Zölle
Sachverhalt
A. Die A._______ B.V. (nachfolgend: Zollpflichtige) liess am 25. bzw. 27. Oktober 2021 zwei Wohnfahrzeuge ohne Zollanmeldung in die Schweiz bringen, um sie an der Messe Suisse Caravan Salon vom 28. Oktober bis 1. November 2021 in Bern auszustellen und dann wieder auszuführen. Die Wohnaufbauten der Fahrzeuge hatte sie selbst entworfen und auf handelsübliche Chassis montiert. B. Die Eidgenössische Zollverwaltung (heute: Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]), Zollfahndung Nord (nachfolgend: Vorinstanz) beschlagnahmte die Fahrzeuge am 28. Oktober 2021 auf dem Messegelände, eröffnete eine Zollstrafuntersuchung gegen Herrn B._______ (Fahrer und Verkäufer bei der Zollpflichtigen) und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Nichtanmeldung eines Fahrzeuges mit Wohnkabine bei der Einfuhr in die Schweiz und hob die Beschlagnahmung später gegen Kaution wieder auf. C. Mit Verfügung über die Leistungspflicht vom 14. Juli 2022 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin gestützt auf das Ergebnis der Strafuntersuchung, Fr. 4'960.-- Zoll und Fr. 23'392.70 Mehrwertsteuer, total Fr. 28'352.70, zu bezahlen. Die Wohnaufbauten seien eigenständige Waren und keine Fahrzeuge, die zoll- und steuerfrei eingeführt werden dürften, begründete sie den Entscheid. D. Mit Beschwerde vom 14. September 2022 ans Bundesverwaltungsgericht verlangte die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin), diese Verfügung aufzuheben und ihr die Sicherheitszahlung zurückzuerstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie macht geltend, die Wohnaufbauten seien Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung und deshalb zoll- und steuerbefreit. E. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und beantragt, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. F. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. März 2024 und der Vorinstanz vom 29. Mai 2024 äusserten sich beide Seiten zu Vertretungskosten und dem Akteneinsichtsrecht vor der Vorinstanz.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG der Vorinstanz betreffend die Bezahlung von Zollabgaben und Mehrwertsteuer. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Der zuerst teilweise geleistete Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde angemahnt und vor Ablauf der Zahlungs(nach)frist vollständig beglichen, womit die Zahlung rechtzeitig erfolgt ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid im Rahmen des Streitgegenstands in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Die Verfügung vom 14. Juli 2022 begrenzt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1; Urteile des BVGer A-6605/2019 vom 28. März 2020 E. 2.4.1 und A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 2.7 und 2.208), während der Beschwerdeantrag den Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Dabei legt die beschwerdeführende Partei mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will (Urteil des BVGer A-3484/ 2018 vom 7. September 2021 E. 5.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.8 und 2.213 f.).
E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, unterliegen der allgemeinen Zollpflicht und sind nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Zudem unterliegt eine solche Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder aus Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören, unter solidarischer Haftbarkeit, die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftraggeber sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 ZG). Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Als Auftraggeberin gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenige Person, die die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solche gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (statt vieler: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.3 m.w.H.). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG).
E. 2.2 Zur Gewährleistung der allgemeinen Zollpflicht bestimmt das ZG, dass Waren mit Überschreiten der Zollgrenze unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen sind (vgl. Art. 21 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. BGE 143 II 646 E. 2.2.1 und E. 2.3.2). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist hier unter anderem das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG). Werden Waren zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht, sind sie zum gleichnamigen Verfahren anzumelden (Art. 58 Abs. 1 ZG). In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der Ware gesichert, die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a-d ZG). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet bzw. ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-3628/2021 vom 13. Mai 2024 E. 2.5.2 und A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.3.3; vgl. nachstehend, E. 3).
E. 2.3 Die Zollanmeldung bildet die Grundlage der Zollveranlagung (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.1). Sie basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. An die Sorgfalt der anmeldepflichtigen Person werden dabei hohe Anforderungen gestellt (Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601; Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 Rz. 3 f.). Zollpflichtige haben sich vorweg über die Zollpflicht und die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren. Sie sind für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen verantwortlich und haben die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden (BVGE 2015/35 E. 3.3.3). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3.2).
E. 2.4 Eine Zollwiderhandlung begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (Art. 118 ZG). Nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung (der Mehrwertsteuer), wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen, zumindest teilweise (vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG), das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG und Art. 103 Abs. 1 MWSTG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.5.1, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Zu den Nachleistungspflichtigen gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für Zollabgaben alle Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (s.o. E. 2.1).
E. 3.1 Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, gehen nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf dieses Gebietes ein. Sie können daher anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. Urteil des BVGer A-3628/2021 vom 13. Mai 2024 E. 2.4; Heinz Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N. 1; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, § 9 Rz. 822). Entsprechend ist für sie das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen. Eine völkerrechtliche Grundlage dafür findet sich im Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, abgeschlossen in Istanbul am 26. Juni 1990 [Istanbul-Übereinkommen, «IÜ», SR 0.631.24]), das die beteiligten Staaten verpflichtet, die in den Anlagen aufgeführten Waren, einschliesslich Beförderungsmitteln, nach den Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung, d.h. frei von Einfuhrabgaben, zuzulassen (Art. 2 Abs. 1 IÜ). Zu den Einfuhrabgaben zählen nach Art. 1 Bst. b IÜ nebst den Zollabgaben auch die Automobilsteuer und die Einfuhrsteuer (Urteile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 4.2 und 4.3, A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1.1). Die Bestimmungen des IÜ sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (vgl. Urteile des BVGer A-3628/2021 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.1, A-3078/ 2021 vom 7. Juli 2023 E. 3.4.1, A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.3). Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, werden in Anlage B.1 zum IÜ geregelt, die unter das Übereinkommen fallenden Beförderungsmittel hingegen in Anlage C.
E. 3.2 Für Waren, die unter Anlage C IÜ fallen, bestimmt Art. 6 Anlage C IÜ: Art. 6 Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Als Zollpapier gilt dabei jedes «als Zolldeklaration gültige internationale Zollpapier, durch das die Nämlichkeit der Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben einschliesst» (Art. 1 Bst. d IÜ). Ob damit die Veranlagung bei der Einfuhr von Beförderungsmitteln im Sinne der Anlage C des IÜ zur vorübergehenden Verwendung formlos erfolgen kann, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss argumentiert (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. b der Zollverordnung vom 4. April 2007 des BAZG [ZV-BAZG, SR 631.013]; Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 6.6), braucht vorliegend allerdings nicht geklärt zu werden. Diese Frage kann offenbleiben, wie die nachfolgende Erwägung ergibt.
E. 3.3 Die Vorinstanz erfasste in der angefochtenen Verfügung die Wohnaufbauten nach Anlage B.1 und die Fahrzeuge nach Anlage C des IÜ (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 E. 3.7.4). Sie präzisiert in der Vernehmlassung, mindestens die Wohnaufbauten würden unter Anlage B.1 fallen. Die Beschwerdeführerin rügt diese Veranlagung nur im Hinblick auf die Wohnaufbauten und macht geltend, diese seien fest mit den Fahrzeugen verbunden, zur integralen Verwendung auf Reisen bestimmt und daher als Beförderungsmittel nach Anlage C des IÜ zu qualifizieren. Die Aufbauten liessen sich nicht getrennt von den Fahrzeugen verwenden und würden in den anderen Mitgliedsländern des IÜ wie Wohnmobile erfasst. Dass die Aufbauten aus anderen Herstellungsprozessen als die Fahrzeuge stammen, rechtfertige die zollrechtlich unterschiedliche Behandlung der Aufbauten nicht. Eine solche würde vielmehr das IÜ verletzen, das vorrangig vor dem nationalen Recht Geltung beanspruche. Die Beschwerdeführerin übersieht damit, dass Anlage C des IÜ bei Strassenfahrzeugen nicht nur die Ware, sondern auch bestimmte Verwendungszwecke, nämlich Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch, voraussetzt (Art. 2 Bst. a Anlage C IÜ). Als «gewerbliche Verwendung» erfasst Anlage C nämlich ausschliesslich Mittel zur «Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt» (Art. 1 Bst. b Anlage C IÜ). Sind die Wohnaufbauten - auch wenn sie untrennbar mit Fahrzeugen verbunden sein sollten - von Anfang an (nur) dazu bestimmt, an einer Messe wie dem Suisse Caravan Salon oder der Auto Zürich ausgestellt zu werden, dient ihr Zweck der vorübergehenden Verwendung im Zeitpunkt der Einfuhr gerade nicht der Beförderung von Personen gegen Entgelt oder von Waren gegen oder ohne Entgelt. Eine Subsumption unter Anlage C des IÜ scheidet darum aus. Ob dies - wie die Vorinstanz nunmehr vorbringt - auch für die Fahrzeuge gelten müsste bzw. Wohnaufbauten und Fahrzeuge als Einheit betrachtet werden müssten (vgl. Schreier, Zollkommentar, Art. 6 Rz. 17), ist vorliegend nicht zu beurteilen, da die Fahrzeuge weder vom Anfechtungsgegenstand noch vom Beschwerdeantrag und darum nicht vom Streitgegenstand erfasst werden (s.o. E. 1.4). Mit ihren Ausführungen zu Anlage C IÜ kann die Beschwerdeführerin daher nichts für sich ableiten.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin argumentiert darüber hinaus, auch unabhängig von Anlage C IÜ, das IÜ befreie jede vorübergehende Verwendung unbeschadet von der Einhaltung des einzelstaatlichen Verfahrensrechts aufgrund des wirtschaftsfördernden Gedankens des europäischen Gemeinschaftszollrechts von Abgaben. Das ist jedoch unzutreffend. Obwohl das IÜ eine weitgehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren als wünschbar bezeichnet (vgl. Präambel, fünfte Erwägung zum IÜ), bekräftigt es mit den Vorbehalten des Zollpapiers (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 IÜ), der Sicherheitsleistung (Art. 4 Abs. 2-4 IÜ) und der Nämlichkeitssicherung (Identität, Art. 6 IÜ) selbst einschlägige Verfahrenshürden, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Selbstdeklaration, wie sie auch die Anmeldepflicht bezweckt, zu sichern (vgl. vorne, E. 2.2-2.3). Namentlich darf jeder Mitgliedstaat für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmitteln) die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit verlangen, wenn die betreffende Anlage nichts anderes bestimmt (Art. 4 Abs. 1 IÜ), weshalb das IÜ einem normalen Einfuhrzollverfahren nicht entgegensteht, in dem die Vorlage fehlt, selbst wenn die Ware in der Frist einer vorübergehenden Verwendung wieder aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde.
E. 3.5 Nach dem Gesagten fallen die Wohnaufbauten, weil sie eingeführt wurden, um an der Messe Suisse Caravan Salon ausgestellt zu werden, der Vorinstanz folgend in den Anwendungsbereich von Anlage B.1 zum IÜ (s.o. E. 3.1 und 3.3).
E. 3.6 Anders als im Falle der Beförderungsmittel sieht Anlage B.1 zum IÜ sodann keine Befreiung von der Anmeldepflicht vor, wie dies für Anlage C zum IÜ offenblieb (s.o. E. 3.2). Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin die Wohnaufbauten ohne Anmeldung eingeführt. Unbestritten ist auch, dass es sich bei der Messe Suisse Caravan Salon um eine Veranstaltung im Sinne von Art. 1 Anlage B.1 IÜ handelt und die streitbetroffenen Aufbauten zur Ausstellung an dieser eingeführt wurden (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anlage B.1 IÜ; s.o. E. 3.3). Zwei Aufbauten sind im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Ausstellung sodann eine angemessene Anzahl (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a Anlage B.1 IÜ). Im Ergebnis wurden die Aufbauten damit zurecht unter Anlage B.1 erfasst.
E. 3.7 Nicht stichhaltig ist im Übrigen auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es seien im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung nach Art. 58 Abs. 4 (recte: Abs. 3) ZG erfüllt. Nach dieser Bestimmung wird keine Zollabgabe fällig, falls die zur vorübergehenden Verwendung eingeführte Ware innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden und ihre Identität nachgewiesen ist. Dieses besondere Berichtigungsverfahren ersetzt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Anmeldepflicht allerdings nicht, sondern wird, wie auch jenes für die aktive Veredelung in Art. 59 Abs. 4 ZG, erst angewendet, wenn das Verfahren «nicht ordnungsgemäss abgeschlossen» wurde, was wiederum voraussetzt, dass die Ware ordnungsgemäss angemeldet und das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bewilligt worden ist (Art. 58 Abs. 1 ZG; vgl. betreffend aktive Veredelung BGE 143 II 646 E. 2.4.2). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es auch nicht überspitzt formalistisch, dass das Gesetz auf der Anmeldepflicht beharrt, da die Identität der Ware nicht durch die Ausfuhr verschleiert werden soll. Dass die Beschwerdeführerin fristgerecht ein Gesuch um Abschluss des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung gestellt habe (vgl. Art. 58 Abs. 3 Satz 2 ZG) - was im Übrigen vor dem Hintergrund der unbestrittenen Nichtanmeldung der Wohnaufbauten für Ausstellungszwecke (s.o. E. 3.6) nichts am vorliegenden Ergebnis ändern würde -, behauptet sie überdies zurecht nicht.
E. 3.8 Indem die Beschwerdeführerin die streitbetroffenen Fahrzeuge bzw. Wohnaufbauten in der Schweiz ohne vorgängige Zollanmeldung zu Ausstellungszwecken verwendete, beging sie eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben sind von ihr als solidarisch haftender Zollpflichtiger nachzuentrichten (s.o. E. 2.4).
E. 3.9 Die Beschwerdeführerin ficht die subjektive Leistungspflicht (Art. 12 Abs. 2 VStrR) und die Bemessung der Zoll- und Steuerschuld im Einzelnen nicht an, die damit nicht zu prüfen sind (s.o., E. 1.4). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'500.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Laura Rikardsen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4028/2022 Urteil vom 19. November 2024 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger,Gerichtsschreiberin Laura Rikardsen. Parteien A._______ B.V., vertreten durch lic. iur. Heinz Schreier, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; Leistungspflicht. Sachverhalt: A. Die A._______ B.V. (nachfolgend: Zollpflichtige) liess am 25. bzw. 27. Oktober 2021 zwei Wohnfahrzeuge ohne Zollanmeldung in die Schweiz bringen, um sie an der Messe Suisse Caravan Salon vom 28. Oktober bis 1. November 2021 in Bern auszustellen und dann wieder auszuführen. Die Wohnaufbauten der Fahrzeuge hatte sie selbst entworfen und auf handelsübliche Chassis montiert. B. Die Eidgenössische Zollverwaltung (heute: Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]), Zollfahndung Nord (nachfolgend: Vorinstanz) beschlagnahmte die Fahrzeuge am 28. Oktober 2021 auf dem Messegelände, eröffnete eine Zollstrafuntersuchung gegen Herrn B._______ (Fahrer und Verkäufer bei der Zollpflichtigen) und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Nichtanmeldung eines Fahrzeuges mit Wohnkabine bei der Einfuhr in die Schweiz und hob die Beschlagnahmung später gegen Kaution wieder auf. C. Mit Verfügung über die Leistungspflicht vom 14. Juli 2022 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin gestützt auf das Ergebnis der Strafuntersuchung, Fr. 4'960.-- Zoll und Fr. 23'392.70 Mehrwertsteuer, total Fr. 28'352.70, zu bezahlen. Die Wohnaufbauten seien eigenständige Waren und keine Fahrzeuge, die zoll- und steuerfrei eingeführt werden dürften, begründete sie den Entscheid. D. Mit Beschwerde vom 14. September 2022 ans Bundesverwaltungsgericht verlangte die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin), diese Verfügung aufzuheben und ihr die Sicherheitszahlung zurückzuerstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie macht geltend, die Wohnaufbauten seien Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung und deshalb zoll- und steuerbefreit. E. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und beantragt, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. F. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. März 2024 und der Vorinstanz vom 29. Mai 2024 äusserten sich beide Seiten zu Vertretungskosten und dem Akteneinsichtsrecht vor der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG der Vorinstanz betreffend die Bezahlung von Zollabgaben und Mehrwertsteuer. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der zuerst teilweise geleistete Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde angemahnt und vor Ablauf der Zahlungs(nach)frist vollständig beglichen, womit die Zahlung rechtzeitig erfolgt ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid im Rahmen des Streitgegenstands in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Die Verfügung vom 14. Juli 2022 begrenzt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1; Urteile des BVGer A-6605/2019 vom 28. März 2020 E. 2.4.1 und A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 2.7 und 2.208), während der Beschwerdeantrag den Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Dabei legt die beschwerdeführende Partei mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will (Urteil des BVGer A-3484/ 2018 vom 7. September 2021 E. 5.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.8 und 2.213 f.). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, unterliegen der allgemeinen Zollpflicht und sind nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Zudem unterliegt eine solche Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder aus Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören, unter solidarischer Haftbarkeit, die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftraggeber sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 ZG). Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Als Auftraggeberin gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenige Person, die die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solche gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (statt vieler: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.3 m.w.H.). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 2.2 Zur Gewährleistung der allgemeinen Zollpflicht bestimmt das ZG, dass Waren mit Überschreiten der Zollgrenze unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen sind (vgl. Art. 21 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. BGE 143 II 646 E. 2.2.1 und E. 2.3.2). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist hier unter anderem das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG). Werden Waren zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht, sind sie zum gleichnamigen Verfahren anzumelden (Art. 58 Abs. 1 ZG). In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der Ware gesichert, die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a-d ZG). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet bzw. ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-3628/2021 vom 13. Mai 2024 E. 2.5.2 und A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.3.3; vgl. nachstehend, E. 3). 2.3 Die Zollanmeldung bildet die Grundlage der Zollveranlagung (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.1). Sie basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. An die Sorgfalt der anmeldepflichtigen Person werden dabei hohe Anforderungen gestellt (Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601; Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 Rz. 3 f.). Zollpflichtige haben sich vorweg über die Zollpflicht und die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren. Sie sind für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen verantwortlich und haben die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden (BVGE 2015/35 E. 3.3.3). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3.2). 2.4 Eine Zollwiderhandlung begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (Art. 118 ZG). Nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung (der Mehrwertsteuer), wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen, zumindest teilweise (vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG), das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG und Art. 103 Abs. 1 MWSTG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.5.1, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Zu den Nachleistungspflichtigen gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für Zollabgaben alle Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (s.o. E. 2.1). 3. 3.1 Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, gehen nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf dieses Gebietes ein. Sie können daher anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. Urteil des BVGer A-3628/2021 vom 13. Mai 2024 E. 2.4; Heinz Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N. 1; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, § 9 Rz. 822). Entsprechend ist für sie das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen. Eine völkerrechtliche Grundlage dafür findet sich im Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, abgeschlossen in Istanbul am 26. Juni 1990 [Istanbul-Übereinkommen, «IÜ», SR 0.631.24]), das die beteiligten Staaten verpflichtet, die in den Anlagen aufgeführten Waren, einschliesslich Beförderungsmitteln, nach den Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung, d.h. frei von Einfuhrabgaben, zuzulassen (Art. 2 Abs. 1 IÜ). Zu den Einfuhrabgaben zählen nach Art. 1 Bst. b IÜ nebst den Zollabgaben auch die Automobilsteuer und die Einfuhrsteuer (Urteile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 4.2 und 4.3, A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1.1). Die Bestimmungen des IÜ sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (vgl. Urteile des BVGer A-3628/2021 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.1, A-3078/ 2021 vom 7. Juli 2023 E. 3.4.1, A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.3). Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, werden in Anlage B.1 zum IÜ geregelt, die unter das Übereinkommen fallenden Beförderungsmittel hingegen in Anlage C. 3.2 Für Waren, die unter Anlage C IÜ fallen, bestimmt Art. 6 Anlage C IÜ: Art. 6 Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Als Zollpapier gilt dabei jedes «als Zolldeklaration gültige internationale Zollpapier, durch das die Nämlichkeit der Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben einschliesst» (Art. 1 Bst. d IÜ). Ob damit die Veranlagung bei der Einfuhr von Beförderungsmitteln im Sinne der Anlage C des IÜ zur vorübergehenden Verwendung formlos erfolgen kann, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss argumentiert (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. b der Zollverordnung vom 4. April 2007 des BAZG [ZV-BAZG, SR 631.013]; Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 6.6), braucht vorliegend allerdings nicht geklärt zu werden. Diese Frage kann offenbleiben, wie die nachfolgende Erwägung ergibt. 3.3 Die Vorinstanz erfasste in der angefochtenen Verfügung die Wohnaufbauten nach Anlage B.1 und die Fahrzeuge nach Anlage C des IÜ (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 E. 3.7.4). Sie präzisiert in der Vernehmlassung, mindestens die Wohnaufbauten würden unter Anlage B.1 fallen. Die Beschwerdeführerin rügt diese Veranlagung nur im Hinblick auf die Wohnaufbauten und macht geltend, diese seien fest mit den Fahrzeugen verbunden, zur integralen Verwendung auf Reisen bestimmt und daher als Beförderungsmittel nach Anlage C des IÜ zu qualifizieren. Die Aufbauten liessen sich nicht getrennt von den Fahrzeugen verwenden und würden in den anderen Mitgliedsländern des IÜ wie Wohnmobile erfasst. Dass die Aufbauten aus anderen Herstellungsprozessen als die Fahrzeuge stammen, rechtfertige die zollrechtlich unterschiedliche Behandlung der Aufbauten nicht. Eine solche würde vielmehr das IÜ verletzen, das vorrangig vor dem nationalen Recht Geltung beanspruche. Die Beschwerdeführerin übersieht damit, dass Anlage C des IÜ bei Strassenfahrzeugen nicht nur die Ware, sondern auch bestimmte Verwendungszwecke, nämlich Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch, voraussetzt (Art. 2 Bst. a Anlage C IÜ). Als «gewerbliche Verwendung» erfasst Anlage C nämlich ausschliesslich Mittel zur «Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt» (Art. 1 Bst. b Anlage C IÜ). Sind die Wohnaufbauten - auch wenn sie untrennbar mit Fahrzeugen verbunden sein sollten - von Anfang an (nur) dazu bestimmt, an einer Messe wie dem Suisse Caravan Salon oder der Auto Zürich ausgestellt zu werden, dient ihr Zweck der vorübergehenden Verwendung im Zeitpunkt der Einfuhr gerade nicht der Beförderung von Personen gegen Entgelt oder von Waren gegen oder ohne Entgelt. Eine Subsumption unter Anlage C des IÜ scheidet darum aus. Ob dies - wie die Vorinstanz nunmehr vorbringt - auch für die Fahrzeuge gelten müsste bzw. Wohnaufbauten und Fahrzeuge als Einheit betrachtet werden müssten (vgl. Schreier, Zollkommentar, Art. 6 Rz. 17), ist vorliegend nicht zu beurteilen, da die Fahrzeuge weder vom Anfechtungsgegenstand noch vom Beschwerdeantrag und darum nicht vom Streitgegenstand erfasst werden (s.o. E. 1.4). Mit ihren Ausführungen zu Anlage C IÜ kann die Beschwerdeführerin daher nichts für sich ableiten. 3.4 Die Beschwerdeführerin argumentiert darüber hinaus, auch unabhängig von Anlage C IÜ, das IÜ befreie jede vorübergehende Verwendung unbeschadet von der Einhaltung des einzelstaatlichen Verfahrensrechts aufgrund des wirtschaftsfördernden Gedankens des europäischen Gemeinschaftszollrechts von Abgaben. Das ist jedoch unzutreffend. Obwohl das IÜ eine weitgehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren als wünschbar bezeichnet (vgl. Präambel, fünfte Erwägung zum IÜ), bekräftigt es mit den Vorbehalten des Zollpapiers (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 IÜ), der Sicherheitsleistung (Art. 4 Abs. 2-4 IÜ) und der Nämlichkeitssicherung (Identität, Art. 6 IÜ) selbst einschlägige Verfahrenshürden, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Selbstdeklaration, wie sie auch die Anmeldepflicht bezweckt, zu sichern (vgl. vorne, E. 2.2-2.3). Namentlich darf jeder Mitgliedstaat für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmitteln) die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit verlangen, wenn die betreffende Anlage nichts anderes bestimmt (Art. 4 Abs. 1 IÜ), weshalb das IÜ einem normalen Einfuhrzollverfahren nicht entgegensteht, in dem die Vorlage fehlt, selbst wenn die Ware in der Frist einer vorübergehenden Verwendung wieder aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde. 3.5 Nach dem Gesagten fallen die Wohnaufbauten, weil sie eingeführt wurden, um an der Messe Suisse Caravan Salon ausgestellt zu werden, der Vorinstanz folgend in den Anwendungsbereich von Anlage B.1 zum IÜ (s.o. E. 3.1 und 3.3). 3.6 Anders als im Falle der Beförderungsmittel sieht Anlage B.1 zum IÜ sodann keine Befreiung von der Anmeldepflicht vor, wie dies für Anlage C zum IÜ offenblieb (s.o. E. 3.2). Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin die Wohnaufbauten ohne Anmeldung eingeführt. Unbestritten ist auch, dass es sich bei der Messe Suisse Caravan Salon um eine Veranstaltung im Sinne von Art. 1 Anlage B.1 IÜ handelt und die streitbetroffenen Aufbauten zur Ausstellung an dieser eingeführt wurden (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anlage B.1 IÜ; s.o. E. 3.3). Zwei Aufbauten sind im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Ausstellung sodann eine angemessene Anzahl (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a Anlage B.1 IÜ). Im Ergebnis wurden die Aufbauten damit zurecht unter Anlage B.1 erfasst. 3.7 Nicht stichhaltig ist im Übrigen auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es seien im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung nach Art. 58 Abs. 4 (recte: Abs. 3) ZG erfüllt. Nach dieser Bestimmung wird keine Zollabgabe fällig, falls die zur vorübergehenden Verwendung eingeführte Ware innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden und ihre Identität nachgewiesen ist. Dieses besondere Berichtigungsverfahren ersetzt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Anmeldepflicht allerdings nicht, sondern wird, wie auch jenes für die aktive Veredelung in Art. 59 Abs. 4 ZG, erst angewendet, wenn das Verfahren «nicht ordnungsgemäss abgeschlossen» wurde, was wiederum voraussetzt, dass die Ware ordnungsgemäss angemeldet und das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bewilligt worden ist (Art. 58 Abs. 1 ZG; vgl. betreffend aktive Veredelung BGE 143 II 646 E. 2.4.2). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es auch nicht überspitzt formalistisch, dass das Gesetz auf der Anmeldepflicht beharrt, da die Identität der Ware nicht durch die Ausfuhr verschleiert werden soll. Dass die Beschwerdeführerin fristgerecht ein Gesuch um Abschluss des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung gestellt habe (vgl. Art. 58 Abs. 3 Satz 2 ZG) - was im Übrigen vor dem Hintergrund der unbestrittenen Nichtanmeldung der Wohnaufbauten für Ausstellungszwecke (s.o. E. 3.6) nichts am vorliegenden Ergebnis ändern würde -, behauptet sie überdies zurecht nicht. 3.8 Indem die Beschwerdeführerin die streitbetroffenen Fahrzeuge bzw. Wohnaufbauten in der Schweiz ohne vorgängige Zollanmeldung zu Ausstellungszwecken verwendete, beging sie eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben sind von ihr als solidarisch haftender Zollpflichtiger nachzuentrichten (s.o. E. 2.4). 3.9 Die Beschwerdeführerin ficht die subjektive Leistungspflicht (Art. 12 Abs. 2 VStrR) und die Bemessung der Zoll- und Steuerschuld im Einzelnen nicht an, die damit nicht zu prüfen sind (s.o., E. 1.4). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'500.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Laura Rikardsen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)