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A-3941/2010

A-3941/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-15 · Deutsch CH

Radio- und Fernsehempfangsgebühren

Sachverhalt

A. Am 1. Januar 1998 meldete sich A._______ bei der Billag AG für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen an, wobei ihre Adresse auf "..." lautete. Von September 2002 bis September 2003 wohnte A._______ an der "...". Von Oktober 2003 bis Januar 2008 lebte A._______ an der "..." im Konkubinat mit B._______, welcher seinerseits bereits bei der Billag AG für privaten Radio- und Fernsehempfang gemeldet war und Rechnungen der Billag AG auf den Namen "B._______" erhielt. B. Bis zum 30. September 2003 wurden die Rechnungen von A._______ immer korrekt beglichen. Die Rechnungen des 4. Quartals 2003 und des 1. Quartals 2004 konnten A._______ nicht mehr zugestellt werden, sondern wurden mit dem Vermerk "Adresse ungültig" retourniert. C. Am 16. Januar 2008 meldete sich A._______, nun wohnhaft an der "...", bei der Billag AG für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen ab dem 1. Februar 2008 an. D. Darauf forderte die Billag AG mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 von A._______ ausstehende Gebühren vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2008 nach und stellte ihr für diese Gebühren am 17. Okto­ber 2008 eine Rechnung im Betrag von Fr. 2'309.55. E. Mit an die Billag AG gerichteten Schreiben vom 28. Oktober 2008 und 1. Dezember 2008 erklärte sich A._______ nicht bereit, die offene Rechnung in Bezug auf die Gebühren vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008 zu begleichen, da sie in der Zeit von Oktober 2003 bis 31. Januar 2008 mit B._______ zusammen gewohnt habe und unter diesem Namen die Empfangsgebühren bezahlt worden seien. F. Mit Verfügung vom 2. Februar 2009 hielt die Billag AG am Nachbezug der Gebühren vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2008 fest. G. Am 11. Februar 2009 erhob A._______ beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG. H. Das BAKOM wies am 7. Mai 2010 die Beschwerde von A._______ ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-. I. Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 31. Mai 2010 und vom 7. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des BAKOM (Vorinstanz) vom 7. Mai 2010 betreffend die Pflicht zur Bezahlung der Empfangsgebühren vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008 sowie bezüglich der Auferlegung vorinstanzlicher Verfahrenskosten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Billag AG (Erstinstanz). Die Beschwerdeführerin führt als Begründung aus, sie schulde für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008 keine Empfangsgebühren, da sie von Oktober 2003 bis Januar 2008 an ... im Konkubinat mit B._______ gelebt habe. Sie habe ihre Adressänderung von ... an die ... der Erstinstanz mitgeteilt. Diese habe jedoch diese Adressänderung von September 2002 bis September 2003 nicht verarbeitet. Wenn die Erstinstanz die Adressänderung verarbeitet hätte, wären dank dem der Post erteilten Nachsendeauftrag von ... an ... die Rechnungen der Erstinstanz dort eingetroffen und sie hätte sofort schriftlich den Konkubinats-Haushalt B._______ und A._______ bei der Erstinstanz angemeldet und die Zusammenlegung verlangt. In der Zeit des Konkubinats vom Oktober 2003 bis Januar 2008 seien sämtliche Rechnungen der Erstinstanz für Empfangsgebühren Radio/TV auf den Namen B._______ stets fristgerecht bezahlt worden. J. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit auf sie eingetreten werden könne. Dazu verweist sie auf ihre Verfügung vom 7. Mai 2010 und hält fest, eine Mitteilung über den Zusammenzug in einen gemeinsamen Haushalt müsse unabhängig vom Erhalt von Rechnungen schriftlich an die Erstinstanz erfolgen. Die Mitteilung über den gemeinsamen Haushalt für den Zeitraum von Oktober 2003 bis Januar 2008 sei erst am 28. Oktober 2008 erfolgt und könne nicht rückwirkend die bestehende Gebührenpflicht beenden. K. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2010 verlangt die Erstinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Als Begründung führt sie an, die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Fall ihre gesetzliche Meldepflicht nicht rechtzeitig wahrgenommen. L. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme vorliegt, das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist und der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 7. Mai 2010 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin hat die Beschwerdeführerin ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz und ist folglich beschwerdelegitimiert.

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 4 Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Gebührenpflicht vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008) teilweise noch unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren Änderungen) ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007 jedoch das neue Recht anwendbar (vgl. André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2; vgl. auch die - allerdings auf Aufsichtsverfahren beschränkte - übergangsrechtliche Regelung von Art. 113 Abs. 2 RTVG).

E. 5.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG; Art. 55 Abs. 1 aRTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aRTVV). Die Empfangs­gebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet (Art. 68 Abs. 2 RTVG; Art. 42 Abs. 1 aRTVV). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt (Art. 68 Abs. 4 RTVG; Art. 44 Abs. 2 aRTVV) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 RTVG) bzw. am letzten Tag des Monats, in dem die Einstellung des Betriebs mitgeteilt wird (Art. 44 Abs. 2 aRTVV). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV; Art. 41 Abs. 2 aRTVV [in der Fassung, welche am 1. August 2001 in Kraft getreten ist]; zur relativ strengen Handhabung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3292/2010 vom 20. August 2010 E. 5, A 7657/2009 vom 29. Ap­­ril 2010 E. 2.3, A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1, A 2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7 und A 2348/2006 vom 14. Au­gust 2007 E. 4.2). Dagegen wird die Gebührenpflicht durch den Nichterhalt von Rechnungen nicht beendet (vgl. Art. 68 Abs. 5 RTVG, Art. 44 Abs. 2 aRTVV). Aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilung der Beendigung der Gebührenpflicht ergibt sich somit, dass die Gebührenpflicht bestehen bleibt, solange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis - wie zum Beispiel die Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts mit einer anderen bereits gebührenpflichtigen Person - der Erstinstanz nicht zugegangen ist. Dies hat zur Folge, dass die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2 zu 41 Abs. 2 aRTVV und 44 Abs. 2 aRTVV; vgl. auch Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bern 2008, Art. 68 RTVG, Rz. 9).

E. 5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 1998 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet war. Unbestritten ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2008 für den Radio- und Fernsehempfang ab dem 1. Februar 2008 an der Adresse "..." anmeldete. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine schriftliche Meldung betreffend ihres gemeinsamen Haushalts mit B._______ an ... bzw. eine Abmeldung ihres eigenen Radio- und Fernsehempfangs für die Zeit von Oktober 2003 bis Januar 2008 am 28. Oktober 2008 der Erstinstanz zukommen liess. Eine früher erfolgte schriftliche Mitteilung diesbezüglich ist weder aktenkundig noch wird sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Da eine Meldung über ein die Gebührenpflicht beendendes Ereignis nicht rückwirkend zu einer Beendigung der Gebührenpflicht führt, und die Meldung vom 28. Okto­ber 2008 vorliegend unbestrittenermassen erst nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts mit B._______ (Januar 2008) erfolgte, unterlag die Beschwerdeführerin ununterbrochen und somit auch in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008 der Gebührenpflicht für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, die Erstinstanz habe die Mitteilung einer früheren Adressänderung nicht verarbeitet. Denn die Gebührenpflicht wird, wie in E. 5.1 ausgeführt, durch den Nichterhalt von Rechnungen nicht beendet.

E. 5.3 Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008 bestätigt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich folglich (auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 250.-) als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, und es sind ihr die auf Fr. 500.- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000250595/tuf; Einschreiben) - die Erstinstanz (Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3941/2010 Urteil vom 15. April 2011 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richter Alain Chablais, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz , Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg, Erstinstanz . Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Sachverhalt: A. Am 1. Januar 1998 meldete sich A._______ bei der Billag AG für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen an, wobei ihre Adresse auf "..." lautete. Von September 2002 bis September 2003 wohnte A._______ an der "...". Von Oktober 2003 bis Januar 2008 lebte A._______ an der "..." im Konkubinat mit B._______, welcher seinerseits bereits bei der Billag AG für privaten Radio- und Fernsehempfang gemeldet war und Rechnungen der Billag AG auf den Namen "B._______" erhielt. B. Bis zum 30. September 2003 wurden die Rechnungen von A._______ immer korrekt beglichen. Die Rechnungen des 4. Quartals 2003 und des 1. Quartals 2004 konnten A._______ nicht mehr zugestellt werden, sondern wurden mit dem Vermerk "Adresse ungültig" retourniert. C. Am 16. Januar 2008 meldete sich A._______, nun wohnhaft an der "...", bei der Billag AG für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen ab dem 1. Februar 2008 an. D. Darauf forderte die Billag AG mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 von A._______ ausstehende Gebühren vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2008 nach und stellte ihr für diese Gebühren am 17. Okto­ber 2008 eine Rechnung im Betrag von Fr. 2'309.55. E. Mit an die Billag AG gerichteten Schreiben vom 28. Oktober 2008 und 1. Dezember 2008 erklärte sich A._______ nicht bereit, die offene Rechnung in Bezug auf die Gebühren vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008 zu begleichen, da sie in der Zeit von Oktober 2003 bis 31. Januar 2008 mit B._______ zusammen gewohnt habe und unter diesem Namen die Empfangsgebühren bezahlt worden seien. F. Mit Verfügung vom 2. Februar 2009 hielt die Billag AG am Nachbezug der Gebühren vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2008 fest. G. Am 11. Februar 2009 erhob A._______ beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG. H. Das BAKOM wies am 7. Mai 2010 die Beschwerde von A._______ ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-. I. Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 31. Mai 2010 und vom 7. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des BAKOM (Vorinstanz) vom 7. Mai 2010 betreffend die Pflicht zur Bezahlung der Empfangsgebühren vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008 sowie bezüglich der Auferlegung vorinstanzlicher Verfahrenskosten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Billag AG (Erstinstanz). Die Beschwerdeführerin führt als Begründung aus, sie schulde für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008 keine Empfangsgebühren, da sie von Oktober 2003 bis Januar 2008 an ... im Konkubinat mit B._______ gelebt habe. Sie habe ihre Adressänderung von ... an die ... der Erstinstanz mitgeteilt. Diese habe jedoch diese Adressänderung von September 2002 bis September 2003 nicht verarbeitet. Wenn die Erstinstanz die Adressänderung verarbeitet hätte, wären dank dem der Post erteilten Nachsendeauftrag von ... an ... die Rechnungen der Erstinstanz dort eingetroffen und sie hätte sofort schriftlich den Konkubinats-Haushalt B._______ und A._______ bei der Erstinstanz angemeldet und die Zusammenlegung verlangt. In der Zeit des Konkubinats vom Oktober 2003 bis Januar 2008 seien sämtliche Rechnungen der Erstinstanz für Empfangsgebühren Radio/TV auf den Namen B._______ stets fristgerecht bezahlt worden. J. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit auf sie eingetreten werden könne. Dazu verweist sie auf ihre Verfügung vom 7. Mai 2010 und hält fest, eine Mitteilung über den Zusammenzug in einen gemeinsamen Haushalt müsse unabhängig vom Erhalt von Rechnungen schriftlich an die Erstinstanz erfolgen. Die Mitteilung über den gemeinsamen Haushalt für den Zeitraum von Oktober 2003 bis Januar 2008 sei erst am 28. Oktober 2008 erfolgt und könne nicht rückwirkend die bestehende Gebührenpflicht beenden. K. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2010 verlangt die Erstinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Als Begründung führt sie an, die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Fall ihre gesetzliche Meldepflicht nicht rechtzeitig wahrgenommen. L. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme vorliegt, das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist und der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 7. Mai 2010 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin hat die Beschwerdeführerin ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz und ist folglich beschwerdelegitimiert. 1.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

4. Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Gebührenpflicht vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008) teilweise noch unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren Änderungen) ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007 jedoch das neue Recht anwendbar (vgl. André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2; vgl. auch die - allerdings auf Aufsichtsverfahren beschränkte - übergangsrechtliche Regelung von Art. 113 Abs. 2 RTVG). 5. 5.1. Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG; Art. 55 Abs. 1 aRTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aRTVV). Die Empfangs­gebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet (Art. 68 Abs. 2 RTVG; Art. 42 Abs. 1 aRTVV). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt (Art. 68 Abs. 4 RTVG; Art. 44 Abs. 2 aRTVV) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 RTVG) bzw. am letzten Tag des Monats, in dem die Einstellung des Betriebs mitgeteilt wird (Art. 44 Abs. 2 aRTVV). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV; Art. 41 Abs. 2 aRTVV [in der Fassung, welche am 1. August 2001 in Kraft getreten ist]; zur relativ strengen Handhabung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3292/2010 vom 20. August 2010 E. 5, A 7657/2009 vom 29. Ap­­ril 2010 E. 2.3, A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1, A 2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7 und A 2348/2006 vom 14. Au­gust 2007 E. 4.2). Dagegen wird die Gebührenpflicht durch den Nichterhalt von Rechnungen nicht beendet (vgl. Art. 68 Abs. 5 RTVG, Art. 44 Abs. 2 aRTVV). Aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilung der Beendigung der Gebührenpflicht ergibt sich somit, dass die Gebührenpflicht bestehen bleibt, solange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis - wie zum Beispiel die Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts mit einer anderen bereits gebührenpflichtigen Person - der Erstinstanz nicht zugegangen ist. Dies hat zur Folge, dass die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2 zu 41 Abs. 2 aRTVV und 44 Abs. 2 aRTVV; vgl. auch Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, Bern 2008, Art. 68 RTVG, Rz. 9). 5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 1998 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet war. Unbestritten ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2008 für den Radio- und Fernsehempfang ab dem 1. Februar 2008 an der Adresse "..." anmeldete. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine schriftliche Meldung betreffend ihres gemeinsamen Haushalts mit B._______ an ... bzw. eine Abmeldung ihres eigenen Radio- und Fernsehempfangs für die Zeit von Oktober 2003 bis Januar 2008 am 28. Oktober 2008 der Erstinstanz zukommen liess. Eine früher erfolgte schriftliche Mitteilung diesbezüglich ist weder aktenkundig noch wird sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Da eine Meldung über ein die Gebührenpflicht beendendes Ereignis nicht rückwirkend zu einer Beendigung der Gebührenpflicht führt, und die Meldung vom 28. Okto­ber 2008 vorliegend unbestrittenermassen erst nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts mit B._______ (Januar 2008) erfolgte, unterlag die Beschwerdeführerin ununterbrochen und somit auch in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008 der Gebührenpflicht für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, die Erstinstanz habe die Mitteilung einer früheren Adressänderung nicht verarbeitet. Denn die Gebührenpflicht wird, wie in E. 5.1 ausgeführt, durch den Nichterhalt von Rechnungen nicht beendet. 5.3. Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008 bestätigt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich folglich (auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 250.-) als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, und es sind ihr die auf Fr. 500.- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000250595/tuf; Einschreiben)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: