opencaselaw.ch

A-3121/2021

A-3121/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-01 · Deutsch CH

Turnen und Sport

Sachverhalt

A. Die Genossenschaft A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 28. April 2020 über die Revisionsgesellschaft BDO AG beim Bundesamt für Sport BASPO ein Gesuch um Gewährung einer nicht rückzahlbaren Geldleistung im Umfang von ursprünglich CHF 70'000.- gestützt auf Art. 4 der Verordnung über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus vom 21. März 2020 (COVID-19-Verordnung Sport, SR 415.021) ein. Sie machte geltend, dass aufgrund der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus der Betrieb habe eingestellt werden müssen und ihr damit Einnahmen entfallen seien, was zur Zahlungsunfähigkeit geführt habe. B. In seiner Verfügung vom 14. Mai 2020 wies das BASPO das Gesuch ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass Art. 4 der COVID-19-Verordnung Sport (Stand 20. März 2020, AS 2020 851) nicht rückzahlbare Geldleistungen nur an Sportorganisationen vorsehe, die als Verein organisiert seien. Sportorganisationen mit einer Gesellschaftsform, die der wirtschaftlichen Zweckverfolgung dienen würden, seien somit von diesen Finanzhilfen ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin, die als Genossenschaft mit primär wirtschaftlicher Zweckverfolgung und nicht als Verein konstituiert sei, könne somit nicht von dieser Finanzhilfe profitieren. Im Übrigen seien die finanziellen Probleme nicht ursächlich auf die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen. C. Gegen die Verfügung des BASPO vom 14. Mai 2020 erhob die Gesuchstellerin am 20. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Entscheid vom 16. Februar 2021 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 14. Mai 2020 auf und wies die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen von Art. 5 COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) an das BASPO zurück. Es hielt fest, dass die neuste Verordnung vom 1. Juni 2020 auf den Sachverhalt anwendbar sei und damit der geänderte Art. 4 COVID-19-Verordnung Sport zur Anwendung komme, unter den die Gesuchstellerin zu subsumieren sei. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 wies das BASPO das Gesuch mit der Begründung ab, dass die Gesuchstellerin bis Ende 2020 über Liquidität verfügte und ihr damit durch die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus keine Zahlungsunfähigkeit drohte. Ausserdem fehle es am gemäss Art. 5 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport geforderten Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus. F. Gegen die Verfügung des BASPO (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Juni 2021 erhebt die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. Juli 2021 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung bringt sie vor, sie hätten es "verdient", für die Ausfälle in der "1. Welle" vom BASPO noch Fr. 25'000.- zu erhalten, nachdem sie im Jahr 2021 vom Dachverband aus dem Stabilisierungskonzept (recte: Stabilisierungspaket) Fr. 40'000.- für die Ausfälle der "2. Welle" erhalten habe. Aufgrund des Jahresverlusts von (zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 20'000.-) für das Jahr 2020 beantragt sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2021 bewilligt das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt ausserdem vor, dass eine Gewährung der Finanzhilfe angesichts der vorbestehenden Schulden von insgesamt (zwischen Fr. 100'000.- und Fr. 200'000.-) (Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2021) zu keiner finanziellen Gesundung führen würde. Zudem müsste sie nach Kenntniserlangung des eingeleiteten Betreibungsverfahrens damit rechnen, dass eine allfällige Finanzhilfe direkt in die Konkursmasse fliessen könnte. Dies würde gegen das Wirksamkeitsgebot von Art. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) verstossen. I. In ihren Schlussbemerkungen vom 19. August 2021 und in ihren unaufgeforderten Eingaben vom 1. Dezember 2021 und 15. Dezember 2021 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre in der Beschwerde vorgebrachten Argumente. J. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit der ihr die ersuchte Finanzhilfe verweigert wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt.

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). In letzterem Punkt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz oder der ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 131 II 680 E. 2.3.3; Urteile BVGer A-5347/2020 vom 7. Dezember 2021 E. 3 und A-6525/2020 vom 7. September 2021 E. 2.2). Diese Praxis ist auch im Bereich der Subventionen anwendbar (vgl. unten E. 3.2; Urteil des BVGer A-5127/2020 vom 25. August 2021 E. 2.1.). Um der Autonomie, den spezifischen Kenntnissen und dem Ermessensspielraum der Entscheidungsinstanz Rechnung zu tragen, wird das Gericht unter diesen Umständen eine gewisse Zurückhaltung üben und nicht ohne Not von seiner Einschätzung abweichen (vgl. Christoph Bandli, Die Rolle des Bundesverwaltungsgerichts, in: Neue Bundesrechtspflege, Auswirkungen der Totalrevision auf den kantonalen und eidgenössischen Rechtsschutz, Bern 2007, S. 215 ff; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 213). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Die auf sechs Monate befristete Verordnung vom 20. März 2020 über die Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (Verordnung COVID-19 Sport, SR 415.021) wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG, SR 415) erlassen. Sie wurde am 1. Juni 2020 revidiert.

E. 3.2.1 Als Kann-Vorschrift räumt Art. 4 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Sport der Vorinstanz einen gewissen Ermessensspielraum ein und zwar im Hinblick auf die Entscheidung, ob überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden soll (Entschliessungsermessen). Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip oder der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen versteht sich hierbei von selbst (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1; BVGE 2015/2 E. 4.3.1; Urteile des BVGer A-2600/2020 vom 16. Februar 2021, E. 4.1 und A-6880/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 7.3.1 m.w.H.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 7).

E. 3.2.2 Das Subventionsgesetz regelt in Art. 13 Abs. 1 SuG, dass Finanzhilfen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG regeln zudem die Prioritätenordnung und gelten für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Vorbehalt der bewilligten Kredite bzw. eine Kann-Vorschrift schränken Rechtsansprüche auf Finanzhilfen oder Abgeltungen ein oder schliessen solche aus. Sie zwingen die zuständige Behörde zu Ermessensentscheiden. Nach Art. 13 SuG soll dabei als leitendes Prinzip die Gleichbehandlung gelten (BBl 1987 I 406, Urteile des BVGer A-2600/2020 vom 16. Februar 2021 E. 4.2 und B-2184/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.4.1).

E. 3.2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei der Finanzhilfe gemäss Art. 4 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) um eine Ermessenssubvention handelt und darauf kein Rechtsanspruch besteht. Selbst wenn der Vorinstanz vorliegend also ein Ermessensspielraum über die Vergabe von Finanzhilfen zukommt, ist sie nicht völlig frei bei deren Vergabe. Insbesondere ist sie an den Rahmen der bewilligten Kredite und an die beschriebenen Verfassungsgrundsätze gebunden. Zudem hat sie die Gleichbehandlung der Gesuchsteller zu gewährleisten. Dennoch hat das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ermessensspielraum zu respektieren und nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (Urteile des BVGer A-5127/2020 vom 25. August 2021 E. 2.1, A-2600/2020 vom 16. Februar 2021, E. 4.3 und A-6830/2017 vom 15. Januar 2019 E. 7.3).

E. 3.3 Gemäss Art. 5 COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) kann das BASPO Finanzhilfen ausrichten, wenn der Organisation kumulativ die Zahlungsunfähigkeit droht (Bst. a), die Organisation glaubhaft machen kann, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus besteht (Bst. b) und die Organisation glaubhaft machen kann, dass die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ausgeschöpft wurden (Bst. c). Die Finanzhilfen überbrücken ausschliesslich Liquiditätslücken, die als Folge von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden sind (Art. 6 COVID-19-Verordnung Sport).

E. 3.4 Das Gesuch um Finanzhilfen muss gemäss Art. 7 Abs. 2 CVOID-19-Verordnung Sport die Firma oder den Namen sowie den Sitz des Gesuchstellers (Bst. a), eine Begründung samt Unterlagen, die geeignet sind, die Voraussetzungen nach Art. 5 zu belegen (Bst. b) sowie eine Stellungnahme einer vom Dachverband der Schweizer Sportverbände beauftragten Revisionsgesellschaft betreffend: die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5, den Umfang der durch die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus entstandenen Finanzlücken und die Aussichten einer finanziellen Gesundung des Gesuchstellers enthalten (Bst. d). Zudem kann das BASPO ergänzende Unterlagen verlangen (Abs. 3).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie vor und nach der "1. Welle" (17.03. - 27.05.2020) permanente Liquiditätslücken gehabt habe und nur mit Selbsthilfemassnahmen und dank des Entscheids, der Gemeinde X._______ keine Darlehenszinsen mehr zu überweisen, den Betrieb habe fortsetzen können.

E. 4.2 Gemäss Stellungnahme der Revisionsgesellschaft BDO AG vom 6. April 2021 weist der Liquiditätsplan der Beschwerdeführerin zwischen Januar 2020 und Dezember 2020 mindestens eine Liquidität von (zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 20'000.-) aus. Basierend auf der ihr eingereichten Bilanz per 31. Dezember 2020 besteht nur ein Bankkonto bei der Bank Y._______. Der Mindestliquiditätsbestand auf diesem Konto betrug am 23. März 2020 (zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 20'000) und somit bestand in dieser Periode keine Liquiditätslücke. Bis zum 31. Dezember 2020 bestand keine Zahlungsunfähigkeit.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die drohende Liquiditätslücke habe nur mit den getätigten Selbsthilfemassnahmen und dem Entscheid, dass der Gemeinde X._______ keine Darlehenszinsen mehr zu überweisen seien, verhindert werden können.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, die Finanzhilfen seien gemäss Art. 6 COVID-19-Verordnung Sport in der Höhe limitiert auf die Überbrückung von Liquiditätslücken, die als Folge der Corona-Massnahmen zwischen dem 13. März 2020 und dem 22. Juni 2020 entstanden seien. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass gemäss der Revisionsgesellschaft BDO AG sowohl die Kontoauszüge als auch der von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Liquiditätsplan für die relevante Periode keine Liquiditätslücke aufzeige, die im Sinne von Art. 6 COVID-19-Verordnung Sport überbrückt werden könnte. Es habe somit in keinem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit gemäss Art. 5 Bst. a COVID-19-Verordnung Sport gedroht.

E. 4.2.3 Ob der Beschwerdeführerin die Zahlungsunfähigkeit drohte und eine Liquiditätslücke bestand, kann vorliegend offen bleiben. Denn tatsächlich sind die Finanzhilfen gemäss der COVID-19-Verordnung Sport nur für jene Liquiditätslücken vorgesehen, die als Folge von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden sind (Art. 6 COVID-19-Verordnung Sport). Denn wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist eine allfällige Liquiditätslücke der Beschwerdeführerin nicht als Folge dieser Massnahmen entstanden, sondern war bereits vorbestehend.

E. 4.3 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass selbst wenn aufgrund der vorbestehenden Schuldenlage der Beschwerdeführerin von einer wirtschaftlichen Zahlungsunfähigkeit ausgegangen würde, ein Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (Art. 5 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport) bestehen müsste. Die Beschwerdeführerin müsste mindestens glaubhaft machen können, dass ihre finanziellen Probleme massgeblich auf das Wettkampf- bzw. Veranstaltungsverbot gemäss der COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24) zurückzuführen sind. Sportorganisationen, denen bei Ausbleiben der Massnahmen des Bundes die Zahlungsunfähigkeit gedroht hätte, können nicht in den Genuss von Finanzhilfen kommen, da deren finanzielle Gesundung im Sinne der wirtschaftlichen Weiterexistenz und damit der Wirksamkeit der Finanzhilfen per se in Frage gestellt ist.

E. 4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, kann den eingereichten Akten entnommen werden, dass die Gemeinde X._______ in einem Schreiben vom 17. Januar 2020 mit Hinweis auf den Entscheid vom 24. November 2019 ihrer Stimmberechtigten an den offenen Forderungen per 31. Dezember 2019 in der Höhe von (zwischen Fr. 100'000.- und Fr. 200'000.-) festhält. Im Rahmen der Abklärungen der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin am 13. April 2021 einen Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2021 ein, der Forderungen der Gemeinde X._______ über einen Betrag von insgesamt (zwischen Fr. 100'000.- und Fr. 200'000.-) ausweist, die auf einem Darlehensvertrag beruhen und teilweise bereits im Jahr 2017 fällig wurden. Der Bestand dieser Forderungen wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit kann die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen, dass ihre finanziellen Probleme auf die Massnahmen des Bundes, insbesondere dem Wettkampf- bzw. Veranstaltungsverbot zwischen dem 13. März 2020 bis 22. Juni 2020, zurückzuführen sind und somit ein Kausalzusammenhang bestehen würde. Dies bestätigt sie denn auch in ihren Schlussbemerkungen, in denen sie ausführt, dass die "finanziellen Probleme zum grossen Teil vorbestehend waren". Die Ausrichtung einer Finanzhilfe in der Höhe von Fr. 25'000.- würde denn auch gegen Art. 1 Bst. b SuG verstossen, der besagt, dass Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn sie ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen. Die Gewährung einer nicht rückzahlbaren Geldleistung, wie sie die Beschwerdeführerin ersucht, würde angesichts der vorbestehenden Schulden zu keiner finanziellen Gesundung führen. Die Voraussetzung gemäss Art. 5 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport ist deshalb nicht erfüllt. Es erübrigt sich somit auch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zumutbare Selbsthilfemassnahmen ausgeschöpft hat (Art. 5 Bst. c COVID-19-Verordnung Sport).

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 5 COVID-19-Verordnung Sport nicht kumulativ erfüllt sind. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen dementsprechend nicht überschritten, als sie das Gesuch der Beschwerdeführerin abwies. Sie stützte ihren Entscheid auf die Stellungnahme der Revisionsgesellschaft BDO AG und wog die rechtlichen und tatsächlichen Elemente zur finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ausführlich ab, ohne das Gleichheitsgebot und die Verfassungsgrundsätze verletzt zu haben. Es besteht somit kein Anlass, in den grossen Ermessenspielraum der Vorinstanz einzugreifen (vgl. E. 3.2).

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2021 zu bestätigen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist ihr von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 7 Dieser Entscheid betrifft eine Subvention, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weshalb er nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Rahel Gresch Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS (Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3121/2021 Urteil vom 1. Februar 2022 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch. Parteien Genossenschaft A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sport BASPO, Hauptstrasse 247, 2532 Magglingen/Macolin, Vorinstanz. Gegenstand Turnen und Sport; Finanzhilfe gestützt auf Covid-19-Verordnung Sport. Sachverhalt: A. Die Genossenschaft A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 28. April 2020 über die Revisionsgesellschaft BDO AG beim Bundesamt für Sport BASPO ein Gesuch um Gewährung einer nicht rückzahlbaren Geldleistung im Umfang von ursprünglich CHF 70'000.- gestützt auf Art. 4 der Verordnung über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus vom 21. März 2020 (COVID-19-Verordnung Sport, SR 415.021) ein. Sie machte geltend, dass aufgrund der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus der Betrieb habe eingestellt werden müssen und ihr damit Einnahmen entfallen seien, was zur Zahlungsunfähigkeit geführt habe. B. In seiner Verfügung vom 14. Mai 2020 wies das BASPO das Gesuch ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass Art. 4 der COVID-19-Verordnung Sport (Stand 20. März 2020, AS 2020 851) nicht rückzahlbare Geldleistungen nur an Sportorganisationen vorsehe, die als Verein organisiert seien. Sportorganisationen mit einer Gesellschaftsform, die der wirtschaftlichen Zweckverfolgung dienen würden, seien somit von diesen Finanzhilfen ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin, die als Genossenschaft mit primär wirtschaftlicher Zweckverfolgung und nicht als Verein konstituiert sei, könne somit nicht von dieser Finanzhilfe profitieren. Im Übrigen seien die finanziellen Probleme nicht ursächlich auf die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen. C. Gegen die Verfügung des BASPO vom 14. Mai 2020 erhob die Gesuchstellerin am 20. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Entscheid vom 16. Februar 2021 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 14. Mai 2020 auf und wies die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen von Art. 5 COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) an das BASPO zurück. Es hielt fest, dass die neuste Verordnung vom 1. Juni 2020 auf den Sachverhalt anwendbar sei und damit der geänderte Art. 4 COVID-19-Verordnung Sport zur Anwendung komme, unter den die Gesuchstellerin zu subsumieren sei. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 wies das BASPO das Gesuch mit der Begründung ab, dass die Gesuchstellerin bis Ende 2020 über Liquidität verfügte und ihr damit durch die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus keine Zahlungsunfähigkeit drohte. Ausserdem fehle es am gemäss Art. 5 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport geforderten Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus. F. Gegen die Verfügung des BASPO (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Juni 2021 erhebt die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. Juli 2021 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung bringt sie vor, sie hätten es "verdient", für die Ausfälle in der "1. Welle" vom BASPO noch Fr. 25'000.- zu erhalten, nachdem sie im Jahr 2021 vom Dachverband aus dem Stabilisierungskonzept (recte: Stabilisierungspaket) Fr. 40'000.- für die Ausfälle der "2. Welle" erhalten habe. Aufgrund des Jahresverlusts von (zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 20'000.-) für das Jahr 2020 beantragt sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2021 bewilligt das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt ausserdem vor, dass eine Gewährung der Finanzhilfe angesichts der vorbestehenden Schulden von insgesamt (zwischen Fr. 100'000.- und Fr. 200'000.-) (Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2021) zu keiner finanziellen Gesundung führen würde. Zudem müsste sie nach Kenntniserlangung des eingeleiteten Betreibungsverfahrens damit rechnen, dass eine allfällige Finanzhilfe direkt in die Konkursmasse fliessen könnte. Dies würde gegen das Wirksamkeitsgebot von Art. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) verstossen. I. In ihren Schlussbemerkungen vom 19. August 2021 und in ihren unaufgeforderten Eingaben vom 1. Dezember 2021 und 15. Dezember 2021 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre in der Beschwerde vorgebrachten Argumente. J. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit der ihr die ersuchte Finanzhilfe verweigert wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). In letzterem Punkt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz oder der ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 131 II 680 E. 2.3.3; Urteile BVGer A-5347/2020 vom 7. Dezember 2021 E. 3 und A-6525/2020 vom 7. September 2021 E. 2.2). Diese Praxis ist auch im Bereich der Subventionen anwendbar (vgl. unten E. 3.2; Urteil des BVGer A-5127/2020 vom 25. August 2021 E. 2.1.). Um der Autonomie, den spezifischen Kenntnissen und dem Ermessensspielraum der Entscheidungsinstanz Rechnung zu tragen, wird das Gericht unter diesen Umständen eine gewisse Zurückhaltung üben und nicht ohne Not von seiner Einschätzung abweichen (vgl. Christoph Bandli, Die Rolle des Bundesverwaltungsgerichts, in: Neue Bundesrechtspflege, Auswirkungen der Totalrevision auf den kantonalen und eidgenössischen Rechtsschutz, Bern 2007, S. 215 ff; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 213). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die auf sechs Monate befristete Verordnung vom 20. März 2020 über die Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (Verordnung COVID-19 Sport, SR 415.021) wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG, SR 415) erlassen. Sie wurde am 1. Juni 2020 revidiert. 3.2 3.2.1 Als Kann-Vorschrift räumt Art. 4 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Sport der Vorinstanz einen gewissen Ermessensspielraum ein und zwar im Hinblick auf die Entscheidung, ob überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden soll (Entschliessungsermessen). Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip oder der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen versteht sich hierbei von selbst (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1; BVGE 2015/2 E. 4.3.1; Urteile des BVGer A-2600/2020 vom 16. Februar 2021, E. 4.1 und A-6880/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 7.3.1 m.w.H.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 7). 3.2.2 Das Subventionsgesetz regelt in Art. 13 Abs. 1 SuG, dass Finanzhilfen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG regeln zudem die Prioritätenordnung und gelten für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Vorbehalt der bewilligten Kredite bzw. eine Kann-Vorschrift schränken Rechtsansprüche auf Finanzhilfen oder Abgeltungen ein oder schliessen solche aus. Sie zwingen die zuständige Behörde zu Ermessensentscheiden. Nach Art. 13 SuG soll dabei als leitendes Prinzip die Gleichbehandlung gelten (BBl 1987 I 406, Urteile des BVGer A-2600/2020 vom 16. Februar 2021 E. 4.2 und B-2184/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.4.1). 3.2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei der Finanzhilfe gemäss Art. 4 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) um eine Ermessenssubvention handelt und darauf kein Rechtsanspruch besteht. Selbst wenn der Vorinstanz vorliegend also ein Ermessensspielraum über die Vergabe von Finanzhilfen zukommt, ist sie nicht völlig frei bei deren Vergabe. Insbesondere ist sie an den Rahmen der bewilligten Kredite und an die beschriebenen Verfassungsgrundsätze gebunden. Zudem hat sie die Gleichbehandlung der Gesuchsteller zu gewährleisten. Dennoch hat das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ermessensspielraum zu respektieren und nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (Urteile des BVGer A-5127/2020 vom 25. August 2021 E. 2.1, A-2600/2020 vom 16. Februar 2021, E. 4.3 und A-6830/2017 vom 15. Januar 2019 E. 7.3). 3.3 Gemäss Art. 5 COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) kann das BASPO Finanzhilfen ausrichten, wenn der Organisation kumulativ die Zahlungsunfähigkeit droht (Bst. a), die Organisation glaubhaft machen kann, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus besteht (Bst. b) und die Organisation glaubhaft machen kann, dass die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ausgeschöpft wurden (Bst. c). Die Finanzhilfen überbrücken ausschliesslich Liquiditätslücken, die als Folge von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden sind (Art. 6 COVID-19-Verordnung Sport). 3.4 Das Gesuch um Finanzhilfen muss gemäss Art. 7 Abs. 2 CVOID-19-Verordnung Sport die Firma oder den Namen sowie den Sitz des Gesuchstellers (Bst. a), eine Begründung samt Unterlagen, die geeignet sind, die Voraussetzungen nach Art. 5 zu belegen (Bst. b) sowie eine Stellungnahme einer vom Dachverband der Schweizer Sportverbände beauftragten Revisionsgesellschaft betreffend: die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5, den Umfang der durch die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus entstandenen Finanzlücken und die Aussichten einer finanziellen Gesundung des Gesuchstellers enthalten (Bst. d). Zudem kann das BASPO ergänzende Unterlagen verlangen (Abs. 3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie vor und nach der "1. Welle" (17.03. - 27.05.2020) permanente Liquiditätslücken gehabt habe und nur mit Selbsthilfemassnahmen und dank des Entscheids, der Gemeinde X._______ keine Darlehenszinsen mehr zu überweisen, den Betrieb habe fortsetzen können. 4.2 Gemäss Stellungnahme der Revisionsgesellschaft BDO AG vom 6. April 2021 weist der Liquiditätsplan der Beschwerdeführerin zwischen Januar 2020 und Dezember 2020 mindestens eine Liquidität von (zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 20'000.-) aus. Basierend auf der ihr eingereichten Bilanz per 31. Dezember 2020 besteht nur ein Bankkonto bei der Bank Y._______. Der Mindestliquiditätsbestand auf diesem Konto betrug am 23. März 2020 (zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 20'000) und somit bestand in dieser Periode keine Liquiditätslücke. Bis zum 31. Dezember 2020 bestand keine Zahlungsunfähigkeit. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die drohende Liquiditätslücke habe nur mit den getätigten Selbsthilfemassnahmen und dem Entscheid, dass der Gemeinde X._______ keine Darlehenszinsen mehr zu überweisen seien, verhindert werden können. 4.2.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, die Finanzhilfen seien gemäss Art. 6 COVID-19-Verordnung Sport in der Höhe limitiert auf die Überbrückung von Liquiditätslücken, die als Folge der Corona-Massnahmen zwischen dem 13. März 2020 und dem 22. Juni 2020 entstanden seien. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass gemäss der Revisionsgesellschaft BDO AG sowohl die Kontoauszüge als auch der von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Liquiditätsplan für die relevante Periode keine Liquiditätslücke aufzeige, die im Sinne von Art. 6 COVID-19-Verordnung Sport überbrückt werden könnte. Es habe somit in keinem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit gemäss Art. 5 Bst. a COVID-19-Verordnung Sport gedroht. 4.2.3 Ob der Beschwerdeführerin die Zahlungsunfähigkeit drohte und eine Liquiditätslücke bestand, kann vorliegend offen bleiben. Denn tatsächlich sind die Finanzhilfen gemäss der COVID-19-Verordnung Sport nur für jene Liquiditätslücken vorgesehen, die als Folge von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden sind (Art. 6 COVID-19-Verordnung Sport). Denn wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist eine allfällige Liquiditätslücke der Beschwerdeführerin nicht als Folge dieser Massnahmen entstanden, sondern war bereits vorbestehend. 4.3 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass selbst wenn aufgrund der vorbestehenden Schuldenlage der Beschwerdeführerin von einer wirtschaftlichen Zahlungsunfähigkeit ausgegangen würde, ein Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (Art. 5 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport) bestehen müsste. Die Beschwerdeführerin müsste mindestens glaubhaft machen können, dass ihre finanziellen Probleme massgeblich auf das Wettkampf- bzw. Veranstaltungsverbot gemäss der COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24) zurückzuführen sind. Sportorganisationen, denen bei Ausbleiben der Massnahmen des Bundes die Zahlungsunfähigkeit gedroht hätte, können nicht in den Genuss von Finanzhilfen kommen, da deren finanzielle Gesundung im Sinne der wirtschaftlichen Weiterexistenz und damit der Wirksamkeit der Finanzhilfen per se in Frage gestellt ist. 4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, kann den eingereichten Akten entnommen werden, dass die Gemeinde X._______ in einem Schreiben vom 17. Januar 2020 mit Hinweis auf den Entscheid vom 24. November 2019 ihrer Stimmberechtigten an den offenen Forderungen per 31. Dezember 2019 in der Höhe von (zwischen Fr. 100'000.- und Fr. 200'000.-) festhält. Im Rahmen der Abklärungen der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin am 13. April 2021 einen Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2021 ein, der Forderungen der Gemeinde X._______ über einen Betrag von insgesamt (zwischen Fr. 100'000.- und Fr. 200'000.-) ausweist, die auf einem Darlehensvertrag beruhen und teilweise bereits im Jahr 2017 fällig wurden. Der Bestand dieser Forderungen wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit kann die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen, dass ihre finanziellen Probleme auf die Massnahmen des Bundes, insbesondere dem Wettkampf- bzw. Veranstaltungsverbot zwischen dem 13. März 2020 bis 22. Juni 2020, zurückzuführen sind und somit ein Kausalzusammenhang bestehen würde. Dies bestätigt sie denn auch in ihren Schlussbemerkungen, in denen sie ausführt, dass die "finanziellen Probleme zum grossen Teil vorbestehend waren". Die Ausrichtung einer Finanzhilfe in der Höhe von Fr. 25'000.- würde denn auch gegen Art. 1 Bst. b SuG verstossen, der besagt, dass Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn sie ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen. Die Gewährung einer nicht rückzahlbaren Geldleistung, wie sie die Beschwerdeführerin ersucht, würde angesichts der vorbestehenden Schulden zu keiner finanziellen Gesundung führen. Die Voraussetzung gemäss Art. 5 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport ist deshalb nicht erfüllt. Es erübrigt sich somit auch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zumutbare Selbsthilfemassnahmen ausgeschöpft hat (Art. 5 Bst. c COVID-19-Verordnung Sport). 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 5 COVID-19-Verordnung Sport nicht kumulativ erfüllt sind. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen dementsprechend nicht überschritten, als sie das Gesuch der Beschwerdeführerin abwies. Sie stützte ihren Entscheid auf die Stellungnahme der Revisionsgesellschaft BDO AG und wog die rechtlichen und tatsächlichen Elemente zur finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ausführlich ab, ohne das Gleichheitsgebot und die Verfassungsgrundsätze verletzt zu haben. Es besteht somit kein Anlass, in den grossen Ermessenspielraum der Vorinstanz einzugreifen (vgl. E. 3.2).

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2021 zu bestätigen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist ihr von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

7. Dieser Entscheid betrifft eine Subvention, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weshalb er nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Rahel Gresch Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Einschreiben)