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A-3242/2020

A-3242/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-05 · Deutsch CH

Nationalstrassen

Sachverhalt

A. A.a Im Jahr 2001 definierte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) insgesamt 303 Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung, darunter den Wildtierkorridor AG Nr. 1, der den Aargauer Jura mit dem südlichen Schwarzwald in Deutschland verbindet. Zwecks Wiederherstellung dieses Wildtierkorridors ersuchte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 15. Mai 2018 um Genehmigung eines entsprechenden Ausführungsprojekts. Das Projekt beinhaltet unter anderem den Bau einer Wildtierüberführung, die im Gebiet östlich von Zeiningen zwischen Möhlin und Wallbach in Gestalt einer Grünbrücke mit einer Breite von 50 Metern und einer Länge von 41 Metern als Querung der Nationalstrasse N03 Augst-Birrfeld (auch bekannt als Autobahn A3, nachfolgend: N03) sowie einer südlich davon gelegenen Gemeindestrasse geplant ist. A.b Die öffentliche Planauflage fand vom 20. August bis zum 18. September 2018 statt. Innert Auflagefrist gingen beim UVEK drei Einsprachen ein, darunter eine von A. _______ und B. _______. Letztere sind Eigentümer der Parzellen Nr. [...] und Nr. [...] in Zeiningen und verlangten mit ihrer Einsprache, es sei unter anderem zu begründen, weshalb die Wildtierbrücke nicht unter Berücksichtigung der geltenden Vorgaben bzw. unter Einhaltung des Mindestabstands an diesem Standort geplant worden sei. Auch sei zu begründen, weshalb auf einen Warteraum im Nüntal trotz dessen Wichtigkeit verzichtet worden sei. Ferner beantragten sie, von der Umsetzung des Projekts abzusehen, bis die Querung der SBB-Linie mit einer Brücke oder Unterführung für die Wildtiere sichergestellt sei. A.c Mit Plangenehmigungsentscheid vom 28. Mai 2020 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt "N03 Wildtierkorridor Möhlin - Wallbach; Wildtierüberführung Zeiningen'' unter hier nicht näher interessierenden Auflagen und erklärte zugleich die von A. _______ und B. _______ am 18. September 2018 erhobene Einsprache als gegenstandslos geworden, soweit darauf eingetreten wurde. Letzteres begründete das UVEK zusammengefasst damit, dass der dem Projekt zugrundeliegende überregionale Wildtierkorridor AG Nr. 1 im Richtplan des Kantons Aargau festgeschrieben sei und bezwecke, Wanderhindernisse der Wildtiere zu eliminieren und Gefährdungen zu reduzieren. Sowohl die Überquerung der SBB-Linie als auch der Warteraum im Nüntal bildeten nicht Teil des Projekts, weshalb es auf diesbezügliche Vorbringen nicht eintrat. B. Dagegen erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, erstens dürfe die Wildtierbrücke über die N03 nur unter Berücksichtigung der geltenden Vorgaben gebaut werden, und zweitens sei der Warteraum Nüntal infolge seiner Wichtigkeit umzusetzen. C. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2020 beantragt das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. D. Das ASTRA schliesst in seiner Stellungnahme vom 13. August 2020 auf Gegenstandslosigkeit der Beschwerde. E. Mit Schlussbemerkungen vom 7. September 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. F. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine der in Art. 33 VGG genannten Behörden entschieden hat. Das UVEK ist eine Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a sowie Anhang 1 Ziff. VII 1.1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.]) und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, besteht hinsichtlich des hier strittigen, als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizierenden Plangenehmigungsentscheids nicht (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig, die Beschwerde zu beurteilen. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als nahegelegener Grundstückseigentümer der geplanten Wildtierüberführung mit seiner Einsprache gegen die Plangenehmigung vom 28. Mai 2020 nicht durchgedrungen. Angesichts der mit der Realisierung des Bauvorhabens zu erwarteten Zunahme des Wildtieraufkommens, die voraussichtlich auch die Grundstücke Nr. [...] und Nr. [...] in Zeiningen betreffen würde, sowie der Weiträumigkeit des gesamten Bauvorhabens (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3) ist er grundsätzlich zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 2.2 Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese - wie vorliegend die Vorinstanz - den örtlichen und technischen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4819/2017 vom 19. Juni 2019 E. 2). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen, die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm. Was insbesondere Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes betrifft, so überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1625 vom 4. Januar 2019 E. 2 m.w.H.).

E. 3 Als Erstes beantragt der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer, die Wildtierbrücke über die N03 dürfe nur unter Berücksichtigung der geltenden Vorgaben gebaut werden.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Schweiz verfüge über keine eigenständigen Regeln betreffend Mindestabstände im Bereich des Wildschutzes. Unter Verweis auf die Funktionskontrolle von Wildtierpassagen des ASTRA und des BAFU (Ausgabe 2019 V1.00, ASTRA 88012, [nachfolgend: Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU], Ziff. 3.2, S. 15) macht er geltend, das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) habe die österreichischen Mindestabstände von Wildpassagen im neuen Konzept Windenergie des Bundes übernommen (letzter Stand: 25. September 2020, Ziff. 3.5, S. 16). Die Richtlinien und Vorschriften für das Strassenwesen (RVS) der österreichischen Forschungsgesellschaft Strasse - Schiene - Verkehr (FSV) im Bereich Wildschutz (RVS 3.1) sähen einen Mindestabstand von 300 Metern zu Wohnhäusern, Einzelgehöften und Windkraftanlagen in deckungsreichem Gelände vor und einen solchen von 500 Metern zu Siedlungs- und Gewerbegebiet sowie Windkraftanlagen in deckungsarmem Gebiet oder Baulandgebiet. Diese Mindestabstände seien entsprechend beim Bau von nationalstrassenüberquerenden Wildtierpassagen zu berücksichtigen. Es gelte zu beachten, dass die österreichischen Vorgaben auch Wohnhäuser und Einzelgehöfte mit denselben Abständen respektive Mindestentfernungen einschliessen würden. Diese Vorgaben müssten insofern auch für Wildtierpassagen in der Schweiz gelten. Im strittigen Ausführungsprojekt sei die Wildtierpassage über die N03 zwischen zwei Einzelgehöften (östlich [...] Hof, westlich [...]) geplant. Dabei werde bei beiden Höfen der Mindestabstand von 300 Metern ab Passagenrand unterschritten beziehungsweise nicht eingehalten.

E. 3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das vom Beschwerdeführer zitierte Konzept Windenergie des Bundes beschäftige sich mit Fragen des Landschaft- sowie des Natur- und Heimatschutzes im Zusammenhang mit der Erstellung von Windenergieanlagen. Der Antrag des Beschwerdeführers beziehe sich aber auf Abstände zwischen Wildtierkorridoren und Nationalstrassen, was einen anderen Sachverhalt betreffe. Die von ihm genannten Regeln seien deshalb nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Im Übrigen würden die österreichischen Normen keine Rechtsverbindlichkeit aufweisen und es lasse sich aus ihnen für die Schweiz kein zwingender Mindestabstand von 300 Metern zwischen einem Bauernhof und einem Wildtierkorridor ableiten. Aus dem Technischen Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen vom 27. April 2018 (nachfolgend: Technischer Bericht) gehe hervor, dass der Ort für die Umsetzung der Wildtierüberführung unter Berücksichtigung der Topographie, der bestehenden Bebauung sowie wildtierbiologischen Aspekten gewählt worden sei. Die projektierte Querung der N03 östlich der Ortschaft Zeiningen erweise sich dabei als optimaler Standort und liege gemäss der Objektbezogenen Umweltnotiz vom 27. April 2018 (Umweltverträglichkeitsbericht; nachfolgend: Umweltnotiz) innerhalb des vom BAFU definierten Wildtierkorridors, der den Zeiningerforst mit dem Oberforst beziehungsweise Unterforst am Rheinufer verbinde. Dieser Wildtierkorridor sei in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden unter Berücksichtigung sowohl bekannter Wildtierwanderrouten als auch der Landschaftstopographie ausgewählt und auf nationaler Ebene behördenverbindlich festgelegt sowie in den Richtplan des Kantons Aargau aufgenommen worden. Das Bauwerk sei funktional standortgebunden und von überwiegendem öffentlichen Interesse. Das Projekt, das definitionsgemäss die Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen grosser wildlebender einheimischer Tiere zum Ziel habe, sei an die bestehenden Naturräume gebunden. Das BAFU habe das Projekt als zuständige Fachbehörde positiv beurteilt, ebenso das Bundesamt für Landwirtschaft (BWL). Vor diesem Hintergrund bestünden weder Zweifel an der Geeignetheit der Standortwahl noch an der Einhaltung der geltenden Vorgaben.

E. 3.3 Das ASTRA erinnert in seiner Stellungnahme daran, dass der Wildtierkorridor AG Nr. 1 als Teil der ökologischen Infrastruktur einer Gesamtsanierung unterzogen werden müsse. Das projektierte Vorhaben stelle unter Berücksichtigung der Topologie, bestehender Bebauungen sowie wildtierbiologischen Aspekten eine optimale Lösung für die Querung der N03 dar. Das ASTRA sei aufgrund der überregionalen Bedeutung dieses Wildtierkorridors verpflichtet, das Projekt unter Beachtung der nach wie vor geltenden Richtlinie des UVEK betreffend Planung und Bau von Wildtierpassagen an Verkehrswegen vom 11. November 2001 (nachfolgend: Richtlinie WTK UVEK) auszuarbeiten und zu realisieren. Dabei seien nicht die vom Beschwerdeführer erwähnten österreichischen Normen für die Planung und Realisierung des in Frage stehenden Projektes massgebend, geschweige denn behördenverbindlich, sondern die erwähnte Richtlinie des UVEK und die übrigen in Kraft befindlichen bundesrechtlichen Bestimmungen (z.B. diejenigen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG, SR 451]; des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01] oder des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG, SR 922.0]). Bereits in seiner Stellungnahme vom 5. November 2018 habe das ASTRA den Beschwerdeführer darauf hingewiesen gehabt, dass Wildtierkorridore durch das BAFU in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Standortkantonen ausgeschieden würden und das Ergebnis dieser Festsetzung auf nationaler Ebene behördenverbindlich festgesetzt sowie entsprechend in den Richtplan des Kantons Aargau aufgenommen worden sei.

E. 3.4 Zunächst ist näher auf die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Bau eines Wildtierkorridors einzugehen.

E. 3.4.1 Der Schutz der Tierwelt und die Erhaltung genügend grosser Lebensräume gehören zu den Bundesaufgaben (vgl. Art. 78 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); ebenso stellt der Bau von Nationalstrassen eine Bundesaufgabe dar (vgl. Art. 81-83 BV).

E. 3.4.2 Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]). Zu ihnen gehören laut Art. 6 NSG neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann. Nach Art. 5 NSG haben die Nationalstrassen hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Abs. 1). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Abs. 2). Ergänzend dazu sieht beispielsweise Art. 18 Abs. 1ter NHG Folgendes vor: Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (siehe ferner Art. 1 Abs. 1 Bst. a JSG; Art. 13 ff. der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV, SR 451.1]).

E. 3.4.3 Die vorgängig bereits erwähnte Richtlinie WTK UVEK regelt die Planung und Bau von Wildtierpassagen an Verkehrswegen und bezieht sich auf Bauwerke, die für die Aufrechterhaltung von Wildtierkorridoren von überregionaler Bedeutung gemäss dem Bericht Korridore für Wildtiere in der Schweiz aus dem Jahr 2001 (verfasst vom damaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], der Schweizerischen Gesellschaft für Wildtierbiologie [SGW] und der Schweizerischen Vogelwarte Sempach, hrsg. vom BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 326; nachfolgend: Bericht SRU 326) notwendig sind. Sie regelt zur Hauptsache die Ausmasse der jeweiligen Wildtierüber- und Wildtierunterführung. In Bezug auf das Strassennetz gelten diese Richtlinien zwingend für das Schweizerische National- und Hauptstrassennetz (i.S.v. Art. 12 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 [MinVG, SR 725.116.2]). Für die übrigen Strassenkategorien werden sie empfohlen. Zudem erklärt die Richtlinie WTK UVEK den Grundlagenbericht für die Richtlinie Planung und Bau von Wildtierpassagen an Verkehrswegen vom 11. November 2001 (nachfolgend: Grundlagenbericht WTK UVEK) sowie den Bericht SRU 326 zu integrierenden Bestandteilen der Richtlinie.

E. 3.4.4 Der Bericht SRU 326 seinerseits enthält in Anhang 3 eine Übersichtskarte über das grossräumige Vernetzungssystem und die Wildtierkorridore. Der Zustand und die Verbesserungsmöglichkeiten der überregionalen Wildtierkorridore werden darin kurz beschrieben. Für den Kanton Aargau ist unter anderem der Wildtierkorridor AG Nr. 1 Möhlin - Wallbach als von grosser, überregionaler Bedeutung klassifiziert. Als Zieltierarten im dortigen Aufwertungsgebiet werden im Besonderen Reh, Wildschwein, Fuchs, Dachs, Feldhase, Iltis und auch Hermelin genannt (siehe ausführlich zu den Zieltierarten auch das Vorprojekt des Kantons Aargau Wildtierkorridor WTK AG Nr. 1 vom 07. Mai 2012 [nachfolgend: Vorprojekt WTK AG Nr. 1], Ziff. 3.3), wobei die Erstellung eines Bauwerks zur Wiederherstellung dieses aktuell zertrennten Wildtierkorridors für die genannten grösseren Wildtiere empfohlen wird. Ebenso ist der Wildtierkorridor AG Nr. 1 im Teilprogramm Sanierung der Wildtierkorridore in der Zwischenbilanz des ASTRA vom Juni 2019, der Karte der 303 Wildtierkorridore des BAFU und im Richtplan des Kantons Aargau (vgl. Richtplankapitel L 2.6 Wildtiere vom 20. September 2011) aufgeführt.

E. 3.4.5 Der Grundlagenbericht WTK UVEK definiert in Ziff. 1.1 den Begriff des Wildtierkorridors beziehungsweise der Wildtierpassage. Als solche gelten zur Überwindung bestehender oder geplanter Verkehrswege errichtete Bauwerke, mit denen die Bewegungsfreiheit bestimmter Tierbestände auf beiden Seiten einer Verkehrsinfrastruktur erhalten oder wiederhergestellt werden kann. Die Passagen sind Teil eines umfassenden Systems, das den Wildtieren die Querung einer Infrastruktur ermöglicht. Sie stärken somit das ökologische Netzwerk, über das sich die Wildtiere in einem bestimmten Gebiet frei bewegen können. Dabei liege der Hauptzweck der Wildtierpassagen in der Verringerung der Fragmentierung und der Isolation von Tierpopulationen, indem die durch das Verkehrsnetz beeinträchtigten Wechsel wiederhergestellt würden. Zudem werde damit eine Verringerung von Verkehrsunfällen durch ein geringeres Risiko überquerender Wildtiere auf dem Rest des betreffenden Verkehrsweges erzielt. Auch der Bericht SRU 326 definiert den Begriff des Wildtierkorridors in Ziff. 4.1 als Teilstück in den Bewegungsachsen von Wildtieren, die durch natürliche oder anthropogene Strukturen oder intensiv genutzte Areale seitlich permanent begrenzt sind. Sie dienen innerhalb des Verbreitungsareals einer Art der grossräumigen Vernetzung abgegrenzter und isolierter Lebensräume von Populationen oder Teilen von Populationen. Sie ermöglichen damit den genetischen Austausch zwischen und innerhalb von Populationen, die artspezifische Populations- und Raumdynamik (so etwa saisonale Wanderungen) und die aktive Ausbreitung zur Erschliessung von neuen oder Wiederbesiedlung von ehemaligen Lebensräumen. Hinsichtlich ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen bilden Wildtierüberführungen folglich einen Strassenbestandteil im Sinn von Art. 2 Bst. b der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111) als eine sogenannte Kunstbaute, die beim Bau, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, erforderlich wird (siehe zur Erforderlichkeit bzw. zur Wiederherstellungspflicht Art. 18 Abs. 1ter NHG).

E. 3.4.6 Zufolge Art. 26 Abs. 1 NSG erteilt das UVEK die Plangenehmigung für Ausführungsprojekte von Nationalstrassen. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 26 Abs. 2 NSG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 26 Abs. 3 NSG). Dabei richtet sich das Plangenehmigungsverfahren gestützt auf Art. 26a NSG nach dem VwVG (lex generalis), soweit das NSG nicht davon abweicht (lex specialis). Sind Enteignungen notwendig, richten sich diese wiederum nach dem Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711). Somit liegt die Entscheidkompetenz zur Bewilligung einer die Nationalstrassen querenden Wildtierüberführung beim UVEK, dessen Plangenehmigungsentscheid vorliegend angefochten ist.

E. 3.5 Konkret ist mit Blick auf die erste Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, ob ein Mindestabstand von 300 Metern zwischen den beiden nahe der N03 gelegenen Bauernhöfen und der östlich von Zeiningen projektierten Wildtierüberführung vorgeschrieben ist oder nicht.

E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer leitet die Rechtsverbindlichkeit der 300-Meter-Abstandsregel aus dem Umstand ab, dass die Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU in Ziff. 3.2 die entsprechenden österreichischen Normen der FSV widergibt. Bei der FSV handelt es sich um eine private Organisation von über 1400 Fachleuten aus Österreich, die sich als Kompetenzzentrum mit Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb und Nutzung von Verkehrsanlagen befassen. Das Äquivalent in der Schweiz dazu ist der Schweizerische Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).

E. 3.5.2 Die Rechtsverbindlichkeit beschreibt den Zustand, dass eine Rechtsnorm die Rechtsunterworfenen verpflichtet oder berechtigt. Der Zustand tritt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ein, die neben dem Inkrafttreten die Voraussetzung der Rechtsverbindlichkeit bildet. Allgemein verbindliche Rechtskraft besitzen allerdings nur Erlasse, die vom zuständigen Organ (i.d.R. die Legislative), welches aufgrund der Verfassung oder einer entsprechenden Delegationsnorm über hoheitliche Rechtssetzungskompetenzen verfügt, erlassen hat; dies gilt für von privaten Organisationen erlassene Normen hingegen gerade nicht. Rechtsverbindlich werden diese Normen erst, wenn sie vom kantonalen Recht oder Bundesrecht für verbindlich erklärt werden. Auf Stufe des Bundes werden die in Kraft gesetzten landesrechtlichen Erlasse und Staatsverträge in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht. Erst diese Publikation löst die Anwendbarkeit der Normen auf die Rechtsunterworfenen mit der entsprechenden Kenntnisvermutung aus (vgl. Art. 2 f. des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004 [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]; siehe ferner dazu Marius Roth, Die Veröffentlichung von Rechtsnormen in der Schweiz, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2011, S. 220, § 15 Ziff. I 2).

E. 3.5.3 Die Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU stellt eine Vollzugshilfe zur Umsetzung der rechtlichen Grundlagen dar. Ihr selbst kommt allerdings keine Rechtsverbindlichkeit zu. Sie ist jedoch bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erlaubt. Das Bundesgericht weicht von solchen Vollzugshilfen nicht ohne triftigen Grund ab, wenn die Vollzugshilfe eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E. 3; BGE 133 V 346 E. 5.4.2). In Bezug auf VSS-Normen hielt das Bundesgericht ferner fest, dass diese nicht per se verbindlich seien, sondern nur kraft Verweisung beziehungsweise entsprechender Verbindlicherklärung eines rechtsetzungsbefugten Organs (vgl. Urteil des BGer 1C_330/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2). Selbst dann seien VSS-Normen aber nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden (vgl. Urteile des BGer 1C_147/2015 vom 17. September 2015 E. 6.1.1; 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 4.1 m.H.), wobei den zuständigen Behörden ein erheblicher (Ermessens-)Spielraum zustehe (vgl. Urteil des BGer 1C_275/2017 E. 2.2.1 m.H.; siehe zur rechtlichen Stellung der VSS-Normen auch die Interpellation Nr. 12.3867, Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute, eingereicht am 27. September 2012 von Alt-Nationalrätin Sylvia Flückiger-Bäni).

E. 3.5.4 Nach dem Gesagten kann einem Mindestabstand von 300 Metern zwischen einer Wildtierüberführung und einer Baute keine Rechtsverbindlichkeit zukommen, zumal die Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU lediglich die österreichischen Normen widergibt und in diesem Zusammenhang auch darauf hinweist, dass das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei Wildtierpassagen in lokalen Wildtierkorridoren einen Abstand von 100 bis 500 m festlegt, in dem nicht mehr als 3 Gebäude, und in einer Entfernung von unter 100 Metern keine bewohnten Gebäude liegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht näher darauf einzugehen, inwiefern das Gebiet bis 300 Meter Abstand zwischen einem Wildtierkorridor und einer Windenergieerzeugungsanlage als "grundsätzlich Ausschlussgebiet" und das daran anschliessende Gebiet zwischen 300 und 500 Metern Abstand als "Vorbehaltsgebiet" gilt oder nicht und ob dies mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sein könnte. Vielmehr ist mit Blick auf die genannten Rechtsgrundlagen sowie die Richtlinie WTK UVEK, die ebenfalls keine Mindestabstände vorgibt, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Festlegung von Mindestabständen verzichtet hat (sog. qualifiziertes Schweigen), um den zuständigen Entscheidträgern bei der Beurteilung des Baus einer Wildtierüberführung, gerade auch bei der wichtigen Frage der Standortwahl, einen Ermessensspielraum zur Berücksichtigung der massgeblichen (namentlich örtlichen) Umstände des Einzelfalls zu belassen (vgl. in diesem Sinn auch die Urteile BGer 1C_330/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2 sowie 1C_275/2017 E. 2.2.1, je m.w.H.).

E. 3.5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die geplante Wildtierüberführung im Richtplan des Kantons Aargau festgelegt ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700]) und der Beschwerdeführer keine substanziierten Rügen vorbringt, die eine akzessorische Überprüfung seiner Rechtmässigkeit verlangen würde (vgl. BGE 111 Ia 129 E. 3d). Die dem Plangenehmigungsentscheid zugrundeliegenden Fachberichte, im Besonderen der Technische Bericht und die Umweltnotiz, beide datierend vom 27. April 2018, zeigen auf, dass der projektierte Standort der Wildtierüberführung unter Berücksichtigung der Topographie, der bestehenden Bebauung sowie wildtierbiologischen Aspekten als bestmögliche Lösung zur Wiederherstellung des Wildtierkorridors AG Nr. 1 gewählt worden ist. Innere Widersprüche oder offensichtliche Mängel macht der Beschwerdeführer bei dieser Beurteilung nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die genauen Distanzen in verlässlichen Meterangaben zwischen den beiden vom Beschwerdeführer genannten Bauernhöfen und der Wildtierüberführung nicht bekannt sind und auch die exakte Messweise mit den massgeblichen Referenzpunkten noch festzulegen wäre. Der Abstand von 300 Metern scheint, zumindest prima facie, von Aussenpunkt zu Aussenpunkt gemessen, beidseits nur geringfügig unterschritten.

E. 3.6 Folglich sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, um von der Auffassung der Vorinstanz betreffend die Standortwahl der Wildtierüberführung AG Nr. 1 abzuweichen.

E. 4 Zweitens ersucht der Beschwerdeführer darum, den Warteraum Nüntal infolge dessen Wichtigkeit umzusetzen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, innerhalb von rund 700 Metern existiere für Wildtiere kein Ruheraum, es seien aber die N03 (mit Brücke), die Kantonsstrasse K292 und die SBB-Linie (4m-Korridor Bözberg-Linie), beide ohne bauliche Massnahmen, zu überqueren. Im Vorprojekt WTK AG Nr. 1 sei unter anderem vermerkt, dass die Kantonsstrasse K292 den Vernetzungskorridor am Übergang vom auslaufenden Nordabhang des Hügels ins flache Möhliner Feld durchquere. Die stark frequentierte Strasse fragmentiere den Wildtierkorridor, insbesondere den für Wildtiere wichtigen Warteraum Nüntal, was zu Wildunfällen führe. Nach dem Bau der Grünbrücke sei mit einer Zunahme von Wildunfällen an der Kantonsstrasse zu rechnen. Dass das Ausführungsprojekt den Warteraum Nüntal dennoch nicht beinhalte, sei angesichts dessen Wichtigkeit nicht nachvollziehbar und rechtsfehlerhaft.

E. 4.2 Das UVEK vertritt die Auffassung, der Warteraum im Nüntal sei nicht Bestandteil des vorliegenden Ausführungsprojekts und wäre es auch nicht, wenn er vorgesehen wäre, da er ausserhalb des Projektperimeters des Vorhabens zu liegen komme. Im Technischen Bericht zum Ausführungsprojekt fänden sich Ausführungen zu den Abgrenzungen und Schnittstellen des Vorhabens. In diesem Zusammenhang werde auch der Projektperimeter dargestellt. Weitere Angaben dazu seien in der Umweltnotiz enthalten. Der ASTRA-Projektperimeter erfasse nur das Bauwerk als solches sowie dessen Umgebung bis in eine Entfernung von 50 Metern. Noch deutlicher äussere sich der Bericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 27. April 2018 (nachfolgend: Landschaftspflegerischer Begleitplan) hierzu. Dort würde konkret die räumliche Abgrenzung zu angrenzenden Projekten thematisiert. Da es sich beim Warteraum im Nüntal nicht um einen Teil des vorliegenden Ausführungsprojektes handle, könne das UVEK diesen auch nicht in rechtlicher Hinsicht beurteilen. Auf dieses Rechtsbegehren sei entsprechend nicht einzutreten.

E. 4.3 Das ASTRA verweist bezüglich dieser Rüge auf seine Stellungnahme vom 5. November 2018. Es habe den Beschwerdeführer darin darauf hingewiesen, dass der Warteraum Nüntal nicht Gegenstand des vom 20. August bis zum 18. September 2018 aufgelegten Projektes bilde. Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach mit dem Bau der Wildtierüberführung mit einer Zunahme von Wildunfällen auf der Kantonsstrasse zu rechnen sei, könne entgegnet werden, dass das BAFU in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 den Bau einer Wildwarnanlage zwingend empfohlen habe. Für diese sei der Kanton zuständig. Im Weiteren verweist das ASTRA auf die Plangenehmigungsverfügung vom 28. Mai 2020.

E. 4.4 Dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ist in Ziff. 3.2 zu entnehmen, dass für die Vernetzung, Deckung und Äsung der Wildtierüberführung ein 50 bis 100 Meter breites Ökoband als Leitstruktur vom Wald des Zeiningerbergs zur Wildtierüberführung geschaffen werden soll. Von dieser aus solle der Warteraum in die kleine Landschaftskammer Nüntal bis zur Kantonsstrasse mit einer Wildwarnanlage und Kleinsäugerunterführungen bis zur Bahnlinie und zu den Trittsteinen des Staatswaldes Wallbach führen. Dieses Ökoband solle Deckung und Nahrung für die Zielarten bieten. Die Wildtierüberführung weise eine für Wildtiere nutzbare Breite von 50 Metern auf. Die räumliche Abgrenzung der Wildtierüberführung zu weiteren Projekten, insbesondere zum Ökoband, könne folgendermassen beschrieben werden: Projektbestandteil sei die Umlegung der südlich zur N03 parallel verlaufenden Gemeindestrasse in die Wildtierüberführung. Das Umlegen der Flurwege, welche infolge der Wildtierüberführung direkt betroffen seien und innerhalb des Projektperimeters lägen, seien als flankierende Massnahmen ins Projekt integriert. So seien auch die Begrünung, Grünraumgestaltung und Leitstrukturen innerhalb des Projektperimeters als flankierende Massnahmen Projektbestandteile. Hingegen liege die Schaffung eines durchgehenden Wildtierkorridors mit einer Wildwarnanlage beziehungsweise des Warteraums Nüntal und einer Wildtierüberführung über die Eisenbahnlinie im Bereich der Kantonsstrasse. Die Neuanordnung dieser Flurwege und Leitstrukturen befinde sich ausserhalb des planerisch festgehaltenen Projektperimeters.

E. 4.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Urteile des BVGer A-1858/2019 vom 25. Juli 2019 E. 1.2.1; A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4.1). Art. 2 NSV zählt in Bst. a-o mögliche Bestandteile der Nationalstrassen einzeln auf. Warteräume für Wildtiere gehören nicht hierzu. Entsprechend fällt dieser Aspekt nicht in die Entscheidkompetenz des UVEK, dieses ansonsten in die Kompetenz der Standortkantone eingreifen würde (vgl. Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 81a ff. BV; siehe ferner Art. 14 Abs. 1 f. NSG betreffend die Kompetenzen bei der Festsetzung von Projektierungszonen).

E. 4.6 Im Ergebnis ist die Abgrenzung des Projektperimeters, der den Bau der Wildtierüberführung, nicht aber den Warteraum Nüntal umfasst, sachlich begründet und die Vorinstanz trat in der Dispositiv-Ziff. 5.3 des Plangenehmigungsentscheids vom 28. Mai 2020 somit zu Recht nicht auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ein.

E. 4.7 Ergänzend sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Kanton Aargau die Schaffung von verschiedenen, einem Warteraum entsprechenden Ökobändern im Vorprojekt WTK AG Nr. 1, Massnahmen M14 bis M16, mit hoher Priorität vorsieht und in der Richtplan-Teilkarte L 2.6 Ziff. 1.1-1.5 ebenfalls dahingehende Aufwertungsmassnahmen beschlossen hat.

E. 5 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

E. 6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind vorliegend auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer steht als unterliegende Partei keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig haben die obsiegende Vorinstanz oder das ASTRA als angehörte Fachbehörde einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das ASTRA (zur Kenntnisnahme) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Basil Cupa Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3242/2020 Urteil vom 5. August 2021 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Basil Cupa. Parteien A. _______, [...] Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, [...] Vorinstanz. Gegenstand Nationalstrassen; Plangenehmigung eines Wildtierkorridors. Sachverhalt: A. A.a Im Jahr 2001 definierte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) insgesamt 303 Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung, darunter den Wildtierkorridor AG Nr. 1, der den Aargauer Jura mit dem südlichen Schwarzwald in Deutschland verbindet. Zwecks Wiederherstellung dieses Wildtierkorridors ersuchte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 15. Mai 2018 um Genehmigung eines entsprechenden Ausführungsprojekts. Das Projekt beinhaltet unter anderem den Bau einer Wildtierüberführung, die im Gebiet östlich von Zeiningen zwischen Möhlin und Wallbach in Gestalt einer Grünbrücke mit einer Breite von 50 Metern und einer Länge von 41 Metern als Querung der Nationalstrasse N03 Augst-Birrfeld (auch bekannt als Autobahn A3, nachfolgend: N03) sowie einer südlich davon gelegenen Gemeindestrasse geplant ist. A.b Die öffentliche Planauflage fand vom 20. August bis zum 18. September 2018 statt. Innert Auflagefrist gingen beim UVEK drei Einsprachen ein, darunter eine von A. _______ und B. _______. Letztere sind Eigentümer der Parzellen Nr. [...] und Nr. [...] in Zeiningen und verlangten mit ihrer Einsprache, es sei unter anderem zu begründen, weshalb die Wildtierbrücke nicht unter Berücksichtigung der geltenden Vorgaben bzw. unter Einhaltung des Mindestabstands an diesem Standort geplant worden sei. Auch sei zu begründen, weshalb auf einen Warteraum im Nüntal trotz dessen Wichtigkeit verzichtet worden sei. Ferner beantragten sie, von der Umsetzung des Projekts abzusehen, bis die Querung der SBB-Linie mit einer Brücke oder Unterführung für die Wildtiere sichergestellt sei. A.c Mit Plangenehmigungsentscheid vom 28. Mai 2020 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt "N03 Wildtierkorridor Möhlin - Wallbach; Wildtierüberführung Zeiningen'' unter hier nicht näher interessierenden Auflagen und erklärte zugleich die von A. _______ und B. _______ am 18. September 2018 erhobene Einsprache als gegenstandslos geworden, soweit darauf eingetreten wurde. Letzteres begründete das UVEK zusammengefasst damit, dass der dem Projekt zugrundeliegende überregionale Wildtierkorridor AG Nr. 1 im Richtplan des Kantons Aargau festgeschrieben sei und bezwecke, Wanderhindernisse der Wildtiere zu eliminieren und Gefährdungen zu reduzieren. Sowohl die Überquerung der SBB-Linie als auch der Warteraum im Nüntal bildeten nicht Teil des Projekts, weshalb es auf diesbezügliche Vorbringen nicht eintrat. B. Dagegen erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, erstens dürfe die Wildtierbrücke über die N03 nur unter Berücksichtigung der geltenden Vorgaben gebaut werden, und zweitens sei der Warteraum Nüntal infolge seiner Wichtigkeit umzusetzen. C. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2020 beantragt das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. D. Das ASTRA schliesst in seiner Stellungnahme vom 13. August 2020 auf Gegenstandslosigkeit der Beschwerde. E. Mit Schlussbemerkungen vom 7. September 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. F. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine der in Art. 33 VGG genannten Behörden entschieden hat. Das UVEK ist eine Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a sowie Anhang 1 Ziff. VII 1.1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.]) und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, besteht hinsichtlich des hier strittigen, als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizierenden Plangenehmigungsentscheids nicht (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig, die Beschwerde zu beurteilen. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als nahegelegener Grundstückseigentümer der geplanten Wildtierüberführung mit seiner Einsprache gegen die Plangenehmigung vom 28. Mai 2020 nicht durchgedrungen. Angesichts der mit der Realisierung des Bauvorhabens zu erwarteten Zunahme des Wildtieraufkommens, die voraussichtlich auch die Grundstücke Nr. [...] und Nr. [...] in Zeiningen betreffen würde, sowie der Weiträumigkeit des gesamten Bauvorhabens (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3) ist er grundsätzlich zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.2 Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese - wie vorliegend die Vorinstanz - den örtlichen und technischen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4819/2017 vom 19. Juni 2019 E. 2). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen, die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm. Was insbesondere Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes betrifft, so überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1625 vom 4. Januar 2019 E. 2 m.w.H.).

3. Als Erstes beantragt der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer, die Wildtierbrücke über die N03 dürfe nur unter Berücksichtigung der geltenden Vorgaben gebaut werden. 3.1 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Schweiz verfüge über keine eigenständigen Regeln betreffend Mindestabstände im Bereich des Wildschutzes. Unter Verweis auf die Funktionskontrolle von Wildtierpassagen des ASTRA und des BAFU (Ausgabe 2019 V1.00, ASTRA 88012, [nachfolgend: Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU], Ziff. 3.2, S. 15) macht er geltend, das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) habe die österreichischen Mindestabstände von Wildpassagen im neuen Konzept Windenergie des Bundes übernommen (letzter Stand: 25. September 2020, Ziff. 3.5, S. 16). Die Richtlinien und Vorschriften für das Strassenwesen (RVS) der österreichischen Forschungsgesellschaft Strasse - Schiene - Verkehr (FSV) im Bereich Wildschutz (RVS 3.1) sähen einen Mindestabstand von 300 Metern zu Wohnhäusern, Einzelgehöften und Windkraftanlagen in deckungsreichem Gelände vor und einen solchen von 500 Metern zu Siedlungs- und Gewerbegebiet sowie Windkraftanlagen in deckungsarmem Gebiet oder Baulandgebiet. Diese Mindestabstände seien entsprechend beim Bau von nationalstrassenüberquerenden Wildtierpassagen zu berücksichtigen. Es gelte zu beachten, dass die österreichischen Vorgaben auch Wohnhäuser und Einzelgehöfte mit denselben Abständen respektive Mindestentfernungen einschliessen würden. Diese Vorgaben müssten insofern auch für Wildtierpassagen in der Schweiz gelten. Im strittigen Ausführungsprojekt sei die Wildtierpassage über die N03 zwischen zwei Einzelgehöften (östlich [...] Hof, westlich [...]) geplant. Dabei werde bei beiden Höfen der Mindestabstand von 300 Metern ab Passagenrand unterschritten beziehungsweise nicht eingehalten. 3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das vom Beschwerdeführer zitierte Konzept Windenergie des Bundes beschäftige sich mit Fragen des Landschaft- sowie des Natur- und Heimatschutzes im Zusammenhang mit der Erstellung von Windenergieanlagen. Der Antrag des Beschwerdeführers beziehe sich aber auf Abstände zwischen Wildtierkorridoren und Nationalstrassen, was einen anderen Sachverhalt betreffe. Die von ihm genannten Regeln seien deshalb nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Im Übrigen würden die österreichischen Normen keine Rechtsverbindlichkeit aufweisen und es lasse sich aus ihnen für die Schweiz kein zwingender Mindestabstand von 300 Metern zwischen einem Bauernhof und einem Wildtierkorridor ableiten. Aus dem Technischen Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen vom 27. April 2018 (nachfolgend: Technischer Bericht) gehe hervor, dass der Ort für die Umsetzung der Wildtierüberführung unter Berücksichtigung der Topographie, der bestehenden Bebauung sowie wildtierbiologischen Aspekten gewählt worden sei. Die projektierte Querung der N03 östlich der Ortschaft Zeiningen erweise sich dabei als optimaler Standort und liege gemäss der Objektbezogenen Umweltnotiz vom 27. April 2018 (Umweltverträglichkeitsbericht; nachfolgend: Umweltnotiz) innerhalb des vom BAFU definierten Wildtierkorridors, der den Zeiningerforst mit dem Oberforst beziehungsweise Unterforst am Rheinufer verbinde. Dieser Wildtierkorridor sei in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden unter Berücksichtigung sowohl bekannter Wildtierwanderrouten als auch der Landschaftstopographie ausgewählt und auf nationaler Ebene behördenverbindlich festgelegt sowie in den Richtplan des Kantons Aargau aufgenommen worden. Das Bauwerk sei funktional standortgebunden und von überwiegendem öffentlichen Interesse. Das Projekt, das definitionsgemäss die Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen grosser wildlebender einheimischer Tiere zum Ziel habe, sei an die bestehenden Naturräume gebunden. Das BAFU habe das Projekt als zuständige Fachbehörde positiv beurteilt, ebenso das Bundesamt für Landwirtschaft (BWL). Vor diesem Hintergrund bestünden weder Zweifel an der Geeignetheit der Standortwahl noch an der Einhaltung der geltenden Vorgaben. 3.3 Das ASTRA erinnert in seiner Stellungnahme daran, dass der Wildtierkorridor AG Nr. 1 als Teil der ökologischen Infrastruktur einer Gesamtsanierung unterzogen werden müsse. Das projektierte Vorhaben stelle unter Berücksichtigung der Topologie, bestehender Bebauungen sowie wildtierbiologischen Aspekten eine optimale Lösung für die Querung der N03 dar. Das ASTRA sei aufgrund der überregionalen Bedeutung dieses Wildtierkorridors verpflichtet, das Projekt unter Beachtung der nach wie vor geltenden Richtlinie des UVEK betreffend Planung und Bau von Wildtierpassagen an Verkehrswegen vom 11. November 2001 (nachfolgend: Richtlinie WTK UVEK) auszuarbeiten und zu realisieren. Dabei seien nicht die vom Beschwerdeführer erwähnten österreichischen Normen für die Planung und Realisierung des in Frage stehenden Projektes massgebend, geschweige denn behördenverbindlich, sondern die erwähnte Richtlinie des UVEK und die übrigen in Kraft befindlichen bundesrechtlichen Bestimmungen (z.B. diejenigen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG, SR 451]; des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01] oder des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG, SR 922.0]). Bereits in seiner Stellungnahme vom 5. November 2018 habe das ASTRA den Beschwerdeführer darauf hingewiesen gehabt, dass Wildtierkorridore durch das BAFU in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Standortkantonen ausgeschieden würden und das Ergebnis dieser Festsetzung auf nationaler Ebene behördenverbindlich festgesetzt sowie entsprechend in den Richtplan des Kantons Aargau aufgenommen worden sei. 3.4 Zunächst ist näher auf die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Bau eines Wildtierkorridors einzugehen. 3.4.1 Der Schutz der Tierwelt und die Erhaltung genügend grosser Lebensräume gehören zu den Bundesaufgaben (vgl. Art. 78 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); ebenso stellt der Bau von Nationalstrassen eine Bundesaufgabe dar (vgl. Art. 81-83 BV). 3.4.2 Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]). Zu ihnen gehören laut Art. 6 NSG neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann. Nach Art. 5 NSG haben die Nationalstrassen hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Abs. 1). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Abs. 2). Ergänzend dazu sieht beispielsweise Art. 18 Abs. 1ter NHG Folgendes vor: Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (siehe ferner Art. 1 Abs. 1 Bst. a JSG; Art. 13 ff. der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV, SR 451.1]). 3.4.3 Die vorgängig bereits erwähnte Richtlinie WTK UVEK regelt die Planung und Bau von Wildtierpassagen an Verkehrswegen und bezieht sich auf Bauwerke, die für die Aufrechterhaltung von Wildtierkorridoren von überregionaler Bedeutung gemäss dem Bericht Korridore für Wildtiere in der Schweiz aus dem Jahr 2001 (verfasst vom damaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], der Schweizerischen Gesellschaft für Wildtierbiologie [SGW] und der Schweizerischen Vogelwarte Sempach, hrsg. vom BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 326; nachfolgend: Bericht SRU 326) notwendig sind. Sie regelt zur Hauptsache die Ausmasse der jeweiligen Wildtierüber- und Wildtierunterführung. In Bezug auf das Strassennetz gelten diese Richtlinien zwingend für das Schweizerische National- und Hauptstrassennetz (i.S.v. Art. 12 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 [MinVG, SR 725.116.2]). Für die übrigen Strassenkategorien werden sie empfohlen. Zudem erklärt die Richtlinie WTK UVEK den Grundlagenbericht für die Richtlinie Planung und Bau von Wildtierpassagen an Verkehrswegen vom 11. November 2001 (nachfolgend: Grundlagenbericht WTK UVEK) sowie den Bericht SRU 326 zu integrierenden Bestandteilen der Richtlinie. 3.4.4 Der Bericht SRU 326 seinerseits enthält in Anhang 3 eine Übersichtskarte über das grossräumige Vernetzungssystem und die Wildtierkorridore. Der Zustand und die Verbesserungsmöglichkeiten der überregionalen Wildtierkorridore werden darin kurz beschrieben. Für den Kanton Aargau ist unter anderem der Wildtierkorridor AG Nr. 1 Möhlin - Wallbach als von grosser, überregionaler Bedeutung klassifiziert. Als Zieltierarten im dortigen Aufwertungsgebiet werden im Besonderen Reh, Wildschwein, Fuchs, Dachs, Feldhase, Iltis und auch Hermelin genannt (siehe ausführlich zu den Zieltierarten auch das Vorprojekt des Kantons Aargau Wildtierkorridor WTK AG Nr. 1 vom 07. Mai 2012 [nachfolgend: Vorprojekt WTK AG Nr. 1], Ziff. 3.3), wobei die Erstellung eines Bauwerks zur Wiederherstellung dieses aktuell zertrennten Wildtierkorridors für die genannten grösseren Wildtiere empfohlen wird. Ebenso ist der Wildtierkorridor AG Nr. 1 im Teilprogramm Sanierung der Wildtierkorridore in der Zwischenbilanz des ASTRA vom Juni 2019, der Karte der 303 Wildtierkorridore des BAFU und im Richtplan des Kantons Aargau (vgl. Richtplankapitel L 2.6 Wildtiere vom 20. September 2011) aufgeführt. 3.4.5 Der Grundlagenbericht WTK UVEK definiert in Ziff. 1.1 den Begriff des Wildtierkorridors beziehungsweise der Wildtierpassage. Als solche gelten zur Überwindung bestehender oder geplanter Verkehrswege errichtete Bauwerke, mit denen die Bewegungsfreiheit bestimmter Tierbestände auf beiden Seiten einer Verkehrsinfrastruktur erhalten oder wiederhergestellt werden kann. Die Passagen sind Teil eines umfassenden Systems, das den Wildtieren die Querung einer Infrastruktur ermöglicht. Sie stärken somit das ökologische Netzwerk, über das sich die Wildtiere in einem bestimmten Gebiet frei bewegen können. Dabei liege der Hauptzweck der Wildtierpassagen in der Verringerung der Fragmentierung und der Isolation von Tierpopulationen, indem die durch das Verkehrsnetz beeinträchtigten Wechsel wiederhergestellt würden. Zudem werde damit eine Verringerung von Verkehrsunfällen durch ein geringeres Risiko überquerender Wildtiere auf dem Rest des betreffenden Verkehrsweges erzielt. Auch der Bericht SRU 326 definiert den Begriff des Wildtierkorridors in Ziff. 4.1 als Teilstück in den Bewegungsachsen von Wildtieren, die durch natürliche oder anthropogene Strukturen oder intensiv genutzte Areale seitlich permanent begrenzt sind. Sie dienen innerhalb des Verbreitungsareals einer Art der grossräumigen Vernetzung abgegrenzter und isolierter Lebensräume von Populationen oder Teilen von Populationen. Sie ermöglichen damit den genetischen Austausch zwischen und innerhalb von Populationen, die artspezifische Populations- und Raumdynamik (so etwa saisonale Wanderungen) und die aktive Ausbreitung zur Erschliessung von neuen oder Wiederbesiedlung von ehemaligen Lebensräumen. Hinsichtlich ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen bilden Wildtierüberführungen folglich einen Strassenbestandteil im Sinn von Art. 2 Bst. b der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111) als eine sogenannte Kunstbaute, die beim Bau, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, erforderlich wird (siehe zur Erforderlichkeit bzw. zur Wiederherstellungspflicht Art. 18 Abs. 1ter NHG). 3.4.6 Zufolge Art. 26 Abs. 1 NSG erteilt das UVEK die Plangenehmigung für Ausführungsprojekte von Nationalstrassen. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 26 Abs. 2 NSG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 26 Abs. 3 NSG). Dabei richtet sich das Plangenehmigungsverfahren gestützt auf Art. 26a NSG nach dem VwVG (lex generalis), soweit das NSG nicht davon abweicht (lex specialis). Sind Enteignungen notwendig, richten sich diese wiederum nach dem Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711). Somit liegt die Entscheidkompetenz zur Bewilligung einer die Nationalstrassen querenden Wildtierüberführung beim UVEK, dessen Plangenehmigungsentscheid vorliegend angefochten ist. 3.5 Konkret ist mit Blick auf die erste Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, ob ein Mindestabstand von 300 Metern zwischen den beiden nahe der N03 gelegenen Bauernhöfen und der östlich von Zeiningen projektierten Wildtierüberführung vorgeschrieben ist oder nicht. 3.5.1 Der Beschwerdeführer leitet die Rechtsverbindlichkeit der 300-Meter-Abstandsregel aus dem Umstand ab, dass die Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU in Ziff. 3.2 die entsprechenden österreichischen Normen der FSV widergibt. Bei der FSV handelt es sich um eine private Organisation von über 1400 Fachleuten aus Österreich, die sich als Kompetenzzentrum mit Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb und Nutzung von Verkehrsanlagen befassen. Das Äquivalent in der Schweiz dazu ist der Schweizerische Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS). 3.5.2 Die Rechtsverbindlichkeit beschreibt den Zustand, dass eine Rechtsnorm die Rechtsunterworfenen verpflichtet oder berechtigt. Der Zustand tritt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ein, die neben dem Inkrafttreten die Voraussetzung der Rechtsverbindlichkeit bildet. Allgemein verbindliche Rechtskraft besitzen allerdings nur Erlasse, die vom zuständigen Organ (i.d.R. die Legislative), welches aufgrund der Verfassung oder einer entsprechenden Delegationsnorm über hoheitliche Rechtssetzungskompetenzen verfügt, erlassen hat; dies gilt für von privaten Organisationen erlassene Normen hingegen gerade nicht. Rechtsverbindlich werden diese Normen erst, wenn sie vom kantonalen Recht oder Bundesrecht für verbindlich erklärt werden. Auf Stufe des Bundes werden die in Kraft gesetzten landesrechtlichen Erlasse und Staatsverträge in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht. Erst diese Publikation löst die Anwendbarkeit der Normen auf die Rechtsunterworfenen mit der entsprechenden Kenntnisvermutung aus (vgl. Art. 2 f. des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004 [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]; siehe ferner dazu Marius Roth, Die Veröffentlichung von Rechtsnormen in der Schweiz, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2011, S. 220, § 15 Ziff. I 2). 3.5.3 Die Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU stellt eine Vollzugshilfe zur Umsetzung der rechtlichen Grundlagen dar. Ihr selbst kommt allerdings keine Rechtsverbindlichkeit zu. Sie ist jedoch bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erlaubt. Das Bundesgericht weicht von solchen Vollzugshilfen nicht ohne triftigen Grund ab, wenn die Vollzugshilfe eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E. 3; BGE 133 V 346 E. 5.4.2). In Bezug auf VSS-Normen hielt das Bundesgericht ferner fest, dass diese nicht per se verbindlich seien, sondern nur kraft Verweisung beziehungsweise entsprechender Verbindlicherklärung eines rechtsetzungsbefugten Organs (vgl. Urteil des BGer 1C_330/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2). Selbst dann seien VSS-Normen aber nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden (vgl. Urteile des BGer 1C_147/2015 vom 17. September 2015 E. 6.1.1; 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 4.1 m.H.), wobei den zuständigen Behörden ein erheblicher (Ermessens-)Spielraum zustehe (vgl. Urteil des BGer 1C_275/2017 E. 2.2.1 m.H.; siehe zur rechtlichen Stellung der VSS-Normen auch die Interpellation Nr. 12.3867, Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute, eingereicht am 27. September 2012 von Alt-Nationalrätin Sylvia Flückiger-Bäni). 3.5.4 Nach dem Gesagten kann einem Mindestabstand von 300 Metern zwischen einer Wildtierüberführung und einer Baute keine Rechtsverbindlichkeit zukommen, zumal die Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU lediglich die österreichischen Normen widergibt und in diesem Zusammenhang auch darauf hinweist, dass das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei Wildtierpassagen in lokalen Wildtierkorridoren einen Abstand von 100 bis 500 m festlegt, in dem nicht mehr als 3 Gebäude, und in einer Entfernung von unter 100 Metern keine bewohnten Gebäude liegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht näher darauf einzugehen, inwiefern das Gebiet bis 300 Meter Abstand zwischen einem Wildtierkorridor und einer Windenergieerzeugungsanlage als "grundsätzlich Ausschlussgebiet" und das daran anschliessende Gebiet zwischen 300 und 500 Metern Abstand als "Vorbehaltsgebiet" gilt oder nicht und ob dies mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sein könnte. Vielmehr ist mit Blick auf die genannten Rechtsgrundlagen sowie die Richtlinie WTK UVEK, die ebenfalls keine Mindestabstände vorgibt, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Festlegung von Mindestabständen verzichtet hat (sog. qualifiziertes Schweigen), um den zuständigen Entscheidträgern bei der Beurteilung des Baus einer Wildtierüberführung, gerade auch bei der wichtigen Frage der Standortwahl, einen Ermessensspielraum zur Berücksichtigung der massgeblichen (namentlich örtlichen) Umstände des Einzelfalls zu belassen (vgl. in diesem Sinn auch die Urteile BGer 1C_330/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2 sowie 1C_275/2017 E. 2.2.1, je m.w.H.). 3.5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die geplante Wildtierüberführung im Richtplan des Kantons Aargau festgelegt ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700]) und der Beschwerdeführer keine substanziierten Rügen vorbringt, die eine akzessorische Überprüfung seiner Rechtmässigkeit verlangen würde (vgl. BGE 111 Ia 129 E. 3d). Die dem Plangenehmigungsentscheid zugrundeliegenden Fachberichte, im Besonderen der Technische Bericht und die Umweltnotiz, beide datierend vom 27. April 2018, zeigen auf, dass der projektierte Standort der Wildtierüberführung unter Berücksichtigung der Topographie, der bestehenden Bebauung sowie wildtierbiologischen Aspekten als bestmögliche Lösung zur Wiederherstellung des Wildtierkorridors AG Nr. 1 gewählt worden ist. Innere Widersprüche oder offensichtliche Mängel macht der Beschwerdeführer bei dieser Beurteilung nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die genauen Distanzen in verlässlichen Meterangaben zwischen den beiden vom Beschwerdeführer genannten Bauernhöfen und der Wildtierüberführung nicht bekannt sind und auch die exakte Messweise mit den massgeblichen Referenzpunkten noch festzulegen wäre. Der Abstand von 300 Metern scheint, zumindest prima facie, von Aussenpunkt zu Aussenpunkt gemessen, beidseits nur geringfügig unterschritten. 3.6 Folglich sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, um von der Auffassung der Vorinstanz betreffend die Standortwahl der Wildtierüberführung AG Nr. 1 abzuweichen.

4. Zweitens ersucht der Beschwerdeführer darum, den Warteraum Nüntal infolge dessen Wichtigkeit umzusetzen. 4.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, innerhalb von rund 700 Metern existiere für Wildtiere kein Ruheraum, es seien aber die N03 (mit Brücke), die Kantonsstrasse K292 und die SBB-Linie (4m-Korridor Bözberg-Linie), beide ohne bauliche Massnahmen, zu überqueren. Im Vorprojekt WTK AG Nr. 1 sei unter anderem vermerkt, dass die Kantonsstrasse K292 den Vernetzungskorridor am Übergang vom auslaufenden Nordabhang des Hügels ins flache Möhliner Feld durchquere. Die stark frequentierte Strasse fragmentiere den Wildtierkorridor, insbesondere den für Wildtiere wichtigen Warteraum Nüntal, was zu Wildunfällen führe. Nach dem Bau der Grünbrücke sei mit einer Zunahme von Wildunfällen an der Kantonsstrasse zu rechnen. Dass das Ausführungsprojekt den Warteraum Nüntal dennoch nicht beinhalte, sei angesichts dessen Wichtigkeit nicht nachvollziehbar und rechtsfehlerhaft. 4.2 Das UVEK vertritt die Auffassung, der Warteraum im Nüntal sei nicht Bestandteil des vorliegenden Ausführungsprojekts und wäre es auch nicht, wenn er vorgesehen wäre, da er ausserhalb des Projektperimeters des Vorhabens zu liegen komme. Im Technischen Bericht zum Ausführungsprojekt fänden sich Ausführungen zu den Abgrenzungen und Schnittstellen des Vorhabens. In diesem Zusammenhang werde auch der Projektperimeter dargestellt. Weitere Angaben dazu seien in der Umweltnotiz enthalten. Der ASTRA-Projektperimeter erfasse nur das Bauwerk als solches sowie dessen Umgebung bis in eine Entfernung von 50 Metern. Noch deutlicher äussere sich der Bericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 27. April 2018 (nachfolgend: Landschaftspflegerischer Begleitplan) hierzu. Dort würde konkret die räumliche Abgrenzung zu angrenzenden Projekten thematisiert. Da es sich beim Warteraum im Nüntal nicht um einen Teil des vorliegenden Ausführungsprojektes handle, könne das UVEK diesen auch nicht in rechtlicher Hinsicht beurteilen. Auf dieses Rechtsbegehren sei entsprechend nicht einzutreten. 4.3 Das ASTRA verweist bezüglich dieser Rüge auf seine Stellungnahme vom 5. November 2018. Es habe den Beschwerdeführer darin darauf hingewiesen, dass der Warteraum Nüntal nicht Gegenstand des vom 20. August bis zum 18. September 2018 aufgelegten Projektes bilde. Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach mit dem Bau der Wildtierüberführung mit einer Zunahme von Wildunfällen auf der Kantonsstrasse zu rechnen sei, könne entgegnet werden, dass das BAFU in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 den Bau einer Wildwarnanlage zwingend empfohlen habe. Für diese sei der Kanton zuständig. Im Weiteren verweist das ASTRA auf die Plangenehmigungsverfügung vom 28. Mai 2020. 4.4 Dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ist in Ziff. 3.2 zu entnehmen, dass für die Vernetzung, Deckung und Äsung der Wildtierüberführung ein 50 bis 100 Meter breites Ökoband als Leitstruktur vom Wald des Zeiningerbergs zur Wildtierüberführung geschaffen werden soll. Von dieser aus solle der Warteraum in die kleine Landschaftskammer Nüntal bis zur Kantonsstrasse mit einer Wildwarnanlage und Kleinsäugerunterführungen bis zur Bahnlinie und zu den Trittsteinen des Staatswaldes Wallbach führen. Dieses Ökoband solle Deckung und Nahrung für die Zielarten bieten. Die Wildtierüberführung weise eine für Wildtiere nutzbare Breite von 50 Metern auf. Die räumliche Abgrenzung der Wildtierüberführung zu weiteren Projekten, insbesondere zum Ökoband, könne folgendermassen beschrieben werden: Projektbestandteil sei die Umlegung der südlich zur N03 parallel verlaufenden Gemeindestrasse in die Wildtierüberführung. Das Umlegen der Flurwege, welche infolge der Wildtierüberführung direkt betroffen seien und innerhalb des Projektperimeters lägen, seien als flankierende Massnahmen ins Projekt integriert. So seien auch die Begrünung, Grünraumgestaltung und Leitstrukturen innerhalb des Projektperimeters als flankierende Massnahmen Projektbestandteile. Hingegen liege die Schaffung eines durchgehenden Wildtierkorridors mit einer Wildwarnanlage beziehungsweise des Warteraums Nüntal und einer Wildtierüberführung über die Eisenbahnlinie im Bereich der Kantonsstrasse. Die Neuanordnung dieser Flurwege und Leitstrukturen befinde sich ausserhalb des planerisch festgehaltenen Projektperimeters. 4.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Urteile des BVGer A-1858/2019 vom 25. Juli 2019 E. 1.2.1; A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4.1). Art. 2 NSV zählt in Bst. a-o mögliche Bestandteile der Nationalstrassen einzeln auf. Warteräume für Wildtiere gehören nicht hierzu. Entsprechend fällt dieser Aspekt nicht in die Entscheidkompetenz des UVEK, dieses ansonsten in die Kompetenz der Standortkantone eingreifen würde (vgl. Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 81a ff. BV; siehe ferner Art. 14 Abs. 1 f. NSG betreffend die Kompetenzen bei der Festsetzung von Projektierungszonen). 4.6 Im Ergebnis ist die Abgrenzung des Projektperimeters, der den Bau der Wildtierüberführung, nicht aber den Warteraum Nüntal umfasst, sachlich begründet und die Vorinstanz trat in der Dispositiv-Ziff. 5.3 des Plangenehmigungsentscheids vom 28. Mai 2020 somit zu Recht nicht auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ein. 4.7 Ergänzend sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Kanton Aargau die Schaffung von verschiedenen, einem Warteraum entsprechenden Ökobändern im Vorprojekt WTK AG Nr. 1, Massnahmen M14 bis M16, mit hoher Priorität vorsieht und in der Richtplan-Teilkarte L 2.6 Ziff. 1.1-1.5 ebenfalls dahingehende Aufwertungsmassnahmen beschlossen hat.

5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind vorliegend auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 6.2 Dem Beschwerdeführer steht als unterliegende Partei keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig haben die obsiegende Vorinstanz oder das ASTRA als angehörte Fachbehörde einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das ASTRA (zur Kenntnisnahme) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Basil Cupa Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: