Schwerverkehrsabgabe
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Verfahrenskosten im Verfahren A-6119/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Höhe von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 5'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt.
E. 2 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der OZD eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zugesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Jeannine Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Verfahrenskosten im Verfahren A-6119/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Höhe von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 5'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt.
- Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der OZD eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Jeannine Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung I A-3855/2008 {T 0/2} Urteil vom 16. Juni 2008 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Jeannine Müller. Parteien X._______ GmbH, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion OZD, Abteilung LSVA, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2007 (A-6119/2007) die Beschwerde der X._______ GmbH (Beschwerdeführerin) teilweise guthiess, die Sicherstellungsverfügungen vom 27. Juli 2007 aufhob, den sichergestellten Betrag auf gesamthaft Fr. 114'244.50 festlegte und die Sache zu neuem Entscheid betreffend Verarrestierung an die Vorinstanz zurückwies, dass die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- im genannten Urteil der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'000.-- auferlegt wurden und ihr eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.-- zugesprochen wurde, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 die Beschwerde der Oberzolldirektion (OZD) gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2007 aufgehoben hat, soweit dieses die sicherzustellende Summe auf Fr. 114'244.50 reduzierte; dass es dieses ferner angewiesen hat, über die Kosten und die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren neu zu entscheiden, dass im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils die Beschwerdeführerin lediglich betreffend Verarrestierung als im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilweise obsiegende Partei erscheint, dass ihr die Verfahrenskosten, welche bereits im Urteil vom 19. November 2007 auf Fr. 6'000.-- festgesetzt wurden, daher nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Umfang von Fr. 5'000.-- aufzuerlegen und diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.-- zu verrechnen sind, wobei der Überschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten ist; dass der OZD keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Vorinstanz der teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) auszurichten hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 und 8 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahrenskosten im Verfahren A-6119/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Höhe von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 5'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt. 2. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der OZD eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zugesprochen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Jeannine Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: