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A-3381/2009

A-3381/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-10-20 · Deutsch CH

Bundespersonal

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitete seit dem 1. Mai 1969 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB) als Rangierangestellter und Gruppenführer und seit dem 1. Oktober 1994 als Stellwerkbeamter/-angestellter. Seine Arbeitsstelle im Bremsturm RB Buchs/SG wurde auf den 30. Juni 2007 aufgehoben. Obwohl er zu jenem Zeitpunkt zu 100 % arbeitete, wurde er als Folge einer gesundheitlichen Einschränkung nicht in die SBB-interne Organisationseinheit Neuorientierung und Arbeit (nachfolgend: NOA) aufgenommen, da die bestehenden Schonauflagen angeblich seine Vermittelbarkeit erschwerten. Als Stellwerkbeamter/-angestellter war er aber uneingeschränkt tauglich und galt deshalb nicht als Reintegrationsfall. Am 1. Juni 2007 schlossen die SBB und der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über ein zumutbares Stellenangebot ab und am 2. Juni 2008 unterzeichnete der Arbeitnehmer mit den SBB und der NOA einen Aktionsplan über die Abklärung seiner Belastbarkeit und seiner beruflichen Möglichkeiten bei der "Stiftung für Arbeit" in St. Gallen. Die Abklärung dauerte vom 6. Mai bis zum 31. Juli 2008. Die Parteien hielten im Aktionsplan fest, die neue Zumutbarkeitsvereinbarung mit Gültigkeit ab dem 1. August 2008 werde im Monat Juli besprochen und die Ergebnisse der "Stiftung für Arbeit" würden mit einbezogen. Die entsprechende Zusammenarbeitsvereinbarung für temporäre Einsätze (Entwurf vom 18. August 2008) wurde jedoch nicht unterschrieben. In der Folge stellte sich der Arbeitnehmer auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine lohnwirksame Personalbeurteilung, da er sich nach nicht erfolgtem Eintritt in die NOA nicht in einer beruflichen Neuorientierung befinde, und es sei ihm bei einem Wechsel in eine tiefere Funktionsstufe eine Lohngarantie zu gewähren. Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, erliessen die SBB Infrastruktur am 2. Dezember 2008 auf Begehren des Arbeitnehmers eine Feststellungsverfügung, wonach sich der Arbeitnehmer in der beruflichen Neuorientierung befinde. Die Begehren des Arbeitnehmers betreffend die Lohngarantie bei Wechsel in eine tiefere Funktionsstufe und die Durchführung einer lohnwirksamen Personalbeurteilung mit Gewährung der Lohnmassnahmen per 1. Mai 2008 wurden abgelehnt. B. Am 8. Januar 2009 liess der Arbeitnehmer gegen die Verfügung der SBB, Division Infrastruktur, vom 2. Dezember 2008 Beschwerde bei den SBB, HR Konzern, einreichen mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der beruflichen Neuorientierung befinde und er Anspruch auf eine Lohngarantie bei Wechsel in eine tiefere Funktionsstufe habe. Mangels Eintritt in die NOA seien die Ziffern 171 bis 176 des Gesamtarbeitsvertrages 1. Januar 2007 - 31. Dezember 2010 für das Personal der SBB (GAV SBB), nicht relevant. C. Mit Entscheid vom 23. April 2009 wiesen die SBB die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Arbeitnehmer befinde sich seit seinem Stellenverlust Ende Juni 2007 in der beruflichen Neuorientierung ungeachtet der Tatsache, dass sich die NOA aufgrund seiner angeblich eingeschränkten Vermittelbarkeit geweigert habe, ihn aufzunehmen, weshalb die Ziffern 171 bis 176 GAV SBB anwendbar seien; entsprechend bedürfe es gemäss Ziffer 123 GAV SBB auch keiner Personalbeurteilung. Die Frage, ob für den Arbeitnehmer Ziffer 96 GAV SBB betreffend die Lohngarantie bei einem Wechsel in eine tiefere Funktionsstufe gelte, stelle sich vorliegend nicht, weil für ihn bisher keine zumutbare Ersatzlösung für seine verlorene Stelle habe gefunden werden können. D. Gegen den Entscheid der SBB vom 23. April 2009 erhebt der Arbeitnehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Mai 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er am 2. Juni 2009 ergänzt, und stellt das Begehren, der Beschwerdeentscheid vom 23. April 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass es für die Anwendung der Ziffern 172 bis 176 GAV SBB des Eintritts in die NOA bedürfe und er bei einem Wechsel in eine tiefere Funktionsstufe Anspruch auf eine Lohngarantie (Ziffer 96 GAV SBB) habe. Zudem sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. E. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 verzichten die SBB (nachfolgend: Vorinstanz) auf eine ausführliche Vernehmlassung und halten am Entscheid vom 23. April 2009 fest. F. Auf die entscheidrelevanten Behauptungen und Begründungen der Parteien wird das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen zurückkommen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 23. April 2009 stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Der Zentralbereich Personal ist die interne Beschwerdeinstanz der SBB im Sinn von Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) und Ziffer 196 GAV-SBB. Gegen personalrechtliche Beschwerdeentscheide solcher interner Beschwerdeinstanzen steht grundsätzlich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 36 Abs. 1 BPG). Auf das Personal der SBB finden die Bestimmungen des BPG Anwendung (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat von der angefochtenen Verfügung besonders berührt. Als formeller und materieller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2.1 Die Vorinstanz schliesst mit den Personalverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag ab (Art. 38 Abs. 1 BPG). Dieser regelt das Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 6 Abs. 3 BPG im Rahmen der Bestimmungen des BPG und der sinngemäss anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) näher. Der zur Zeit gültige GAV SBB steht seit dem 1. Januar 2007 in Kraft (vgl. Ziffer 211 Abs. 2 GAV SBB).

E. 2.2 Nach Ziffer 171 GAV SBB bietet die Vorinstanz Mitarbeitenden, die ihre Stelle aufgrund eines Reorganisations- oder Rationalisierungsprojekts verlieren und die nicht sofort eine zumutbare Lösung finden, die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung. Sie treten in die für die berufliche Neuorientierung geschaffene NOA ein. Für Mitarbeitende in der beruflichen Neuorientierung wird auf die (lohnwirksame) Personalbeurteilung gemäss Ziffer 122 GAV SBB verzichtet, die jeweils jährlich per 1. Mai vorgenommen wird (Ziffern 97 und 123 GAV SBB).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers im Bremsturm RB Buchs/SG auf den 30. Juni 2007 aufgehoben wurde. Infolge einer gesundheitlichen Einschränkung wurde er - obwohl er zu jenem Zeitpunkt zu 100 % arbeitete - nicht in die NOA aufgenommen, da die bestehenden Schonauflagen angeblich seine Vermittelbarkeit erschwerten. Als Stellwerkbeamter/-angestellter war er aber uneingeschränkt tauglich und galt deshalb nicht als Reintegrationsfall (vgl. Ziffern 155 bis 163 GAV SBB). Er arbeitet heute noch - soweit er sich nicht in Abklärungen befindet - bei der Vorinstanz. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, auf den Beschwerdeführer seien dennoch die Ziffern 171 bis 176 (einschliesslich Anhang 9) GAV SBB über die berufliche Neuorientierung anwendbar, weshalb er in Anwendung der Ziffer 123 GAV SBB keinen Anspruch auf die jährliche Personalbeurteilung nach Ziffer 122 GAV SBB und damit auch keinen Anspruch auf die jährliche Lohnerhöhung habe. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass auf ihn die Ziffern 171 bis 176, einschliesslich Anhang 9, des GAV SBB anwendbar seien, da er nicht in die NOA aufgenommen worden sei. Er folgert daraus, er habe gemäss Ziffer 122 GAV SBB Anspruch auf eine (lohnrelevante) Personalbeurteilung und es seien ihm auf den 1. Mai 2008 die entsprechenden Lohnmassnahmen zuzugestehen. Die Vorinstanz anerkennt, dass die NOA gewisse Voraussetzungen aufstellen darf, unter denen einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Beitritt zur SBB-internen Organisationseinheit verwehrt werden kann. So kann ein Beitritt zur NOA nicht erfolgen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht arbeitsfähig ist und die 2-jährige Anspruchsfrist gemäss Ziffer 134 Abs. 1 GAV SBB zu laufen begonnen hat. Nach der Beurteilung der NOA hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Aufnahmebedingungen nicht erfüllt. Die Vorinstanz war (und ist) jedoch der Auffassung, er sei fälschlicherweise nicht in die NOA aufgenommen worden Der Beschwerdeführer hat aber dennoch gegen die Ablehnung seiner Aufnahme in die NOA kein Rechtsmittel ergriffen.

E. 3.2 Bei den Ziffern 171 bis 176 GAV SBB handelt es sich um normative Bestimmungen. Diese Bestimmungen sind nach den für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 1997, in Jahrbuch für Arbeitsrecht [JAR] 1998 282; JEAN-FRITZ STÖCKLI, Berner Kommentar, Bern 1999, Art. 356 N. 134 mit Hinweisen; FRANK VISCHER, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2005, S. 330). Primär ist zu diesem Zweck der Wortlaut des GAV SBB im Sinn einer grammatikalischen Auslegung zu betrachten. Wenn sich der Sinn der Norm nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt, müssen weitere Auslegungsmethoden angewandt werden, um die Tragweite der Norm zu erfassen (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3932/2008 vom 7. April 2009 E. 6; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.183; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008, Rz. 91 ff.). Durch Vergleichen der Ergebnisse ist schliesslich abzuwägen, welche Methode den wahren Sinn der Norm am besten abdeckt. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die dem Gesetz bzw. der Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke. Es ist unzulässig, den klaren Sinn einer gesetzlichen Regelung mit Rückgriff auf die verfassungskonforme Auslegung zur Seite zu schieben (BGE 131 II 697 E. 4.1 und 5.4 mit weiteren Hinweisen; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 154 f.).

E. 3.2.1 Gemäss Ziffer 171 GAV SBB bietet die Vorinstanz Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Stelle aufgrund eines Reorganisations- oder Rationalisierungsprojekts verlieren und die nicht sofort eine zumutbare Lösung finden (oder ihre Arbeitsstelle selbst künden), die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung. Solche Mitarbeitenden treten gemäss Ziffer 171 Abs. 2 GAV SBB in die für die berufliche Neuorientierung geschaffene SBB-interne Organisationseinheit NOA ein. Ziffer 4 des anwendbaren Anhangs 9 GAV SBB, der das Nähere zur beruflichen Neuorientierung regelt, spricht nicht von der internen Organisationseinheit, sondern legt lediglich fest, der Eintritt in die berufliche Neuorientierung erfolge auf den Zeitpunkt des Stellenverlustes und die Vorinstanz verständige den Betroffenen mindestens zwei Monate im Voraus über den Eintritt. Nach dem Wortlaut von Ziffer 171 GAV SBB und Ziffer 4 Anhang 9 kann die berufliche Neuorientierung damit einen bestimmten Status des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin bedeuten, der aber noch nicht zwingend den Beitritt zur SBB-internen Organisationseinheit NOA zur Voraussetzung oder zur Folge hat. Der Wortlaut von Ziffer 171 GAV SBB wird aber auch nicht verletzt, wenn mit dem Beschwerdeführer argumentiert wird, erst der Beitritt zur NOA führe zum Status der Neuorientierung. Somit ist festzuhalten, dass dem Wortlaut der Ziffer 171 GAV nicht eindeutig entnommen werden kann, ob erst der Beitritt zur NOA zu einem Status der beruflichen Neuorientierung mit der Konsequenz führe, dass der Beschwerdeführer nach Ziffer 123 Abs. 1 GAV SBB keiner (lohnrelevanten) Personalbeurteilung unterliege, und sich damit der Sinn der Norm nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt.

E. 3.2.2 Bei der teleologischen Auslegung wird der Sinn und Zweck einer Rechtsnorm bestimmt; der Wortlaut einer Norm soll im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers oder - wie im vorliegenden Fall - der Vertragsparteien des GAV SBB betrachtet werden (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 121). Die Ziffern 171 bis 176 GAV SBB finden sich im normativen Teil des GAV SBB und haben damit für den Beschwerdeführer unmittelbare Geltung (VISCHER, a.a.O., S. 346; STÖCKLI, a.a.O., Art. 357 N 8). Das Ziel der beruflichen Neuorientierung ist es, dass die Betroffenen durchschnittlich innert eines Jahres, spätestens innert zwei Jahren, eine (unbefristete oder befristete) Stelle bei der Vorinstanz antreten oder eine neue Tätigkeit ausserhalb der Vorinstanz aufnehmen können (Ziffer 172 GAV SBB). Zu diesem Zweck werden mit dem Betroffenen ein Aktionsplan vereinbart und eine Zumutbarkeitsvereinbarung abgeschlossen (Ziffer 173 GAV SBB). Auf der anderen Seite soll aber mit solchen Mitarbeitenden keine (lohnrelevante) Personalbeurteilung durchgeführt werden. Ziffer 171 Abs. 2 GAV SBB hält fest, dass ein Betroffener, dem die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung geboten wird, in die NOA eintritt. Der Zweck der NOA ist, alle betroffenen Mitarbeitenden (soweit sie nicht einen Reintegrationsfall darstellen), die aus Reorganisations- und Rationalisierungsgründen ihre Stelle verlieren (und soweit sie ihre Arbeitsstelle nicht selber kündigen), in einer SBB-internen Organisation aufzufangen und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sei es SBB-intern oder -extern. Solche betroffenen Mitarbeitende sollen besonders betreut und gleich behandelt, nach gleichen Massstäben und nach gleichen Chancen, einer neuen Tätigkeit zugeführt werden. Das führt dazu, dass der Eintritt in die NOA konstitutiv für den Status der beruflichen Neuorientierung wird. Es macht deshalb auch Sinn, dass die NOA den Aktionsplan und die Zumutbarkeitsvereinbarung (Ziffer 173 GAV SBB) abschliesst, denn diese SBB-interne Organisationseinheit ist am besten in der Lage, die Bedürfnisse und Möglichkeiten aller betroffenen Mitarbeitenden zu klären und angemessene Massnahmen für die berufliche Neuorientierung einzuleiten. Die spezielle Betreuung durch die NOA - unter Einschluss eines Aktionsplans und einer Zumutbarkeitsvereinbarung - mit der Chance auf einen Neubeginn und deren spezieller Status ausserhalb der normalen Arbeitsorganisation der SBB führt dazu, dass keine Personalbeurteilung nach Ziffer 122 GAV SBB mehr durchgeführt wird und die regulären Lohnmassnahmen nicht weitergeführt werden. Solange aber ein Mitarbeitender der NOA nicht beigetreten bzw. in ihr aufgenommen worden ist, befindet er sich gerade nicht im Stadium der beruflichen Neuorientierung und hat damit auch keinen Anspruch auf die spezielle Betreuung durch die NOA. Hingegen hat er nach Ziffer 122 GAV SBB einen Anspruch auf eine Personalbeurteilung mit allfälligen Lohnmassnahmen. Der Beschwerdeführer wurde nicht in die NOA aufgenommen. Er arbeitet weiterhin im ungekündigten Verhältnis an einem für ihn und die Vorinstanz offensichtlich zumutbaren Arbeitsplatz, soweit er sich nicht mit Zustimmung der Vorinstanz für Abklärungen an einem anderen Ort (z. B. bei der Stiftung für Arbeit) befindet; es wäre deshalb unverständlich, wenn dies für ihn ohne jede Folge wäre und er namentlich seinen Anspruch auf eine (lohnrelevante) Personalbeurteilung gemäss Ziffer 122 GAV SBB verlieren würde. Daraus ist zu schliessen, dass ein Betroffener erst mit seinem Eintritt in die NOA in den Status der beruflichen Neuorientierung wechselt; die Vorschrift des Eintritts gemäss Ziffer 171 GAV SBB würde sonst keinen Sinn ergeben. Es ist deshalb vielmehr so, dass der Beschwerdeführer mangels Beitritt zur NOA weiterhin als normaler Mitarbeiter der Vorinstanz (weder als Reintegrationsfall noch im Stadium der beruflichen Neuorientierung) zu betrachten ist.

E. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es ist festzustellen, dass es für die Anwendung der Ziffern 172 bis 176 GAV SBB des Eintritts in die NOA bedarf. Damit sind auf den Beschwerdeführer grundsätzlich alle Bestimmungen des GAV SBB - einschliesslich der Ziffer 96 GAV SBB - anwendbar, wie bei den anderen normalen Arbeitnehmerinnen und -nehmern der SBB.

E. 4 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit, welche vorliegend jedoch nicht gegeben ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 5 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Diese ist gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- (einschliesslich Auslagen und allfällige MWST) festzusetzen und der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der SBB vom 23. April 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es für die Anwendung der Ziffern 172 bis 176 GAV SBB des Eintritts in die spezielle Organisationseinheit Neuorientierung und Arbeit (NOA) bedarf und beim Beschwerdeführer alle Bestimmungen des GAV SBB grundsätzlich anwendbar sind, wie bei den anderen normalen Arbeitnehmerinnen und -nehmern der SBB.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen und der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Jana Mäder Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3381/2009 {T 0/2} Urteil vom 20. Oktober 2009 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Jana Mäder. Parteien A._______, vertreten durch Schweizerischer Eisenbahn- und Verkehrspersonal-Verband SEV, Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, HR Konzern, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65, Vorinstanz. Gegenstand Lohnmassnahmen (GAV SBB) Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitete seit dem 1. Mai 1969 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB) als Rangierangestellter und Gruppenführer und seit dem 1. Oktober 1994 als Stellwerkbeamter/-angestellter. Seine Arbeitsstelle im Bremsturm RB Buchs/SG wurde auf den 30. Juni 2007 aufgehoben. Obwohl er zu jenem Zeitpunkt zu 100 % arbeitete, wurde er als Folge einer gesundheitlichen Einschränkung nicht in die SBB-interne Organisationseinheit Neuorientierung und Arbeit (nachfolgend: NOA) aufgenommen, da die bestehenden Schonauflagen angeblich seine Vermittelbarkeit erschwerten. Als Stellwerkbeamter/-angestellter war er aber uneingeschränkt tauglich und galt deshalb nicht als Reintegrationsfall. Am 1. Juni 2007 schlossen die SBB und der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über ein zumutbares Stellenangebot ab und am 2. Juni 2008 unterzeichnete der Arbeitnehmer mit den SBB und der NOA einen Aktionsplan über die Abklärung seiner Belastbarkeit und seiner beruflichen Möglichkeiten bei der "Stiftung für Arbeit" in St. Gallen. Die Abklärung dauerte vom 6. Mai bis zum 31. Juli 2008. Die Parteien hielten im Aktionsplan fest, die neue Zumutbarkeitsvereinbarung mit Gültigkeit ab dem 1. August 2008 werde im Monat Juli besprochen und die Ergebnisse der "Stiftung für Arbeit" würden mit einbezogen. Die entsprechende Zusammenarbeitsvereinbarung für temporäre Einsätze (Entwurf vom 18. August 2008) wurde jedoch nicht unterschrieben. In der Folge stellte sich der Arbeitnehmer auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine lohnwirksame Personalbeurteilung, da er sich nach nicht erfolgtem Eintritt in die NOA nicht in einer beruflichen Neuorientierung befinde, und es sei ihm bei einem Wechsel in eine tiefere Funktionsstufe eine Lohngarantie zu gewähren. Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, erliessen die SBB Infrastruktur am 2. Dezember 2008 auf Begehren des Arbeitnehmers eine Feststellungsverfügung, wonach sich der Arbeitnehmer in der beruflichen Neuorientierung befinde. Die Begehren des Arbeitnehmers betreffend die Lohngarantie bei Wechsel in eine tiefere Funktionsstufe und die Durchführung einer lohnwirksamen Personalbeurteilung mit Gewährung der Lohnmassnahmen per 1. Mai 2008 wurden abgelehnt. B. Am 8. Januar 2009 liess der Arbeitnehmer gegen die Verfügung der SBB, Division Infrastruktur, vom 2. Dezember 2008 Beschwerde bei den SBB, HR Konzern, einreichen mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der beruflichen Neuorientierung befinde und er Anspruch auf eine Lohngarantie bei Wechsel in eine tiefere Funktionsstufe habe. Mangels Eintritt in die NOA seien die Ziffern 171 bis 176 des Gesamtarbeitsvertrages 1. Januar 2007 - 31. Dezember 2010 für das Personal der SBB (GAV SBB), nicht relevant. C. Mit Entscheid vom 23. April 2009 wiesen die SBB die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Arbeitnehmer befinde sich seit seinem Stellenverlust Ende Juni 2007 in der beruflichen Neuorientierung ungeachtet der Tatsache, dass sich die NOA aufgrund seiner angeblich eingeschränkten Vermittelbarkeit geweigert habe, ihn aufzunehmen, weshalb die Ziffern 171 bis 176 GAV SBB anwendbar seien; entsprechend bedürfe es gemäss Ziffer 123 GAV SBB auch keiner Personalbeurteilung. Die Frage, ob für den Arbeitnehmer Ziffer 96 GAV SBB betreffend die Lohngarantie bei einem Wechsel in eine tiefere Funktionsstufe gelte, stelle sich vorliegend nicht, weil für ihn bisher keine zumutbare Ersatzlösung für seine verlorene Stelle habe gefunden werden können. D. Gegen den Entscheid der SBB vom 23. April 2009 erhebt der Arbeitnehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Mai 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er am 2. Juni 2009 ergänzt, und stellt das Begehren, der Beschwerdeentscheid vom 23. April 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass es für die Anwendung der Ziffern 172 bis 176 GAV SBB des Eintritts in die NOA bedürfe und er bei einem Wechsel in eine tiefere Funktionsstufe Anspruch auf eine Lohngarantie (Ziffer 96 GAV SBB) habe. Zudem sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. E. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 verzichten die SBB (nachfolgend: Vorinstanz) auf eine ausführliche Vernehmlassung und halten am Entscheid vom 23. April 2009 fest. F. Auf die entscheidrelevanten Behauptungen und Begründungen der Parteien wird das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen zurückkommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 23. April 2009 stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Der Zentralbereich Personal ist die interne Beschwerdeinstanz der SBB im Sinn von Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) und Ziffer 196 GAV-SBB. Gegen personalrechtliche Beschwerdeentscheide solcher interner Beschwerdeinstanzen steht grundsätzlich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 36 Abs. 1 BPG). Auf das Personal der SBB finden die Bestimmungen des BPG Anwendung (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat von der angefochtenen Verfügung besonders berührt. Als formeller und materieller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz schliesst mit den Personalverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag ab (Art. 38 Abs. 1 BPG). Dieser regelt das Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 6 Abs. 3 BPG im Rahmen der Bestimmungen des BPG und der sinngemäss anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) näher. Der zur Zeit gültige GAV SBB steht seit dem 1. Januar 2007 in Kraft (vgl. Ziffer 211 Abs. 2 GAV SBB). 2.2 Nach Ziffer 171 GAV SBB bietet die Vorinstanz Mitarbeitenden, die ihre Stelle aufgrund eines Reorganisations- oder Rationalisierungsprojekts verlieren und die nicht sofort eine zumutbare Lösung finden, die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung. Sie treten in die für die berufliche Neuorientierung geschaffene NOA ein. Für Mitarbeitende in der beruflichen Neuorientierung wird auf die (lohnwirksame) Personalbeurteilung gemäss Ziffer 122 GAV SBB verzichtet, die jeweils jährlich per 1. Mai vorgenommen wird (Ziffern 97 und 123 GAV SBB). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers im Bremsturm RB Buchs/SG auf den 30. Juni 2007 aufgehoben wurde. Infolge einer gesundheitlichen Einschränkung wurde er - obwohl er zu jenem Zeitpunkt zu 100 % arbeitete - nicht in die NOA aufgenommen, da die bestehenden Schonauflagen angeblich seine Vermittelbarkeit erschwerten. Als Stellwerkbeamter/-angestellter war er aber uneingeschränkt tauglich und galt deshalb nicht als Reintegrationsfall (vgl. Ziffern 155 bis 163 GAV SBB). Er arbeitet heute noch - soweit er sich nicht in Abklärungen befindet - bei der Vorinstanz. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, auf den Beschwerdeführer seien dennoch die Ziffern 171 bis 176 (einschliesslich Anhang 9) GAV SBB über die berufliche Neuorientierung anwendbar, weshalb er in Anwendung der Ziffer 123 GAV SBB keinen Anspruch auf die jährliche Personalbeurteilung nach Ziffer 122 GAV SBB und damit auch keinen Anspruch auf die jährliche Lohnerhöhung habe. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass auf ihn die Ziffern 171 bis 176, einschliesslich Anhang 9, des GAV SBB anwendbar seien, da er nicht in die NOA aufgenommen worden sei. Er folgert daraus, er habe gemäss Ziffer 122 GAV SBB Anspruch auf eine (lohnrelevante) Personalbeurteilung und es seien ihm auf den 1. Mai 2008 die entsprechenden Lohnmassnahmen zuzugestehen. Die Vorinstanz anerkennt, dass die NOA gewisse Voraussetzungen aufstellen darf, unter denen einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Beitritt zur SBB-internen Organisationseinheit verwehrt werden kann. So kann ein Beitritt zur NOA nicht erfolgen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht arbeitsfähig ist und die 2-jährige Anspruchsfrist gemäss Ziffer 134 Abs. 1 GAV SBB zu laufen begonnen hat. Nach der Beurteilung der NOA hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Aufnahmebedingungen nicht erfüllt. Die Vorinstanz war (und ist) jedoch der Auffassung, er sei fälschlicherweise nicht in die NOA aufgenommen worden Der Beschwerdeführer hat aber dennoch gegen die Ablehnung seiner Aufnahme in die NOA kein Rechtsmittel ergriffen. 3.2 Bei den Ziffern 171 bis 176 GAV SBB handelt es sich um normative Bestimmungen. Diese Bestimmungen sind nach den für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 1997, in Jahrbuch für Arbeitsrecht [JAR] 1998 282; JEAN-FRITZ STÖCKLI, Berner Kommentar, Bern 1999, Art. 356 N. 134 mit Hinweisen; FRANK VISCHER, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2005, S. 330). Primär ist zu diesem Zweck der Wortlaut des GAV SBB im Sinn einer grammatikalischen Auslegung zu betrachten. Wenn sich der Sinn der Norm nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt, müssen weitere Auslegungsmethoden angewandt werden, um die Tragweite der Norm zu erfassen (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3932/2008 vom 7. April 2009 E. 6; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.183; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008, Rz. 91 ff.). Durch Vergleichen der Ergebnisse ist schliesslich abzuwägen, welche Methode den wahren Sinn der Norm am besten abdeckt. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die dem Gesetz bzw. der Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke. Es ist unzulässig, den klaren Sinn einer gesetzlichen Regelung mit Rückgriff auf die verfassungskonforme Auslegung zur Seite zu schieben (BGE 131 II 697 E. 4.1 und 5.4 mit weiteren Hinweisen; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 154 f.). 3.2.1 Gemäss Ziffer 171 GAV SBB bietet die Vorinstanz Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Stelle aufgrund eines Reorganisations- oder Rationalisierungsprojekts verlieren und die nicht sofort eine zumutbare Lösung finden (oder ihre Arbeitsstelle selbst künden), die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung. Solche Mitarbeitenden treten gemäss Ziffer 171 Abs. 2 GAV SBB in die für die berufliche Neuorientierung geschaffene SBB-interne Organisationseinheit NOA ein. Ziffer 4 des anwendbaren Anhangs 9 GAV SBB, der das Nähere zur beruflichen Neuorientierung regelt, spricht nicht von der internen Organisationseinheit, sondern legt lediglich fest, der Eintritt in die berufliche Neuorientierung erfolge auf den Zeitpunkt des Stellenverlustes und die Vorinstanz verständige den Betroffenen mindestens zwei Monate im Voraus über den Eintritt. Nach dem Wortlaut von Ziffer 171 GAV SBB und Ziffer 4 Anhang 9 kann die berufliche Neuorientierung damit einen bestimmten Status des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin bedeuten, der aber noch nicht zwingend den Beitritt zur SBB-internen Organisationseinheit NOA zur Voraussetzung oder zur Folge hat. Der Wortlaut von Ziffer 171 GAV SBB wird aber auch nicht verletzt, wenn mit dem Beschwerdeführer argumentiert wird, erst der Beitritt zur NOA führe zum Status der Neuorientierung. Somit ist festzuhalten, dass dem Wortlaut der Ziffer 171 GAV nicht eindeutig entnommen werden kann, ob erst der Beitritt zur NOA zu einem Status der beruflichen Neuorientierung mit der Konsequenz führe, dass der Beschwerdeführer nach Ziffer 123 Abs. 1 GAV SBB keiner (lohnrelevanten) Personalbeurteilung unterliege, und sich damit der Sinn der Norm nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt. 3.2.2 Bei der teleologischen Auslegung wird der Sinn und Zweck einer Rechtsnorm bestimmt; der Wortlaut einer Norm soll im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers oder - wie im vorliegenden Fall - der Vertragsparteien des GAV SBB betrachtet werden (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 121). Die Ziffern 171 bis 176 GAV SBB finden sich im normativen Teil des GAV SBB und haben damit für den Beschwerdeführer unmittelbare Geltung (VISCHER, a.a.O., S. 346; STÖCKLI, a.a.O., Art. 357 N 8). Das Ziel der beruflichen Neuorientierung ist es, dass die Betroffenen durchschnittlich innert eines Jahres, spätestens innert zwei Jahren, eine (unbefristete oder befristete) Stelle bei der Vorinstanz antreten oder eine neue Tätigkeit ausserhalb der Vorinstanz aufnehmen können (Ziffer 172 GAV SBB). Zu diesem Zweck werden mit dem Betroffenen ein Aktionsplan vereinbart und eine Zumutbarkeitsvereinbarung abgeschlossen (Ziffer 173 GAV SBB). Auf der anderen Seite soll aber mit solchen Mitarbeitenden keine (lohnrelevante) Personalbeurteilung durchgeführt werden. Ziffer 171 Abs. 2 GAV SBB hält fest, dass ein Betroffener, dem die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung geboten wird, in die NOA eintritt. Der Zweck der NOA ist, alle betroffenen Mitarbeitenden (soweit sie nicht einen Reintegrationsfall darstellen), die aus Reorganisations- und Rationalisierungsgründen ihre Stelle verlieren (und soweit sie ihre Arbeitsstelle nicht selber kündigen), in einer SBB-internen Organisation aufzufangen und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sei es SBB-intern oder -extern. Solche betroffenen Mitarbeitende sollen besonders betreut und gleich behandelt, nach gleichen Massstäben und nach gleichen Chancen, einer neuen Tätigkeit zugeführt werden. Das führt dazu, dass der Eintritt in die NOA konstitutiv für den Status der beruflichen Neuorientierung wird. Es macht deshalb auch Sinn, dass die NOA den Aktionsplan und die Zumutbarkeitsvereinbarung (Ziffer 173 GAV SBB) abschliesst, denn diese SBB-interne Organisationseinheit ist am besten in der Lage, die Bedürfnisse und Möglichkeiten aller betroffenen Mitarbeitenden zu klären und angemessene Massnahmen für die berufliche Neuorientierung einzuleiten. Die spezielle Betreuung durch die NOA - unter Einschluss eines Aktionsplans und einer Zumutbarkeitsvereinbarung - mit der Chance auf einen Neubeginn und deren spezieller Status ausserhalb der normalen Arbeitsorganisation der SBB führt dazu, dass keine Personalbeurteilung nach Ziffer 122 GAV SBB mehr durchgeführt wird und die regulären Lohnmassnahmen nicht weitergeführt werden. Solange aber ein Mitarbeitender der NOA nicht beigetreten bzw. in ihr aufgenommen worden ist, befindet er sich gerade nicht im Stadium der beruflichen Neuorientierung und hat damit auch keinen Anspruch auf die spezielle Betreuung durch die NOA. Hingegen hat er nach Ziffer 122 GAV SBB einen Anspruch auf eine Personalbeurteilung mit allfälligen Lohnmassnahmen. Der Beschwerdeführer wurde nicht in die NOA aufgenommen. Er arbeitet weiterhin im ungekündigten Verhältnis an einem für ihn und die Vorinstanz offensichtlich zumutbaren Arbeitsplatz, soweit er sich nicht mit Zustimmung der Vorinstanz für Abklärungen an einem anderen Ort (z. B. bei der Stiftung für Arbeit) befindet; es wäre deshalb unverständlich, wenn dies für ihn ohne jede Folge wäre und er namentlich seinen Anspruch auf eine (lohnrelevante) Personalbeurteilung gemäss Ziffer 122 GAV SBB verlieren würde. Daraus ist zu schliessen, dass ein Betroffener erst mit seinem Eintritt in die NOA in den Status der beruflichen Neuorientierung wechselt; die Vorschrift des Eintritts gemäss Ziffer 171 GAV SBB würde sonst keinen Sinn ergeben. Es ist deshalb vielmehr so, dass der Beschwerdeführer mangels Beitritt zur NOA weiterhin als normaler Mitarbeiter der Vorinstanz (weder als Reintegrationsfall noch im Stadium der beruflichen Neuorientierung) zu betrachten ist. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es ist festzustellen, dass es für die Anwendung der Ziffern 172 bis 176 GAV SBB des Eintritts in die NOA bedarf. Damit sind auf den Beschwerdeführer grundsätzlich alle Bestimmungen des GAV SBB - einschliesslich der Ziffer 96 GAV SBB - anwendbar, wie bei den anderen normalen Arbeitnehmerinnen und -nehmern der SBB. 4. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit, welche vorliegend jedoch nicht gegeben ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5. Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Diese ist gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- (einschliesslich Auslagen und allfällige MWST) festzusetzen und der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der SBB vom 23. April 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es für die Anwendung der Ziffern 172 bis 176 GAV SBB des Eintritts in die spezielle Organisationseinheit Neuorientierung und Arbeit (NOA) bedarf und beim Beschwerdeführer alle Bestimmungen des GAV SBB grundsätzlich anwendbar sind, wie bei den anderen normalen Arbeitnehmerinnen und -nehmern der SBB. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen und der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Jana Mäder Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand: