, sondern auch solche der Versicherungsgesellschaft D. Die Beschwerdebeilagen 6, 7, 15 und 16 enthalten demnach diverse Hinweise, die darauf schliessen lassen, dass die B._______ LLC für die Beschwerdeführerin bzw. für die Versicherungsgesellschaften im Vertrieb von Versicherungsprodukten tätig war. Wie die Vorinstanz jedoch zurecht festhält, kann aus den genannten Beweismitteln nach wie vor nicht im Sinne des Regelbeweismasses geschlossen werden, ob die B._______ LLC als Versicherungsvertreterin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG gehandelt hat, i.e. im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt hat, oder ob sie der Beschwerdeführerin «bloss» die Kontaktdaten von potentiellen Neukunden überlassen hat und es in der Folge (ausschliesslich) die Beschwerdeführerin war, welche als Versicherungsvertreterin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG gehandelt hat. 3.4.4 Sodann ist auf die Beschwerdebeilagen 8, 9 und 10 bzw. die Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach sie Leistungsbezüge bei der B._______ LLC in unterschiedlichen Konten verbucht habe, je nachdem, ob Bezugsteuer geschuldet sei oder nicht. Aus dieser buchhalterischen Erfassung ergebe sich - so die Beschwerdeführerin -, dass sie die mehrwertsteuerliche Qualifikation korrekt vorgenommen habe. Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich insofern zuzustimmen, als dass die Verbuchung rechtsprechungsgemäss immerhin ein Indiz für einen bestimmten, wirtschaftlichen Sachverhalt darstellt. Die wirtschaftliche Realität zu ändern, vermag sie jedoch nicht (Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.5.2). 3.4.5 Weiter ist auf den Vertriebspartnervertrag mit der Versicherungsgesellschaft C (Beschwerdebeilage 17) und die Beschwerdebeilagen 18, 19, 20 und 21 (vier E-Mails) einzugehen. Laut Beschwerdeführerin ergebe sich hieraus, dass die B._______ LLC unter dem Vertriebspartnervertrag wesentliche Dienstleistungen als Versicherungsmaklerin erbracht habe. 3.4.5.1 Der Vertriebspartnervertrag wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der Versicherungsgesellschaft C abgeschlossen. Darin ist unter anderem festgehalten, dass der Vertriebspartner (i.e. die Beschwerdeführerin) in der Arbeitsorganisation bzw. -einteilung frei und damit insbesondere an keine Arbeitszeitkontrolle gebunden sei. Weiter stelle der Vertriebspartner sicher, dass die Vermittlung der Produkte ausschliesslich durch Personen erfolge, die CICERO-registriert oder im FINMA-Register eingetragen seien (Art. 1 des Vertriebspartnervertrags). Weiter verpflichtet sich gemäss Vertriebspartnervertrag der Vertriebspartner u.a. dazu, empfehlenswerte Versicherungsverträge zu vermitteln (Art. 2.1 des Vertriebspartnervertrags). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als dass der Vertriebspartnervertrag den Beizug von Untervermittlern nicht per se ausschliesst. Allerdings hat - wie eben ausgeführt - der Vertriebspartner sicherzustellen, dass die Vermittlung der Produkte ausschliesslich durch Personen erfolgt, die CICERO-registriert oder im FINMA-Register eingetragen sind (Art. 1 des Vertriebspartnervertrags). Cicero ist eine freiwillige Selbstregulierung der schweizerischen Versicherungsbranche. Die Beschwerdeführerin ist seit dem (...) im FINMA-Register eingetragen (https://www.finma.ch/de/bewilligung/versicherungsvermittlung/registersuche/[...]; letztmals abgerufen am 6. November 2025). Für die B._______ LLC gilt indes, dass weder sie selbst noch ihre gemäss Arbeitsverträgen (Beschwerdebeilage 13) in der Vermittlung von Versicherungsverträgen tätigen Mitarbeitenden in einem der beiden Register vermerkt sind (FINMA-Register und CICERO-Register [https://www.cicero.ch/de/informationspflicht-vag-45]; beide letztmals abgerufen am 6. November 2025). Die Beschwerdeführerin hat dies auch für die vorliegend relevanten Steuerperioden 2021 und 2022 weder behauptet noch belegt, obwohl - wie gezeigt - auf der Grundlage des Vertriebspartnervertrags nicht tätig sein darf, wer nicht über eine entsprechende Registrierung verfügt. Es ist somit davon auszugehen, dass eine entsprechende Registrierung auch in den hier relevanten Steuerperioden 2021 und 2022 nicht vorgelegen hatte. Dies schliesst eine Tätigkeit der B._______ LLC (bzw. ihrer Mitarbeitenden) für die Versicherungsgesellschaft C - zumindest was die Vermittlung von Versicherungsverträgen anbelangt - aus, soweit den Bestimmungen des Vertriebspartnervertrags gefolgt würde. Mit anderen Worten spricht der Vertriebspartnervertrag insofern gegen die Tätigkeit der B._______ LLC als Vermittlerin von Versicherungen der Versicherungsgesellschaft C. 3.4.5.2 Aus der Beschwerdebeilage 18 (E-Mail vom 22. Oktober 2021) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der B._______ LLC eine Liste mit ausstehenden Prämien bei der Versicherungsgesellschaft C zukommen liess. Weiter wies die Beschwerdeführerin die B._______ LLC an, bei der Zahlart halbjährlich zu platzieren. So sei die Rechnung nicht so hoch und man könne so eine bessere Zahlungsmodalität generieren. Im Übrigen seien Kunden mit F-Ausweis nicht abzuschliessen. Es bringe nichts, da sie kein Geld hätten, um die Prämie zu bezahlen. Laut der Beschwerdebeilage 19 (E-Mail vom 29. November 2021) informierte sich die B._______ LLC bei der Beschwerdeführerin über Kundenanrufe seitens der Versicherungsgesellschaft C. Sie - die B._______ LLC - habe mehrere Kunden, die gesagt hätten, dass die Versicherungsgesellschaft C bereits angerufen habe und sie dann den Berater hätten bewerten müssen. Aus der Beschwerdebeilage 20 (E-Mail vom 17. Mai 2022) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der B._______ LLC eine aktuelle Liste der Prämienausstände bei der Versicherungsgesellschaft C zukommen liess. Gemäss der Beschwerdebeilage 21 (E-Mail vom 14. Oktober 2022) informierte die Beschwerdeführerin die B._______ LLC, dass sie die untenstehende Liste geprüft habe und alle diese Kunden die 2. Prämie bei der Versicherungsgesellschaft C nicht bezahlt hätten. Diese müssten unbedingt angegangen werden, sonst laufe man in eine Storno-Welle rein. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach aus den zitierten E-Mails hervorgehe, dass die B._______ LLC unter dem Vertriebspartnervertrag wesentliche Dienstleistungen als Versicherungsmaklerin erbracht habe, kann nur bedingt gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC vorliegt, welcher zumindest entnommen werden kann, dass die B._______ LLC die Beschwerdeführerin bei Arbeiten zugunsten der Versicherungsgesellschaft C unterstützt hat bzw. darin involviert war. Die Beschwerdebeilage 18 könnte gar so interpretiert werden, dass die B._______ LLC für die Beschwerdeführerin bzw. (letztlich) für die Versicherungsgesellschaft C Verträge abschliesst bzw. vermittelt, wobei die genaue Rolle der B._______ LLC nicht zweifelsfrei aus der Korrespondenz hervorgeht. Dies steht indes in Kontrast mit den Bestimmungen des Vertriebspartnervertrags, wonach eine Vermittlungstätigkeit für die Versicherungsgesellschaft C eine CICERO- oder FINMA-Registrierung erfordere. Zusammenfassend ist somit durch die Beschwerdebeilagen 17, 18, 19, 20 und 21 nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die B._______ LLC als Versicherungsvertreterin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG gehandelt hat. 3.4.6 Sodann ist auf die Beschwerdebeilagen 22, 23, 24 und 25 (auch im Zusammenhang mit den Beschwerdebeilagen 15 und 16) und die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Die Beschwerdeführerin will damit im Wesentlichen nachweisen, dass die im Zusammenarbeitsvertrag aufgeführte Bestimmung, wonach «der Untervermittler nicht berechtigt sei, eigene Untervermittler anzustellen» in der Praxis nicht umgesetzt worden sei. Die B._______ LLC habe ab 2022 als Untervermittlerin Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesellschaft D vermittelt und sei dieser gegenüber transparent in die Ablaufprozesse eingebunden gewesen. 3.4.6.1 Der Zusammenarbeitsvertrag betrifft die Zusammenarbeit zwischen der Versicherungsgesellschaft D und der Beschwerdeführerin als Untervermittlerin. Die Versicherungsgesellschaft D erteilt dem ungebundenen Untervermittler das Recht, für sie Versicherungsverträge zu vermitteln (Art. 3 Zusammenarbeitsvertrag). Der Untervermittler hat das Recht, die Aufgaben und Pflichten aus dem vorliegenden Zusammenarbeitsvertrag durch Mitarbeitende, mit denen er über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügt und die über die nötigen Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, ausführen zu lassen. Der Untervermittler ist nicht berechtigt, eigene Untervermittler anzustellen (Art. 4 Ziff. 2 f. Zusammenarbeitsvertrag). Der Untervermittler hat Anrecht auf eine Akquisitionsprovision für durch ihn vermittelte Verträge, sofern sie in der Allgemeinen Provisionsregelung vorgesehen ist (Art. 6 Ziff. 1 Zusammenarbeitsvertrag). 3.4.6.2 Aus der Beschwerdebeilage 22 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Versicherungsgesellschaft D mit E-Mail vom 28. Januar 2022 ein Flussdiagramm mit dem Rechtsschutzprozess zukommen liess. Die Beschwerdeführerin warf in dieser E-Mail die Fragen auf, wie das Unterschriftsprozedere gehandhabt werde, ob der Prozess gemäss Diagramm ok sei, ob man eine Ausweiskopie brauche und wie Anträge erfasst und an sie (die Versicherungsgesellschaft D) übermittelt würden (Agent habe kein Login). Zusätzlich liess die Beschwerdeführerin der Versicherungsgesellschaft D eine Präsentation betreffend die B._______ LLC zukommen, damit man mit dem «Pilot Rechtsschutzleads» beginnen könne. Aus dem Flussdiagramm bzw. der entsprechenden Präsentation ist ersichtlich, wie die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Versicherungsgesellschaft D bzw. der «Prozess Rechtsschutzversicherung online» ablaufen soll. Konkret soll der «Agent» (nicht definiert, aber höchstwahrscheinlich die Beschwerdeführerin) bis zum Versicherungsantrag alles vorbereiten und diesen im Anschluss der Versicherungsgesellschaft D zukommen lassen, welche den Antrag erfasst und die Police mit der Rechnung an den Kunden sendet. Aus der Präsentation betreffend die B._______ LLC geht sodann hervor, dass diese «Lead-Generierung» betreibt, also das Interesse von potenziellen Kunden weckt und deren Kontaktdaten sammelt, damit diese in einem nächsten Schritt kontaktiert werden können. Aus der E-Mail vom 28. Januar 2022 und seinen Beilagen kann somit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten der Versicherungsgesellschaft D betraut war. Dies geht schon aus dem Zusammenarbeitsvertrag hervor und war nie strittig. Weiter kann daraus geschlossen werden, dass ein «Pilot Rechtsschutzleads» vorgesehen war, in dessen Rahmen die B._______ LLC offenbar für die «Lead-Generierung» zuständig sein sollte. Aus der E-Mail vom 28. Januar 2022 und ihren Beilagen geht indes nicht hervor, dass die B._______ LLC (ebenfalls) für die Vermittlung von Versicherungsprodukten vorgesehen war. Wie die Schnittstelle zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC bzw. ihre Kooperation im Detail aussehen sollte, ist daraus nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin gemäss Zusammenarbeitsvertrag nicht berechtigt war, eigene Untervermittler anzustellen (Art. 4 Ziff. 2 f. Zusammenarbeitsvertrag), muss auch unter Berücksichtigung der E-Mail vom 28. Januar 2022 basierend auf obiger Würdigung davon ausgegangen werden, dass sich die Tätigkeit der B._______ LLC auf das Zuführen von Kunden beschränkte. Dem Gesagten nach kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie aus der besagten E-Mail den Schluss zieht, die Versicherungsgesellschaft D habe gewusst, dass sie die Vermittlung von Rechtsschutzversicherungen über ihre Untermaklerin B._______ LLC abgewickelt habe. Es ergibt sich zwar aus der E-Mail, dass der Versicherungsgesellschaft D bewusst war, dass die Beschwerdeführerin mit der B._______ LLC zusammenarbeitet. Es ergibt sich jedoch keinesfalls aus der besagten Korrespondenz, dass die Rolle der B._______ LLC über das Zuführen von Kunden hinausgegangen wäre und dass die im Zusammenarbeitsvertrag aufgeführte Bestimmung, wonach «der Untervermittler nicht berechtigt sei, eigene Untervermittler anzustellen», in der Praxis nicht umgesetzt worden wäre. 3.4.6.3 Die Beschwerdebeilage 23 besteht aus einer E-Mail vom 28. Januar 2022, welche gemäss den Ausführungen in der Beschwerde von der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin gesendet wurde. Der Text ist zum Teil derselbe wie in der Beschwerdebeilage 22, ebenfalls eine E-Mail vom 28. Januar 2022, welche gut zwei Stunden später verschickt wurde. Im Wesentlichen werden in der E-Mail die Fragen aufgeworfen, wie das Unterschriftsprozedere gehandhabt werden soll, ob der Prozess gemäss Diagramm ok sei, ob man eine Ausweiskopie brauche und wie Anträge erfasst und an die Versicherungsgesellschaft D übermittelt werden sollen (Agent habe kein Login). Aus der E-Mail ergibt sich weiter, dass sie gemäss Adresszeilen (angeblich) von der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin gesendet wurde (i.e. gemäss den Ausführungen in der Beschwerde). Allerdings lautet die Signatur am Schluss der E-Mail auf die Beschwerdeführerin selbst. Dieser Widerspruch wirft die Frage auf, ob diese E-Mail tatsächlich in dieser Form verschickt wurde, was wiederum Einfluss auf deren Beweiswert haben kann. Dies kann indes offen bleiben, zumal sich daraus ohnehin nicht ergibt, dass die B._______ LLC tatsächlich als Versicherungsvertreterin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG gehandelt hat. 3.4.6.4 Die Beschwerdebeilage 24 besteht aus E-Mail-Verkehr vom 25. März 2022 zwischen der Versicherungsgesellschaft D, der Beschwerdeführerin und der B._______ LLC. Darin hielt der Software Development Manager der B._______ LLC fest, dass eine bestimmte E-Mail-Adresse bei der Versicherungsgesellschaft D an jenem Tag nicht funktioniere, und fragte an, ob es in Ordnung sei, wenn man die Anträge an eine andere E-Mail-Adresse bei der Versicherungsgesellschaft D schicke. Nachdem diese zweite E-Mail-Adresse ebenfalls nicht funktionierte, fragte der Software Development Manager der B._______ LLC an, wie vorzugehen sei für die Anträge, die bereit seien. In der darauffolgenden E-Mail wurde seitens der Versicherungsgesellschaft D ausgeführt, dass sie drei E-Mails erhalten habe und ihre E-Mail-Adressen funktionieren würden. Aus den eingefügten drei E-Mails ergibt sich, dass diese offenbar unterzeichnete Anträge im PDF enthielten. Der Absender lautet auf «Rechtsschutz [Kürzel der Beschwerdeführerin]» und im Betreff sind die Namen der Beschwerdeführerin und der Versicherungsgesellschaft D vermerkt. Aus dieser Korrespondenz könnte zwar geschlossen werden, dass die B._______ LLC der Versicherungsgesellschaft D Versicherungsanträge geschickt hat. Allerdings steht im Widerspruch hierzu, dass die Absender der drei eingefügten E-Mails auf die Beschwerdeführerin lauten. Des Weiteren bestehen mit Blick auf die Präsentation betreffend die B._______ LLC (Beschwerdebeilage 22; vgl. E. 3.4.6.2 «Lead-Generierung») und den Zusammenarbeitsvertrag (vgl. E. 3.4.6.1) nicht unwesentliche Indizien, wonach die B._______ LLC nicht als Untervermittlerin tätig war. Dem Gesagten nach kann aus der E-Mail-Korrespondenz vom 25. März 2022 nicht geschlossen werden, dass die B._______ LLC tatsächlich als Untervermittlerin tätig war und die Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d i.V.m. Art. 45a MWSTG zur Anwendung kommt. 3.4.6.5 Als Beschwerdebeilage 25 wurde sodann eine E-Mail vom 27. Mai 2022 eingereicht, welche gemäss den Ausführungen in der Beschwerde von der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin gesendet wurde. Darin teilt die B._______ LLC der Beschwerdeführerin mit, dass man pro Agent mit 27 Abschlüssen pro Monat rechnen könne und wie viele Agenten man deshalb benötige, um 450 Abschlüsse zu generieren. Weiter wird ausgeführt, dass die «Leads Conversion» bei 20% liege und 70% (300 Abschlüsse) von neuen «Leads» kommen würden, während 30% (150 Abschlüsse) von Kunden und alten Daten stammen würden. Am Schluss ist von 1'550 «Leads» im Juni die Rede. Wie in Beschwerdebeilage 23 ergibt sich aus der vorliegenden E-Mail sodann, dass sie gemäss Adresszeilen (angeblich) von der B._______ LLC an die Beschwerdeführerin gesendet wurde (i.e. gemäss den Ausführungen in der Beschwerde). Allerdings lautet die Signatur am Schluss der E-Mail auf die Beschwerdeführerin selbst. Dieser Widerspruch wirft die Frage auf, ob diese E-Mail tatsächlich in dieser Form verschickt wurde, was wiederum Einfluss auf deren Beweiswert haben kann. Dies kann indes offen bleiben, zumal durch die E-Mail vom 27. Mai 2022 ohnehin nicht geklärt ist, ob die B._______ LLC als Untervermittlerin oder lediglich in der Zuführung von Kunden gewirkt hat. Der Fokus auf «Leads» in der besagten E-Mail legt eher Letzteres nahe. 3.4.6.6 Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die B._______ LLC erst ab Januar 2022 als Untermaklerin Rechtsschutzversicherungen der Versicherungsgesellschaft D vermittelt habe, was sich aus den detaillierten Reports zu den von der B._______ LLC an sie - die Beschwerdeführerin - gestellten Provisionsrechnungen ergebe (mit Verweis auf die Beschwerdebeilagen 15 und 16), ist sodann zu entgegnen, dass mit den entsprechenden Rechnungen und den diesen zugrunde liegenden Reports betreffend den Inhalt der Leistungen der B._______ LLC nichts bewiesen werden kann (vgl. dazu auch E. 3.4.3). 3.4.7 Die Beweiswürdigung ergibt somit zusammenfassend, dass nicht bewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2021 und 2022 von Seiten der B._______ LLC nebst der Bezugsteuer unterliegenden Leistungen auch solche im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. d MWSTG bezogen hat, für die keine Bezugsteuer anfällt (zum erforderlichen Beweismass vgl. E. 1.5.3). Da es sich dabei um eine steuermindernde Tatsache handelt, trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast. Demnach ist davon auszugehen, dass die strittigen Leistungen (ebenfalls) der Bezugsteuer unterliegen. 3.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)