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A-3330/2020

A-3330/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-01 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Inhaberin) ist Inhaberin des Einzelunternehmens «B._______» mit Sitz in (...). Das Unternehmen bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Beratung im (...). Neben der einzelzeichnungsberechtigten Inhaberin verfügt ihr Ehemann, C._______, über eine Einzelprokura. Die Beratungsdienstleistungen des Einzelunternehmens werden unbestrittenermassen einzig vom Ehemann der Inhaberin erbracht. B. Mittels Einspracheentscheid vom 22. November 2012 setzte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) die Mehrwertsteuerforderung gegenüber der Inhaberin für die Steuerperiode 2010 auf Fr. 41'787.-- fest. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Anlässlich eines Verfahrens, das die Staats- und Gemeindesteuern der Kantone Aargau und Zug für die Steuerperiode 2007 zum Gegenstand hatte, bestätigte das Bundesgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau, dass es sich bei den durch den Ehemann der Inhaberin erbrachten Dienstleistungen um eine unselbständige Tätigkeit handle (Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018; nachfolgend: der Bundesgerichtsentscheid). C.b Gestützt auf diesen Bundesgerichtsentscheid reichte die Inhaberin mit Schreiben vom 5. März 2019 ein «Gesuch um Revision zur Mehrwertsteuerpflicht» ein und beantragte der ESTV, die Steuerpflicht des Einzelunternehmens «sei ab dem effektiven Beginn im Jahre 2007 bis 2018 rückwirkend aufzuheben» und die erfolgten Steuerzahlungen seien zurückzuerstatten. Sie machte im Wesentlichen geltend, durch die «steuerliche Umqualifikation des Bundesgerichtes» habe sie keinen steuerlich relevanten Umsatz erzielt, weshalb in der Folge keine Mehrwertsteuer geschuldet sei. Der Rechtsvertreter der Inhaberin reichte am 4. Dezember 2019 ein ergänzendes Schreiben ein. C.c Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 trat die ESTV nicht auf das Revisionsgesuch vom 5. März 2019 ein. D. D.a Mit Beschwerde vom 26. Juni 2020 lässt die Inhaberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, der Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. Mai 2020 sei aufzuheben. In Gutheissung des Revisionsgesuches vom 5. März 2019 sei festzustellen, dass ihr Einzelunternehmen in der Steuerperiode 2010 nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei, und die zu Unrecht bezahlte Mehrwertsteuer sei samt Zinsen und den Kosten des Zahlungsbefehls zurückzuerstatten. Als Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Bundesgerichtsentscheid stelle ein neues Beweismittel und mithin einen Revisionsgrund dar. D.b Die Vorinstanz lässt sich mit Eingabe vom 24. August 2020 vernehmen und schliesst auf vollständige Abweisung der Beschwerde. E. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Einzelunternehmens ist Adressatin des angefochtenen Entscheides und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist mit der nachfolgenden Einschränkung (E. 1.3) einzutreten.

E. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2020. Letztere ist auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. März 2019 nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung ist diejenige, auf deren Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist. Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt; die Beschwerdeführerin kann nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen, nicht aber materielle Anträge stellen (zum Ganzen: vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, 124 II 499 E. 1; Urteile des BVGer A-931/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 1.4, A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 1.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Gutheissung des Revisionsgesuches vom 5. März 2019 festzustellen, dass ihr Einzelunternehmen in der Steuerperiode 2010 nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei, und es sei die zu Unrecht bezahlte Mehrwertsteuer samt Zinsen und den Kosten des Zahlungsbefehls zurückzuerstatten, ist auf ihre Beschwerde folglich nicht einzutreten. Streitgegenstand ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. März 2019 eingetreten ist.

E. 2.1 Auf die Revision von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Art. 66 ff. VwVG anwendbar (Art. 85 MWSTG). Gemäss dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG gelten selbige zwar einzig für Beschwerdeinstanzen. Wie der Bestimmung in Art. 85 MWSTG zu entnehmen ist, sind die Art. 66 ff. VwVG aber ausdrücklich auch auf Verfügungen der ESTV anwendbar. Unabhängig davon wären letztere Bestimmungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Revision formell rechtskräftiger erstinstanzlicher Verfügungen sinngemäss bzw. per analogiam anzuwenden (BGE 103 Ib 365 E. 3; Urteil des BGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.1.2; Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 66 N 6).

E. 2.2 Der Revision ist auf Begehren einer Partei insbesondere dann stattzugeben, wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) oder nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG; vgl. Urteil des BGer 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 4.1).

E. 2.3 Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG stimmt inhaltlich mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und Art. 137 Bst. b des bis Ende 2006 geltenden Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, AS 60 271, BS 3 531) überein, weshalb grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.45; vgl. auch BGE 134 III 45 E. 2.1). Laut dieser Rechtsprechung gelten Tatsachen als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch - trotz hinreichender Sorgfalt - erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten (unechte Noven). Neue Tatsachen müssen darüber hinaus rechtserheblich und mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Auch neue Beweismittel müssen sich auf Tatsachen beziehen, die sich vor dem Rechtsmittelentscheid zugetragen haben. Sie gelten nur dann als neu, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind bzw. nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Eine abweichende rechtliche Würdigung von bereits bei der Erstbeurteilung bekannten Tatsachen reicht nicht aus. Dies gilt ebenso für Rechts- oder Praxisänderungen sowie andere rechtliche Beurteilungen in Parallelverfahren (vgl. zum Ganzen: BGE 127 V 353 E. 5b, 110 V 138 E. 2, 108 V 170 E. 1; Urteile des BGer 9F_7/2020 vom 21. September 2020 E. 2.2, 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2; Urteile des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.1.1, B-312/2014 vom 14. August 2014 E. 4.1, D-4921/2006 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1; August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 66 N 18 f.; Scherrer Reber, Praxiskommentar VwVG, Art. 66 N 26).

E. 2.4 Eine Revision, die sich auf die in den Art. 66 Abs. 2 Bst. a - c VwVG statuierten Revisionsgründe stützt, ist regelmässig unzulässig, wenn die angerufenen Revisionsgründe bereits in dem Verfahren, welches dem Erlass der Verfügung voranging, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (Grundsatz der Subsidiarität; Art. 66 Abs. 3 VwVG). Wer bei zumutbarer Sorgfalt seine Rechte bereits im Beschwerdeverfahren wahren konnte, das zu dem in Revision zu ziehenden Entscheid geführt hat, soll von der Revision ausgeschlossen bleiben. Gleiches gilt für Parteien, die Revisionsgründe bereits mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den Beschwerdeentscheid vorbringen konnten. Die Revision dient nicht dazu, auf Unachtsamkeit beruhende Unterlassungen der Parteien ausserhalb der ordentlichen Verfahren korrigieren zu können (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.3.2, A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.1.1).

E. 2.5 Wird ein unzulässiger Revisionsgrund geltend gemacht oder fehlt es an den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 67 VwVG zu den Formerfordernissen eines Revisionsgesuches und zu den einzuhaltenden Fristen für dessen Einreichung), erledigt die Revisionsinstanz das Verfahren durch Nichteintreten. Erweisen sich die vorgebrachten Revisionsgründe als nicht rechtserheblich, wird das Revisionsgesuch abgewiesen. Sind sie rechtserheblich, hebt die Revisionsinstanz den angefochtenen (rechtskräftigen) Entscheid auf und entscheidet in der Sache neu (Art. 68 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.1.1, A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.6).

E. 3 Im vorliegenden Verfahren ist einzig strittig und zu prüfen, ob der betreffende Bundesgerichtsentscheid einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzustellen vermag (vgl. oben E. 1.3).

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es entspreche der gefestigten Praxis des Bundesgerichtes, dass bei interkantonalen Doppelbesteuerungsstreitigkeiten längst rechtskräftige Veranlagungsverfügungen von kantonalen Steuerbehörden aufgehoben werden. Solche Bundesgerichtsentscheide stellen - so die Beschwerdeführerin - «nach gefestigter Praxis per se einen (aus Art. 9 und 127 Abs. 3 BV abgeleiteten) Revisionsgrund dar». Dies sei inzwischen derart selbstverständlich, dass es im besagten Bundesgerichtsentscheid nur mit fünf Zeilen begründet worden sei. Unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, nachfolgend: BV) sei der Bundesgerichtsentscheid betreffend die interkantonale Doppelbesteuerung nicht nur für die Einkommenssteuer, sondern auch für die Mehrwertsteuer als Revisionsgrund anzuerkennen. Es widerspreche dem Verhalten von Treu und Glauben, wenn ein Steuerpflichtiger «bei identischer zivilrechtlicher Gestaltung» für die Erhebung direkter Steuern als unselbständig erwerbstätig qualifiziert werde und gleichzeitig «von anderen Fiskalorganen [...] als selbständig eingestuft werde», weil dies für den Fiskus einträglicher sei. Erschwerend falle zudem ins Gewicht, dass die Neuqualifikation auch bei der AHV zu höheren Ansätzen führe.

E. 3.1.2 Betreffend die Anforderungen an ein neues Beweismittel stützt sich die Beschwerdeführerin auf die Erwägung des Bundesgerichtes, wonach das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau «auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung festgehalten» habe, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber jenen beiden (Dritt-)Gesellschaften (nachfolgend auch: Kunden), für welche er seine Beratungsdienstleistungen erbrachte, in einem Abhängigkeitsverhältnis befunden habe. Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, der Bundesgerichtsentscheid sei als neues Beweismittel anzuerkennen, da es auf einer neuen Sachverhaltsdarstellung und damit auf neuen Tatsachen beruhe, welche der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides im ursprünglichen mehrwertsteuerrechtlichen Verfahren noch nicht bekannt sein konnten. Anhand zweier Grafiken erläutert die Beschwerdeführerin, wie das Bundesgericht den zivilrechtlichen Sachverhalt aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise «in einen virtuellen, anderen Sachverhalt umqualifiziert» habe. Während für das ursprüngliche mehrwertsteuerrechtliche Verfahren von Beratungsverträgen zwischen dem Einzelunternehmen (bzw. einer weiteren Gesellschaft [D._______ GmbH]) und den Kunden sowie einem Arbeitsvertrag zwischen dem Einzelunternehmen und dem Ehemann der Beschwerdeführerin ausgegangen worden sei, habe das Bundesgericht - in Bestätigung des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau - den Ehemann der Beschwerdeführerin neu als unselbständigen Arbeitnehmer der beiden Kunden erachtet.

E. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, als erhebliche neue Tatsachen fallen «Umstände oder Ereignisse in Betracht, die geeignet [seien], den Sachverhalt zu verändern, die die Behörde ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid zugrunde gelegt» habe. Im vorliegenden Fall sei es ein relevanter Unterschied, ob die zivilrechtliche Rechtsgestaltung mit einem Mandatsverhältnis zwischen den Kunden und dem Einzelunternehmen oder - unter Negierung der zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse - ein «virtueller Arbeitsvertrag zwischen dem [Ehemann der Beschwerdeführerin und den Kunden] als rechtlich relevanter Sachverhalt» zu beurteilen sei. Massgeblich sei, dass die Tatsachen oder Beweismittel geeignet seien, die tatbeständliche Grundlage der umstrittenen Veranlagung zu verändern und zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis zu führen. Die Erkenntnis des Bundesgerichtes führe dazu, «dass der Lebenssachverhalt, der von der Mehrwertsteuer zu beurteilen [sei], bisher falsch und unvollständig» gewesen sei.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz entgegnet, das besonders streng ausgebildete abgaberechtliche Legalitätsprinzip lasse weder aussergesetzliche noch übergesetzliche Revisionsgründe zu. Das Bundesgericht habe allfällige bereits rechtskräftige Entscheide der Kantone in Fällen kantonaler Kompetenzkonflikte jeweils nicht gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV, sondern unter Anwendung von Art. 100 Abs. 5 BGG aufgehoben. Das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung greife, wenn das gleiche Steuersubjekt für das gleiche Steuerobjekt gleichzeitig in zwei Kantonen mit einer ähnlichen Steuer belastet werde, nicht aber zwischen zwei Gemeinwesen, welche einander über- oder untergeordnet seien. Zudem handle es sich bei der Mehrwertsteuer und der Einkommenssteuer nicht um dieselben oder ähnliche Steuern. Eine direkte Anwendung von Art. 100 Abs. 5 BGG bzw. der Urteile, welche die interkantonale Doppelbesteuerung betreffen, auf Entscheide betreffend die Mehrwertsteuer seien folglich «bereits mit Blick auf den Sinn und Zweck der einschlägigen Normen» ausgeschlossen. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass Urteile, welche die interkantonale Doppelbesteuerung betreffen, weder einen aus Art. 127 Abs. 3 BV abgeleiteten übergesetzlichen Revisionsgrund darstellen noch eine direkte Auswirkung für die Mehrwertsteuer haben können. Unter diesen Umständen habe der besagte Bundesgerichtsentscheid den Ansprüchen nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu genügen.

E. 3.2.2 Bezüglich dieser gesetzlichen Ansprüche an den Revisionsgrund in Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hält die Vorinstanz dafür, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 4. September 2017 keinen neuen Sachverhalt festgestellt, sondern auf bereits bestehende Tatsachen und Beweise abgestellt habe. Es habe lediglich eine Wertung selbiger vorgenommen, welche nicht auf der juristischen Konstellation, sondern auf wirtschaftlichen Begebenheiten beruht habe. Das Bundesgericht habe klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht um eine neue Tatsache handle. Es handle sich lediglich - so die Vorinstanz weiter - um eine rechtliche Beurteilung, und es sei selbst der Beschwerdeführerin klar gewesen, dass anlässlich des Verfahrens keine neuen Fakten vorgebracht worden seien, sondern lediglich eine Würdigung der bekannten Sachlage vorgenommen worden sei.

E. 3.2.3 Die Vorinstanz hält abschliessend fest, der Bundesgerichtsentscheid vermöge weder neue erhebliche Tatsachen zu beweisen noch diene er dem Beweis von Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen und vorgebracht worden, jedoch zum Nachteil der Beschwerdeführerin unbewiesen geblieben seien.

E. 3.3 In der Folge ist zu prüfen, ob der Bundesgerichtsentscheid per se einen Revisionsgrund darstellen kann (E. 3.3.1) oder ob in diesem Zusammenhang neue Tatsachen (E. 3.3.2) bzw. neue Beweismittel (E. 3.3.3) vorliegen.

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie Bundesgerichtsentscheide betreffend die interkantonale Doppelbesteuerung als Revisionsgründe qualifiziert bzw. diese Erkenntnis auf Entscheide im Mehrwertsteuerrecht angewendet sehen möchte. Die Anfechtung bereits rechtskräftiger kantonaler Verfügungen erfolgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 5 BGG und mithin im Rahmen eines Beschwerde- und nicht eines Revisionsverfahrens (vgl. Urteile des BGer 2C_803/2020, 2C_804/2020, 2C_805/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 2.3, 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.3 f.). Im Zuge eines solchen Beschwerdeverfahrens werden Entscheide aus unterschiedlichen Kantonen gemeinsam behandelt bzw. kann eine bereits ergangene rechtskräftige Veranlagung mitangefochten werden, um eine nach Art. 127 Abs. 3 BV untersagte interkantonale Doppelbesteuerung zu verhindern. Ein derartiges Beschwerdeverfahren ist für Mehrwertsteuerangelegenheiten gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.1, 142 II 182 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Folglich stellen Bundesgerichtsentscheide weder per se einen Revisionsgrund dar noch existiert für Angelegenheiten der Mehrwertsteuer eine dem Verfahren in interkantonalen Doppelbesteuerungssachen nachgebildete Regelung. Es bleibt im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Bundesgerichtsentscheid die Anforderungen gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erfüllt.

E. 3.3.2 Dass bestimmte Vorgänge aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und nicht aus zivil- bzw. vertragsrechtlicher Sicht gewürdigt wurden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-4487/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.4 mit Hinweisen), bedeutet nicht, dass ein neuer Sachverhalt geschaffen wurde. Es bestehen lediglich verschiedene rechtliche Würdigungen der tatsächlichen Situation. So erachtete die Vorinstanz im ursprünglichen Verfahren - wie von der Beschwerdeführerin deklariert - den Ehemann der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmer des Einzelunternehmens. Die gleiche tatsächliche Situation - wie selbst von der Beschwerdeführerin festgestellt wurde (Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 E. 4.2) - wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesgericht geprüft und rechtlich unterschiedlich gewürdigt. Dass selbige Instanzen zu einem unterschiedlichen Schluss gelangten, ist nicht auf neue Sachverhaltselemente zurückzuführen, sondern auf eine andere rechtliche Betrachtungsweise. So sind denn auch keine Änderungen an der tatsächlichen Konstellation betreffend das Einzelunternehmen, den Ehemann der Beschwerdeführerin und die Kunden derselben ersichtlich. Dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den beiden (Dritt-)Gesellschaften befand, gegenüber welchen die Dienstleistungen erbracht wurden, stellt keine neue Tatsache dar. Diese Geschäftsbeziehungen waren bereits im ursprünglichen Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin zeigt zwar auf, wie der Sachverhalt nach ihrer Auffassung verändert wurde. Dies stellt aber - wie bereits festgehalten - keine neue Tatsache, sondern lediglich eine abweichende Würdigung des bestehenden Sachverhalts dar. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht nachzuweisen, dass neue konkrete Tatsachen zum Vorschein gekommen sind, welche geeignet gewesen wären, die tatbeständliche Grundlage des ursprünglichen Entscheides zu verändern. Somit liegen keine neuen Tatsachen im Sinne der bundesgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor (vgl. oben E. 2.3).

E. 3.3.3 Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich beim Bundesgerichtsentscheid um ein neues Beweismittel handle, verfängt ihre Argumentation ebenfalls nicht. Der Bundesgerichtsentscheid vermag keine Tatsachen nachzuweisen, die im ursprünglichen Verfahren zwar geltend gemacht, aber unbewiesen geblieben sind (vgl. oben E. 2.3), hat die Beschwerdeführerin diese Interpretation des Sachverhalts (unselbständige Tätigkeit ihres Ehemannes) so doch gar nicht geltend gemacht. Vielmehr stützte sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Veranlagung der Mehrwertsteuer auf die zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse. Zu keinem Zeitpunkt machte sie geltend, es liege eine unselbständige Tätigkeit ihres Ehemannes in Abhängigkeit der beiden Kunden vor. Dass die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit diesen rechtlichen Standpunkt nicht vertrat, ändert indessen nichts daran, dass diese Tatsachen bereits bekannt waren und es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, die Verbindungen zwischen den einzelnen Parteien aufzuzeigen (vgl. oben E. 2.4 und sogleich E. 3.3.4). Folglich liegt auch kein neues Beweismittel im Sinne der bundesgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor (vgl. oben E. 2.3).

E. 3.3.4 Selbst wenn der Beschwerdeführerin in ihrer Ansicht gefolgt würde, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau und die Bestätigung derselben durch das Bundesgericht eine neue Tatsache darstellte, wäre in der Folge die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin dies nicht bereits im ursprünglichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. oben E. 2.4). Jene Tatsachen, die das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, waren bereits zur Zeit des ursprünglichen mehrwertsteuerrechtlichen Verfahrens bekannt. Seit dem Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. November 2012 (vgl. oben Sachverhalt Bst. B) sind weder Änderungen an der Konstellation bzw. sämtlichen sachverhaltsrelevanten Verträgen zwischen dem Einzelunternehmen, dem Ehemann der Beschwerdeführerin sowie den Kunden festzustellen noch werden solche von der Beschwerdeführerin konkret vorgebracht (vgl. schon oben E. 3.3.2). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits im ursprünglichen Verfahren hätte geltend machen können, dass ihr Ehemann nicht als Arbeitnehmer des Einzelunternehmens, sondern als direkter Arbeitnehmer der Kunden zu qualifizieren sei. Folglich wären die Argumente der Beschwerdeführerin in ihrem Revisionsgesuch ohnehin als verspätet zu betrachten, hätte sie diese doch bereits im ursprünglichen Verfahren bzw. in einem diesbezüglichen Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vorbringen können (vgl. oben E. 2.4).

E. 3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Bundesgerichtsentscheid im vorliegenden Fall keinen Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darstellt. Selbst unter der Annahme, dass «neue Tatsachen» vorlägen, wäre die Geltendmachung ebendieser verspätet erfolgt. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erfolgte mithin zurecht (vgl. oben E. 2.5). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.3).

E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 4.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Kevin Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 03.09.2021 (2C_414/2021) Abteilung I A-3330/2020 Urteil vom 1. April 2021 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Kevin Müller. Parteien A._______,vertreten durch lic. iur. Beat Hunziker, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revisionsentscheid vom 28. Mai 2020 (Nichteintreten). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Inhaberin) ist Inhaberin des Einzelunternehmens «B._______» mit Sitz in (...). Das Unternehmen bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Beratung im (...). Neben der einzelzeichnungsberechtigten Inhaberin verfügt ihr Ehemann, C._______, über eine Einzelprokura. Die Beratungsdienstleistungen des Einzelunternehmens werden unbestrittenermassen einzig vom Ehemann der Inhaberin erbracht. B. Mittels Einspracheentscheid vom 22. November 2012 setzte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) die Mehrwertsteuerforderung gegenüber der Inhaberin für die Steuerperiode 2010 auf Fr. 41'787.-- fest. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Anlässlich eines Verfahrens, das die Staats- und Gemeindesteuern der Kantone Aargau und Zug für die Steuerperiode 2007 zum Gegenstand hatte, bestätigte das Bundesgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau, dass es sich bei den durch den Ehemann der Inhaberin erbrachten Dienstleistungen um eine unselbständige Tätigkeit handle (Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018; nachfolgend: der Bundesgerichtsentscheid). C.b Gestützt auf diesen Bundesgerichtsentscheid reichte die Inhaberin mit Schreiben vom 5. März 2019 ein «Gesuch um Revision zur Mehrwertsteuerpflicht» ein und beantragte der ESTV, die Steuerpflicht des Einzelunternehmens «sei ab dem effektiven Beginn im Jahre 2007 bis 2018 rückwirkend aufzuheben» und die erfolgten Steuerzahlungen seien zurückzuerstatten. Sie machte im Wesentlichen geltend, durch die «steuerliche Umqualifikation des Bundesgerichtes» habe sie keinen steuerlich relevanten Umsatz erzielt, weshalb in der Folge keine Mehrwertsteuer geschuldet sei. Der Rechtsvertreter der Inhaberin reichte am 4. Dezember 2019 ein ergänzendes Schreiben ein. C.c Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 trat die ESTV nicht auf das Revisionsgesuch vom 5. März 2019 ein. D. D.a Mit Beschwerde vom 26. Juni 2020 lässt die Inhaberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, der Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. Mai 2020 sei aufzuheben. In Gutheissung des Revisionsgesuches vom 5. März 2019 sei festzustellen, dass ihr Einzelunternehmen in der Steuerperiode 2010 nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei, und die zu Unrecht bezahlte Mehrwertsteuer sei samt Zinsen und den Kosten des Zahlungsbefehls zurückzuerstatten. Als Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Bundesgerichtsentscheid stelle ein neues Beweismittel und mithin einen Revisionsgrund dar. D.b Die Vorinstanz lässt sich mit Eingabe vom 24. August 2020 vernehmen und schliesst auf vollständige Abweisung der Beschwerde. E. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Einzelunternehmens ist Adressatin des angefochtenen Entscheides und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist mit der nachfolgenden Einschränkung (E. 1.3) einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2020. Letztere ist auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. März 2019 nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung ist diejenige, auf deren Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist. Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt; die Beschwerdeführerin kann nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen, nicht aber materielle Anträge stellen (zum Ganzen: vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, 124 II 499 E. 1; Urteile des BVGer A-931/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 1.4, A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 1.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Gutheissung des Revisionsgesuches vom 5. März 2019 festzustellen, dass ihr Einzelunternehmen in der Steuerperiode 2010 nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei, und es sei die zu Unrecht bezahlte Mehrwertsteuer samt Zinsen und den Kosten des Zahlungsbefehls zurückzuerstatten, ist auf ihre Beschwerde folglich nicht einzutreten. Streitgegenstand ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. März 2019 eingetreten ist. 2. 2.1 Auf die Revision von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Art. 66 ff. VwVG anwendbar (Art. 85 MWSTG). Gemäss dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG gelten selbige zwar einzig für Beschwerdeinstanzen. Wie der Bestimmung in Art. 85 MWSTG zu entnehmen ist, sind die Art. 66 ff. VwVG aber ausdrücklich auch auf Verfügungen der ESTV anwendbar. Unabhängig davon wären letztere Bestimmungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Revision formell rechtskräftiger erstinstanzlicher Verfügungen sinngemäss bzw. per analogiam anzuwenden (BGE 103 Ib 365 E. 3; Urteil des BGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.1.2; Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 66 N 6). 2.2 Der Revision ist auf Begehren einer Partei insbesondere dann stattzugeben, wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) oder nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG; vgl. Urteil des BGer 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 4.1). 2.3 Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG stimmt inhaltlich mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und Art. 137 Bst. b des bis Ende 2006 geltenden Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, AS 60 271, BS 3 531) überein, weshalb grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.45; vgl. auch BGE 134 III 45 E. 2.1). Laut dieser Rechtsprechung gelten Tatsachen als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch - trotz hinreichender Sorgfalt - erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten (unechte Noven). Neue Tatsachen müssen darüber hinaus rechtserheblich und mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Auch neue Beweismittel müssen sich auf Tatsachen beziehen, die sich vor dem Rechtsmittelentscheid zugetragen haben. Sie gelten nur dann als neu, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind bzw. nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Eine abweichende rechtliche Würdigung von bereits bei der Erstbeurteilung bekannten Tatsachen reicht nicht aus. Dies gilt ebenso für Rechts- oder Praxisänderungen sowie andere rechtliche Beurteilungen in Parallelverfahren (vgl. zum Ganzen: BGE 127 V 353 E. 5b, 110 V 138 E. 2, 108 V 170 E. 1; Urteile des BGer 9F_7/2020 vom 21. September 2020 E. 2.2, 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2; Urteile des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.1.1, B-312/2014 vom 14. August 2014 E. 4.1, D-4921/2006 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1; August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 66 N 18 f.; Scherrer Reber, Praxiskommentar VwVG, Art. 66 N 26). 2.4 Eine Revision, die sich auf die in den Art. 66 Abs. 2 Bst. a - c VwVG statuierten Revisionsgründe stützt, ist regelmässig unzulässig, wenn die angerufenen Revisionsgründe bereits in dem Verfahren, welches dem Erlass der Verfügung voranging, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (Grundsatz der Subsidiarität; Art. 66 Abs. 3 VwVG). Wer bei zumutbarer Sorgfalt seine Rechte bereits im Beschwerdeverfahren wahren konnte, das zu dem in Revision zu ziehenden Entscheid geführt hat, soll von der Revision ausgeschlossen bleiben. Gleiches gilt für Parteien, die Revisionsgründe bereits mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den Beschwerdeentscheid vorbringen konnten. Die Revision dient nicht dazu, auf Unachtsamkeit beruhende Unterlassungen der Parteien ausserhalb der ordentlichen Verfahren korrigieren zu können (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.3.2, A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.1.1). 2.5 Wird ein unzulässiger Revisionsgrund geltend gemacht oder fehlt es an den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 67 VwVG zu den Formerfordernissen eines Revisionsgesuches und zu den einzuhaltenden Fristen für dessen Einreichung), erledigt die Revisionsinstanz das Verfahren durch Nichteintreten. Erweisen sich die vorgebrachten Revisionsgründe als nicht rechtserheblich, wird das Revisionsgesuch abgewiesen. Sind sie rechtserheblich, hebt die Revisionsinstanz den angefochtenen (rechtskräftigen) Entscheid auf und entscheidet in der Sache neu (Art. 68 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.1.1, A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.6).

3. Im vorliegenden Verfahren ist einzig strittig und zu prüfen, ob der betreffende Bundesgerichtsentscheid einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzustellen vermag (vgl. oben E. 1.3). 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es entspreche der gefestigten Praxis des Bundesgerichtes, dass bei interkantonalen Doppelbesteuerungsstreitigkeiten längst rechtskräftige Veranlagungsverfügungen von kantonalen Steuerbehörden aufgehoben werden. Solche Bundesgerichtsentscheide stellen - so die Beschwerdeführerin - «nach gefestigter Praxis per se einen (aus Art. 9 und 127 Abs. 3 BV abgeleiteten) Revisionsgrund dar». Dies sei inzwischen derart selbstverständlich, dass es im besagten Bundesgerichtsentscheid nur mit fünf Zeilen begründet worden sei. Unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, nachfolgend: BV) sei der Bundesgerichtsentscheid betreffend die interkantonale Doppelbesteuerung nicht nur für die Einkommenssteuer, sondern auch für die Mehrwertsteuer als Revisionsgrund anzuerkennen. Es widerspreche dem Verhalten von Treu und Glauben, wenn ein Steuerpflichtiger «bei identischer zivilrechtlicher Gestaltung» für die Erhebung direkter Steuern als unselbständig erwerbstätig qualifiziert werde und gleichzeitig «von anderen Fiskalorganen [...] als selbständig eingestuft werde», weil dies für den Fiskus einträglicher sei. Erschwerend falle zudem ins Gewicht, dass die Neuqualifikation auch bei der AHV zu höheren Ansätzen führe. 3.1.2 Betreffend die Anforderungen an ein neues Beweismittel stützt sich die Beschwerdeführerin auf die Erwägung des Bundesgerichtes, wonach das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau «auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung festgehalten» habe, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber jenen beiden (Dritt-)Gesellschaften (nachfolgend auch: Kunden), für welche er seine Beratungsdienstleistungen erbrachte, in einem Abhängigkeitsverhältnis befunden habe. Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, der Bundesgerichtsentscheid sei als neues Beweismittel anzuerkennen, da es auf einer neuen Sachverhaltsdarstellung und damit auf neuen Tatsachen beruhe, welche der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides im ursprünglichen mehrwertsteuerrechtlichen Verfahren noch nicht bekannt sein konnten. Anhand zweier Grafiken erläutert die Beschwerdeführerin, wie das Bundesgericht den zivilrechtlichen Sachverhalt aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise «in einen virtuellen, anderen Sachverhalt umqualifiziert» habe. Während für das ursprüngliche mehrwertsteuerrechtliche Verfahren von Beratungsverträgen zwischen dem Einzelunternehmen (bzw. einer weiteren Gesellschaft [D._______ GmbH]) und den Kunden sowie einem Arbeitsvertrag zwischen dem Einzelunternehmen und dem Ehemann der Beschwerdeführerin ausgegangen worden sei, habe das Bundesgericht - in Bestätigung des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau - den Ehemann der Beschwerdeführerin neu als unselbständigen Arbeitnehmer der beiden Kunden erachtet. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, als erhebliche neue Tatsachen fallen «Umstände oder Ereignisse in Betracht, die geeignet [seien], den Sachverhalt zu verändern, die die Behörde ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid zugrunde gelegt» habe. Im vorliegenden Fall sei es ein relevanter Unterschied, ob die zivilrechtliche Rechtsgestaltung mit einem Mandatsverhältnis zwischen den Kunden und dem Einzelunternehmen oder - unter Negierung der zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse - ein «virtueller Arbeitsvertrag zwischen dem [Ehemann der Beschwerdeführerin und den Kunden] als rechtlich relevanter Sachverhalt» zu beurteilen sei. Massgeblich sei, dass die Tatsachen oder Beweismittel geeignet seien, die tatbeständliche Grundlage der umstrittenen Veranlagung zu verändern und zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis zu führen. Die Erkenntnis des Bundesgerichtes führe dazu, «dass der Lebenssachverhalt, der von der Mehrwertsteuer zu beurteilen [sei], bisher falsch und unvollständig» gewesen sei. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz entgegnet, das besonders streng ausgebildete abgaberechtliche Legalitätsprinzip lasse weder aussergesetzliche noch übergesetzliche Revisionsgründe zu. Das Bundesgericht habe allfällige bereits rechtskräftige Entscheide der Kantone in Fällen kantonaler Kompetenzkonflikte jeweils nicht gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV, sondern unter Anwendung von Art. 100 Abs. 5 BGG aufgehoben. Das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung greife, wenn das gleiche Steuersubjekt für das gleiche Steuerobjekt gleichzeitig in zwei Kantonen mit einer ähnlichen Steuer belastet werde, nicht aber zwischen zwei Gemeinwesen, welche einander über- oder untergeordnet seien. Zudem handle es sich bei der Mehrwertsteuer und der Einkommenssteuer nicht um dieselben oder ähnliche Steuern. Eine direkte Anwendung von Art. 100 Abs. 5 BGG bzw. der Urteile, welche die interkantonale Doppelbesteuerung betreffen, auf Entscheide betreffend die Mehrwertsteuer seien folglich «bereits mit Blick auf den Sinn und Zweck der einschlägigen Normen» ausgeschlossen. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass Urteile, welche die interkantonale Doppelbesteuerung betreffen, weder einen aus Art. 127 Abs. 3 BV abgeleiteten übergesetzlichen Revisionsgrund darstellen noch eine direkte Auswirkung für die Mehrwertsteuer haben können. Unter diesen Umständen habe der besagte Bundesgerichtsentscheid den Ansprüchen nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu genügen. 3.2.2 Bezüglich dieser gesetzlichen Ansprüche an den Revisionsgrund in Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hält die Vorinstanz dafür, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 4. September 2017 keinen neuen Sachverhalt festgestellt, sondern auf bereits bestehende Tatsachen und Beweise abgestellt habe. Es habe lediglich eine Wertung selbiger vorgenommen, welche nicht auf der juristischen Konstellation, sondern auf wirtschaftlichen Begebenheiten beruht habe. Das Bundesgericht habe klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht um eine neue Tatsache handle. Es handle sich lediglich - so die Vorinstanz weiter - um eine rechtliche Beurteilung, und es sei selbst der Beschwerdeführerin klar gewesen, dass anlässlich des Verfahrens keine neuen Fakten vorgebracht worden seien, sondern lediglich eine Würdigung der bekannten Sachlage vorgenommen worden sei. 3.2.3 Die Vorinstanz hält abschliessend fest, der Bundesgerichtsentscheid vermöge weder neue erhebliche Tatsachen zu beweisen noch diene er dem Beweis von Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen und vorgebracht worden, jedoch zum Nachteil der Beschwerdeführerin unbewiesen geblieben seien. 3.3 In der Folge ist zu prüfen, ob der Bundesgerichtsentscheid per se einen Revisionsgrund darstellen kann (E. 3.3.1) oder ob in diesem Zusammenhang neue Tatsachen (E. 3.3.2) bzw. neue Beweismittel (E. 3.3.3) vorliegen. 3.3.1 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie Bundesgerichtsentscheide betreffend die interkantonale Doppelbesteuerung als Revisionsgründe qualifiziert bzw. diese Erkenntnis auf Entscheide im Mehrwertsteuerrecht angewendet sehen möchte. Die Anfechtung bereits rechtskräftiger kantonaler Verfügungen erfolgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 5 BGG und mithin im Rahmen eines Beschwerde- und nicht eines Revisionsverfahrens (vgl. Urteile des BGer 2C_803/2020, 2C_804/2020, 2C_805/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 2.3, 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.3 f.). Im Zuge eines solchen Beschwerdeverfahrens werden Entscheide aus unterschiedlichen Kantonen gemeinsam behandelt bzw. kann eine bereits ergangene rechtskräftige Veranlagung mitangefochten werden, um eine nach Art. 127 Abs. 3 BV untersagte interkantonale Doppelbesteuerung zu verhindern. Ein derartiges Beschwerdeverfahren ist für Mehrwertsteuerangelegenheiten gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.1, 142 II 182 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Folglich stellen Bundesgerichtsentscheide weder per se einen Revisionsgrund dar noch existiert für Angelegenheiten der Mehrwertsteuer eine dem Verfahren in interkantonalen Doppelbesteuerungssachen nachgebildete Regelung. Es bleibt im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Bundesgerichtsentscheid die Anforderungen gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erfüllt. 3.3.2 Dass bestimmte Vorgänge aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und nicht aus zivil- bzw. vertragsrechtlicher Sicht gewürdigt wurden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-4487/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.4 mit Hinweisen), bedeutet nicht, dass ein neuer Sachverhalt geschaffen wurde. Es bestehen lediglich verschiedene rechtliche Würdigungen der tatsächlichen Situation. So erachtete die Vorinstanz im ursprünglichen Verfahren - wie von der Beschwerdeführerin deklariert - den Ehemann der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmer des Einzelunternehmens. Die gleiche tatsächliche Situation - wie selbst von der Beschwerdeführerin festgestellt wurde (Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 E. 4.2) - wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesgericht geprüft und rechtlich unterschiedlich gewürdigt. Dass selbige Instanzen zu einem unterschiedlichen Schluss gelangten, ist nicht auf neue Sachverhaltselemente zurückzuführen, sondern auf eine andere rechtliche Betrachtungsweise. So sind denn auch keine Änderungen an der tatsächlichen Konstellation betreffend das Einzelunternehmen, den Ehemann der Beschwerdeführerin und die Kunden derselben ersichtlich. Dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den beiden (Dritt-)Gesellschaften befand, gegenüber welchen die Dienstleistungen erbracht wurden, stellt keine neue Tatsache dar. Diese Geschäftsbeziehungen waren bereits im ursprünglichen Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin zeigt zwar auf, wie der Sachverhalt nach ihrer Auffassung verändert wurde. Dies stellt aber - wie bereits festgehalten - keine neue Tatsache, sondern lediglich eine abweichende Würdigung des bestehenden Sachverhalts dar. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht nachzuweisen, dass neue konkrete Tatsachen zum Vorschein gekommen sind, welche geeignet gewesen wären, die tatbeständliche Grundlage des ursprünglichen Entscheides zu verändern. Somit liegen keine neuen Tatsachen im Sinne der bundesgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor (vgl. oben E. 2.3). 3.3.3 Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich beim Bundesgerichtsentscheid um ein neues Beweismittel handle, verfängt ihre Argumentation ebenfalls nicht. Der Bundesgerichtsentscheid vermag keine Tatsachen nachzuweisen, die im ursprünglichen Verfahren zwar geltend gemacht, aber unbewiesen geblieben sind (vgl. oben E. 2.3), hat die Beschwerdeführerin diese Interpretation des Sachverhalts (unselbständige Tätigkeit ihres Ehemannes) so doch gar nicht geltend gemacht. Vielmehr stützte sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Veranlagung der Mehrwertsteuer auf die zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse. Zu keinem Zeitpunkt machte sie geltend, es liege eine unselbständige Tätigkeit ihres Ehemannes in Abhängigkeit der beiden Kunden vor. Dass die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit diesen rechtlichen Standpunkt nicht vertrat, ändert indessen nichts daran, dass diese Tatsachen bereits bekannt waren und es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, die Verbindungen zwischen den einzelnen Parteien aufzuzeigen (vgl. oben E. 2.4 und sogleich E. 3.3.4). Folglich liegt auch kein neues Beweismittel im Sinne der bundesgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor (vgl. oben E. 2.3). 3.3.4 Selbst wenn der Beschwerdeführerin in ihrer Ansicht gefolgt würde, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau und die Bestätigung derselben durch das Bundesgericht eine neue Tatsache darstellte, wäre in der Folge die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin dies nicht bereits im ursprünglichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. oben E. 2.4). Jene Tatsachen, die das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, waren bereits zur Zeit des ursprünglichen mehrwertsteuerrechtlichen Verfahrens bekannt. Seit dem Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. November 2012 (vgl. oben Sachverhalt Bst. B) sind weder Änderungen an der Konstellation bzw. sämtlichen sachverhaltsrelevanten Verträgen zwischen dem Einzelunternehmen, dem Ehemann der Beschwerdeführerin sowie den Kunden festzustellen noch werden solche von der Beschwerdeführerin konkret vorgebracht (vgl. schon oben E. 3.3.2). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits im ursprünglichen Verfahren hätte geltend machen können, dass ihr Ehemann nicht als Arbeitnehmer des Einzelunternehmens, sondern als direkter Arbeitnehmer der Kunden zu qualifizieren sei. Folglich wären die Argumente der Beschwerdeführerin in ihrem Revisionsgesuch ohnehin als verspätet zu betrachten, hätte sie diese doch bereits im ursprünglichen Verfahren bzw. in einem diesbezüglichen Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vorbringen können (vgl. oben E. 2.4). 3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Bundesgerichtsentscheid im vorliegenden Fall keinen Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darstellt. Selbst unter der Annahme, dass «neue Tatsachen» vorlägen, wäre die Geltendmachung ebendieser verspätet erfolgt. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erfolgte mithin zurecht (vgl. oben E. 2.5). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.3). 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Kevin Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: