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A-3220/2019

A-3220/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-26 · Deutsch CH

Sicherheitsfonds

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3220/2019 Urteil vom 26. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Beschwerdegegnerin, Sicherheitsfonds BVG, Vorinstanz. Gegenstand Leistungen Sicherheitsfonds. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. Mai 2019 das Gesuch der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) vom 17. Dezember 2018 um Ausrichtung von Insolvenzleistungen für die Mitarbeiter der in Konkurs gefallenen Firma B._______ Gmbh, (Sitz), insoweit gutgeheissen hat, als für die Mitarbeiter als Sicherstellung gesetzlicher Leistungen Fr. 42'475.50 bezahlt wurde, inkl. Mindestverzinsung gemäss BVG per Auszahlung 28. Mai 2019 (Ziffer 1 Verfügungsdispositiv); die Sicherstellung der Leistung für A._______ wurde abgelehnt (Ziffer 2 Verfügungsdispositiv), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit einer Eingabe vom 21. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist und ausgeführt hat, er sei mit dieser Verfügung nicht einverstanden, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass zu den vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen auch jene des Sicherheitsfonds BVG gehören, zumal dieser im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, dass der Sicherheitsfonds BVG gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) gesetzliche und teilweise auch reglementarische Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicherstellt, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV, SR 831.432.1) nur die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs als Antragsstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds in Frage kommen, dass gemäss Art. 26 Abs. 3 SFV der Sicherheitsfonds die Sicherheit zweckgebunden zugunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung leistet, dass vorliegend die Auffangeinrichtung das Gesuch um Insolvenzleistungen gestellt hat, dass laut den beiden oben erwähnten Verordnungsbestimmungen die einzelnen Destinatäre nicht direkt am Verfahren betreffend Ausrichtung von Insolvenzleistungen beteiligt sind und auch laut Praxis des Bundesgerichts einzelne Destinatäre mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht legitimiert sind, Verfügungen des Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Insolvenzleistungen anzufechten (BGE 141 V 650 E. 3.2; Urteile des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3, 9C_918/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 4.3), dass dies auch für Fälle wie den vorliegenden gilt, in welchen "die Sicherstellung von Leistungen der Geschäftsinhaber bzw. der leitenden Angestellten einer Firma" (Ziffer 4 der Erwägungen des angefochtenen Entscheids) gestützt auf Art. 56 Abs. 5 BVG abgelehnt wird (Urteil des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3, der für eine ebenfalls Art. 56 Abs. 5 BVG betreffende Konstellation den Nichteintretensentscheid des BVGer C-7543/2010 vom 20. Juni 2011 bestätigt hat), dass der Beschwerdeführer vorliegend keine anderen unmittelbaren Nachteile begründen kann, die ihn in Abweichung zur genannten Rechtsprechung als Drittbeschwerdeführenden legitimieren würde, Beschwerde gegen die Verfügung des Sicherheitsfonds zu erheben, dass nach den oben stehenden Erwägungen und der oben erwähnten Gerichtspraxis der Beschwerdeführer mithin als einzelner Destinatär im vorliegenden Verfahren nicht aktivlegitimiert und deshalb auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass unter diesen Umständen nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht, ob die Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift im Sinn von Art. 52 VwVG erfüllt bzw. ob verneinendenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang zwar als unterliegende Partei gilt, der gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, aufgrund des geringen Aufwandes allerdings vorliegend darauf zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: