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A-3409/2007

A-3409/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-11-29 · Deutsch CH

Schwerverkehrsabgabe

Sachverhalt

A. Die X._______ mit Sitz in ... bezweckt laut Handelsregisterauszug im Wesentlichen die Ausführung von Kippertransporten und Kieslieferungen. Sie war bzw. ist Halterin der Fahrzeuge mit den Wechsel-Kontrollschildern ... (Stammnummern ... und ...) und ... (Stammnummern ... und ...). Am 17. Juli 2006 teilte die Oberzolldirektion (OZD) der X._______ mit, es sei anhand der von den Erfassungsgeräten aufgezeichneten Fahrleistungsdaten festgestellt worden, dass mit den genannten Fahrzeugen während der Dauer der Deponierungen der Kontrollschilder in der Schweiz gefahren worden sei. Die OZD forderte die X._______ auf, dazu Stellung zu nehmen. B. Da die X._______ auf das Schreiben nicht reagierte, sandte die OZD der Gesellschaft am 20. November 2006 ein Schreiben mit der Ankündigung einer Nachforderung und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit dem Schreiben vom 29. November 2006 weigerte sich die X._______, die Nachforderungen zu akzeptieren mit der Begründung, es sei der Fehler der OZD, wenn die Abrechnung nicht stimme. Sie habe jeden Monat die Kärtchen-Deklaration mit ausgelesenen Angaben eingesandt. Am 5. Dezember 2006 forderte die OZD die X._______ noch einmal auf, ihr bis zum 16. Dezember 2006 die Fahrleistungen während der Dauer der Schilderdeponierung zu begründen. Nachdem sich die Gesellschaft dazu wiederum nicht vernehmen liess, stellte die OZD am 30. Januar 2007 die folgenden Veranlagungsverfügungen aus: Veranlagungsnummer Stamm-Nummer Kontrollschild Betrag (Fr.) ... ... ... 1'554.55 ... ... ... 111.30 ... ... ... 192.20 ... ... ... 77.65 ... ... ... 107.40 ... ... ... 64.65 ... ... ... 36.80 ... ... ... ... ... ... 41.35 581.25 ... ... ... 272.40 Ergänzend dazu erliess die OZD am 20. Februar 2007 die folgende Veranlagungsverfügung: ... ... ... 370.90 C. Mit Datum vom 5. Februar 2007 (Eingang bei der OZD am 6. und am 21. Februar 2007) reichte die X._______ Einsprache gegen diese Verfügungen ein mit der Begründung, sie sende seit Jahren jeden Monat die Karten ein und bekäme eine Rechnung, die sie jeweils bezahle. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass nach drei und vier Jahren noch Nachbelastungen zugestellt würden. Die gefahrenen Kilometer könnten auch in einer Kiesgrube ohne Kontrollschild entstanden sein. Nach dem jährlichen Geschäftsabschluss könnten Belastungen, die drei bis vier Jahre zurücklägen, nicht mehr angenommen werden. D. Am 2. März 2007 forderte die OZD die X._______ auf, ihr Auskünfte über den Zweck der fraglichen Fahrten (Arbeitsrapporte oder dergleichen) einzusenden. Darauf antwortete die Gesellschaft am 9. März 2007 und teilte mit, es bestünden keine weiteren Beweismittel. Die gefahrenen Kilometer stammten von internen Baustellen und von einem Steinbruch. Die Tagesrapporte würden höchstens ein bis zwei Jahre aufbewahrt oder bis zu deren Genehmigung bzw. der abgeschlossenen Abrechnung. Sie legte einige Abrechnungen des Strassenverkehrsamts bei, das über die Einlösung der Fahrzeuge angefragt werden könne. E. Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2007 bestätigte die OZD die angefochtenen Verfügungen im vollen Umfang. Die Fahrleistungen der erwähnten Fahrzeuge seien gemäss den Eintragungen in den Logfiles erbracht worden, der Nachweis für nicht abgabepflichtige Fahrten sei von der X._______ nicht erbracht worden. Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 reichte die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der OZD vom 24. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Die Beschwerdeführerin habe der OZD jeden Monat die Auslesekarten zugestellt, damit eine Abrechnung erhalten und bezahlt. Wenn nach drei bis fünf Jahren noch Fahrleistungen zum Vorschein kämen, könne dies nur mit internen Transporten in Kiesgruben ohne Kontrollschilder erklärt werden. Für interne Transporte würden keine Rapporte erstellt oder diese würden nach kurzer Zeit weggeworfen. F. Am 21. August 2007 - während des hängigen Beschwerdeverfahrens - forderte die OZD die Beschwerdeführerin noch einmal auf, ihr anhand der Aufstellungen mit den von der Verwaltung vorbereiteten und ausgedruckten Tagesleistungen über die einzelnen Fahrzeuge die durchgeführten und noch nicht abgerechneten Fahrten näher zu erläutern. Dieses Schreiben beantwortete die Beschwerdeführerin am 12. September 2007 und sandte der OZD je einen Plan von zwei Kiesgruben, in denen sie interne Fahrten durchgeführt habe. Sie habe in den letzten vier Jahren ungefähr 5'000 Kubikmeter Material auf der privaten Strasse von der oberen Grube auf das Depot transportiert. Das Gleiche gelte für die zweite Grube. G. Die OZD beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Nach der Überprüfung der Fahrleistungen aus den einzelnen Deklarationen habe die Verwaltung festgestellt, dass mit den erwähnten Fahrzeugen während der Deponierung der Kontrollschilder in der Schweiz gefahren worden sei (Abgabeperiodenlücke). In der fraglichen Zeit habe die Beschwerdeführerin immer wieder Fahrzeuge mit befristeten Einzel-Ersatzfahrzeugausweisen ordentlich eingelöst. Es hätte ihr auffallen müssen, dass die zum Teil erheblichen Fahrleistungen nicht in Rechnung gestellt worden seien. Die der Nachforderung unterliegenden Fahrzeuge hätten die eindeutigen - vom Erfassungsgerät aufgezeichneten - Fahrleistungen zu einer Zeit erbracht, als die Kontrollschilder deponiert gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin eingelegten Tachoscheiben seinen kein taugliches Beweismittel für Fahrten ohne Kontrollschilder in einer Kiesgrube. Kiesgruben gälten als öffentliche Strassen, wenn sie von Dritten befahren werden könnten. Aus Sicht der OZD sei der Einsatz eines Anhängerzuges (bezüglich Fahrzeug mit der Stammnummer ...) in einer Kiesgrube oder in einer internen Baustelle fragwürdig. Das Fahrzeug mit der Stammnummer ... habe während der Kontrollschild-Deponierung Ein- und Ausfahrten über die Zollämter A._______ und B._______ zu verzeichnen gehabt. Das Gleiche gelte für das Fahrzeug mit der Stammnummer ... bezüglich des Zollamts B._______. Beim Fahrzeug mit der Stammnummer ... seien vermehrt grössere Tagesfahrleistungen (zwischen 100 und 260 km) festgestellt worden, die den Einsatz in einer Kiesgrube oder in einer internen Baustelle als fragwürdig erscheinen liessen. Die OZD könne während der Verjährungsfrist von fünf Jahren jederzeit schriftliche Unterlagen einverlangen. Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid der OZD vom 24. April 2007 mit der Eingabe vom 15. Mai 2007 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strassen erhoben (Art. 2 SVAG); sie wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG). Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken. Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben (Art. 11 Abs. 1 und 2 SVAG).

E. 2.2 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811]). Der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist. Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Abnahmestelle reparieren oder ersetzen zu lassen. Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Abnahmestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen (Art. 18 Abs. 1-3 SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets auch ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist (Art. 19 Abs. 1 SVAV). Der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Der Abgabepflichtige hat der Zollverwaltung die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu deklarieren (Art. 22 Abs. 1 SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Die durch das Erfassungsgerät ermittelten Kilometer sind für die Berechnung der Abgabe massgebend (Art. 22 Abs. 2 SVAV). Nach dem Gesagten unterliegt der Abgabepflichtige dem Selbstdeklarationsprinzip; dies bedeutet, dass das Gesetz dem Abgabepflichtigen die volle Verantwortung für die korrekte Deklaration überbindet und hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1717/2006 vom 28. Februar 2007 E. 2.2; Entscheide der Zollrekurskommission [ZRK] vom 27. August 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.19 E. 2b und 3b, vom 29. April 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 496, vom 7. September 2001, veröffentlicht in ASA 71 S. 77).

E. 2.3 Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) ordnet umfassend den Verkehr auf öffentlichen Strassen, das heisst auf "Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen" (Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV], SR 741.11; Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 5. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.51 E. 2). Der Geltungsbereich der Abgabe für die Benützung der öffentlichen Strassen gemäss Art. 2 SVAG stimmt mit demjenigen des Art. 1 Abs. 1 SVG überein (Botschaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 11. September 1996, BBl 1996 V 521, 546).

E. 2.4 Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist (Art. 15 Abs. 1 SVAG). Die Verjährung wird durch jede Handlung, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird, durch die zuständige Behörde unterbrochen (Art. 15 Abs. 3 SVAG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 777).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall umfassen die Nachforderungen den noch nicht abgerechneten Zeitraum vom 26. April 2002 (betreffend Kontrollschild ..., Stammnummer ...) bis zum 30. November 2005 (betreffend Kontrollschild ..., Stammnummer ...). Die fünfjährige Verjährungsfrist bezüglich der im Jahr 2002 entstandenen, frühesten Nachforderungen begann am 1. Januar 2003 zu laufen und endet am 31. Dezember 2007. Am 17. Juli 2006 hat die OZD den Lauf der Verjährung durch eine Einforderungshandlung unterbrochen, indem sie die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, ihr Stellungnahmen zur Abklärung der Fahrleistung aller fraglichen Fahrzeuge zukommen zu lassen. Selbst wenn diese erste Kontaktnahme der OZD nicht als Handlung zur Verjährungsunterbrechung betrachtet würde, ist die Verjährung spätestens durch die Nachforderungsverfügungen der OZD vom 30. Januar bzw. 20. Februar 2007 rechtsgültig unterbrochen worden. Die Nachforderungen sind damit nicht verjährt.

E. 3.2 Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum vom 26. April 2002 bis zum 30. November 2005 ihre Fahrzeuge, die nach Art. 3 Abs. 1 SVAG der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, auch während der Dauer der Kontrollschild-Deponierung für Kiestransporte eingesetzt und zu diesem Zweck jeweils von Zeit zu Zeit einen Ersatz-Fahrzeugausweis beschafft hat. Aufgrund der im Fahrzeug installierten Erfassungsgeräte hat die OZD für jedes einzelne der vier Fahrzeuge der Beschwerdeführerin mit den Stammnummern ..., ..., ... und ... die individuellen Fahrleistungen errechnet (Ausdrucke der Logfiles der Fahrzeuge, Beilagen Nr. 14, 15, 17 und 18 der Vernehmlassung der OZD). Erwiesen ist auch, dass das Fahrzeug mit der Stammnummer ... während der Kontrollschild-Deponierung Ein- und Ausfahrten über die Zollämter A._______ und B._______ und das Fahrzeug mit der Stammnummer ... Ein- und Ausfahrten über das Zollamt B._______ verzeichnete (Beilage 16 der Vernehmlassung der OZD). Ohne jeden Zweifel haben diese Fahrzeuge öffentliche Strassen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 SVG befahren und unterliegen dafür der Schwerverkehrsabgabe. Der OZD ist ausserdem beizupflichten, wenn sie es als schwer verständlich ansieht, dass - wie die Beschwerdeführerin argumentiert - in einer privaten Kiesgrube für den Transport mehrfach Anhänger eingesetzt worden sein sollen (vgl. Fahrzeug mit der Stammnummer ...). Die Beschwerdeführerin konnte trotz ihrer Selbstdeklarationspflicht nicht widerlegen, dass dieser Anhänger auf öffentlichen Strassen eingesetzt worden ist. Mit der OZD ist sodann zu vermerken, dass die ausgewiesenen Fahr-kilometer aller dieser Fahrzeuge schwerlich in einer privaten Kiesgrube angefallen sein können, selbst wenn anerkannt wird, dass an einzelnen Tagen die Fahrleistungen sehr gering waren. So wurden Tagesleistungen von mehr als 100 Kilometern am 29. April, 13., 23. und 24. Mai, am 17. und 21. Juni, am 12. Juli 2002, am 11. und 24. März, am 16. Dezember 2003 und am 11. Juli 2005 gemessen. Am 25. November 2002, am 19. und 25. Februar, 29. September und 1. Oktober 2003 wurden Tagesleistungen von mehr als 200 Kilometern erbracht und am 17. Oktober 2005 gar eine Tagesleistung von 352 Kilometern verzeichnet. Die Beschwerdeführerin ist den Nachweis schuldig geblieben, dass diese Kilometer nicht auf öffentlichen Strassen gefahren wurden, selbst wenn erwiesen wäre, dass die Kiesgruben nicht öffentliche Strassen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 SVG sind. Unter diesen Umständen kann auch ohne weiteres auf den allenfalls sinngemäss beantragten Augenschein (Besichtigung des Kiesdepots) verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund ihrer Pflichten nach dem Selbstdeklarationsprinzip (E. 2.2) gehalten, während der gesamten Dauer der Verjährungsfrist alle Unterlagen auszubewahren, die der korrekten Veranlagung - und insbesondere dem Nachweis der Abgabenbefreiung - dienen. Wenn sie diese Unterlagen vorzeitig entsorgt hat und damit die behauptete Abgabenbefreiung nicht mehr nachzuweisen in der Lage ist, hat sie sich dies aufgrund der Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten, an die hohe Anforderungen gestellt werden, selbst zuzuschreiben. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht gelungen, dass sie die fraglichen Fahrleistungen ausschliesslich auf nicht öffentlichen Strassen in ihren privaten Kiesgruben erbracht hat. Die Abgabepflichtige hat daher für die verzeichneten Kilometer die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe zu entrichten.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid der OZD vom 24. April 2007 zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Johannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3409/2007 {T 0/2} Urteil vom 29. November 2007 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Johannes Schöpf. Parteien X._______, ..., Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA; Fahrzeuge ... [Stammnummern ... und ...] und ... [Stammnummern ... und ...]). Sachverhalt: A. Die X._______ mit Sitz in ... bezweckt laut Handelsregisterauszug im Wesentlichen die Ausführung von Kippertransporten und Kieslieferungen. Sie war bzw. ist Halterin der Fahrzeuge mit den Wechsel-Kontrollschildern ... (Stammnummern ... und ...) und ... (Stammnummern ... und ...). Am 17. Juli 2006 teilte die Oberzolldirektion (OZD) der X._______ mit, es sei anhand der von den Erfassungsgeräten aufgezeichneten Fahrleistungsdaten festgestellt worden, dass mit den genannten Fahrzeugen während der Dauer der Deponierungen der Kontrollschilder in der Schweiz gefahren worden sei. Die OZD forderte die X._______ auf, dazu Stellung zu nehmen. B. Da die X._______ auf das Schreiben nicht reagierte, sandte die OZD der Gesellschaft am 20. November 2006 ein Schreiben mit der Ankündigung einer Nachforderung und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit dem Schreiben vom 29. November 2006 weigerte sich die X._______, die Nachforderungen zu akzeptieren mit der Begründung, es sei der Fehler der OZD, wenn die Abrechnung nicht stimme. Sie habe jeden Monat die Kärtchen-Deklaration mit ausgelesenen Angaben eingesandt. Am 5. Dezember 2006 forderte die OZD die X._______ noch einmal auf, ihr bis zum 16. Dezember 2006 die Fahrleistungen während der Dauer der Schilderdeponierung zu begründen. Nachdem sich die Gesellschaft dazu wiederum nicht vernehmen liess, stellte die OZD am 30. Januar 2007 die folgenden Veranlagungsverfügungen aus: Veranlagungsnummer Stamm-Nummer Kontrollschild Betrag (Fr.) ... ... ... 1'554.55 ... ... ... 111.30 ... ... ... 192.20 ... ... ... 77.65 ... ... ... 107.40 ... ... ... 64.65 ... ... ... 36.80 ... ... ... ... ... ... 41.35 581.25 ... ... ... 272.40 Ergänzend dazu erliess die OZD am 20. Februar 2007 die folgende Veranlagungsverfügung: ... ... ... 370.90 C. Mit Datum vom 5. Februar 2007 (Eingang bei der OZD am 6. und am 21. Februar 2007) reichte die X._______ Einsprache gegen diese Verfügungen ein mit der Begründung, sie sende seit Jahren jeden Monat die Karten ein und bekäme eine Rechnung, die sie jeweils bezahle. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass nach drei und vier Jahren noch Nachbelastungen zugestellt würden. Die gefahrenen Kilometer könnten auch in einer Kiesgrube ohne Kontrollschild entstanden sein. Nach dem jährlichen Geschäftsabschluss könnten Belastungen, die drei bis vier Jahre zurücklägen, nicht mehr angenommen werden. D. Am 2. März 2007 forderte die OZD die X._______ auf, ihr Auskünfte über den Zweck der fraglichen Fahrten (Arbeitsrapporte oder dergleichen) einzusenden. Darauf antwortete die Gesellschaft am 9. März 2007 und teilte mit, es bestünden keine weiteren Beweismittel. Die gefahrenen Kilometer stammten von internen Baustellen und von einem Steinbruch. Die Tagesrapporte würden höchstens ein bis zwei Jahre aufbewahrt oder bis zu deren Genehmigung bzw. der abgeschlossenen Abrechnung. Sie legte einige Abrechnungen des Strassenverkehrsamts bei, das über die Einlösung der Fahrzeuge angefragt werden könne. E. Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2007 bestätigte die OZD die angefochtenen Verfügungen im vollen Umfang. Die Fahrleistungen der erwähnten Fahrzeuge seien gemäss den Eintragungen in den Logfiles erbracht worden, der Nachweis für nicht abgabepflichtige Fahrten sei von der X._______ nicht erbracht worden. Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 reichte die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der OZD vom 24. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Die Beschwerdeführerin habe der OZD jeden Monat die Auslesekarten zugestellt, damit eine Abrechnung erhalten und bezahlt. Wenn nach drei bis fünf Jahren noch Fahrleistungen zum Vorschein kämen, könne dies nur mit internen Transporten in Kiesgruben ohne Kontrollschilder erklärt werden. Für interne Transporte würden keine Rapporte erstellt oder diese würden nach kurzer Zeit weggeworfen. F. Am 21. August 2007 - während des hängigen Beschwerdeverfahrens - forderte die OZD die Beschwerdeführerin noch einmal auf, ihr anhand der Aufstellungen mit den von der Verwaltung vorbereiteten und ausgedruckten Tagesleistungen über die einzelnen Fahrzeuge die durchgeführten und noch nicht abgerechneten Fahrten näher zu erläutern. Dieses Schreiben beantwortete die Beschwerdeführerin am 12. September 2007 und sandte der OZD je einen Plan von zwei Kiesgruben, in denen sie interne Fahrten durchgeführt habe. Sie habe in den letzten vier Jahren ungefähr 5'000 Kubikmeter Material auf der privaten Strasse von der oberen Grube auf das Depot transportiert. Das Gleiche gelte für die zweite Grube. G. Die OZD beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Nach der Überprüfung der Fahrleistungen aus den einzelnen Deklarationen habe die Verwaltung festgestellt, dass mit den erwähnten Fahrzeugen während der Deponierung der Kontrollschilder in der Schweiz gefahren worden sei (Abgabeperiodenlücke). In der fraglichen Zeit habe die Beschwerdeführerin immer wieder Fahrzeuge mit befristeten Einzel-Ersatzfahrzeugausweisen ordentlich eingelöst. Es hätte ihr auffallen müssen, dass die zum Teil erheblichen Fahrleistungen nicht in Rechnung gestellt worden seien. Die der Nachforderung unterliegenden Fahrzeuge hätten die eindeutigen - vom Erfassungsgerät aufgezeichneten - Fahrleistungen zu einer Zeit erbracht, als die Kontrollschilder deponiert gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin eingelegten Tachoscheiben seinen kein taugliches Beweismittel für Fahrten ohne Kontrollschilder in einer Kiesgrube. Kiesgruben gälten als öffentliche Strassen, wenn sie von Dritten befahren werden könnten. Aus Sicht der OZD sei der Einsatz eines Anhängerzuges (bezüglich Fahrzeug mit der Stammnummer ...) in einer Kiesgrube oder in einer internen Baustelle fragwürdig. Das Fahrzeug mit der Stammnummer ... habe während der Kontrollschild-Deponierung Ein- und Ausfahrten über die Zollämter A._______ und B._______ zu verzeichnen gehabt. Das Gleiche gelte für das Fahrzeug mit der Stammnummer ... bezüglich des Zollamts B._______. Beim Fahrzeug mit der Stammnummer ... seien vermehrt grössere Tagesfahrleistungen (zwischen 100 und 260 km) festgestellt worden, die den Einsatz in einer Kiesgrube oder in einer internen Baustelle als fragwürdig erscheinen liessen. Die OZD könne während der Verjährungsfrist von fünf Jahren jederzeit schriftliche Unterlagen einverlangen. Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid der OZD vom 24. April 2007 mit der Eingabe vom 15. Mai 2007 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strassen erhoben (Art. 2 SVAG); sie wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG). Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken. Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben (Art. 11 Abs. 1 und 2 SVAG). 2.2 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811]). Der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist. Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Abnahmestelle reparieren oder ersetzen zu lassen. Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Abnahmestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen (Art. 18 Abs. 1-3 SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets auch ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist (Art. 19 Abs. 1 SVAV). Der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Der Abgabepflichtige hat der Zollverwaltung die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu deklarieren (Art. 22 Abs. 1 SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Die durch das Erfassungsgerät ermittelten Kilometer sind für die Berechnung der Abgabe massgebend (Art. 22 Abs. 2 SVAV). Nach dem Gesagten unterliegt der Abgabepflichtige dem Selbstdeklarationsprinzip; dies bedeutet, dass das Gesetz dem Abgabepflichtigen die volle Verantwortung für die korrekte Deklaration überbindet und hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1717/2006 vom 28. Februar 2007 E. 2.2; Entscheide der Zollrekurskommission [ZRK] vom 27. August 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.19 E. 2b und 3b, vom 29. April 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 496, vom 7. September 2001, veröffentlicht in ASA 71 S. 77). 2.3 Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) ordnet umfassend den Verkehr auf öffentlichen Strassen, das heisst auf "Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen" (Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV], SR 741.11; Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 5. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.51 E. 2). Der Geltungsbereich der Abgabe für die Benützung der öffentlichen Strassen gemäss Art. 2 SVAG stimmt mit demjenigen des Art. 1 Abs. 1 SVG überein (Botschaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 11. September 1996, BBl 1996 V 521, 546). 2.4 Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist (Art. 15 Abs. 1 SVAG). Die Verjährung wird durch jede Handlung, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird, durch die zuständige Behörde unterbrochen (Art. 15 Abs. 3 SVAG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 777). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall umfassen die Nachforderungen den noch nicht abgerechneten Zeitraum vom 26. April 2002 (betreffend Kontrollschild ..., Stammnummer ...) bis zum 30. November 2005 (betreffend Kontrollschild ..., Stammnummer ...). Die fünfjährige Verjährungsfrist bezüglich der im Jahr 2002 entstandenen, frühesten Nachforderungen begann am 1. Januar 2003 zu laufen und endet am 31. Dezember 2007. Am 17. Juli 2006 hat die OZD den Lauf der Verjährung durch eine Einforderungshandlung unterbrochen, indem sie die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, ihr Stellungnahmen zur Abklärung der Fahrleistung aller fraglichen Fahrzeuge zukommen zu lassen. Selbst wenn diese erste Kontaktnahme der OZD nicht als Handlung zur Verjährungsunterbrechung betrachtet würde, ist die Verjährung spätestens durch die Nachforderungsverfügungen der OZD vom 30. Januar bzw. 20. Februar 2007 rechtsgültig unterbrochen worden. Die Nachforderungen sind damit nicht verjährt. 3.2 Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum vom 26. April 2002 bis zum 30. November 2005 ihre Fahrzeuge, die nach Art. 3 Abs. 1 SVAG der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, auch während der Dauer der Kontrollschild-Deponierung für Kiestransporte eingesetzt und zu diesem Zweck jeweils von Zeit zu Zeit einen Ersatz-Fahrzeugausweis beschafft hat. Aufgrund der im Fahrzeug installierten Erfassungsgeräte hat die OZD für jedes einzelne der vier Fahrzeuge der Beschwerdeführerin mit den Stammnummern ..., ..., ... und ... die individuellen Fahrleistungen errechnet (Ausdrucke der Logfiles der Fahrzeuge, Beilagen Nr. 14, 15, 17 und 18 der Vernehmlassung der OZD). Erwiesen ist auch, dass das Fahrzeug mit der Stammnummer ... während der Kontrollschild-Deponierung Ein- und Ausfahrten über die Zollämter A._______ und B._______ und das Fahrzeug mit der Stammnummer ... Ein- und Ausfahrten über das Zollamt B._______ verzeichnete (Beilage 16 der Vernehmlassung der OZD). Ohne jeden Zweifel haben diese Fahrzeuge öffentliche Strassen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 SVG befahren und unterliegen dafür der Schwerverkehrsabgabe. Der OZD ist ausserdem beizupflichten, wenn sie es als schwer verständlich ansieht, dass - wie die Beschwerdeführerin argumentiert - in einer privaten Kiesgrube für den Transport mehrfach Anhänger eingesetzt worden sein sollen (vgl. Fahrzeug mit der Stammnummer ...). Die Beschwerdeführerin konnte trotz ihrer Selbstdeklarationspflicht nicht widerlegen, dass dieser Anhänger auf öffentlichen Strassen eingesetzt worden ist. Mit der OZD ist sodann zu vermerken, dass die ausgewiesenen Fahr-kilometer aller dieser Fahrzeuge schwerlich in einer privaten Kiesgrube angefallen sein können, selbst wenn anerkannt wird, dass an einzelnen Tagen die Fahrleistungen sehr gering waren. So wurden Tagesleistungen von mehr als 100 Kilometern am 29. April, 13., 23. und 24. Mai, am 17. und 21. Juni, am 12. Juli 2002, am 11. und 24. März, am 16. Dezember 2003 und am 11. Juli 2005 gemessen. Am 25. November 2002, am 19. und 25. Februar, 29. September und 1. Oktober 2003 wurden Tagesleistungen von mehr als 200 Kilometern erbracht und am 17. Oktober 2005 gar eine Tagesleistung von 352 Kilometern verzeichnet. Die Beschwerdeführerin ist den Nachweis schuldig geblieben, dass diese Kilometer nicht auf öffentlichen Strassen gefahren wurden, selbst wenn erwiesen wäre, dass die Kiesgruben nicht öffentliche Strassen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 SVG sind. Unter diesen Umständen kann auch ohne weiteres auf den allenfalls sinngemäss beantragten Augenschein (Besichtigung des Kiesdepots) verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund ihrer Pflichten nach dem Selbstdeklarationsprinzip (E. 2.2) gehalten, während der gesamten Dauer der Verjährungsfrist alle Unterlagen auszubewahren, die der korrekten Veranlagung - und insbesondere dem Nachweis der Abgabenbefreiung - dienen. Wenn sie diese Unterlagen vorzeitig entsorgt hat und damit die behauptete Abgabenbefreiung nicht mehr nachzuweisen in der Lage ist, hat sie sich dies aufgrund der Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten, an die hohe Anforderungen gestellt werden, selbst zuzuschreiben. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht gelungen, dass sie die fraglichen Fahrleistungen ausschliesslich auf nicht öffentlichen Strassen in ihren privaten Kiesgruben erbracht hat. Die Abgabepflichtige hat daher für die verzeichneten Kilometer die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe zu entrichten. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid der OZD vom 24. April 2007 zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Johannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: