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A-3846/2007

A-3846/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-06-21 · Deutsch CH

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

E. 2 Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht eingetreten.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Diese Verfügung geht an:

- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Simon Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Frist steht still vom 15. Juli 2007 bis 15. August 2007 (Art. 46 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

{T 0/2} Geschäfts-Nr. A-3846/2007 bac/mus Urteil vom 21. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Christoph Bandli (Vorsitz); Richterin Kathrin Dietrich, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiber Simon Müller X._______ Gesuchsteller, gegen Die Schweizerische Post, Briefpost Region Ost, Personal, Lagerstrasse 2, 8020 Zürich 1, Vorinstanz betreffend Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2007 (A 1416/2007). Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Einsicht in den Entscheid A-1416/2007 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Mai 2007, in dem auf die Beschwerde von X._______ nicht eingetreten wurde, weil diese verspätet erhoben worden ist; das Revisionsgesuch von X._______ (Gesuchsteller) vom 5. Juni 2007, worin dieser die unentgeltliche Prozessführung beantragt und die Revision des Entscheides vom 10. Mai 2007 verlangt und sinngemäss ausführt, die Fristversäumnis sei auf die Untätigkeit seines Anwaltes zurückzuführen und in Erwägung dass ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 121 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, 173.110) bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz abschliessend aufgezählter Gründe revidiert werden kann; der Gesuchsteller geltend macht, er habe während der ganzen Rechtsmittelfrist in den Ferien geweilt und sein Anwalt habe es unterlassen, fristgerecht Beschwerde zu erheben; anwaltliche Versäumnisse keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 - 123 BGG darstellen; das Revisionsgesuch deshalb abzuweisen ist; einer mittellosen Partei gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden kann, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint; das Beschwerdeverfahren in Personalangelegenheiten, ausser bei Mutwilligkeit, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kostenlos ist (Art. 32 Abs. 2 BPG); dem Beschwerdeführer keine Mutwilligkeit vorzuwerfen ist; bei einem kostenlosen Verfahren das Rechtsschutzinteresse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, weshalb auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist; der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegend gilt und daher gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat; verfügt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Diese Verfügung geht an:

- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Simon Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Frist steht still vom 15. Juli 2007 bis 15. August 2007 (Art. 46 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG).