Luftfahrtanlagen
Sachverhalt
A. Der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) legt im Objektblatt zum Flugfeld Münster (Kanton Wallis) vom 14. Mai 2003 fest, dass für die Umwandlung dieses ehemaligen Militärflugplatzes in einen zivilen Flugplatz ein luftfahrtrechtliches Umnutzungsverfahren erforderlich ist, das die Überprüfung des Betriebsreglements sowie eine Plangenehmigung für Bauten und Anlagen umfasst. Ein entsprechendes Plangenehmigungsgesuch wurde von der Flugplatzgenossenschaft Münster, Flugplatzhalterin, am 10. Juni 2005 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eingereicht. B. Das BAZL eröffnete am 3. November 2006 das Umnutzungsverfahren. Die Flugplatzgenossenschaft Münster zweifelte dabei die ihr vom BAZL vorgängig mitgeteilte Notwendigkeit einer öffentlichen Auflage des Betriebsreglements an, was zu Gesprächen unter anderem zwischen dem BAZL und dem Schweizer Flugplatzverein führte, zu dessen Mitgliedern auch die Flugplatzgenossenschaft Münster zählt. Das BAZL teilte der Flugplatzgenossenschaft Münster wie auch dem Schweizer Flugplatzverein am 8. beziehungsweise 10. August 2007 mit, dass an einer öffentlichen Auflage des Betriebsreglements festgehalten werde, und verwies dabei auf das Merkblatt "Verfahren für den Weiterbetrieb ehemaliger Militärflugplätze als Zivilflugplatz (Umnutzungsverfahren)", Stand Februar 2004 (hiernach: Merkblatt BAZL 2004). Die Flugplatzgenossenschaft Münster und der Schweizer Flugplatzverein nahmen dazu am 14. beziehungsweise 15. September 2007 Stellung. Das BAZL stellte überdies gestützt auf eine interne luftfahrttechnische Prüfung Mängel des Gesuchs fest und forderte die Flugplatzgenossenschaft Münster mit Verfügung vom 6. März 2008 auf, das Gesuch entsprechend anzupassen und bis zum 30. April 2008 neu einzureichen, damit das Umnutzungsverfahren durchgeführt werden könne. C. Auf ein Erläuterungsgesuch der Flugplatzgenossenschaft Münster hin hob das BAZL mit Verfügung vom 17. April 2008 seine Verfügung vom 6. März 2008 wiedererwägungsweise auf (Dispositiv-Ziff. 1). Die Flugplatzgenossenschaft Münster wurde aufgefordert, das Plangenehmigungsgesuch unter Berücksichtigung eines neuen Prüfungsberichts des BAZL vom 11. April 2008 anzupassen und bis zum 15. Juni 2008 neu einzureichen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Angeordnet wurde schliesslich, dass im Rahmen des Umnutzungsverfahrens sowohl ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren als auch ein Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglements mit öffentlicher Auflage durchzuführen seien (Dispositiv-Ziff. 4). Eröffnet wurde diese Verfügung der Flugplatzgenossenschaft Münster; an den Schweizer Flugplatzverein ging sie zur Kenntnis. D. Der Schweizer Flugplatzverein (Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 21. Mai 2008 Beschwerde gegen die Verfügung des BAZL (Vorinstanz) vom 17. April 2008 und beantragt in der Hauptsache die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, für die Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Münster in einen zivilen Flugplatz sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nicht erforderlich, jedenfalls seien aber die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens erfüllt; gesetzlich nicht vorgeschrieben und ebenfalls nicht erforderlich sei eine öffentliche Auflage des Betriebsreglements der Flugplatzgenossenschaft Münster, zumal dieses erst am 28. Mai 2002 vom BAZL genehmigt worden sei und im Zusammenhang mit der vorgesehenen Umnutzung keine Reglementsänderung beantragt werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, innert angesetzter Frist darzulegen, inwieweit er mit der Beschwerde tatsächlich ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertrete. F. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 16. Juni 2008. 1.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 1 und B-2143/2006 vom 2. Juni 2008 E. 1). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und 34 VGG als Vorinstanzen gelten, und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAZL gehört zu den in Art. 33 Bst. d VGG genannten Behörden. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
E. 2.2 Nicht zu übersehen ist allerdings, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung des BAZL nicht um eine das Verfahren abschliessende Endverfügung, sondern lediglich um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. allgemein dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 511). Gegenstand der Verfügung bilden nämlich die "Überarbeitung der Plangenehmigungsunterlagen" und die "Verfahrensfestlegung" (so gemäss Rubrum) im Hinblick auf die Beurteilung des Umnutzungsgesuchs der Flugplatzgenossenschaft Münster im Verfahren nach Art. 31 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1), nicht jedoch auch die materielle Beurteilung dieses Umnutzungsgesuchs selbst, die vielmehr weiterhin ausstehend ist. Zwischenverfügungen sind nur unter besonderen Voraussetzungen selbständig mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 45 und 46 VwVG). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind (vgl. insbesondere Art. 46 Abs.1 Bst. a VwVG), braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil auf die Beschwerde, wie nachfolgend darzulegen ist, aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.
E. 3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c); darüber hinaus sind gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG auch Personen, Organisationen und Behörden beschwerdeberechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. Mangels einer anderen bundesrechtlichen Norm, die den Beschwerdeführer vorliegend als Verband zur Beschwerde ermächtigen würde, ist dessen Legitimation ausschliesslich nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG zu prüfen.
E. 3.1 Mit Blick auf die Legitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz zur Frage des Verfahrensablaufs für die Umnutzung von Militärflugplätzen Stellung nahm und ihm eine Kopie des angefochtenen Entscheids zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Ob er insoweit von der Vorinstanz zumindest faktisch als Partei (Art. 6 VwVG) behandelt worden ist oder ob ihm, im Gegenteil, seine Parteirechte in jenem Verfahren verweigert worden sind und er daher keine Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren erhalten hat (vgl. dazu BVGE 2007/20 E. 2.2 und Urteil BVGer A-3199/2006 vom 7. März 2007 E. 3.2), kann indessen offen gelassen werden, weil die weiteren Legitimationsvoraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG ohnehin nicht erfüllt sind (s. sogleich E. 3.2. f.).
E. 3.2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG setzt die Beschwerdelegitimation im Allgemeinen voraus, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur sein und liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. im Einzelnen BGE 119 Ib 374 E. 2a.aa, BGE 131 II 649 E. 3.1 sowie BGE 133 II 249 E. 1.3; BVGE 2007/1 E. 3.4 und BVGE 2007/20 E. 2.4.1).
E. 3.2.2 Vorliegend greift die angefochtene Verfügung nicht in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers selbst ein und berührt ihn auch in seiner tatsächlichen Stellung als Verband schweizerischer Flugplätze nicht unmittelbar, sondern betrifft ausschliesslich verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Umnutzung eines Militärflugplatzes, der von einem seiner Mitglieder betrieben wird. Deshalb kann sich eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers von vornherein nur aus der Wahrung der Interessen der Flugplatzgenossenschaft Münster und allfälliger anderer Verbandsmitglieder im hängigen Verfahren ergeben, was aber voraussetzt, dass er zur Erhebung einer sogenannten "egoistischen" Verbandsbeschwerde berechtigt ist.
E. 3.3 In Rechtsprechung und Lehre wird eine Beschwerdeberechtigung Dritter, die nicht selbst Adressaten des angefochtenen Entscheids sind, im Allgemeinen nur unter gewissen engen Voraussetzungen angenommen (vgl. BGE 131 II 649 E. 3.1 mit Hinweisen). Die "egoistische" Verbandsbeschwerde stellt einen Spezialfall der Drittbeschwerde dar, die aus prozessökonomischen Gründen - zur Vereinfachung des Verfahrens - zugelassen wird und gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG auch vor Bundesverwaltungsgericht zulässig ist, wenn der beschwerdeführende Verband tatsächlich ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt. Im Einzelnen ist für die Zulässigkeit der "egoistischen" Verbandsbeschwerde erforderlich, dass folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 119 Ib 374 E. 2a.aa und BGE 130 II 514 E. 2.3.3 sowie BVGE 2007/20 E. 2.3; Michael Beusch/André Moser/Lorenz Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2008, S. 17; Kölz/Häner, a.a.O.; Rz. 560 ff.; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 786 ff.): *. der Verband besitzt juristische Persönlichkeit; *. es gehört zu seinen statutarischen Aufgaben, die in Frage stehenden Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen; *. die Interessen sind den Mitgliedern oder einer grossen Anzahl der Mitglieder gemeinsam; *. jedes dieser Mitglieder wäre selbst zur Geltendmachung des Interesses durch Beschwerde berechtigt.
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), der nach Art. 3 seiner Statuten bezweckt, die Interessen der schweizerischen Flugplätze zu wahren, dies unter anderem durch Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden. Ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Sachgebiet, auf welchem die angefochtene Verfügung ergangen ist (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 564), kann damit ohne weiteres als gegeben betrachtet werden. Der Beschwerdeführer zählt insgesamt 48 Aktivmitglieder (Mitglieder mit Stimmrecht), die Eigentümer oder Halter (Art. 5 der Statuten) von Flugplätzen - Flughäfen und Flugfeldern (Art. 36a Abs. 1 bzw. Art. 36b Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]) - sind.
E. 3.3.2 Zu den Aktivmitgliedern gehören neben der Flugplatzgenossenschaft Münster auch die Eigentümer beziehungsweise Halter sechs weiterer Militärflugplätze, die gemäss Merkblatt BAZL 2004, Anhang 1, im Umnutzungsverfahren nach Art. 31 VIL in zivile Flugplätze umgewandelt werden sollen (im Einzelnen: Militärflugplätze Ambri, Raron, Reichenbach, Saanen, St. Stephan, Zweisimmen). Von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern die übrigen 41 Aktivmitglieder des Beschwerdeführers durch das vorliegende Umnutzungsverfahren in ihren Interessen berührt sein könnten. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass der angefochtene Entscheid im Sinne eines möglichen Präjudizes eine potenzielle Gefahr ("danger potentiel") für sämtliche 48 Aktivmitglieder des Vereins begründe. Wenn das BAZL nämlich gestützt auf Art. 36d LFG die Durchführung eines Verfahrens zur Genehmigung des Betriebsreglements der Flugplatzgenossenschaft Münster anordne, so werde die erst am 28. Mai 2002 erfolgte Genehmigung ohne jeden Grund in Frage gestellt. Auf diese Weise würden aber ganz allgemein die Grundlagen der Rechtsbeziehungen mit dem BAZL erschüttert und Rechtsunsicherheit geschaffen; Entsprechendes gelte mit Bezug auf die zu Unrecht angeordnete Durchführung eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 37b LFG statt eines vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 37i LFG (so in der Beschwerdeschrift, S. 12, sowie in der Stellungnahme vom 16. Juni 2008, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer übersieht damit aber, dass ein allgemeines, öffentliches Interesse wie das Interesse an Rechtssicherheit, die das generelle Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in die Beständigkeit des Rechts und in die Voraussehbarkeit der Rechtsentwicklung schützt (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 22 Rz. 5), für sich allein nicht zur Beschwerde berechtigt (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 und BGE 131 II 649 E. 3.1; BVGE 2007/1 E. 3.4 und BVGE 2007/20 E. 2.4.1, je mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass er in diesem Zusammenhang selbst von einer bloss "potenziell" beeinträchtigten Stellung seiner Vereinsmitglieder spricht und auf diese Weise sinngemäss eine virtuelle Betroffenheit geltend macht, die aber eine Konstruktion darstellt, die der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG fremd ist (BGE 119 Ib 374 E. 2a.cc).
E. 3.3.3 Vom angefochtenen Entscheid könnten damit neben der Flugplatzgenossenschaft Münster als direkter Verfügungsadressatin höchstens noch die sechs anderen Vereinsmitglieder betroffen sein, die Eigentümer oder Halter von im Verfahren nach Art. 31 VIL umzunutzenden Militärflugplätzen sind, das heisst also höchstens sieben von insgesamt 48 Vereinsmitgliedern. Das bedeutet aber, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Interessen vertritt, die zumindest einer grossen Anzahl der Vereinsmitglieder gemeinsam wären (vgl. Häner, a.a.O., Rz. 790). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Ausführungen die Interessen einer gesamten Kategorie von Flugplatzhaltern ("l'intégralité d'une catégorie d'exploitants d'aérodromes") vertritt, das heisst sämtlicher im Merkblatt BAZL 2004 erwähnter Eigentümer beziehungsweise Halter von zivil umzunutzenden Militärflugplätzen (so in der Stellungnahme vom 16. Juni 2008, S. 2). Käme es nämlich nur darauf an, würde das Erfordernis, dass mit einer "egoistischen" Verbandsbeschwerde ein Interesse zumindest einer Grosszahl der Verbandsmitglieder vertreten werden muss, jeden Sinn verlieren. Da vorliegend bereits dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, braucht nicht mehr abschliessend geprüft zu werden, ob die Halter der sieben erwähnten Militärflugplätze selbst überhaupt zur Beschwerde legitimiert wären. Der Vollständigkeit halber sei indessen festgehalten, dass ausser im Falle der Flugplatzgenossenschaft Münster keine hinreichend spezifische, nahe Beziehung weiterer Vereinsmitglieder zur Streitsache erkennbar ist. So ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeberechtigung nach Art. 48 Abs. 1 VwVG grundsätzlich ein aktuelles Interesse voraussetzt (vgl. BGE 131 II 649 E. 3.1 mit Hinweisen), das aber im Falle der übrigen Halter von Militärflugplätzen - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht bereits deshalb gegeben ist, weil für sie früher oder später ("tôt ou tard") dieselben Fragen von Bedeutung sein könnten, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2). Vielmehr wäre ein hinreichend spezifisches Interesse an der Klärung der Frage nach der Tragweite von Art. 36d LFG für die Umnutzung von Militärflugplätzen nur in einem sie selbst betreffenden Umnutzungsverfahren zu bejahen.
E. 3.3.4 Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer vorliegend keine Interessen der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt, weshalb gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG seine Berechtigung zur Erhebung einer Verbandsbeschwerde zu verneinen ist. Von einer weiteren Fristansetzung, um dem Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Ausführungen zur Frage der Legitimation zu ermöglichen (vgl. den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2008), ist abzusehen, und das entsprechende, sinngemäss gestellte Gesuch ist abzuweisen: Diese Gelegenheit wurde ihm mit Verfügung vom 26. Mai 2008 gewährt, und eigentliche Fristerstreckungsgründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
E. 3.4 Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde vom 21. Mai 2008 wegen fehlender Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. Da die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht als offensichtlich im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst b VGG bezeichnet werden kann (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4384, sowie Michael Beusch/André Moser/Lorenz Kneubühler, a.a.O., S. 21; vgl. allgemein zu den Kriterien für das Vorliegen eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels Urteil des Bundesgerichts H.181/2005 vom 16. März 2006 E. 2.3, und insbesondere mit Blick auf den Fall fehlender Legitimation Eva Maria Belser/Bettina Bacher, in: Basler Kommentar - Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Rz. 16 und 25 zu Art. 108, sowie Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 12 zu Art. 108), ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid in Dreierbesetzung (Art. 21 Abs. 1 VGG) zu fällen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die insgesamt auf Fr. 500.-- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 4.2 Im Übrigen hat der als unterliegend zu qualifizierende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontonummer anzugeben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 31-07-2408'MUN / koe/boo; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2008) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
- Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Kölliker Mario Vena Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3329/2008 {T 1/2} Urteil vom 27. August 2008 Besetzung Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Mario Vena. Parteien Schweizer Flugplatzverein, Postfach 5206, 1002 Lausanne, vertreten durch Maître Pierre Moreillon, rue Cheneau-de-Bourg 3, case postale 6983, 1002 Lausanne, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Umnutzungsverfahren; Legitimation. Sachverhalt: A. Der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) legt im Objektblatt zum Flugfeld Münster (Kanton Wallis) vom 14. Mai 2003 fest, dass für die Umwandlung dieses ehemaligen Militärflugplatzes in einen zivilen Flugplatz ein luftfahrtrechtliches Umnutzungsverfahren erforderlich ist, das die Überprüfung des Betriebsreglements sowie eine Plangenehmigung für Bauten und Anlagen umfasst. Ein entsprechendes Plangenehmigungsgesuch wurde von der Flugplatzgenossenschaft Münster, Flugplatzhalterin, am 10. Juni 2005 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eingereicht. B. Das BAZL eröffnete am 3. November 2006 das Umnutzungsverfahren. Die Flugplatzgenossenschaft Münster zweifelte dabei die ihr vom BAZL vorgängig mitgeteilte Notwendigkeit einer öffentlichen Auflage des Betriebsreglements an, was zu Gesprächen unter anderem zwischen dem BAZL und dem Schweizer Flugplatzverein führte, zu dessen Mitgliedern auch die Flugplatzgenossenschaft Münster zählt. Das BAZL teilte der Flugplatzgenossenschaft Münster wie auch dem Schweizer Flugplatzverein am 8. beziehungsweise 10. August 2007 mit, dass an einer öffentlichen Auflage des Betriebsreglements festgehalten werde, und verwies dabei auf das Merkblatt "Verfahren für den Weiterbetrieb ehemaliger Militärflugplätze als Zivilflugplatz (Umnutzungsverfahren)", Stand Februar 2004 (hiernach: Merkblatt BAZL 2004). Die Flugplatzgenossenschaft Münster und der Schweizer Flugplatzverein nahmen dazu am 14. beziehungsweise 15. September 2007 Stellung. Das BAZL stellte überdies gestützt auf eine interne luftfahrttechnische Prüfung Mängel des Gesuchs fest und forderte die Flugplatzgenossenschaft Münster mit Verfügung vom 6. März 2008 auf, das Gesuch entsprechend anzupassen und bis zum 30. April 2008 neu einzureichen, damit das Umnutzungsverfahren durchgeführt werden könne. C. Auf ein Erläuterungsgesuch der Flugplatzgenossenschaft Münster hin hob das BAZL mit Verfügung vom 17. April 2008 seine Verfügung vom 6. März 2008 wiedererwägungsweise auf (Dispositiv-Ziff. 1). Die Flugplatzgenossenschaft Münster wurde aufgefordert, das Plangenehmigungsgesuch unter Berücksichtigung eines neuen Prüfungsberichts des BAZL vom 11. April 2008 anzupassen und bis zum 15. Juni 2008 neu einzureichen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Angeordnet wurde schliesslich, dass im Rahmen des Umnutzungsverfahrens sowohl ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren als auch ein Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglements mit öffentlicher Auflage durchzuführen seien (Dispositiv-Ziff. 4). Eröffnet wurde diese Verfügung der Flugplatzgenossenschaft Münster; an den Schweizer Flugplatzverein ging sie zur Kenntnis. D. Der Schweizer Flugplatzverein (Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 21. Mai 2008 Beschwerde gegen die Verfügung des BAZL (Vorinstanz) vom 17. April 2008 und beantragt in der Hauptsache die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, für die Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Münster in einen zivilen Flugplatz sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nicht erforderlich, jedenfalls seien aber die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens erfüllt; gesetzlich nicht vorgeschrieben und ebenfalls nicht erforderlich sei eine öffentliche Auflage des Betriebsreglements der Flugplatzgenossenschaft Münster, zumal dieses erst am 28. Mai 2002 vom BAZL genehmigt worden sei und im Zusammenhang mit der vorgesehenen Umnutzung keine Reglementsänderung beantragt werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, innert angesetzter Frist darzulegen, inwieweit er mit der Beschwerde tatsächlich ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertrete. F. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 16. Juni 2008. 1. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 1 und B-2143/2006 vom 2. Juni 2008 E. 1). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und 34 VGG als Vorinstanzen gelten, und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAZL gehört zu den in Art. 33 Bst. d VGG genannten Behörden. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. 2.2 Nicht zu übersehen ist allerdings, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung des BAZL nicht um eine das Verfahren abschliessende Endverfügung, sondern lediglich um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. allgemein dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 511). Gegenstand der Verfügung bilden nämlich die "Überarbeitung der Plangenehmigungsunterlagen" und die "Verfahrensfestlegung" (so gemäss Rubrum) im Hinblick auf die Beurteilung des Umnutzungsgesuchs der Flugplatzgenossenschaft Münster im Verfahren nach Art. 31 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1), nicht jedoch auch die materielle Beurteilung dieses Umnutzungsgesuchs selbst, die vielmehr weiterhin ausstehend ist. Zwischenverfügungen sind nur unter besonderen Voraussetzungen selbständig mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 45 und 46 VwVG). Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind (vgl. insbesondere Art. 46 Abs.1 Bst. a VwVG), braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil auf die Beschwerde, wie nachfolgend darzulegen ist, aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann. 3. Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c); darüber hinaus sind gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG auch Personen, Organisationen und Behörden beschwerdeberechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. Mangels einer anderen bundesrechtlichen Norm, die den Beschwerdeführer vorliegend als Verband zur Beschwerde ermächtigen würde, ist dessen Legitimation ausschliesslich nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG zu prüfen. 3.1 Mit Blick auf die Legitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz zur Frage des Verfahrensablaufs für die Umnutzung von Militärflugplätzen Stellung nahm und ihm eine Kopie des angefochtenen Entscheids zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Ob er insoweit von der Vorinstanz zumindest faktisch als Partei (Art. 6 VwVG) behandelt worden ist oder ob ihm, im Gegenteil, seine Parteirechte in jenem Verfahren verweigert worden sind und er daher keine Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren erhalten hat (vgl. dazu BVGE 2007/20 E. 2.2 und Urteil BVGer A-3199/2006 vom 7. März 2007 E. 3.2), kann indessen offen gelassen werden, weil die weiteren Legitimationsvoraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG ohnehin nicht erfüllt sind (s. sogleich E. 3.2. f.). 3.2 3.2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG setzt die Beschwerdelegitimation im Allgemeinen voraus, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur sein und liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. im Einzelnen BGE 119 Ib 374 E. 2a.aa, BGE 131 II 649 E. 3.1 sowie BGE 133 II 249 E. 1.3; BVGE 2007/1 E. 3.4 und BVGE 2007/20 E. 2.4.1). 3.2.2 Vorliegend greift die angefochtene Verfügung nicht in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers selbst ein und berührt ihn auch in seiner tatsächlichen Stellung als Verband schweizerischer Flugplätze nicht unmittelbar, sondern betrifft ausschliesslich verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Umnutzung eines Militärflugplatzes, der von einem seiner Mitglieder betrieben wird. Deshalb kann sich eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers von vornherein nur aus der Wahrung der Interessen der Flugplatzgenossenschaft Münster und allfälliger anderer Verbandsmitglieder im hängigen Verfahren ergeben, was aber voraussetzt, dass er zur Erhebung einer sogenannten "egoistischen" Verbandsbeschwerde berechtigt ist. 3.3 In Rechtsprechung und Lehre wird eine Beschwerdeberechtigung Dritter, die nicht selbst Adressaten des angefochtenen Entscheids sind, im Allgemeinen nur unter gewissen engen Voraussetzungen angenommen (vgl. BGE 131 II 649 E. 3.1 mit Hinweisen). Die "egoistische" Verbandsbeschwerde stellt einen Spezialfall der Drittbeschwerde dar, die aus prozessökonomischen Gründen - zur Vereinfachung des Verfahrens - zugelassen wird und gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG auch vor Bundesverwaltungsgericht zulässig ist, wenn der beschwerdeführende Verband tatsächlich ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt. Im Einzelnen ist für die Zulässigkeit der "egoistischen" Verbandsbeschwerde erforderlich, dass folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 119 Ib 374 E. 2a.aa und BGE 130 II 514 E. 2.3.3 sowie BVGE 2007/20 E. 2.3; Michael Beusch/André Moser/Lorenz Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2008, S. 17; Kölz/Häner, a.a.O.; Rz. 560 ff.; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 786 ff.): *. der Verband besitzt juristische Persönlichkeit; *. es gehört zu seinen statutarischen Aufgaben, die in Frage stehenden Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen; *. die Interessen sind den Mitgliedern oder einer grossen Anzahl der Mitglieder gemeinsam; *. jedes dieser Mitglieder wäre selbst zur Geltendmachung des Interesses durch Beschwerde berechtigt. 3.3.1 Der Beschwerdeführer ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), der nach Art. 3 seiner Statuten bezweckt, die Interessen der schweizerischen Flugplätze zu wahren, dies unter anderem durch Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden. Ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Sachgebiet, auf welchem die angefochtene Verfügung ergangen ist (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 564), kann damit ohne weiteres als gegeben betrachtet werden. Der Beschwerdeführer zählt insgesamt 48 Aktivmitglieder (Mitglieder mit Stimmrecht), die Eigentümer oder Halter (Art. 5 der Statuten) von Flugplätzen - Flughäfen und Flugfeldern (Art. 36a Abs. 1 bzw. Art. 36b Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]) - sind. 3.3.2 Zu den Aktivmitgliedern gehören neben der Flugplatzgenossenschaft Münster auch die Eigentümer beziehungsweise Halter sechs weiterer Militärflugplätze, die gemäss Merkblatt BAZL 2004, Anhang 1, im Umnutzungsverfahren nach Art. 31 VIL in zivile Flugplätze umgewandelt werden sollen (im Einzelnen: Militärflugplätze Ambri, Raron, Reichenbach, Saanen, St. Stephan, Zweisimmen). Von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern die übrigen 41 Aktivmitglieder des Beschwerdeführers durch das vorliegende Umnutzungsverfahren in ihren Interessen berührt sein könnten. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass der angefochtene Entscheid im Sinne eines möglichen Präjudizes eine potenzielle Gefahr ("danger potentiel") für sämtliche 48 Aktivmitglieder des Vereins begründe. Wenn das BAZL nämlich gestützt auf Art. 36d LFG die Durchführung eines Verfahrens zur Genehmigung des Betriebsreglements der Flugplatzgenossenschaft Münster anordne, so werde die erst am 28. Mai 2002 erfolgte Genehmigung ohne jeden Grund in Frage gestellt. Auf diese Weise würden aber ganz allgemein die Grundlagen der Rechtsbeziehungen mit dem BAZL erschüttert und Rechtsunsicherheit geschaffen; Entsprechendes gelte mit Bezug auf die zu Unrecht angeordnete Durchführung eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 37b LFG statt eines vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 37i LFG (so in der Beschwerdeschrift, S. 12, sowie in der Stellungnahme vom 16. Juni 2008, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer übersieht damit aber, dass ein allgemeines, öffentliches Interesse wie das Interesse an Rechtssicherheit, die das generelle Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in die Beständigkeit des Rechts und in die Voraussehbarkeit der Rechtsentwicklung schützt (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 22 Rz. 5), für sich allein nicht zur Beschwerde berechtigt (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 und BGE 131 II 649 E. 3.1; BVGE 2007/1 E. 3.4 und BVGE 2007/20 E. 2.4.1, je mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass er in diesem Zusammenhang selbst von einer bloss "potenziell" beeinträchtigten Stellung seiner Vereinsmitglieder spricht und auf diese Weise sinngemäss eine virtuelle Betroffenheit geltend macht, die aber eine Konstruktion darstellt, die der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG fremd ist (BGE 119 Ib 374 E. 2a.cc). 3.3.3 Vom angefochtenen Entscheid könnten damit neben der Flugplatzgenossenschaft Münster als direkter Verfügungsadressatin höchstens noch die sechs anderen Vereinsmitglieder betroffen sein, die Eigentümer oder Halter von im Verfahren nach Art. 31 VIL umzunutzenden Militärflugplätzen sind, das heisst also höchstens sieben von insgesamt 48 Vereinsmitgliedern. Das bedeutet aber, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Interessen vertritt, die zumindest einer grossen Anzahl der Vereinsmitglieder gemeinsam wären (vgl. Häner, a.a.O., Rz. 790). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Ausführungen die Interessen einer gesamten Kategorie von Flugplatzhaltern ("l'intégralité d'une catégorie d'exploitants d'aérodromes") vertritt, das heisst sämtlicher im Merkblatt BAZL 2004 erwähnter Eigentümer beziehungsweise Halter von zivil umzunutzenden Militärflugplätzen (so in der Stellungnahme vom 16. Juni 2008, S. 2). Käme es nämlich nur darauf an, würde das Erfordernis, dass mit einer "egoistischen" Verbandsbeschwerde ein Interesse zumindest einer Grosszahl der Verbandsmitglieder vertreten werden muss, jeden Sinn verlieren. Da vorliegend bereits dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, braucht nicht mehr abschliessend geprüft zu werden, ob die Halter der sieben erwähnten Militärflugplätze selbst überhaupt zur Beschwerde legitimiert wären. Der Vollständigkeit halber sei indessen festgehalten, dass ausser im Falle der Flugplatzgenossenschaft Münster keine hinreichend spezifische, nahe Beziehung weiterer Vereinsmitglieder zur Streitsache erkennbar ist. So ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeberechtigung nach Art. 48 Abs. 1 VwVG grundsätzlich ein aktuelles Interesse voraussetzt (vgl. BGE 131 II 649 E. 3.1 mit Hinweisen), das aber im Falle der übrigen Halter von Militärflugplätzen - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht bereits deshalb gegeben ist, weil für sie früher oder später ("tôt ou tard") dieselben Fragen von Bedeutung sein könnten, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2). Vielmehr wäre ein hinreichend spezifisches Interesse an der Klärung der Frage nach der Tragweite von Art. 36d LFG für die Umnutzung von Militärflugplätzen nur in einem sie selbst betreffenden Umnutzungsverfahren zu bejahen. 3.3.4 Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer vorliegend keine Interessen der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt, weshalb gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG seine Berechtigung zur Erhebung einer Verbandsbeschwerde zu verneinen ist. Von einer weiteren Fristansetzung, um dem Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Ausführungen zur Frage der Legitimation zu ermöglichen (vgl. den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2008), ist abzusehen, und das entsprechende, sinngemäss gestellte Gesuch ist abzuweisen: Diese Gelegenheit wurde ihm mit Verfügung vom 26. Mai 2008 gewährt, und eigentliche Fristerstreckungsgründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 3.4 Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde vom 21. Mai 2008 wegen fehlender Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. Da die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht als offensichtlich im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst b VGG bezeichnet werden kann (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4384, sowie Michael Beusch/André Moser/Lorenz Kneubühler, a.a.O., S. 21; vgl. allgemein zu den Kriterien für das Vorliegen eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels Urteil des Bundesgerichts H.181/2005 vom 16. März 2006 E. 2.3, und insbesondere mit Blick auf den Fall fehlender Legitimation Eva Maria Belser/Bettina Bacher, in: Basler Kommentar - Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Rz. 16 und 25 zu Art. 108, sowie Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 12 zu Art. 108), ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid in Dreierbesetzung (Art. 21 Abs. 1 VGG) zu fällen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die insgesamt auf Fr. 500.-- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.2 Im Übrigen hat der als unterliegend zu qualifizierende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontonummer anzugeben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 31-07-2408'MUN / koe/boo; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2008)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) 5. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Kölliker Mario Vena Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 5.