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A-3290/2011

A-3290/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-29 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A._______ gelangte am 13. Juni 2010 mit einem als "Staatshaftung für Transportkosten nach Entführung sowie Entschädigung für widerrechtliche Entführung und Freiheitsberaubung trotz nicht strafbarem Verhalten" betitelten Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und machte gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Entschädigung und Schmerzensgeld im Umfang von Fr. 10'000.- geltend. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei am 6. Juni 2010 aufgrund einer Ausschreibung im Fahndungssystem beim Grenzübergang Bargen (Kanton Schaffhausen) widerrechtlich vom Grenzwachtkorps (GWK) festgenommen, der Kantonspolizei Schaffhausen übergeben, von dieser am Folgetag zwecks Verbüssung einer (seiner Auffassung nach zu Unrecht angeordneten) Ersatzfreiheitsstrafe in den Kanton Zug überführt und anschliessend bis am 9. Juni 2010 in der Strafanstalt Zug inhaftiert worden. Ein gleiches Schreiben stellte er gemäss Briefkopf unter anderem auch der Finanzdirektion des Kantons Zug zu. Diese Eingabe blieb vom EFD unbeantwortet. B. Am 1. Juli 2010 reichte A._______ beim EFD eine auf den 26. Juni 2010 datierte Staatshaftungsklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Verstosses gegen das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie wegen Verweigerung des Zugangs zu einem ordentlichen Gericht ein und beantragte eine umgehende Untersuchung der ihm gegenüber über mehrere Jahre hinweg begangenen staatlichen Verbrechen, eine Entschädigung, seine Rehabilitation, die Verschaffung einer neuen Identität sowie die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm. Dieses Schreiben wurde vom EFD als Bürgeranfrage entgegengenommen und zuständigkeitshalber am 5. Juli 2010 an die Bundeskanzlei (BK) weitergeleitet. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 ersuchte A._______ das EFD um gemeinsame Behandlung seiner beiden Staatshaftungsklagen vom 13. und vom 26. Juni 2010. Zugleich stellte er ihm ein an die Sicherheitsdirektion adressiertes Schreiben der Finanzdirektion des Kantons Zug vom 18. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zu. Sein Schreiben leitete das EFD am 20. Juli 2010 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zur direkten Erledigung weiter. Mit den Eingaben vom 12. Oktober sowie vom 23. Dezember 2010 (inkl. beiliegender Rechnung des Bundesgerichtes) ging das EFD in gleicher Weise vor. Am 21. Januar 2011 liess das Bundesamt für Justiz (BJ) A._______ unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 23. Dezember 2010 wissen, dass es nichts weiter für ihn tun könne. Die Rechnung des Bundesgerichtes schickte es an ihn zurück. Seine weiteren Schreiben vom 14. Februar und vom 23. April 2011 an das EFD blieben in der Folge unbeantwortet. D. Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und macht eine Rechtsverweigerung des EFD geltend, da dieses seine Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 nie behandelt habe. Der Strafbefehl, welcher zu seiner Verhaftung vom 6. Juni 2010 geführt habe, sei durch eine unzuständige Behörde ausgestellt und ihm vorgängig nie eröffnet worden. Die ihm vom Kanton Zug auferlegte Busse hätte nie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden dürfen und er habe diese ohnehin wegen Rechtsverweigerung an den Kanton Zürich abgetreten. Noch am 30. April 2010 habe ihm das Bundesamt für Polizei (fedpol) die unzutreffende Auskunft erteilt, er sei nicht zur Fahndung ausgeschrieben; schliesslich sei er nach seiner Festnahme auch nie einem Haftrichter vorgeführt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher angesichts der Untätigkeit des EFD die Widerrechtlichkeit seiner Verhaftung und die anschliessende (unzulässige) Verweigerung eines Haftrichters selber festzustellen und ihm eine Entschädigung von Fr. 10'000.- auszurichten. Zudem sei ihm für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2011 schliesst das EFD (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe zwar grundsätzlich Anspruch auf Erlass einer Verfügung über die von ihm (zumindest sinngemäss) geltend gemachten Staatshaftungsansprüche und es werde von ihr auch nicht in Abrede gestellt, dass die einzige Reaktion der Bundesverwaltung auf seine Eingaben das Schreiben des BJ vom 21. Januar 2011 gewesen sei. Seinen Eingaben sei jedoch zu entnehmen, dass er sich bereits in der Vergangenheit wiederholt auf querulatorische Art und Weise an verschiedene Behörden gewendet habe; zudem seien seine ausschweifenden Ausführungen inhaltlich haltlos und durchsetzt mit Beschimpfungen staatlicher Organe. Es sei offensichtlich, dass er nicht ernsthaft Staatshaftungsansprüche geltend machen, sondern nur die Behörden schikanieren wolle. Um die Handlungsfähigkeit der Behörden aufrechtzuerhalten, sei es unerlässlich, die Reaktionen auf solche querulatorische Eingaben auf ein Minimum zu beschränken, mithin auf diese - nach Prüfung der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Ansprüche - nur eine einmalige Stellungnahme abzugeben und bei weiteren Schreiben einzig noch zu prüfen, ob neue Argumente vorgebracht würden. Sie habe folglich zu Recht nach der Stellungnahme des BJ vom 21. Januar 2011 auf die Schreiben des Beschwerdeführers nicht mehr reagiert und demnach auch keine Rechtsverweigerung begangen. F. In seiner Replik vom 10. August 2011 beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei aufzufordern, allfällige Beweise für die Rechtmässigkeit seiner Entführung und Freiheitsberaubung vom 6. bis am 9. Juni 2010 sowie für die korrekte Auskunftserteilung durch das fedpol vom 30. April 2010 einzureichen. Zudem habe die Vorinstanz die ihm unterstellte Querulanz mit einem psychiatrischen Gutachten zu belegen. Mit ihrer Vernehmlassung habe sie das Verfahren ausgeweitet, indem sie auf eigene und auf Rechtsverweigerungen des EJPD Bezug genommen habe; falls das Bundesverwaltungsgericht diese nicht aus den Akten weise, stelle er den Antrag auf eine unabhängige Untersuchung seines Falles gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 16 FoK wegen unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung, seien doch die verleumderischen und falschen Einträge über seine Person in den einschlägigen Datenbanken, auf welche sich die Beamten jeweils abstützten und deren Berichtigung sie verweigerten, Ursache des vorliegenden Rechtsstreites. G. In seiner ergänzenden Eingabe vom 3. September 2011 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich seine Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Rechtsverweigerung in Bezug auf seine unrechtmässige Festnahme gerichtet und erst die Vorinstanz die Rechtsverweigerung bezüglich des Verstosses gegen die Folterkonvention und der unabhängigen Untersuchung gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 16 FoK im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Prozessthema gemacht habe. Das EJPD verweigere ihm fortwährend die Auskunft über die in seinen Datenbanken erfolgten (Falsch-) Einträge zu seiner Person. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Eine Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuell-konkreten, auf Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder bei einer autoritativen und individuell-konkreten Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 854 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 17). Die Vorinstanz hat - wie von ihr selber eingeräumt - auf die als Staatshaftungsklagen bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers vom 13. und vom 26. Juni 2010 sowie auf seine daran anschliessende Korrespondenz nicht geantwortet und ihm gegenüber folglich auch nicht verfügt. Ob allenfalls das Schreiben des dem EJPD angegliederten BJ vom 21. Januar 2011 als (negative) Verfügung zu qualifizieren ist, erscheint mehr als fraglich, kann aber letztlich offenbleiben, richtet sich doch die Beschwerde gegen das Untätigbleiben des vom Beschwerdeführer jeweils angerufenen EFD, welches seine Zuständigkeit nicht grundsätzlich in Abrede stellt (vgl. E. 2.1 nachfolgend). Im Übrigen hat das BJ ohnehin nur zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2010 und zur beiliegenden Rechnung des Bundesgerichtes vom 16. November 2010 (abschlägig) Stellung genommen.

E. 1.2 Nach Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 [BBl 2001 4202 4408]; vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.18 mit Hinweisen). Das EFD ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes gemäss Art. 33 Bst. d VGG und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt im Bereich der Staatshaftung nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [Vo zum VG, SR 170.321]).

E. 1.3 Die Vorinstanz unterstellt dem Beschwerdeführer Querulanz und spricht ihm - zumindest implizit - die Prozessfähigkeit ab. Bis zur gerichtlichen Feststellung der Prozessunfähigkeit (vgl. sogleich E. 2.1.1 nachfolgend) muss ihm jedoch die Möglichkeit der Prozessführung gewahrt bleiben, weil er sich ansonsten gegen die Verneinung seiner Prozessfähigkeit nicht wirksam zur Wehr setzen kann. Auf seine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 3a).

E. 2 Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass der Rechtsuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt hat und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3 sowie A-3260/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.20; vgl. auch René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 282).

E. 2.1 Die Vorinstanz stellt im Rahmen ihrer Vernehmlassung mit Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die von ihm geltend gemachten Staatshaftungsansprüche nicht grundsätzlich in Frage (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Vo zum VG; zur Zuständigkeit des EFD für die Beurteilung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Geschäftsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung [und folglich auch des GWK], welche mindestens Fr. 10'000.- betragen, vgl. auch Art. 2 Abs. 2 Vo zum VG e contrario). Sie vertritt jedoch die Auffassung, der Beschwerdeführer mache - angesichts der unzähligen querulatorischen Eingaben an verschiedene Behörden, den haltlosen Vorbringen und den wiederholten Beschimpfungen staatlicher Organe - keine ernsthaften Staatshaftungsansprüche geltend und wolle lediglich die Behörden schikanieren; sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, auf seine Eingaben zu reagieren.

E. 2.1.1 Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) geordneten Handlungsfähigkeit im Prozess. Sie setzt die Urteilsfähigkeit des Rechtsuchenden voraus und fehlt somit der Prozesspartei, die nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). So verhält es sich namentlich beim psychopathischen Querulanten, d.h. beim Menschen, dessen abnorme Reaktionen auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen sind und der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzusetzen versucht, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehen. Beim Entscheid darüber, ob ein Rechtsuchender als psychopathischer Querulant bezeichnet werden muss, ist in der Regel ein medizinischer Sachverständiger beizuziehen, es sei denn, das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei führe zum zwingenden Schluss, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können. Eine solche Querulanz darf indessen nicht leichthin bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstandes durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant (BGE 118 Ia 236 E. 2b, BGE 98 Ia 324 E. 3; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 114 zu Art. 42; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 4 zu Art. 11, N. 3 zu Art. 45). Seinen Schreiben an die Vorinstanz ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit Behörden in Konflikt gerät und diese mit Eingaben eindeckt, bereits wiederholt in Verfahren vor verschiedenen kantonalen und eidgenössischen Instanzen verwickelt war bzw. diese Verfahren teilweise selber angehoben hat und gegenüber staatlichen Organen oftmals den nötigen Respekt vermissen lässt. Dennoch kann aus diesem Verhalten allein noch nicht ohne weiteres eine Prozessunfähigkeit wegen Querulanz für das vorliegend interessierende vorinstanzliche Verfahren abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer am 13. Juni und am 1. Juli 2010 - zumindest gemäss Vorakten - erstmals mit Verantwortlichkeitsklagen an die Vorinstanz herangetreten ist.

E. 2.1.2 Auch ein allfälliger Rechtsmissbrauch darf im Zusammenhang mit dem Ausüben von Verfahrensrechten nur mit Zurückhaltung und unter Umständen angenommen werden, die keinerlei Zweifel erlauben. Prozessuale Vorkehren gelten namentlich dann als rechtsmissbräuchlich, wenn sie einzig darauf abzielen, die Behörde zu schikanieren oder zu lähmen. Dies ist etwa der Fall bei Eingaben in grosser Zahl ohne ersichtlichen Nutzen oder bei Unterbreiten von zahlreichen Begehren oder Vorhaben zur Prüfung, welche gar nicht umgesetzt oder ausgeführt werden können. Als mutwillig sind auch Verfahrenshandlungen von unbelehrbaren Personen zu bezeichnen, die aufgrund der Ergebnisse anderer Verfahren längst wissen müssen, dass ihre Begehren aussichtslos sind, dies aber einfach nicht wahrhaben wollen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 4 zu Art. 45 und N. 2 zu Art. 46; vgl. auch Merz, a.a.O., N. 113 zu Art. 42; zu den hohen Anforderungen an die Zweckwidrigkeit prozessualer Instrumente vgl. auch Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, unter besonderer Berücksichtigung des Bundessozialversicherungsrechts, Zürich 2005, S. 312 f. mit Hinweisen, sowie Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N. 69). Die Begründetheit der Verantwortlichkeitsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft mag zwar auf den ersten Blick in vieler Hinsicht fraglich erscheinen; dennoch können immerhin der Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 betreffend die Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Festnahme vom 6. Juni 2010 durch das GWK nicht von vornherein zumindest minimale Erfolgsaussichten abgesprochen werden (vgl. Matthias Härri, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 16 zu Art. 33; Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 60 N. 54). Offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten wäre dem Beschwerdeführer mithin nur dann vorzuwerfen, wenn er sich nach einem (abschlägigen) Bescheid der Vorinstanz mit immer neuen Eingaben in der gleichen Sache an sie gewendet hätte. Dies ist augenscheinlich nicht der Fall. Vielmehr sind seine fortwährenden Interventionen hauptsächlich das Resultat der Untätigkeit der Vorinstanz.

E. 2.1.3 Die Vorinstanz wäre somit verpflichtet gewesen, die Staatshaftungsklage des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2010 entgegenzunehmen und materiell zu beurteilen. Selbst wenn die Eingabe auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Verfahrensführung beruht hätte, hätte sie diese nicht einfach unbehandelt lassen dürfen, sondern hätte förmlich darauf nicht eintreten müssen (für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht: Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG [offensichtliche Unzulässigkeit]; für das Verfahren vor Bundesgericht: Art. 108 Abs. 1 Bst. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); erst danach und nach entsprechender Androhung hätte sie die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers in der gleichen Sache formlos zu den Akten legen dürfen. Durch ihr Untätigbleiben hat die Vorinstanz demnach eine Rechtsverweigerung begangen.

E. 2.1.4 Im Gegensatz zur Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 hat die Vorinstanz diejenige vom 26. Juni 2010 an die BK weitergeleitet und die Prüfung ihrer Zulässigkeit somit dieser überbunden (vgl. Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 8 N. 9 in fine). Art. 8 Abs. 1 VwVG sieht zwar vor, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist. Der Beschwerdeführer hat jedoch nach dieser internen, ihm nicht angezeigten Weiterleitung mit Eingaben vom 16. Juli und vom 23. Dezember 2010 erneut von der Vorinstanz eine unabhängige Untersuchung gemäss Art. 13 FoK verlangt und auch nach dem Antwortschreiben des BJ vom 21. Januar 2011 der Vorinstanz gegenüber seinen Unmut bekundet. Mit seinem Verhalten hat er daher zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, dass er das EFD (weiterhin) für zuständig erachte (vgl. auch Flückiger, a.a.O., Art. 9 N. 10 f.); dieses hätte demnach - falls es sich für unzuständig hielt - ebenfalls durch Verfügung auf die Sache nicht eintreten müssen (Art. 9 Abs. 2 VwVG; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3260/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2 mit Hinweisen). Auch in dieser Hinsicht liegt eine Rechtsverweigerung vor. Dies gilt umso mehr, als die Überweisung unbegründet war (vgl. E. 2.1 hiervor und E. 3.2 nachfolgend).

E. 3 Bei Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Sache mit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es grundsätzlich nicht; insbesondere darf das Gericht an sich nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.25; vgl. auch BVGE 2008/15 E. 3.1.2). In Einzelfällen kann es aber zulässig sein, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und den Entscheid selbst zu fällen. Dies wird dort der Interessenlage gerecht, wo der Entscheid im Wesentlichen zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt und keine Drittbetroffenen vorhanden sind, so dass die Verkürzung des Instanzenzuges für die beschwerdeführende Partei oder Dritte keinen Nachteil darstellt (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 46a N. 37; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A 6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3.2).

E. 3.1 Was die Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 anbelangt, ist die Angelegenheit nicht spruchreif, dürfte doch die Vorinstanz insbesondere noch eine Vernehmlassung der Eidgenössischen Zollverwaltung (bzw. des zuständigen GWK) zu den Ereignissen im Zusammenhang mit der Festnahme vom 6. Juni 2010 einzuholen haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Vo zum VG); erst daran anschliessend wird sie eine Prüfung der materiellen Begründetheit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche vornehmen können.

E. 3.2 Etwas anders verhält es sich mit der Staatshaftungsklage vom 26. Juni 2010, mit welcher der Beschwerdeführer unter anderem wegen der von ihm angeblich über Jahre hinweg erlittenen Behördenwillkür sowie den ihm gegenüber begangenen Amtsmissbräuchen die Ausrichtung einer Entschädigung zu beantragen scheint: Wenn der Beschwerdeführer diese pauschalen und undifferenzierten Vorwürfe auch nach erfolgter Aufforderung zur Nachbesserung nicht weiter konkretisiert und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht weiter eingrenzt und belegt, wird die (für die Beurteilung solcher Ansprüche grundsätzlich zuständige) Vorinstanz darauf nicht einzutreten haben (vgl. Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG sowie Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 13 N. 54 ff.). Soweit er schliesslich um Einleitung einer unabhängigen Untersuchung seines Falles gemäss Art. 13 FoK ersucht, stellt sich vorab die Frage, ob es sich bei dieser Bestimmung überhaupt um direkt anwendbares Recht handelt (vgl. Botschaft des Bundesrates betreffend das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 30. Oktober 1985 [BBl 1985 III 285 299]). Dessen ungeachtet ist die Vorinstanz für die Durchführung eines solchen Verfahrens - gleich wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 31 ff. VGG) - nicht zuständig; vielmehr hat der Beschwerdeführer eine entsprechende Untersuchung wohl mittels Strafanzeige gegen die von ihm beschuldigten Amtsträger bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anhängig zu machen (vgl. Art. 4 ff. FoK) und die Vorinstanz auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten (Michel Daum, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 8).

E. 4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde folglich gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz mit der Anordnung zurückzuweisen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Staatshaftungsklagen vom 13. Juni und vom 26. Juni 2010 ohne Verzug einer materiellen (vgl. E. 3.1) bzw. zumindest einer formellen Prüfung (vgl. E. 3.2) zu unterziehen und anschliessend zu verfügen.

E. 5 Der unterlegenen Vorinstanz und dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird unter diesen Vorzeichen gegenstandslos (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.102).

E. 6 Dem nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird an die Vorinstanz zum Entscheid über die Staatshaftungsklagen des Beschwerdeführers vom 13. Juni und vom 26. Juni 2010 im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 432.1-063; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Lars Birgelen Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3290/2011 Urteil vom 29. September 2011 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richter Lorenz Kneubühler, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Lars Birgelen. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Rechtsverweigerung. Sachverhalt: A. A._______ gelangte am 13. Juni 2010 mit einem als "Staatshaftung für Transportkosten nach Entführung sowie Entschädigung für widerrechtliche Entführung und Freiheitsberaubung trotz nicht strafbarem Verhalten" betitelten Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und machte gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Entschädigung und Schmerzensgeld im Umfang von Fr. 10'000.- geltend. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei am 6. Juni 2010 aufgrund einer Ausschreibung im Fahndungssystem beim Grenzübergang Bargen (Kanton Schaffhausen) widerrechtlich vom Grenzwachtkorps (GWK) festgenommen, der Kantonspolizei Schaffhausen übergeben, von dieser am Folgetag zwecks Verbüssung einer (seiner Auffassung nach zu Unrecht angeordneten) Ersatzfreiheitsstrafe in den Kanton Zug überführt und anschliessend bis am 9. Juni 2010 in der Strafanstalt Zug inhaftiert worden. Ein gleiches Schreiben stellte er gemäss Briefkopf unter anderem auch der Finanzdirektion des Kantons Zug zu. Diese Eingabe blieb vom EFD unbeantwortet. B. Am 1. Juli 2010 reichte A._______ beim EFD eine auf den 26. Juni 2010 datierte Staatshaftungsklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Verstosses gegen das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie wegen Verweigerung des Zugangs zu einem ordentlichen Gericht ein und beantragte eine umgehende Untersuchung der ihm gegenüber über mehrere Jahre hinweg begangenen staatlichen Verbrechen, eine Entschädigung, seine Rehabilitation, die Verschaffung einer neuen Identität sowie die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm. Dieses Schreiben wurde vom EFD als Bürgeranfrage entgegengenommen und zuständigkeitshalber am 5. Juli 2010 an die Bundeskanzlei (BK) weitergeleitet. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 ersuchte A._______ das EFD um gemeinsame Behandlung seiner beiden Staatshaftungsklagen vom 13. und vom 26. Juni 2010. Zugleich stellte er ihm ein an die Sicherheitsdirektion adressiertes Schreiben der Finanzdirektion des Kantons Zug vom 18. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zu. Sein Schreiben leitete das EFD am 20. Juli 2010 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zur direkten Erledigung weiter. Mit den Eingaben vom 12. Oktober sowie vom 23. Dezember 2010 (inkl. beiliegender Rechnung des Bundesgerichtes) ging das EFD in gleicher Weise vor. Am 21. Januar 2011 liess das Bundesamt für Justiz (BJ) A._______ unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 23. Dezember 2010 wissen, dass es nichts weiter für ihn tun könne. Die Rechnung des Bundesgerichtes schickte es an ihn zurück. Seine weiteren Schreiben vom 14. Februar und vom 23. April 2011 an das EFD blieben in der Folge unbeantwortet. D. Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und macht eine Rechtsverweigerung des EFD geltend, da dieses seine Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 nie behandelt habe. Der Strafbefehl, welcher zu seiner Verhaftung vom 6. Juni 2010 geführt habe, sei durch eine unzuständige Behörde ausgestellt und ihm vorgängig nie eröffnet worden. Die ihm vom Kanton Zug auferlegte Busse hätte nie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden dürfen und er habe diese ohnehin wegen Rechtsverweigerung an den Kanton Zürich abgetreten. Noch am 30. April 2010 habe ihm das Bundesamt für Polizei (fedpol) die unzutreffende Auskunft erteilt, er sei nicht zur Fahndung ausgeschrieben; schliesslich sei er nach seiner Festnahme auch nie einem Haftrichter vorgeführt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher angesichts der Untätigkeit des EFD die Widerrechtlichkeit seiner Verhaftung und die anschliessende (unzulässige) Verweigerung eines Haftrichters selber festzustellen und ihm eine Entschädigung von Fr. 10'000.- auszurichten. Zudem sei ihm für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2011 schliesst das EFD (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe zwar grundsätzlich Anspruch auf Erlass einer Verfügung über die von ihm (zumindest sinngemäss) geltend gemachten Staatshaftungsansprüche und es werde von ihr auch nicht in Abrede gestellt, dass die einzige Reaktion der Bundesverwaltung auf seine Eingaben das Schreiben des BJ vom 21. Januar 2011 gewesen sei. Seinen Eingaben sei jedoch zu entnehmen, dass er sich bereits in der Vergangenheit wiederholt auf querulatorische Art und Weise an verschiedene Behörden gewendet habe; zudem seien seine ausschweifenden Ausführungen inhaltlich haltlos und durchsetzt mit Beschimpfungen staatlicher Organe. Es sei offensichtlich, dass er nicht ernsthaft Staatshaftungsansprüche geltend machen, sondern nur die Behörden schikanieren wolle. Um die Handlungsfähigkeit der Behörden aufrechtzuerhalten, sei es unerlässlich, die Reaktionen auf solche querulatorische Eingaben auf ein Minimum zu beschränken, mithin auf diese - nach Prüfung der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Ansprüche - nur eine einmalige Stellungnahme abzugeben und bei weiteren Schreiben einzig noch zu prüfen, ob neue Argumente vorgebracht würden. Sie habe folglich zu Recht nach der Stellungnahme des BJ vom 21. Januar 2011 auf die Schreiben des Beschwerdeführers nicht mehr reagiert und demnach auch keine Rechtsverweigerung begangen. F. In seiner Replik vom 10. August 2011 beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei aufzufordern, allfällige Beweise für die Rechtmässigkeit seiner Entführung und Freiheitsberaubung vom 6. bis am 9. Juni 2010 sowie für die korrekte Auskunftserteilung durch das fedpol vom 30. April 2010 einzureichen. Zudem habe die Vorinstanz die ihm unterstellte Querulanz mit einem psychiatrischen Gutachten zu belegen. Mit ihrer Vernehmlassung habe sie das Verfahren ausgeweitet, indem sie auf eigene und auf Rechtsverweigerungen des EJPD Bezug genommen habe; falls das Bundesverwaltungsgericht diese nicht aus den Akten weise, stelle er den Antrag auf eine unabhängige Untersuchung seines Falles gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 16 FoK wegen unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung, seien doch die verleumderischen und falschen Einträge über seine Person in den einschlägigen Datenbanken, auf welche sich die Beamten jeweils abstützten und deren Berichtigung sie verweigerten, Ursache des vorliegenden Rechtsstreites. G. In seiner ergänzenden Eingabe vom 3. September 2011 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich seine Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Rechtsverweigerung in Bezug auf seine unrechtmässige Festnahme gerichtet und erst die Vorinstanz die Rechtsverweigerung bezüglich des Verstosses gegen die Folterkonvention und der unabhängigen Untersuchung gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 16 FoK im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Prozessthema gemacht habe. Das EJPD verweigere ihm fortwährend die Auskunft über die in seinen Datenbanken erfolgten (Falsch-) Einträge zu seiner Person. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Eine Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuell-konkreten, auf Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder bei einer autoritativen und individuell-konkreten Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 854 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 17). Die Vorinstanz hat - wie von ihr selber eingeräumt - auf die als Staatshaftungsklagen bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers vom 13. und vom 26. Juni 2010 sowie auf seine daran anschliessende Korrespondenz nicht geantwortet und ihm gegenüber folglich auch nicht verfügt. Ob allenfalls das Schreiben des dem EJPD angegliederten BJ vom 21. Januar 2011 als (negative) Verfügung zu qualifizieren ist, erscheint mehr als fraglich, kann aber letztlich offenbleiben, richtet sich doch die Beschwerde gegen das Untätigbleiben des vom Beschwerdeführer jeweils angerufenen EFD, welches seine Zuständigkeit nicht grundsätzlich in Abrede stellt (vgl. E. 2.1 nachfolgend). Im Übrigen hat das BJ ohnehin nur zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2010 und zur beiliegenden Rechnung des Bundesgerichtes vom 16. November 2010 (abschlägig) Stellung genommen. 1.2. Nach Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 [BBl 2001 4202 4408]; vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.18 mit Hinweisen). Das EFD ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes gemäss Art. 33 Bst. d VGG und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt im Bereich der Staatshaftung nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [Vo zum VG, SR 170.321]). 1.3. Die Vorinstanz unterstellt dem Beschwerdeführer Querulanz und spricht ihm - zumindest implizit - die Prozessfähigkeit ab. Bis zur gerichtlichen Feststellung der Prozessunfähigkeit (vgl. sogleich E. 2.1.1 nachfolgend) muss ihm jedoch die Möglichkeit der Prozessführung gewahrt bleiben, weil er sich ansonsten gegen die Verneinung seiner Prozessfähigkeit nicht wirksam zur Wehr setzen kann. Auf seine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 3a).

2. Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass der Rechtsuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt hat und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3 sowie A-3260/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.20; vgl. auch René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 282). 2.1. Die Vorinstanz stellt im Rahmen ihrer Vernehmlassung mit Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die von ihm geltend gemachten Staatshaftungsansprüche nicht grundsätzlich in Frage (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Vo zum VG; zur Zuständigkeit des EFD für die Beurteilung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Geschäftsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung [und folglich auch des GWK], welche mindestens Fr. 10'000.- betragen, vgl. auch Art. 2 Abs. 2 Vo zum VG e contrario). Sie vertritt jedoch die Auffassung, der Beschwerdeführer mache - angesichts der unzähligen querulatorischen Eingaben an verschiedene Behörden, den haltlosen Vorbringen und den wiederholten Beschimpfungen staatlicher Organe - keine ernsthaften Staatshaftungsansprüche geltend und wolle lediglich die Behörden schikanieren; sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, auf seine Eingaben zu reagieren. 2.1.1. Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) geordneten Handlungsfähigkeit im Prozess. Sie setzt die Urteilsfähigkeit des Rechtsuchenden voraus und fehlt somit der Prozesspartei, die nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). So verhält es sich namentlich beim psychopathischen Querulanten, d.h. beim Menschen, dessen abnorme Reaktionen auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen sind und der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzusetzen versucht, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehen. Beim Entscheid darüber, ob ein Rechtsuchender als psychopathischer Querulant bezeichnet werden muss, ist in der Regel ein medizinischer Sachverständiger beizuziehen, es sei denn, das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei führe zum zwingenden Schluss, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können. Eine solche Querulanz darf indessen nicht leichthin bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstandes durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant (BGE 118 Ia 236 E. 2b, BGE 98 Ia 324 E. 3; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 114 zu Art. 42; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 4 zu Art. 11, N. 3 zu Art. 45). Seinen Schreiben an die Vorinstanz ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit Behörden in Konflikt gerät und diese mit Eingaben eindeckt, bereits wiederholt in Verfahren vor verschiedenen kantonalen und eidgenössischen Instanzen verwickelt war bzw. diese Verfahren teilweise selber angehoben hat und gegenüber staatlichen Organen oftmals den nötigen Respekt vermissen lässt. Dennoch kann aus diesem Verhalten allein noch nicht ohne weiteres eine Prozessunfähigkeit wegen Querulanz für das vorliegend interessierende vorinstanzliche Verfahren abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer am 13. Juni und am 1. Juli 2010 - zumindest gemäss Vorakten - erstmals mit Verantwortlichkeitsklagen an die Vorinstanz herangetreten ist. 2.1.2. Auch ein allfälliger Rechtsmissbrauch darf im Zusammenhang mit dem Ausüben von Verfahrensrechten nur mit Zurückhaltung und unter Umständen angenommen werden, die keinerlei Zweifel erlauben. Prozessuale Vorkehren gelten namentlich dann als rechtsmissbräuchlich, wenn sie einzig darauf abzielen, die Behörde zu schikanieren oder zu lähmen. Dies ist etwa der Fall bei Eingaben in grosser Zahl ohne ersichtlichen Nutzen oder bei Unterbreiten von zahlreichen Begehren oder Vorhaben zur Prüfung, welche gar nicht umgesetzt oder ausgeführt werden können. Als mutwillig sind auch Verfahrenshandlungen von unbelehrbaren Personen zu bezeichnen, die aufgrund der Ergebnisse anderer Verfahren längst wissen müssen, dass ihre Begehren aussichtslos sind, dies aber einfach nicht wahrhaben wollen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 4 zu Art. 45 und N. 2 zu Art. 46; vgl. auch Merz, a.a.O., N. 113 zu Art. 42; zu den hohen Anforderungen an die Zweckwidrigkeit prozessualer Instrumente vgl. auch Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, unter besonderer Berücksichtigung des Bundessozialversicherungsrechts, Zürich 2005, S. 312 f. mit Hinweisen, sowie Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N. 69). Die Begründetheit der Verantwortlichkeitsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft mag zwar auf den ersten Blick in vieler Hinsicht fraglich erscheinen; dennoch können immerhin der Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 betreffend die Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Festnahme vom 6. Juni 2010 durch das GWK nicht von vornherein zumindest minimale Erfolgsaussichten abgesprochen werden (vgl. Matthias Härri, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 16 zu Art. 33; Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 60 N. 54). Offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten wäre dem Beschwerdeführer mithin nur dann vorzuwerfen, wenn er sich nach einem (abschlägigen) Bescheid der Vorinstanz mit immer neuen Eingaben in der gleichen Sache an sie gewendet hätte. Dies ist augenscheinlich nicht der Fall. Vielmehr sind seine fortwährenden Interventionen hauptsächlich das Resultat der Untätigkeit der Vorinstanz. 2.1.3. Die Vorinstanz wäre somit verpflichtet gewesen, die Staatshaftungsklage des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2010 entgegenzunehmen und materiell zu beurteilen. Selbst wenn die Eingabe auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Verfahrensführung beruht hätte, hätte sie diese nicht einfach unbehandelt lassen dürfen, sondern hätte förmlich darauf nicht eintreten müssen (für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht: Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG [offensichtliche Unzulässigkeit]; für das Verfahren vor Bundesgericht: Art. 108 Abs. 1 Bst. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); erst danach und nach entsprechender Androhung hätte sie die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers in der gleichen Sache formlos zu den Akten legen dürfen. Durch ihr Untätigbleiben hat die Vorinstanz demnach eine Rechtsverweigerung begangen. 2.1.4. Im Gegensatz zur Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 hat die Vorinstanz diejenige vom 26. Juni 2010 an die BK weitergeleitet und die Prüfung ihrer Zulässigkeit somit dieser überbunden (vgl. Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 8 N. 9 in fine). Art. 8 Abs. 1 VwVG sieht zwar vor, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist. Der Beschwerdeführer hat jedoch nach dieser internen, ihm nicht angezeigten Weiterleitung mit Eingaben vom 16. Juli und vom 23. Dezember 2010 erneut von der Vorinstanz eine unabhängige Untersuchung gemäss Art. 13 FoK verlangt und auch nach dem Antwortschreiben des BJ vom 21. Januar 2011 der Vorinstanz gegenüber seinen Unmut bekundet. Mit seinem Verhalten hat er daher zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, dass er das EFD (weiterhin) für zuständig erachte (vgl. auch Flückiger, a.a.O., Art. 9 N. 10 f.); dieses hätte demnach - falls es sich für unzuständig hielt - ebenfalls durch Verfügung auf die Sache nicht eintreten müssen (Art. 9 Abs. 2 VwVG; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3260/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2 mit Hinweisen). Auch in dieser Hinsicht liegt eine Rechtsverweigerung vor. Dies gilt umso mehr, als die Überweisung unbegründet war (vgl. E. 2.1 hiervor und E. 3.2 nachfolgend).

3. Bei Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Sache mit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es grundsätzlich nicht; insbesondere darf das Gericht an sich nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.25; vgl. auch BVGE 2008/15 E. 3.1.2). In Einzelfällen kann es aber zulässig sein, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und den Entscheid selbst zu fällen. Dies wird dort der Interessenlage gerecht, wo der Entscheid im Wesentlichen zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt und keine Drittbetroffenen vorhanden sind, so dass die Verkürzung des Instanzenzuges für die beschwerdeführende Partei oder Dritte keinen Nachteil darstellt (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 46a N. 37; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A 6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3.2). 3.1. Was die Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 anbelangt, ist die Angelegenheit nicht spruchreif, dürfte doch die Vorinstanz insbesondere noch eine Vernehmlassung der Eidgenössischen Zollverwaltung (bzw. des zuständigen GWK) zu den Ereignissen im Zusammenhang mit der Festnahme vom 6. Juni 2010 einzuholen haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Vo zum VG); erst daran anschliessend wird sie eine Prüfung der materiellen Begründetheit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche vornehmen können. 3.2. Etwas anders verhält es sich mit der Staatshaftungsklage vom 26. Juni 2010, mit welcher der Beschwerdeführer unter anderem wegen der von ihm angeblich über Jahre hinweg erlittenen Behördenwillkür sowie den ihm gegenüber begangenen Amtsmissbräuchen die Ausrichtung einer Entschädigung zu beantragen scheint: Wenn der Beschwerdeführer diese pauschalen und undifferenzierten Vorwürfe auch nach erfolgter Aufforderung zur Nachbesserung nicht weiter konkretisiert und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht weiter eingrenzt und belegt, wird die (für die Beurteilung solcher Ansprüche grundsätzlich zuständige) Vorinstanz darauf nicht einzutreten haben (vgl. Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG sowie Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 13 N. 54 ff.). Soweit er schliesslich um Einleitung einer unabhängigen Untersuchung seines Falles gemäss Art. 13 FoK ersucht, stellt sich vorab die Frage, ob es sich bei dieser Bestimmung überhaupt um direkt anwendbares Recht handelt (vgl. Botschaft des Bundesrates betreffend das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 30. Oktober 1985 [BBl 1985 III 285 299]). Dessen ungeachtet ist die Vorinstanz für die Durchführung eines solchen Verfahrens - gleich wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 31 ff. VGG) - nicht zuständig; vielmehr hat der Beschwerdeführer eine entsprechende Untersuchung wohl mittels Strafanzeige gegen die von ihm beschuldigten Amtsträger bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anhängig zu machen (vgl. Art. 4 ff. FoK) und die Vorinstanz auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten (Michel Daum, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 8).

4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde folglich gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz mit der Anordnung zurückzuweisen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Staatshaftungsklagen vom 13. Juni und vom 26. Juni 2010 ohne Verzug einer materiellen (vgl. E. 3.1) bzw. zumindest einer formellen Prüfung (vgl. E. 3.2) zu unterziehen und anschliessend zu verfügen.

5. Der unterlegenen Vorinstanz und dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird unter diesen Vorzeichen gegenstandslos (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.102).

6. Dem nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird an die Vorinstanz zum Entscheid über die Staatshaftungsklagen des Beschwerdeführers vom 13. Juni und vom 26. Juni 2010 im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 432.1-063; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Lars Birgelen Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: