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A-352/2020

A-352/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-30 · Deutsch CH

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. A.a Die A.______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 rückwirkend per 1. September 2015 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen. Das von der Arbeitgeberin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht angestrengte Beschwerdeverfahren A-6944/2016 wurde mit Entscheid vom 10. Januar 2017 zufolge Rückzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.b Mit Schreiben vom 1. Oktober 2017 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin erstmals eine Rechnung für die Beiträge vom 1. September 2015 bis 30. September 2017 sowie die Kosten für den Zwangsanschluss (Fr. 825. -) in der Höhe von insgesamt Fr. 16'871.55 zu und bat sie darum, den vorgenannten Betrag bis zum 31. Oktober 2017 zu begleichen. Da eine entsprechende Zahlung ausblieb, mahnte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 5. November 2017 und drohte ihr die Auferlegung von Mahnkosten in der Höhe von Fr. 50.- an, sofern der ausstehende Betrag nicht bis zum 19. November 2017 einbezahlt würde. Mit Schreiben vom 24. November 2017 machte die Auffangeinrichtung aufgrund des nach wie vor bestehenden Zahlungsausstands sodann den gesamten Fehlbetrag von Fr. 16'921.55 (Beitragsrechnung von Fr. 16'871.55 und Mahnkosten von Fr. 50.-) geltend und setzte Frist zur Zahlung bis zum 9. Dezember 2017 unter Androhung, andernfalls den geschuldeten Betrag inkl. Mahnspesen kostenpflichtig in Betreibung zu setzen. A.c Androhungsgemäss stellte die Auffangeinrichtung nach unbenutztem Ablauf der Frist am 15. Dezember 2017 beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren über Fr. 17'740.04 zuzüglich Zinsen (Betreibung Nr. [...]). Gegen den Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2017 erhob die Arbeitgeberin am 8. Januar 2018 Rechtsvorschlag. Daraufhin gewährte ihr die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 17. Januar 2018 die Möglichkeit, sich bis zum 16. Februar 2018 zum offenen Betrag zu äussern. A.d Nach unbenutztem Ablauf der Frist erliess die Auffangeinrichtung am 23. Februar 2018 androhungsgemäss eine Beitragsverfügung, mit welcher sie Fr. 16'871.55 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 14. Dezember 2017, Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 150.- sowie Verzugszinsen bis zur Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 718.49 nachforderte und den Rechtsvorschlag in vorgenannter Betreibung im Umfang von Fr. 17'740.04 aufhob. Auf die dagegen im Verfahren A-2197/2018 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. September 2018 nicht ein, da die Arbeitgeberin keinen Kostenvorschuss leistete. A.e Nach Bestätigung der Rechtskraft des Nichteintretensentscheids stellte die Auffangeinrichtung beim zuständigen Betreibungsamt am 20. Dezember 2018 das Fortsetzungsbegehren. A.f Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 teilte die Auffangeinrichtung dem zuständigen Betreibungsamt mit, dass per 24. Januar 2019 eine Zahlung der Arbeitgeberin in der Höhe von Fr. 3'980.- eingegangen sei. Zudem hatte die Arbeitgeberin bereits per 17. Januar 2019 den Betrag von Fr. 6'965.- bezahlt. A.g Das zuständige Bezirksgericht teilte der Auffangeinrichtung und der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 21. März 2019 mit, das Konkursbegehren habe sich aufgrund der an seine Adresse erfolgten Zahlung des noch offenen Restbetrags erledigt. B. B.a Mit der nächsten vierteljährlichen Rechnung vom 1. April 2019 teilte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin einen Saldovortrag per 1. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 10'301.20 mit. Dieser ergebe sich, da die Beitragszahlungen ab 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 noch offen seien. Hinzu kämen Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 150.-, Mahnkosten für die Einreichung der Lohnliste von Fr. 100.- sowie die Beiträge für Januar bis März 2019 für zwei Arbeitnehmende in der Höhe von insgesamt Fr. 2'027.24. Damit belaufe sich der Saldo per 31. März 2019 zu ihren Gunsten unter Berücksichtigung geleisteter Ausgleichszahlungen (nebst den vorne in Sachverhalt Bst. A.f erwähnten Beiträgen wurden auch die Zahlungen vom 15. März 2019 von Fr. 4'975.-, vom 21. März 2019 von Fr. 3'108.30 und vom 25. März 2019 von Fr. 1'900.- aufgeführt) auf Fr. 12'575.09. B.b Mit Zahlungserinnerung vom 6. Mai 2019 forderte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin auf, den Zahlungsausstand bis zum 20. Mai 2019 zu begleichen, um eine kostenpflichtige Mahnung zu verhindern. B.c Da der ausstehende Betrag in der Folge nicht fristgerecht bezahlt wurde, mahnte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. Mai 2019 kostenpflichtig und drohte ihr bei ausbleibender Zahlung bis zum 9. Juni 2019 die ebenfalls kostenpflichtige Einleitung einer Betreibung an. B.d Androhungsgemäss stellte die Auffangeinrichtung nach unbenutztem Ablauf der Frist am 18. Juni 2019 beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren über Fr. 12'575.05 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 17. Juni 2019, Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 150.- sowie Verzugszinsen bis zur Einleitung der Betreibung von Fr. 475.86 (Betreibung Nr. [...]). Gegen den Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2019 erhob die Arbeitgeberin am 25. Juni 2019 Rechtsvorschlag. Daraufhin gewährte ihr die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 10. Juli 2019 die Möglichkeit, sich bis zum 9. August 2019 zum offenen Betrag zu äussern. B.e Nach unbenutztem Ablauf der Frist erliess die Auffangeinrichtung am 29. November 2019 androhungsgemäss eine Beitragsverfügung, mit welcher sie nebst der Forderung von Fr. 12'575.09 zuzüglich Verzugszins zu 5 % auf Fr. 12'575.05 seit 17. Juni 2019, Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 150.- sowie Verzugszinsen bis zum 17. Juni 2019 von Fr. 475.86 nachforderte (Dispositiv-Ziffer I) und den Rechtsvorschlags in vorgenannter Betreibung Nr. (...) im Umfang von Fr. 13'200.91 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 12'575.05 seit 17. Juni 2019 aufhob (Dispositiv-Ziffer II). C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 erhebt die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung (nachfolgend:Vorinstanz) vom 29. November 2019 sei auf den Betrag von Fr. 9'153.92 abzuändern. Zur Begründung führt sie Folgendes aus: Die bezahlten Beträge ergäben einen Wert von insgesamt Fr. 19'028.90. Der per 1. September 2017 geschuldete Betrag werde mit Fr. 14'981.31 aufgeführt. Die Differenz ergebe Fr. 4'047.59 und müsse von der Forderung in der Höhe von Fr. 13'200.91 abgezogen werden. Der Übertrag von Fr. 16'871.31 sei vorliegend unerheblich bzw. müsse erst nach dem 25. März 2019 ermittelt werden. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. E. Auf weitere Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, die öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat als beschwerte Verfügungsadressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Entscheids und ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146-1148). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5225/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2 mit Hinweis).

E. 3.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es - wie vorliegend - um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und statt vieler Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweisen sowie Jolanta Kren Kostkiewicz, in: SchKG-Kommentar, 19. Aufl. 2016, Art. 79 Rz. 11 und zur anders gelagerten Konstellation statt vieler Urteil des A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung somit bei der Festlegung der Beiträge - unter Vorbehalt der Beitragsparität nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG - grundsätzlich autonom, hat jedoch das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG und Jürg Brühwiler, Beitragsbemessung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG, insbesondere Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Mindestzinses und des BVG-Umwandlungssatzes in: SZS 2003, S. 324 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.

E. 3.3 Zur Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Art. 3 Abs. 6 f. der einschlägigen Anschlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 10. Oktober 2016 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a) Folgendes: Die Beiträge gemäss dem jeweils gültigen Vorsorgereglement werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember fällig. Die Zahlung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit bei der Auffangeinrichtung eingegangen sein. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangeinrichtung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Arbeitgeber anerkennt die von der Auffangeinrichtung erstellten Beitragsrechnungen und Mahnungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustellung begründet Einspruch erhebt.

E. 3.4 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben, das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet, können insbesondere für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.-, für die Einleitung einer Betreibung, für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens je Fr. 100.- und für die Mahnung der Lohnliste Fr. 100.- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 mit Hinweis).

E. 3.5 Rechtsprechungsgemäss hat eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind:

- die relevante Beitragsperiode;

- die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;

- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;

- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;

- eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrundeliegenden Massnahmen und

- die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta; vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-2266/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.1.3 mit Hinweisen).

E. 4.1 Mit der angefochtenen Verfügung werden die BVG-Beiträge für die Beitragsperioden 2017 bis 2019 sowie weitere Verwaltungsaufwände und Verzugszinsen geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre gesetzliche Beitragsverpflichtung mit Bezug auf die in diesem Zeitraum angestellten und obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden nicht. Die vorinstanzliche Berechnung der für die genannte Zeitspanne geforderten einzelnen Beiträge liegt der angefochtenen Verfügung bei und wird mitsamt den für das jeweilige Jahr herangezogenen Beitragssätzen, den erhobenen Kosten für diverse Massnahmen und der Verzugszinsberechnung detailliert ausgewiesen. Ebenso ersichtlich sind die bereits geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin mit Valutadatum. Die vorgenannten Anforderungen an die Begründungspflicht sind demnach erfüllt (vgl. vorangehende E. 3.5), was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wird. Ebenso wenig werden und wurden die Verzugszinsen und die Kosten betreffend die Betreibung oder die Mahnkosten beanstandet (vgl. dazu vorne E. 3.3 f.). Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, die in Rechnung gestellten Beiträge seien falsch berechnet worden, sondern dass sie teilweise noch nicht fällig bzw. noch nicht in Rechnung zu stellen seien und von ihr geleistete Zahlungen zu Unrecht nicht vollumfänglich/korrekt berücksichtigt worden seien (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C). Gestützt auf das Rügeprinzip beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf diese Vorbringen (vgl. vorne E. 2), insbesondere auf die Frage, ob die Vorinstanz die Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin geschuldeten Ausstand und den von ihr geleisteten Zahlungen rechtskonform berücksichtigt hat.

E. 4.2 Während der gesamten Versicherungsdauer ab 1. September 2015 leistete die Beschwerdeführerin folgende Zahlungen an die Vorinstanz:

- Fr. 6'965.- (Valuta 17. Januar 2019; vgl. Sachverhalt Bst. A.f)

- Fr. 3'980.- (Valuta 24. Januar 2019; vgl. Sachverhalt Bst. A.f)

- Fr. 4'975.- (Valuta 15. März 2019; vgl. Sachverhalt Bst. B.a)

- Fr. 3'108.30 (Valuta 21. März 2019; vgl. Sachverhalt Bst. B.a)

- Fr. 1'900.- (Valuta 25. März 2019; vgl. Sachverhalt Bst. B.a) Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit Zahlungen in der Höhe von Fr. 20'928.30 geleistet und nicht nur im Umfang von Fr. 19'028.90 wie sie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C), Diesen Betrag verwendete die Vorinstanz aktenkundig zur Tilgung der Ausstände aus dem ersten Betreibungsverfahren Nr. (...) in der Höhe von insgesamt Fr. 20'924.95 (ausstehende Beiträge vom 1. September 2015 bis 30. September 2017, Kosten für die Einleitung der Betreibung inkl. Leistung eines Kostenvorschusses, Kosten des Zahlungsbefehls, Kosten der Konkursandrohung, Mahnkosten und Verzugszinsen; vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A.b ff. und auch E. 3.4). Somit wurden die bis zum 30. September 2017 aufgelaufenen Beiträge und Kosten beglichen. Diese Vorgehensweise ist nach den allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln mangels Erklärung der - sich zudem mit Zinsen und Kosten im Rückstand befindlichen - Beschwerdeführerin anlässlich der Zahlung über die Tilgung nicht zu beanstanden: Gemäss Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) ist die Zahlung diesfalls auf die fällige Schuld anzurechnen; unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben wurde (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 10 mit Hinweisen). Der zugunsten der Beschwerdeführerin danach verbleibende Saldo von Fr. 3.35 wurde im Rahmen des zweiten Betreibungsverfahrens Nr. (...) betreffend die ab 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2018 ausstehenden Beiträge samt Kosten und Verzugszinsen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.a und B.d) auf den für die eine Arbeitnehmerin im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2017 geschuldeten Beitrag angerechnet bzw. wurde dieser von Fr. 1'236.22 auf Fr. 1'232.87 reduziert, was sich aus dem der angefochtenen Beitragsverfügung beiliegenden Kontoauszug ergibt. Ebenfalls daraus und aus den Beitragsberechnungen und der Übersicht über die angewendeten Beitragssätze ist ersichtlich, dass sich per Einleitung der zweiten Betreibung, die zur angefochtenen Verfügung geführt hat, ein Zahlungsausstand der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 12'575.09 ergibt, welcher sich aus ausstehenden Beiträgen ab dem 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 zuzüglich entsprechender Mahn- und Betreibungskosten und Verzugszinsen sowie den zusätzlich laufend geschuldeten Beiträgen für 1. Januar bis 31. März 2019 zusammensetzt (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. B.a). Mit der vierteljährlichen Rechnung vom 1. April 2019 wurden die bis Ende März 2019 ausstehenden und fälligen Beiträge rechtmässig eingefordert und in der Folge aufgrund ausbleibender Zahlung betrieben (vgl. auch vorne E. 3.3), weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem Argument, der Übertrag auf das Betreibungskonto in der Höhe von Fr. 16'871.55 hätte erst nach dem 25. März 2019 erfolgen müssen, nicht durchdringt.

E. 4.3 Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen wurden demnach von der Vorinstanz in vollem Umfang angerechnet und zunächst zur Tilgung der ausstehenden Beiträge im ersten Betreibungsverfahren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c ff.) verwendet, wobei der resultierende Überschuss vom im Rahmen der angefochtenen Beitragsverfügung erhobenen und in Betreibung gesetzten Betrag abgezogen wurde. Unter diesen Umständen sind der von der Vorinstanz verfügte und in Betreibung gesetzte Betrag sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im entsprechenden Umfang nicht zu beanstanden und ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-352/2020 Urteil vom 30. April 2020 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner. Parteien A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag. Sachverhalt: A. A.a Die A.______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 rückwirkend per 1. September 2015 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen. Das von der Arbeitgeberin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht angestrengte Beschwerdeverfahren A-6944/2016 wurde mit Entscheid vom 10. Januar 2017 zufolge Rückzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.b Mit Schreiben vom 1. Oktober 2017 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin erstmals eine Rechnung für die Beiträge vom 1. September 2015 bis 30. September 2017 sowie die Kosten für den Zwangsanschluss (Fr. 825. -) in der Höhe von insgesamt Fr. 16'871.55 zu und bat sie darum, den vorgenannten Betrag bis zum 31. Oktober 2017 zu begleichen. Da eine entsprechende Zahlung ausblieb, mahnte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 5. November 2017 und drohte ihr die Auferlegung von Mahnkosten in der Höhe von Fr. 50.- an, sofern der ausstehende Betrag nicht bis zum 19. November 2017 einbezahlt würde. Mit Schreiben vom 24. November 2017 machte die Auffangeinrichtung aufgrund des nach wie vor bestehenden Zahlungsausstands sodann den gesamten Fehlbetrag von Fr. 16'921.55 (Beitragsrechnung von Fr. 16'871.55 und Mahnkosten von Fr. 50.-) geltend und setzte Frist zur Zahlung bis zum 9. Dezember 2017 unter Androhung, andernfalls den geschuldeten Betrag inkl. Mahnspesen kostenpflichtig in Betreibung zu setzen. A.c Androhungsgemäss stellte die Auffangeinrichtung nach unbenutztem Ablauf der Frist am 15. Dezember 2017 beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren über Fr. 17'740.04 zuzüglich Zinsen (Betreibung Nr. [...]). Gegen den Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2017 erhob die Arbeitgeberin am 8. Januar 2018 Rechtsvorschlag. Daraufhin gewährte ihr die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 17. Januar 2018 die Möglichkeit, sich bis zum 16. Februar 2018 zum offenen Betrag zu äussern. A.d Nach unbenutztem Ablauf der Frist erliess die Auffangeinrichtung am 23. Februar 2018 androhungsgemäss eine Beitragsverfügung, mit welcher sie Fr. 16'871.55 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 14. Dezember 2017, Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 150.- sowie Verzugszinsen bis zur Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 718.49 nachforderte und den Rechtsvorschlag in vorgenannter Betreibung im Umfang von Fr. 17'740.04 aufhob. Auf die dagegen im Verfahren A-2197/2018 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. September 2018 nicht ein, da die Arbeitgeberin keinen Kostenvorschuss leistete. A.e Nach Bestätigung der Rechtskraft des Nichteintretensentscheids stellte die Auffangeinrichtung beim zuständigen Betreibungsamt am 20. Dezember 2018 das Fortsetzungsbegehren. A.f Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 teilte die Auffangeinrichtung dem zuständigen Betreibungsamt mit, dass per 24. Januar 2019 eine Zahlung der Arbeitgeberin in der Höhe von Fr. 3'980.- eingegangen sei. Zudem hatte die Arbeitgeberin bereits per 17. Januar 2019 den Betrag von Fr. 6'965.- bezahlt. A.g Das zuständige Bezirksgericht teilte der Auffangeinrichtung und der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 21. März 2019 mit, das Konkursbegehren habe sich aufgrund der an seine Adresse erfolgten Zahlung des noch offenen Restbetrags erledigt. B. B.a Mit der nächsten vierteljährlichen Rechnung vom 1. April 2019 teilte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin einen Saldovortrag per 1. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 10'301.20 mit. Dieser ergebe sich, da die Beitragszahlungen ab 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 noch offen seien. Hinzu kämen Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 150.-, Mahnkosten für die Einreichung der Lohnliste von Fr. 100.- sowie die Beiträge für Januar bis März 2019 für zwei Arbeitnehmende in der Höhe von insgesamt Fr. 2'027.24. Damit belaufe sich der Saldo per 31. März 2019 zu ihren Gunsten unter Berücksichtigung geleisteter Ausgleichszahlungen (nebst den vorne in Sachverhalt Bst. A.f erwähnten Beiträgen wurden auch die Zahlungen vom 15. März 2019 von Fr. 4'975.-, vom 21. März 2019 von Fr. 3'108.30 und vom 25. März 2019 von Fr. 1'900.- aufgeführt) auf Fr. 12'575.09. B.b Mit Zahlungserinnerung vom 6. Mai 2019 forderte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin auf, den Zahlungsausstand bis zum 20. Mai 2019 zu begleichen, um eine kostenpflichtige Mahnung zu verhindern. B.c Da der ausstehende Betrag in der Folge nicht fristgerecht bezahlt wurde, mahnte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. Mai 2019 kostenpflichtig und drohte ihr bei ausbleibender Zahlung bis zum 9. Juni 2019 die ebenfalls kostenpflichtige Einleitung einer Betreibung an. B.d Androhungsgemäss stellte die Auffangeinrichtung nach unbenutztem Ablauf der Frist am 18. Juni 2019 beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren über Fr. 12'575.05 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 17. Juni 2019, Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 150.- sowie Verzugszinsen bis zur Einleitung der Betreibung von Fr. 475.86 (Betreibung Nr. [...]). Gegen den Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2019 erhob die Arbeitgeberin am 25. Juni 2019 Rechtsvorschlag. Daraufhin gewährte ihr die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 10. Juli 2019 die Möglichkeit, sich bis zum 9. August 2019 zum offenen Betrag zu äussern. B.e Nach unbenutztem Ablauf der Frist erliess die Auffangeinrichtung am 29. November 2019 androhungsgemäss eine Beitragsverfügung, mit welcher sie nebst der Forderung von Fr. 12'575.09 zuzüglich Verzugszins zu 5 % auf Fr. 12'575.05 seit 17. Juni 2019, Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 150.- sowie Verzugszinsen bis zum 17. Juni 2019 von Fr. 475.86 nachforderte (Dispositiv-Ziffer I) und den Rechtsvorschlags in vorgenannter Betreibung Nr. (...) im Umfang von Fr. 13'200.91 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 12'575.05 seit 17. Juni 2019 aufhob (Dispositiv-Ziffer II). C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 erhebt die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung (nachfolgend:Vorinstanz) vom 29. November 2019 sei auf den Betrag von Fr. 9'153.92 abzuändern. Zur Begründung führt sie Folgendes aus: Die bezahlten Beträge ergäben einen Wert von insgesamt Fr. 19'028.90. Der per 1. September 2017 geschuldete Betrag werde mit Fr. 14'981.31 aufgeführt. Die Differenz ergebe Fr. 4'047.59 und müsse von der Forderung in der Höhe von Fr. 13'200.91 abgezogen werden. Der Übertrag von Fr. 16'871.31 sei vorliegend unerheblich bzw. müsse erst nach dem 25. März 2019 ermittelt werden. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. E. Auf weitere Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, die öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat als beschwerte Verfügungsadressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Entscheids und ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146-1148). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5225/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es - wie vorliegend - um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und statt vieler Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweisen sowie Jolanta Kren Kostkiewicz, in: SchKG-Kommentar, 19. Aufl. 2016, Art. 79 Rz. 11 und zur anders gelagerten Konstellation statt vieler Urteil des A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung somit bei der Festlegung der Beiträge - unter Vorbehalt der Beitragsparität nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG - grundsätzlich autonom, hat jedoch das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG und Jürg Brühwiler, Beitragsbemessung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG, insbesondere Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Mindestzinses und des BVG-Umwandlungssatzes in: SZS 2003, S. 324 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. 3.3 Zur Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Art. 3 Abs. 6 f. der einschlägigen Anschlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 10. Oktober 2016 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a) Folgendes: Die Beiträge gemäss dem jeweils gültigen Vorsorgereglement werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember fällig. Die Zahlung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit bei der Auffangeinrichtung eingegangen sein. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangeinrichtung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Arbeitgeber anerkennt die von der Auffangeinrichtung erstellten Beitragsrechnungen und Mahnungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustellung begründet Einspruch erhebt. 3.4 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben, das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet, können insbesondere für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.-, für die Einleitung einer Betreibung, für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens je Fr. 100.- und für die Mahnung der Lohnliste Fr. 100.- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 mit Hinweis). 3.5 Rechtsprechungsgemäss hat eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind:

- die relevante Beitragsperiode;

- die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;

- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;

- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;

- eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrundeliegenden Massnahmen und

- die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta; vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-2266/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Mit der angefochtenen Verfügung werden die BVG-Beiträge für die Beitragsperioden 2017 bis 2019 sowie weitere Verwaltungsaufwände und Verzugszinsen geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre gesetzliche Beitragsverpflichtung mit Bezug auf die in diesem Zeitraum angestellten und obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden nicht. Die vorinstanzliche Berechnung der für die genannte Zeitspanne geforderten einzelnen Beiträge liegt der angefochtenen Verfügung bei und wird mitsamt den für das jeweilige Jahr herangezogenen Beitragssätzen, den erhobenen Kosten für diverse Massnahmen und der Verzugszinsberechnung detailliert ausgewiesen. Ebenso ersichtlich sind die bereits geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin mit Valutadatum. Die vorgenannten Anforderungen an die Begründungspflicht sind demnach erfüllt (vgl. vorangehende E. 3.5), was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wird. Ebenso wenig werden und wurden die Verzugszinsen und die Kosten betreffend die Betreibung oder die Mahnkosten beanstandet (vgl. dazu vorne E. 3.3 f.). Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, die in Rechnung gestellten Beiträge seien falsch berechnet worden, sondern dass sie teilweise noch nicht fällig bzw. noch nicht in Rechnung zu stellen seien und von ihr geleistete Zahlungen zu Unrecht nicht vollumfänglich/korrekt berücksichtigt worden seien (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C). Gestützt auf das Rügeprinzip beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf diese Vorbringen (vgl. vorne E. 2), insbesondere auf die Frage, ob die Vorinstanz die Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin geschuldeten Ausstand und den von ihr geleisteten Zahlungen rechtskonform berücksichtigt hat. 4.2 Während der gesamten Versicherungsdauer ab 1. September 2015 leistete die Beschwerdeführerin folgende Zahlungen an die Vorinstanz:

- Fr. 6'965.- (Valuta 17. Januar 2019; vgl. Sachverhalt Bst. A.f)

- Fr. 3'980.- (Valuta 24. Januar 2019; vgl. Sachverhalt Bst. A.f)

- Fr. 4'975.- (Valuta 15. März 2019; vgl. Sachverhalt Bst. B.a)

- Fr. 3'108.30 (Valuta 21. März 2019; vgl. Sachverhalt Bst. B.a)

- Fr. 1'900.- (Valuta 25. März 2019; vgl. Sachverhalt Bst. B.a) Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit Zahlungen in der Höhe von Fr. 20'928.30 geleistet und nicht nur im Umfang von Fr. 19'028.90 wie sie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C), Diesen Betrag verwendete die Vorinstanz aktenkundig zur Tilgung der Ausstände aus dem ersten Betreibungsverfahren Nr. (...) in der Höhe von insgesamt Fr. 20'924.95 (ausstehende Beiträge vom 1. September 2015 bis 30. September 2017, Kosten für die Einleitung der Betreibung inkl. Leistung eines Kostenvorschusses, Kosten des Zahlungsbefehls, Kosten der Konkursandrohung, Mahnkosten und Verzugszinsen; vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A.b ff. und auch E. 3.4). Somit wurden die bis zum 30. September 2017 aufgelaufenen Beiträge und Kosten beglichen. Diese Vorgehensweise ist nach den allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln mangels Erklärung der - sich zudem mit Zinsen und Kosten im Rückstand befindlichen - Beschwerdeführerin anlässlich der Zahlung über die Tilgung nicht zu beanstanden: Gemäss Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) ist die Zahlung diesfalls auf die fällige Schuld anzurechnen; unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben wurde (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 10 mit Hinweisen). Der zugunsten der Beschwerdeführerin danach verbleibende Saldo von Fr. 3.35 wurde im Rahmen des zweiten Betreibungsverfahrens Nr. (...) betreffend die ab 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2018 ausstehenden Beiträge samt Kosten und Verzugszinsen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.a und B.d) auf den für die eine Arbeitnehmerin im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2017 geschuldeten Beitrag angerechnet bzw. wurde dieser von Fr. 1'236.22 auf Fr. 1'232.87 reduziert, was sich aus dem der angefochtenen Beitragsverfügung beiliegenden Kontoauszug ergibt. Ebenfalls daraus und aus den Beitragsberechnungen und der Übersicht über die angewendeten Beitragssätze ist ersichtlich, dass sich per Einleitung der zweiten Betreibung, die zur angefochtenen Verfügung geführt hat, ein Zahlungsausstand der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 12'575.09 ergibt, welcher sich aus ausstehenden Beiträgen ab dem 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 zuzüglich entsprechender Mahn- und Betreibungskosten und Verzugszinsen sowie den zusätzlich laufend geschuldeten Beiträgen für 1. Januar bis 31. März 2019 zusammensetzt (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. B.a). Mit der vierteljährlichen Rechnung vom 1. April 2019 wurden die bis Ende März 2019 ausstehenden und fälligen Beiträge rechtmässig eingefordert und in der Folge aufgrund ausbleibender Zahlung betrieben (vgl. auch vorne E. 3.3), weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem Argument, der Übertrag auf das Betreibungskonto in der Höhe von Fr. 16'871.55 hätte erst nach dem 25. März 2019 erfolgen müssen, nicht durchdringt. 4.3 Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen wurden demnach von der Vorinstanz in vollem Umfang angerechnet und zunächst zur Tilgung der ausstehenden Beiträge im ersten Betreibungsverfahren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c ff.) verwendet, wobei der resultierende Überschuss vom im Rahmen der angefochtenen Beitragsverfügung erhobenen und in Betreibung gesetzten Betrag abgezogen wurde. Unter diesen Umständen sind der von der Vorinstanz verfügte und in Betreibung gesetzte Betrag sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im entsprechenden Umfang nicht zu beanstanden und ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: