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A-3527/2010

A-3527/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-07 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Die A._______ AG be­zweckt gemäss Handelsregistereintrag den Erwerb, die Überbauung, Ver­wal­tung und Veräusserung von in der Schweiz ge­legenen Grund­stücken sowie von Wohn- und Gewerbeliegenschaften als Generalunternehmerin. Sie ist seit dem 1. Januar 1995 im von der Eidgenös­sischen Steu­er­ver­wal­tung (ESTV) geführten Register der Mehrwert­steu­er­pflich­ti­gen eingetragen. Vom 15. bis 19. Juni 2009 führte die ESTV bei ihr eine Kontrolle durch, die sich auf die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quar­tal 2008 erstreckte. Dabei stellten die Inspektoren fest, dass eine im 2. Quar­tal 2004 mit Vorsteuerbelastung erworbene Liegenschaft im 1. Quar­tal 2005 wieder veräussert, aber keine Eigenverbrauchs­steu­ern (Nutzungs­än­derung) de­klariert worden waren. Weiter entdeckten sie Differen­zen zwischen dem deklarierten Umsatz und demjenigen gemäss Buch­haltung und stellten fest, dass geldwerte Leistungen an nahe­ste­hen­de Personen nicht deklariert und Vorsteuern auf dem allgemeinen Betriebs­aufwand und den Investitionen nicht sachgerecht gekürzt worden waren. B. Nach diversen Korrespondenzen erliess die ESTV am 10. November 2009 zwei Entscheide. Der erste betraf die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. XXX'XX5, beinhaltete Nachforderungen in der Höhe von Fr. 1'187'466.- zuzüglich Verzugszins ab 31. August 2007 und bezog sich auf den nicht abgerechneten Eigenverbrauch, die Um­satz­ab­stimm­ung so­wie die nicht ab­gerechneten Leistungen an nahestehende Personen. Der zweite Entscheid betraf die EA Nr. XXX'XX6 und enthielt Nachforderun­gen in der Höhe von Fr. 900'392.- zuzüglich Verzugs­zins ab 31. Au­gust 2007. Dieser Entscheid hatte im Wesentlichen Nachbelastungen infolge einer weitergehenden Vorsteuerabzugskürzung zum Inhalt. C. Gegen beide Entscheide erhob die A._______ AG am 10. De­zem­ber 2009 Einsprache bei der ESTV. Formell beantragte sie die Vereinigung der Verfah­ren, materiell die Herabsetzung der Steuerschuld um gesamthaft Fr. 714'099.-. Zur Begründung brachte sie vor, sie selber habe zuweilen zu viel Eigenverbrauchssteuer abgerechnet. Die ESTV habe dies jedoch in beiden EA unberücksichtigt gelassen und einzig zu Lasten, nicht auch zu Gunsten der Steuerpflichtigen korrigiert. Sodann sei der von der ESTV ver­wendete Kürzungsschlüssel für Vorsteuern (Umsatzschlüssel) vorliegend nicht sachgerecht, weil er dem wesentlich höheren administrativen Auf­wand, den die Sanierungstätigkeiten im Vergleich zu den Liegenschafts­verkäufen bewirkten, nicht ausreichend Rechnung trage. Während es für einen Liegenschaftsverkauf nur einen Vertrag brauche, der an sich bereits einen Umsatz in Millionenhöhe bewirken könne, würden Sanierungsleistungen die betriebliche Infrastruktur stärker belasten, führten aber gleichzeitig zu einem verhältnismässig geringeren Umsatz. D. Mit zwei Einspracheentscheiden, beide datierend vom 14. April 2010, lehnte die ESTV die beantrag­te Verfahrensvereinigung ab, da den Verfahren verschiedene Sach­verhalte zu Grunde lägen. Auf die Ein­sprache gegen den Entscheid zur EA Nr. XXX'XX5 trat sie sodann nicht ein, da es der Ein­sprache an einer hinreichenden Begründung fehle. Auf die Einsprache ge­gen den Entscheid zur EA Nr. XXX'XX6 trat die ESTV ein, wies sie aber ab. Sie begründete dies damit, dass die von der A._______ AG auf den Vorsteuern für den allgemeinen Betriebsaufwand und den Investitio­nen vorgenommene Kürzung nur Fr. 158'922.- betrage, ge­samt­haft im er­wähnten Bereich Vorsteuern in der Höhe von Fr. 1'274'940.- angefallen seien. Die steu­erbare Tätig­keit belaufe sich (im Verhältnis zur von der Steuer ausgenomme­nen Tätigkeit) auf nur rund 10%, weshalb eine weiter­gehende Vorsteuerab­zugskür­zung gerechtfertigt sei. Aus Sicht der ESTV sei ein Umsatzschlüssel zu ver­wenden, woraus eine Vor­steuer­ab­zugs­kürzung von Fr. 900'392.- resul­tiere, welche die ESTV als notwendig, sachgerecht und im Übrigen als für die A._______ AG günstigste Variante erachte. Festzuhalten sei, dass sich die ESTV für die Vorsteu­er­abzugskürzung an die Angaben aus den Geschäftsbüchern der A._______ AG gehalten habe und der Schlüssel gemäss der sog. Pauschal­variante 2 berechnet worden sei. Die Auf­fassung der A._______ AG, sie habe zu viel Eigenver­brauchs­steuern abgerechnet, der entsprechende Umsatz betrage in der Kon­troll­periode Fr. 54 Mio. und nicht Fr. 62.7 Mio., lehnte die ESTV ab. Ein Abweichen vom ursprünglich Deklarierten würde bedeuten, dass die in den Jahresrechnungen der A._______ AG ausgewie­senen Erträge nicht der Realität entsprochen hätten und damit die Grund­sätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung verletzt worden wären. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2010 betreffend die EA Nr. XXX'XX6 erhob die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte die sinngemässen Anträge, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Steuernachfor­derung sei unter Kosten und Entschädigungs­folgen zu Lasten des Bundes auf maximal Fr. 186'293.- (eventualiter auf Fr. 132'961.-) zu reduzieren. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie den zweiten Ein­sprache­ent­scheid der ESTV vom gleichen Datum (den Nichteintretensentscheid betreffend die EA Nr. XXX'XX5) nicht anfechte. Sie sei sich bewusst, dass gemäss ihrer Berechnung die Kürzung des Vorsteuerabzuges höher ausfalle als gemäss der von der ESTV vor­genommenen Berechnung. Den Eventual­antrag stelle sie daher für den Fall, dass sich die Berechnung der ESTV als richtig erweise. Der Ein­spra­cheentscheid der ESTV befasse sich prak­tisch ausschliesslich mit der Kürzung des Vorsteuerabzugs. Die Frage des baugewerblichen Eigen­verbrauchs, von welchem sie ihrer Ansicht nach zu viel deklariert habe, werde hingegen äusserst knapp behandelt. Das einzige Argument der ESTV, dass nämlich bei Gewährung der beantragten Korrektur der in den Ge­schäftsbüchern ausgewie­sene Ertrag nicht korrekt wäre, sei darüber hinaus noch falsch. Der baugewerbliche Eigenverbrauch werde auf den An­lagekosten, mithin auf dem Aufwand bemessen und weise keine direkte Verknüpfung mit dem Ertrag aus. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie kaufe sämtliche Planungs- und Projektierungsleistungen sowie alle Sanierungsleistungen von Dritten zu und erfasse diese buchhalterisch unter dem Betriebszweig «Generalbau». Eigenleistungen erbringe sie keine. Somit könnten die als Bemessungsgrundlage für den baugewerb­lichen Eigenverbrauch massgeblichen Anlagekosten ermittelt werden, indem die direkt auf diesen Betriebszweig entfallenden Vorsteuern «kapitalisiert» würden. Hinzuzählen seien dann nur noch die allgemeinen Geschäftsunkosten. F. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2010 beantragte die ESTV, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die darauf abziele, die von ihr selbst deklarierten Umsätze nachträglich herabzusetzen, stehe und falle mit der Behauptung, ihre steuerbaren Umsätze setzten sich nur aus baugewerblichem Eigenverbrauch zusammen sowie der Be­hauptung, es seien keine Eigenleistungen erbracht worden. Beides sei nachweislich falsch. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin neben dem baugewerblichen Eigen­verbrauch steuerbare Umsätze aus optierten Mietzinserträgen sowie aus werkvertraglichen Leistungen im Inland erzielt habe. Die ESTV gehe mit der Beschwerdeführerin darin einig, dass sie während der Kon­trolldau­er nie deren Geschäftsbücher abgelehnt habe. Hingegen ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin beispiels­weise im Jah­re 2007 bei der B._______ AG Baumaterial eingekauft habe. Weiter sei einer Zu­sammen­stellung über die geleisteten Arbeitsstunden zu ent­nehmen, dass deren 64% auf den Bereich «Bau» entfallen seien. Die Beschwer­deführerin aber habe die Lohnkosten in ihrer Aufstellung zum baugewerb­lichen Eigenverbrauch völlig ausgeklammert. Der von der Beschwer­de­führerin in ihrer Berechnung aufgeführte Zuschlag der Generalunter­nehmerin (GU) in der Höhe von 10% auf den vorsteuerbelasteten Kosten genüge denn auch in keiner Weise, die auf diesen Bereich entfallende Lohn­summe abzudecken. Sodann möge die Behauptung, wonach die verbuchten Erträ­ge nie mit der Bemessungsgrund­lage des baugewerblichen Ei­genverbrauchs gleich­ge­setzt werden könnten, weil in den verbuchten Erträgen auch die zu ver­steuernden Gewinne aus dem späteren Verkauf der Lie­genschaften enthalten seien, grundsätzlich zutreffen. Im vor­liegenden Fall jedoch habe der Ertrag der Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Generalunter­nehmerin (ca. Fr. 80 Mio.) tiefer gelegen als die Selbstkosten (ca. Fr. 86 Mio. vor Berücksichtigung der allgemeinen Betriebsunkosten). Dies sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass in den verbuchten Erträgen unmöglich die anteiligen Verkaufsgewinne enthalten sein könnten. Anlässlich der Kontrolle habe deshalb für die ESTV kein Anlass bestanden, diesbezüglich eine Korrektur vorzunehmen. G. Mit Replik vom 22. November 2010 bzw. Duplik vom 4. Februar 2011 hielten so­wohl die Beschwerdeführerin als auch die ESTV an ihren jeweiligen An­trägen fest. H. Auf weitere Eingaben und Vorbringen der Parteien wird - soweit ent­scheid­wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Beschwer­debegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig. Im Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand grund­sätzlich nur eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden (BGE 131 II 200 E. 3.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2). Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand auf das im Einspracheentscheid vom 14. April 2010 betreffend die EA Nr. XXX'XX6 Geregelte, soweit es die Beschwerdeführerin anficht. Nicht Streitgegenstand bildet das im anderen Einspracheentscheid vom selben Datum betreffend EA Nr. XXX'XX5 geregelte Rechtsverhältnis, was die Beschwer­deführerin aus­drücklich anerkennt. Festzuhalten ist, dass dem Bun­des­ver­wal­tungs­gericht verborgen bleibt, weshalb die ESTV in der Folge ein und derselben Kontrolle (gleiches Steuersubjekt und -objekt, gleiche Steuerperioden) zwei getrennte Verfahren anstrebte.

E. 1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lo­renz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs­gericht, Basel 2008, N 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundes­verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begrün­dung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teil­weise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motiv­substitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124 I 49 E. 3c; BVGE 2007/41 E. 2).

E. 1.4 Am 1. Januar 2010 ist ein neues Mehrwertsteuergesetz in Kraft getre­ten (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Die bis­he­ri­gen ge­setz­li­chen Be­stim­mungen sowie die darauf gestützt er­las­se­nen Vor­schriften blei­ben grundsätzlich weiterhin auf alle wäh­rend ih­rer Gel­tungs­dauer ein­ge­tretenen Tatsachen und ent­stan­de­nen Rechts­ver­hält­nis­se an­wend­bar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Der vor­lie­gende Sach­ver­halt, der sich in den Jahren 2005 bis 2008 verwirklicht hat, ist damit nach dem Bun­des­ge­setz vom 2. Sep­tem­ber 1999 über die Mehr­wert­steu­er (aMWSTG, AS 2000 1300) zu beurteilen.

E. 1.5 Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämt­liche im Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens hän­gige Ver­fah­ren an­wendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Recht­sprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Ver­fahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neu­em materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinne stellt die Korrektur von Mängeln in der Abrechnung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist und damit die Bin­dungs­wirkung ei­ner vor­be­halt­lo­sen Abrechnung noch jene des al­ten Rechts ist (Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts A 7712/2009 vom 21. Februar 2011 E. 3.2). Dem­nach ist der Steuerpflichtige an sei­ne Ab­rechnung gebunden, wenn er in Be­zug auf Steuerpflicht, Steu­er­betrag, Ab­züge usw. keinen Vorbehalt anbringt. Er kann auf die Ab­rech­nung bzw. Selbstveranlagung - ausser in den gesetzlich vor­ge­se­he­nen Fäl­len - nicht mehr zurückkommen (Urteil des Bun­des­ge­richts 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweize­ri­sches Ab­ga­berecht 74 S. 672 E. 3.4.3.3; Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A 4785/2007 vom 23. Feb­ru­ar 2010 E. 2.4 mit wei­te­ren Hin­wie­sen). Erfolgt später eine Kontrolle durch die ESTV und wird dabei fest­gestellt bzw. müsste dabei festgestellt werden, dass die Deklaration des Steuerpflichtigen nicht dem geltenden Recht ent­sprach, hat die ESTV auch dann eine Korrektur vorzunehmen, wenn sich eine solche zu Gunsten des Steu­er­pflichtigen auswirkt (Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts A 7712/2009 vom 21. Februar 2011 E. 11.2).

E. 2.1 Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) lässt sich ein Anspruch auf Begründung eines Entscheides ableiten. Demnach muss die Begründung so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachge­recht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel­che sie ihren Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2007/21 E. 10.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A 2925/2010 vom 25. November 2010 E. 1.2.2.3 mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Behörde ist hingegen nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent­scheid wesent­lichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 133 III 439 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.2, A 3862/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.2). Der genaue Umfang der Begründungspflicht lässt sich nur begrenzt abstrakt erfassen; er muss im Einzelfall individuell bestimmt werden. An die Be­gründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je unbestimm­ter die Rechtsgrundlage und je grösser der der Behörde eingeräumte Spielraum ist (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b, vgl. auch: BGE 129 I 232 E. 3.3; BVGE 2008/47 E. 3.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begrün­dungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Be­gründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 33, 186 f.).

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtli­chen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht, Begrün­dung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Be­schwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (statt vieler: BGE 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4; Urteile des Bundesverwaltungsge­richts A 1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4, A 1737/2006 vom 22. Au­gust 2007 E. 2.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei­nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710 f.).

E. 3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Mehrwertsteuer­pflichtig wird gemäss dem hier anwendbaren aMWSTG, wer eine mit der Erzielung von Ein­nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus­übt - auch wenn die Gewinnabsicht fehlt -, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamt­haft Fr. 75'000.- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG).

E. 3.2 Gemäss Art. 5 Bst. c aMWSTG bildet der Eigenverbrauch im Inland einen eigenen Steuertatbestand. Eigenverbrauch liegt gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a aMWSTG insbesondere vor, wenn die steuerpflichtige Person an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur entgelt­lichen Veräusserung oder entgeltlichen Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind (Art. 18 Ziff. 20 und 21 aMWSTG), Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt und hierfür nicht für die Versteuerung op­tiert. Der baugewerbliche Eigenverbrauch soll sicherstellen, dass Bauwer­ke, die für den Verkauf oder für die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind, also für Zwecke verwendet werden, die den Vor­steuerabzug ganz oder teilweise ausschliessen, steuerlich in gleichem Aus­mass erfasst werden, wie wenn sie von Dritten steuerbelastet bezogen worden wären (Parlamentarische Initiative betreffend Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abga­ben des Nationalrats vom 28. August 1996, BBl 1996 V 713, 735). Das ei­gentliche Ziel des Eigenverbrauchs ist es, unbesteuerten Endverbrauch zu verhindern, und zwar dort, wo der Steuerpflichtige steuerentlastete Leis­tungsbezüge und eigene Leistungen bestimmungswidrig nicht der ent­geltlichen Fremdversorgung, sondern der unentgeltlichen Selbstversor­gung zuführt (DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemei­ne Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schwei­zerische Recht, Bern 1999, S. 148 ff. mit Hinweisen, insbesondere S. 155; DANIEL RIEDO, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehr­wertsteuer, Basel 2000, N 20 ff. zu Art. 9 aMWSTG; ALOIS CAMENZIND/ NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, S. 141 ff.).

E. 3.3 Was Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauchstatbestand ist, wird in Art. 34 aMWSTG geregelt. Für den baugewerblichen Eigenver­brauch gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a aMWSTG wird die Steuer vom Preis (ohne den Wert des Bodens) berechnet, wie er im Falle der Lieferung einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art. 34 Abs. 4 aMWSTG). Der Gesetzgeber belässt es damit nicht bei der Korrektur des Vor­steuerabzugs, sondern er berücksichtigt auch die eigenen Wertschöpfungskomponenten des steuerpflichtigen Eigenverbrauchers (Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts A 3974/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2.4). Die ESTV hat in der Spezialbroschüre Nr. 04 («Eigenver­brauch», vorliegend ist die Ausgabe vom Juli 2000, gültig vom 1. Januar 2001 bis am 31. De­zem­ber 2007, einschlägig) ihre Praxis zur Berechnung des baugewerblichen Eigenverbrauchs festgelegt (vgl. Ziff. 7.3 der erwähnten Spezialbro­schüre). Demnach lässt die ESTV im Sinne einer annäherungsweisen Er­mitt­lung die Berechnung des baugewerblichen Eigenverbrauchs mit Hilfe der Anlagekosten zu. Die Anlagekosten umfassen u.a. sämtliche Grund­stücks-, Pla­nungs- und Baukosten, den Wert der Um­gebungsarbeiten, die Bauzinsen (Fremd- und Eigenkapitalzinsen), die all­gemeinen Geschäftsun­kosten so­wie alle Gebühren im Zusammenhang mit der Erstellung der Bau­werke. Per 1. Januar 2005 wurde die Praxis inso­fern geändert, als dass Gebühren nicht mehr in die Anlagekosten einbe­zogen wurden (vgl. Spezialbroschüre Nr. 04 [«Eigenver­brauch»] in der Aus­gabe vom Dezember 2007, S. 66).

E. 3.4 Festzuhalten bleibt, dass es sich bei der dargestellten Praxis der ESTV in keiner Art und Weise um für das Bundesverwaltungs­ge­richt verbind­liches Recht handelt (Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., N 2.173 f.). Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreis­schrei­ben etc.) sind nur, aber immerhin, Meinungsäusserungen der Ver­waltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sach­richtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 4.1; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in Der Schweizer Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden ver­bindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzes­widrigen Inhalt auf­weisen (Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kom­mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 102 N 15 ff.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Ent­scheidung denn auch mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzel­fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge­setzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Auf­gabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverord­nung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (BGE 126 II 275 E. 4, BGE 123 II 16 E. 7a; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 3.3, Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskom­mis­sion vom 28. Ju­ni 2005, veröffentlicht in Verwaltungs­praxis der Bun­des­behörden 69.125 E. 3b mit Hinweisen).

E. 3.5 Festzuhalten bleibt denn auch, dass das Bundesver­wal­tungsgericht mit Urteil A 1370/2006 vom 8. Juli 2008 E. 2.2.3 (mit weite­ren Hinweisen) die oben in E. 3.3. erwähnte Praxis der ESTV zur Berech­nung des bauge­werb­lichen Eigenverbrauchs als grundsätzlich statthaft erachtete, gleich­zei­tig aber anmerkte, dass der Dritt- bzw. der Marktpreis, auf den das Ge­setz abstelle, primär massgeblich bleibe (damals Art. 26 Abs. 3 der Ver­ord­nung vom 22. Ju­ni 1994 über die Mehr­wert­steu­er [AS 1994 1464]; später Art. 34 Abs. 4 aMWSTG). Könne ein effektiver Dritt­preis vom Steuer­pflichtigen belegt werden, habe sich die Bemessung an diesen zu halten. Erfolge ein solcher Nachweis nicht, müsse die Bemess­ungs­grund­la­ge, also der Drittpreis, annäherungsweise bestimmt wer­den. Dabei könne ein Abstellen auf die Anlagekosten, wie es die Praxis der ESTV vorsehe, nicht beanstandet werden (Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts A 1370/2006 vom 8. Juli 2008 E. 2.2.3).

E. 4.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lie­ferungen und Dienstleistungen oder die von ihm für den Bezug von Dienst­leistungen aus dem Ausland deklarierte Steuer abziehen, sofern die entsprechenden formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 38 aMWSTG). Diese Vorsteuer kann auch abgezogen wer­den, wenn die Ge­gen­stände oder Dienstleistungen für Tätigkeiten nach Art. 19 Abs. 2 aMWSTG oder für Tätig­kei­ten verwendet werden, die steuerbar wären, wenn sie in der Schweiz bewirkt würden (Art. 38 Abs. 3 aMWSTG). Voraus­setzung für den Vorsteuerabzug ist u.a., dass die mit der Vorsteuer be­lasteten Dienstleistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck, na­mentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen verwendet wer­den, wobei ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen steu­erbarer Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen muss (BGE 132 II 353 E. 8.2 f. [Pra­xis 2007 Nr. 89 S. 596]).

E. 4.2 Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteu­er­abzug berechtigt (BGE 132 II 353 E. 8.2 und E. 10 [Pra­xis 2007 Nr. 89 S. 596] und bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010; statt vieler: Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts A 1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1 und E. 2.2). Ebenfalls nicht zum Vor­steuerabzug berechtigen ausgenommene Umsätze (Art. 17 aMWSTG), zu denen u.a. verschiedene Umsätze aus der Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder nur Nutzung zählen (Art. 18 Ziff. 21 aMWSTG).

E. 4.3 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen so­wohl für Zwecke, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für an­dere Zwecke, ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1 aMWSTG). Eine de­taillierte Regelung der Kür­zungsmethoden lässt sich dem aMWSTG nicht entnehmen. Gemäss der Rechtsprechung hat die Kürzung «sachgerecht» zu erfolgen und muss «den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich ent­sprechen» (Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts A 1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010). Gemäss der von der ESTV als gesetzlich bzw. effektiv bezeichneten Metho­de erfolgt die Kürzung primär nach dem Verhältnis der effektiven Verwendung. Dabei sind zuerst sämtliche Aufwendungen und Investitionen aufgrund ihrer Verwendung entweder den steuerbaren oder den von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Tätigkeiten zuzuordnen, wobei für jeden einzelnen Gegenstand und jede Dienstleistung so­weit möglich aufgrund von betriebswirtschaftlichen, sachgerechten Kriterien eine direkte Zu­ordnung vorzunehmen ist. Soweit eine direkte Zuord­nung zu abzugsberechtigenden und nicht abzugsberechtigenden Umsätzen nicht möglich ist, muss die Zuordnung mit Hilfe von Schlüsseln erfolgen, welche auf betrieb­lich-objektiven Kriterien beruhen (z.B. Fläche, Vo­lumen, Umsätze, Lohn­summe). Weil die gesetzliche Methode oft als wenig prak­tikabel erscheint bzw. dem Steuerpflichtigen unverhältnismässig hohen Aufwand ver­ursacht, sieht die Praxis der ESTV die Möglichkeit vor, den Vorsteuerab­zug anhand von Pauschalmethoden zu kürzen (Art. 58 Abs. 3 aMWSTG; zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts A 1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7 mit Hin­weisen, be­stätigt mit Ur­teil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Feb­ruar 2010; zu den ein­zelnen Pauschalmethoden vgl. statt vieler: Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A 1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.5).

E. 4.4 Hat die ESTV die Kürzung beispielsweise vorzunehmen, weil der Steu­er­pflichtige eine solche unterlassen hat, steht ihr bei der Wahl der an­zuwendenden Methode ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom Gericht ist nur zu prüfen, ob die gewählte Methode «sachgerecht» ist und ob die Verwaltung sich bei der vorgenommenen Vorsteuerkürzung innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat. Dass die Ermittlung der Vorsteuer­kürzung durch die ESTV den konkreten Gegebenheiten bei der Beschwer­deführerin nicht gerecht wird, hätte diese sodann selbst nachzuweisen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7.2).

E. 5.1 Nicht mehr strittig ist vorliegend, dass die Bücher der Beschwerdeführerin korrekt waren. Strittig geblieben ist hingegen die Höhe des Ei­gen­verbrauchs. Gemäss Kontrollbericht der ESTV vom 30. Juni 2009, wel­cher spätestens im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auch der Be­schwerdeführerin vorgelegen hatte, kamen die Inspektoren zum Schluss, dass die Steuerpflichtige im Zusammenhang mit den auf eige­ne Rech­nung erstellten Bauten regelmässig die auf Bilanzdurchlaufkonti bzw. «Aufwand GU» erfassten Aufwendungen mit einem Zuschlag von 10% als Erlös aus der GU-Tätigkeit deklarierte. Der Kontrollbericht hielt aber auch fest, dass «auf­grund des Bu­chungsablaufs und der wenig transparenten Abwicklung» die Bestimmung «des zu deklarierenden steu­er­baren Eigenver­brauchs (bzw. der Lie­ferungsentgelte) kaum möglich» sei. Auch könnten die verbuchten Erlö­se aufgrund der unzähligen Rückstell­ungen und Abgrenzungen nur mit unverhältnismässigem Aufwand mit den Dekla­rationen abgestimmt werden. Vorfrageweise ist nun zu klären, ob die Beschwerdeführerin überhaupt auf die ihrer Ansicht nach zu hohe Deklaration von (baugewerblichem) Ei­gen­verbrauch zurück­kommen kann bzw. konnte. Dies wäre zulässig, wenn sie bei ihrer Deklaration einen Vor­behalt angebracht hätte, was nicht der Fall war, oder wenn sich die Deklaration im Rahmen der Kontrolle, wie sie hier statt­fand, als gesetzes­widrig herausgestellt hätte. Träfe Letzteres zu, drängte sich eine Korrektur auf und zwar unabhängig davon, ob eine solche zu Gunsten oder zu Un­gunsten der Beschwerdeführerin ausfiele (oben E. 1.5.).

E. 5.2 Es ist richtig, dass gemäss der Praxis der ESTV der (baugewerbliche) Eigenverbrauch ausgehend vom Aufwand berechnet wird (oben E. 3.3). Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein für die Steuerpflichtige zwin­gendes, vom Gesetzgeber selbst angeordnetes Vorgehen (oben E. 3.4.), son­dern um eine Praxis der ESTV zur annäherungsweisen Bestimm­ung des an sich massgeblichen Drittpreises (oben E. 3.5.). Die Beschwer­deführerin selbst ging bereits in ihren ursprünglichen Berechnungen bzw. Deklarationen von einer Aufwandposition aus, wie sie dies in ihrer Einsprache vom 10. De­zember 2009 in Ziff. 3.3 auch festhielt und wie es sich, wie bereits erwähnt, auch aus dem Kontrollbericht der ESTV ergibt. Dass sie in einigen Fällen für die allgemeinen Geschäftsun­kos­ten einen Zuschlag von mehr als 10% anwendete, genügt allerdings nicht, eine nachträgliche Korrektur des von ihr selbst Deklarierten zuzulassen. Weder legt die Beschwerdeführerin dar noch ist aus den Akten er­sicht­lich, dass ihre Selbstdeklaration in diesem Punkt geradezu gesetzes­widrig ge­we­sen wäre. Insofern bestand weder für die ESTV noch besteht für das Bun­desverwaltungsgericht ein rechtgenügender Anlass, der Be­schwer­de­füh­rerin ein Zurückkommen auf das selbst Deklarierte zu gestatten.

E. 5.3 Einzugehen bleibt in diesem Zusammenhang aber auf die Begründung der ESTV im Einspracheentscheid. Die ESTV lehnte dort den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine nachträgliche Reduktion des Eigenver­brauchs mit dem Argument ab, ein Zurückkommen auf die Höhe des Ei­gen­verbrauchs würde bedeuten, dass die in den Jahresrechnungen aus­ge­wiesenen Erträ­ge nicht korrekt und die Grundsätze der ordnungsge­mässen Rechnungs­legung verletzt wären. Die Argumentation der ESTV ist zwar mit Blick auf ihre eigene Praxis, die auf den Aufwand und nicht auf den Ertrag abstellt (oben E. 3.3.), und auch mit Blick auf ihre früheren Aus­führungen in diesem Verfahren (so etwa im Kontrollbericht vom 30. Ju­ni 2009 oder in den sog. «Weisungen» vom 24. Juni 2006) wenig über­zeugend. Derart «falsch und somit willkürlich, dass diese nicht ernst ge­nommen werden kann», wie die Beschwerdeführerin vorbringt, war die Be­gründung der ESTV aller­dings nicht, liesse sie sich doch immer­hin mit dem Ge­setzeswortlaut vereinbaren, der wie dargestellt vom Drittpreis und damit - wenn auch steuersystematisch fragwürdig - vom Ertrag (und nicht vom Aufwand) ausgeht.

E. 5.4 Im Übrigen wäre selbst dann, wenn sich die Deklaration der Beschwer­deführerin als gesetzeswidrig erwiesen hätte und nachträglich eine Korrektur zugelassen würde, keine Reduktion des deklarierten Eigenver­brauchs vorzunehmen. Wie die ESTV zu Recht vortrug, mangelte es der Be­rechnung der Beschwerdeführerin am Einbezug anteilsmässiger Perso­nal­kosten. Weder erklärte die Beschwerdeführerin noch wies sie nach, wes­halb die von der ESTV geltend gemachte, auf den Bereich «Bau» ent­fallene Lohnsumme (ca. Fr. 13 Mio. für die Jahre 2005 bis 2008) nicht zu berücksichtigen war. Die Beschwerdeführerin brachte dies­bezüglich le­dig­lich vor, es sei ihr bewusst, dass nicht alle verbuchten Lohn­kosten über den Generalunternehmerzuschlag von 10% auf den vor­steu­er­be­las­te­ten Kosten abgedeckt waren und verwies zur Begründung auf ihre Ein­spra­che, in welcher zum fraglichen 10%-Zuschlag allerdings im Wesentlichen nur ausgeführt wurde, dieser halte einem «Drittvergleich» stand. Zu­sam­men mit der ESTV ist jedoch festzuhalten, dass ein 10%-Zu­schlag auf den vorsteuerbelasteten Kosten im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht ausreichte, die auf den Bereich «Bau» entfallende Lohn­sum­me ab­zudecken. Deshalb un­terläge - würde denn eine nachträgliche Korrektur der Deklaration zugelassen - die Be­schwerdeführerin mit ihrem Antrag auch materiell.

E. 6.1 Strittig bleibt schliesslich die von der ESTV vorgenommene Nachbelastung aufgrund einer weitergehenden Vorsteuerabzugskürzung. Dass überhaupt eine Korrektur der Vorsteuerabzugskürzung erfolgen musste, wird von der Beschwerdeführerin hingegen nicht in Frage gestellt.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin erzielte Umsätze aus baugewerblichem Eigen­verbrauch bzw. baugewerblichen Arbeiten für nahestehende Personen, steuerbaren werkvertraglichen Leistungen sowie von der Steuer aus­genommene Umsätze aus dem Handel und der Vermietung bzw. Verpach­tung von Grundstücken. Weil die Zuordnung der Aufwendungen und Inves­titionen nicht direkt möglich war, nahm die ESTV die Aufteilung anhand eines Schlüssels vor. Hierbei prüfte sie diverse Möglichkeiten, insbe­sondere eine Berechnung nach Spartenbruttogewinnen sowie nach Um­sätzen (jeweils mit und ohne Liegenschaftsverwaltung). Nach verschie­denen Bereinigungen resultierte in Anwendung des Umsatzschlüssels eine Vorsteuerabzugskürzung in der Höhe von Fr. 900'392.-. Die ESTV hat sich für diese Vorsteuerabzugs­kürzung an die Angaben aus den Geschäftsbüchern der Beschwerde­führerin gehalten und den Schlüssel gemäss Pauschalvariante 2 der Spe­zialbroschüre Nr. 06 («Kür­zung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Ver­wendung», in der Aus­gabe vom September 2000, Ziff. 5) verwendet. Davon abgesehen, dass die ESTV bei der Wahl der an­zu­wendenden Methode ohnehin einen weiten Er­messensspielraum hatte (oben E. 4.4.), kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der ESTV gewählte Methode sachgerecht war und sich die ESTV bei der vor­ge­nommenen Vorsteuerabzugskürzung innerhalb ihres Ermessensspielraums be­wegte. Im Übrigen anerkennt die Beschwerdeführerin selbst, dass die von der ESTV vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung - solange, wie hier, die Höhe des Eigenverbrauchs nicht korrigiert wird - das für sie günstigste Ergebnis darstellt. Die Behauptung, die Sanierungstätigkeit sei gegenüber der Verkaufstätigkeit quasi «vor­steuer­intensiver», ist nicht belegt. Dass die Ermittlung der Vorsteuerabzugs­kürzung durch die ESTV den konkreten Gegebenheiten nicht gerecht wird, kann von der Beschwerde­führerin nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden.

E. 7.1 Schliesslich bleibt auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, sie sei durch die «fachlich völlig falschen Aussagen, die man von der für die MWST zuständigen Behörde in dieser Form nie erwarten würde, in ein kostspieliges Verfahren» getrieben worden «nur um zu ihrem - zumindest für Fachleute - offensichtlichen Recht zu gelangen». Da sie die Vorinstanz unter Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien «förmlich zu einer Anfechtung des Einspracheentscheides gezwungen» habe, sei - unabhängig vom Verfahrensausgang - auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

E. 7.2 Wie dargestellt (oben E. 5.3.), waren die Ausführungen der ESTV zur Berechnung des Eigenverbrauchs im Einspracheentscheid wenig überzeu­gend. Sie waren aber sachlich nicht derart falsch, wie es die Beschwerdeführerin darzustellen versucht. Wenn auch eher knapp, so hat die ESTV immerhin ihre Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte (oben E. 2.1.). Inwiefern die ESTV die Beschwerdeführerin «förmlich zu einer Anfechtung des Einspracheentscheides gezwungen» haben sollte, ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht nachvollziehbar. Selbst wenn - was nicht der Fall ist - die Begründung des Einspracheentscheides vor den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die Begründungsdichte nicht standhielte und diesbezüglich eine Verletzung des Gehörsanspruchs bejaht werden müsste, wäre eine solche Verletzung mittlerweile als geheilt zu betrachten (oben E. 2.3.). So setzte sich die ESTV im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (und zwar sowohl in ihrer Vernehmlassung wie auch in der Duplik) ausführlich mit den Vor­bringen der Beschwerdeführerin zur Frage der Berechnung des Eigenverbrauchs auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht kann somit keine Ver­letzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien erkennen. Dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst die Beschwerde aus anderen Gründen abweist als dies die ESTV getan hat (Motivsubstitution), spielt dabei keine Rolle (oben E. 1.3.). Die Parteien mussten mit der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen rechnen. Eine vorgän­gige Anhörung zur Motivsubstitution konnte deshalb unterbleiben (oben E. 1.3).

E. 8 Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangs­ge­mäss hat die un­terliegende Beschwerdeführerin die Ver­fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 12'500.- fest­zu­le­gen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Re­gle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwal­tungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kosten­vor­schuss von Fr. 12'500.- zu verrechnen. Par­tei­entschädigungen sind bei die­sem Verfahrensausgang nicht zu­zu­sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e con­trario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 12'500.- werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'500.- verrechnet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Urban Broger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3527/2010 Urteil vom 7. Juni 2011 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Urban Broger. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz. Gegenstand MWST; Eigenverbrauch; Vorsteuerabzug;

1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2008. Sachverhalt: A. Die A._______ AG be­zweckt gemäss Handelsregistereintrag den Erwerb, die Überbauung, Ver­wal­tung und Veräusserung von in der Schweiz ge­legenen Grund­stücken sowie von Wohn- und Gewerbeliegenschaften als Generalunternehmerin. Sie ist seit dem 1. Januar 1995 im von der Eidgenös­sischen Steu­er­ver­wal­tung (ESTV) geführten Register der Mehrwert­steu­er­pflich­ti­gen eingetragen. Vom 15. bis 19. Juni 2009 führte die ESTV bei ihr eine Kontrolle durch, die sich auf die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quar­tal 2008 erstreckte. Dabei stellten die Inspektoren fest, dass eine im 2. Quar­tal 2004 mit Vorsteuerbelastung erworbene Liegenschaft im 1. Quar­tal 2005 wieder veräussert, aber keine Eigenverbrauchs­steu­ern (Nutzungs­än­derung) de­klariert worden waren. Weiter entdeckten sie Differen­zen zwischen dem deklarierten Umsatz und demjenigen gemäss Buch­haltung und stellten fest, dass geldwerte Leistungen an nahe­ste­hen­de Personen nicht deklariert und Vorsteuern auf dem allgemeinen Betriebs­aufwand und den Investitionen nicht sachgerecht gekürzt worden waren. B. Nach diversen Korrespondenzen erliess die ESTV am 10. November 2009 zwei Entscheide. Der erste betraf die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. XXX'XX5, beinhaltete Nachforderungen in der Höhe von Fr. 1'187'466.- zuzüglich Verzugszins ab 31. August 2007 und bezog sich auf den nicht abgerechneten Eigenverbrauch, die Um­satz­ab­stimm­ung so­wie die nicht ab­gerechneten Leistungen an nahestehende Personen. Der zweite Entscheid betraf die EA Nr. XXX'XX6 und enthielt Nachforderun­gen in der Höhe von Fr. 900'392.- zuzüglich Verzugs­zins ab 31. Au­gust 2007. Dieser Entscheid hatte im Wesentlichen Nachbelastungen infolge einer weitergehenden Vorsteuerabzugskürzung zum Inhalt. C. Gegen beide Entscheide erhob die A._______ AG am 10. De­zem­ber 2009 Einsprache bei der ESTV. Formell beantragte sie die Vereinigung der Verfah­ren, materiell die Herabsetzung der Steuerschuld um gesamthaft Fr. 714'099.-. Zur Begründung brachte sie vor, sie selber habe zuweilen zu viel Eigenverbrauchssteuer abgerechnet. Die ESTV habe dies jedoch in beiden EA unberücksichtigt gelassen und einzig zu Lasten, nicht auch zu Gunsten der Steuerpflichtigen korrigiert. Sodann sei der von der ESTV ver­wendete Kürzungsschlüssel für Vorsteuern (Umsatzschlüssel) vorliegend nicht sachgerecht, weil er dem wesentlich höheren administrativen Auf­wand, den die Sanierungstätigkeiten im Vergleich zu den Liegenschafts­verkäufen bewirkten, nicht ausreichend Rechnung trage. Während es für einen Liegenschaftsverkauf nur einen Vertrag brauche, der an sich bereits einen Umsatz in Millionenhöhe bewirken könne, würden Sanierungsleistungen die betriebliche Infrastruktur stärker belasten, führten aber gleichzeitig zu einem verhältnismässig geringeren Umsatz. D. Mit zwei Einspracheentscheiden, beide datierend vom 14. April 2010, lehnte die ESTV die beantrag­te Verfahrensvereinigung ab, da den Verfahren verschiedene Sach­verhalte zu Grunde lägen. Auf die Ein­sprache gegen den Entscheid zur EA Nr. XXX'XX5 trat sie sodann nicht ein, da es der Ein­sprache an einer hinreichenden Begründung fehle. Auf die Einsprache ge­gen den Entscheid zur EA Nr. XXX'XX6 trat die ESTV ein, wies sie aber ab. Sie begründete dies damit, dass die von der A._______ AG auf den Vorsteuern für den allgemeinen Betriebsaufwand und den Investitio­nen vorgenommene Kürzung nur Fr. 158'922.- betrage, ge­samt­haft im er­wähnten Bereich Vorsteuern in der Höhe von Fr. 1'274'940.- angefallen seien. Die steu­erbare Tätig­keit belaufe sich (im Verhältnis zur von der Steuer ausgenomme­nen Tätigkeit) auf nur rund 10%, weshalb eine weiter­gehende Vorsteuerab­zugskür­zung gerechtfertigt sei. Aus Sicht der ESTV sei ein Umsatzschlüssel zu ver­wenden, woraus eine Vor­steuer­ab­zugs­kürzung von Fr. 900'392.- resul­tiere, welche die ESTV als notwendig, sachgerecht und im Übrigen als für die A._______ AG günstigste Variante erachte. Festzuhalten sei, dass sich die ESTV für die Vorsteu­er­abzugskürzung an die Angaben aus den Geschäftsbüchern der A._______ AG gehalten habe und der Schlüssel gemäss der sog. Pauschal­variante 2 berechnet worden sei. Die Auf­fassung der A._______ AG, sie habe zu viel Eigenver­brauchs­steuern abgerechnet, der entsprechende Umsatz betrage in der Kon­troll­periode Fr. 54 Mio. und nicht Fr. 62.7 Mio., lehnte die ESTV ab. Ein Abweichen vom ursprünglich Deklarierten würde bedeuten, dass die in den Jahresrechnungen der A._______ AG ausgewie­senen Erträge nicht der Realität entsprochen hätten und damit die Grund­sätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung verletzt worden wären. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2010 betreffend die EA Nr. XXX'XX6 erhob die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte die sinngemässen Anträge, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Steuernachfor­derung sei unter Kosten und Entschädigungs­folgen zu Lasten des Bundes auf maximal Fr. 186'293.- (eventualiter auf Fr. 132'961.-) zu reduzieren. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie den zweiten Ein­sprache­ent­scheid der ESTV vom gleichen Datum (den Nichteintretensentscheid betreffend die EA Nr. XXX'XX5) nicht anfechte. Sie sei sich bewusst, dass gemäss ihrer Berechnung die Kürzung des Vorsteuerabzuges höher ausfalle als gemäss der von der ESTV vor­genommenen Berechnung. Den Eventual­antrag stelle sie daher für den Fall, dass sich die Berechnung der ESTV als richtig erweise. Der Ein­spra­cheentscheid der ESTV befasse sich prak­tisch ausschliesslich mit der Kürzung des Vorsteuerabzugs. Die Frage des baugewerblichen Eigen­verbrauchs, von welchem sie ihrer Ansicht nach zu viel deklariert habe, werde hingegen äusserst knapp behandelt. Das einzige Argument der ESTV, dass nämlich bei Gewährung der beantragten Korrektur der in den Ge­schäftsbüchern ausgewie­sene Ertrag nicht korrekt wäre, sei darüber hinaus noch falsch. Der baugewerbliche Eigenverbrauch werde auf den An­lagekosten, mithin auf dem Aufwand bemessen und weise keine direkte Verknüpfung mit dem Ertrag aus. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie kaufe sämtliche Planungs- und Projektierungsleistungen sowie alle Sanierungsleistungen von Dritten zu und erfasse diese buchhalterisch unter dem Betriebszweig «Generalbau». Eigenleistungen erbringe sie keine. Somit könnten die als Bemessungsgrundlage für den baugewerb­lichen Eigenverbrauch massgeblichen Anlagekosten ermittelt werden, indem die direkt auf diesen Betriebszweig entfallenden Vorsteuern «kapitalisiert» würden. Hinzuzählen seien dann nur noch die allgemeinen Geschäftsunkosten. F. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2010 beantragte die ESTV, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die darauf abziele, die von ihr selbst deklarierten Umsätze nachträglich herabzusetzen, stehe und falle mit der Behauptung, ihre steuerbaren Umsätze setzten sich nur aus baugewerblichem Eigenverbrauch zusammen sowie der Be­hauptung, es seien keine Eigenleistungen erbracht worden. Beides sei nachweislich falsch. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin neben dem baugewerblichen Eigen­verbrauch steuerbare Umsätze aus optierten Mietzinserträgen sowie aus werkvertraglichen Leistungen im Inland erzielt habe. Die ESTV gehe mit der Beschwerdeführerin darin einig, dass sie während der Kon­trolldau­er nie deren Geschäftsbücher abgelehnt habe. Hingegen ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin beispiels­weise im Jah­re 2007 bei der B._______ AG Baumaterial eingekauft habe. Weiter sei einer Zu­sammen­stellung über die geleisteten Arbeitsstunden zu ent­nehmen, dass deren 64% auf den Bereich «Bau» entfallen seien. Die Beschwer­deführerin aber habe die Lohnkosten in ihrer Aufstellung zum baugewerb­lichen Eigenverbrauch völlig ausgeklammert. Der von der Beschwer­de­führerin in ihrer Berechnung aufgeführte Zuschlag der Generalunter­nehmerin (GU) in der Höhe von 10% auf den vorsteuerbelasteten Kosten genüge denn auch in keiner Weise, die auf diesen Bereich entfallende Lohn­summe abzudecken. Sodann möge die Behauptung, wonach die verbuchten Erträ­ge nie mit der Bemessungsgrund­lage des baugewerblichen Ei­genverbrauchs gleich­ge­setzt werden könnten, weil in den verbuchten Erträgen auch die zu ver­steuernden Gewinne aus dem späteren Verkauf der Lie­genschaften enthalten seien, grundsätzlich zutreffen. Im vor­liegenden Fall jedoch habe der Ertrag der Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Generalunter­nehmerin (ca. Fr. 80 Mio.) tiefer gelegen als die Selbstkosten (ca. Fr. 86 Mio. vor Berücksichtigung der allgemeinen Betriebsunkosten). Dies sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass in den verbuchten Erträgen unmöglich die anteiligen Verkaufsgewinne enthalten sein könnten. Anlässlich der Kontrolle habe deshalb für die ESTV kein Anlass bestanden, diesbezüglich eine Korrektur vorzunehmen. G. Mit Replik vom 22. November 2010 bzw. Duplik vom 4. Februar 2011 hielten so­wohl die Beschwerdeführerin als auch die ESTV an ihren jeweiligen An­trägen fest. H. Auf weitere Eingaben und Vorbringen der Parteien wird - soweit ent­scheid­wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Beschwer­debegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig. Im Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand grund­sätzlich nur eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden (BGE 131 II 200 E. 3.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2). Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand auf das im Einspracheentscheid vom 14. April 2010 betreffend die EA Nr. XXX'XX6 Geregelte, soweit es die Beschwerdeführerin anficht. Nicht Streitgegenstand bildet das im anderen Einspracheentscheid vom selben Datum betreffend EA Nr. XXX'XX5 geregelte Rechtsverhältnis, was die Beschwer­deführerin aus­drücklich anerkennt. Festzuhalten ist, dass dem Bun­des­ver­wal­tungs­gericht verborgen bleibt, weshalb die ESTV in der Folge ein und derselben Kontrolle (gleiches Steuersubjekt und -objekt, gleiche Steuerperioden) zwei getrennte Verfahren anstrebte. 1.3. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lo­renz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs­gericht, Basel 2008, N 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundes­verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begrün­dung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teil­weise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motiv­substitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124 I 49 E. 3c; BVGE 2007/41 E. 2). 1.4. Am 1. Januar 2010 ist ein neues Mehrwertsteuergesetz in Kraft getre­ten (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Die bis­he­ri­gen ge­setz­li­chen Be­stim­mungen sowie die darauf gestützt er­las­se­nen Vor­schriften blei­ben grundsätzlich weiterhin auf alle wäh­rend ih­rer Gel­tungs­dauer ein­ge­tretenen Tatsachen und ent­stan­de­nen Rechts­ver­hält­nis­se an­wend­bar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Der vor­lie­gende Sach­ver­halt, der sich in den Jahren 2005 bis 2008 verwirklicht hat, ist damit nach dem Bun­des­ge­setz vom 2. Sep­tem­ber 1999 über die Mehr­wert­steu­er (aMWSTG, AS 2000 1300) zu beurteilen. 1.5. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämt­liche im Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens hän­gige Ver­fah­ren an­wendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Recht­sprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Ver­fahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neu­em materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts A 1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinne stellt die Korrektur von Mängeln in der Abrechnung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist und damit die Bin­dungs­wirkung ei­ner vor­be­halt­lo­sen Abrechnung noch jene des al­ten Rechts ist (Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts A 7712/2009 vom 21. Februar 2011 E. 3.2). Dem­nach ist der Steuerpflichtige an sei­ne Ab­rechnung gebunden, wenn er in Be­zug auf Steuerpflicht, Steu­er­betrag, Ab­züge usw. keinen Vorbehalt anbringt. Er kann auf die Ab­rech­nung bzw. Selbstveranlagung - ausser in den gesetzlich vor­ge­se­he­nen Fäl­len - nicht mehr zurückkommen (Urteil des Bun­des­ge­richts 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweize­ri­sches Ab­ga­berecht 74 S. 672 E. 3.4.3.3; Ur­teil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A 4785/2007 vom 23. Feb­ru­ar 2010 E. 2.4 mit wei­te­ren Hin­wie­sen). Erfolgt später eine Kontrolle durch die ESTV und wird dabei fest­gestellt bzw. müsste dabei festgestellt werden, dass die Deklaration des Steuerpflichtigen nicht dem geltenden Recht ent­sprach, hat die ESTV auch dann eine Korrektur vorzunehmen, wenn sich eine solche zu Gunsten des Steu­er­pflichtigen auswirkt (Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts A 7712/2009 vom 21. Februar 2011 E. 11.2). 2. 2.1. Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) lässt sich ein Anspruch auf Begründung eines Entscheides ableiten. Demnach muss die Begründung so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachge­recht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel­che sie ihren Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2007/21 E. 10.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A 2925/2010 vom 25. November 2010 E. 1.2.2.3 mit Hinweisen). 2.2. Die Behörde ist hingegen nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent­scheid wesent­lichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 133 III 439 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.2, A 3862/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.2). Der genaue Umfang der Begründungspflicht lässt sich nur begrenzt abstrakt erfassen; er muss im Einzelfall individuell bestimmt werden. An die Be­gründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je unbestimm­ter die Rechtsgrundlage und je grösser der der Behörde eingeräumte Spielraum ist (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b, vgl. auch: BGE 129 I 232 E. 3.3; BVGE 2008/47 E. 3.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begrün­dungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Be­gründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 33, 186 f.). 2.3. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtli­chen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht, Begrün­dung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Be­schwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (statt vieler: BGE 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4; Urteile des Bundesverwaltungsge­richts A 1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4, A 1737/2006 vom 22. Au­gust 2007 E. 2.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei­nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710 f.). 3. 3.1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Mehrwertsteuer­pflichtig wird gemäss dem hier anwendbaren aMWSTG, wer eine mit der Erzielung von Ein­nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus­übt - auch wenn die Gewinnabsicht fehlt -, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamt­haft Fr. 75'000.- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). 3.2. Gemäss Art. 5 Bst. c aMWSTG bildet der Eigenverbrauch im Inland einen eigenen Steuertatbestand. Eigenverbrauch liegt gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a aMWSTG insbesondere vor, wenn die steuerpflichtige Person an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur entgelt­lichen Veräusserung oder entgeltlichen Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind (Art. 18 Ziff. 20 und 21 aMWSTG), Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt und hierfür nicht für die Versteuerung op­tiert. Der baugewerbliche Eigenverbrauch soll sicherstellen, dass Bauwer­ke, die für den Verkauf oder für die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind, also für Zwecke verwendet werden, die den Vor­steuerabzug ganz oder teilweise ausschliessen, steuerlich in gleichem Aus­mass erfasst werden, wie wenn sie von Dritten steuerbelastet bezogen worden wären (Parlamentarische Initiative betreffend Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abga­ben des Nationalrats vom 28. August 1996, BBl 1996 V 713, 735). Das ei­gentliche Ziel des Eigenverbrauchs ist es, unbesteuerten Endverbrauch zu verhindern, und zwar dort, wo der Steuerpflichtige steuerentlastete Leis­tungsbezüge und eigene Leistungen bestimmungswidrig nicht der ent­geltlichen Fremdversorgung, sondern der unentgeltlichen Selbstversor­gung zuführt (DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemei­ne Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schwei­zerische Recht, Bern 1999, S. 148 ff. mit Hinweisen, insbesondere S. 155; DANIEL RIEDO, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehr­wertsteuer, Basel 2000, N 20 ff. zu Art. 9 aMWSTG; ALOIS CAMENZIND/ NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, S. 141 ff.). 3.3. Was Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauchstatbestand ist, wird in Art. 34 aMWSTG geregelt. Für den baugewerblichen Eigenver­brauch gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a aMWSTG wird die Steuer vom Preis (ohne den Wert des Bodens) berechnet, wie er im Falle der Lieferung einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art. 34 Abs. 4 aMWSTG). Der Gesetzgeber belässt es damit nicht bei der Korrektur des Vor­steuerabzugs, sondern er berücksichtigt auch die eigenen Wertschöpfungskomponenten des steuerpflichtigen Eigenverbrauchers (Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts A 3974/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2.4). Die ESTV hat in der Spezialbroschüre Nr. 04 («Eigenver­brauch», vorliegend ist die Ausgabe vom Juli 2000, gültig vom 1. Januar 2001 bis am 31. De­zem­ber 2007, einschlägig) ihre Praxis zur Berechnung des baugewerblichen Eigenverbrauchs festgelegt (vgl. Ziff. 7.3 der erwähnten Spezialbro­schüre). Demnach lässt die ESTV im Sinne einer annäherungsweisen Er­mitt­lung die Berechnung des baugewerblichen Eigenverbrauchs mit Hilfe der Anlagekosten zu. Die Anlagekosten umfassen u.a. sämtliche Grund­stücks-, Pla­nungs- und Baukosten, den Wert der Um­gebungsarbeiten, die Bauzinsen (Fremd- und Eigenkapitalzinsen), die all­gemeinen Geschäftsun­kosten so­wie alle Gebühren im Zusammenhang mit der Erstellung der Bau­werke. Per 1. Januar 2005 wurde die Praxis inso­fern geändert, als dass Gebühren nicht mehr in die Anlagekosten einbe­zogen wurden (vgl. Spezialbroschüre Nr. 04 [«Eigenver­brauch»] in der Aus­gabe vom Dezember 2007, S. 66). 3.4. Festzuhalten bleibt, dass es sich bei der dargestellten Praxis der ESTV in keiner Art und Weise um für das Bundesverwaltungs­ge­richt verbind­liches Recht handelt (Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., N 2.173 f.). Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreis­schrei­ben etc.) sind nur, aber immerhin, Meinungsäusserungen der Ver­waltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sach­richtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 4.1; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in Der Schweizer Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden ver­bindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzes­widrigen Inhalt auf­weisen (Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kom­mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 102 N 15 ff.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Ent­scheidung denn auch mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzel­fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge­setzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Auf­gabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverord­nung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (BGE 126 II 275 E. 4, BGE 123 II 16 E. 7a; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 3.3, Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskom­mis­sion vom 28. Ju­ni 2005, veröffentlicht in Verwaltungs­praxis der Bun­des­behörden 69.125 E. 3b mit Hinweisen). 3.5. Festzuhalten bleibt denn auch, dass das Bundesver­wal­tungsgericht mit Urteil A 1370/2006 vom 8. Juli 2008 E. 2.2.3 (mit weite­ren Hinweisen) die oben in E. 3.3. erwähnte Praxis der ESTV zur Berech­nung des bauge­werb­lichen Eigenverbrauchs als grundsätzlich statthaft erachtete, gleich­zei­tig aber anmerkte, dass der Dritt- bzw. der Marktpreis, auf den das Ge­setz abstelle, primär massgeblich bleibe (damals Art. 26 Abs. 3 der Ver­ord­nung vom 22. Ju­ni 1994 über die Mehr­wert­steu­er [AS 1994 1464]; später Art. 34 Abs. 4 aMWSTG). Könne ein effektiver Dritt­preis vom Steuer­pflichtigen belegt werden, habe sich die Bemessung an diesen zu halten. Erfolge ein solcher Nachweis nicht, müsse die Bemess­ungs­grund­la­ge, also der Drittpreis, annäherungsweise bestimmt wer­den. Dabei könne ein Abstellen auf die Anlagekosten, wie es die Praxis der ESTV vorsehe, nicht beanstandet werden (Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts A 1370/2006 vom 8. Juli 2008 E. 2.2.3). 4. 4.1. Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lie­ferungen und Dienstleistungen oder die von ihm für den Bezug von Dienst­leistungen aus dem Ausland deklarierte Steuer abziehen, sofern die entsprechenden formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 38 aMWSTG). Diese Vorsteuer kann auch abgezogen wer­den, wenn die Ge­gen­stände oder Dienstleistungen für Tätigkeiten nach Art. 19 Abs. 2 aMWSTG oder für Tätig­kei­ten verwendet werden, die steuerbar wären, wenn sie in der Schweiz bewirkt würden (Art. 38 Abs. 3 aMWSTG). Voraus­setzung für den Vorsteuerabzug ist u.a., dass die mit der Vorsteuer be­lasteten Dienstleistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck, na­mentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen verwendet wer­den, wobei ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen steu­erbarer Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen muss (BGE 132 II 353 E. 8.2 f. [Pra­xis 2007 Nr. 89 S. 596]). 4.2. Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteu­er­abzug berechtigt (BGE 132 II 353 E. 8.2 und E. 10 [Pra­xis 2007 Nr. 89 S. 596] und bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010; statt vieler: Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts A 1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1 und E. 2.2). Ebenfalls nicht zum Vor­steuerabzug berechtigen ausgenommene Umsätze (Art. 17 aMWSTG), zu denen u.a. verschiedene Umsätze aus der Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder nur Nutzung zählen (Art. 18 Ziff. 21 aMWSTG). 4.3. Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen so­wohl für Zwecke, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für an­dere Zwecke, ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1 aMWSTG). Eine de­taillierte Regelung der Kür­zungsmethoden lässt sich dem aMWSTG nicht entnehmen. Gemäss der Rechtsprechung hat die Kürzung «sachgerecht» zu erfolgen und muss «den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich ent­sprechen» (Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts A 1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010). Gemäss der von der ESTV als gesetzlich bzw. effektiv bezeichneten Metho­de erfolgt die Kürzung primär nach dem Verhältnis der effektiven Verwendung. Dabei sind zuerst sämtliche Aufwendungen und Investitionen aufgrund ihrer Verwendung entweder den steuerbaren oder den von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Tätigkeiten zuzuordnen, wobei für jeden einzelnen Gegenstand und jede Dienstleistung so­weit möglich aufgrund von betriebswirtschaftlichen, sachgerechten Kriterien eine direkte Zu­ordnung vorzunehmen ist. Soweit eine direkte Zuord­nung zu abzugsberechtigenden und nicht abzugsberechtigenden Umsätzen nicht möglich ist, muss die Zuordnung mit Hilfe von Schlüsseln erfolgen, welche auf betrieb­lich-objektiven Kriterien beruhen (z.B. Fläche, Vo­lumen, Umsätze, Lohn­summe). Weil die gesetzliche Methode oft als wenig prak­tikabel erscheint bzw. dem Steuerpflichtigen unverhältnismässig hohen Aufwand ver­ursacht, sieht die Praxis der ESTV die Möglichkeit vor, den Vorsteuerab­zug anhand von Pauschalmethoden zu kürzen (Art. 58 Abs. 3 aMWSTG; zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts A 1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7 mit Hin­weisen, be­stätigt mit Ur­teil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Feb­ruar 2010; zu den ein­zelnen Pauschalmethoden vgl. statt vieler: Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­gerichts A 1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.5). 4.4. Hat die ESTV die Kürzung beispielsweise vorzunehmen, weil der Steu­er­pflichtige eine solche unterlassen hat, steht ihr bei der Wahl der an­zuwendenden Methode ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom Gericht ist nur zu prüfen, ob die gewählte Methode «sachgerecht» ist und ob die Verwaltung sich bei der vorgenommenen Vorsteuerkürzung innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat. Dass die Ermittlung der Vorsteuer­kürzung durch die ESTV den konkreten Gegebenheiten bei der Beschwer­deführerin nicht gerecht wird, hätte diese sodann selbst nachzuweisen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7.2). 5. 5.1. Nicht mehr strittig ist vorliegend, dass die Bücher der Beschwerdeführerin korrekt waren. Strittig geblieben ist hingegen die Höhe des Ei­gen­verbrauchs. Gemäss Kontrollbericht der ESTV vom 30. Juni 2009, wel­cher spätestens im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auch der Be­schwerdeführerin vorgelegen hatte, kamen die Inspektoren zum Schluss, dass die Steuerpflichtige im Zusammenhang mit den auf eige­ne Rech­nung erstellten Bauten regelmässig die auf Bilanzdurchlaufkonti bzw. «Aufwand GU» erfassten Aufwendungen mit einem Zuschlag von 10% als Erlös aus der GU-Tätigkeit deklarierte. Der Kontrollbericht hielt aber auch fest, dass «auf­grund des Bu­chungsablaufs und der wenig transparenten Abwicklung» die Bestimmung «des zu deklarierenden steu­er­baren Eigenver­brauchs (bzw. der Lie­ferungsentgelte) kaum möglich» sei. Auch könnten die verbuchten Erlö­se aufgrund der unzähligen Rückstell­ungen und Abgrenzungen nur mit unverhältnismässigem Aufwand mit den Dekla­rationen abgestimmt werden. Vorfrageweise ist nun zu klären, ob die Beschwerdeführerin überhaupt auf die ihrer Ansicht nach zu hohe Deklaration von (baugewerblichem) Ei­gen­verbrauch zurück­kommen kann bzw. konnte. Dies wäre zulässig, wenn sie bei ihrer Deklaration einen Vor­behalt angebracht hätte, was nicht der Fall war, oder wenn sich die Deklaration im Rahmen der Kontrolle, wie sie hier statt­fand, als gesetzes­widrig herausgestellt hätte. Träfe Letzteres zu, drängte sich eine Korrektur auf und zwar unabhängig davon, ob eine solche zu Gunsten oder zu Un­gunsten der Beschwerdeführerin ausfiele (oben E. 1.5.). 5.2. Es ist richtig, dass gemäss der Praxis der ESTV der (baugewerbliche) Eigenverbrauch ausgehend vom Aufwand berechnet wird (oben E. 3.3). Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein für die Steuerpflichtige zwin­gendes, vom Gesetzgeber selbst angeordnetes Vorgehen (oben E. 3.4.), son­dern um eine Praxis der ESTV zur annäherungsweisen Bestimm­ung des an sich massgeblichen Drittpreises (oben E. 3.5.). Die Beschwer­deführerin selbst ging bereits in ihren ursprünglichen Berechnungen bzw. Deklarationen von einer Aufwandposition aus, wie sie dies in ihrer Einsprache vom 10. De­zember 2009 in Ziff. 3.3 auch festhielt und wie es sich, wie bereits erwähnt, auch aus dem Kontrollbericht der ESTV ergibt. Dass sie in einigen Fällen für die allgemeinen Geschäftsun­kos­ten einen Zuschlag von mehr als 10% anwendete, genügt allerdings nicht, eine nachträgliche Korrektur des von ihr selbst Deklarierten zuzulassen. Weder legt die Beschwerdeführerin dar noch ist aus den Akten er­sicht­lich, dass ihre Selbstdeklaration in diesem Punkt geradezu gesetzes­widrig ge­we­sen wäre. Insofern bestand weder für die ESTV noch besteht für das Bun­desverwaltungsgericht ein rechtgenügender Anlass, der Be­schwer­de­füh­rerin ein Zurückkommen auf das selbst Deklarierte zu gestatten. 5.3. Einzugehen bleibt in diesem Zusammenhang aber auf die Begründung der ESTV im Einspracheentscheid. Die ESTV lehnte dort den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine nachträgliche Reduktion des Eigenver­brauchs mit dem Argument ab, ein Zurückkommen auf die Höhe des Ei­gen­verbrauchs würde bedeuten, dass die in den Jahresrechnungen aus­ge­wiesenen Erträ­ge nicht korrekt und die Grundsätze der ordnungsge­mässen Rechnungs­legung verletzt wären. Die Argumentation der ESTV ist zwar mit Blick auf ihre eigene Praxis, die auf den Aufwand und nicht auf den Ertrag abstellt (oben E. 3.3.), und auch mit Blick auf ihre früheren Aus­führungen in diesem Verfahren (so etwa im Kontrollbericht vom 30. Ju­ni 2009 oder in den sog. «Weisungen» vom 24. Juni 2006) wenig über­zeugend. Derart «falsch und somit willkürlich, dass diese nicht ernst ge­nommen werden kann», wie die Beschwerdeführerin vorbringt, war die Be­gründung der ESTV aller­dings nicht, liesse sie sich doch immer­hin mit dem Ge­setzeswortlaut vereinbaren, der wie dargestellt vom Drittpreis und damit - wenn auch steuersystematisch fragwürdig - vom Ertrag (und nicht vom Aufwand) ausgeht. 5.4. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn sich die Deklaration der Beschwer­deführerin als gesetzeswidrig erwiesen hätte und nachträglich eine Korrektur zugelassen würde, keine Reduktion des deklarierten Eigenver­brauchs vorzunehmen. Wie die ESTV zu Recht vortrug, mangelte es der Be­rechnung der Beschwerdeführerin am Einbezug anteilsmässiger Perso­nal­kosten. Weder erklärte die Beschwerdeführerin noch wies sie nach, wes­halb die von der ESTV geltend gemachte, auf den Bereich «Bau» ent­fallene Lohnsumme (ca. Fr. 13 Mio. für die Jahre 2005 bis 2008) nicht zu berücksichtigen war. Die Beschwerdeführerin brachte dies­bezüglich le­dig­lich vor, es sei ihr bewusst, dass nicht alle verbuchten Lohn­kosten über den Generalunternehmerzuschlag von 10% auf den vor­steu­er­be­las­te­ten Kosten abgedeckt waren und verwies zur Begründung auf ihre Ein­spra­che, in welcher zum fraglichen 10%-Zuschlag allerdings im Wesentlichen nur ausgeführt wurde, dieser halte einem «Drittvergleich» stand. Zu­sam­men mit der ESTV ist jedoch festzuhalten, dass ein 10%-Zu­schlag auf den vorsteuerbelasteten Kosten im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht ausreichte, die auf den Bereich «Bau» entfallende Lohn­sum­me ab­zudecken. Deshalb un­terläge - würde denn eine nachträgliche Korrektur der Deklaration zugelassen - die Be­schwerdeführerin mit ihrem Antrag auch materiell. 6. 6.1. Strittig bleibt schliesslich die von der ESTV vorgenommene Nachbelastung aufgrund einer weitergehenden Vorsteuerabzugskürzung. Dass überhaupt eine Korrektur der Vorsteuerabzugskürzung erfolgen musste, wird von der Beschwerdeführerin hingegen nicht in Frage gestellt. 6.2. Die Beschwerdeführerin erzielte Umsätze aus baugewerblichem Eigen­verbrauch bzw. baugewerblichen Arbeiten für nahestehende Personen, steuerbaren werkvertraglichen Leistungen sowie von der Steuer aus­genommene Umsätze aus dem Handel und der Vermietung bzw. Verpach­tung von Grundstücken. Weil die Zuordnung der Aufwendungen und Inves­titionen nicht direkt möglich war, nahm die ESTV die Aufteilung anhand eines Schlüssels vor. Hierbei prüfte sie diverse Möglichkeiten, insbe­sondere eine Berechnung nach Spartenbruttogewinnen sowie nach Um­sätzen (jeweils mit und ohne Liegenschaftsverwaltung). Nach verschie­denen Bereinigungen resultierte in Anwendung des Umsatzschlüssels eine Vorsteuerabzugskürzung in der Höhe von Fr. 900'392.-. Die ESTV hat sich für diese Vorsteuerabzugs­kürzung an die Angaben aus den Geschäftsbüchern der Beschwerde­führerin gehalten und den Schlüssel gemäss Pauschalvariante 2 der Spe­zialbroschüre Nr. 06 («Kür­zung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Ver­wendung», in der Aus­gabe vom September 2000, Ziff. 5) verwendet. Davon abgesehen, dass die ESTV bei der Wahl der an­zu­wendenden Methode ohnehin einen weiten Er­messensspielraum hatte (oben E. 4.4.), kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der ESTV gewählte Methode sachgerecht war und sich die ESTV bei der vor­ge­nommenen Vorsteuerabzugskürzung innerhalb ihres Ermessensspielraums be­wegte. Im Übrigen anerkennt die Beschwerdeführerin selbst, dass die von der ESTV vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung - solange, wie hier, die Höhe des Eigenverbrauchs nicht korrigiert wird - das für sie günstigste Ergebnis darstellt. Die Behauptung, die Sanierungstätigkeit sei gegenüber der Verkaufstätigkeit quasi «vor­steuer­intensiver», ist nicht belegt. Dass die Ermittlung der Vorsteuerabzugs­kürzung durch die ESTV den konkreten Gegebenheiten nicht gerecht wird, kann von der Beschwerde­führerin nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. 7. 7.1. Schliesslich bleibt auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, sie sei durch die «fachlich völlig falschen Aussagen, die man von der für die MWST zuständigen Behörde in dieser Form nie erwarten würde, in ein kostspieliges Verfahren» getrieben worden «nur um zu ihrem - zumindest für Fachleute - offensichtlichen Recht zu gelangen». Da sie die Vorinstanz unter Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien «förmlich zu einer Anfechtung des Einspracheentscheides gezwungen» habe, sei - unabhängig vom Verfahrensausgang - auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 7.2. Wie dargestellt (oben E. 5.3.), waren die Ausführungen der ESTV zur Berechnung des Eigenverbrauchs im Einspracheentscheid wenig überzeu­gend. Sie waren aber sachlich nicht derart falsch, wie es die Beschwerdeführerin darzustellen versucht. Wenn auch eher knapp, so hat die ESTV immerhin ihre Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte (oben E. 2.1.). Inwiefern die ESTV die Beschwerdeführerin «förmlich zu einer Anfechtung des Einspracheentscheides gezwungen» haben sollte, ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht nachvollziehbar. Selbst wenn - was nicht der Fall ist - die Begründung des Einspracheentscheides vor den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die Begründungsdichte nicht standhielte und diesbezüglich eine Verletzung des Gehörsanspruchs bejaht werden müsste, wäre eine solche Verletzung mittlerweile als geheilt zu betrachten (oben E. 2.3.). So setzte sich die ESTV im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (und zwar sowohl in ihrer Vernehmlassung wie auch in der Duplik) ausführlich mit den Vor­bringen der Beschwerdeführerin zur Frage der Berechnung des Eigenverbrauchs auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht kann somit keine Ver­letzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien erkennen. Dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst die Beschwerde aus anderen Gründen abweist als dies die ESTV getan hat (Motivsubstitution), spielt dabei keine Rolle (oben E. 1.3.). Die Parteien mussten mit der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen rechnen. Eine vorgän­gige Anhörung zur Motivsubstitution konnte deshalb unterbleiben (oben E. 1.3).

8. Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangs­ge­mäss hat die un­terliegende Beschwerdeführerin die Ver­fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 12'500.- fest­zu­le­gen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Re­gle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwal­tungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kosten­vor­schuss von Fr. 12'500.- zu verrechnen. Par­tei­entschädigungen sind bei die­sem Verfahrensausgang nicht zu­zu­sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e con­trario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 12'500.- werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'500.- verrechnet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Urban Broger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: