Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)
Sachverhalt
A. A. _______ arbeitet bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB als "Lokführer Kat. A plus". Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde A. _______ mit Schreiben vom Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" über die Zuordnung seiner Funktion in die neue Bewertungs- und Lohnsystematik informiert. Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 forderte A. _______ den Erlass einer Verfügung, beantragte die Überarbeitung der Stellenbeschreibung und die Zuordnung in ein höheres Anforderungsniveau. Durch Beteiligung an der Sammeleingabe der Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV (nachfolgend: SEV) vom 15. September 2011 bzw. Nachtrag zur Sammeleingabe vom 17. Oktober 2011 stellte A. _______ ein weiteres Gesuch auf Erlass einer Verfügung und beantragte die Lohnkurve Lokpersonal sei um ein Anforderungsniveau "E" zu erweitern und die Funktion "Lokomotivführer/in Kat. A plus" sei dem Anforderungsniveau "E" (Lokpersonalkurve) zuzuordnen. B. Mit Verfügung vom 16. August 2012 ordnete die Abteilung Human Resources (Compensation & Benefits) der SBB (nachfolgend: Abteilung Human Resources) die Funktion von A. _______ dem Anforderungsniveau "D" zu. C. Gegen diese Verfügung erhob A. _______ mit Eingabe vom 26. September 2012 Beschwerde bei der Abteilung Recht & Compliance der SBB. Er machte geltend, seine Funktion sei dem Anforderungsniveau "E" zuzuordnen und es sei eine rückwirkende Korrektur des Arbeitsvertrages vorzunehmen. Eventualiter beantragte er, die Abteilung Human Resources sei anzuweisen, die Zuordnung des Anforderungsniveaus erneut vorzunehmen, wobei zu prüfen sei, ob die Funktion des "Lokführers Kat. A plus" der Lohnkurve des Lokpersonals zu unterstellen sei. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund der Einberufung eines Schiedsgerichts sistiert. Die Sistierung wurde am 2. Oktober 2014 aufgehoben. Mit Entscheid vom 28. November 2014 wies die Abteilung Recht & Compliance der SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Stellenbeschreibung lediglich die Hauptaufgaben, d.h. die elementaren und für die Funktion charakteristischen Aufgaben, beinhalte, dass also nicht alle tatsächlich übernommenen Aufgaben aufgeführt seien. Auch sei die überarbeitete Stellenbeschreibung im November 2012 durch die Abteilung Human Recources (Compensations & Benefits) der SBB überprüft und die Einstufung im Anforderungsniveau "D" bestätigt worden. Ausserdem sei angesichts der von A. _______ aufgeführten zusätzlich zu erledigenden Arbeiten selbst die zuständige HR-Beratung zum Schluss gekommen, dass die Aufgaben des "Lokführers Kat. A plus" in der Stellenbeschreibung Nr. 1341083 korrekt wiedergegeben würden und hat die Zuordnung bestätigt. Somit beruhe der Entscheid auf sachlichen Gründen und dem von den GAV-Vertragsparteien gewählten Bewertungssystem. Aus diesen Gründen sei er nachvollziehbar. Im Weiteren legte die Abteilung Recht & Compliance der SBB dar, was das Rechtsbegehren der Anwendung der Lohnkurve Lokpersonal auf die Funktion von A. _______ anbelange, so sei klar, dass eine solche nicht in Frage käme, zumal diese Funktion nicht im Regelwerk SBB K 140.4 sowie dem dazugehörigen Dokument ("Beilage zur Vereinbarung zu den Schlussverhandlungen GAV vom 25. November 2010") aufgeführt sei, welche sämtliche der Lohnkurve Lokpersonal zu unterstellenden Funktionen enthalten würden. E. Gegen diesen Entscheid der Abteilung Recht & Compliance der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Abteilung Human Recources (nachfolgend: Erstinstanz) sei anzuweisen, die Stelle des Beschwerdeführers dem Anforderungsniveau "E" zuzuordnen mit entsprechender rückwirkender Korrektur der Anpassung des Arbeitsvertrages. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur Vornahme einer Neubeurteilung und Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Zuordnung seiner Stelle zum Anforderungsniveau "D" sei nicht korrekt, zumal er in seinem beruflichen Alltag die Bedienung von ca. 20 verschiedene Typen von Triebfahrzeugen kennen müsse und diese für den Streckenverkehr vorzubereiten habe. Gerade diese Tätigkeiten seien aber nicht im Stellenbeschrieb aufgeführt, wobei jedoch die Ziele und Aufgaben seiner Stelle aufgrund des notwendigen Umfangs an Fahrzeugkenntnissen und der Sicherheitsrelevanz bzw. wahrgenommener Verantwortung durchaus der Modellumschreibung für das Anforderungsniveau "E" entsprechen würden. Der Beschwerdeführer begründet sein Vorbringen im Weiteren damit, dass nie überprüft worden sei, ob die Stellenbeschreibung auch den vom Arbeitgeber an dieser Stelle tatsächlich nachgefragten bzw. tatsächlich geleisteten Arbeiten entspreche. Deshalb baue die Vorinstanz ihren Entscheid auf einer systemwidrigen Sachverhaltsfeststellung sowie unkorrekter Rechtsanwendung auf, wobei sie es ausserdem unterlassen habe, sich mit seinen Argumenten zu befassen. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. F. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2015 am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Erstinstanz habe aufgezeigt, welche zusätzlichen Anforderungen für eine Einordnung in das Anforderungsniveau "E" notwendig wären. Die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten seien jedoch nicht als Hauptaufgaben zu qualifizieren, wobei die von ihm aufgeführten Kenntnisse und Vorbereitung von ca. 20 verschiedenen Triebfahrzeugen als Kompetenz zur Erfüllung des Stellenbeschriebs - der als Rahmenstellenbeschrieb zu verstehen sei - vorausgesetzt werde und nicht zu einer höheren Einstufung führe. Im Übrigen sei die Zuordnung des Stellenbeschriebs zum Anforderungsniveau "D" in einem klar definierten Ablauf des neuen Bewertungs- und Lohnsystems durch Fachspezialisten vorgenommen worden, weshalb kein Anlass bestehe, daran zu zweifeln und der Vorwurf der Ermessensunterschreitung infolge übertriebener Zurückhaltung infolgedessen nicht angebracht sei. Ausserdem sei es nicht möglich die Weisung SBB K 140.4 durch die Aufnahme des "Lokführers Kat. A plus" abzuändern, zumal solche Weisungen eine Ausführungsbestimmung des GAV darstellen würden und somit dessen Abänderung oder die dazugehörenden Beschlüsse bedingen würden. G. In seinen Schlussbemerkungen vom 24. April 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und macht insbesondere geltend, der Einbezug seiner direkten Vorgesetzten wäre angezeigt gewesen, da er Tätigkeiten ausübe, welche über den Rahmenstellenbeschrieb hinaus gehen würden, was eine individuelle Bewertung erfordere. Ebenso mache die Vorinstanz nicht transparent, welche Quervergleiche sie angestellt habe. So würde beispielsweise festgestellt, dass ein Vergleich mit den "Lokführern B 100" zur Erkenntnis führen würde, dass der betreffende Stellenbeschrieb mit jenem des "Lokführers Kat. A plus" nahezu identisch sei, jedoch die Lokführer B 100 dem Anforderungsniveau "E" zugeordnet seien. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 132). Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.
E. 1.4 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet - gleich wie die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz - grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nur sehr rudimentär begründet, damit das rechtliche Gehör verletzt und ihre Kognition unterschritten. Zur Begründung führt er aus, die Anforderungsniveaus seien nur in einem summarischen Bewertungsverfahren grob zugeteilt worden, ohne den konkreten Sachverhalt in Bezug auf die ihm zugeteilte Stelle betreffend tatsächlich übernommener Aufgaben und Kompetenzen echt zu überprüfen, was beispielsweise durch einen Beizug des direkten Vorgesetzten hätte stattfinden können. Vielmehr habe die Vorinstanz unkritisch die Haltung der Abteilung Human Resources übernommen. Somit liege aufgrund der überaus grossen Zurückhaltung im Ergebnis eine Ermessensunterschreitung vor, fehle doch eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Argumenten beider Seiten.
E. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien ausreichend beachtet worden. Es habe eine Auseinandersetzung mit dessen Vorbringen stattgefunden, wobei diese auch in Erwägung gezogen worden seien. Ausserdem sei dargelegt worden, welche zusätzlichen Anforderungen erfüllt sein müssten, um eine höhere Einstufung zu rechtfertigen. Betreffend den Vorwurf der Ermessensunterschreitung legt die Vorinstanz dar, es sei bei der Zuordnung dem klar definierten Ablauf gefolgt worden und es sei der klare Rahmen des neuen Bewertungs- und Lohnsystems beachtet worden. Ausserdem seien Anstrengungen unternommen worden, um die tatsächlichen Aufgaben des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen.
E. 3.3 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 Rz. 18).
E. 3.3.1 Zur Anwendung kommt demnach Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz, wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition einräumt. Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A 5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A 3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A 3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1027; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.153).
E. 3.3.2 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 VwVG ausdrücklich geregelt. Demnach hat die Vorinstanz ihre Entscheide zu begründen, wobei nicht näher definiert wird, welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung muss jedenfalls so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich die Parteien über dessen Tragweite ein Bild machen können. Die Gerichtspraxis verlangt nicht, dass sich eine verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall genügen nicht (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2606/2009 vom 11. November E. 5.5; Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 35 Rz. 6 ff. mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3.3 Zur Anwendung kommt ferner Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 460, Candrian, a.a.O. Rz. 63, S. 44).
E. 3.4 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sinngemäss dar, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft und festgestellt, dass diese eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhalts zuliessen. So stützt sie sich insbesondere auf eine Korrespondenz zwischen der Erstinstanz und dem für den Beschwerdeführenden zuständigen HR-Berater, welche die Zuordnung der Funktion zum Anforderungsniveau "D" sowie die Wiedergabe der Aufgaben des "Lokführers Kat. A plus" in der Stellenbeschreibung Nr. 1341083 als korrekt bestätigte. Insbesondere aufgrund dieser Korrespondenz erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt als genügend erstellt. Im Weiteren wird ausgeführt, die Linienvorgesetzten seien nicht zuständig für die Einordnung der Funktion in das entsprechende Anforderungsniveau, sondern hätten die Stellenbeschreibung zusammen mit dem HR-Berater auf ihre Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Arbeitsalltag des Mitarbeitenden zu prüfen. Die Einordnung sei hingegen Sache der Erstinstanz.
E. 3.4.1 Aus diesen Ausführungen geht - wie auch aus den Akten - hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz Stellungnahmen eingeholt und dem Entscheid vom 28. November 2014 zu Grunde gelegt wurden. Eine Befragung des Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers wurde offenbar nicht deshalb unterlassen, weil die Beweiseignung von vornherein verneint wurde oder allein die Stellungnahme des HR-Beauftragten als Beweis zugelassen werden sollte. Auf eine Anhörung wurde vielmehr verzichtet, weil aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung die Stellenbeschreibungen als zutreffend und damit der Sachverhalt als korrekt und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtet worden waren. Dabei wurde stets anerkannt, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme von ca. 20 Triebfahrzeugen durchführt und welche speziellen Kenntnisse dabei gefordert sind. Gestützt darauf durfte sie von einem vollständigen und korrekt erhobenen Sachverhalt, insbesondere von zutreffenden Stellenbeschreibungen ausgehen, die ihrerseits für die Zuordnung in ein bestimmtes Anforderungsniveau massgebend sind. Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verletzt und ihre Kognition, die Prüfungspflicht bezüglich relevantem Sachverhalt und darauf angewandtem Recht, nicht ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weitere Beweise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon sind somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7150/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.1.3.3, A-495/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.3 f. und A 5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.).
E. 3.4.2 Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht: Die Vorinstanz nahm die Argumentation der Erstinstanz auf und hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt. Aus den Erwägungen geht hervor, auf welche Überlegungen - insbesondere zur Einordnungsmethodik im Gesamtsystem und zur Situation des Beschwerdeführers - sie ihren Entscheid stützt und aus ihrer Begründung wird deutlich, weshalb sie die Funktionszuordnung der Erstinstanz als überzeugend erachtete und weshalb sie die Argumentation des Beschwerdeführers zurückwies. Dies ermöglichte es dem Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Rechtsauffassung vor dem Bundesverwaltungsgericht sachgerecht zu bestreiten, was er mit Beschwerde vom 16. Januar 2015 auch tat. Demzufolge erweist sich seine formelle Rüge als unbegründet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 3.3).
E. 4.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Funktion sei fälschlicherweise dem Anforderungsniveau "D" zugeordnet worden. Aufgrund der notwendigen Kenntnisse, welche für die Vorbereitung von ca. 20 Triebfahrzeugen für den Streckenbetrieb notwendig seien sowie aufgrund der dabei wahrgenommenen Verantwortung sei eine Zuordnung zum Anforderungsprofil "E" gerechtfertigt. Auch würde der auf seine Funktion angewandte Stellenbeschrieb Nr. 1341083 "Lokführer Kat. A plus" diese Kenntnisse nicht wiedergeben und widerspreche somit der täglichen Arbeitsrealität. Im Weiteren begründet der Beschwerdeführer seinen Standpunkt damit, dass aufgrund der markanten Unterschiede zwischen der auf P-OP-ZV angewandten Stellenbeschreibung Nr. 1341083 und der auf P-OP-ZV-X angewandten Stellenbeschreibung eine Einreihung beider Stellen unter das Anforderungsprofil "D" nicht nachvollzogen werden könne. Desgleichen sei es unverständlich, warum die Funktionen "Lokführer Kat. A plus" und "Rangierspezialist plus" in verschiedene Anforderungsprofile eingeordnet wurden, seien die beiden doch vor dem neuen GAV SBB 2011 derselben Funktionsstufe 8 zugeteilt gewesen.
E. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, der Stellenbeschrieb "Lokführer Kat. A plus" der Organisationseinheit P-OP-ZV gebe die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers wieder. Der Unterschied zum Stellenbeschreib P-OP-ZV-X sei aufgrund eines Flächenbesuchs entstanden und habe einige Anpassungen des Rahmenstellenbeschriebs für den Standort X. _______ nach sich gezogen; dennoch sei die Zuordnung zum Anforderungsniveau "D" in beiden Fällen korrekt erfolgt. Auch werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer über eine grosse Fachkompetenz für die Vorbereitung von Triebfahrzeugen verfügen müsse, doch werde diese Kompetenz für die wahrgenommene Funktion vorausgesetzt, weshalb sie nicht explizit in den Rahmenstellenbeschrieb aufgenommen worden sei und auch nicht zu einer höheren Einstufung führe. Was die Einstufung der Funktionen betreffe, so sei es einerseits systemimmanent, dass bei 15 Funktionsstufen auch Funktionen mit verschiedenen Anforderungen demselben Anforderungsniveau zugeteilt werden müssten, andererseits sei es aufgrund von Quervergleichen möglich, dass zuvor auf derselben Funktionsstufe eingeordnete Stellen neu verschiedenen Anforderungsniveaus zugeteilt seien, müssten doch die Funktionen im Gesamtkontext des überarbeiteten Lohnsystems betrachtet werden. Die Zuordnung des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau "D" sei somit korrekt erfolgt.
E. 4.3 Im Zentrum der Beschwerde steht die Rüge des Beschwerdeführers, die Zuordnung seiner Funktion zum Anforderungsniveau "D" sei nicht gerechtfertigt, vielmehr müsse diese dem Anforderungsniveau "E" zugewiesen werden, da der zugrunde gelegte Stellenbeschreib nicht seinem tatsächlichen Arbeitsalltag entspreche, bzw. seine tatsächliche Funktion wiedergebe. Unbestritten ist dagegen, dass die Funktionsbewertung aufgrund des Stellenbeschriebs zu erfolgen hat. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die SBB dem Beschwerdeführer zu Recht den Stellenbeschrieb Nr. 1341083 resp. den auf P-OP-ZV-X angewandten zuordneten.
E. 4.3.1 Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als "Lokführer Kat. A plus" ca. 20 Triebfahrzeuge der SBB für den Streckeneinsatz vorzubereiten und in Betrieb zu nehmen hat. Dazu gehört die Erstinbetriebnahme, das Prüfen der Sicherheitseinrichtung (ZUB, ETS, etc.), Bremsprobe, ETCS Dateneingabe, Funkbedienung, funktionale Anmeldung an GSMR Natel, Überführung der Züge nach kompletter Zuguntersuchung in das Abfahrtgleis sowie das Erstellen der Fahrbereitschaft. Den Akten ist zu entnehmen, dass an verschiedenen Standorten "Lokführer Kat. A plus" im Einsatz stehen. Für diese Funktion wurde ein Rahmenstellenbeschreib (P-OP-ZV resp. Stellenbeschrieb Nr. 1341083) erstellt, welcher die massgebenden Hauptaufgaben beinhaltet. Je nach Standort können jedoch die im Detail zu erledigenden Aufgaben voneinander abweichen, wobei diese im Rahmenstellenbeschrieb unter den Hauptaufgaben 1-3 (führen von Rangiertriebfahrzeugen, Vorbereitung Triebfahrzeuge für die Abfahrt, In- und Ausserbetriebnahme von Fahrzeugen) zusammengefasst werden. Lokale Besonderheiten sind somit nicht explizit aufgeführt. Aufgrund von anlässlich eines Flächenbesuches gewonnenen Erkenntnissen, sollte den in X. _______ vielfach anfallenden - und im Rahmenstellenbeschreib nicht aufgeführten - Tätigkeiten dennoch Rechnung getragen werden. In einer detaillierten Stellenbeschreibung wurden somit die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Diese Stellenbeschreibung (P-OP-ZV-X) - welcher offensichtlich auch der Beschwerdeführer untersteht - wurde dem Regionenleiter zur Prüfung vorgelegt, überarbeitet und im November 2012 erneut überprüft. Die Einstufung in das Anforderungsniveau "D" wurde durch die Abteilung Human Resources bestätigt.
E. 4.3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011, hält damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1). Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5).
E. 4.3.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisa-tionseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Entscheidend ist daher letztlich nicht, ob die Stellenbeschreibung die Kompetenzen und Aufgaben des betroffenen Mitarbeiters je im Einzelnen wiedergibt, sondern dass sie dessen tatsächlichem Anforderungs- und Tätigkeitsprofil - verglichen mit den anderen (standardisierten) Stellenbeschreibungen - am nächsten kommt bzw. es am besten umschreibt. Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt daher voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht.
E. 4.3.4 Eine Begründung für die Zuordnung seiner Funktion zum Anforderungsniveau "E" sieht der Beschwerdeführer insbesondere darin, dass zwischen dem auf seine Funktion ursprünglich angewandten Stellenbeschrieb Nr. 1341083 resp. P-OP-ZV - welcher nicht die tatsächlichen Begebenheiten des Arbeitsalltags wiedergebe - und dem Stellenbeschrieb P-OP-ZV-X markante Unterschiede bestehen würden, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass beide Stellenbeschriebe zur Einreihung ins Anforderungsniveau "D" führten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die beiden Stellenbeschriebe zwar auf den ersten Blick voneinander abzuweichen scheinen, im Stellenbeschrieb P-OP-ZV-X im Ergebnis aber teilweise lediglich neue und ausführlichere Formulierungen oder Umschreibung gewählt und verschiedentlich Aufgaben präzisiert oder ausgeführt wurden. So ist bei den angefügten Aufgaben und Voraussetzungen nicht eine qualitative, sondern allenfalls eine quantitative Erweiterung zu erkennen. Jedenfalls werden im Verhältnis zu den im Stellenbeschrieb Nr. 1341083 aufgeführten Aufgaben nicht höhere Anforderungen an den Stelleninhaber gestellt. Für die Zuteilung zu einem höheren Anforderungsniveau ist indes weniger massgebend, ob das Arbeitsspektrum des Stelleninhabers quantitativ (in die Breite) erweitert wird, sondern vielmehr, dass die Ansprüche und Anforderungen an ihn qualitativ höher sind. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an seinem Standort die Kompetenz für die Bedienung von wesentlich mehr Triebfahrzeuge als an anderen Standorten haben muss, vermag somit seine Verantwortung in qualitativer Hinsicht nicht zu erweitern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 4.5.2).
E. 4.3.5 Demzufolge ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen, dass die Funktion des Beschwerdeführers korrekterweise demjenigen Anforderungsniveau zugeteilt wurde, welches den Hauptaufgaben des Stellenbeschriebes P-OP-ZV-X am nächsten kommt resp. unter Beachtung der Quervergleiche den Arbeitsalltag des Beschwerdeführers am besten wiedergibt. So kann der Beschwerdeführer denn auch nicht aus der Tatsache, dass der von ihm vorgelegte Stellenbeschrieb des Lokführers B100 dem Anforderungsniveau "E" zugeordnet wurde und über weite Strecken sehr ähnliche Tätigkeiten vorsieht, einen Vorteil zu seinen Gunsten ableiten, weist dieser mit der Durchführung von Einschulung und Betreuung von Fahrdienstanwärtern doch eine deutliche personelle Verantwortlichkeitskomponente und somit einen wesentlichen Unterschied zum Stellenbeschrieb des "Lokführers Kat. A plus" auf. Gerade dieser Unterschied kann allenfalls eine Zuordnung zu verschiedenen Anforderungsniveaus zur Folge haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7150/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.2.3.3, 3.2.4 und A-495/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.6.3). Ebenso vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Funktion "Rangierspezialist plus" gemäss der neuen Einstufung dem Anforderungsniveau "E" zugeordnet ist, nichts zu seinem Vorteil abzuleiten. Gerade der Blick auf die Modellumschreibung ToCo GAV zeigt, dass die dem Anforderungsniveau "E" zugeordneten Funktionen auch vermehrt leichtere Führungs- und Kommunikationsaufgaben im Gruppenrahmen wahrzunehmen haben. Dies wurde dem Beschwerdeführer sodann durch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. November 2014 dargelegt, als diese insbesondere die Erfüllung zusätzlicher bzw. komplexerer Aufgaben wie z.B. das Leiten und Überwachen der Rangiertätigkeit oder die betriebliche Führung der Rangierlokführer innerhalb des Rangierteams für eine Einstufung in das Anforderungsniveau "E" als Voraussetzungen nannte.
E. 4.4 In diesem Sinne ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen, wenn sie darlegt, die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau "D" habe im Zuge der Überarbeitung des Lohnsystems und der Zuteilung in eines der 15 Anforderungsniveaus korrekt stattgefunden, zumal dem Arbeitsalltag des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird und der Stellenbeschrieb P-OP-ZV-X seine Funktion - so auch vom zuständigen HR-Berater des Beschwerdeführers bestätigt und im Zuge der Stellenzuordnung vom direkten Linienvorgesetzten überprüft - korrekt wiedergibt. Das Führen von verschiedenen Typen von Triebfahrzeugen sowie deren Vorbereitung für den Streckendienst gehört demnach zu den vorausgesetzten Kompetenzen des "Lokführers Kat. A plus" und ist unter die Hauptaufgaben des Rahmenstellenbeschriebes Nr. 1341083 zu fassen. Die Notwendigkeit von erweiterten Kenntnisse für eine Vielzahl von Triebfahrzeugen am Standort X. _______ vermag - unter Anwendung des für diesen Standort spezifizierten Stellenbeschriebs P-OP-ZV-X - jedoch eine Zuordnung zu einem höheren Anforderungsniveau nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-495/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.6.3).
E. 5.1 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, er sei als "Lokführer Kat. A plus" der Lohnkurve der Lokführer zu unterstellen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er über Kenntnisse einer Vielzahl von Triebfahrzeugen verfügen müsse, dass ein wesentlicher Teil seiner Arbeit darin bestehe, diese für den Streckendienst vorzubereiten und dass er ebenso wie die Lokführer der Kat. B die Prüfungen gemäss Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahn vom 27. November 2009 (VTE, SR 742.141.21) sowie einen psychologischen Test zu absolvieren habe.
E. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, die Funktion "Lokführer Kat. A plus" sei nicht im Regelwerk K 140.4 aufgeführt und habe deshalb der regulären Lohnsystematik zu folgen. Die Weisungen der SBB stellten grundsätzlich Ausführungsbestimmungen zum GAV SBB 2011 dar, welche dessen Inhalt präzisieren würden. Die Weisung K 140.4 zu ändern, ohne vorab den GAV oder die dazugehörenden Beschlüsse zu ändern, sei nicht möglich.
E. 5.3 Bei der Richtlinie SBB K 140.4 "Besondere Bestimmungen zur Honorierung des Lokomotivpersonals" handelt es sich - wie die Vorinstanz darlegt - um Ausführungsbestimmungen, welche die SBB als Präzisierung des GAV SBB 2011 erlassen hat. Die Richtlinie SBB K 140.4 gilt gemäss Ziff. 1.2 für die Mitarbeitenden, die in einer der im Anhang A aufgeführten Funktionen tätig sind und will durch eine spezielle Lohnkurve für das Lokomotivpersonal den Besonderheiten dieser Personalkategorie Rechnung tragen (Ziff. 1.1 Richtlinie SBB K 140.1). Der Anhang A der Richtlinie SBB K 140.4 nennt verschiedene Kategorien von Lokführerinnen und Lokführern der Divisionen Personenverkehr und SBB Cargo, wobei es sich insbesondere um Experten-, Führungs- und Ausbildungsfunktionen sowie Lokführer der Kat. B handelt. Sie alle sind den Anforderungsniveau "E" bis "I" zugewiesen, wobei die Lohnskala für das Lokpersonal (Anhang B) auch nur für diese Anforderungsniveau eine Anwendung vorsieht. Die Funktion des Beschwerdeführers ("Lokführers Kat. A plus") ist nicht aufgeführt. Zumal eine Zuweisung der Funktion des Beschwerdeführers zum Ausbildungsniveau "D" als korrekt befunden wurde (vgl. oben E. 4) ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie für die Richtlinie SBB K 140.4 resp. die Lohnkurve für das Lokomotivpersonal in Bezug auf die Funktion des Beschwerdeführers keine Anwendung sieht.
E. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall vollständig und korrekt erstellt und in objektiver Würdigung dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt wurde. Die Vorinstanz verletzte weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch hat sie ihr Ermessen unterschritten. Schliesslich erfolgte die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau "D" zu Recht, das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
E. 6.2 Als Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme einer Neubeurteilung und Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Die Einreihung des Beschwerdeführers in ein Anforderungsniveau wurde - wie in den vorstehenden Erwägungen festgestellt worden ist - korrekt vorgenommen; für eine Rückweisung besteht demnach kein Anlass. Betreffend Akteneinsicht unterlässt es der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern ihm diese verweigert wurde bzw. in welche Unterlagen er Einsicht begehrt (aber nicht erhielt), oder ein entsprechendes Editionsbegehren zu stellen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 ff. VwVG) durch die Vorinstanz ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich der Eventualantrag des Beschwerdeführers ebenfalls als unbegründet, weshalb die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 7.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Angesichts seines vollständigen Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenso wenig eine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-344/2015 Urteil vom 9. September 2015 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Stephan Metzger. Parteien A. _______, vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Human Resources, Personalpolitik, Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz. Gegenstand Anpassung des Arbeitsvertrages. Sachverhalt: A. A. _______ arbeitet bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB als "Lokführer Kat. A plus". Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde A. _______ mit Schreiben vom Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" über die Zuordnung seiner Funktion in die neue Bewertungs- und Lohnsystematik informiert. Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 forderte A. _______ den Erlass einer Verfügung, beantragte die Überarbeitung der Stellenbeschreibung und die Zuordnung in ein höheres Anforderungsniveau. Durch Beteiligung an der Sammeleingabe der Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV (nachfolgend: SEV) vom 15. September 2011 bzw. Nachtrag zur Sammeleingabe vom 17. Oktober 2011 stellte A. _______ ein weiteres Gesuch auf Erlass einer Verfügung und beantragte die Lohnkurve Lokpersonal sei um ein Anforderungsniveau "E" zu erweitern und die Funktion "Lokomotivführer/in Kat. A plus" sei dem Anforderungsniveau "E" (Lokpersonalkurve) zuzuordnen. B. Mit Verfügung vom 16. August 2012 ordnete die Abteilung Human Resources (Compensation & Benefits) der SBB (nachfolgend: Abteilung Human Resources) die Funktion von A. _______ dem Anforderungsniveau "D" zu. C. Gegen diese Verfügung erhob A. _______ mit Eingabe vom 26. September 2012 Beschwerde bei der Abteilung Recht & Compliance der SBB. Er machte geltend, seine Funktion sei dem Anforderungsniveau "E" zuzuordnen und es sei eine rückwirkende Korrektur des Arbeitsvertrages vorzunehmen. Eventualiter beantragte er, die Abteilung Human Resources sei anzuweisen, die Zuordnung des Anforderungsniveaus erneut vorzunehmen, wobei zu prüfen sei, ob die Funktion des "Lokführers Kat. A plus" der Lohnkurve des Lokpersonals zu unterstellen sei. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund der Einberufung eines Schiedsgerichts sistiert. Die Sistierung wurde am 2. Oktober 2014 aufgehoben. Mit Entscheid vom 28. November 2014 wies die Abteilung Recht & Compliance der SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Stellenbeschreibung lediglich die Hauptaufgaben, d.h. die elementaren und für die Funktion charakteristischen Aufgaben, beinhalte, dass also nicht alle tatsächlich übernommenen Aufgaben aufgeführt seien. Auch sei die überarbeitete Stellenbeschreibung im November 2012 durch die Abteilung Human Recources (Compensations & Benefits) der SBB überprüft und die Einstufung im Anforderungsniveau "D" bestätigt worden. Ausserdem sei angesichts der von A. _______ aufgeführten zusätzlich zu erledigenden Arbeiten selbst die zuständige HR-Beratung zum Schluss gekommen, dass die Aufgaben des "Lokführers Kat. A plus" in der Stellenbeschreibung Nr. 1341083 korrekt wiedergegeben würden und hat die Zuordnung bestätigt. Somit beruhe der Entscheid auf sachlichen Gründen und dem von den GAV-Vertragsparteien gewählten Bewertungssystem. Aus diesen Gründen sei er nachvollziehbar. Im Weiteren legte die Abteilung Recht & Compliance der SBB dar, was das Rechtsbegehren der Anwendung der Lohnkurve Lokpersonal auf die Funktion von A. _______ anbelange, so sei klar, dass eine solche nicht in Frage käme, zumal diese Funktion nicht im Regelwerk SBB K 140.4 sowie dem dazugehörigen Dokument ("Beilage zur Vereinbarung zu den Schlussverhandlungen GAV vom 25. November 2010") aufgeführt sei, welche sämtliche der Lohnkurve Lokpersonal zu unterstellenden Funktionen enthalten würden. E. Gegen diesen Entscheid der Abteilung Recht & Compliance der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Abteilung Human Recources (nachfolgend: Erstinstanz) sei anzuweisen, die Stelle des Beschwerdeführers dem Anforderungsniveau "E" zuzuordnen mit entsprechender rückwirkender Korrektur der Anpassung des Arbeitsvertrages. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur Vornahme einer Neubeurteilung und Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Zuordnung seiner Stelle zum Anforderungsniveau "D" sei nicht korrekt, zumal er in seinem beruflichen Alltag die Bedienung von ca. 20 verschiedene Typen von Triebfahrzeugen kennen müsse und diese für den Streckenverkehr vorzubereiten habe. Gerade diese Tätigkeiten seien aber nicht im Stellenbeschrieb aufgeführt, wobei jedoch die Ziele und Aufgaben seiner Stelle aufgrund des notwendigen Umfangs an Fahrzeugkenntnissen und der Sicherheitsrelevanz bzw. wahrgenommener Verantwortung durchaus der Modellumschreibung für das Anforderungsniveau "E" entsprechen würden. Der Beschwerdeführer begründet sein Vorbringen im Weiteren damit, dass nie überprüft worden sei, ob die Stellenbeschreibung auch den vom Arbeitgeber an dieser Stelle tatsächlich nachgefragten bzw. tatsächlich geleisteten Arbeiten entspreche. Deshalb baue die Vorinstanz ihren Entscheid auf einer systemwidrigen Sachverhaltsfeststellung sowie unkorrekter Rechtsanwendung auf, wobei sie es ausserdem unterlassen habe, sich mit seinen Argumenten zu befassen. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. F. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2015 am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Erstinstanz habe aufgezeigt, welche zusätzlichen Anforderungen für eine Einordnung in das Anforderungsniveau "E" notwendig wären. Die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten seien jedoch nicht als Hauptaufgaben zu qualifizieren, wobei die von ihm aufgeführten Kenntnisse und Vorbereitung von ca. 20 verschiedenen Triebfahrzeugen als Kompetenz zur Erfüllung des Stellenbeschriebs - der als Rahmenstellenbeschrieb zu verstehen sei - vorausgesetzt werde und nicht zu einer höheren Einstufung führe. Im Übrigen sei die Zuordnung des Stellenbeschriebs zum Anforderungsniveau "D" in einem klar definierten Ablauf des neuen Bewertungs- und Lohnsystems durch Fachspezialisten vorgenommen worden, weshalb kein Anlass bestehe, daran zu zweifeln und der Vorwurf der Ermessensunterschreitung infolge übertriebener Zurückhaltung infolgedessen nicht angebracht sei. Ausserdem sei es nicht möglich die Weisung SBB K 140.4 durch die Aufnahme des "Lokführers Kat. A plus" abzuändern, zumal solche Weisungen eine Ausführungsbestimmung des GAV darstellen würden und somit dessen Abänderung oder die dazugehörenden Beschlüsse bedingen würden. G. In seinen Schlussbemerkungen vom 24. April 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und macht insbesondere geltend, der Einbezug seiner direkten Vorgesetzten wäre angezeigt gewesen, da er Tätigkeiten ausübe, welche über den Rahmenstellenbeschrieb hinaus gehen würden, was eine individuelle Bewertung erfordere. Ebenso mache die Vorinstanz nicht transparent, welche Quervergleiche sie angestellt habe. So würde beispielsweise festgestellt, dass ein Vergleich mit den "Lokführern B 100" zur Erkenntnis führen würde, dass der betreffende Stellenbeschrieb mit jenem des "Lokführers Kat. A plus" nahezu identisch sei, jedoch die Lokführer B 100 dem Anforderungsniveau "E" zugeordnet seien. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 132). Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen. 1.4 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet - gleich wie die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz - grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nur sehr rudimentär begründet, damit das rechtliche Gehör verletzt und ihre Kognition unterschritten. Zur Begründung führt er aus, die Anforderungsniveaus seien nur in einem summarischen Bewertungsverfahren grob zugeteilt worden, ohne den konkreten Sachverhalt in Bezug auf die ihm zugeteilte Stelle betreffend tatsächlich übernommener Aufgaben und Kompetenzen echt zu überprüfen, was beispielsweise durch einen Beizug des direkten Vorgesetzten hätte stattfinden können. Vielmehr habe die Vorinstanz unkritisch die Haltung der Abteilung Human Resources übernommen. Somit liege aufgrund der überaus grossen Zurückhaltung im Ergebnis eine Ermessensunterschreitung vor, fehle doch eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Argumenten beider Seiten. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien ausreichend beachtet worden. Es habe eine Auseinandersetzung mit dessen Vorbringen stattgefunden, wobei diese auch in Erwägung gezogen worden seien. Ausserdem sei dargelegt worden, welche zusätzlichen Anforderungen erfüllt sein müssten, um eine höhere Einstufung zu rechtfertigen. Betreffend den Vorwurf der Ermessensunterschreitung legt die Vorinstanz dar, es sei bei der Zuordnung dem klar definierten Ablauf gefolgt worden und es sei der klare Rahmen des neuen Bewertungs- und Lohnsystems beachtet worden. Ausserdem seien Anstrengungen unternommen worden, um die tatsächlichen Aufgaben des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. 3.3 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 Rz. 18). 3.3.1 Zur Anwendung kommt demnach Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz, wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition einräumt. Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A 5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A 3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A 3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1027; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.153). 3.3.2 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 VwVG ausdrücklich geregelt. Demnach hat die Vorinstanz ihre Entscheide zu begründen, wobei nicht näher definiert wird, welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung muss jedenfalls so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich die Parteien über dessen Tragweite ein Bild machen können. Die Gerichtspraxis verlangt nicht, dass sich eine verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall genügen nicht (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2606/2009 vom 11. November E. 5.5; Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 35 Rz. 6 ff. mit weiteren Hinweisen). 3.3.3 Zur Anwendung kommt ferner Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 460, Candrian, a.a.O. Rz. 63, S. 44). 3.4 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sinngemäss dar, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft und festgestellt, dass diese eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhalts zuliessen. So stützt sie sich insbesondere auf eine Korrespondenz zwischen der Erstinstanz und dem für den Beschwerdeführenden zuständigen HR-Berater, welche die Zuordnung der Funktion zum Anforderungsniveau "D" sowie die Wiedergabe der Aufgaben des "Lokführers Kat. A plus" in der Stellenbeschreibung Nr. 1341083 als korrekt bestätigte. Insbesondere aufgrund dieser Korrespondenz erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt als genügend erstellt. Im Weiteren wird ausgeführt, die Linienvorgesetzten seien nicht zuständig für die Einordnung der Funktion in das entsprechende Anforderungsniveau, sondern hätten die Stellenbeschreibung zusammen mit dem HR-Berater auf ihre Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Arbeitsalltag des Mitarbeitenden zu prüfen. Die Einordnung sei hingegen Sache der Erstinstanz. 3.4.1 Aus diesen Ausführungen geht - wie auch aus den Akten - hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz Stellungnahmen eingeholt und dem Entscheid vom 28. November 2014 zu Grunde gelegt wurden. Eine Befragung des Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers wurde offenbar nicht deshalb unterlassen, weil die Beweiseignung von vornherein verneint wurde oder allein die Stellungnahme des HR-Beauftragten als Beweis zugelassen werden sollte. Auf eine Anhörung wurde vielmehr verzichtet, weil aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung die Stellenbeschreibungen als zutreffend und damit der Sachverhalt als korrekt und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtet worden waren. Dabei wurde stets anerkannt, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme von ca. 20 Triebfahrzeugen durchführt und welche speziellen Kenntnisse dabei gefordert sind. Gestützt darauf durfte sie von einem vollständigen und korrekt erhobenen Sachverhalt, insbesondere von zutreffenden Stellenbeschreibungen ausgehen, die ihrerseits für die Zuordnung in ein bestimmtes Anforderungsniveau massgebend sind. Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verletzt und ihre Kognition, die Prüfungspflicht bezüglich relevantem Sachverhalt und darauf angewandtem Recht, nicht ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weitere Beweise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon sind somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7150/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.1.3.3, A-495/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.3 f. und A 5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.). 3.4.2 Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht: Die Vorinstanz nahm die Argumentation der Erstinstanz auf und hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt. Aus den Erwägungen geht hervor, auf welche Überlegungen - insbesondere zur Einordnungsmethodik im Gesamtsystem und zur Situation des Beschwerdeführers - sie ihren Entscheid stützt und aus ihrer Begründung wird deutlich, weshalb sie die Funktionszuordnung der Erstinstanz als überzeugend erachtete und weshalb sie die Argumentation des Beschwerdeführers zurückwies. Dies ermöglichte es dem Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Rechtsauffassung vor dem Bundesverwaltungsgericht sachgerecht zu bestreiten, was er mit Beschwerde vom 16. Januar 2015 auch tat. Demzufolge erweist sich seine formelle Rüge als unbegründet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 3.3). 4. 4.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Funktion sei fälschlicherweise dem Anforderungsniveau "D" zugeordnet worden. Aufgrund der notwendigen Kenntnisse, welche für die Vorbereitung von ca. 20 Triebfahrzeugen für den Streckenbetrieb notwendig seien sowie aufgrund der dabei wahrgenommenen Verantwortung sei eine Zuordnung zum Anforderungsprofil "E" gerechtfertigt. Auch würde der auf seine Funktion angewandte Stellenbeschrieb Nr. 1341083 "Lokführer Kat. A plus" diese Kenntnisse nicht wiedergeben und widerspreche somit der täglichen Arbeitsrealität. Im Weiteren begründet der Beschwerdeführer seinen Standpunkt damit, dass aufgrund der markanten Unterschiede zwischen der auf P-OP-ZV angewandten Stellenbeschreibung Nr. 1341083 und der auf P-OP-ZV-X angewandten Stellenbeschreibung eine Einreihung beider Stellen unter das Anforderungsprofil "D" nicht nachvollzogen werden könne. Desgleichen sei es unverständlich, warum die Funktionen "Lokführer Kat. A plus" und "Rangierspezialist plus" in verschiedene Anforderungsprofile eingeordnet wurden, seien die beiden doch vor dem neuen GAV SBB 2011 derselben Funktionsstufe 8 zugeteilt gewesen. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, der Stellenbeschrieb "Lokführer Kat. A plus" der Organisationseinheit P-OP-ZV gebe die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers wieder. Der Unterschied zum Stellenbeschreib P-OP-ZV-X sei aufgrund eines Flächenbesuchs entstanden und habe einige Anpassungen des Rahmenstellenbeschriebs für den Standort X. _______ nach sich gezogen; dennoch sei die Zuordnung zum Anforderungsniveau "D" in beiden Fällen korrekt erfolgt. Auch werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer über eine grosse Fachkompetenz für die Vorbereitung von Triebfahrzeugen verfügen müsse, doch werde diese Kompetenz für die wahrgenommene Funktion vorausgesetzt, weshalb sie nicht explizit in den Rahmenstellenbeschrieb aufgenommen worden sei und auch nicht zu einer höheren Einstufung führe. Was die Einstufung der Funktionen betreffe, so sei es einerseits systemimmanent, dass bei 15 Funktionsstufen auch Funktionen mit verschiedenen Anforderungen demselben Anforderungsniveau zugeteilt werden müssten, andererseits sei es aufgrund von Quervergleichen möglich, dass zuvor auf derselben Funktionsstufe eingeordnete Stellen neu verschiedenen Anforderungsniveaus zugeteilt seien, müssten doch die Funktionen im Gesamtkontext des überarbeiteten Lohnsystems betrachtet werden. Die Zuordnung des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau "D" sei somit korrekt erfolgt. 4.3 Im Zentrum der Beschwerde steht die Rüge des Beschwerdeführers, die Zuordnung seiner Funktion zum Anforderungsniveau "D" sei nicht gerechtfertigt, vielmehr müsse diese dem Anforderungsniveau "E" zugewiesen werden, da der zugrunde gelegte Stellenbeschreib nicht seinem tatsächlichen Arbeitsalltag entspreche, bzw. seine tatsächliche Funktion wiedergebe. Unbestritten ist dagegen, dass die Funktionsbewertung aufgrund des Stellenbeschriebs zu erfolgen hat. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die SBB dem Beschwerdeführer zu Recht den Stellenbeschrieb Nr. 1341083 resp. den auf P-OP-ZV-X angewandten zuordneten. 4.3.1 Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als "Lokführer Kat. A plus" ca. 20 Triebfahrzeuge der SBB für den Streckeneinsatz vorzubereiten und in Betrieb zu nehmen hat. Dazu gehört die Erstinbetriebnahme, das Prüfen der Sicherheitseinrichtung (ZUB, ETS, etc.), Bremsprobe, ETCS Dateneingabe, Funkbedienung, funktionale Anmeldung an GSMR Natel, Überführung der Züge nach kompletter Zuguntersuchung in das Abfahrtgleis sowie das Erstellen der Fahrbereitschaft. Den Akten ist zu entnehmen, dass an verschiedenen Standorten "Lokführer Kat. A plus" im Einsatz stehen. Für diese Funktion wurde ein Rahmenstellenbeschreib (P-OP-ZV resp. Stellenbeschrieb Nr. 1341083) erstellt, welcher die massgebenden Hauptaufgaben beinhaltet. Je nach Standort können jedoch die im Detail zu erledigenden Aufgaben voneinander abweichen, wobei diese im Rahmenstellenbeschrieb unter den Hauptaufgaben 1-3 (führen von Rangiertriebfahrzeugen, Vorbereitung Triebfahrzeuge für die Abfahrt, In- und Ausserbetriebnahme von Fahrzeugen) zusammengefasst werden. Lokale Besonderheiten sind somit nicht explizit aufgeführt. Aufgrund von anlässlich eines Flächenbesuches gewonnenen Erkenntnissen, sollte den in X. _______ vielfach anfallenden - und im Rahmenstellenbeschreib nicht aufgeführten - Tätigkeiten dennoch Rechnung getragen werden. In einer detaillierten Stellenbeschreibung wurden somit die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Diese Stellenbeschreibung (P-OP-ZV-X) - welcher offensichtlich auch der Beschwerdeführer untersteht - wurde dem Regionenleiter zur Prüfung vorgelegt, überarbeitet und im November 2012 erneut überprüft. Die Einstufung in das Anforderungsniveau "D" wurde durch die Abteilung Human Resources bestätigt. 4.3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011, hält damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1). Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5). 4.3.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisa-tionseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Entscheidend ist daher letztlich nicht, ob die Stellenbeschreibung die Kompetenzen und Aufgaben des betroffenen Mitarbeiters je im Einzelnen wiedergibt, sondern dass sie dessen tatsächlichem Anforderungs- und Tätigkeitsprofil - verglichen mit den anderen (standardisierten) Stellenbeschreibungen - am nächsten kommt bzw. es am besten umschreibt. Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt daher voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht. 4.3.4 Eine Begründung für die Zuordnung seiner Funktion zum Anforderungsniveau "E" sieht der Beschwerdeführer insbesondere darin, dass zwischen dem auf seine Funktion ursprünglich angewandten Stellenbeschrieb Nr. 1341083 resp. P-OP-ZV - welcher nicht die tatsächlichen Begebenheiten des Arbeitsalltags wiedergebe - und dem Stellenbeschrieb P-OP-ZV-X markante Unterschiede bestehen würden, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass beide Stellenbeschriebe zur Einreihung ins Anforderungsniveau "D" führten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die beiden Stellenbeschriebe zwar auf den ersten Blick voneinander abzuweichen scheinen, im Stellenbeschrieb P-OP-ZV-X im Ergebnis aber teilweise lediglich neue und ausführlichere Formulierungen oder Umschreibung gewählt und verschiedentlich Aufgaben präzisiert oder ausgeführt wurden. So ist bei den angefügten Aufgaben und Voraussetzungen nicht eine qualitative, sondern allenfalls eine quantitative Erweiterung zu erkennen. Jedenfalls werden im Verhältnis zu den im Stellenbeschrieb Nr. 1341083 aufgeführten Aufgaben nicht höhere Anforderungen an den Stelleninhaber gestellt. Für die Zuteilung zu einem höheren Anforderungsniveau ist indes weniger massgebend, ob das Arbeitsspektrum des Stelleninhabers quantitativ (in die Breite) erweitert wird, sondern vielmehr, dass die Ansprüche und Anforderungen an ihn qualitativ höher sind. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an seinem Standort die Kompetenz für die Bedienung von wesentlich mehr Triebfahrzeuge als an anderen Standorten haben muss, vermag somit seine Verantwortung in qualitativer Hinsicht nicht zu erweitern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 4.5.2). 4.3.5 Demzufolge ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen, dass die Funktion des Beschwerdeführers korrekterweise demjenigen Anforderungsniveau zugeteilt wurde, welches den Hauptaufgaben des Stellenbeschriebes P-OP-ZV-X am nächsten kommt resp. unter Beachtung der Quervergleiche den Arbeitsalltag des Beschwerdeführers am besten wiedergibt. So kann der Beschwerdeführer denn auch nicht aus der Tatsache, dass der von ihm vorgelegte Stellenbeschrieb des Lokführers B100 dem Anforderungsniveau "E" zugeordnet wurde und über weite Strecken sehr ähnliche Tätigkeiten vorsieht, einen Vorteil zu seinen Gunsten ableiten, weist dieser mit der Durchführung von Einschulung und Betreuung von Fahrdienstanwärtern doch eine deutliche personelle Verantwortlichkeitskomponente und somit einen wesentlichen Unterschied zum Stellenbeschrieb des "Lokführers Kat. A plus" auf. Gerade dieser Unterschied kann allenfalls eine Zuordnung zu verschiedenen Anforderungsniveaus zur Folge haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7150/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.2.3.3, 3.2.4 und A-495/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.6.3). Ebenso vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Funktion "Rangierspezialist plus" gemäss der neuen Einstufung dem Anforderungsniveau "E" zugeordnet ist, nichts zu seinem Vorteil abzuleiten. Gerade der Blick auf die Modellumschreibung ToCo GAV zeigt, dass die dem Anforderungsniveau "E" zugeordneten Funktionen auch vermehrt leichtere Führungs- und Kommunikationsaufgaben im Gruppenrahmen wahrzunehmen haben. Dies wurde dem Beschwerdeführer sodann durch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. November 2014 dargelegt, als diese insbesondere die Erfüllung zusätzlicher bzw. komplexerer Aufgaben wie z.B. das Leiten und Überwachen der Rangiertätigkeit oder die betriebliche Führung der Rangierlokführer innerhalb des Rangierteams für eine Einstufung in das Anforderungsniveau "E" als Voraussetzungen nannte. 4.4 In diesem Sinne ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen, wenn sie darlegt, die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau "D" habe im Zuge der Überarbeitung des Lohnsystems und der Zuteilung in eines der 15 Anforderungsniveaus korrekt stattgefunden, zumal dem Arbeitsalltag des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird und der Stellenbeschrieb P-OP-ZV-X seine Funktion - so auch vom zuständigen HR-Berater des Beschwerdeführers bestätigt und im Zuge der Stellenzuordnung vom direkten Linienvorgesetzten überprüft - korrekt wiedergibt. Das Führen von verschiedenen Typen von Triebfahrzeugen sowie deren Vorbereitung für den Streckendienst gehört demnach zu den vorausgesetzten Kompetenzen des "Lokführers Kat. A plus" und ist unter die Hauptaufgaben des Rahmenstellenbeschriebes Nr. 1341083 zu fassen. Die Notwendigkeit von erweiterten Kenntnisse für eine Vielzahl von Triebfahrzeugen am Standort X. _______ vermag - unter Anwendung des für diesen Standort spezifizierten Stellenbeschriebs P-OP-ZV-X - jedoch eine Zuordnung zu einem höheren Anforderungsniveau nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-495/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.6.3). 5. 5.1 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, er sei als "Lokführer Kat. A plus" der Lohnkurve der Lokführer zu unterstellen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er über Kenntnisse einer Vielzahl von Triebfahrzeugen verfügen müsse, dass ein wesentlicher Teil seiner Arbeit darin bestehe, diese für den Streckendienst vorzubereiten und dass er ebenso wie die Lokführer der Kat. B die Prüfungen gemäss Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahn vom 27. November 2009 (VTE, SR 742.141.21) sowie einen psychologischen Test zu absolvieren habe. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, die Funktion "Lokführer Kat. A plus" sei nicht im Regelwerk K 140.4 aufgeführt und habe deshalb der regulären Lohnsystematik zu folgen. Die Weisungen der SBB stellten grundsätzlich Ausführungsbestimmungen zum GAV SBB 2011 dar, welche dessen Inhalt präzisieren würden. Die Weisung K 140.4 zu ändern, ohne vorab den GAV oder die dazugehörenden Beschlüsse zu ändern, sei nicht möglich. 5.3 Bei der Richtlinie SBB K 140.4 "Besondere Bestimmungen zur Honorierung des Lokomotivpersonals" handelt es sich - wie die Vorinstanz darlegt - um Ausführungsbestimmungen, welche die SBB als Präzisierung des GAV SBB 2011 erlassen hat. Die Richtlinie SBB K 140.4 gilt gemäss Ziff. 1.2 für die Mitarbeitenden, die in einer der im Anhang A aufgeführten Funktionen tätig sind und will durch eine spezielle Lohnkurve für das Lokomotivpersonal den Besonderheiten dieser Personalkategorie Rechnung tragen (Ziff. 1.1 Richtlinie SBB K 140.1). Der Anhang A der Richtlinie SBB K 140.4 nennt verschiedene Kategorien von Lokführerinnen und Lokführern der Divisionen Personenverkehr und SBB Cargo, wobei es sich insbesondere um Experten-, Führungs- und Ausbildungsfunktionen sowie Lokführer der Kat. B handelt. Sie alle sind den Anforderungsniveau "E" bis "I" zugewiesen, wobei die Lohnskala für das Lokpersonal (Anhang B) auch nur für diese Anforderungsniveau eine Anwendung vorsieht. Die Funktion des Beschwerdeführers ("Lokführers Kat. A plus") ist nicht aufgeführt. Zumal eine Zuweisung der Funktion des Beschwerdeführers zum Ausbildungsniveau "D" als korrekt befunden wurde (vgl. oben E. 4) ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie für die Richtlinie SBB K 140.4 resp. die Lohnkurve für das Lokomotivpersonal in Bezug auf die Funktion des Beschwerdeführers keine Anwendung sieht. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall vollständig und korrekt erstellt und in objektiver Würdigung dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt wurde. Die Vorinstanz verletzte weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch hat sie ihr Ermessen unterschritten. Schliesslich erfolgte die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau "D" zu Recht, das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. 6.2 Als Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme einer Neubeurteilung und Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Die Einreihung des Beschwerdeführers in ein Anforderungsniveau wurde - wie in den vorstehenden Erwägungen festgestellt worden ist - korrekt vorgenommen; für eine Rückweisung besteht demnach kein Anlass. Betreffend Akteneinsicht unterlässt es der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern ihm diese verweigert wurde bzw. in welche Unterlagen er Einsicht begehrt (aber nicht erhielt), oder ein entsprechendes Editionsbegehren zu stellen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 ff. VwVG) durch die Vorinstanz ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich der Eventualantrag des Beschwerdeführers ebenfalls als unbegründet, weshalb die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Angesichts seines vollständigen Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenso wenig eine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: